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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           § 38 GemHVO NRW




                      DIE ORDENTLICHEN ERTRÄGE UND AUFWENDUNGEN


              ERGEBNISBEREICH                      ERTRAGS- UND AUFWANDSARTEN

                                         -   Steuern und ähnliche Abgaben
                                         -    Zuwendungen und allgemeine Umlagen
                                         -    sonstige Transfererträge
                   Ordentliche           -    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
                     Erträge             -    privatrechtliche Leistungsentgelte
                                         -    Kostenerstattungen und Kostenumlagen
                                         -    sonstige ordentliche Erträge
                                         -    aktivierte Eigenleistungen
                                         -    Bestandsveränderungen


                                         -   Personalaufwendungen
                                         -   Versorgungsaufwendungen
                   Ordentliche           -   Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
                  Aufwendungen           -   bilanzielle Abschreibungen
                                         -   Transferaufwendungen
                                         -   sonstige ordentliche Aufwendungen

                         Abbildung 668 „Die ordentlichen Erträge und Aufwendungen“

Aus den Arten der ordentlichen Erträge und Aufwendungen der Gemeinde wird in der gemeindlichen Ergebnisrech-
nung das „Ordentliche Ergebnis“ als Saldo aus dem erzielten Ressourcenaufkommen sowie dem Ressourcenver-
brauch der Gemeinde nachgewiesen. Dadurch wird ein wichtiger Bereich des Erfolges des wirtschaftlichen Han-
delns der Gemeinde abgebildet.



1.3.2.2 Die Finanzerträge und Finanzaufwendungen

Die gemeindlichen Finanzerträge und Finanzaufwendungen entstehen aus besonderen Geschäftsvorfällen der Ge-
meinde und sind daher in der gemeindlichen Ergebnisrechnung getrennt von den ordentlichen und außerordentli-
chen Erträgen und Aufwendungen nachzuweisen (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 16 und 17 GemHVO NRW). Daraus
wird das Finanzergebnis ermittelt, durch das z. B. dargestellt wird, wie durch Zinsaufwendungen aufgrund des von
der Gemeinde aufgenommenen Fremdkapitals das Jahresergebnis der Gemeinde beeinflusst wird.

Das „Finanzergebnis“ der Gemeinde ist jedoch nicht als „ordentliches betriebsfremdes Ergebnis“ definiert worden,
sodass die Abschreibungen auf Finanzanlagen nicht darunter zu erfassen sind. Die Finanzanlagen werden vielmehr
als gemeindliche Vermögensgegenstände der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zugerechnet bzw. dienen dem Ge-
schäftsbetrieb der Gemeinde auf Dauer. Sie stellen daher für die Gemeinde keine „Nebengeschäfte“ im Rahmen
ihrer jährlichen Haushaltswirtschaft dar.

Die Abschreibungen auf gemeindliche Finanzanlagen dürfen deshalb von der Gemeinde in ihrer Ergebnisrechnung
auch nicht gesondert als ordentliches betriebsfremdes Ergebnis, getrennt von den bilanziellen Abschreibungen,
erfasst und ausgewiesen werden. Die festgelegte Erfassung soll vielmehr die Transparenz über den jährlichen
gemeindlichen Ressourcenverbrauch aus der Inanspruchnahme von Vermögensgegenständen stärken.



1.3.2.3 Die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

Von der Gemeinde sind in der Ergebnisrechnung die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen getrennt von
den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen nachzuweisen (vgl. Abbildung 669).




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                          Die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

                  Außerordentliche       -   Außerordentliche Erträge
                      Erträge

                  Außerordentliche       -   Außerordentliche Aufwendungen
                   Aufwendungen

                       Abbildung 669 „Die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen“

Als außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen sind die gemeindlichen Erträge und Aufwen-
dungen zu betrachten, die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit der Gemeinde entstehen, aber durch
die Aufgabenerfüllung der Gemeinde im Haushaltsjahr verursacht werden. Sie beruhen auf seltenen und unge-
wöhnlichen Vorgängen, z. B. Naturkatastrophen, und können von der Gemeinde freiwillig auch gegliedert nach
wichtigen Arten in der Ergebnisrechnung nachgewiesen werden.

Zu derartigen Vorgängen zählen auch sonstige durch höhere Gewalt verursachte Unglücke, die als örtlich zu be-
trachtendes Ereignis unmittelbar die Gemeinde betreffen. Ebenso sind gemeindliche Abschreibungen, die dadurch
entstehen, weil ein Geschäftsvorfall der Gemeinde als außerordentlich zu klassifizieren ist, als außerordentliche
Aufwendungen zu behandeln und entsprechend in der gemeindlichen Ergebnisrechnung nachzuweisen.



1.3.3 Die Jahresergebnisse

1.3.3.1 Das ordentliche Ergebnis

Unter dem ordentlichen Ergebnis in der gemeindlichen Ergebnisrechnung wird der Saldo aus der Summe der or-
dentlichen Erträge (vgl. § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 9 GemHVO NRW) und der Summe der ordentlichen Aufwen-
dungen (vgl. § 2 Absatz 1 Nummern 10 bis 15 GemHVO NRW) erfasst. Die Summe der ordentlichen Erträge ergibt
sich dabei durch eine Addition der in der gemeindlichen Ergebnisrechnung enthaltenen Ertragspositionen. Die
Summe der ordentlichen Aufwendungen ergibt sich entsprechend durch eine Addition der Aufwandspositionen.

Dieses Ergebnis wird nach dem Ausschlussprinzip definiert, d. h. alle gemeindlichen Erträge und Aufwendungen,
die nicht zum außerordentlichen Ergebnis der Gemeinde gehören, sind dem ordentlichen Ergebnis zuzurechnen,
soweit die Erträge und Aufwendungen nicht dem gemeindlichen Finanzergebnis zuzuordnen sind. Das Ergebnis
aus den ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen weist dabei die Ertragskraft der Gemeinde aus, die
sich aus der jährlichen haushaltswirtschaftlichen Geschäftstätigkeit der Gemeinde ergibt und als ordentliches Er-
gebnis der Gemeinde zu bezeichnen ist.



1.3.3.2 Das Finanzergebnis

Das Finanzergebnis aus der gemeindlichen Finanzierungstätigkeit ist der Saldo aus den Finanzerträgen (vgl. § 2
Absatz 1 Nummer 16 GemHVO NRW) und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen (vgl. § 2 Absatz 1
Nummer 17 GemHVO NRW). Mit dieser gesonderten Erfassung bestimmter Erträge und Aufwendungen wird u. a.
verdeutlicht, wie das Fremdkapital durch Zinsaufwendungen das Jahresergebnis der Gemeinde beeinflusst. Das
„Finanzergebnis“ ist für die Gemeinde jedoch nicht als „ordentliches betriebsfremdes Ergebnis“ definiert worden,
sodass die gemeindlichen Abschreibungen auf Finanzanlagen nicht in das Finanzergebnis einbezogen werden.




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1.3.3.3 Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit

Das als „Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit“ bezeichnete Ergebnis der Gemeinde in der gemeindlichen
Ergebnisrechnung stellt ein Abbild des wirtschaftlichen Handelns der Gemeinde aus ihrer laufenden Geschäftstä-
tigkeit im Haushaltsjahr dar. Das auszuweisende Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit wird dabei aus dem
ordentlichen Jahresergebnis (Saldo der ordentlichen Erträge und ordentlichen Aufwendungen) und dem Finanzer-
gebnis (Saldo der Finanzerträge sowie der Zinsen und ähnlicher Aufwendungen) gebildet und umfasst alle regel-
mäßig anfallenden Aufwendungen und Erträge der Gemeinde.

Die Bezeichnung „laufende Verwaltungstätigkeit“ verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass bestimmte örtliche
Aufgaben von der Gemeinde im Auftrag der Einwohner und Abgabepflichtigen jahresbezogen und „laufend“ bzw.
regelmäßig zu erledigen sind. Die Gemeinde ist dabei gegenüber den Adressaten der gemeindlichen Haushalts-
wirtschaft jedoch nicht einfach als Treuhänder tätig, der eigenständig im eigenen Namen auch weitere eigenstän-
dige Geschäftstätigkeiten durchführen kann.

Die Gemeinde hat sich dem Willen des Rates zu unterwerfen, der die Einwohner und Abgabepflichtigen der Ge-
meinde vertritt und die Gemeindeverwaltung beauftragt und in ihrem Handeln überwacht. Sie hat daher bei ihrer
Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit immer den Willen der Einwohner und Abgabepflichtigen in Form der vom Rat
der Gemeinde beschlossenen Haushaltssatzung sowie der sonstigen Ratsbeschlüsse zu beachten. In diesem Zu-
sammenhang hat der Zahlungsbereich „Laufende Verwaltungstätigkeit“ eine erhebliche Bedeutung für die gemeind-
liche Zahlungsabwicklung im Haushaltsjahr.



1.3.3.4 Das außerordentliche Ergebnis

Die Gemeinde hat im Haushaltsjahr erzielte Erträge und entstandene Aufwendungen dann als außerordentlich
einzuordnen und diese gesondert in der gemeindlichen Ergebnisrechnung nachzuweisen, wenn die Erträge und
Aufwendungen außerhalb der gewöhnlichen bzw. laufenden Geschäftstätigkeit der Gemeinde liegen. Nach dieser
Abgrenzung hat die Gemeinde solche Geschäftsvorfälle gesondert nachzuweisen, die ungewöhnlich in ihrer Art,
selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung für die gemeindliche Haushaltswirtschaft sind. Bei der
Beurteilung durch die Gemeinde ist auf die „Verhältnisse des Einzelfalls“ abzustellen.

Die gemeindliche Ergebnisrechnung folgt in ihrem Aufbau einer solchen Abgrenzung. Das außerordentliche Ergeb-
nis der Gemeinde ergibt sich daher aus der Saldierung der außerordentlichen Erträge (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer
18 GemHVO NRW) und der außerordentlichen Aufwendungen (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 19 GemHVO NRW).
Wegen der Abgrenzung durch den Begriff „außerordentlich“ muss es nicht in jedem Haushaltsjahr zu außerordentli-
chen Erträgen und Aufwendungen und damit zu einem außerordentlichen Ergebnis kommen.

Das außerordentliche Ergebnis zeigt daher, inwieweit seltene und ungewöhnliche Vorgänge bzw. von der gewöhn-
lichen Verwaltungstätigkeit erheblich abweichende Vorgänge von wesentlicher Bedeutung bei der Gemeinde im
Haushaltsjahr aufgetreten sind. Mit dem gesondert von der Gemeinde auszuweisenden Ergebnis lässt sich beur-
teilen, in welchem Umfang das gemeindliche Jahresergebnis dadurch beeinflusst wurde bzw. eine besondere
Haushaltsbelastung eingetreten ist.



1.3.3.5 Das Jahresergebnis

Das in der gemeindlichen Ergebnisrechnung auszuweisende Jahresergebnis wird aus der Summe des Ergebnisses
der laufenden Verwaltungstätigkeit und des außerordentlichen Ergebnisses gebildet. Es zeigt als bilanzierter Jah-
resüberschuss oder Jahresfehlbetrag die jahresbezogene haushaltswirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde im
Haushaltsjahr auf. Der Ausweis des gemeindlichen Jahresergebnisses setzt voraus, dass von der Gemeinde eine




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zutreffende Periodenabgrenzung vorgenommen wurde und die Erträge und Aufwendungen dem abgelaufenen
Haushaltsjahr wirtschaftlich zuzurechnen waren.

 An diesem Jahresergebnis wird auch das Erreichen des Haushaltsausgleichs in der Rechnung gemessen (vgl. §
75 Absatz 2 GO NRW). Ebenso kann dadurch die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde beurteilt werden, denn
das Jahresergebnis bewirkt eine Veränderung des in der gemeindlichen Bilanz angesetzten Eigenkapitals (vgl. §
41 Absatz 4 GemHVO NRW). Die Veränderung des Eigenkapitals wird aber auch durch die haushaltsrechtlich
zugelassene unmittelbare Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen aus bestimmten gemeindlichen Ge-
schäftsvorfällen mit der Allgemeinen Rücklage bewirkt (vgl. § 43 Absatz 3 GemHVO NRW).

In den Fällen, in denen ein Jahresfehlbetrag im Haushaltsjahr entstanden ist oder dieser Fehlbetrag höher ist als
der geplante Jahresfehlbetrag, löst dieser haushaltswirtschaftliche Status eine gesonderte Anzeigepflicht der Ge-
meinde gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde aus (vgl. § 75 Absatz 5 GO NRW). Ein entstandener Jahresfehlbetrag
kann aber auch die Pflicht der Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes auslösen, sofern
dadurch eine Überschreitung der gesetzlich bestimmten Schwellenwerte eintritt (vgl. § 76 Absatz 1 GO NRW).

Im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Jahresergebnis hat der Rat der Gemeinde im Rahmen seiner Feststel-
lung des gemeindlichen Jahresabschlusses auch über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behand-
lung des Jahresfehlbetrages zu beschließen (vgl. § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Er hat dabei die Bedingungen
des Haushaltsausgleichssystems zu beachten.



1.3.3.6 Der Verrechnungssaldo

Im Rahmen der gemeindlichen Ergebnisrechnung sollen von der Gemeinde die Erträge und Aufwendungen, die
aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen und aus den Wertveränderungen von Fi-
nanzanlagen entstanden und unmittelbar mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet worden sind, gleichwohl als
Ressourcenaufkommen oder Ressourcenverbrauch erfasst werden. Wegen der Verrechnung ist eine nachrichtliche
Angabe nach dem Jahresergebnis ausreichend.

Die Gemeinde kann die betreffenden Erträge und Aufwendungen innerhalb des Haushaltsjahres in der gemeindli-
chen Ergebnisrechnung erfassen. Diese Erträge und Aufwendungen sind dann im Rahmen des Jahresabschlusses
herauszurechnen und nach dem Jahresergebnis der Gemeinde nachrichtlich anzugeben. Aus den entstandenen
Erträgen und Aufwendungen ist von der Gemeinde ein haushaltsjahrbezogener Verrechnungssaldo zu ermitteln.
Der Saldo kann auch als „Sonstiges Ergebnis“ bezeichnet werden kann, weil darunter die gesamten im Haushalts-
jahr genutzten Ressourcen der Gemeinde erfasst worden sind.



2. Zu Absatz 2 (Nachweis der Ist-Ergebnisse):

2.1 Allgemeine Grundlagen

Der jährliche Jahresabschluss der Gemeinde erfordert, das gemeindliche Ressourcenaufkommen und den Res-
sourcenverbrauch im Haushaltsjahr in einen zeitlich geprägten Vergleich zu stellen. Den in der Ergebnisrechnung
nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind deshalb die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschrie-
benen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen.

Durch die Einbeziehung der Daten des Vorjahres soll die Entwicklung der Gemeinde dargestellt und verdeutlicht
werden. Den Ist Ergebnissen ist dann ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen, sodass die Erträge und Aufwendungen
der Gemeinde aus der Haushaltsplanung nach ihren Arten den tatsächlichen Erträgen und Aufwendungen gegen-




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übergestellt werden. Bei dieser vergangenheitsbezogenen Betrachtung wird - anders als bei der zukunftsbezoge-
nen mehrjährigen Zeitreihe im Haushaltsplan der Gemeinde - eine Darstellung der Ist-Ergebnisse aus dem Haus-
haltsjahr und dem Vorjahr sowie der Vergleich der Plan-Werte mit den Ist-Werten für ausreichend angesehen.

Als Plan-Werte sind dabei die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres anzusehen, denn der ursprüng-
liche Planansatz im Haushaltsplan kann durch zulässige Fortschreibungen verändert worden sein, z. B. durch eine
Nachtragssatzung oder durch übertragene Ermächtigungen. Der Vergleich der Ist-Werte und der Plan-/Ist-Vergleich
machen die tatsächliche Entwicklung der Erträge und Aufwendungen transparent. In diesen beiden Vergleichen
stehen die Beträge der einzelnen Ertrags- und Aufwandsarten und nicht das Jahresergebnis im Mittelpunkt.

Durch die Gegenüberstellung der Beträge der einzelnen Arten der erzielten Erträge und der entstandenen Aufwen-
dungen werden das Entstehen des Jahresergebnisses nachvollziehbar und die Veränderungen gegenüber dem
Vorjahr sichtbar gemacht. Die Transparenz über die ausgeführte Haushaltswirtschaft der Gemeinde im abgelaufe-
nen Haushaltsjahr sowie über die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde wird dadurch wesentlich erhöht. Durch
diese Gestaltung der gemeindlichen Ergebnisrechnung soll auch erreicht werden, dass für den Rat der Gemeinde
die Umsetzung der Ermächtigungen zur Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Rahmen seines
Budgetrechts überprüfbar bzw. nachprüfbar bleiben.



2.2 Die Ergebnisse des Vorjahres

Zu einer vollständigen Ergebnisrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde gehört, dass die Ist-
Ergebnisse aus der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres in einen Zusammen-
hang mit den Ist-Ergebnissen des Vorjahres gestellt werden. Dadurch wird die wirtschaftliche Entwicklung der Ge-
meinde besser verdeutlicht. Die Darstellung zweier Ist-Werte zu den einzelnen Arten der gemeindlichen Erträge
und Aufwendungen und der beiden Jahresergebnisse erleichtert zudem die Bewertung des Jahresergebnisses des
abgelaufenen Haushaltsjahres. Ein Verzicht auf Vorjahresbeträge beeinträchtigt die in der Ergebnisrechnung von
der Gemeinde aufzuzeigenden Informationen und ist deshalb nicht zulässig.

Der Gemeinde bleibt es dabei freigestellt, ob sie bei Bedarf ggf. eine längere Zeitreihe bildet und dadurch auch
Ergebnisse aus weiteren Vorjahren in der Ergebnisrechnung einbezieht. In einem längeren Zeitraum lassen die
positiven und negativen Effekte auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft und die wirtschaftliche Entwicklung der
Gemeinde besser einschätzen und beurteilen. Eine solche Vorgehensweise dürfte sich z. B. im Rahmen der Um-
setzung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO NRW anbieten.

In solchen Fällen wäre eine Darstellung der jährlichen Ist-Werte der gemeindlichen Haushaltswirtschaft über meh-
rere Haushaltsjahre sachgerecht, z. B. von Beginn der Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes an. Die
Erreichung der Zielsetzungen und die Bewertung der erzielten Konsolidierung der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft sowie eine Prognose über weitere Konsolidierungsmaßnahmen dürften sich dadurch für die örtlich Verant-
wortlichen wesentlich erleichtern.



2.3 Der fortgeschriebene Planansatz für das Haushaltsjahr

2.3.1 Der Ansatz für das Haushaltsjahr

Im gemeindlichen Haushaltsplan muss der Ergebnisplan alle im Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge
und entstehenden Aufwendungen enthalten (vgl. § 11 Absatz 2 GemHVO NRW). Er hat die Aufgabe, über die Art,
die Höhe und die Quellen der Erträge und Aufwendungen im Haushaltsjahr vollständig und klar durch die entspre-




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chende Bildung von Haushaltspositionen zu informieren und muss auch das sich voraussichtlich ergebende Jah-
resergebnis als Jahresüberschuss oder Jahresfehlbedarf ausweisen. Es wird aus dem ordentlichen Ergebnis, dem
Finanzergebnis, dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und dem außerordentlichen Ergebnis ermittelt.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und der Richtigkeit muss bei allen Summen- und Saldobeträgen im
Ergebnisplan durch ein Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist bzw.
einen Überschuss oder einen Fehlbedarf darstellt. Daraus folgt, dass die gemeindlichen Erträge nicht als negative
Beträge und die Aufwendungen der Gemeinde nicht als positive Beträge im Ergebnisplan veranschlagt werden
sollen. Es muss von der Gemeinde sichergestellt werden, dass die Ansätze für das Haushaltsjahr richtig dargestellt
werden, damit eine zutreffende Information über das voraussichtliche Ergebnis des haushaltswirtschaftlichen Han-
delns der Gemeinde im Haushaltsjahr gegeben werden kann.



2.3.2 Die zulässige Fortschreibung

Im Rahmen der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft können die im Haushaltsplan der Gemeinde
veranschlagten Ermächtigungen vielfachen Anpassungen entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung der Ge-
meinde unterliegen. Die Veränderung einer haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung wird z. B. durch eine Nach-
tragssatzung ausgelöst, wenn der dazugehörige Nachtragshaushaltsplan für bestimmte Haushaltspositionen eine
Erhöhung oder Minderung der im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen enthält (vgl. § 81 GO NRW i. V.
m. § 10 GemHVO NRW). Diese Sachlage führt zu einer Fortschreibung der betreffenden Haushaltsansätze im
gemeindlichen Haushaltsplan.

Die haushaltsrechtlich vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen vom Vorjahr in das Haushaltsjahr führen eben-
falls zu einer Fortschreibung der im Ergebnisplan enthaltenen Planansätze. Diese Übertragungen erhöhen die ent-
sprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (vgl. nach § 22 Absatz 2 GemHVO NRW). Derar-
tige Anpassungen der Haushaltspositionen des gemeindlichen Haushaltsplans werden als „Planfortschreibungen“
bezeichnet. Die gemeindliche Ergebnisrechnung muss alle Ansätze des Haushaltsjahres enthalten, sodass in den
Fällen, in denen die Ansätze fortgeschrieben wurden, der fortgeschriebene Ansatz den zutreffenden Haushaltsan-
satz bzw. Ermächtigung aus dem gemeindlichen Ergebnisplan zu übernehmen ist.



2.3.3 Die Planfortschreibung bei Budgets

In den Fällen der Bewirtschaftung von örtlich durch die Gemeinde gebildeten Budgets ist es vertretbar, eine Min-
derung einer Haushaltsposition zugunsten einer anderen Haushaltsposition im Wege der Planfortschreibung vor-
zunehmen. Bei einer solchen Vorgehensweise ist zu berücksichtigen, dass bei Budgets nicht die einer Haushalts-
position zugeordnete Ermächtigung für die Haushaltsführung verbindlich ist, sondern vielmehr die Summe der Er-
träge und die Summe der Aufwendungen (vgl. § 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO NRW).

Aus dem Sinn und Zweck der Budgetierung ergibt sich zudem, dass über eine Inanspruchnahme der Ermächtigun-
gen innerhalb des Budgets der Budgetverantwortliche unter Einbeziehung möglicher Haushaltsvermerke entschei-
den soll. Über eine Planfortschreibung innerhalb der örtlich gebildeten Budgets hat daher die Gemeinde eigenver-
antwortlich zu entscheiden. Sie ist nicht zwingend vorzunehmen bzw. erforderlich. Es kann aber dann eine bessere
Nachvollziehbarkeit der Haushaltsausführung erreicht werden, sofern in den Plan-/Ist-Vergleich im Rahmen der
gemeindlichen Ergebnisrechnung die Haushaltspositionen der Budgets einbezogen werden.




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2.3.4 Kein Anlass für Fortschreibungen

Eine Entscheidung über die Durchführung einer zusätzlichen haushaltswirtschaftlichen Maßnahme führt nicht in
jedem Fall zu einer Veränderung bzw. Planfortschreibung bei der im gemeindlichen Haushaltsplan enthaltenen
Haushaltsposition. Die vom Kämmerer, dem Bürgermeister sowie durch den Rat zugelassenen Ermächtigungen
für über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen erhöhen zwar die gemeindlichen Aufwendun-
gen und Auszahlungen in zulässiger Weise, führen aber nicht gleichzeitig zu einer Veränderung im gemeindlichen
Ergebnisplan (vgl. § 83 GO NRW). Bereits aus der Bezeichnung „über- oder außerplanmäßig“ lässt sich ableiten,
dass bei solchen Geschäftsvorfällen kein Anlass für eine Planfortschreibung besteht.

Zu den haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die nicht die im gemeindlichen Haushaltsplan
enthaltenen Haushaltsansätze verändern, gehören auch die möglichen Beschränkungen der Inanspruchnahme ei-
ner haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung durch eine vom Kämmerer oder dem Bürgermeister erlassene Haus-
haltssperre (vgl. § 24 Absatz 1 GemHVO NRW). Ebenso löst auch eine vom Rat der Gemeinde erlassene Haus-
haltssperre keine Anpassung der Haushaltsansätze im Sinne einer Planfortschreibung aus (vgl. § 81 Absatz 4 GO
NRW). Die Zustimmungsvorbehalte des Kämmerers oder des Bürgermeisters sowie ein satzungsrechtlicher Vor-
behalt des Rates der Gemeinde sind auch dazu zu zählen.



2.4 Der Rahmen der Haushaltsplanermächtigung

Die vom Rat der Gemeinde im Rahmen der Haushaltsatzung beschlossenen Ermächtigungen im gemeindlichen
Ergebnisplan sind einerseits bei der Bewirtschaftung im Haushaltsjahr bzw. der Ausführung des Haushaltsplans
einzuhalten. Sie stellen andererseits keinen „Freibrief“ für die Gemeindeverwaltung dar, Aufwendungen im veran-
schlagten Rahmen entstehen zu lassen. Die Schranke für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen im Haushalts-
plan stellt der entstandene tatsächliche Bedarf im Haushaltsjahr dar, der durchaus geringer sein kann als der dafür
veranschlagte Betrag.

Die Schranke „Bedarf“ stellt dabei jeder haushaltswirtschaftliche Vorgang bezogen auf die betreffende Ermächti-
gung dar, der vor der Ausführung hinsichtlich seiner Umsetzung und seines Umfanges zu prüfen ist. Der Ausweis
der Ermächtigungen im Ergebnisplan macht diese Überprüfung nicht entbehrlich. Aufgrund der Beachtung der
Haushaltsgrundsätze besteht für die Gemeinde die Verpflichtung, die Inanspruchnahme einer Ermächtigung auf
das sachlich Notwendige sowohl inhaltlich und betragsmäßig zu begrenzen. Dabei kann im Einzelfall durchaus die
Zulässigkeit der Inanspruchnahme zu verneinen sein.

Der Plan-/Ist-Vergleich in der Ergebnisrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss stellt daher nicht nur einen
Abgleich haushaltswirtschaftlicher Daten der Gemeinde aus dem Haushaltsjahr dar. Vielmehr findet im Rahmen
des Vergleichs auch eine Kontrolle der Bewirtschaftung bzw. der Ausführung des Haushaltsplans im Haushaltsjahr
statt. Der Rat muss im Rahmen seiner Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses bestätigen, dass die
Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr in geeigneter und vertretbarer Weise ausgeführt worden ist.



2.5 Die Ist-Ergebnisse des Haushaltsjahres

Die gemeindliche Ergebnisrechnung hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der Ergebniskompo-
nenten vollständig und klar zu informieren. Sie zeigt die Quellen und Ursachen des Ressourcenaufkommens und
des Ressourcenverbrauchs der Gemeinde im Haushaltsjahr auf. Die gemeindliche Ergebnisrechnung weist als
zeitraumbezogene Rechnung die Aufwendungen und Erträge grundsätzlich in der betreffenden Periode (Haushalts-
jahr) aus, in der sie wirtschaftlich verursacht worden sind. Hierdurch wird die Ermittlung des Ist-Ergebnisses als
Überschuss oder Fehlbetrag auf das einzelne Haushaltsjahr begrenzt.




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Der Ausweis des Jahresergebnisses eines Haushaltsjahres sowie seine Höhe und Quellen in der gemeindlichen
Ergebnisrechnung dienen der Rechenschaft der Gemeinde über die Verwendung und den Einsatz der verfügbaren
Ressourcen gegenüber dem Rat der Gemeinde und den sonstigen Adressaten des gemeindlichen Jahresabschlus-
ses. Dieser gemeindliche Nachweis dient auch der Entscheidung der Ratsmitglieder über die Entlastung des Bür-
germeisters (vgl. § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW).



2.6 Der Plan-/Ist-Vergleich

2.6.1 Allgemeine Sachlage

Aus örtlichen Gesichtspunkten und Erfordernissen sowie aus den Informationsbedürfnissen der Adressaten der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft heraus, ist in der gemeindlichen Ergebnisrechnung die tatsächliche Inanspruch-
nahme der haushaltsmäßigen Ermächtigungen im abgelaufenen Haushaltsjahr in einen Vergleich mit den geplan-
ten Ermächtigungen zu stellen. Eine „Abrechnung“ des Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs
für das abgelaufene Haushaltsjahr ist daher nur vollständig, wenn zusätzlich zu den Ist-Werten in der gemeindlichen
Ergebnisrechnung ein Plan-/Ist-Vergleich vorgenommen wird.

Mit einem solchen Vergleich bzw. der Gegenüberstellung von den im Haushaltsplan ausgewiesenen und ggf. fort-
geschriebenen Positionen mit den erzielten Ist-Werten sollen die im Haushaltsjahr entstandenen Abweichungen
von den bestehenden Ermächtigungen festgestellt und transparent gemacht werden. Der Plan-/Ist-Vergleich wird
möglich, weil der Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung sich inhaltlich formal und materiell entsprechen und
dadurch für einen Vergleich der Plan-Werte mit den Ist-Werten eine gute Ausgangslage besteht.

Im Rahmen des Vergleiches der Plan- und Ist-Werte der gemeindlichen Erträge und Aufwendungen des Haushalts-
jahres sollen von der Gemeinde die Abweichungen aufgrund der Ausführung der Haushaltswirtschaft im abgelau-
fenen Haushaltsjahr analysiert werden, um dadurch Kenntnisse über deren Art und Umfang sowie über die örtlichen
Gründe dafür zu erlangen. Eine Bewertung der Ergebnisse im Sinne von „gut“ oder „schlecht“ soll dabei nicht er-
folgen. Der Vergleich sollte auch in einen Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung gestellt wer-
den, denn der gemeindliche Jahresabschluss soll nicht zu einem finanzwirtschaftlichen Nachweis, sondern auch
einem leistungsbezogenen Nachweis ausreichend gerecht werden.

Von der Gemeinde sollen im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss die notwendigen Angaben über den Plan-
/Ist-Vergleich in der Ergebnisrechnung gemacht werden, z. B. über die entstandene Differenz zwischen dem Res-
sourcenaufkommen und dem Ressourcenverbrauch der Gemeinde. Deren Erheblichkeit oder die Gründe oder An-
lässe für eine Planabweichung von erheblicher Bedeutung können dabei näher erläutert werden. Ein Maßstab ist
dabei, dass den Informationserfordernissen des gemeindlichen Jahresabschlusses sowie den Informationsbedürf-
nissen der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ausreichend Rechnung zu tragen wird.



2.6.2 Der Nachweis der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen

Zu Planabweichungen in der gemeindlichen Ergebnisrechnung führen regelmäßig die über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen, die im Laufe des Haushaltsjahres notwendig werden (vgl. § 83 GO NRW). Diese zusätzlichen
Aufwendungen verändern nicht den ursprünglichen Haushaltsansatz im gemeindlichen Haushaltsplan und lösen
daher keine Planfortschreibungen für den Haushaltsplan aus. Die Zustimmung des Rates zu über- und außerplan-
mäßigen Aufwendungen ist kein Anlass, von einer Planfortschreibung auszugehen, denn sie ist nur bei einer Er-
heblichkeit dieser Aufwendungen in Bezug auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft vorgesehen.

Als Voraussetzungen bei der Entscheidung über die zusätzlichen Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositio-
nen ist, dass in jedem Einzelfall eine „Unabweisbarkeit“ bestehen und eine „Deckung“ im laufenden Haushaltsjahr




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gewährleistet sein muss. Bei der Entscheidung über eine Deckung der zusätzlichen Aufwendungen darf z. B. das
gesetzliche Gebot über den jährlichen Haushaltsausgleich nicht außer Betracht bleiben, auch wenn bei ausreichen-
der Deckung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Einzelfall, z. B. durch Mehrerträge, der Haushalt-
sausgleich im Grundsatz nicht beeinflusst wird (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).

 Im Rahmen des Jahresabschlusses kann die Zulässigkeit von im Haushaltsjahr vollzogenen über- und außerplan-
mäßigen Aufwendungen nicht durch eine „Gesamtdeckung“ innerhalb des Haushalts hergestellt werden. Die Ge-
meinde soll bei einem im gemeindlichen Ergebnisplan ausgewiesenen negativen Jahresergebnis nicht noch durch
über- und außerplanmäßige Aufwendungen das geplante Defizit vergrößern (vgl. § 2 GemHVO NRW). Sie muss
daher bei ihrer Haushaltsführung im Haushaltsjahr dafür Sorge tragen, dass ggf. auf überplanmäßige oder außer-
planmäßige Aufwendungen verzichtet wird, damit die sonst zur Deckung genutzten Haushaltsmittel zur Reduzie-
rung des Jahresfehlbetrages beitragen können.

Die Zustimmung des Kämmerers, des Bürgermeisters und des Rates zu über- und außerplanmäßigen Aufwendun-
gen kann in besonderen Fällen dann im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses erfolgen, sofern erst zu
diesem Zeitpunkt die entstandenen Aufwendungen erkennbar und dem abgelaufenen Haushaltsjahr wirtschaftlich
zuzurechnen sind, z. B. bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beim gemeindlichen Anlagevermögen.
Diese Möglichkeit erstreckt sich nicht auf über- und außerplanmäßige Auszahlungen, weil die Zahlungen nach dem
Abschlussstichtag nur dem neuen und nicht dem abgelaufenen Haushaltsjahr zuzuordnen sind.

In der Ergebnisrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss oder mindestens im Anhang soll daher von der Ge-
meinde der Nachweis darüber geführt werden, dass die vorgenommenen über- und außerplanmäßigen Aufwen-
dungen zulässig waren. Die aus der Inanspruchnahme dieser zugelassenen Haushaltsbewirtschaftung entstande-
nen Veränderungen müssen dafür von der Gemeinde benannt und betragsmäßig aufgezeigt werden. Sie sind in
den Ist-Beträgen des Jahresergebnisses enthalten, sodass dafür im Rahmen des Plan-/Ist-Vergleichs der ausge-
wiesene Differenzbetrag entsprechend aufzuschlüsseln wäre. Neben den vorgesehenen Angaben der ins Folgejahr
übertragenen Ermächtigungen sind dann auch die Veränderungen durch die Inanspruchnahme von über- und au-
ßerplanmäßigen Aufwendungen von der Gemeinde gesondert anzugeben.



2.6.3 Der Nachweis der „unechten Deckungsfähigkeit“

Die Gemeinde kann mögliche Veränderungen im Haushaltsjahr gegenüber der Veranschlagung im gemeindlichen
Haushaltsplan durch eigenverantwortlich bestimmte Bewirtschaftungsregeln berücksichtigen. Die Gemeinde kann
z. B. bestimmen, dass im Haushaltsjahr erzielte Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen ent-
sprechend erhöhen, d. h. der Haushaltsansatz im Ergebnisplan wird nicht förmlich erhöht, sondern darf nur ent-
sprechend überschritten werden.

In diesem Rahmen kann die Gemeinde für die Ausführung ihrer Haushaltswirtschaft auch bestimmen, dass bei
Mindererträgen sich bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen entsprechend vermindern, d. h. der Haushalts-
ansatz im Ergebnisplan wird nicht förmlich vermindert, sondern darf nur in entsprechend reduzierten Rahmen in
Anspruch genommen werden. Derartige Regelungen verändern nicht den ursprünglichen Haushaltsansatz im
Haushaltsplan und lösen keine Planfortschreibungen für den Haushaltsplan aus.

In der Ergebnisrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss oder mindestens im Anhang soll daher von der Ge-
meinde der Nachweis darüber geführt werden, dass diese Regelung beachtet bzw. eingehalten worden ist. Die aus
der Inanspruchnahme dieser zugelassenen Haushaltsbewirtschaftung entstandenen Veränderungen müssen dafür
von der Gemeinde benannt und betragsmäßig aufgezeigt werden. Sie sind in den Ist-Beträgen des Jahresergeb-
nisses enthalten, sodass dafür im Rahmen des Plan-/Ist-Vergleichs der ausgewiesene Differenzbetrag entspre-
chend aufzuschlüsseln wäre. Neben den vorgesehenen Angaben der in Folgejahr übertragenen Ermächtigungen




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sind dann auch die Veränderungen durch die Inanspruchnahme der „unechten Deckungsfähigkeit“ von der Ge-
meinde gesondert anzugeben.



2.6.4 Der Nachweis der Ermächtigungsübertragungen

In der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt worden, dass im Rahmen des Plan-/Ist-Vergleiches
in der Ergebnisrechnung die von der Gemeinde übertragenen Ermächtigungen gesondert auszuweisen sind (vgl.
§ 22 Absatz 1 GemHVO NRW). Diese Vorgabe ist sachlich geboten, denn die Übertragung von Aufwandsermäch-
tigungen führt dazu, dass die betroffenen Positionen im Ergebnisplan des Haushaltsplans des folgenden Jahres
entsprechend erhöht werden (vgl. § 22 Absatz 2 GemHVO NRW).

Die Übertragungen bewirken daher i. d. R., dass das Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung besser ausfällt, als
wenn sämtliche im gemeindlichen Ergebnisplan enthaltenen Aufwandsermächtigungen in Anspruch genommen
worden wären. Durch die Ermächtigungsübertragungen der Gemeinde fällt daher ein geplanter Jahresüberschuss
entsprechend höher aus und ein geplanter Jahresfehlbetrag entsprechend niedriger.

Für den Nachweis der vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen muss in der Ergebnisrechnung die Spalte
"Fortgeschriebener Ansatz des Haushaltsjahres" aufgeteilt werden, um die Veränderung der geplanten Haushalts-
position im Haushaltsplan nachvollziehbar aufzuzeigen. Aus Transparenzgründen ist es deshalb für die betroffenen
Haushaltspositionen erforderlich, dass von der Gemeinde der ursprüngliche Ansatz des Haushaltsplans, die Fort-
schreibung durch die Ermächtigungsübertragung und der fortgeschriebene Ansatz gesondert dargestellt wird.

Von der Gemeinde ist ggf. in dieser Reihe auch noch die Veränderung des Ansatzes des gemeindlichen Haushalts-
plans durch einen Nachtragshaushaltsplan gesondert aufzuzeigen. Bei dem gesonderten Ausweis der übertrage-
nen Ermächtigungen in der Ergebnisrechnung ist zudem die örtliche Regelung über die Geltungsdauer der über-
tragenen Aufwandsermächtigungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde zu beachten. Es muss
von der Gemeinde im Rahmen ihres Jahresabschlusses sichergestellt werden, dass von der Gemeinde nur noch
verfügbare Ermächtigungen übertragen werden (vgl. § 22 Absatz 1 GemHVO NRW).

Die Gemeinde sollte bei Ermächtigungsübertragungen zum erzielten und in der Ergebnisrechnung nachgewiese-
nen Jahresergebnis die Auswirkungen der Übertragungen auf das Jahresergebnis erläutern. Es sollte dazu auch
der Umfang der übertragenen Ermächtigungen sowie ggf. weitere Hintergrundinformationen über den Bedarf oder
den Anlass von Übertragungen dazu aufgezeigt werden.



2.7 Die erweiterte Ergebnisrechnung

2.7.1 Die Erweiterung beim Haushaltsansatz

In der gemeindlichen Ergebnisrechnung ist statt des Planansatzes aus dem vom Rat beschlossenen Haushaltsplan
des Haushaltsjahres der „Fortgeschriebene Ansatz“ anzugeben. Die aufzuzeigenden Beträge weichen von den
originären Haushaltsansätzen ab, wenn die Haushaltspositionen des gemeindlichen Ergebnisplans in zulässiger
Weise verändert wurden.

Als haushaltsrechtlich zulässig ist dabei die Fortschreibung des gemeindlichen Haushaltsplans durch einen Nach-
tragshaushaltsplan der Gemeinde oder durch Ermächtigungsübertragungen aus dem Vorjahr anzusehen (vgl. §§
10 und § 22 GemHVO NRW). Für die Beurteilung des Jahresabschlusses ist es zudem zweckmäßig, die Anlasse
und den Umfang der Fortschreibung gesondert aufzuzeigen. Eine Möglichkeit wird nachfolgend aufgezeigt (vgl.
Abbildung 670).




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