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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                          § 38 GemHVO NRW


unter Beachtung der Schwellenwerte die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes in einem fol-
genden Haushaltsjahr entsteht (vgl. § 76 Absatz 1 GO NRW). Sofern diese Sachlage gegeben ist, muss die Ge-
meinde die notwendigen haushaltswirtschaftlichen Konsolidierungsmaßnahmen unmittelbar einleiten.

Die zugelassene Eigenkapitalverrechnung von Aufwendungen mit der Allgemeinen Rücklage ist hinsichtlich ihrer
Höhe nicht vom Bestand der Rücklage und der weiteren haushaltswirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde ab-
hängig. Im Haushaltsjahr vorgenommene Eigenkapitalverrechnungen können jedoch dazu beitragen, dass trotz
eines hinnehmbaren Fehlbetrages in der gemeindlichen Ergebnisrechnung künftig eine Überschuldung der Ge-
meinde droht (vgl. § 75 Absatz 7 GO NRW).

Die Gemeinde kann zudem nicht auf eine Eigenkapitalverrechnung nach ihrer eigenen Entscheidung verzichten.
Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht eine derartige Verrechnung zwingend vor, wenn die benannten gemeindli-
chen Vorgänge im Haushaltsjahr entstanden sind. Die Gemeinde macht z. B. auf eine fehlerhafte Handlungsweise
aufmerksam, wenn im Anhang im Jahresabschluss zu einzelnen Bilanzposten des Anlagevermögens erläutert wird,
dass „beim beweglichen Anlagevermögen“ noch bestehende restliche Buchwerte aus Abgängen ergebniswirksam
aufgelöst wurden.



3.2 Die Abgrenzung des Nachweises

Die haushaltsrechtliche Vorgabe, dass die Erträge und Aufwendungen, die unmittelbar mit der Allgemeinen Rück-
lage verrechnet werden, nachrichtlich nach dem Jahresergebnis auszuweisen sind, bedingt eine materielle sowie
eine formale Abgrenzung. Nach den Vorgaben für die Ergebnisrechnung ist an deren Schluss das Jahresergebnis
als Saldogröße zwischen den im Haushaltsjahr erzielten Erträgen und den entstandenen Aufwendungen aufzuzei-
gen, um anhand dieses Betrages sofort das Erreichen eines Überschusses oder eines Fehlbetrages aus der Haus-
haltswirtschaft des Haushaltsjahres erkennen zu können.

Für das Erreichen des Haushaltsausgleichs ist das Jahresergebnis daher als Nettogröße relevant, denn es sind
nicht - wie in der Haushaltssatzung - dafür Gesamtbeträge sind aus den in der Ergebnisrechnung nachgewiesenen
Erträge und Aufwendungen zu ermitteln. Die Erträge und Aufwendungen, die von der Gemeinde unmittelbar mit
der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen sind, müssen deshalb aus dem Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung
herausgehalten werden, gleichwohl aber zum Ressourcenaufkommen bzw. dem Ressourcenverbrauch der Ge-
meinde zugerechnet werden.

Dieser Zwiespalt hat unter Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse der Adressaten der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft dazu geführt, derartige Erträge und Aufwendungen nach dem Jahresergebnis einzuordnen und
ihnen einen nachrichtlichen Charakter zu geben. Die getroffene Abgrenzungsform hat keine Verletzung des Kon-
gruenzprinzips zur Folge. Mit der nachrichtlichen Angabe der unmittelbar mit der Allgemeinen Rücklage verrech-
neten Erträge und Aufwendungen wird einerseits das notwendige Gesamtbild über die Erzielung und Verwendung
der gemeindlichen Ressourcen im Haushaltsjahr geschaffen.

Andererseits können notwendig werdende aufsichtsrechtliche Eingriffe strenger an das haushaltswirtschaftliche
Handeln bzw. an die laufende Verwaltungstätigkeit der Gemeinde angeknüpft werden. Die Abgrenzung ist zudem
vergleichbar mit der festgelegten Form für die Darstellung der gemeindlichen Haftungsverhältnisse. Diese mögli-
chen künftigen Verpflichtungen der Gemeinde sind im Verbindlichkeitenspiegel gesondert aufzuzeigen, aber nicht
als Verbindlichkeiten in der Bilanz anzusetzen (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 3 GemHVO NRW).




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3.3 Der Nachweis der Verrechnung

Im Rahmen der gemeindlichen Ergebnisrechnung sollen die Erträge und Aufwendungen, die aus dem Abgang und
der Veräußerung von Vermögensgegenständen und aus den Wertveränderungen von Finanzanlagen entstanden
und mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet worden sind, erfasst und durch eine nachrichtliche Angabe gesondert
nachgewiesen werden. Sofern solche Erträge und Aufwendungen innerhalb des Haushaltsjahres in der gemeindli-
chen Ergebnisrechnung erfasst wurden, sind diese Erträge und Aufwendungen dann im Rahmen des Jahresab-
schlusses herauszurechnen und nach dem Jahresergebnis der Gemeinde nachrichtlich anzugeben.

Der haushaltsrechtlich bestimmte Nachweis sollte wegen der Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der
Veräußerung von Vermögensgegenständen (Sachanlagevermögen) und der Erträge und Aufwendungen aus den
Wertveränderungen von Finanzanlagen (Finanzanlagevermögen) entsprechend getrennt aufgebaut werden, auch
wenn es bei beiden Vermögensformen zu einer Veränderung des gemeindlichen Eigenkapitals kommt.

Die Gemeinde hat eigenverantwortlich die Darstellung ihres Nachweises der zulässigen unmittelbaren Verrechnung
von Erträgen und Aufwendungen mit der Allgemeinen Rücklage zu gestalten. Sofern in ihrer Ergebnisrechnung
auch der Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich enthalten ist, bietet es sich für die
Gemeinde an, die Angaben zur Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage daran anzuschließen. Für die nach-
richtlichen Angaben der Gemeinde über die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen mit der Allgemeinen
Rücklage in der Ergebnisrechnung bietet sich folgende Möglichkeit an (vgl. Abbildung 672).



                    ANGABEN ZUR VERECHNUNG MIT DER ALLGEMEINEN RÜCKLAGE


                                            Ergebnis             Fortge-       Ist-Ergebnis      Vergleich
                                              des              schriebener           des         Ansatz/Ist
                                            Vorjahres          Ansatz des       Haushalts-     (Sp. 3 ./. Sp. 2)
                                                                Haushalts-         jahres
            Ergebnisrechnung                                      jahres

                                               EUR                EUR              EUR              EUR


      Erträge ...


      Aufwendungen ...


      Ergebnis:


      Nachrichtlich: Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen mit der Allgemeinen Rücklage

      Verrechnete Erträge
      bei Vermögensgegenständen


      Verrechnete Erträge
      bei Finanzanlagen


      Verrechnete Aufwendungen
      bei Vermögensgegenständen


      Verrechnete Aufwendungen
      bei Finanzanlagen


      Sonstiges Ergebnis




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                ANGABEN ZUR VERECHNUNG MIT DER ALLGEMEINEN RÜCKLAGE


                                            Ergebnis             Fortge-       Ist-Ergebnis      Vergleich
                                              des              schriebener           des         Ansatz/Ist
                                            Vorjahres          Ansatz des       Haushalts-     (Sp. 3 ./. Sp. 2)
                                                                Haushalts-         jahres
           Ergebnisrechnung                                       jahres

                                               EUR                EUR              EUR              EUR




      Nachrichtlich: Haushaltswirtschaftlicher Ressourcenerfolg/Ressourcenverlust

      Erfolg/Verlust
      (Jahresergebnis plus
      Sonstiges Ergebnis)

                    Abbildung 672 „Angaben zur Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage“

Die Gemeinde kann dabei auch angeben, ob aufgrund dieser beiden Ergebnisgrößen ein haushaltswirtschaftlicher
Ressourcenerfolg oder ein Ressourcenverlust bezogen auf das Haushaltsjahr entstanden ist. Sie kann auch ab-
schließend aufzeigen, ob das Jahresergebnis vollständig, teilweise oder nicht der Ausgleichsrücklage zufließt. Eine
„ergebnisneutrale“ Verrechnung darf daher nicht zu einer eingeschränkten Ressourcenerfassung und Beurteilung
durch die Gemeinde führen.

Die nachrichtlichen Angaben über die „verrechneten“ Erträge und Aufwendungen müssen unmittelbar mit dem Jah-
resergebnis in einen Zusammenhang gestellt werden. Der im Rahmen der Angaben entstehende Verrechnungs-
saldo stellt daher bezogen auf die jährliche Haushaltswirtschaft ein „Sonstiges Ergebnis“ dar. Die Summe aus dem
Jahresergebnis und dem Sonstigen Ergebnis führen dann zu einem auf das Haushaltsjahr bezogenen gemeindli-
chen „Ressourcenergebnis“.



3.4 Verrechnungen und bilanzielles Jahresergebnis

Die Gemeinde hat Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von gemeindlichen Vermö-
gensgegenständen nach den Vorgaben des § 90 Absatz 3 Satz 1 GO NRW sowie aus Wertveränderungen von
gemeindlichen Finanzanlagen unmittelbar mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen (vgl. § 43 Absatz 3
GemHVO NRW). Diese Erträge und Aufwendungen sind in der gemeindlichen Ergebnisrechnung nachrichtlich nach
dem Jahresergebnis auszuweisen.

Aufgrund dieser haushaltsrechtlichen Vorschriften werden von der Gemeinde nicht alle im Haushaltsjahr erzielten
Erträge und entstandenen Aufwendungen in den gemeindlichen Haushaltsausgleich einbezogen. Die Vorschrift
über den Haushaltsausgleich stellt zwar grundsätzlich auf die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen (im
Haushaltsjahr) ab, jedoch wird im Zusammenhang mit der Regelung über den "fiktiven" Haushaltsausgleich klar-
gestellt, dass es sich um Erträge und Aufwendungen handeln muss, die im Ergebnisplan zu veranschlagen und/o-
der in der Ergebnisrechnung nachzuweisen sind (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).

Die Abgrenzung wird deshalb dadurch vollzogen, dass in der Ergebnisrechnung die zu verrechnenden Erträge und
Aufwendungen nicht vor dem Jahresergebnis einzuordnen sind. Das Jahresergebnis als ob der Haushaltsausgleich
erreicht wurde, findet sich identisch in Form eines Ansatzes in der gemeindlichen Bilanz im Bilanzbereich „Eigen-
kapital“ wieder. Entsprechend soll in der gemeindlichen Bilanz im Bilanzbereich "Eigenkapital" ein zusätzlicher Bi-
lanzposten "Nicht im Jahresergebnis enthaltene Eigenkapitalverrechnungen" angesetzt werden (vgl. § 41 Absatz 4
Nummer 1 GemHVO NRW).




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Die Verrechnungen können dann in vergleichbarer Weise wie die Verrechnung des Jahresergebnisses des Haus-
haltsjahres erfolgen, sodass im Rahmen der Überführung der Bestandskonten in das neue Haushaltsjahr auch der
zusätzliche Bilanzposten "Nicht im Jahresergebnis enthaltene Eigenkapitalverrechnungen" mit der Allgemeinen
Rücklage verrechnet und dadurch aufgelöst werden kann.



                                          




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                                           § 39 GemHVO NRW


                                                     § 39
                                                Finanzrechnung

1In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen
getrennt voneinander nachzuweisen. 2Dabei dürfen Auszahlungen nicht mit Einzahlungen verrechnet werden, so-
weit durch Gesetz oder Verordnung nicht anderes zugelassen ist. 3Für die Aufstellung der Finanzrechnung finden
§ 3 und § 38 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 4In dieser Aufstellung sind die Zahlungen aus der Aufnahme und
der Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung gesondert auszuweisen. 5Fremde Finanzmittel nach § 16 Abs. 1
sind darin in Höhe der Änderung ihres Bestandes gesondert vor den gesamten liquiden Mitteln auszuweisen.



Erläuterungen zu § 39:

I. Allgemeines

1. Die Zwecke der Finanzrechnung

1.1 Allgemeine Grundlagen

Im NKF ist die gemeindliche Finanzrechnung die dritte Säule des Drei-Komponentensystems Sie dient dem Nach-
weis der von der Gemeinde im Haushaltsjahr erzielten Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen. Sie soll im
Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des fi-
nanzwirtschaftlichen und zahlungsmäßigen Geschehens der Gemeinde im abgelaufenen Haushaltsjahr vermitteln.
Die gemeindliche Finanzrechnung ist daher frei von allgemeinen Bewertungsmaßstäben sowie von bilanzpoliti-
schen Spielräumen und Maßstäben.

Mit der Finanzrechnung werden die tatsächlichen Zahlungsströme aus der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjah-
res der Gemeinde unmittelbar erfasst, zeitraumbezogen abgebildet und nachgewiesen. Sie kann dadurch aussa-
gekräftige Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage der Gemeinde liefern und durch die Abbildung sämt-
licher Zahlungsströme der Ein- und Auszahlungen die Finanzierungsquellen der Gemeinde offenlegen (Mittelher-
kunfts- und Mittelverwendungsrechnung). Die Finanzrechnung erfordert dadurch eine Gestaltung, durch die aus-
sagekräftige Angaben über die Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr zulässt und muss daher nicht jede Kon-
tobewegung aufzeigen.

Mit der Finanzrechnung soll aber auch die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes der Gemeinde aufgezeigt
und die Einhaltung des Stufensystems der Gesamtdeckung nachprüfbar gemacht werden (vgl. § 20 GemHVO
NRW). Aus den in der gemeindlichen Finanzrechnung zu bildenden Salden und Summen können daher sachliche
Schlussfolgerungen für die finanzwirtschaftliche Lage der Gemeinde zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres
gezogen werden. Solche Erkenntnisse sollen von der Gemeinde in die Gestaltung des haushaltswirtschaftlichen
Geschehens vor Ort unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse einbezogen werden.

Aus einem negativen Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit kann z. B.
nicht immer unmittelbar der Schluss gezogen werden, in dieser Höhe seien von der Gemeinde auch Kredite zur
Liquiditätssicherung aufgenommen worden. Auch aus dem Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitions-
tätigkeit der Gemeinde kann nicht unmittelbar der Schluss gezogen werden, dass dieser Betrag der tatsächlichen
Kreditaufnahme zur Finanzierung gemeindlicher Investitionen im Haushaltsjahr entspricht.

Die Gemeinde kann z. B. erzielte Veräußerungserlöse für die Tilgung von Investitionskrediten genutzt haben. Sie
kann auch erhaltene investive Zuwendungen in zulässiger Weise für laufende Zwecke verwendet haben, die gleich-
wohl ungekürzt als erhaltene investive Zuwendung ausgewiesen werden müssen. In solchen Fällen ist der Betrag




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der Krediteinzahlungen daher größer als der in der Finanzrechnung ausgewiesene Zahlungssaldo aus der ge-
meindlichen Investitionstätigkeit. Die Gemeinde muss entsprechend der Zwecke der gemeindlichen Finanzrech-
nung umfassend dafür Sorge tragen, dass die örtliche Zahlungsabwicklung die Einzahlungs- und Auszahlungsarten
zutreffend nach den sachlich und zeitlich erforderlichen Abgrenzungen sowie unter Beachtung der örtlichen Pro-
duktorientierung erfasst.

Die eigenständige Finanzverantwortung der Gemeinde lässt dabei zu, dass auf kleinteilige Vorgaben und Zuord-
nungen für örtliche Sachkonten, ergänzend zu den Nachweispflichten über die Arten der Einzahlungen und Aus-
zahlungen, haushaltsrechtlich verzichtet werden kann. Unter den Aspekten des Berichtswesens kann die Ge-
meinde dadurch ihre Pflicht, sachgerechte und notwendige Kontrollen und Überwachungen ihres Buchungs- und
Zahlungsgeschäftes vorzunehmen, vereinfachen und die Richtigkeit der haushaltswirtschaftlichen Daten gewähr-
leisten (vgl. § 31 Absatz 4 GemHVO NRW).

Im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde muss die Gestaltung der gemeindlichen Finanzrechnung mit
den Grundsätzen „Übersichtlichkeit“ und „Verständlichkeit“ in Einklang stehen. Die Finanzrechnung sollte jedoch
nicht als „Gesamtfinanzrechnung“ bezeichnet werden, auch wenn die Beträge in der Finanzrechnung die Summen
aus den Beträgen der Teilfinanzrechnungen darstellen. Eine Verwechselung mit der Kapitalflussrechnung als „Ge-
samtfinanzrechnung“ im gemeindlichen Gesamtabschluss ist auszuschließen (vgl. § 51 Absatz 3 GemHVO NRW).

Die Teilfinanzrechnungen der Gemeinde keine formelle und haushaltsmäßig vorzunehmende eigenständige Unter-
gliederung der gemeindlichen Finanzrechnung als „Gesamtwerk“ dar. Sie sind vielmehr nur einer der Bestandteile
der von der Gemeinde aufzustellenden Teilrechnungen (vgl. § 40 GemHVO NRW). Diese haushaltsrechtliche Sach-
lage reicht bei der Gemeinde nicht aus, um von einer im gemeindlichen Jahresabschluss gewünschten „Gesamtfi-
nanzrechnung“ auszugehen.



1.2 Die Darstellung in Staffelform

Die haushaltsrechtlichen Bedingungen, dass im Haushaltsjahr die erzielbaren Einzahlungen möglichst die entste-
henden Auszahlungen in den einzelnen Zahlungsbereichen decken sollen, haben zu einer Finanzrechnung der
Gemeinde geführt, in dem vertikal die gemeindlichen Einzahlungen vor den gemeindlichen Auszahlungen stehen.
Dadurch wird einerseits auf eine einfache rechnerische Art die Prüfung möglich, ob und in welchem Umfang im
Haushaltsjahr noch Fremdkapital erforderlich geworden ist. Andererseits ermöglicht diese Art eine „Veränderungs-
rechnung“, mit der von der Gemeinde aufgezeigt werden kann, ob und in welchem Umfang die gemeindliche Liqui-
dität verstärkt oder gemindert wurde.

Die gemeindliche Finanzrechnung ist deshalb von der Gemeinde in Staffelform aufzustellen. Dadurch wird eine
Summen- und Saldenbildung möglich, um für das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde die Salden in
den Zahlungsbereichen sowie den gesamten Veränderungssaldo feststellen zu können. Gleichzeitig können die
erforderlichen Zwischensalden für die Zahlungsbereiche gebildet werden, um z. B. den Saldo aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit getrennt vom Saldo aus der Investitionstätigkeit zu ermitteln. Die Vorgänge aus der Finanzie-
rungstätigkeit werden dadurch von den beiden anderen Zahlungstätigkeiten der Gemeinde unterschieden.

Das von der Gemeinde bei der Zuordnung von Einzahlungen und Aufzahlungen in der Finanzrechnung zu beach-
tende Bruttoprinzip steht der Staffelform der Finanzrechnung nicht entgegen. Die Darstellung unterstützt vielmehr
die notwendige richtige Zuordnung, denn sie steht der „Netto-Nachweisung“ entgegen. Die Gemeinde hat zu be-
achten, dass die gemeindlichen Auszahlungen grundsätzlich nicht mit den Einzahlungen der Gemeinde verrechnet
werden dürfen. Die Zugänge und Abgänge an gemeindlicher Liquidität sind getrennt voneinander in der Finanz-
rechnung positionenscharf nachzuweisen.




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1.3 Die Darstellung von Summen und Salden

In der gemeindlichen Finanzrechnung sind für jedes Haushaltsjahr die dafür bestimmten Summen und Salden zu
bilden und unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze „Haushaltswahrheit“ und „Haushaltsklarheit“ gesondert aus-
zuweisen. Die Ermittlung der Beträge hat die Gemeinde nach den mathematischen Regeln vorzunehmen. Sie hat
dazu zu beachten, dass sich der Wert einer Zahl insgesamt aus dem Betrag und dem verwendeten Vorzeichen
ergibt und dem Vorzeichen daher eine besondere Funktion zukommt.

Die Gemeinde hat deshalb einer negativen Zahl ein Minuszeichen voranzustellen und kann einer positiven Zahl ein
Pluszeichen voranstellen. Nur das Zusammenspiel von Vorzeichen und Betrag ermöglichen es, die haushaltswirt-
schaftlichen Daten als positiv oder negativ zu beurteilen. In der gemeindlichen Finanzrechnung muss daher unter
Beachtung der Grundsätze „Klarheit“ und „Richtigkeit“ grundsätzlich bei allen Summen- und Saldenbeträgen durch
ein Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist. Es ist lediglich bei der
Null und bei positiven Zahlen erlaubt, das Vorzeichen wegzulassen.

Diese Sachlage erfordert, dass bei einer Veränderungsrechnung die Einzahlungen nicht als negative Beträge und
die Auszahlungen nicht als positive Beträge ausgewiesen werden sollen. Sie erfordert auch, dass bei negativen
Beträgen das Vorzeichen nicht zum "Nachzeichen" gemacht wird, denn eine solche Darstellung gibt nicht die örtli-
che finanzwirtschaftliche Lage der Gemeinde zutreffend wieder und kann im Rahmen des Jahresabschlusses zu
einer Verschleierung von Informationen führen.

Mit der Darstellung von Summen und Salden ermöglicht die Finanzrechnung der Gemeinde eine liquiditätsbezo-
gene Berichterstattung im Jahresabschluss, die auch immer stärker im privatwirtschaftlichen Bereich gefordert wird.
Dabei hat das Aufzeigen der zum Abschlussstichtag verfügbaren Finanzmittel (Liquidität) eine besondere Bedeu-
tung hinsichtlich der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit. In der gemeindlichen Finanzrechnung wird nach dem Ver-
gleich zwischen dem Anfangsbestand an Finanzmitteln der Gemeinde und dem tatsächlichen Bestand zum Ab-
schlussstichtag vorgenommen. Aufgrund der erfolgten Änderung des Bestandes an Finanzmitteln im Haushaltsjahr
muss der noch tatsächlich vorhandene Bestand an liquiden Mitteln aufgezeigt und nachgewiesen werden.

Die Informationen über das finanzwirtschaftliche Handeln der Gemeinde können jedoch nur dann zutreffend und
vollständig gegeben werden, wenn in der Finanzrechnung die auch auf das Haushaltsjahr bezogenen Summen
und Salden entsprechend ihrem tatsächlichen Wert entweder als positiver Betrag oder als negativer Betrag ausge-
wiesen werden. Es muss für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft unmittelbar erkennbar und
nachvollziehbar sein bzw. darf nicht zweifelhaft bleiben, ob es sich bei den darzustellenden Summen und Salden
um einen positiven oder negativen Betrag handelt.



1.4 Die Geldeinheit „Euro“

Die Gemeinde hat im Rahmen ihres Geschäftsverkehrs ihre Zahlungen in Geldeinheiten zu bewerten und deren
Wert betragsmäßig zu ermitteln und festzulegen. Von der Gemeinde ist für die Angaben die Geldeinheit „Euro“ zu
nutzen. Diese Geldeinheit bildet eine sachgerechte Grundlage zur Feststellung des Umfanges der einzelnen Zah-
lungen sowie zur Messung der damit verbundenen gemeindlichen Geschäftsvorfälle.

Mit der Geldeinheit „Euro“ als Messgröße können von der Gemeinde aussagefähige Beträge in der Finanzrechnung
nachgewiesen werden. Der Nachweis von Ist-Beträgen erfordert die Angabe von vollständigen Beträgen. Die Be-
träge müssen von der Gemeinde nicht zwingend mathematisch auf volle Euro-Beträge auf- oder abgerundet wer-
den. Die Gemeinde sollte den Nachweis der Ist-Beträge in der Finanzrechnung möglichst nicht mit gerundeten
Angaben in den Wertgrößen „Euro (EUR)“, „Tausend Euro (TEUR)“ oder auch „Millionen Euro (Mio. EUR)“ führen.




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Die Gemeinde soll bei den Betragsangaben in der gemeindlichen Finanzrechnung zudem möglichst das internati-
onale Währungskürzel „EUR“ und nicht das Währungssymbol „€“ verwenden. Das Währungskürzel „EUR“ sollte
auch bei einer gesonderten Darstellung der Untereinheit der Geldeinheit „Euro“ zur Anwendung kommen. Die Un-
tereinheit „Cent“ wäre daher in Bruchteilen der Geldeinheit anzugeben, z. B. in Form von 0,45 EUR. Die Bruchteile
der Geldeinheit sollen als Einzelangabe nicht mit dem Währungssymbol „Ct“ angegeben werden.



2. Die Integration der Finanzrechnung im NKF

2.1 Allgemeine Grundlagen

Der integrative Charakter des NKF als Drei-Komponenten-System entsteht durch die systematische Verzahnung
von Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung im Rahmen des haushaltswirtschaftlichen Handelns der Ge-
meinde im Haushaltsjahr. Das Zusammenspiel im Drei-Komponenten-System wird für die gemeindliche Finanz-
rechnung ausgehend von den Zielen und den inhaltlichen Festlegungen durch die Ermittlung der tatsächlichen
Zahlungsströme der Gemeinde nach ihren Arten bestimmt.

Die Finanzrechnung macht daher die strukturelle und rechnerische Zusammensetzung der Zahlungsvorgänge der
Gemeinde transparent. Ihr Saldo fließt dabei unmittelbar in den Bilanzposten „Liquide Mittel“ der gemeindlichen
Bilanz ein. Sie unterliegt wie alle anderen Teile der gemeindlichen Haushaltswirtschaft den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Buchführung. Dabei kommt ihr die Aufgabe zu, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln und die im Haushaltsjahr entstandenen Einzahlungs- und Auszahlungs-
ströme nachvollziehbar aufzuzeigen.

Die gemeindlichen Zahlungen sind für den Ausweis in der gemeindlichen Finanzrechnung durch eine von der Ge-
meinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln (vgl. § 27 Absatz 4 GemHVO NRW). Alle Buchungsmethoden
der direkten Ermittlung der gemeindlichen Zahlungsströme sind als zulässig eingestuft worden. Sie sind im Ergeb-
nis geeignet, sichere und genaue Daten in der gewünschten haushaltsrechtlichen Detaillierung nach einzelnen Ein-
und Auszahlungsarten zu liefern.

Die für die Gemeinde zulässigen Buchungsmethoden Methoden unterscheiden sich deshalb im Wesentlichen nur
hinsichtlich der kontentechnischen Abwicklung und Abbildung. Von der Gemeinde darf jedoch die Ermittlung der
gemeindlichen Zahlungsströme nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausge-
wiesenen Jahresergebnis erfolgen. Die Gemeinde muss die Ergebnisse immer aus den tatsächlichen kassentech-
nischen Zahlungsvorgängen ermitteln.

Die haushaltsrechtlichen Vorgaben enthalten in Bezug auf die Finanzrechnung die Verpflichtung für die Gemeinde,
alle gemeindlichen Ein- und Auszahlungen darin unter Beachtung des Bruttoprinzips zu erfassen und nachzuwei-
sen. Diese Pflicht besteht für die Gemeinde unabhängig davon, ob die Zahlungen über gemeindliche Geschäfts-
konten oder Sonderkonten abgewickelt werden. Für die Gemeinde ist es deshalb im Rahmen des Jahresabschlus-
ses nicht zulässig, lediglich Salden von Zahlungskonten ohne Einbeziehung der Zahlungen in der Finanzrechnung
zu erfassen. Sie darf aber auch nicht den Stand bzw. die Veränderung des Saldos unmittelbar bilanziell mit dem
Eigenkapital verbuchen.



2.2 Die Finanzrechnung im doppischen Verbund

Die gemeindliche Finanzrechnung kann im Zusammenhang mit der doppischen Buchung der gemeindlichen Ge-
schäftsvorfälle im Verbund mitgeführt werden. Das Grundprinzip ist dabei, im doppischen Buchungssatz die zah-
lungswirksamen Geschäftsvorfälle der Gemeinde nicht unmittelbar gegen ein aktives Bestandskonto „Bank“ zu




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buchen, sondern gegen ein auf zahlreiche Finanzpositionen aufgegliedertes „Bankkonto“. Für die Finanzrechnung
wurden deshalb im NKF-Kontenrahmen die beiden eigenständigen Kontenklassen 6 (Einzahlungen) und 7 (Aus-
zahlungen) vorgesehen.

Für die gemeindlichen Einzahlungs- und Auszahlungsarten muss dabei jeweils ein eigenes Finanzkonto angelegt
werden, das dann bei zahlungswirksamen Geschäftsvorfällen angesprochen wird. Die örtlichen Konten sollen von
der Gemeinde unter Beachtung des NKF-Kontenrahmens und der gemeindlichen Haushaltspositionen sowie unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse von der Gemeinde eigenverantwortlich eingerichtet werden (vgl. §§ 3
und 27 GemHVO NRW).

 In Analogie zu den gemeindlichen Finanzmittelkonten hat die Gemeinde die Einzahlungen auf der Sollseite und
die Auszahlungen auf der Habenseite zu buchen. Durch die Zusammenführung der Konten im Rahmen der ge-
meindlichen Finanzrechnung kann für den Jahresabschluss der Saldo ermittelt werden, der dem Saldo bei Buchun-
gen auf dem Bestandskonto „Bank“ entsprechen würde.

Die von der Gemeinde auf dieser Grundlage eingerichteten Finanzrechnungskonten werden bei der Buchung von
Einzahlungen und Auszahlungen als Untergliederungen des Bestandskontos „Bank“ oder anderer Zahlungsmittel-
konten angesprochen, z. B. das Bestandskonto „Kasse“. Bei dieser Vorgehensweise werden die klassischen Fi-
nanzmittelkonten (Bankkonten, Kassenkonten) aus dem doppischen Kreislauf herausgelöst.

Im Rahmen der Eröffnungsbuchungen erscheint deren kumulierter Anfangsbestand in der jährlichen Eröffnungsbi-
lanz und als Vortrag auf dem Bestandskonto „Liquide Mittel“. Am Ende des Jahres ergibt sich dann der Finanzmit-
telendbestand durch Hinzurechnung des Abschlusssaldos aus der Finanzrechnung. Die Finanzrechnungskonten
können deshalb als Unterkonten des Finanzmittelkontos angesehen werden.

In diesem Fall werden die Abschlusssalden der einzelnen Einzahlungs- und Auszahlungskonten der Finanzrech-
nung in die Abschlusskonten (Kontenklasse 8) übertragen. Der sich hieraus ergebende Abschlusssaldo der ge-
meindlichen Finanzrechnung wird in das aktive Bestandskonto „Liquide Mittel“ gegengebucht und ergibt zusammen
mit dem Anfangsbestand der Finanzmittel der Gemeinde den Endbestand auf diesem Konto.

Die einzelnen Finanzmittelkonten werden statistisch (d. h. außerhalb des doppischen Verbundes) mitgeführt. Hier-
über wird die täglich notwendige Abstimmung der einzelnen Bankkonten und der Kasse ermöglicht. Die zusam-
mengefassten Endbestände aus diesen Konten können dabei als Vergleichswert für den durch die Finanzrechnung
ermittelten Finanzmittelendbestand verstanden werden.



2.3 Das Mitführen von Finanzrechnungskonten

Beim Mitführen von Finanzrechnungskonten im Rahmen der Buchung gemeindlicher Geschäftsvorfälle wird in der
klassischen Weise doppisch gebucht, sodass die Einzahlungen und Auszahlungen immer unmittelbar gegen das
Bestandskonto „Bank“ oder andere Zahlungsmittelkonten, z. B. „Kasse“ gebucht werden. Die Information über die
betroffene Finanzposition wird dem Buchungssatz dann im DV-System durch eine Zusatzkontierung mitgegeben.

Ein zusätzliches Kriterium kann mit der Zusatzangabe einer Kostenstelle bei der Buchung eines gemeindlichen
Geschäftsvorfalls verglichen werden. Bei diesem Verfahren können die im NKF-Kontenrahmen für die Finanzrech-
nung enthaltenen Kontenklassen 6 und 7 eine entsprechende Anwendung finden. Das Mitführen von Finanzrech-
nungskonten wird zudem erleichtert, wenn die Gemeinde in ihrem Buchungssystem die erforderlichen Ergebnis-
und Finanzpositionen zutreffend eingerichtet hat. Das System kann dann bei den zahlreichen örtlichen Buchungen
die entsprechenden Finanzpositionen automatisch ansteuern.




GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG                          3351
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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           § 39 GemHVO NRW


Bei der statistischen Mitführung der Finanzrechnungskonten erfolgt dabei eine Mitkontierung aller zahlungswirksa-
men Vorgänge, um diese in einem gesonderten Rechenwerk zu verzeichnen. Die Finanzmittelkonten werden wei-
terhin nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens bebucht und bleiben so in dem doppischen Bu-
chungskreislauf erhalten. Ein Mitführen von Finanzrechnungskonten bedeutet daher, dass die Finanzmittelkonten
(Bank, Kasse) doppisch geführt werden können. Die Finanzrechnung wird dabei in Form der „einfachen“ und nicht
als doppelte Buchführung in einem gesonderten Rechenwerk nachgehalten.

Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses werden die Abschlusssalden der Konten aus den Kontenklas-
sen 6 und 7 jeweils addiert und in das Abschlusskonto der Finanzrechnung übertragen. Der Saldo zwischen den
zusammengefassten Einzahlungen und Auszahlungen ist der Abschlusssaldo aus der gemeindlichen Finanzrech-
nung. Dieser Betrag wird im Unterschied zur Finanzrechnung im doppischen Verbund nicht auf ein Bestandskonto
auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz übertragen. Vielmehr dient der ermittelte Betrag dem reinen Abgleich
mit dem Abschlussbestand der Finanzmittelkonten. Er bleibt daher im Abschlusskonto der Finanzrechnung stehen.



3. Die Teilergebnisrechnungen

Im Rahmen der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses sind von der Gemeinde neben der Finanzrech-
nung und der Ergebnisrechnung auch eine Vielzahl von produktorientierten Teilrechnungen aufzustellen, die mit
den im Haushaltsplan der Gemeinde enthaltenen Teilplänen unmittelbar in Verbindung stehen (vgl. § 40 GemHVO
NRW). Mit diesen Teilrechnungen wird die tatsächliche Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr aufgabenbezogen nachgewiesen.

Die Teilrechnungen sind nicht getrennt nach der Finanzrechnung und der Ergebnisrechnung aufzustellen, sondern
stellen jeweils ein produkt- und aufgabenbezogenes Bild auf der Grundlage der abgegrenzten gemeindlichen Auf-
gabenerfüllung dar. Durch die jeweils darin enthaltene Teilfinanzrechnung wird ein unmittelbarer Bezug zu der
gemeindlichen Finanzrechnung hergestellt. Die gemeindlichen Teilfinanzrechnungen sind von der Gemeinde ent-
sprechend der Gliederung ihrer Finanzrechnung aufzustellen.

Die Gemeinde soll bei ihren Teilrechnungen den tatsächlichen Bedarf unter Berücksichtigung der Umsetzung der
örtlichen Produktorientierung berücksichtigen sowie unter Beachtung des Bruttoprinzips in jeder Teilfinanzrechnung
die Einzahlungen und Auszahlungen nach Arten abbilden, um die tatsächliche Mittelherkunft und die tatsächliche
Mittelverwendung im abgelaufenen Haushaltsjahr produktbezogen nachzuweisen. Dazu sind wie im Finanzplan die
Ergebnisse aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und der Investitionstätigkeit sowie der Finanzierungstätigkeit
durch die Bildung entsprechender Salden festzustellen.



4. Die Anwendung des Bruttoprinzips

4.1 Die Inhalte des Bruttoprinzips

Die Finanzrechnung der Gemeinde ist haushaltsrechtlich als Bruttorechnung zu führen. Der Nachweis der tatsäch-
lichen Einzahlungen und der Auszahlungen im Haushaltsjahr ist nur vollständig möglich, wenn das Bruttoprinzip
auch in der gemeindlichen Finanzrechnung Anwendung findet. Eine Saldierung der gemeindlichen Einzahlungen
und Auszahlungen würde grundsätzlich die Übersicht über die Herkunft und Verwendung der gemeindlichen Fi-
nanzmittel bzw. über die Liquidität der Gemeinde beeinträchtigen.

Die Gemeinde darf deshalb zu leistende Auszahlungen nicht mit den erzielten Einzahlungen verrechnen, soweit
nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas Anderes zugelassen worden ist. Eine Verrechnung von gemeindlichen




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