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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                              § 39 GemHVO NRW


   insgesamt ein größerer negativer Bestand an liquiden Mitteln als Endbestand ausgewiesen werden (vgl. nachfol-
   gende Darstellung).



                            Aktivseite der Bilanz                               Finanzrechnung
              Bilanzbereich/ -posten          Ansatz in Euro     Bereich/Position              Nachweis in Euro
              Anlagevermögen                                     Verwaltungstätigkeit                          …
              …                                             …    Investitionstätigkeit                         …
              …                                             …    Finanzierungstätigkeit                        …
              Umlaufvermögen                                     Änderung des Bestandes              - 1.238.860
              …                                             …    + Anfangsbestand                    - 2.859.670
              Liquide Mittel                            90.456   = Liquide Mittel                     - 4.098.530
                                                                   (Schlussbestand)


   Bei dieser Erfassung des Zahlungsgeschehens im abgelaufenen Haushaltsjahres wird zwar die Änderung des
   Bestandes zutreffend in der Finanzrechnung nachgewiesen, jedoch kommt es zu einem fehlerhaften Gesamtbild,
   weil mit dem aufgezeigten negativen Anfangsbestand und der negativen Veränderung signalisiert wird, es be-
   stände zum Abschlussstichtag ein negativer Schlussbestand an Zahlungsmitteln (Liquide Mittel). Ein solcher Wert-
   ansatz mit einem Betrag weniger als die Größe „Null“ kann jedoch nicht in der gemeindlichen Bilanz angesetzt
   werden. Es wird sonst aufgezeigt, die Gemeinde hätte Auszahlungen leisten können, ohne dass sie über ausrei-
   chende Zahlungsmittel verfügt hätte. Der tatsächliche Sachverhalt bzw. die daraus entstandene wirtschaftliche
   Lage müssen daher auch richtig und vollständig sowie zutreffend in der Bilanz ausgewiesen und in der Finanz-
   rechnung nachgewiesen werden.


   In den Zusammenhang zwischen der Bilanz und der Finanzrechnung müssen unter Berücksichtigung der Auszah-
   lungen auch die Aufnahme von Fremdkapital aus Krediten zur Liquiditätssicherung beachtet werden. Die Kredite
   zur Liquiditätssicherung werden aufgenommen und eingesetzt, damit fällige Auszahlungen von der Gemeinde ge-
   leistet werden konnten, soweit diese Zahlungen über die sonstigen erzielten Einzahlungen hinaus erforderlich
   wurden. Diese entstandene Sachlage im Haushaltsjahr muss dann im Jahresabschluss auch zutreffend abgebildet
   werden. Ihre Darstellung erfordert, die Passivseite der Bilanz mit einzubeziehen und in der Finanzrechnung auch
   den Zahlungsstrom aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung gesondert nachzuweisen, denn
   dadurch wurden Finanzmittel beschafft bzw. entstand ein Zufluss an Zahlungsmitteln, um fällige Auszahlungen
   leisten zu können (vgl. nachfolgende Darstellung).



                             Aktivseite der Bilanz                                  Finanzrechnung
              Bilanzbereich/ -posten          Ansatz in Euro     Bereich/Position              Nachweis in Euro
              Anlagevermögen                                     Verwaltungstätigkeit                  - 386.516
              …                                             …    Investitionstätigkeit                - 2.014.361
              …                                             …    Finanzierungstätigkeit                2.400.877
              Umlaufvermögen                                     Änderung des Bestandes                         0
              …                                             …    + Anfangsbestand                         90.747
              Liquide Mittel                            90.747   = Schlussbestand                         90.747


                            Passivseite der Bilanz                                  Finanzrechnung
                Bilanzbereich/ -posten        Ansatz in Euro          „Zusatz“-Position        Nachweis in Euro
              …                                                                                                …
              …                                                                                                …
              Verbindlichkeiten                                                                                …
              Kredite zur                                        Saldo der Kredite zur
              Liquiditätssicherung                   1.238.860   Liquiditätssicherung                  1.238.860




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    Der Änderung des Bestandes an Zahlungsmitteln aufgrund der negativen Salden aus der Verwaltungstätigkeit und
    der Investitionstätigkeit steht ein positiver Saldo aus der Finanzierungstätigkeit (mithilfe von dort zu erfassenden
    Krediten zur Liquiditätssicherung) gegenüber. Bei der Gemeinde kommt es dann wieder zu einem positiven Be-
    stand an Zahlungsmitteln bzw. liquiden Mitteln, wenn im Haushaltsjahr deren Zufluss durch Einzahlungen größer
    ist als der Abfluss durch fällige Auszahlungen.

                   Beispiel 115 „Keine Übereinstimmung zwischen Finanzrechnung und Bilanz“

In der gemeindlichen Haushaltswirtschaft muss die Finanzrechnung durch die Aufnahme aller Zahlungen aussage-
kräftige Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage der Gemeinde gewährleisten und dadurch zum Ge-
samtbild in der gemeindlichen Bilanz beitragen. Die Finanzrechnung der Gemeinde, in der alle gemeindlichen Ge-
schäftsvorfälle erfasst werden, die das Geldvermögen verändern, hat daher eine besonders enge Verbindung mit
der gemeindlichen Bilanz. Die Gemeinde muss diese Verbindung nicht nur in der unterjährigen Haushaltswirtschaft
und in ihrer Zahlungsabwicklung sicherstellen, sondern darf diese Sachlage auch nicht in ihrem Jahresabschluss
vernachlässigen oder außer Betracht lassen.



3.2 Der Verweis auf § 38 Absatz 2 GemHVO NRW

3.2.1 Allgemeine Inhalte

Die haushaltsrechtliche Vorschrift verlangt nicht nur von der Gemeinde, dass die Einzahlungen und Auszahlungen
der Gemeinde in der Finanzrechnung nach Arten nachgewiesen werden, sondern auch einen Nachweis in einer
haushaltsjahrbezogenen Zeitreihe. Ausgehend von der Vorgabe einer mehrjährigen Zeitreihe im Haushaltsplan der
Gemeinde wird in den Bestandteilen des gemeindlichen Jahresabschlusses eine Darstellung der Ist-Ergebnisse
aus zwei Haushaltsjahren für ausreichend angesehen.

Entsprechend der Darstellung in der Ergebnisrechnung der Gemeinde wird auch in der Finanzrechnung ein Über-
blick über die vergangenen zwei Haushaltsjahre, das abgelaufene Haushaltsjahr und das Vorjahr, gegeben. Den
insgesamt nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind jeweils die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die
fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres, ggf. auch der ursprüngliche Planansatz voranzustellen. Den
Ist-Ergebnissen ist zudem ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen, um die tatsächliche Entwicklung der Einzahlungen
und Auszahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr gegenüber der Haushaltsplanung aufzuzeigen.

Die Einhaltung der vom Rat der Gemeinde im Rahmen seines Budgetrechts ausgesprochenen Ermächtigungen für
das Haushaltsjahr soll dadurch überprüfbar gemacht werden. Mit der gleichzeitigen Darstellung nach Haushaltspo-
sitionen sollen die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr besser erkennbar und die Transparenz erhöht werden
(vgl. § 3 GemHVO NRW). Ein Verzicht auf Vorjahresbeträge beeinträchtigt die in der Finanzrechnung von der
Gemeinde aufzuzeigenden Informationen und ist deshalb nicht zulässig.



3.2.2 Die Ergebnisse des Vorjahres

Zu einer vollständigen Finanzrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde gehört, dass die Ist-
Ergebnisse aus der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres in einen Zusammen-
hang mit dem Ist-Ergebnis des Vorjahres gestellt werden, denn dadurch wird die Entwicklung der Gemeinde besser
verdeutlicht. Diese Einbeziehung erleichtert zudem die Bewertung der Ergebnisse der Haushaltswirtschaft des ab-
gelaufenen Haushaltsjahres.




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Der Gemeinde bleibt es freigestellt, ggf. Ergebnisses aus weiteren Vorjahren in der Finanzrechnung abzubilden,
um aus einem längeren Zeitraum die positiven und wirtschaftlichen Finanzentwicklungen der Gemeinde besser
einschätzen und beurteilen zu können. Eine Betrachtung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft über einen fünf-
jährigen Zeitraum mit Hilfe von Finanzkennzahlen dürfte dabei die Bewertung der gemeindlichen Finanzwirtschaft
sowie eine Prognose für die Zukunft wesentlich erleichtern.



3.2.3 Der fortgeschriebene Planansatz für das Haushaltsjahr

3.2.3.1 Der Ansatz des Haushaltsjahres

Ein Teil des gemeindlichen Haushaltsplans ist der Finanzplan. Dieser muss alle im Haushaltsjahr voraussichtlich
zu erzielenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthalten (vgl. § 11 Absatz 3 GemHVO NRW). Er
hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der gemeindlichen Finanzmittel vollständig und klar zu
informieren und den sich daraus ergebenden Überschuss oder Fehlbedarf der Gemeinde auszuweisen.

Der Ausweis des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstä-
tigkeit eines Haushaltsjahres nach Arten, Höhe und Quellen im Haushaltsplan erfolgt durch die Abbildung von
Haushaltspositionen bzw. Haushaltsansätzen. Diese Ansätze dienen der Entscheidung des Rates über die Ver-
wendung und den Einsatz der voraussichtlich verfügbaren Finanzmittel der Gemeinde.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und der Richtigkeit muss bei allen Summen- und Saldobeträgen
durch ein Vorzeichen erkennbar gemacht werden, ob der jeweilige Betrag positiv oder negativ ist bzw. einen Über-
schuss oder einen Fehlbetrag darstellt. Dieses bringt es mit sich, die Einzahlungen nicht als negative Beträge und
die Auszahlungen nicht als positive Beträge zu veranschlagen. Dann bietet das Ergebnis über den Stand der ver-
fügbaren liquiden Mittel der Gemeinde am Ende des Haushaltsjahres eine zutreffende Information über das Finanz-
gebaren der Gemeinde.



3.2.3.2 Die zulässige Fortschreibung

Im Rahmen der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft können die im Haushaltsplan der Gemeinde
veranschlagten Ermächtigungen vielfachen Anpassungen bzw. Fortschreibungen unterliegen. Die Veränderung ei-
ner haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung wird z. B. durch eine Nachtragssatzung ausgelöst (vgl. § 81 GO NRW),
wenn der dazugehörige Nachtragshaushaltsplan für bestimmte Haushaltspositionen eine Erhöhung oder Minde-
rung der im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigung enthält (vgl. § 10 GemHVO NRW).

Die haushaltsrechtlich vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen verursachen zudem eine Fortschreibung eines
im Finanzplan enthaltenen Planansatzes, denn diese Übertragungen erhöhen die entsprechenden Positionen im
Haushaltsplan des folgenden Jahres (vgl. § 22 Absatz 1 GemHVO NRW). Derartige Anpassungen der Haushalts-
positionen des Haushaltsplans werden als Planfortschreibungen bezeichnet und führen zum „fortgeschriebenen
Planansatz“ im Finanzplan bzw. den Teilplänen des gemeindlichen Haushaltsplans.

Durch die zulässigen haushaltsmäßigen Fortschreibungen werden die ursprünglich vom Rat beschlossenen und
im Haushaltsplan der Gemeinde veranschlagten Ermächtigungen aufgrund von bei der Ausführung des gemeindli-
chen Haushaltsplans entstandenen notwendigen haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen ver-
ändert. Die gemeindliche Finanzrechnung muss grundsätzlich alle Ansätze des Haushaltsjahres enthalten. In den
Fällen, in denen die Ansätze fortgeschrieben wurden, muss mindestens der fortgeschriebene Ansatz in der ge-
meindlichen Finanzrechnung enthalten sein.




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3.2.3.3 Kein Anlass für Fortschreibungen

Eine Entscheidung über die Durchführung einer zusätzlichen haushaltswirtschaftlichen Maßnahme verändert nicht
in jedem Fall die im gemeindlichen Haushaltsplan unter der zutreffenden Haushaltsposition veranschlagten An-
sätze. Die vom Kämmerer, dem Bürgermeister sowie durch den Rat zugelassenen über- oder außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen stellen vielmehr zulässige Ermächtigungen dar, die zusätzliche Auszahlungen
ohne eine förmliche Veränderung des gemeindlichen Finanzplans ermöglichen (vgl. § 83 GO NRW).

In gleicher Weise führt auch die Beschränkung der Inanspruchnahme einer haushaltswirtschaftlichen Ermächtigung
bzw. von im gemeindlichen Haushaltsplan ausgewiesenen Haushaltsansatz, z. B. durch eine vom Kämmerer oder
dem Bürgermeister erlassene Haushaltssperre nicht zu einer Planfortschreibung im Finanzplan oder in den Teil-
plänen des gemeindlichen Haushaltsplans (vgl. nach § 24 Absatz 1 GemHVO NRW). Ebenso löst auch die vom
Rat bei Bedarf zu erlassende Haushaltssperre keine Anpassung der im Haushaltsplan enthaltenen Haushaltsan-
sätze aus, sondern beschränkt nur deren Inanspruchnahme (vgl. § 81 Absatz 4 GO NRW).

Zu den haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen und Entscheidungen, die nicht die im gemeindlichen Haushaltsplan
enthaltenen Haushaltsansätze verändern, gehören auch besondere Zustimmungsvorbehalte des Kämmerers oder
des Bürgermeisters bei der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Ein satzungsrechtlich bestimmter
Vorbehalt des Rates der Gemeinde ist auch dazu zu zählen. Die gemeindliche Haushaltssatzung kann weitere
Vorschriften enthalten, die sich auf die Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres beziehen oder auch
eine vorherige Unterrichtung des Rates vorsehen (vgl. § 78 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Derartige haushaltswirt-
schaftliche Maßnahmen dienen dazu, die Ausführung des gemeindlichen Haushalts unter Beachtung der Bedeu-
tung wichtiger Maßnahmen sowie notwendiger Vorgaben mit einer Beteiligung der Verantwortlichen zu sichern.



3.2.4 Der Rahmen der Haushaltsplanermächtigung

Die vom Rat der Gemeinde im Rahmen der Haushaltsatzung beschlossenen Ermächtigungen im gemeindlichen
Finanzplan sind einerseits bei der Bewirtschaftung im Haushaltsjahr bzw. der Ausführung des Haushaltsplans ein-
zuhalten. Sie stellen andererseits keinen „Freibrief“ für die Gemeindeverwaltung dar, Auszahlungen im veran-
schlagten Rahmen zu leisten. Die Schranke für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen im Finanzplan stellt der
entstandene tatsächliche Bedarf im Haushaltsjahr dar, der durchaus geringer sein kann als der dafür veranschlagte
Ermächtigungsbetrag.

Die Schranke „Bedarf“ stellt dabei jeder haushaltswirtschaftliche Vorgang bezogen auf die betreffende Ermächti-
gung dar, der vor der Ausführung hinsichtlich seiner Umsetzung und seines Umfanges zu prüfen ist. Der Ausweis
der Ermächtigungen im Finanzplan macht diese Überprüfung nicht entbehrlich. Aufgrund der Beachtung der Haus-
haltsgrundsätze besteht für die Gemeinde die Verpflichtung, die Inanspruchnahme einer Ermächtigung auf das
sachlich notwendige sowohl inhaltlich und betragsmäßig und betragsmäßig zu begrenzen. Dabei kann im Einzelfall
durchaus die Zulässigkeit der Inanspruchnahme zu verneinen sein.

Der Plan-/Ist-Vergleich in der Finanzrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss stellt daher nicht nur einen Ab-
gleich haushaltswirtschaftlicher Daten der Gemeinde aus dem Haushaltsjahr dar. Vielmehr findet im Rahmen des
Vergleichs auch eine Kontrolle der Bewirtschaftung bzw. der Ausführung des Haushaltsplans im Haushaltsjahr
statt. Der Rat muss im Rahmen seiner Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses bestätigen, dass die
Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr in geeigneter und vertretbarer Weise ausgeführt worden ist.




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3.2.5 Die Ist-Ergebnisse des Haushaltsjahres

Die gemeindliche Finanzrechnung hat die Aufgabe, über die Art, die Höhe und die Quellen der gemeindlichen
Finanzmittel vollständig und klar zu informieren sowie die Ursachen dafür aufzuzeigen. Sie weist als zeitraumbe-
zogene Rechnung die Auszahlungen und Einzahlungen grundsätzlich in der Periode (Haushaltsjahr) aus, in der sie
kassenmäßig erfasst worden sind.

Hierdurch werden beim gemeindlichen Jahresabschluss die Ermittlung des Ist-Ergebnisses der Einzahlungen und
Auszahlungen und damit der Bestand an liquiden Mitteln bei der Gemeinde auf das einzelne Haushaltsjahr be-
grenzt. Der Ausweis der Ergebnisse eines Haushaltsjahres sowie die Höhe und die Quellen der gemeindlichen
Finanzmittel dienen dabei der Rechenschaft der Gemeinde über die Verwendung und den Einsatz der verfügbaren
Finanzmittel gegenüber dem Rat der Gemeinde und den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft.



3.2.6 Der Plan-/Ist-Vergleich

3.2.6.1 Allgemeine Sachlage

Aus örtlichen Gesichtspunkten und Erfordernissen heraus kann es sich anbieten, in der gemeindlichen Finanzrech-
nung möglichst alle wichtigen Veränderungen der haushaltsmäßigen Ermächtigungen aus dem abgelaufenen
Haushaltsjahr aufzuzeigen. Eine „Abrechnung“ des abgelaufenen Haushaltsjahres ist daher nur vollständig, wenn
auch in der Finanzrechnung ein Plan-/Ist-Vergleich vorgenommen wird, d. h. Planabweichungen durch die Gegen-
überstellung von den im Haushaltsplan ausgewiesenen und ggf. fortgeschriebenen Positionen mit den betreffenden
Ist-Werten gesondert festgestellt und ausgewiesen werden.

Dieser Plan-/Ist-Vergleich wird auch dadurch möglich, dass der Finanzplan und die Finanzrechnung sich formal
und materiell entsprechen und daher für einen Vergleich eine gute Ausgangslage bieten. Er muss jedoch auch in
einen Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung gestellt werden, damit der Jahresabschluss der
Gemeinde der Bedeutung seiner finanzwirtschaftlichen und leistungsbezogenen Nachweisführung für das Haus-
haltsjahr ausreichend gerecht wird.

Im Rahmen eines solchen Vergleiches der Plan- und Ist-Werte über die gemeindlichen Zahlungen soll von der
Gemeinde eine Analyse durchgeführt werden, um Kenntnisse über die Art, den Umfang und die örtlichen Gründe
für eine ggf. aufgetretene Abweichung sowie Kenntnisse über die Tragweite der Differenzen zwischen den Einzah-
lungen und Auszahlungen der Gemeinde zu erhalten. Dazu gehört auch, dass die Gründe oder der Anlässe für
eine Planabweichung von erheblicher Bedeutung im Anhang zu erläutern sind, um den Informationserfordernissen
des gemeindlichen Jahresabschlusses zu genügen.

Zu den Zahlungen der Gemeinde aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finan-
zierungstätigkeit, die in der gemeindlichen Finanzrechnung enthalten sind, müssen im Anhang im Jahresabschluss
gesondert erläutert werden (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 2 GemHVO NRW). Zu Planabweichungen führen regelmäßig
die über- und außerplanmäßigen Auszahlungen, die im Laufe des Haushaltsjahres aufgrund der Haushaltsausfüh-
rung notwendig werden. Sie sind nicht als Planfortschreibungen zu behandeln (vgl. § 83 GO NRW).

Eine Voraussetzung bei der Entscheidung über solche Auszahlungen ist, dass in jedem Einzelfall eine „Deckung“
dafür im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein muss. Bei einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Einzelfälle
von über- und außerplanmäßigen Auszahlungen durch die Gemeinde muss im Rahmen des Jahresabschlusses
dazu nicht mehr eine „Gesamtdeckung“ innerhalb des Haushalts oder der produktorientierten Teilrechnungen be-
stehen oder hergestellt werden.




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Der in den Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen enthaltene Plan-/Ist-Vergleich enthält zwar regelmä-
ßig den entstandenen haushaltsmäßigen Mehrbedarf, gleichwohl führt die gesetzlich erforderliche Deckung im Ein-
zelfall nicht dazu, dass in diesem rechnungsmäßigen Vergleich zwischen dem Plan-Wert und dem Ist-Wert keine
Differenz mehr bestehen kann.



3.2.6.2 Der Nachweis der über- und außerplanmäßigen Auszahlungen

Zu Planabweichungen in der gemeindlichen Finanzrechnung führen regelmäßig die über- und außerplanmäßigen
Auszahlungen, die im Laufe des Haushaltsjahres notwendig werden (vgl. § 83 GO NRW). Diese zusätzlichen Aus-
zahlungen verändern nicht den ursprünglichen Haushaltsansatz im gemeindlichen Haushaltsplan und lösen daher
keine Planfortschreibungen für den Haushaltsplan aus. Die Zustimmung des Rates zu über- und außerplanmäßigen
Auszahlungen ist kein Anlass, von einer Planfortschreibung auszugehen, denn sie ist nur bei einer Erheblichkeit
dieser Auszahlungen in Bezug auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft vorgesehen.

Als Voraussetzungen bei der Entscheidung über die zusätzlichen Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen
ist, dass in jedem Einzelfall eine „Unabweisbarkeit“ bestehen und eine „Deckung“ im laufenden Haushaltsjahr ge-
währleistet sein muss. Bei der Entscheidung über eine Deckung der zusätzlichen Auszahlungen darf z. B. das
gesetzliche Gebot über den jährlichen Haushaltsausgleich nicht außer Betracht bleiben, auch wenn bei ausreichen-
der Deckung der über- und außerplanmäßigen Auszahlungen im Einzelfall, z. B. durch Mehrerträge, der Haushalt-
sausgleich im Grundsatz nicht beeinflusst wird (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).

 Im Rahmen des Jahresabschlusses kann die Zulässigkeit von im Haushaltsjahr vollzogenen über- und außerplan-
mäßigen Auszahlungen nicht durch eine „Gesamtdeckung“ innerhalb des Haushalts hergestellt werden. Die Ge-
meinde soll bei einem im gemeindlichen Ergebnisplan ausgewiesenen negativen Jahresergebnis nicht noch durch
über- und außerplanmäßige Auszahlungen das geplante Defizit vergrößern (vgl. § 2 GemHVO NRW). Sie muss
daher bei ihrer Haushaltsführung im Haushaltsjahr dafür Sorge tragen, dass ggf. auf überplanmäßige oder außer-
planmäßige Auszahlungen verzichtet wird, damit die sonst zur Deckung genutzten Haushaltsmittel zur Reduzierung
des Jahresfehlbetrages beitragen können.

Die Zustimmung des Kämmerers, des Bürgermeisters und des Rates zu über- und außerplanmäßigen Auszahlun-
gen kann in besonderen Fällen dann im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses erfolgen, sofern erst zu
diesem Zeitpunkt die entstandenen Auszahlungen erkennbar und dem abgelaufenen Haushaltsjahr wirtschaftlich
zuzurechnen sind, z. B. bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beim gemeindlichen Anlagevermögen.
Diese Möglichkeit erstreckt sich nicht auf über- und außerplanmäßige Auszahlungen, weil die Zahlungen nach dem
Abschlussstichtag nur dem neuen und nicht dem abgelaufenen Haushaltsjahr zuzuordnen sind.

In der Finanzrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss oder mindestens im Anhang soll daher von der Ge-
meinde der Nachweis darüber geführt werden, dass diese Regelung beachtet bzw. eingehalten worden ist. Die aus
der Inanspruchnahme dieser zugelassenen Haushaltsbewirtschaftung entstandenen Veränderungen müssen dafür
von der Gemeinde benannt und betragsmäßig aufgezeigt werden. Sie sind in den Ist-Beträgen des Jahresergeb-
nisses enthalten, sodass dafür im Rahmen des Plan-/Ist-Vergleichs der ausgewiesene Differenzbetrag entspre-
chend aufzuschlüsseln wäre. Neben den vorgesehenen Angaben der ins Folgejahr zu übertragenen Ermächtigun-
gen sind die Veränderungen durch die Inanspruchnahme der „unechten Deckungsfähigkeit“ gesondert anzugeben.



3.2.6.3 Der Nachweis der „unechten Deckungsfähigkeit“

Die Gemeinde kann mögliche Veränderungen im Haushaltsjahr gegenüber der Veranschlagung im gemeindlichen
Haushaltsplan durch eigenverantwortlich bestimmte Bewirtschaftungsregeln berücksichtigen. Die Gemeinde kann
z. B. bestimmen, dass im Haushaltsjahr erzielte Mehreinzahlungen bestimmte Ermächtigungen für Auszahlungen




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entsprechend erhöhen, d. h. der Haushaltsansatz im Finanzplan wird nicht förmlich erhöht, sondern darf nur ent-
sprechend überschritten werden.

In diesem Rahmen kann die Gemeinde für die Ausführung ihrer Haushaltswirtschaft auch bestimmen, dass bei
Mindereinzahlungen sich bestimmte Ermächtigungen für Auszahlungen entsprechend vermindern, d. h. der Haus-
haltsansatz im Haushaltsplan wird nicht förmlich vermindert, sondern darf nur in entsprechend reduzierten Rahmen
in Anspruch genommen werden. Derartige Regelungen verändern nicht den ursprünglichen Haushaltsansatz im
Finanzplan und lösen keine Planfortschreibungen für den Haushaltsplan aus.

In der Finanzrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss oder mindestens im Anhang soll daher von der Ge-
meinde der Nachweis darüber geführt werden, dass diese Regelung beachtet bzw. eingehalten worden ist. Die aus
der Inanspruchnahme dieser zugelassenen Haushaltsbewirtschaftung entstandenen Veränderungen müssen dafür
von der Gemeinde benannt und betragsmäßig aufgezeigt werden. Sie sind in den Ist-Beträgen des Jahresergeb-
nisses enthalten, sodass dafür im Rahmen des Plan-/Ist-Vergleichs der ausgewiesene Differenzbetrag entspre-
chend aufzuschlüsseln wäre. Neben den vorgesehenen Angaben der ins Folgejahr zu übertragenen Ermächtigun-
gen sind die Veränderungen durch die Inanspruchnahme der „unechten Deckungsfähigkeit“ gesondert anzugeben.



3.2.6.4 Der Nachweis der Ermächtigungsübertragungen

In der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt worden, dass im Rahmen des Plan-/Ist-Vergleiches
in der Finanzrechnung die von der Gemeinde übertragenen Ermächtigungen gesondert auszuweisen sind (vgl. §
22 Absatz 1 Satz 1 GemHVO NRW). Diese Vorgabe ist sachlich geboten, denn die Übertragung von Auszahlungs-
ermächtigungen führt dazu, dass die betroffenen Positionen im Finanzplan des Haushaltsplans des folgenden Jah-
res entsprechend erhöht werden (vgl. § 22 Absatz 2 GemHVO NRW). Die Übertragungen bewirken daher i. d. R.,
dass der Saldo in der Finanzrechnung besser ausfällt, als wenn sämtliche im gemeindlichen Finanzplan enthalte-
nen Auszahlungsermächtigungen in Anspruch genommen worden wären.

Bei der Vornahme einer Ermächtigungsübertragung würde ein für die Finanzrechnung geplanter positiver Saldo
entsprechend höher ausfallen und ein negativer Saldo entsprechend geringer. Für den Nachweis der vorgenom-
menen Ermächtigungsübertragungen muss in der Finanzrechnung die Spalte "Fortgeschriebener Ansatz des Haus-
haltsjahres" aufgeteilt werden, um die Veränderung der geplanten Haushaltsposition im Haushaltsplan nachvoll-
ziehbar aufzuzeigen.

Aus Transparenzgründen ist es deshalb für die betroffenen Haushaltspositionen erforderlich, dass von der Ge-
meinde der ursprüngliche Ansatz des Haushaltsplans, die Fortschreibung durch die Ermächtigungsübertragung
und der fortgeschriebene Ansatz gesondert dargestellt wird. Ggf. ist auch noch in dieser Reihe der Anlass der
Veränderung des Ansatzes des gemeindlichen Haushaltsplans durch einen Nachtragshaushaltsplan von der Ge-
meinde gesondert aufzuzeigen. Bei dem gesonderten Ausweis der übertragenen Ermächtigungen in der Finanz-
rechnung ist zudem die örtliche Regelung über die Geltungsdauer der übertragenen Auszahlungsermächtigungen
zu beachten.

Von der Gemeinde muss im Rahmen ihres Jahresabschlusses sichergestellt werden, dass nur noch verfügbare
Ermächtigungen übertragen werden (vgl. § 22 Absatz 1 GemHVO NRW). Die Gemeinde sollte bei Ermächtigungs-
übertragungen zum erzielten und in der Finanzrechnung nachgewiesenen Saldo die Auswirkungen der Übertra-
gungen auf den Saldo des betreffenden Zahlungsbereiches erläutern. Sie sollte dazu auch den Umfang der über-
tragenen Ermächtigungen sowie ggf. weitere Hintergrundinformationen über den künftigen Zahlungsbedarf oder
den Anlass von Übertragungen aufzeigen.




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3.3 Die erweiterte Finanzrechnung

3.3.1 Die Erweiterung beim Haushaltsansatz

Für den gemeindlichen Jahresabschluss ist es zweckmäßig, nicht nur die Veränderungen der in der Finanzrech-
nung enthaltenen Haushaltspositionen gegenüber der vom Rat im Rahmen der gemeindlichen Haushaltssatzung
festgelegten Fassung des Finanzplans aufzuzeigen, z. B. durch einen Nachtragshaushaltsplan nach § 10 GemHVO
NRW oder Ermächtigungsübertragungen nach § 22 GemHVO NRW. Es ist vielfach sinnvoll, auch weitere Maßnah-
men in der Finanzrechnung gesondert zu benennen, wenn deren Auswirkungen in den Beträgen des Plan-/Ist-
Vergleichs enthalten sind.

Für den gesonderten Ausweis der Ermächtigungsübertragungen muss zwischen dem in der gemeindlichen Finanz-
rechnung auszuweisenden Ansatz des Haushaltsjahres und dem fortgeschriebenen Ansatz des Haushaltsjahres
entsprechend Raum geschaffen werden, um Veränderungen aus Anlass einer Nachtragssatzung oder einer Er-
mächtigungsübertragung ausdrücklich im Einzelnen deutlich zu machen. Andere eigene Anlässe für eine vorge-
nommene Fortschreibung von Haushaltspositionen im abgelaufenen Haushaltsjahr können so nach Bedarf konkre-
ter aufgeschlüsselt werden.

Die gesonderten Angabepflichten über die vorgenommenen Übertragungen der haushaltswirtschaftlichen Ermäch-
tigungen in der gemeindlichen Finanzrechnung sind vielfach notwendig, denn solche Ermächtigungsübertragungen
führen zu Erhöhungen der Haushaltspositionen des vom Rat beschlossenen Haushaltsplans im Folgejahr. Eine
Erläuterung der Gründe oder der Anlässe vorgenommener Planabweichungen kann dabei, insbesondere bei er-
heblichen Abweichungen gegenüber der Haushaltsplanung, von Bedeutung sein. Eine Möglichkeit für eine Erwei-
terung der gemeindlichen Finanzrechnung wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 679).



                   ERSTES BEISPIEL FÜR EINE ERWEITERTE FINANZRECHNUNG


      Positionen   Ergebnis   Ansatz         Fortschreibung        Fortge-       Ist-      Vergleich      Über-
         der          des       des         des Ansatzes des      schriebe-   Ergebnis       fort-         tra-
       Finanz-       Vor-     Haus-          Haushaltsjahres       ner An-       des     geschriebener    gung
      rechnung      jahres     halts-                                satz      Haus-       Ansatz/Ist     gem.
                       ...    jahres                                 des        halts-                    § 22
                                 ...                                Haus-      Jahres                    GemHV
                                         nach § 10    nach § 22     halts-               Mehr   Weni-       O
                                         GemHVO       GemHVO       Jahres                        ger      NRW
                                           NRW          NRW

                    EUR        EUR          EUR         EUR         EUR        EUR       EUR    EUR       EUR




 Erläuterungen:

                       Abbildung 679 „Erstes Beispiel für eine erweiterte Finanzrechnung“

Eine Erweiterung der Finanzrechnung ist sachgerecht, um die Gründe für die aufgetretenen Abweichungen aufzu-
zeigen und um die künftige Haushaltsplanung besser vornehmen zu können Die Erweiterung der Finanzrechnung
über die als Muster veröffentlichte Finanzrechnung hinaus ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung vorzu-
nehmen (vgl. Nummer 1.6.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).




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3.3.2 Die Erweiterung beim Plan-/Ist-Vergleich

Das Ergebnis aus dem Plan-/Ist-Vergleich in der gemeindlichen Finanzrechnung kann noch dadurch verbessert
bzw. besser beurteilt werden, wenn für den aus dem Vergleich entstandenen Unterschiedsbetrag neben den ins
Folgejahr des abgelaufenen Haushaltsjahres zu übertragenen Ermächtigungen auch Anlässe für den Unterschieds-
betrag gesondert aufgezeigt werden. Ein Anlass für ein entstandenes höheres Ist-Ergebnis bei den Auszahlungen
als dem angesetzten Plan-Wert kann z. B. ein haushaltswirtschaftlicher Mehrbedarf sein, der über- oder außerplan-
mäßig abgewickelt wurde oder durch Mehreinzahlungen gedeckt werden konnte.

Für derartige (zusätzliche) haushaltswirtschaftliche Veränderungen im abgelaufenen Haushaltsjahr bieten sich ent-
sprechende Angaben im Rahmen des Plan-/Ist-Vergleichs in der gemeindlichen Finanzrechnung an. Darin können
auch die Wirkungen eines entstandenen niedrigeren Ist-Ergebnisses bei den Auszahlungen als dem angesetzten
Plan-Wert aufgezeigt werden, wenn z. B. Mindereinzahlungen entstanden sind, und deswegen die Ermächtigungen
für Aufwendungen zu verringern waren.

Eine dafür notwendige Erweiterung der Finanzrechnung mit zur Darstellung der gewünschten Angaben ist von der
Gemeinde in eigener Verantwortung vorzunehmen bzw. auszugestalten, denn haushaltsrechtlich bestehen ledig-
lich Mindestvorgaben für die gemeindliche Finanzrechnung im Jahresabschluss der Gemeinde. Eine Möglichkeit
wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 680).



                   ZWEITES BEISPIEL FÜR EINE ERWEITERTE FINANZRECHNUNG


      Positionen   Ergebnis    Ansatz     Fortge-       Ist-                   Vergleich                     Über-
         der          des        des     schriebe-   Ergebnis         fortgeschriebener Ansatz/Ist             tra-
      Ergebnis-      Vor-      Haus-      ner An-       des                                                   gung
      rechnung      jahres      halts-      satz      Haus-                                                   nach
                       ...     jahres       des        halts-         Mehr                   Weniger          § 22
                                  ...      Haus-      Jahres          EUR                     EUR           GemHVO
                                           halts-                                                            NRW
                                          jahres
                                                                Ist      §       §     Ist      §      §
                                                                         83     21             21      24    EUR
                     EUR        EUR        EUR        EUR




                      Abbildung 680 „Zweites Beispiel für eine erweiterte Finanzrechnung“

Die Gemeinde kann aber auch andere Möglichkeiten im Zusammenhang mit der gemeindlichen Finanzrechnung
nutzen, um über die aufgetretenen Ereignisse und deren Wirkungen bedarfsgerecht zu informieren, z. B. die mög-
lichen Angaben im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss machen.




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4. Zu Satz 4 (Nachweis der Kredite zur Liquiditätssicherung):

4.1 Allgemeine Sachlage

Die Gemeinde darf zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in
der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung
stehen (vgl. § 89 Absatz 2 GO NRW). Diese Vorschrift führt den Haushaltsgrundsatz „die Gemeinde hat ihre Liqui-
dität einschließlich der Finanzierung der Investitionen sicherzustellen“ näher aus (vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW). In
diesem Zusammenhang umfasst der Begriff „Liquidität“ die Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen
termingerecht und betragsgenau nachzukommen.

Eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde ist erforderlich, weil eine Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der
Gemeinde nur durch eine angemessene Liquiditätsplanung erreicht werden kann (vgl. § 30 Absatz 6 GemHVO
NRW). Zur Ausgestaltung des o. a. Haushaltsgrundsatzes gehört auch die weitere gesetzliche Grundlage, dass die
Gemeinde zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen bedarfsgerecht die notwendigen Kredite zur Liquiditäts-
sicherung unter Einhaltung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen kann, um not-
wendigerweise den kurzfristigen Liquiditätsbedarf zu decken.



4.2 Die Zwecke der Kredite

Die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung führt zu einer Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes der Ge-
meinde, der jeweils zum Abschlussstichtag in der Finanzrechnung auszuweisen ist. Diese Sachlage erfordert, auch
den Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung zu diesem Zeitpunkt in die gemeindliche Finanzrechnung einzu-
beziehen. Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht deshalb ausdrücklich vor, dass die Zahlungen aus der Aufnahme
und der Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung gesondert in der Finanzrechnung auszuweisen sind.

Die erhaltenen Finanzmittel zur Liquiditätsverstärkung werden durch die Einbeziehung und die Zuordnung zur Fi-
nanzierungstätigkeit der Gemeinde nicht zu haushaltsmäßigen Deckungsmitteln geworden sind. Der Charakter der
Kredite zur Liquiditätssicherung als Verstärkungsmittel der gemeindlichen Liquidität und ihr Status als Fremdmittel
bleiben durch die Einbeziehung vielmehr unberührt. Ebenso bleiben die Regelungen über die Aufnahme von Kre-
diten für Investitionen von der Vorschrift über die Verstärkung der gemeindlichen Liquidität durch Kredite unberührt
(vgl. § 86 und § 89 Absatz 2 GO NRW).

Die Einbeziehung der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten zur Liqui-
ditätssicherung bzw. ihr Bestand in die gemeindliche Finanzrechnung dient vielmehr dazu, das Volumen des tat-
sächlichen Zahlungsverkehrs und den Stand der zum Abschlussstichtag verfügbaren Liquidität der Gemeinde nach-
zuweisen. Außerdem sind diese Fremdmittel wegen ihrer Rückzahlungsverpflichtung zu den Schulden der Ge-
meinde zu zählen und daher in der gemeindlichen Bilanz unter einem gesonderten Bilanzposten sowie auch im
Verbindlichkeitenspiegel gesondert auszuweisen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.3 und § 47 GemHVO NRW).

Durch diese Zwecke wird einerseits ein besserer Überblick über das von der Gemeinde aufgenommene kurzfristige
Fremdkapital gegeben, das insbesondere eine erhebliche Bedeutung als vorübergehende Finanzmittelverstärkung
zur Leistung der gemeindlichen Auszahlungen hat. Andererseits soll durch die Einbeziehung eine Übereinstimmung
mit den Wertangaben in der gemeindlichen Bilanz hergestellt werden, damit im Rahmen der Darstellung der wirt-
schaftlichen Lage der Gemeinde durch den Jahresabschluss auch ein zutreffendes Bild der Finanzlage der Ge-
meinde vermittelt wird.




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