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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 39 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3384
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 40 GemHVO NRW
§ 40
Teilrechnungen
(1) 1Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrech-
nung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. 2§ 38 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen
und Kennzahlen zu ergänzen.
Erläuterungen zu § 40:
I. Allgemeines
1. Die Gestaltung der Teilrechnungen
1.1 Die Inhalte der Teilrechnungen
Im NKF sind im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses sind von der Gemeinde, aufbauend auf der Glie-
derung des gemeindlichen Haushaltsplans in produktorientierte Teilpläne entsprechende Teilrechnungen aufzu-
stellen. Die produktorientierten Teilrechnungen können als aufgabenbezogene Tätigkeitsabschlüsse der Gemein-
deverwaltung für das Haushaltsjahr betrachtet werden, auch wenn für die Gemeinde keine Verpflichtung besteht,
für die Aufgabenbereiche eine darauf bezogene Vermögensrechnung (Teilbilanz) aufzustellen.
In den Teilrechnungen lassen sich die produktorientierten haushaltswirtschaftlichen Ergebnisse nachweisen. In
diesem Sinne sind die notwendigen Regelungen über die Produktorientierung des gemeindlichen Haushalts auf
der Grundlage der erbrachten Dienstleistungen der Gemeinde durch Produkte einschließlich einer Budgetierung
der Ressourcen geschaffen worden, die eine Zusammenführung von Ressourcen- und Fachverantwortung in der
Gemeindeverwaltung ermöglichen (vgl. § 21 GemHVO NRW).
Die Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr erfordert bereits bei der Haushaltsplanung bestimmte
Anforderungen an die Bildung der produktorientierten Teilpläne im gemeindlichen Haushaltsplan festzulegen (vgl.
§ 4 GemHVO NRW). Diese Festlegungen wirken sich als Anforderungen dann unmittelbar auch auf die Teilrech-
nungen im Jahresabschluss der Gemeinde aus. Sie konkretisieren den Nachweis der Ergebnisse des haushalts-
wirtschaftlichen Handelns im Haushaltsjahr sowie dessen Darstellung im gemeindlichen Jahresabschluss. An die
Teilrechnungen können folgende allgemeine Anforderungen gestellt werden (vgl. Abbildung 682).
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE TEILRECHNUNGEN
ANFORDERUNGEN INHALTE
Angaben - Inhaltliche aufgabenbezogene Abgrenzung.
zum haushaltsmäßigen - Haushaltsjahrbezogene Zielsetzungen.
Teilbereich - Besonderheiten im Haushaltsjahr.
Angaben
- Erläuterungen zum Produktbereich mit Produkten oder
zur gewählten
- Erläuterungen zur Produktgruppe mit Produkten oder
produktorientierten
- Erläuterungen zu dem gewählten Produkt.
Abgrenzung
Nachweis
- Angaben zu den haushaltsjahrbezogenen Zielen.
der Zielerreichung
- Angaben zu den Leistungskennzahlen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3385
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§ 40 GemHVO NRW
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE TEILRECHNUNGEN
ANFORDERUNGEN INHALTE
- Abweichungsanalyse.
Personaleinsatz - Sachgerechte Angaben zum eingesetzten Personal.
Teilergebnisrechnung - Angaben zu den Ertrags- und Aufwandsarten.
- Angaben zu den Einzahlungs- und Auszahlungsarten
Teilfinanzrechnung
(mindestens zur Investitionstätigkeit).
Allgemeine Erläuterungen - Einhaltung von speziellen Bewirtschaftungsregeln.
zur ausgeführten - Besonderheiten bei einzelnen Haushaltspositionen.
Haushaltswirtschaft - erreichte quantitative und qualitative Leistungsmengen.
- z. B. zur Verwaltungsorganisation, zu Verantwortlichkeiten,
Sonstige Daten
den Zielgruppen bzw. Adressaten usw., mindestens dann,
über örtliche
wenn sich im Haushaltsjahr Veränderungen gegenüber der
Verhältnisse
Haushaltsplanung ergeben haben.
Abbildung 682 „Allgemeine Anforderungen an die Teilrechnungen“
Die Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresabschluss werden auf der von der Gemeinde festgelegten Steue-
rungsebene aufgestellt. Wegen dieser Relevanz ist es nicht ausreichend, in den Teilrechnungen nur Ergebnis-
und Finanzdaten als haushaltswirtschaftliches Zahlenmaterial in der darin enthaltenen Teilergebnisrechnung und
der Teilfinanzrechnung offen zu legen. Die Teilrechnungen müssen auch Ist-Zahlen zu den nach den Teilplänen
vorgesehenen Leistungsmengen und Leistungskennzahlen enthalten, denn sonst ist eine Messung der aufga-
benbezogenen bzw. produktorientierten Zielerreichung im Haushaltsjahr nicht möglich.
Die Gemeinde muss eigenverantwortlich sicherstellen, dass die Teilrechnungen in geeigneter Weise in die örtli-
che Steuerung über Ziele und Zielvereinbarungen zwischen Rat und Gemeindeverwaltung einbezogen werden.
Zur besseren Verständlichkeit ihrer Stellung im Jahresabschluss bietet es sich an, den Teilrechnungen eine
schematische Übersicht voranzustellen, aus der die örtlich bestehenden Produktbereiche sowie die daraus ggf.
abgeleiteten und gebildeten Produkte, ggf. auch Produktgruppen, ersichtlich sind.
Ein solcher Zusammenhang im Rahmen des örtlichen Zielsystems für die Haushaltsplanung und die Bewirtschaf-
tung im Haushaltsjahr muss auch für die gemeindliche Haushaltsabrechnung im Rahmen des gemeindlichen
Jahresabschlusses bestehen. Für die Gemeinde eröffnet sich dann die Möglichkeit, die Zielerreichung im Haus-
haltsjahr mithilfe einer produktbezogenen haushaltswirtschaftlichen Betrachtung unter Einsatz von messbaren
Zielen und Leistungskennzahlen überprüfen zu können.
1.2 Die sonstigen Zwecke
Mit der Gestaltung der Teilrechnungen wird dem Budgetrecht des Rates dadurch Rechnung getragen, dass die
Inanspruchnahme der haushaltswirtschaftlichen Ermächtigungen produktorientiert im Sinne der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung nachgewiesen werden kann. Die Verbindlichkeit des Haushaltsplans für die gemeindliche
Haushaltsführung macht es notwendig, im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses die Erträge und Auf-
wendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nicht nur insgesamt, sondern auch in den produktorien-
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3386
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tierten Teilbereichen unter Beachtung der stetigen Aufgabenerfüllung und der gemeindlichen dauernden Leis-
tungsfähigkeit nachweisen.
Die „Teilnachweise“ aufgrund der Teilrechnungen geben jedoch keinen Anlass, die Wertigkeit und die Gesamt-
sicht in der gemeindlichen Ergebnisrechnung zu vernachlässigen, denn die Vorschriften über den gemeindlichen
Haushaltsausgleich beziehen sich unmittelbar auf diese Haushaltsebene und gelten auch für die „Rechnung“ (vgl.
§ 75 Absatz 2 Satz 2 GO NRW). In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Finanzierungstätigkeit, die sich
auf den gesamten Haushalt bezieht, in einer besonderen Teilrechnung nachzuweisen (vgl. Produktbereich „All-
gemeine Finanzwirtschaft“).
Aus diesen Gegebenheiten folgt z. B., dass die entstandenen Jahresfehlbeträge oder Jahresüberschüsse in den
einzelnen Teilergebnisrechnungen nicht unmittelbar mit dem gemeindlichen Eigenkapital in Form der Ausgleichs-
rücklage oder der allgemeinen Rücklage verrechnet werden dürfen. Erst aus der Zusammenführung der einzel-
nen Teilergebnisrechnungen zur gemeindlichen Ergebnisrechnung und der dazu vorzunehmenden Rechenschrit-
te ergibt sich das Jahresergebnis der Gemeinde, anhand dessen das Erreichen des jährlichen Haushaltsaus-
gleichs in der Rechnung zu messen ist (vgl. § 75 Absatz 2 Satz 1 GO NRW).
Die Zwecke der gemeindlichen Teilrechnungen sowie ihr Status als Bestandteil des gemeindlichen Jahresab-
schlusses bedingen, dass die Gemeinde die Richtigkeit der darin enthaltenen haushaltswirtschaftlichen Daten
gewährleisten muss. Sie muss dafür Sorge tragen, dass die gemeindlichen Geschäftsvorfälle haushaltswirtschaft-
lich nach den sachlich erforderlichen Abgrenzungen der Ertrags- und Aufwandsarten und den Einzahlungs- und
Auszahlungsarten unter Beachtung der örtlich gestalteten Produktorientierung den Teilrechnungen richtig zuge-
ordnet und erfasst werden. Die Beträge in den Teilrechnungen müssen zusammengefasst zu Summen die ent-
sprechenden Beträge in der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung darstellen.
In Abwägung mit der eigenständigen Finanz- und Organisationsverantwortung der Gemeinde bedarf es dafür
keiner haushaltsrechtlichen Vorgabe von örtlichen Sachkonten sowie Produktsachkonten. Die finanzstatistischen
Erhebungsmerkmale für die jährlichen und die unterjährigen Meldepflichten zur Finanzstatistik bieten der Ge-
meinde in einem ausreichenden Maße geeignete Anhaltspunkte, um ihren Entscheidungsspielraum bei der Kon-
tenbildung auszufüllen. Diese Möglichkeit entlässt die Gemeinde aber nicht aus ihrer Verantwortung, sachgerech-
te und notwendige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bei ihren haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen
sowie beim Buchungsgeschäft vorzunehmen.
2. Die Anwendung des Bruttoprinzips
2.1 Die Inhalte des Bruttoprinzips
Die produktorientierten Teilrechnungen sind von der Gemeinde als Bruttorechnung zu führen. Der Nachweis des
tatsächlichen Ressourcenaufkommens und des Ressourcenverbrauchs sowie der Einzahlungen und Auszahlun-
gen in den aufgabenbezogenen Teilbereichen ist für das Haushaltsjahr nur möglich, wenn das haushaltswirt-
schaftliche Bruttoprinzip auch in den Teilrechnungen angewendet wird. Eine Saldierung von Erträgen und Auf-
wendungen in der Teilergebnisrechnung würde die Übersicht über das Entstehen und den Verbrauch der ge-
meindlichen Ressourcen erheblich beeinträchtigen.
Gleichwohl wurde haushaltsrechtlich eine Ausnahme zugelassen (vgl. § 23 Absatz 2 GemHVO NRW). Eine Ver-
rechnung bei den gemeindlichen Ressourcen sowie bei den gemeindlichen Finanzmitteln im Sinne einer Aufrech-
nung würde auch gegen die Buchführungsgrundsätze „Klarheit“ und „Übersichtlichkeit“ verstoßen. Eine Beein-
trächtigung der Übersicht über die gemeindlichen Finanzmittel bzw. die Liquidität würde entstehen, wenn in der
Teilfinanzrechnung eine Saldierung von Einzahlungen und Auszahlungen vorgenommen würde. Das Bruttoprinzip
verhindert somit auch eine Verschleierung innerhalb der gemeindlichen Teilrechnungen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3387
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In den gemeindlichen Teilrechnungen sind deshalb unter Beachtung des Bruttoprinzips jeweils Jahressummen für
die auszuweisenden Ertragsarten und die Aufwandsarten sowie für die Einzahlungsarten und Auszahlungsarten
auszuweisen (vgl. § 38 i. V. m. §§ 2, 3 und 11 GemHVO NRW). Dadurch werden die tatsächlichen haushaltsmä-
ßigen Erträge und Aufwendungen sowie die liquiditätswirksam gewordenen Einzahlungen und Auszahlungen im
Haushaltsjahr in ihrem Umfang und nach ihren Arten vollständig aufgezeigt.
Nur im Rahmen der kassenmäßigen Abwicklung des gemeindlichen Zahlungsverkehrs können grundsätzlich
auch personenbezogene Auszahlungen der Gemeinde gegenüber einem Dritten mit Einzahlungen dieses Dritten
verrechnet werden. In diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde zu beachten, dass die nach den §§ 387 ff.
BGB zulässigen Aufrechnungen auch bei der Gemeinde keine Abweichungen vom haushaltsmäßig vorgegebe-
nen Bruttoprinzip darstellen.
Die mit einer zulässigen Aufrechnung in Verbindung stehenden Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde gegen-
über einem Dritten sowie die Forderungen der Gemeinde gegenüber diesem Dritten sind entsprechend in der
gemeindlichen Finanzbuchhaltung buchungsmäßig sachgerecht zu behandeln und als gemeindliche Geschäfts-
vorfälle sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht von der Gemeinde zu dokumentieren.
2.2 Die Ausnahme vom Bruttoprinzip
Für die Gemeinde ist haushaltsrechtlich bestimmt worden, dass Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemei-
ne Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, bei den Erträgen abzusetzen sind, auch wenn sie sich
auf Erträge der Vorjahre beziehen (vgl. § 23 GemHVO NRW). Durch die Vorschrift wird damit eine Ausnahme
vom gemeindlichen Bruttoprinzip ausdrücklich zugelassen. Diese gesetzlich bestimmte Ausnahme wirkt sich
unmittelbar auf die gemeindlichen Teilergebnisrechnungen aus und ist dort von der Gemeinde entsprechend
anzuwenden.
Die genannte Vorschrift soll dabei dem Umstand der haushaltswirtschaftlichen Praxis der Gemeinden Rechnung
tragen, dass z. B. die Erhebung von Abgaben und deren endgültige Abrechnung regelmäßig nicht in einem
Haushaltsjahr abschließend erfolgen können. Für die gemeindlichen Teilergebnisrechnungen sowie die Ergebnis-
rechnung bedeutet diese Sonderregelung, dass dort die Abgaben, z. B. Steuern, Gebühren und Beiträge, netto
nachzuweisen sind. Bei den betreffenden Ertragsarten stellen dann die jeweiligen Jahresergebnisse den Betrag
dar, der sich nach Abzug der vorhersehbaren Erstattungen als Ertrag für die Gemeinde ergibt.
3. Der Plan-/Ist-Vergleich
Aufgrund der Ziele und Zwecke des gemeindlichen Jahresabschlusses müssen auch die einzelnen Teilrechnun-
gen in der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der Teilfinanzrechnung einen örtlichen Plan-/Ist-Vergleich enthal-
ten. Mit einem solchen Vergleich sollen durch die Gegenüberstellung von den im Teilergebnisplan und im Teilfi-
nanzplan ausgewiesenen und ggf. fortgeschriebenen Positionen mit den erzielten Ist-Werten die entstandenen
Planabweichungen festgestellt und transparent gemacht werden.
Dieser Plan-/Ist-Vergleich wird auch dadurch möglich, dass die Teilergebnispläne und die Teilergebnisrechnun-
gen sowie die Teilfinanzpläne und die Teilfinanzrechnungen sich formal und materiell entsprechen und daher für
einen Vergleich eine gute Ausgangslage bieten. Durch die Gliederung des Haushaltsplans in produktorientierte
Teilpläne und daraus entstehende Teilrechnungen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der gemeindli-
chen Aufgabenerfüllung, sodass dadurch der Jahresabschluss der Bedeutung seiner finanzwirtschaftlichen und
leistungsbezogenen Nachweisführung gerecht werden kann.
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Die Gemeinde kann daher im Rahmen eines Vergleichs der Plan- und Ist-Werte der gemeindlichen Erträge und
Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr sollen von der Gemeinde die Abwei-
chungen analysiert werden, um dadurch Kenntnisse über deren Art und Umfang sowie über die örtlichen Gründe
dafür zu erlangen. Zu Planabweichungen führen regelmäßig die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen, die im Laufe des Haushaltsjahres aufgrund der gemeindlichen Haushaltsausführung notwendig
werden. Sie sind von der Gemeinde nicht als Planfortschreibungen zu behandeln (vgl. § 83 GO NRW).
Eine Voraussetzung bei der Entscheidung über solche Auszahlungen ist, dass in jedem Einzelfall eine „Unab-
weisbarkeit“ besteht und eine „Deckung“ im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein muss. Bei einer ord-
nungsmäßigen Abwicklung der Einzelfälle von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
muss im Rahmen des Jahresabschlusses dazu nicht mehr eine „Gesamtdeckung“ innerhalb des Haushalts oder
der produktorientierten Teilrechnungen bestehen oder hergestellt werden.
Der in den Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen enthaltene Plan-/Ist-Vergleich enthält zwar regel-
mäßig den entstandenen haushaltsmäßigen Mehrbedarf, gleichwohl führt die gesetzlich erforderliche Deckung im
Einzelfall nicht dazu, dass in diesem rechnungsmäßigen Vergleich zwischen dem Plan-Wert und dem Ist-Wert
keine Differenz mehr bestehen kann. Der Plan-/Ist-Vergleich erfordert sachgerechte Angaben im Anhang, wenn z.
B. die entstandene Differenz zwischen dem Ressourcenaufkommen und dem Ressourcenverbrauch der Gemein-
de erheblich ist oder die Gründe oder Anlässe für eine Planabweichung von erheblicher Bedeutung sind.
4. Verrechnungen mit der Allgemeinen Rücklage
Die Gemeinde hat Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegen-
ständen nach § 90 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sowie aus Wertveränderungen von Finanzanlagen
unmittelbar mit der Allgemeinen Rücklage im Bereich „Eigenkapital“ in der gemeindlichen Bilanz zu verrechnen
(vgl. § 43 Absatz 3 GemHVO NRW). Aus anderen gemeindlichen Geschäftsvorfällen erzielbare Erträge und ent-
stehende Aufwendungen können wegen des haushaltsrechtlich abgegrenzten gemeindlichen Vermögens nicht in
gleicher haushaltswirtschaftlicher Weise behandelt werden.
Die Erträge und Aufwendungen, die von der Gemeinde unmittelbar mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet
werden, sind zusätzlich in der Ergebnisrechnung nach dem Jahresergebnis nachrichtlich auszuweisen (vgl. § 38
Absatz 3 GemHVO NRW). Eine entsprechende haushaltsrechtliche Vorgabe ist jedoch nicht für die Teilrechnun-
gen bzw. für die darin enthaltenen die Teilergebnisrechnungen getroffen worden. Gleichwohl können nach dem
ausgewiesenen Ergebnis der Teilergebnisrechnung entsprechende nachrichtliche Angaben gemacht werden,
denn im Rahmen des gemeindlichen Haushaltsplans sind von der Gemeinde die erzielbaren Erträge und entste-
henden Aufwendungen produktorientiert aufzuzeigen.
Durch zusätzliche nachrichtliche Angaben in den produktorientierten Teilrechnungen über Eigenkapitalverrech-
nungen von Erträgen und Aufwendungen aufgrund von Veräußerungen und sonstigen Abgängen von gemeindli-
chen Vermögensgegenständen sowie von Wertänderungen bei gemeindlichen Finanzanlagen kann jeweils pro-
duktbezogener Gesamtüberblick gewährleistet werden. Zudem wird ein ressourcenbezogenes Teilergebnis mög-
lich, wenn das originäre Teilergebnis mit dem zu verrechnenden Ergebnis zu einer Summe zusammengefasst
wird. Die in den Teilrechnungen aufgezeigten nachrichtlichen Beträge müssen dann auch in den nachrichtlichen
Angaben nach dem Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung enthalten sein.
5. Die Geldeinheit „Euro“
Die Gemeinde hat im Rahmen ihres Geschäftsverkehrs ihre Geschäftsvorfälle in Geldeinheiten zu bewerten und
deren Wert betragsmäßig zu ermitteln und festzulegen. Dafür ist die Geldeinheit „Euro“ zu nutzen. Der Euro bildet
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eine sachgerechte Grundlage zur Feststellung des Umfanges der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzah-
lungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr, aber auch zur Messung des Wertes der damit verbundenen ge-
meindlichen Geschäftsvorfälle.
Mit dem Euro als Messgröße können von der Gemeinde aussagefähige Beträge in den Teilrechnungen nachge-
wiesen werden. Dieser Nachweis von Ist-Beträgen erfordert die Angabe von vollständigen Beträgen, ohne dass
dazu zwingend auf volle Euro-Beträge mathematisch auf- oder abzurunden ist. Die Gemeinde sollte den Nach-
weis der Ist-Beträge in den Teilrechnungen möglichst nicht mit gerundeten Angaben in den Wertmaßgrößen „Eu-
ro (EUR)“, „Tausend Euro (TEUR)“ oder auch „Millionen Euro (Mio. EUR)“ führen.
Die Gemeinde soll bei den Betragsangaben in den Teilrechnungen möglichst das internationale Währungskürzel
„EUR“ und nicht das Währungssymbol „€“ verwenden. Das Währungskürzel „EUR“ sollte auch bei einer geson-
derten Darstellung der Untereinheit des Euro zur Anwendung kommen. Die Untereinheit „Cent“ wäre daher in
Bruchteilen des Euro anzugeben, z. B. in Form von 0,45 EUR. Die Bruchteile des Euro sollten dagegen nicht mit
einem Symbol, z. B. „Ct“ als Währungssymbol, angegeben werden.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Aufstellung der Teilrechnungen):
1.1 Zu Satz 1 (Gestaltung der Teilrechnungen)
1.1.1 Die Bestandteile
Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses sind von der Gemeinde neben der Ergebnisrechnung und der
Finanzrechnung eine Vielzahl von produktorientierten Teilrechnungen aufzustellen, die mit den im Haushaltsplan
der Gemeinde enthaltenen Teilplänen unmittelbar in Verbindung stehen. Mit diesen Teilrechnungen hat die Ge-
meinde die Ergebnisse ihrer tatsächlichen Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr
aufgabenbezogen und leistungsorientiert sowie unter Beachtung der örtlichen produktorientierten Gliederung des
Haushaltsplans nachzuweisen.
Die gemeindlichen Teilrechnungen müssen daher alle Bestandteile enthalten, wie sie beispielhaft in der nachfol-
genden Abbildung enthalten sind. Sie erfüllen daher nicht ihren Zweck, wenn der Inhalt der Teilrechnungen auf
die Darstellung der einzelnen Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen reduziert wird. Die Teilrechnun-
gen erfüllen auch dann nicht ihren Zweck, wenn die Teilergebnisrechnungen als „Paket“ und getrennt davon das
„Paket“ Teilfinanzrechnungen aufgestellt worden ist.
Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die einzelne Teilrechnung jeweils ein produkt- und aufgabenbezogenes
Gesamtbild im Rahmen ihres entsprechenden Anteils an der gemeindlichen Aufgabenerfüllung darstellt. In jeder
Teilrechnung muss die Teilergebnisrechnung entsprechend der Ergebnisrechnung aufgebaut sein (vgl. Nummer
1.6.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300). Die Teilfinanzrech-
nung in jeder Teilrechnung muss als Zahlungsnachweis sowie als Nachweis einzelner Investitionsmaßnahmen
ausgestaltet sein (vgl. Nummer 1.6.4 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl.
NRW. 6300).
Die Teilergebnisrechnungen und die Teilfinanzrechnungen müssen zudem eine Zeitreihe wie in der Ergebnis-
rechnung bzw. in der Finanzrechnung enthalten. Im Rahmen der abzubildenden Zeitreihe wird durch den Plan-
/Ist-Vergleich ein unmittelbarer Bezug zu den in den Teilplänen im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen
und sonstigen Leistungsangaben hergestellt.
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§ 40 GemHVO NRW
Die produktorientierten Teilrechnungen sollten wegen ihrer Relevanz zur Erfassung der gemeindlichen Ressour-
cen auch die Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen enthalten (vgl. § 17 GemHVO
NRW). In der Teilergebnisrechnung ist dann ein „Ergebnis vor Berücksichtigung der internen Leistungsbeziehun-
gen“ und nach dem Nachweis der internen Leistungsbeziehungen das Ergebnis darzustellen.
Als Abbildung der gemeindlichen Steuerungsebene ist in den Teilrechnungen auch das Erreichen der für das
Haushaltsjahr bestimmten Ziele unter Einsatz der dafür ausgewählten Leistungskennzahlen aufzuzeigen (Mes-
sung der Zielerreichung). Das nachfolgende Muster zeigt die Grundzüge der Gliederung einer Teilrechnung an-
hand eines Produktbereiches schematisch auf (vgl. Abbildung 683).
Jahresabschluss ...
Fachliche Zuständigkeit:
Frau/Herr
Fachbereich …
Produktbereich …
Inhalte des Produktbereiches
Beschreibung und Zielsetzung:
Zielgruppe(n):
Besonderheiten im Haushaltsjahr:
Produktbereichsübersicht
Produktgruppen mit
- den wesentlichen beschriebenen Produkten:
- den einzelnen Zielen:
- den wichtigen Leistungen:
Nachweis der Zielerreichung
Kennzahl Soll-Kennzahl Ist-Kennzahl
Ziele Analyse
Vorjahr Haushaltsjahr Haushaltsjahr
(Die Kennzahlen sollen nach Arten und möglichst entsprechend der Zeitreihe nach § 38 Absatz 2 GemHVO NRW
gegliedert werden.)
Personaleinsatz
(Angaben zum eingesetzten Personal - Auszug aus der Stellenübersicht nach § 8 GemHVO NRW - mit Angaben
nach Beschäftigungsverhältnissen in einer Zeitreihe nach § 8 Absatz 2 GemHVO NRW)
Teilergebnisrechnung
Fortgeschriebener
Ist-Ergebnis
Vor- Ansatz des Vergleich
Haushaltspositionen des
jahr Haushaltsjahres Ansatz /Ist
Haushaltsjahres
(Die Teilergebnisrechnung muss die vorgegebene Mindestgliederung enthalten (vgl. Nummer 1.6.2 des Runderlas-
ses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
NACHRICHTLICH:
Die Verrechnungen mit der allgemeinen Rücklage.
Teilfinanzrechnung
Fortgeschriebener
Ist-Ergebnis
Vor- Ansatz des Vergleich
Haushaltspositionen des
jahr Haushaltsjahres Ansatz /Ist
Haushaltsjahres
(Die Teilfinanzrechnung muss die vorgegebene Mindestgliederung enthalten (vgl. Nummer 1.6.4 des Runderlasses
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des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Soll Ist
Leistungen Vorjahr Analyse
Haushaltsjahr Haushaltsjahr
Der Nachweis der Leistungserbringung soll qualitativ und quantitativ geführt werden. Unter Berücksichtigung der
Ausrichtung der produktorientierten Teilpläne auf ggf. bestimmte Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft ist von der Gemeinde auch die Geeignetheit ihrer Leistungen festzustellen.
Allgemeine Erläuterungen zur Teilrechnung
Veränderungen im Rahmen der Ausführung der Für die Teilergebnisrechnung:
gemeindlichen Haushaltswirtschaft: Für die Teilfinanzrechnung:
Sonstiges:
Erläuterungen Für die Teilergebnisrechnung:
zu einzelnen wesentlichen Haushaltspositionen Für die Teilfinanzrechnung:
Sonstiges:
Sonstige Daten über örtliche Verhältnisse:
(z. B. aus einer Wirkungsanalyse)
Abbildung 683 „Der Aufbau einer Teilrechnung“
Zur besseren Verständlichkeit und Transparenz der produktorientierten Teilrechnungen im gemeindlichen Jah-
resabschluss sollte diesen entsprechend der örtlichen Produktorientierung eine schematische Übersicht vorange-
stellt werden. Mit dieser Übersicht kann die Einordnung der Teilrechnungen in die Produktorientierung und deren
Abgrenzung anhand der örtlich notwendigen Produktbereiche und der daraus abgeleiteten Produkte, ggf. auch
der Produktgruppen aufgezeigt werden. Dabei soll sich die Gemeinde an den getroffenen Festlegungen für die
Teilpläne im gemeindlichen Haushaltsplan des abgelaufenen Haushaltsjahres orientieren.
Die konkrete Ausgestaltung der produktorientierten Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresabschluss muss
durch die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
eigenverantwortlich vornehmen. Sofern der Haushaltsplan der Gemeinde nach örtlichen Verantwortungsberei-
chen gegliedert ist, soll die Gliederung und Abgrenzung für die Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresab-
schluss entsprechend gelten. Bei einer Aufstellung der Teilrechnungen nach organisatorischen Gesichtspunkten
muss die gemeindliche Produktorientierung erkennbar sein und aufgezeigt werden.
1.1.2 Die Teilergebnisrechnung
1.1.2.1 Der Aufbau
Die Teilergebnisrechnungen in den Teilrechnungen stellen einen Auszug aus der gemeindlichen Ergebnisrech-
nung dar. Sie sind deshalb von der Gemeinde entsprechend der Gliederung in ihrer Ergebnisrechnung aufzustel-
len. Unter Beachtung des Bruttoprinzips sind in jeder Teilergebnisrechnung die Erträge und Aufwendungen nach
Arten abzubilden, um das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch im
abgelaufenen Haushaltsjahr produktbezogen nachzuweisen. Für die Abgrenzung soll die Gemeinde die tatsächli-
chen Verhältnisse und die Umsetzung der örtlichen Produktorientierung berücksichtigen.
In der Teilergebnisrechnung ist wie in der Ergebnisrechnung das ordentliche Ergebnis und das Finanzergebnis
zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit zusammenzuführen und das Ergebnis festzustellen. Ggf. ist
zuvor ein außerordentliches Ergebnis einzubeziehen, sofern außerordentliche Erträge und/oder außerordentliche
Aufwendungen entstanden sind. Nach dem Ergebnis sind die entstandenen Erträge und Aufwendungen aus
internen Leistungsbeziehungen nachzuweisen, sofern die Gemeinde die Leistungsbeziehungen für ihre Haus-
haltsbewirtschaftung erfasst (vgl. § 17 GemHVO NRW).
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Eine Nachweisverpflichtung besteht, wenn die Gemeinde zum Nachweis des vollständigen Ressourcenver-
brauchs die internen Leistungsbeziehungen im abgelaufenen Haushaltsjahr erfasst hat. Im nachfolgenden Sche-
ma wird der Aufbau einer Teilergebnisrechnung beispielhaft aufgezeigt (vgl. Abbildung 684).
Ergebnis Fortge- Ist- Vergleich
des schriebener Ergebnis Ansatz/Ist
Vorjahres Ansatz des des (Sp. 3 ./.
Ertrags- und Aufwandsarten Haushalts- Haushalts- Sp. 2)
jahres jahres
EUR EUR EUR EUR
1
Ertragsarten
↓ wie
im Ergebnisplan
9
10 = Ordentliche Erträge
11 -
Aufwandsarten
↓ wie
im Ergebnisplan
16
17 = Ordentliche Aufwendungen
18 = Ordentliches Ergebnis
(= Zeilen 10 und 17)
19
Nach Arten wie im Ergebnisplan
20
21 = Finanzergebnis
(= Zeilen 19 und 20)
22 = Ergebnis der laufenden
Verwaltungstätigkeit
(= Zeilen 18 und 21)
23 + Außerordentliche Erträge
24 - Außerordentliche Aufwendungen
25 = Außerordentliches Ergebnis
(= Zeilen 23 und 24)
26 = Ergebnis
- vor Berücksichtigung der internen
Leistungsbeziehungen -
(= Zeilen 22 und 25)
27 + Erträge aus internen Leistungs-
beziehungen
28 - Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen
29 = Ergebnis
(= Zeilen 26, 27, 28)
Abbildung 684 „Der Aufbau einer Teilergebnisrechnung“
Die Gemeinde hat ihm Rahmen der Aufstellung der Teilergebnisrechnungen zu beachten, dass sich in der ge-
meindlichen Ergebnisrechnung die entstandenen Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
insgesamt ausgleichen müssen (vgl. § 17 GemHVO NRW). Das Muster über die in der Teilrechnung enthaltenen
Teilergebnisrechnung wird der Gemeinde zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.6.2 des Runderlasses des
Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3393