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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 40 GemHVO NRW


      des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).



                                                                        Soll               Ist
                      Leistungen                   Vorjahr                                                  Analyse
                                                                    Haushaltsjahr      Haushaltsjahr


      Der Nachweis der Leistungserbringung soll qualitativ und quantitativ geführt werden. Unter Berücksichtigung der
      Ausrichtung der produktorientierten Teilpläne auf ggf. bestimmte Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirt-
      schaft ist von der Gemeinde auch die Geeignetheit ihrer Leistungen festzustellen.


                                    Allgemeine Erläuterungen zur Teilrechnung
      Veränderungen im Rahmen der Ausführung der                            Für die Teilergebnisrechnung:
      gemeindlichen Haushaltswirtschaft:                                     Für die Teilfinanzrechnung:
                                                               Sonstiges:
      Erläuterungen                                                         Für die Teilergebnisrechnung:
      zu einzelnen wesentlichen Haushaltspositionen                          Für die Teilfinanzrechnung:
                                                               Sonstiges:
      Sonstige Daten über örtliche Verhältnisse:
      (z. B. aus einer Wirkungsanalyse)

                                   Abbildung 683 „Der Aufbau einer Teilrechnung“

Zur besseren Verständlichkeit und Transparenz der produktorientierten Teilrechnungen im gemeindlichen Jah-
resabschluss sollte diesen entsprechend der örtlichen Produktorientierung eine schematische Übersicht vorange-
stellt werden. Mit dieser Übersicht kann die Einordnung der Teilrechnungen in die Produktorientierung und deren
Abgrenzung anhand der örtlich notwendigen Produktbereiche und der daraus abgeleiteten Produkte, ggf. auch
der Produktgruppen aufgezeigt werden. Dabei soll sich die Gemeinde an den getroffenen Festlegungen für die
Teilpläne im gemeindlichen Haushaltsplan des abgelaufenen Haushaltsjahres orientieren.

Die konkrete Ausgestaltung der produktorientierten Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresabschluss muss
durch die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
eigenverantwortlich vornehmen. Sofern der Haushaltsplan der Gemeinde nach örtlichen Verantwortungsberei-
chen gegliedert ist, soll die Gliederung und Abgrenzung für die Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresab-
schluss entsprechend gelten. Bei einer Aufstellung der Teilrechnungen nach organisatorischen Gesichtspunkten
muss die gemeindliche Produktorientierung erkennbar sein und aufgezeigt werden.



1.1.2 Die Teilergebnisrechnung

1.1.2.1 Der Aufbau

Die Teilergebnisrechnungen in den Teilrechnungen stellen einen Auszug aus der gemeindlichen Ergebnisrech-
nung dar. Sie sind deshalb von der Gemeinde entsprechend der Gliederung in ihrer Ergebnisrechnung aufzustel-
len. Unter Beachtung des Bruttoprinzips sind in jeder Teilergebnisrechnung die Erträge und Aufwendungen nach
Arten abzubilden, um das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch im
abgelaufenen Haushaltsjahr produktbezogen nachzuweisen. Für die Abgrenzung soll die Gemeinde die tatsächli-
chen Verhältnisse und die Umsetzung der örtlichen Produktorientierung berücksichtigen.

In der Teilergebnisrechnung ist wie in der Ergebnisrechnung das ordentliche Ergebnis und das Finanzergebnis
zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit zusammenzuführen und das Ergebnis festzustellen. Ggf. ist
zuvor ein außerordentliches Ergebnis einzubeziehen, sofern außerordentliche Erträge und/oder außerordentliche
Aufwendungen entstanden sind. Nach dem Ergebnis sind die entstandenen Erträge und Aufwendungen aus
internen Leistungsbeziehungen nachzuweisen, sofern die Gemeinde die Leistungsbeziehungen für ihre Haus-
haltsbewirtschaftung erfasst (vgl. § 17 GemHVO NRW).




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Eine Nachweisverpflichtung besteht, wenn die Gemeinde zum Nachweis des vollständigen Ressourcenver-
brauchs die internen Leistungsbeziehungen im abgelaufenen Haushaltsjahr erfasst hat. Im nachfolgenden Sche-
ma wird der Aufbau einer Teilergebnisrechnung beispielhaft aufgezeigt (vgl. Abbildung 684).


                                                 Ergebnis        Fortge-           Ist-     Vergleich
                                                   des         schriebener      Ergebnis    Ansatz/Ist
                                                 Vorjahres     Ansatz des          des       (Sp. 3 ./.
        Ertrags- und Aufwandsarten                              Haushalts-     Haushalts-     Sp. 2)
                                                                  jahres         jahres

                                                    EUR            EUR               EUR       EUR

   1
                      Ertragsarten
   ↓                       wie
                    im Ergebnisplan
    9
   10   = Ordentliche Erträge
   11                        -
                      Aufwandsarten
   ↓                       wie
                     im Ergebnisplan
   16
   17   = Ordentliche Aufwendungen
   18   = Ordentliches Ergebnis
          (= Zeilen 10 und 17)
   19
            Nach Arten wie im Ergebnisplan
   20
   21   = Finanzergebnis
            (= Zeilen 19 und 20)
   22   = Ergebnis der laufenden
          Verwaltungstätigkeit
            (= Zeilen 18 und 21)
   23   + Außerordentliche Erträge
   24       - Außerordentliche Aufwendungen
   25   = Außerordentliches Ergebnis
           (= Zeilen 23 und 24)
   26   = Ergebnis
          - vor Berücksichtigung der internen
            Leistungsbeziehungen -
            (= Zeilen 22 und 25)
   27   + Erträge aus internen Leistungs-
           beziehungen
   28   - Aufwendungen aus internen
           Leistungsbeziehungen
   29   = Ergebnis
           (= Zeilen 26, 27, 28)
                             Abbildung 684 „Der Aufbau einer Teilergebnisrechnung“

Die Gemeinde hat ihm Rahmen der Aufstellung der Teilergebnisrechnungen zu beachten, dass sich in der ge-
meindlichen Ergebnisrechnung die entstandenen Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
insgesamt ausgleichen müssen (vgl. § 17 GemHVO NRW). Das Muster über die in der Teilrechnung enthaltenen
Teilergebnisrechnung wird der Gemeinde zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.6.2 des Runderlasses des
Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).




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1.1.2.2 Besondere Teilergebnisrechnungen

1.1.2.2.1 Für die „Allgemeine Finanzwirtschaft“

Die Gemeinde erhält oder erbringt vielfach Leistungen, die auf ihren gesamten Haushalt bezogen und im ge-
meindlichen Jahresabschluss entsprechend nachzuweisen sind, z. B. Steuern, Schlüsselzuweisungen sowie
allgemeine Aufwendungen. Zu solchen gemeindlichen Aufwendungen können auch Wertberichtigungen von
Forderungen gehören, weil bei jedem noch nicht erfüllten Anspruch der Gemeinde ggf. Risiken bestehen, z. B.
Ausfallrisiken oder Beitreibungsrisiken.

Die Durchführung einer Wertberichtigung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften kann dabei zu Aufwendun-
gen führen, die im gemeindlichen Jahresabschluss erkennbar sein müssen, weil diese auch einen Verzicht auf
Ansprüche durch die Gemeinde darstellen können. Für den Nachweis der gemeindlichen Leistungen besteht der
Teilergebnisrechnung „Allgemeine Finanzwirtschaft“. Das nachfolgende Schema soll diese Sachlage deutlich
machen (vgl. Abbildung 685).



               DIE TEILERGEBNISRECHNUNG „ALLGEMEINE FINANZWIRTSCHAFT“


                                           Ergebnis         Fortge-      Ist-Ergebnis      Vergleich
                                             des          schriebener          des         Ansatz/Ist
                                           Vorjahres      Ansatz des      Haushalts-     (Sp. 3 ./. Sp. 2)
         Ertrags- und Aufwandsarten                        Haushalts-        jahres
                                                             jahres

                                             EUR              EUR           EUR               EUR


     Steuern und ähnliche Abgaben
        davon Grundsteuer A
               Grundsteuer B
               Gewerbesteuer
     + Zuwendungen u. allgemeine
        Umlagen
        davon Schlüsselzuweisungen
     + Sonstige Transfererträge
     + Sonstige ordentliche Erträge


     = Ordentliche Erträge


     -    Transferaufwendungen
           davon allgemeine Umlagen
     -   Sonstige ordentl. Aufwen-
         dungen


     = Ordentliche Aufwendungen

         Abbildung 685 „Die Teilergebnisrechnung für den Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“

Der Nachweis über gemeindliche Geschäftsvorfälle, die den gemeindlichen Haushalt insgesamt betreffen, bringt
es mit sich, dass die Gliederung der Haushaltspositionen der Teilergebnisrechnung „Allgemeine Finanzwirtschaft“
erheblich von der Regelgliederung der Teilergebnisrechnungen abweichen kann.




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1.1.2.2.2 Für die „Gebührenhaushalte“

In der Gemeinde werden bei Gebührenhaushalten vielfach die jahresbezogenen Abschreibungen auf der Basis
von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt und i. d. R. die kalkulatorischen Zinsen auf das gesamte betriebs-
notwendige Kapital abzüglich der Zuwendungen und Beiträge bezogen. Die Einbeziehung solcher kalkulatori-
schen Kosten in den gemeindlichen Jahresabschluss könnte die Klarheit und Übersichtlichkeit beinträchtigen.

Solche Gegebenheiten sollen dadurch vermieden werden, dass in den Teilrechnungen nur die Differenz zwischen
den kalkulatorischen Kosten und den tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde zusätzlich bzw. nachrichtlich
nach der originären Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen ausgewiesen wird. Für die Abrechnung der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Jahresabschluss der Gemeinde kann es sachgerecht sein, in den betref-
fenden Teilrechnungen die Belastung der Gebührenzahler insgesamt darzustellen.

In diesen Teilrechnungen können durch eine Ergänzung auch die nach dem Abgabenrecht möglichen kalkulatori-
schen Kosten gesondert dargestellt werden. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass die Einheitlichkeit des
gemeindlichen Rechnungswesens insgesamt gewahrt bleiben muss, sodass es im übrigen Teil dieser Teilrech-
nungen bei den Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ bleiben muss. Zur besseren Nachvollziehbarkeit
der umfassenden gemeindlichen Aufgabenerfüllung können für die „Gebührenhaushalte“ aber auch als eigen-
ständige produktorientierte Teilrechnungen im Jahresabschluss aufgestellt werden.

Der Gemeinde bleibt es dabei freigestellt, ob solche Teilrechnungen entsprechend den gebührenrechtlichen Ge-
gebenheiten oder durch zusätzliche textliche Darstellungen erweitert werden. Nachfolgend wird die Möglichkeit
einer Überleitungsrechnung aufgezeigt (vgl. Abbildung 686).



        ÜBERLEITUNG DES ERGEBNISSES ZUM SALDO DER GEBÜRENKALKULATION


                                            Ergebnis             Fortge-     Ist-Ergebnis     Vergleich
                                              des              schriebener         des        Ansatz/Ist
                                            Vorjahres          Ansatz des     Haushalts-    (Sp. 3 ./. Sp. 2)
                                                                Haushalts-       jahres
        Teilergebnisrechnung                                      jahres

                                              EUR                 EUR           EUR              EUR


     Erträge ...


     Aufwendungen ...


     Ergebnis:


     Nachrichtlich: Überleitung des Jahresergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation

             Differenz zwischen
       kalkulatorischer und bilanzieller
              Abschreibung (-)


              Differenz zwischen
           kalkulatorischen Zinsen
        und effektiven Schuldzinsen (-)


           Sonstige Abweichungen
      zwischen der Gebührenkalkulation
         und dem haushaltsmäßigen




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        ÜBERLEITUNG DES ERGEBNISSES ZUM SALDO DER GEBÜRENKALKULATION


                                         Ergebnis             Fortge-      Ist-Ergebnis     Vergleich
                                           des              schriebener          des        Ansatz/Ist
                                         Vorjahres          Ansatz des      Haushalts-    (Sp. 3 ./. Sp. 2)
                                                             Haushalts-        jahres
        Teilergebnisrechnung                                   jahres

                                            EUR                EUR            EUR              EUR

               Ergebnis (+/-)


     Saldo
     (der Gebührenkalkulation)

            Abbildung 686 „Überleitung des Jahresergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation“

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im NKF in allen gemeindlichen Produktbereichen die jährlichen
Abschreibungen auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln sind. Ferner können nur
die tatsächlichen Zinsaufwendungen in den Teilplänen produktorientiert ausgewiesen werden. Nur diese auf-
wandsgleichen Kosten dürfen im gemeindlichen Jahresabschluss erfasst werden.



1.1.2.2.3 Für die "Stiftungen"

Die Gemeinde hat die wirtschaftlichen Vorgänge bei ihren unselbstständigen Stiftungen im Haushaltsjahr nicht
nur in ihrem Haushaltsplan zu veranschlagen, sondern ausdrücklich auch in ihrem Jahresabschluss gesondert
nachzuweisen (vgl. § 97 Absatz 2 GO NRW). Entsprechend diesen Vorgaben wurde haushaltsrechtlich ein ei-
genständiger Produktbereich „Stiftungen“ gebildet, der bei der Haushaltsplanung und Haushaltsabrechnung rele-
vant ist (vgl. Nummer 1.2.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).

Für die unselbstständigen Stiftungen ist von der Gemeinde in ihrem Jahresabschluss eine entsprechende Teil-
rechnung für den Produktbereich "Stiftungen" entsprechend der Gliederung des gemeindlichen Haushaltsplans
aufzustellen (vgl. § 4 Absatz 1 GemHVO NRW). Für die darin enthaltene Teilergebnisrechnung ist von der Ge-
meinde zu beachten, dass ein erzielter Jahresüberschuss als haushaltsmäßiges Ergebnis i. d. R. nicht frei ver-
wendet werden darf, auch wenn der stiftungsbezogene Überschuss in das (gesamte) Jahresergebnis der Ge-
meinde für das Haushaltsjahr einfließt.

Die Gemeinde muss im Rahmen von stiftungsrechtlich bzw. vertraglich bestehenden Zweckbindungen eine Ver-
wendung des Ergebnisses entsprechend dem jeweiligen Stiftungszweck gewährleisten und nachweisen. Es kann
sich daher unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ggf. für die Gemeinde anbieten, jede in den ge-
meindlichen Haushalt einzubeziehende rechtlich unselbstständige Stiftung als Produkt zu führen und dafür eine
eigene Teilrechnung aufzustellen. Bei einem erzielten Überschuss muss zudem eine Differenzierung in einer
Sonderrücklage erfolgen, weil der Überschuss nicht für den allgemeinen Haushalt verfügbar ist.



1.1.3 Die Teilfinanzrechnung

1.1.3.1 Der Teil A

Im gemeindlichen Jahresabschluss sind in der Teilfinanzrechnung in den jeweiligen Teilrechnungen mindestens
die produktbezogen investiven Einzahlungen und Auszahlungen von der Gemeinde nachzuweisen. Nachfolgend
eine Übersicht dazu aufgezeigt (vgl. Abbildung 687).




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                                          Ergebnis             Fort-            Ist-Ergebnis      Vergleich
                                            des            geschriebener              des      Ansatz/Ist (Sp. 3
                                          Vorjahres           Ansatz             Haushalts-        ./. Sp. 2)
          Einzahlungs- und                                      des                 jahres
          Auszahlungsarten                                  Haushalts-
                                                              jahres

                                            EUR                  EUR                EUR              EUR

               Laufende
         Verwaltungstätigkeit
          (Einzahlungen und
       Auszahlungen nach Arten
           können wie in der
            Finanzrechnung
          abgebildet werden.)
           Investitionstätigkeit
       Einzahlungen
   1   aus Zuwendungen für
       Investitionsmaßnahmen
   2   aus der Veräußerung von
       Sachanlagen
   3   aus der Veräußerung von
       Finanzanlagen
   4   aus Beiträgen u. ä. Entgelten
   5   Sonstige Investitionseinzah-
       lungen
   6   Summe:
       (invest. Einzahlungen)
     Auszahlungen
   7 für den Erwerb von Grundstü-
     cken und Gebäuden
   8 für Baumaßnahmen
   9 für den Erwerb von bewegli-
     chem Anlagevermögen
  10 für den Erwerb von
     Finanzanlagen
  11 von aktivierbaren
     Zuwendungen
  12 Sonstige Investitionsauszah-
     lungen
  13 Summe:
     (invest. Auszahlungen)
  14 Saldo:
          der Investitionstätigkeit
      (Einzahlungen ./. Auszahlun-
     gen)
                                   Abbildung 687 „Der Teil A einer Teilfinanzrechnung“

Die Teilfinanzrechnungen sind dabei für diese Zahlungen entsprechend der Finanzrechnung zu gliedern. Sie
bestehen zudem wie die Teilfinanzpläne aus zwei Teilen, sodass mit der Haushaltsplanung vergleichbare Daten
auch im gemeindlichen Jahresabschluss bestehen und ein Plan- /Ist-Vergleich möglich ist.

Der Teil A der gemeindlichen Teilfinanzrechnung (Zahlungsübersicht) enthält die gemeindlichen Einzahlungen
und Auszahlungen nach Arten aus der Investitionstätigkeit der Gemeinde. Der Gemeinde bleibt es dabei freige-
stellt, in der einzelnen Teilfinanzrechnung alle oder nur einzelne Einzahlungs- und Auszahlungsarten aus ihrer
laufenden Verwaltungstätigkeit abzubilden.




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1.1.3.2 Der Teil B

Der weitere Teil B der gemeindlichen Teilfinanzrechnung (Planung einzelner Investitionsmaßnahmen) enthält die
konkrete Abrechnung für jede einzelne Investitionsmaßnahme oberhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen
mit den dieser Maßnahme zugeordneten Ein- und Auszahlungen entsprechend dem Stand am Ende des Haus-
haltsjahres. Außerdem sind die gesamten produktbezogenen investiven Einzahlungen und Auszahlungen für
Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze anzugeben (vgl. Abbildung 688).


                                        Ergebnis             Fort-            Ist-Ergebnis     Vergleich
                                          des            geschriebener              des        Ansatz/Ist
    Investitionsmaßnahmen               Vorjahres           Ansatz             Haushalts-    (Sp. 3./. Sp. 2)
                                                              des                 jahres
                                                          Haushalts-
                                                            jahres

                                           EUR                 EUR               EUR              EUR


       Investitionsmaßnahmen
            oberhalb der
     festgesetzten Wertgrenzen

             Maßnahme: ...
  + Einzahlungen aus
     Investitionszuwendungen
  - Auszahlungen für den
     Erwerb von Grundstücken
     und Gebäuden
  - Auszahlungen für
     Baumaßnahmen
  Saldo:
  (Einzahlungen ./. Auszahlungen)
         Weitere Maßnahmen
  (Gliederung wie oben)



       Investitionsmaßnahmen
            unterhalb der
     festgesetzten Wertgrenzen

  Summe der investiven
  Einzahlungen
  Summe der investiven
  Auszahlungen
  Saldo:
  (Einzahlungen ./. Auszahlungen)
                                 Abbildung 688 „Der Teil B einer Teilfinanzrechnung“



1.1.3.4 Für die „Allgemeine Finanzwirtschaft“

Die Ordnung des gemeindlichen Haushaltsplans in Teilpläne nach Produktbereichen unter Einbeziehung eines
eigenständigen Produktbereiches „Allgemeine Finanzwirtschaft“ erfordert für die gemeindlichen Teilrechnungen
ebenfalls eine solche Abgrenzung. Für diesen Produktbereich ist daher im gemeindlichen Jahresabschluss eine
gesonderte Teilrechnung aufzustellen.

In der dazugehörigen Teilfinanzrechnung können z. B. das aufgenommene Fremdkapital oder die Umschuldun-
gen, aber auch außerordentliche Tilgungen nachgewiesen werden. Für laufende Zwecke der Gemeinde sind
darin die Steuern, Zuweisungen des Landes nach dem Gemeindefinanzausgleich und andere allgemeine Zuwei-
sungen zu erfassen. Im Rahmen dieser Teilfinanzrechnung sollen jedoch keine Investitionsmaßnahmen abgebil-
det werden, auch wenn darin zweckfreie Investitionszuweisungen von Dritten zu erfassen sind.




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Die Besonderheiten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bringen es zudem mit sich, dass in dieser Teilrech-
nung die Gliederung nach Zahlungsarten von der Regelgliederung der übrigen Teilfinanzrechnungen erheblich
abweichen kann. Diese besondere Teilfinanzrechnung ist daher von der Gemeinde eigenverantwortlich auf Zah-
lungsarten aus der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erweitern, wenn weitere auf den gesamten Haushalt bezo-
gene Zahlungen zu erfassen sind, z. B. die Schlüsselzuweisungen oder aus der Finanzierungstätigkeit z. B. die
Auszahlungen für die Tilgung von Investitionskrediten und die Zahlungen bei Krediten zur Liquiditätssicherung.

In solchen Fällen muss die Gemeinde für ihre auf den gesamten gemeindlichen Haushalt bezogenen Einzahlun-
gen und Auszahlungen im Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ eine Teilfinanzrechnung aufstellen. Sie
darf die allgemeinen Finanzleistungen Dritter in ihrem Jahresabschluss grundsätzlich nur insgesamt und nicht
aufgeteilt auf andere fachbezogene Produktbereiche nachweisen.

Diese Sachlage gilt entsprechend für erhaltene investive Zuweisungen, die von der Gemeinde ggf. auch für be-
stimmte Zwecke ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit verwendet werden können. Diese Einzahlungen müssen
insgesamt entsprechend ihrer Herkunft nachgewiesen werden. Sie können nicht als Einzahlungen aus der lau-
fenden Verwaltungstätigkeit nachgewiesen werden.

Die Teilfinanzrechnung „Allgemeine Finanzwirtschaft“ muss auch die Einzahlungen und Auszahlungen der Ge-
meinde nachweisen, die noch keinem anderen Produktbereich der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zugeordnet
werden konnten. Dazu gehören insbesondere von Dritten erhaltene Einzahlungen, deren dazugehörige Angaben
keine unmittelbare Zuordnung zu einer Leistung der Gemeinde oder einem anderen gemeindlichen Sachverhalt
ermöglichen.

Diese Zuordnung dient auch der rechnerischen Richtigkeit der Finanzrechnung, die alle Einzahlungen und Aus-
zahlungen der Gemeinde im Haushaltsjahr nachweisen muss. Entsprechend müssen auf die Teilfinanzrechnun-
gen alle Einzahlungen und Auszahlungen aufgeteilt und nachgewiesen werden. Auf einem Konto der Gemeinde
darf daher kein Betrag verbleiben, um eine Differenz zwischen der Finanzrechnung und den Teilfinanzrechnun-
gen auszuschließen.



1.1.4 Die Übersicht über die Produktbereiche

Die Gemeinde muss aufgrund des Bezuges zu den Teilplänen nach § 4 GemHVO NRW bei der Aufstellung ihrer
Teilrechnungen nach Produktgruppen und Produkten sowie nach örtlichen Verantwortungsbereichen beachten,
dass diesen Teilrechnungen eine Übersicht über die Produktbereiche voranzustellen ist. Diese Teilrechnungen
sollen produktbereichsbezogen die Summen der Erträge und der Aufwendungen nach der Ergebnisrechnung und
die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen nach der Finanzrechnung ausweisen.

In der Darstellung soll möglichst das haushaltsjahrbezogene Ergebnis und im Produktbereich „Allgemeine Fi-
nanzwirtschaft“ der Umfang des aufgenommenen Fremdkapitals aufgezeigt werden. Das nachfolgende Schema
zeigt die Struktur dieser Übersicht beispielhaft auf (vgl. Abbildung 689).



                       DIE ERGEBNISÜBERSICHT DER NKF-PRODUKTBEREICHE


                                                                       Investive     Investive
       PRODUKT-          Ordentliche    Ordentliche         Jahres-                               Kredit-
                                                                          Ein-         Aus-
        BEREICH            Erträge     Aufwendungen        ergebnis                              aufnahme
                                                                      zahlungen     zahlungen

   Innere Verwaltung




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                         DIE ERGEBNISÜBERSICHT DER NKF-PRODUKTBEREICHE


                                                                         Investive    Investive
       PRODUKT-            Ordentliche    Ordentliche         Jahres-                              Kredit-
                                                                            Ein-        Aus-
        BEREICH              Erträge     Aufwendungen        ergebnis                             aufnahme
                                                                        zahlungen    zahlungen
   Sicherheit und
   Ordnung


   Schulträgeraufgaben


   Kultur und Wissen-
   schaft


   Soziale Leistungen


   Kinder-, Jugend-
   und Familienhilfe


   Gesundheitsdienste


   Sportförderung


   Räumliche Planung
   und Entwicklung,
   Geoinformationen


   Bauen und Wohnen


   Ver- und Entsorgung


   Verkehrsflächen und
   -anlagen, ÖPNV

   Natur- und Land-
   schaftspflege


   Umweltschutz


   Wirtschaft und
   Tourismus


   Allgemeine Finanz-
   wirtschaft


   Stiftungen

                          Abbildung 689 „Die Ergebnisübersicht der NKF-Produktbereiche“

Die Gemeinde soll weitere Einzelangaben machen, sofern diese Informationen für die Beurteilung der gemeindli-
chen Haushaltswirtschaft auf der Produktbereichsebene von Bedeutung sind. Dazu können z. B. besondere An-
gaben über die Erträge im Produktbereich "Allgemeine Finanzwirtschaft" gehören, sodass dieser Produktbereich
wegen der Erfassung der erhaltenen Steuern und allgemeinen Zuweisungen ggf. auch gesondert dargestellt




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werden könnte. Eine gesonderte detaillierte Darstellung kann sich ggf. auch für den gemeindlichen Produktbe-
reich "Innere Verwaltung" ergeben, z. B. wenn mehrere produktbezogene Teilrechnungen bestehen.



1.1.5 Der Verzicht auf Haushaltspositionen

Die Gemeinde hat haushaltsrechtlich die Möglichkeit, auf den Ausweis von Haushaltspositionen zu verzichten, die
nicht zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ertrags- und Finanzlage
der Gemeinde beitragen (vgl. § 4 Absatz 6 GemHVO NRW). Diese Regelung wirkt sich über die Teilpläne auch
auf die Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresabschluss aus. Bei ihrer Anwendung ist zu berücksichtigen, dass
in der Teilergebnisrechnung und der Teilfinanzrechnung nur eine Zeitreihe von zwei Jahren besteht.

In diesen Teilen der gemeindlichen Teilrechnung kann daher nur dann eine Haushaltsposition entfallen, wenn für
das Haushaltsjahr unter der betreffenden Position kein Betrag nachzuweisen oder für das Vorjahr kein Betrag
auszuweisen ist. Die Verzichtsregelung ist auf die Teilrechnungen beschränkt. Sie wirkt sich wegen der Festle-
gung von wenigen Haushaltspositionen für den gemeindlichen Ergebnisplan und den Finanzplan nicht auf die
Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung der Gemeinde aus (vgl. §§ 38 und 39 GemHVO NRW).



1.2 Zu Satz 2 (Verweis auf § 38 Absatz 2 GemHVO NRW)

1.2.1 Allgemeine Grundlagen

In der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt worden, dass die Bestimmungen der Vorschrift
des § 38 Absatz 2 GemHVO NRW bei den gemeindlichen Teilrechnungen eine entsprechende Anwendung fin-
den. Bei der vergangenheitsbezogenen Betrachtung wird - anders als bei der zukunftsbezogenen mehrjährigen
Zeitreihe im Haushaltsplan der Gemeinde - eine Darstellung der Ist-Ergebnisse aus dem Haushaltsjahr und dem
Vorjahr für ausreichend angesehen. In der Zeitreihe in der gemeindlichen Teilrechnung ist aber auch ein Ver-
gleich des Jahresergebnisses mit dem geplanten Jahresergebnis vorzunehmen.

Den nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsjahres sind deshalb jeweils die Ergebnisse des Vorjahres
und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres, ggf. auch der ursprüngliche Planansatz, voranzu-
stellen. Den Ist-Ergebnissen ist dazu noch ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen, um für das abgelaufene Haushalts-
jahr eine gegenüber der Haushaltsplanung aufgetretene abweichende Entwicklung der Erträge und Aufwendun-
gen transparent zu machen.

Das erzielte Jahresergebnis wird dabei nicht als Summe in den Mittelpunkt gestellt, sondern die Beträge der ein-
zelnen Arten der erzielten Erträge und der entstandenen Aufwendungen werden einander gegenübergestellt. Die
Vornahme von Ermächtigungsübertragungen erfordert zudem darüber einen gesonderten Ausweis im Plan-/Ist-
Vergleich. Von der Gemeinde sind dazu haushaltspositionenscharfe Angaben zu machen, sofern das Instrument
der Ermächtigungsübertragung von ihr genutzt wird (vgl. § 22 GemHVO NRW).



1.2.2 Die Ergebnisse des Vorjahres

Zu einer vollständigen Teilrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde gehört, dass die Ist-
Ergebnisse aus der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres in einen Zusammen-
hang mit dem Ist-Ergebnis des Vorjahres gestellt werden, denn dadurch wird die wirtschaftliche Entwicklung der
Gemeinde besser verdeutlicht.




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