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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 40 GemHVO NRW
des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Soll Ist
Leistungen Vorjahr Analyse
Haushaltsjahr Haushaltsjahr
Der Nachweis der Leistungserbringung soll qualitativ und quantitativ geführt werden. Unter Berücksichtigung der
Ausrichtung der produktorientierten Teilpläne auf ggf. bestimmte Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft ist von der Gemeinde auch die Geeignetheit ihrer Leistungen festzustellen.
Allgemeine Erläuterungen zur Teilrechnung
Veränderungen im Rahmen der Ausführung der Für die Teilergebnisrechnung:
gemeindlichen Haushaltswirtschaft: Für die Teilfinanzrechnung:
Sonstiges:
Erläuterungen Für die Teilergebnisrechnung:
zu einzelnen wesentlichen Haushaltspositionen Für die Teilfinanzrechnung:
Sonstiges:
Sonstige Daten über örtliche Verhältnisse:
(z. B. aus einer Wirkungsanalyse)
Abbildung 683 „Der Aufbau einer Teilrechnung“
Zur besseren Verständlichkeit und Transparenz der produktorientierten Teilrechnungen im gemeindlichen Jah-
resabschluss sollte diesen entsprechend der örtlichen Produktorientierung eine schematische Übersicht vorange-
stellt werden. Mit dieser Übersicht kann die Einordnung der Teilrechnungen in die Produktorientierung und deren
Abgrenzung anhand der örtlich notwendigen Produktbereiche und der daraus abgeleiteten Produkte, ggf. auch
der Produktgruppen aufgezeigt werden. Dabei soll sich die Gemeinde an den getroffenen Festlegungen für die
Teilpläne im gemeindlichen Haushaltsplan des abgelaufenen Haushaltsjahres orientieren.
Die konkrete Ausgestaltung der produktorientierten Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresabschluss muss
durch die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
eigenverantwortlich vornehmen. Sofern der Haushaltsplan der Gemeinde nach örtlichen Verantwortungsberei-
chen gegliedert ist, soll die Gliederung und Abgrenzung für die Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresab-
schluss entsprechend gelten. Bei einer Aufstellung der Teilrechnungen nach organisatorischen Gesichtspunkten
muss die gemeindliche Produktorientierung erkennbar sein und aufgezeigt werden.
1.1.2 Die Teilergebnisrechnung
1.1.2.1 Der Aufbau
Die Teilergebnisrechnungen in den Teilrechnungen stellen einen Auszug aus der gemeindlichen Ergebnisrech-
nung dar. Sie sind deshalb von der Gemeinde entsprechend der Gliederung in ihrer Ergebnisrechnung aufzustel-
len. Unter Beachtung des Bruttoprinzips sind in jeder Teilergebnisrechnung die Erträge und Aufwendungen nach
Arten abzubilden, um das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch im
abgelaufenen Haushaltsjahr produktbezogen nachzuweisen. Für die Abgrenzung soll die Gemeinde die tatsächli-
chen Verhältnisse und die Umsetzung der örtlichen Produktorientierung berücksichtigen.
In der Teilergebnisrechnung ist wie in der Ergebnisrechnung das ordentliche Ergebnis und das Finanzergebnis
zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit zusammenzuführen und das Ergebnis festzustellen. Ggf. ist
zuvor ein außerordentliches Ergebnis einzubeziehen, sofern außerordentliche Erträge und/oder außerordentliche
Aufwendungen entstanden sind. Nach dem Ergebnis sind die entstandenen Erträge und Aufwendungen aus
internen Leistungsbeziehungen nachzuweisen, sofern die Gemeinde die Leistungsbeziehungen für ihre Haus-
haltsbewirtschaftung erfasst (vgl. § 17 GemHVO NRW).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3392
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 40 GemHVO NRW
Eine Nachweisverpflichtung besteht, wenn die Gemeinde zum Nachweis des vollständigen Ressourcenver-
brauchs die internen Leistungsbeziehungen im abgelaufenen Haushaltsjahr erfasst hat. Im nachfolgenden Sche-
ma wird der Aufbau einer Teilergebnisrechnung beispielhaft aufgezeigt (vgl. Abbildung 684).
Ergebnis Fortge- Ist- Vergleich
des schriebener Ergebnis Ansatz/Ist
Vorjahres Ansatz des des (Sp. 3 ./.
Ertrags- und Aufwandsarten Haushalts- Haushalts- Sp. 2)
jahres jahres
EUR EUR EUR EUR
1
Ertragsarten
↓ wie
im Ergebnisplan
9
10 = Ordentliche Erträge
11 -
Aufwandsarten
↓ wie
im Ergebnisplan
16
17 = Ordentliche Aufwendungen
18 = Ordentliches Ergebnis
(= Zeilen 10 und 17)
19
Nach Arten wie im Ergebnisplan
20
21 = Finanzergebnis
(= Zeilen 19 und 20)
22 = Ergebnis der laufenden
Verwaltungstätigkeit
(= Zeilen 18 und 21)
23 + Außerordentliche Erträge
24 - Außerordentliche Aufwendungen
25 = Außerordentliches Ergebnis
(= Zeilen 23 und 24)
26 = Ergebnis
- vor Berücksichtigung der internen
Leistungsbeziehungen -
(= Zeilen 22 und 25)
27 + Erträge aus internen Leistungs-
beziehungen
28 - Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen
29 = Ergebnis
(= Zeilen 26, 27, 28)
Abbildung 684 „Der Aufbau einer Teilergebnisrechnung“
Die Gemeinde hat ihm Rahmen der Aufstellung der Teilergebnisrechnungen zu beachten, dass sich in der ge-
meindlichen Ergebnisrechnung die entstandenen Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
insgesamt ausgleichen müssen (vgl. § 17 GemHVO NRW). Das Muster über die in der Teilrechnung enthaltenen
Teilergebnisrechnung wird der Gemeinde zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummer 1.6.2 des Runderlasses des
Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3393
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§ 40 GemHVO NRW
1.1.2.2 Besondere Teilergebnisrechnungen
1.1.2.2.1 Für die „Allgemeine Finanzwirtschaft“
Die Gemeinde erhält oder erbringt vielfach Leistungen, die auf ihren gesamten Haushalt bezogen und im ge-
meindlichen Jahresabschluss entsprechend nachzuweisen sind, z. B. Steuern, Schlüsselzuweisungen sowie
allgemeine Aufwendungen. Zu solchen gemeindlichen Aufwendungen können auch Wertberichtigungen von
Forderungen gehören, weil bei jedem noch nicht erfüllten Anspruch der Gemeinde ggf. Risiken bestehen, z. B.
Ausfallrisiken oder Beitreibungsrisiken.
Die Durchführung einer Wertberichtigung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften kann dabei zu Aufwendun-
gen führen, die im gemeindlichen Jahresabschluss erkennbar sein müssen, weil diese auch einen Verzicht auf
Ansprüche durch die Gemeinde darstellen können. Für den Nachweis der gemeindlichen Leistungen besteht der
Teilergebnisrechnung „Allgemeine Finanzwirtschaft“. Das nachfolgende Schema soll diese Sachlage deutlich
machen (vgl. Abbildung 685).
DIE TEILERGEBNISRECHNUNG „ALLGEMEINE FINANZWIRTSCHAFT“
Ergebnis Fortge- Ist-Ergebnis Vergleich
des schriebener des Ansatz/Ist
Vorjahres Ansatz des Haushalts- (Sp. 3 ./. Sp. 2)
Ertrags- und Aufwandsarten Haushalts- jahres
jahres
EUR EUR EUR EUR
Steuern und ähnliche Abgaben
davon Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
+ Zuwendungen u. allgemeine
Umlagen
davon Schlüsselzuweisungen
+ Sonstige Transfererträge
+ Sonstige ordentliche Erträge
= Ordentliche Erträge
- Transferaufwendungen
davon allgemeine Umlagen
- Sonstige ordentl. Aufwen-
dungen
= Ordentliche Aufwendungen
Abbildung 685 „Die Teilergebnisrechnung für den Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“
Der Nachweis über gemeindliche Geschäftsvorfälle, die den gemeindlichen Haushalt insgesamt betreffen, bringt
es mit sich, dass die Gliederung der Haushaltspositionen der Teilergebnisrechnung „Allgemeine Finanzwirtschaft“
erheblich von der Regelgliederung der Teilergebnisrechnungen abweichen kann.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3394
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§ 40 GemHVO NRW
1.1.2.2.2 Für die „Gebührenhaushalte“
In der Gemeinde werden bei Gebührenhaushalten vielfach die jahresbezogenen Abschreibungen auf der Basis
von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt und i. d. R. die kalkulatorischen Zinsen auf das gesamte betriebs-
notwendige Kapital abzüglich der Zuwendungen und Beiträge bezogen. Die Einbeziehung solcher kalkulatori-
schen Kosten in den gemeindlichen Jahresabschluss könnte die Klarheit und Übersichtlichkeit beinträchtigen.
Solche Gegebenheiten sollen dadurch vermieden werden, dass in den Teilrechnungen nur die Differenz zwischen
den kalkulatorischen Kosten und den tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde zusätzlich bzw. nachrichtlich
nach der originären Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen ausgewiesen wird. Für die Abrechnung der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Jahresabschluss der Gemeinde kann es sachgerecht sein, in den betref-
fenden Teilrechnungen die Belastung der Gebührenzahler insgesamt darzustellen.
In diesen Teilrechnungen können durch eine Ergänzung auch die nach dem Abgabenrecht möglichen kalkulatori-
schen Kosten gesondert dargestellt werden. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass die Einheitlichkeit des
gemeindlichen Rechnungswesens insgesamt gewahrt bleiben muss, sodass es im übrigen Teil dieser Teilrech-
nungen bei den Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ bleiben muss. Zur besseren Nachvollziehbarkeit
der umfassenden gemeindlichen Aufgabenerfüllung können für die „Gebührenhaushalte“ aber auch als eigen-
ständige produktorientierte Teilrechnungen im Jahresabschluss aufgestellt werden.
Der Gemeinde bleibt es dabei freigestellt, ob solche Teilrechnungen entsprechend den gebührenrechtlichen Ge-
gebenheiten oder durch zusätzliche textliche Darstellungen erweitert werden. Nachfolgend wird die Möglichkeit
einer Überleitungsrechnung aufgezeigt (vgl. Abbildung 686).
ÜBERLEITUNG DES ERGEBNISSES ZUM SALDO DER GEBÜRENKALKULATION
Ergebnis Fortge- Ist-Ergebnis Vergleich
des schriebener des Ansatz/Ist
Vorjahres Ansatz des Haushalts- (Sp. 3 ./. Sp. 2)
Haushalts- jahres
Teilergebnisrechnung jahres
EUR EUR EUR EUR
Erträge ...
Aufwendungen ...
Ergebnis:
Nachrichtlich: Überleitung des Jahresergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation
Differenz zwischen
kalkulatorischer und bilanzieller
Abschreibung (-)
Differenz zwischen
kalkulatorischen Zinsen
und effektiven Schuldzinsen (-)
Sonstige Abweichungen
zwischen der Gebührenkalkulation
und dem haushaltsmäßigen
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3395
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§ 40 GemHVO NRW
ÜBERLEITUNG DES ERGEBNISSES ZUM SALDO DER GEBÜRENKALKULATION
Ergebnis Fortge- Ist-Ergebnis Vergleich
des schriebener des Ansatz/Ist
Vorjahres Ansatz des Haushalts- (Sp. 3 ./. Sp. 2)
Haushalts- jahres
Teilergebnisrechnung jahres
EUR EUR EUR EUR
Ergebnis (+/-)
Saldo
(der Gebührenkalkulation)
Abbildung 686 „Überleitung des Jahresergebnisses zum Saldo der Gebührenkalkulation“
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im NKF in allen gemeindlichen Produktbereichen die jährlichen
Abschreibungen auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln sind. Ferner können nur
die tatsächlichen Zinsaufwendungen in den Teilplänen produktorientiert ausgewiesen werden. Nur diese auf-
wandsgleichen Kosten dürfen im gemeindlichen Jahresabschluss erfasst werden.
1.1.2.2.3 Für die "Stiftungen"
Die Gemeinde hat die wirtschaftlichen Vorgänge bei ihren unselbstständigen Stiftungen im Haushaltsjahr nicht
nur in ihrem Haushaltsplan zu veranschlagen, sondern ausdrücklich auch in ihrem Jahresabschluss gesondert
nachzuweisen (vgl. § 97 Absatz 2 GO NRW). Entsprechend diesen Vorgaben wurde haushaltsrechtlich ein ei-
genständiger Produktbereich „Stiftungen“ gebildet, der bei der Haushaltsplanung und Haushaltsabrechnung rele-
vant ist (vgl. Nummer 1.2.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
Für die unselbstständigen Stiftungen ist von der Gemeinde in ihrem Jahresabschluss eine entsprechende Teil-
rechnung für den Produktbereich "Stiftungen" entsprechend der Gliederung des gemeindlichen Haushaltsplans
aufzustellen (vgl. § 4 Absatz 1 GemHVO NRW). Für die darin enthaltene Teilergebnisrechnung ist von der Ge-
meinde zu beachten, dass ein erzielter Jahresüberschuss als haushaltsmäßiges Ergebnis i. d. R. nicht frei ver-
wendet werden darf, auch wenn der stiftungsbezogene Überschuss in das (gesamte) Jahresergebnis der Ge-
meinde für das Haushaltsjahr einfließt.
Die Gemeinde muss im Rahmen von stiftungsrechtlich bzw. vertraglich bestehenden Zweckbindungen eine Ver-
wendung des Ergebnisses entsprechend dem jeweiligen Stiftungszweck gewährleisten und nachweisen. Es kann
sich daher unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ggf. für die Gemeinde anbieten, jede in den ge-
meindlichen Haushalt einzubeziehende rechtlich unselbstständige Stiftung als Produkt zu führen und dafür eine
eigene Teilrechnung aufzustellen. Bei einem erzielten Überschuss muss zudem eine Differenzierung in einer
Sonderrücklage erfolgen, weil der Überschuss nicht für den allgemeinen Haushalt verfügbar ist.
1.1.3 Die Teilfinanzrechnung
1.1.3.1 Der Teil A
Im gemeindlichen Jahresabschluss sind in der Teilfinanzrechnung in den jeweiligen Teilrechnungen mindestens
die produktbezogen investiven Einzahlungen und Auszahlungen von der Gemeinde nachzuweisen. Nachfolgend
eine Übersicht dazu aufgezeigt (vgl. Abbildung 687).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3396
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§ 40 GemHVO NRW
Ergebnis Fort- Ist-Ergebnis Vergleich
des geschriebener des Ansatz/Ist (Sp. 3
Vorjahres Ansatz Haushalts- ./. Sp. 2)
Einzahlungs- und des jahres
Auszahlungsarten Haushalts-
jahres
EUR EUR EUR EUR
Laufende
Verwaltungstätigkeit
(Einzahlungen und
Auszahlungen nach Arten
können wie in der
Finanzrechnung
abgebildet werden.)
Investitionstätigkeit
Einzahlungen
1 aus Zuwendungen für
Investitionsmaßnahmen
2 aus der Veräußerung von
Sachanlagen
3 aus der Veräußerung von
Finanzanlagen
4 aus Beiträgen u. ä. Entgelten
5 Sonstige Investitionseinzah-
lungen
6 Summe:
(invest. Einzahlungen)
Auszahlungen
7 für den Erwerb von Grundstü-
cken und Gebäuden
8 für Baumaßnahmen
9 für den Erwerb von bewegli-
chem Anlagevermögen
10 für den Erwerb von
Finanzanlagen
11 von aktivierbaren
Zuwendungen
12 Sonstige Investitionsauszah-
lungen
13 Summe:
(invest. Auszahlungen)
14 Saldo:
der Investitionstätigkeit
(Einzahlungen ./. Auszahlun-
gen)
Abbildung 687 „Der Teil A einer Teilfinanzrechnung“
Die Teilfinanzrechnungen sind dabei für diese Zahlungen entsprechend der Finanzrechnung zu gliedern. Sie
bestehen zudem wie die Teilfinanzpläne aus zwei Teilen, sodass mit der Haushaltsplanung vergleichbare Daten
auch im gemeindlichen Jahresabschluss bestehen und ein Plan- /Ist-Vergleich möglich ist.
Der Teil A der gemeindlichen Teilfinanzrechnung (Zahlungsübersicht) enthält die gemeindlichen Einzahlungen
und Auszahlungen nach Arten aus der Investitionstätigkeit der Gemeinde. Der Gemeinde bleibt es dabei freige-
stellt, in der einzelnen Teilfinanzrechnung alle oder nur einzelne Einzahlungs- und Auszahlungsarten aus ihrer
laufenden Verwaltungstätigkeit abzubilden.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3397
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§ 40 GemHVO NRW
1.1.3.2 Der Teil B
Der weitere Teil B der gemeindlichen Teilfinanzrechnung (Planung einzelner Investitionsmaßnahmen) enthält die
konkrete Abrechnung für jede einzelne Investitionsmaßnahme oberhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenzen
mit den dieser Maßnahme zugeordneten Ein- und Auszahlungen entsprechend dem Stand am Ende des Haus-
haltsjahres. Außerdem sind die gesamten produktbezogenen investiven Einzahlungen und Auszahlungen für
Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze anzugeben (vgl. Abbildung 688).
Ergebnis Fort- Ist-Ergebnis Vergleich
des geschriebener des Ansatz/Ist
Investitionsmaßnahmen Vorjahres Ansatz Haushalts- (Sp. 3./. Sp. 2)
des jahres
Haushalts-
jahres
EUR EUR EUR EUR
Investitionsmaßnahmen
oberhalb der
festgesetzten Wertgrenzen
Maßnahme: ...
+ Einzahlungen aus
Investitionszuwendungen
- Auszahlungen für den
Erwerb von Grundstücken
und Gebäuden
- Auszahlungen für
Baumaßnahmen
Saldo:
(Einzahlungen ./. Auszahlungen)
Weitere Maßnahmen
(Gliederung wie oben)
Investitionsmaßnahmen
unterhalb der
festgesetzten Wertgrenzen
Summe der investiven
Einzahlungen
Summe der investiven
Auszahlungen
Saldo:
(Einzahlungen ./. Auszahlungen)
Abbildung 688 „Der Teil B einer Teilfinanzrechnung“
1.1.3.4 Für die „Allgemeine Finanzwirtschaft“
Die Ordnung des gemeindlichen Haushaltsplans in Teilpläne nach Produktbereichen unter Einbeziehung eines
eigenständigen Produktbereiches „Allgemeine Finanzwirtschaft“ erfordert für die gemeindlichen Teilrechnungen
ebenfalls eine solche Abgrenzung. Für diesen Produktbereich ist daher im gemeindlichen Jahresabschluss eine
gesonderte Teilrechnung aufzustellen.
In der dazugehörigen Teilfinanzrechnung können z. B. das aufgenommene Fremdkapital oder die Umschuldun-
gen, aber auch außerordentliche Tilgungen nachgewiesen werden. Für laufende Zwecke der Gemeinde sind
darin die Steuern, Zuweisungen des Landes nach dem Gemeindefinanzausgleich und andere allgemeine Zuwei-
sungen zu erfassen. Im Rahmen dieser Teilfinanzrechnung sollen jedoch keine Investitionsmaßnahmen abgebil-
det werden, auch wenn darin zweckfreie Investitionszuweisungen von Dritten zu erfassen sind.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3398
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§ 40 GemHVO NRW
Die Besonderheiten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bringen es zudem mit sich, dass in dieser Teilrech-
nung die Gliederung nach Zahlungsarten von der Regelgliederung der übrigen Teilfinanzrechnungen erheblich
abweichen kann. Diese besondere Teilfinanzrechnung ist daher von der Gemeinde eigenverantwortlich auf Zah-
lungsarten aus der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erweitern, wenn weitere auf den gesamten Haushalt bezo-
gene Zahlungen zu erfassen sind, z. B. die Schlüsselzuweisungen oder aus der Finanzierungstätigkeit z. B. die
Auszahlungen für die Tilgung von Investitionskrediten und die Zahlungen bei Krediten zur Liquiditätssicherung.
In solchen Fällen muss die Gemeinde für ihre auf den gesamten gemeindlichen Haushalt bezogenen Einzahlun-
gen und Auszahlungen im Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ eine Teilfinanzrechnung aufstellen. Sie
darf die allgemeinen Finanzleistungen Dritter in ihrem Jahresabschluss grundsätzlich nur insgesamt und nicht
aufgeteilt auf andere fachbezogene Produktbereiche nachweisen.
Diese Sachlage gilt entsprechend für erhaltene investive Zuweisungen, die von der Gemeinde ggf. auch für be-
stimmte Zwecke ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit verwendet werden können. Diese Einzahlungen müssen
insgesamt entsprechend ihrer Herkunft nachgewiesen werden. Sie können nicht als Einzahlungen aus der lau-
fenden Verwaltungstätigkeit nachgewiesen werden.
Die Teilfinanzrechnung „Allgemeine Finanzwirtschaft“ muss auch die Einzahlungen und Auszahlungen der Ge-
meinde nachweisen, die noch keinem anderen Produktbereich der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zugeordnet
werden konnten. Dazu gehören insbesondere von Dritten erhaltene Einzahlungen, deren dazugehörige Angaben
keine unmittelbare Zuordnung zu einer Leistung der Gemeinde oder einem anderen gemeindlichen Sachverhalt
ermöglichen.
Diese Zuordnung dient auch der rechnerischen Richtigkeit der Finanzrechnung, die alle Einzahlungen und Aus-
zahlungen der Gemeinde im Haushaltsjahr nachweisen muss. Entsprechend müssen auf die Teilfinanzrechnun-
gen alle Einzahlungen und Auszahlungen aufgeteilt und nachgewiesen werden. Auf einem Konto der Gemeinde
darf daher kein Betrag verbleiben, um eine Differenz zwischen der Finanzrechnung und den Teilfinanzrechnun-
gen auszuschließen.
1.1.4 Die Übersicht über die Produktbereiche
Die Gemeinde muss aufgrund des Bezuges zu den Teilplänen nach § 4 GemHVO NRW bei der Aufstellung ihrer
Teilrechnungen nach Produktgruppen und Produkten sowie nach örtlichen Verantwortungsbereichen beachten,
dass diesen Teilrechnungen eine Übersicht über die Produktbereiche voranzustellen ist. Diese Teilrechnungen
sollen produktbereichsbezogen die Summen der Erträge und der Aufwendungen nach der Ergebnisrechnung und
die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen nach der Finanzrechnung ausweisen.
In der Darstellung soll möglichst das haushaltsjahrbezogene Ergebnis und im Produktbereich „Allgemeine Fi-
nanzwirtschaft“ der Umfang des aufgenommenen Fremdkapitals aufgezeigt werden. Das nachfolgende Schema
zeigt die Struktur dieser Übersicht beispielhaft auf (vgl. Abbildung 689).
DIE ERGEBNISÜBERSICHT DER NKF-PRODUKTBEREICHE
Investive Investive
PRODUKT- Ordentliche Ordentliche Jahres- Kredit-
Ein- Aus-
BEREICH Erträge Aufwendungen ergebnis aufnahme
zahlungen zahlungen
Innere Verwaltung
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3399
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 40 GemHVO NRW
DIE ERGEBNISÜBERSICHT DER NKF-PRODUKTBEREICHE
Investive Investive
PRODUKT- Ordentliche Ordentliche Jahres- Kredit-
Ein- Aus-
BEREICH Erträge Aufwendungen ergebnis aufnahme
zahlungen zahlungen
Sicherheit und
Ordnung
Schulträgeraufgaben
Kultur und Wissen-
schaft
Soziale Leistungen
Kinder-, Jugend-
und Familienhilfe
Gesundheitsdienste
Sportförderung
Räumliche Planung
und Entwicklung,
Geoinformationen
Bauen und Wohnen
Ver- und Entsorgung
Verkehrsflächen und
-anlagen, ÖPNV
Natur- und Land-
schaftspflege
Umweltschutz
Wirtschaft und
Tourismus
Allgemeine Finanz-
wirtschaft
Stiftungen
Abbildung 689 „Die Ergebnisübersicht der NKF-Produktbereiche“
Die Gemeinde soll weitere Einzelangaben machen, sofern diese Informationen für die Beurteilung der gemeindli-
chen Haushaltswirtschaft auf der Produktbereichsebene von Bedeutung sind. Dazu können z. B. besondere An-
gaben über die Erträge im Produktbereich "Allgemeine Finanzwirtschaft" gehören, sodass dieser Produktbereich
wegen der Erfassung der erhaltenen Steuern und allgemeinen Zuweisungen ggf. auch gesondert dargestellt
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3400
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 40 GemHVO NRW
werden könnte. Eine gesonderte detaillierte Darstellung kann sich ggf. auch für den gemeindlichen Produktbe-
reich "Innere Verwaltung" ergeben, z. B. wenn mehrere produktbezogene Teilrechnungen bestehen.
1.1.5 Der Verzicht auf Haushaltspositionen
Die Gemeinde hat haushaltsrechtlich die Möglichkeit, auf den Ausweis von Haushaltspositionen zu verzichten, die
nicht zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Ertrags- und Finanzlage
der Gemeinde beitragen (vgl. § 4 Absatz 6 GemHVO NRW). Diese Regelung wirkt sich über die Teilpläne auch
auf die Teilrechnungen im gemeindlichen Jahresabschluss aus. Bei ihrer Anwendung ist zu berücksichtigen, dass
in der Teilergebnisrechnung und der Teilfinanzrechnung nur eine Zeitreihe von zwei Jahren besteht.
In diesen Teilen der gemeindlichen Teilrechnung kann daher nur dann eine Haushaltsposition entfallen, wenn für
das Haushaltsjahr unter der betreffenden Position kein Betrag nachzuweisen oder für das Vorjahr kein Betrag
auszuweisen ist. Die Verzichtsregelung ist auf die Teilrechnungen beschränkt. Sie wirkt sich wegen der Festle-
gung von wenigen Haushaltspositionen für den gemeindlichen Ergebnisplan und den Finanzplan nicht auf die
Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung der Gemeinde aus (vgl. §§ 38 und 39 GemHVO NRW).
1.2 Zu Satz 2 (Verweis auf § 38 Absatz 2 GemHVO NRW)
1.2.1 Allgemeine Grundlagen
In der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt worden, dass die Bestimmungen der Vorschrift
des § 38 Absatz 2 GemHVO NRW bei den gemeindlichen Teilrechnungen eine entsprechende Anwendung fin-
den. Bei der vergangenheitsbezogenen Betrachtung wird - anders als bei der zukunftsbezogenen mehrjährigen
Zeitreihe im Haushaltsplan der Gemeinde - eine Darstellung der Ist-Ergebnisse aus dem Haushaltsjahr und dem
Vorjahr für ausreichend angesehen. In der Zeitreihe in der gemeindlichen Teilrechnung ist aber auch ein Ver-
gleich des Jahresergebnisses mit dem geplanten Jahresergebnis vorzunehmen.
Den nachzuweisenden Ist-Ergebnissen des Haushaltsjahres sind deshalb jeweils die Ergebnisse des Vorjahres
und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres, ggf. auch der ursprüngliche Planansatz, voranzu-
stellen. Den Ist-Ergebnissen ist dazu noch ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen, um für das abgelaufene Haushalts-
jahr eine gegenüber der Haushaltsplanung aufgetretene abweichende Entwicklung der Erträge und Aufwendun-
gen transparent zu machen.
Das erzielte Jahresergebnis wird dabei nicht als Summe in den Mittelpunkt gestellt, sondern die Beträge der ein-
zelnen Arten der erzielten Erträge und der entstandenen Aufwendungen werden einander gegenübergestellt. Die
Vornahme von Ermächtigungsübertragungen erfordert zudem darüber einen gesonderten Ausweis im Plan-/Ist-
Vergleich. Von der Gemeinde sind dazu haushaltspositionenscharfe Angaben zu machen, sofern das Instrument
der Ermächtigungsübertragung von ihr genutzt wird (vgl. § 22 GemHVO NRW).
1.2.2 Die Ergebnisse des Vorjahres
Zu einer vollständigen Teilrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde gehört, dass die Ist-
Ergebnisse aus der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres in einen Zusammen-
hang mit dem Ist-Ergebnis des Vorjahres gestellt werden, denn dadurch wird die wirtschaftliche Entwicklung der
Gemeinde besser verdeutlicht.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3401