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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 40 GemHVO NRW




2.3 Die Erfolgskontrolle der Gemeinde

2.3.1 Allgemeine Grundlagen

Die örtliche Steuerung der Gemeinde erfordert grundsätzlich auch eine haushaltswirtschaftliche Erfolgskontrolle,
die durch die Einrichtung eines Controllings und eines unterjährigen Berichtswesens unterstützt werden kann. Nur
die regelmäßigen Soll-Ist-Vergleiche im viertel- oder halbjährlichen Rhythmus, bei Besonderheiten im Einzelfall
auch monatlich, ermöglichen es den Verantwortlichen in der Gemeinde, von der Haushaltsplanung abweichende
Entwicklungen und Tendenzen frühzeitig zu erkennen und Geschäftsprozesse und Verwaltungsabläufe der erfor-
derlichen gemeindlichen Aufgabenerfüllung ggf. wieder anzupassen.

Ein Controlling-System sollte von der Gemeinde jedoch nicht aus der Sicht der Gemeindeverwaltung betrieben
oder allein auf die Belange der Gemeindeverwaltung ausgerichtet werden. In einem gemeindlichen Controlling-
System sind auch die Interessen des Rates der Gemeinde ausreichend und sachgerecht zu berücksichtigen. Nur
bei einem sachgerechten Zusammenwirken von Rat und Gemeindeverwaltung wird es möglich werden, erfolg-
reich Maßnahmen mit strategischer Bedeutung für die Gemeinde und zur Gegensteuerung von aufgetretenen
Abweichungen in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu ergreifen.

Der Erfolg solcher Maßnahmen lässt sich dann ggf. längerfristig an der eingetretenen Entwicklung der wirtschaft-
lichen Lage der Gemeinde zum Abschlussstichtag messen. Für die Nutzung des betriebswirtschaftlichen Instru-
mentes „Controlling“ ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob ein strategisches Con-
trolling und/oder ein operatives Controlling eingerichtet werden soll. Dazu ist auch die Frage zu klären, auf welche
Art und Weise die langfristigen Ziele des Rates bzw. das Leitbild der Gemeinde in haushaltswirtschaftliche Maß-
nahmen umgesetzt, wie die Zielerreichung überwacht und wie mit Abweichungen umgegangen werden soll.

Grundsätzlich müssen dabei die strategische und die Haushaltsplanung eng aufeinander abgestimmt sein und
ggf. sachliche und zeitliche Schwerpunkte gesetzt werden. Das Berichtswesen der Gemeinde, das mit der Aufga-
benerfüllung des Controllings entsteht, sollte so aufgebaut sein, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Ge-
meindeverwaltung erfasst werden kann und einer Auswertung zugeführt wird.

Durch den jahresbezogenen haushaltswirtschaftlichen Kreislauf wird in diesem Zusammenhang deutlich, dass
gemeindliche Ziele, die örtliche Strategie und das Controlling der Gemeinde dazu beitragen, die stetige Aufga-
benerfüllung der Gemeinde dauerhaft zu sichern und anlassbezogen auch die Wiedererreichung des Haushalts-
ausgleichs unterstützen.



2.3.2 Die produktorientierte Gesamtsicht

Im Zusammenhang mit der gemeindlichen Erfolgskontrolle sollte das mit der Aufgabenerfüllung verbundene Be-
richtswesen der Gemeinde so aufgebaut sein, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung
erfasst und aufgezeigt werden kann. Unter Einbeziehung der Ergebnisse aus den örtlichen Teilrechnungen kann
dann ein Gesamtbild entstehen.

Das mögliche Gesamtbild kann zu einem Überblick über die produktorientierten (aufgabenbezogenen) Teilergeb-
nisse einschließlich eines Plan-/Ist-Vergleiches beitragen. Diese Sachlage erfordert, die Daten aus dem Plan-/Ist-
Vergleich der einzelnen Teilrechnungen in einer Übersicht zusammen zu stellen (vgl. Abbildung 691).




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                             DIE PRODUKTORIENTIERTE GESAMTSICHT


       Produkt- oder Produktgruppe             Teilergebnisse des Haushaltsjahres

                                                                                            Hinweise
                                         PLAN-Wert              IST-Wert     Differenz
       Nummer        Bezeichnung
                                             Euro                Euro           Euro


      (nach den        (nach den           (aus der           (aus der        (aus der
       örtlichen        örtlichen        betreffenden       betreffenden    betreffenden
         Fest-            Fest-          Teilrechnung)      Teilrechnung)   Teilrechnung)
      legungen)        legungen)



     GESAMTERGEBNIS:

                              Abbildung 691 „Die produktorientierte Gesamtsicht“

Die Gemeinde kann dazu erläutern, aufgrund welcher Steuerungs- und Controlling-Maßnahmen sich Verschie-
bungen ergeben haben und die aufgezeigte Differenz zwischen den Plan-Werten und den Ist-Werten insgesamt
entstanden ist, z. B. aufgrund unterschiedlicher Aufgabenentwicklungen in den Fachbereichen oder aufgrund der
wirtschaftlichen Lage der Gemeinde und der daraus notwendigen Sanierung.



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                                          § 41 GemHVO NRW


                                                     § 41
                                                    Bilanz

(1) Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu
gliedern, soweit in der Gemeindeordnung oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) In der Bilanz dürfen Posten auf der Aktivseite nicht mit Posten auf der Passivseite sowie Grundstücksrechte
nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1. Anlagevermögen,
    1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände,
    1.2 Sachanlagen,
         1.2.1     Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
                   1.2.1.1 Grünflächen,
                   1.2.1.2 Ackerland,
                   1.2.1.3 Wald, Forsten,
                   1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke,
         1.2.2     Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
                   1.2.2.1    Kinder- und Jugendeinrichtungen,
                   1.2.2.2    Schulen,
                   1.2.2.3    Wohnbauten,
                   1.2.2.4    Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude,
         1.2.3     Infrastrukturvermögen,
                   1.2.3.1    Grund und Boden des Infrastrukturvermögens,
                   1.2.3.2    Brücken und Tunnel,
                   1.2.3.3    Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen,
                   1.2.3.4    Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
                   1.2.3.5    Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen,
                   1.2.3.6    Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens,
          1.2.4    Bauten auf fremdem Grund und Boden,
          1.2.5    Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,
          1.2.6    Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge,
          1.2.7    Betriebs- und Geschäftsausstattung,
          1.2.8    Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau,
    1.3 Finanzanlagen,
         1.3.1    Anteile an verbundenen Unternehmen,
         1.3.2    Beteiligungen,
         1.3.3    Sondervermögen,
         1.3.4    Wertpapiere des Anlagevermögens,
         1.3.5    Ausleihungen,
                   1.3.5.1     an verbundene Unternehmen,
                   1.3.5.2     an Beteiligungen,
                   1.3.5.3     an Sondervermögen,
                   1.3.5.4     Sonstige Ausleihungen,
2. Umlaufvermögen,
     2.1 Vorräte,
         2.1.1     Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren,
         2.1.2     Geleistete Anzahlungen,
     2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,




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         2.2.1   Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen,
         2.2.2   Privatrechtliche Forderungen,
         2.2.3   Sonstige Vermögensgegenstände,
    2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens,
    2.4 Liquide Mittel,
3. Aktive Rechnungsabgrenzung,
zu gliedern und nach Maßgabe des § 43 Abs. 7 um den Posten
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
zu ergänzen.

(4) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1. Eigenkapital,
      1.1 Allgemeine Rücklage,
      1.2 Sonderrücklagen,
      1.3 Ausgleichsrücklage,
      1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
2. Sonderposten,
      2.1 für Zuwendungen,
      2.2 für Beiträge,
      2.3 für den Gebührenausgleich,
      2.4 Sonstige Sonderposten,
3. Rückstellungen,
      3.1 Pensionsrückstellungen,
      3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten,
      3.3 Instandhaltungsrückstellungen,
      3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 36 Abs. 4 und 5,
4. Verbindlichkeiten,
      4.1 Anleihen,
      4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen,
           4.2.1 von verbundenen Unternehmen,
           4.2.2 von Beteiligungen,
           4.2.3 von Sondervermögen,
           4.2.4 vom öffentlichen Bereich,
           4.2.5 vom Kreditinstituten,
      4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
      4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
      4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
      4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
      4.7 Sonstige Verbindlichkeiten,
      4.8 Erhaltene Anzahlungen,
5. Passive Rechnungsabgrenzung
zu gliedern.

(5) 1In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 3 und 4 der Betrag des Vorjahres anzugeben. 2Sind die
Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. 3Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist,
kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen
wurde.

(6) 1Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten der Absätze
3 und 4 erfasst wird. 2Dies gilt nicht für Wertberichtigungen zu Forderungen. 3Werden Posten hinzugefügt, ist dies
im Anhang anzugeben.




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(7) 1Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie einen Betrag enthalten,
der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schul-
denlage der Gemeinde nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. 2Die Zusam-
menfassung von Posten der Bilanz ist im Anhang anzugeben. 3Dies gilt auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen
Posten, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.

(8) Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den Posten der Bilanz ist auf
der Grundlage des vom Innenministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.



Erläuterungen zu § 41:

I. Allgemeines

1. Die Grundlagen der Bilanzierung

1.1 Die Funktionen der gemeindlichen Bilanz

Beim Jahresabschluss der Gemeinde für jedes Haushaltsjahr stellt die gemeindliche Bilanz einen wichtigen Be-
standteil dar (vgl. § 95 Absatz 1 GO NRW). Sie steht dabei nicht nur im Zentrum der haushaltswirtschaftlichen
Rechenschaft der Gemeinde, sondern ist auch Ausdruck der Informationspflicht der Gemeinde gegenüber den
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Pflicht der Ge-
meinde, ihre Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen, sichern die Gliederungsvorgaben
für die Bilanz die Offenlegung von Details der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, sodass die Gemeinde aufzeigt,
wie sie die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben im Haushaltsjahr gesichert hat (vgl. § 75 Absatz 1 GO NRW).

Die gemeindliche Bilanz soll bestimmten haushaltswirtschaftlichen Anforderungen genügen und ist darauf ausge-
richtet, das gemeindliche Vermögen und die Schulden mit ihrer Werthaltigkeit stichtagsbezogen und entsprechend
den tatsächlichen Verhältnissen bei der Gemeinde aufzuzeigen. Sie schafft nicht die Realität, sondern bildet diese
nach bestimmten haushaltsrechtlichen Regeln ab. Die gemeindliche Bilanz soll insgesamt unterschiedliche Funkti-
onen erfüllen, die nachfolgend aufgezeigt werden (vgl. Abbildung 692).



                             DIE FUNKTIONEN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


                   FUNKTIONEN                                            ZWECKE

                                             Die gemeindliche Bilanz dient als Grundlage für die Kontrolle der Ge-
                                             meindeverwaltung, für die gemeindliche Haushaltsplanung und die
                 Informationsfunktion
                                             Beurteilung der wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Gemeinde, z.
                                             B. durch eine Bilanzanalyse oder Bilanzvergleiche.


                                             Die gemeindliche Bilanz dient als Grundlage für den Nachweis der
               Rechenschaftsfunktion         Ergebnisse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen
                                             Haushaltsjahr sowie über den Stand der wirtschaftlichen Lage der
                                             Gemeinde.


                                             Die gemeindliche Bilanz dient als Nachweis über die Veränderungen
              Dokumentationsfunktion         der haushaltswirtschaftlichen Werte durch die gebuchten Geschäfts-
                                             vorfälle im Haushaltsjahr.




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                           DIE FUNKTIONEN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


                  FUNKTIONEN                                            ZWECKE
                Sicherungsfunktion          Die gemeindliche Bilanz dient als Nachweis über die Erhaltung des
                                            Eigenkapitals der Gemeinde und den Erfordernissen der Rückzah-
                                            lung des Fremdkapitals.


                                            Die gemeindliche Bilanz dient als Nachweis über die zutreffende Er-
                Ermittlungsfunktion         gebnisermittlung im Haushaltsjahr sowie die Investitionstätigkeit und
                                            Finanzierungstätigkeit der Gemeinde für die Aufgabenerfüllung.

                           Abbildung 692 „Die Funktionen der gemeindlichen Bilanz“

Die Vorschriften über die gemeindliche Bilanz bestimmen die Inhalte und die Gliederung sowie die Wertansätze in
den Grundzügen, sodass die Informationen der Gemeinde und den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft dienen. Die Gemeinde soll daher bei den von ihr zu treffenden Bilanzierungsentscheidungen die haushalts-
rechtlichen Bilanzierungsregelungen sachgerecht und dem Sinn und Zweck entsprechend auslegen und anwen-
den. Sie soll aber auch die örtlichen Verhältnisse sowie das Informationsinteresse der Adressaten ausreichend
berücksichtigen.

Die Bilanz der Gemeinde hat grundsätzlich keinen Selbstzweck. Für die Gemeinde bestehen im Einzelnen genau
bestimmte Vorgaben. Sie hat aber auch Wahlrechte sowie erhebliche Ermessens- und Entscheidungsspielräume
in formeller und materieller Hinsicht, um eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der ge-
meindlichen Vermögens- und Schuldenlage bezogen auf den Abschlussstichtag zu erreichen.



1.2 Die Anwendung des Begriffs „Wirtschaftlichkeit“

In der Haushaltswirtschaft der Gemeinde ist die Zurechnung von gemeindlichen Geschäftsvorfällen zum Haushalts-
jahr unter der Prämisse vorzunehmen, dass im Jahresabschluss die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanz-
lage der Gemeinde zutreffend darzustellen ist. Die örtlichen Sachverhalte und Tatbestände müssen daher von der
Gemeinde dahingehend untersucht werden, in welchem Zusammenhang diese Ereignisse und Gegebenheiten mit
den haushaltsrechtlichen Vorschriften stehen und in welcher Form diese zu erfassen und abzubilden sind.

Für den Ansatz des gemeindlichen Vermögens und der Schulden der Gemeinde sind daher nicht nur die rechtlichen
Gegebenheiten ausschlaggebend, sondern auch deren wirtschaftliche Zurechenbarkeit. Für den Ansatz von Ver-
mögen und Schulden in der gemeindlichen Bilanz muss deshalb auch ein sachlicher Zweckzusammenhang mit der
Aufgabenerfüllung der Gemeinde bestehen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, dass die Gemeinde für den Wertansatz
in ihrer Bilanz auch den wirtschaftlichen Gehalt und die Bedeutung ihres Vermögens und der Schulden ermitteln
bzw. einschätzen muss.

Die Gemeinde muss prüfen, ob und in welchen Formen eine Verknüpfung mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung
besteht und ob keine rechtlichen Gründe dagegenstehen. Andererseits können bestehende rechtliche Gründe auch
eine Veranlassung dafür sein, dass es zu einem wirtschaftlichen Vorgang bei der Gemeinde kommt, der sich auch
auf ihre Bilanz auswirkt. Die Gemeinde hat daher bei ihrer Bilanzierung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
einzuhalten, um ihr Vermögen und die Schulden in ihrer örtlichen Bilanz sachlich korrekt anzusetzen und den not-
wendigen Nachweis darüber durch den Jahresabschluss führen zu können.




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1.3 Die Bilanzwahrheit

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der gemeindlichen Bilanz wird oftmals auch die Einhaltung des Grundsatzes
„Bilanzwahrheit“ gefordert. Dieser Grundsatz ist auf die Aspekte „Richtigkeit“, „Vollständigkeit“ und „Willkürfreiheit“
ausgerichtet. Er steht mit anderen Komponenten und Vorgaben in Verbindung, denn z. B. können Bewertungs- und
Bilanzierungswahlrechte einer uneingeschränkten Wahrheit der Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse zum Ab-
schlussstichtag entgegenstehen.

Zum Abschlussstichtag wird daher bei einer vollständigen Beachtung der Aspekte „Richtigkeit“, „Vollständigkeit“
und „Willkürfreiheit“ durch die Gemeinde regelmäßig von einer beschränkten Bilanzwahrheit ausgegangen. Die
zulässigen Ermessenspielräume einschließlich der Beachtung des Vorsichtsprinzips begründen bei der Gemeinde
ebenfalls vertretbare Einschränkungen der Bilanzwahrheit. Mit der Beachtung des Grundsatzes „Bilanzwahrheit“
durch die Gemeinde soll gesichert werden, dass die Bilanz keine verfälschte Abbildung der gemeindlichen Vermö-
gens- und Schuldenlage vermittelt.



1.4 Das Bilanzgleichgewicht

Im Zusammenhang mit der gemeindlichen Pflicht zum jährlichen Haushaltsausgleich auch „in der Rechnung“, also
im Jahresabschluss, wird nicht ausdrücklich eine Pflicht zum Ausgleich in der gemeindlichen Bilanz gefordert (vgl.
§ 75 Absatz 2 GO NRW). Eine solche Vorgabe ist nicht erforderlich, denn ein Gleichgewicht zwischen der Aktivseite
und der Passivseite der gemeindlichen Bilanz ergibt sich unmittelbar aus dem doppischen Buchungssystem. Ein
gemeindlicher Geschäftsvorfall verändert immer beide Seiten der gemeindlichen Bilanz.

Die Bestandskonten der gemeindlichen Bilanz stehen in einem Buchungsverbund mit den Ergebniskonten der Er-
gebnisrechnung der Gemeinde, die als Unterkonten des bilanziellen Eigenkapitals bezeichnet werden. In diesem
Zusammenhang bedingt die doppelte Buchführung, dass der Buchung eines gemeindlichen Geschäftsvorfalls als
Soll-Buchung auch eine betragsgleiche Haben-Buchung folgen muss. Durch das Buchungssystem wird das Gleich-
gewicht der gemeindlichen Bilanz gewahrt.

An diesen Buchungsverbund werden die Zahlungskonten der gemeindlichen Finanzrechnung systematisch ange-
bunden und ggf. auch integriert. Bei zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstehen vergleichbare Zu-
ordnungen hinsichtlich der Ergebnis- und Zahlungsarten. Die Zahlungskonten der Finanzrechnung der Gemeinde
können auch als Unterkonten des Bilanzpostens „Liquide Mittel“ bezeichnet werden. Das Drei-Komponenten-Sys-
tem die NKF und die doppelte Buchführung tragen damit zum Bilanzgleichgewicht der gemeindlichen Bilanz bei.



1.5 Die Aktivierungs- und die Passivierungsfähigkeit

Die Gemeinde muss für die Wirtschaftsgüter, die für die gemeindliche Aufgabenerfüllung geeignet sind, vor deren
Ansatz auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz klären, ob die Kriterien dafür erfüllt sind. Entsprechend hat die
Gemeinde für ihre Verpflichtungen die Gegebenheiten zu klären. Die Gemeinde muss feststellen, ob für den Ansatz
eines Vermögensgegenstandes in der gemeindlichen Bilanz die abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit ge-
geben ist. Für ihre Verpflichtungen muss die Gemeinde feststellen, ob die abstrakte und konkrete Passivierungsfä-
higkeit besteht (vgl. Beispiel 116).




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         BEISPIEL:
         Die Aktivierungs- und Passivierungsfähigkeit

                     Aktivierungsfähigkeit                                        Passivierungsfähigkeit
              Abstrakte                    Konkrete                       Abstrakte                   Konkrete

         -   Verwertbarkeit       -   Aktivierungsgebot für       -    rechtliche oder      -   Passivierungsgebot für
         -   Veräußerbarkeit          Vermögensgegen-                  tatsächliche Ver-        Schulden (§ 91 Absatz 1
         -   Nutzbarkeit              stände (§ 91 Absatz 1            pflichtung               GO NRW)
                                      GO NRW)                     -    wirtschaftliche          - Pensionsrückstellun-
                                      - bei wirtschaftlichem           Belastung                  gen (§ 36 Absatz 1
                                         Eigentum (§ 33 Ab-       -    quantifizierbar in         GemHVO NRW)
                                         satz 1 GemHVO                 der Höhe                 - Deponierückstel-
                                         NRW)                                                     lungen (§ 36 Absatz
                                                                                                  2 GemHVO NRW)
                                  -   Aktivierungsverbot
                                      - nicht entgeltlich er-                               -   Passivierungsverbot
                                         worbene immateri-                                      - Bürgschaften (§ 87
                                        elle Vermögens-                                           GO NRW i. V. m. §
                                        gegenstände                                               47 Absatz 1 Satz 2
                                        (§ 43 Absatz 1                                            GemHVO NRW)
                                        GemHVO NRW)
                                      - Sparkassen (§ 1                                     -   Passivierungswahl-
                                        Absatz 1 Satz 2                                         rechte
                                        SpkG NRW)                                               - Instandhaltungsrück-
                                                                                                  stellungen (§ 36 Ab-
                                  -   Aktivierungswahl-                                           satz 3 GemHVO
                                      rechte                                                      NRW)
                                      - Vermögensgegen-
                                        stände des Anlage-
                                        vermögens; Wert-
                                        grenze 410 Euro
                                        (§ 35 Absatz 2
                                        GemHVO NRW)

                               Beispiel 116 „Die Aktivierungs- und Passivierungsfähigkeit“

Die Gemeinde hat ihre Prüfung und Beurteilung bzw. Entscheidung zu den einzelnen Vermögensgegenständen
und Verpflichtungen sachgerecht und ausreichend zu dokumentieren. Sie soll durch eine sachgerechte Beurteilung
und Entscheidung sicherstellen, dass die Bilanz im Jahresabschluss ein zutreffendes Bild über ihr Vermögen und
die Schulden und damit über ihre wirtschaftliche Lage vermittelt.



1.6 Die Wertansätze

1.6.1 Der allgemeine Zweck

Im gemeindlichen Jahresabschluss gibt die Bilanz umfassend Auskunft über das Vermögen und die Schulden der
Gemeinde. Der Wert der gemeindlichen Vermögensgegenstände und der Wert der Verpflichtungen der Gemeinde
müssen den in der Bilanz auszuweisenden sachbezogenen Bilanzposten zutreffend zugeordnet werden. In der
gemeindlichen Bilanz sind deshalb betragsmäßig bestimmte Wertansätze für das Vermögen und die Schulden un-
ter Beachtung der Bilanzgliederung anzusetzen.

Die Gemeinde ist daher verpflichtet, die Wertansätze für ihre Vermögensgegenstände nach Arten und unter dem
Gesichtspunkt des tatsächlichen Vorhandenseins und der Nutzung für die gemeindliche Aufgabenerfüllung korrekt
zu ermitteln und unter den Bilanzposten auf der Aktivseite der Bilanz ausweisen. Sie muss die Wertansätze für ihre
unterschiedlichen Verpflichtungen nach Arten und unter Beachtung des Vorsichtsprinzips korrekt zu ermitteln und




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unter den Bilanzposten auf der Passivseite der Bilanz ausweisen. Die betragsmäßige Wertgröße ihrer Vermögens-
gegenstände und ihren Verpflichtungsumfang muss die Gemeinde vollständig und zutreffend unter Beachtung von
Bilanzierungsregeln ermitteln.

Die Abbildung der Vermögenslage und der Schuldenlage mithilfe von Wertansätzen in der gemeindlichen Bilanz
sowie ergänzenden Informationen im Anhang des Jahresabschlusses ermöglicht den Adressaten der gemeindli-
chen Haushaltswirtschaft, sachbezogene Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde zum Abschluss-
stichtag des abgelaufenen Haushaltsjahres zu erlangen. Die bilanziellen Wertansätze sind für die Adressaten aber
auch für die Beurteilung der Chancen und Risiken bei der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde von
großer Bedeutung.



1.5.2 Der Erinnerungswert

Der Grundsatz der Vollständigkeit, der bei der Bilanzierung zu beachten ist, verlangt von der Gemeinde, dass alle
Vermögensgegenstände, die zur Aufgabenerfüllung der Gemeinde genutzt werden, in der gemeindlichen Bilanz
anzusetzen sind. Diese Vorgabe bedeutet, dass gemeindliche Vermögensgegenstände auch dann noch in der ge-
meindlichen Bilanz anzusetzen sind, wenn die Vermögensgegenstände bereits voll abgeschrieben sind.

Für diese Vermögensgegenstände der Gemeinde muss in der gemeindlichen Bilanz dann auch ein werthaltiger
Ansatz unter dem betreffenden Bilanzposten ausgewiesen werden, denn es dürfen von der Gemeinde nur werthal-
tige Vermögensgegenstände bilanziert werden. Die abgeschriebenen, aber noch genutzten Vermögensgegen-
stände sind deshalb jeweils mit der kleinsten bilanziellen Werteinheit in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen, also
i. d. R. mit einem Betrag von einem Euro.

Ein solcher Mindestwert für einen Ansatz in der gemeindlichen Bilanz wird in der Praxis als „Erinnerungswert“ und
als "Merkposten" bezeichnet. Er ist entsprechend auch in der Buchführung der Gemeinde sowie in ihrem Inventar
jeweils in der gleichen Höhe auszuweisen. Sofern jedoch dem Grundsatz der Vollständigkeit und dem wertmäßigen
Nachweis der gemeindlichen Vermögensgegenstände auch durch einen „Null-Ansatz“ (Erinnerungswertgröße: 0
Euro) genügt werden kann, darf die Gemeinde auch diese Nachweisform nutzen.



1.6 Die Geldeinheit „Euro“

Die Gemeinde hat im Rahmen ihres Geschäftsverkehrs ihr Vermögen und ihre Schulden in Geldeinheiten zu be-
werten und deren Wert betragsmäßig zu ermitteln und festzulegen. Wie bei ihrer Zahlungsabwicklung bietet sich
dafür die Geldeinheit „Euro“ an. Diese Geldeinheit bildet eine sachgerechte Grundlage zur Feststellung des ge-
meindlichen Vermögens und der Schulden sowie zur Messung der damit verbundenen Geschäftsvorfälle. Dabei
sind auch nichtmonetäre Geschäftsvorfälle in dieser Geldeinheit zu erfassen.

Mit der Geldeinheit „Euro“ als Messgröße können von der Gemeinde aussagefähige Wertansätze für ihre Bilanz
ermittelt werden. Der Nachweis von Ist-Beträgen erfordert dabei die Angabe von vollständigen Beträgen. Die Ge-
meinde muss dazu die Beträge nicht zwingend mathematisch auf volle Euro-Beträge auf- oder abrunden. Sie muss
eigenverantwortlich entscheiden, ob sie bei der Darstellung ihres Vermögens und der Schulden in der Bilanz die
Wertgrößen „Euro (EUR)“, „Tausend Euro (TEUR)“ oder auch „Millionen Euro (Mio. EUR)“ nutzt.

Die Gemeinde soll bei Betragsangaben in der gemeindlichen Bilanz möglichst das internationale Währungskürzel
„EUR“ und nicht das Währungssymbol „€“ verwenden. Das Währungskürzel „EUR“ soll auch bei einer gesonderten
Darstellung der Untereinheit der Geldeinheit „Euro“ zur Anwendung kommen. Die Untereinheit „Cent“ wäre daher
in Bruchteilen der Geldeinheit „Euro“ anzugeben, z. B. in Form von 0,45 EUR. Die Bruchteile der Geldeinheit sollen
als Einzelangabe nicht mit dem Währungssymbol „Ct“ angegeben werden.




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2. Die Bilanzierungsentscheidungen

2.1 Die Struktur der Entscheidungen

2.1.1 Allgemeine Grundlagen

Bei der Bilanzierung sind von der Gemeinde alle wirtschaftlichen Sachverhalte und Geschäftsvorfälle danach zu
untersuchen, ob sie in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen bzw. zu bilanzieren sind (Bilanzierung dem Grunde
nach). Die Gemeinde muss ermitteln, mit welchem Wert (Betrag) die Sachverhalte und Geschäftsvorfälle in der
gemeindlichen Bilanz anzusetzen sind (Bilanzierung der Höhe nach), aber auch, an welcher Stelle der gemeindli-
chen Bilanz die Sachverhalte und Geschäftsvorfälle auszuweisen sind (Bilanzierung dem Ausweis nach).

Vor dem tatsächlichen Ansatz von Vermögen und Schulden in der gemeindlichen Bilanz sind von der Gemeinde
bereits Entscheidungen über die mögliche Aktivierung von Vermögensgegenständen und die Passivierung von
Verpflichtungen zu treffen (vgl. Abbildung 693).



             DIE STRUKTUR DER GEMEINDLICHEN BILANZIERUNGSENTSCHEIDUNG


                           ELEMENT                                          PRÜFFRAGE

                                                           Ist der gemeindliche Vermögensgegenstand über-
            Aktivierungs- oder Passivierungsfähigkeit
                                                           haupt bilanzierungsfähig?


                                                           Ist die Bilanzierung von gemeindlichen Vermögen-
             Aktivierungs- oder Passivierungsverbot
                                                           steilen oder Schulden verboten?


                                                           Sind das gemeindliche Vermögen oder die Schulden
             Aktivierungs- oder Passivierungsgebot         aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften oder
                                                           der GoB bilanzierungspflichtig?


                                                           Besteht ein Bilanzierungswahlrecht, durch das die
            Aktivierungs- oder Passivierungswahlrecht      Gemeinde die Entscheidung obliegt, ob gemeindli-
                                                           ches Vermögen oder Schulden anzusetzen sind?

                      Abbildung 693 „Die Struktur der gemeindlichen Bilanzentscheidung“

Vor der Festlegung der Bilanzierungsmethoden ist von der Gemeinde zudem die Frage zu klären, ob der wirtschaft-
liche Sachverhalt oder der Geschäftsvorfall der Gemeinde noch weiterer Angaben bedarf oder ggf. auch Abwei-
chungen von den von der Gemeinde ausgeübten Bilanzierungsmethoden bestehen, die zusätzlich einer besonde-
ren Angabe im Anhang im gemeindlichen Jahresabschlusses bedürfen (vgl. § 44 GemHVO NRW).



2.1.2 Bilanzpolitische Zielsetzungen

Die qualitativen und quantitativen bilanzpolitischen Zielsetzungen der Gemeinde haben bei der gemeindlichen Bi-
lanzierung eine erhebliche Bedeutung. Sie beeinflussen die von der Gemeinde im Rahmen des gemeindlichen
Jahresabschlusses zu treffenden Bilanzierungsentscheidungen. Zu den Zielsetzungen sind z. B. die örtlichen Ent-
scheidungen über Nutzung zulässiger Wahlrechte und das Ausfüllen bestehender Ermessensspielräume zur Um-
setzung örtlicher Zwecke zu zählen.




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