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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                STANDARDS STAATLICHER DOPPIK



                             DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK


       BEZEICHNUNG                          INHALTE                                NRW-VORSCHRIFTEN
                         - Ergebnis der gewöhnlichen Verwaltungs-           Ordentliches Jahresergebnis
                           tätigkeit                                        (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 GemHVO NRW)
                         - Außerordentliches Ergebnis                       § 2 Absatz 2 Nummer 4 GemHVO NRW
                         - Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag                Jahresergebnis
                                                                            (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 GemHVO NRW)


           Anhang                                                                            Anhang
                                                                                      (§ 44 GemHVO NRW)

                         - Der Anhang ist Bestandteil des Jahresab-         Die Angabepflichten sind sowohl zusam-
                           schlusses. Sein Inhalt richtet sich nach         mengefasst in als auch in einzelnen
                           den Vorschriften §§ 284 ff. HGB.                 haushaltsrechtlichen Vorschriften enthal-
                           - Erläuterungen zur Vermögensrechnung            ten, z. B. § 35 Absatz 5 GemHVO NRW).
                               und zur Erfolgsrechnung.                     Weitere Angabe- und Erläuterungspflich-
                           - Sonstige Pflichtangaben.                       ten entstehen aus den örtlichen Verhält-
                         -   Besonderheiten der öffentlichen Haus-          nissen.
                           haltswirtschaft sind zu berücksichtigen.


        Finanzrechnung                                                                   Finanzrechnung
                                                                                (§ 39 i. V. m. § 3 GemHVO NRW)

                         -     Darstellung der Veränderung des Zah-         Die Finanzrechnung ist die dritte Säule
                             lungsmittelbestandes in Form einer Cash-       des Drei-Komponenten-systems Sie dient
                             flowrechnung (Anlehnung an DRS 2),             dem Nachweis der von der Gemeinde im
                         -     CF aus der laufenden Geschäftstätigkeit      Haushaltsjahr erzielten Einzahlungen und
                             (nach direkter oder indirekter Methode),       geleisteten Auszahlungen. Sie soll ein den
                         -    CF aus Investitionstätigkeit (nach direkter   tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
                             Methode),                                      des Bild des finanzwirtschaftlichen Ge-
                         -   CF aus Finanzierungstätigkeit,                 schehens der Gemeinde im abgelaufenen
                         -     Finanzmittelfonds besteht aus Zahlungs-      Haushaltsjahr vermitteln. Mit ihr sollen die
                             mitteln und Zahlungsmitteläquivalenten.        tatsächlichen Zahlungsströme der Ge-
                                                                            meinde unmittelbar erfasst, zeitraumbe-
                                                                            zogen abgebildet und nachgewiesen
                                                                            werden.


         Lagebericht                                                                       Lagebericht
                                                                                      (§ 48 GemHVO NRW)

                         - Der Inhalt des Lageberichts bestimmt sich        Der Lagebericht ist so zu fassen, dass ein
                           nach den §§ 289 und 315 HGB unter Be-            den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
                           rücksichtigung der Rechnungslegungs-             chendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
                           standards DRS 15 und DRS 5.                      Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde
                         -   Besonderheiten der öffentlichen Haus-          vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über
                           haltswirtschaft sind zu berücksichtigen.         die wichtigen Ergebnisse des Jahresab-
                                                                            schlusses und Rechenschaft über die
                                                                            Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr
                                                                            zu geben. Über Vorgänge von besonderer
                                                                            Bedeutung, auch solcher, die nach
                                                                            Schluss des Haushaltsjahres eingetreten
                                                                            sind, ist zu berichten. Außerdem hat der
                                                                            Lagebericht eine ausgewogene und um-
                                                                            fassende, dem Umfang der gemeindlichen
                                                                            Aufgabenerfüllung entsprechende Analy-
                                                                            se der Haushaltswirtschaft und der Ver-
                                                                            mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanz-
                                                                            lage der Gemeinde zu enthalten. In die
                                                                            Analyse sollen die produktorientierten
                                                                            Ziele und Kennzahlen nach § 12 GemH-
                                                                            VO NRW, soweit sie bedeutsam für das
                                                                            Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-
                                                                            und Finanzlage der Gemeinde sind, ein-
                                                                            bezogen und unter Bezugnahme auf die
                                                                            im Jahresabschluss enthaltenen Ergeb-




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                     345
345

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                             STANDARDS STAATLICHER DOPPIK



                           DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK


       BEZEICHNUNG                       INHALTE                              NRW-VORSCHRIFTEN
                                                                       nisse erläutert werden. Auch ist auf die
                                                                       Chancen und Risiken für die künftige
                                                                       Entwicklung der Gemeinde einzugehen;
                                                                       zu Grunde liegende Annahmen sind
                                                                       anzugeben.


        Konsolidierter                                                            Gesamtabschluss
         Abschluss                                                                 (§ 116 GO NRW)

                         - Verbund                                     Der Gesamtabschluss soll ein haushalts-
                         Ein Zusammenschluss der Kernverwaltung        wirtschaftlich zutreffendes Ergebnis der
                         mit den rechtlich unselbstständigen und den   gesamten jahresbezogenen Tätigkeit
                         rechtlich selbstständigen Organisationsein-   (Aufgabenerfüllung) der Gemeinde dar-
                         heiten.                                       stellen. Diese Vorgaben beinhalten, dass
                                                                       dem gemeindlichen Gesamtabschluss die
                                                                       „Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“,
                                                                       gebildet aus gemeindlicher Verwaltung
                                                                       und den gemeindlichen Betrieben, zu-
                                                                       grunde gelegt wird. Eine faktische wirt-
                                                                       schaftliche Einheit liegt dabei nicht vor
                                                                       und kann auch nicht angenommen wer-
                                                                       den, denn die Betriebe der Gemeinde
                                                                       führen die gemeindlichen Aufgaben
                                                                       selbstständig durch. Sie sind daher wirt-
                                                                       schaftlich betrachtet wie ein Fachbereich
                                                                       oder eine Abteilung der gemeindlichen
                                                                       Verwaltung tätig.

                         - Verbundene Einheiten                        Als gemeindliche Tochtereinheiten wer-
                         Als verbundene Einheiten gelten und Unter-    den insbesondere Betriebe der Gemeinde
                         nehmen und Einrichtungen, über die die        eingestuft, die in der gemeindlichen Bilanz
                         Kernverwaltung    einen    beherrschenden     unter dem Bilanzposten „Anteile an ver-
                         Einfluss ausübt. Die Definition des § 290     bundenen Unternehmen“ gesondert anzu-
                         HGB ist anzuwenden.                           setzen und im gemeindlichen Gesamtab-
                         (keine grundsätzliche Abweichung von          schluss voll zu konsolidieren sind. Diese
                         NRW)                                          Gegebenheiten liegen regelmäßig bei
                                                                       gemeindlichen Betrieben des privaten
                                                                       Rechts vor, wenn diese unter der einheit-
                                                                       lichen Leitung der Gemeinde stehen bzw.
                                                                       die Gemeinde auf das Unternehmen
                                                                       einen beherrschenden Einfluss ausübt
                                                                       (vgl. § 15 ff. AktG sowie § 290 HGB). Ein
                                                                       solcher Einfluss der Gemeinde auf einen
                                                                       Betrieb ist i.d.R. anzunehmen, wenn eine
                                                                       Beteiligung an dem Betrieb von mehr als
                                                                       50 % vorliegt oder andere Gründe, z. B.
                                                                       ein Vertrag, für einen solchen Einfluss
                                                                       sprechen.

                         - Assoziierte Einheiten                       Als gemeindliche Tochtereinheiten wer-
                         Als assoziierte Einheiten gelten und Unter-   den auch Betriebe der Gemeinde einge-
                         nehmen und Einrichtungen, über die die        stuft, die in der gemeindlichen Bilanz
                         Kernverwaltung einen maßgeblichen Ein-        unter dem Bilanzposten „Beteiligungen“
                         fluss ausübt. Die Vermutung gilt dafür bei    gesondert anzusetzen sind. Als „Beteili-
                         einem Anteil von 20 bis 50 v. H.              gungen“ sind dabei alle Anteile der Ge-
                         (keine Abweichung von NRW)                    meinde, d.h. die mitgliedschaftlichen
                                                                       Vermögens- und Verwaltungsrechte an
                                                                       gemeindlichen Betrieben einzuordnen, die
                                                                       in der Absicht gehalten werden, eine
                                                                       dauernde Verbindung zu diesen Betrieben
                                                                       herzustellen. Eine Beteiligung der Ge-
                                                                       meinde liegt i.d.R. vor, wenn sie an einem
                                                                       Unternehmen mit mehr als 20 v.H. betei-
                                                                       ligt ist. Als Beteiligungen kommen dabei in
                                                                       Betracht, die Anteile an Kapitalgesell-




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                  346
346

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                            STANDARDS STAATLICHER DOPPIK



                          DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK


       BEZEICHNUNG                     INHALTE                             NRW-VORSCHRIFTEN
                                                                    schaften und die Anteile an sonstigen
                                                                    juristischen Personen.

                        - Konsolidierung                            In den gemeindlichen Gesamtabschluss
                          (keine Abweichung von NRW)                hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss
                                                                    nach § 95 GO NRW und die Jahresab-
                                                                    schlüsse des gleichen Geschäftsjahres
                                                                    aller gemeindlichen Betriebe in öffentlich-
                                                                    rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu
                                                                    konsolidieren. In diesem Zusammenhang
                                                                    bezeichnet der Begriff „Konsolidierung“
                                                                    die Technik der Aufrechnung bzw. Elimi-
                                                                    nierung von Bilanzposten und Ergebnis-
                                                                    positionen bzw. GuV-Positionen. Bei der
                                                                    Durchführung der Vollkonsolidierung im
                                                                    Rahmen des gemeindlichen Gesamtab-
                                                                    schlusses sind insbesondere die Kapital-
                                                                    konsolidierung sowie die Schuldenkonso-
                                                                    lidierung betroffen, weil bei diesen beiden
                                                                    Vorgängen der von der Gemeinde in ihrer
                                                                    Bilanz angesetzte Beteiligungsbuchwert
                                                                    für einen gemeindlichen Betrieb mit dem
                                                                    Eigenkapital dieses Betriebes aufgerech-
                                                                    net wird.
                                                                    (§ 50 Absatz 1 GemHVO NRW)


           Anhang                                                               Gesamtanhang
                                                                         (§ 51 Absatz 2 GemHVO NRW)

                        Auf den Anhang sind die Regelungen der §§   Im Gesamtanhang sind zu den Posten der
                        313 f. HGB sowie die Regelungen zum         Gesamtbilanz und den Positionen der
                        Einzelabschluss anzuwenden.                 Gesamtergebnisrechnung die verwende-
                                                                    ten Bilanzierungs- und Bewertungsme-
                                                                    thoden anzugeben und so zu erläutern,
                                                                    dass sachverständige Dritte die Wertan-
                                                                    sätze beurteilen können. Die Anwendung
                                                                    von zulässigen Vereinfachungsregelun-
                                                                    gen und Schätzungen ist im Einzelnen
                                                                    anzugeben.


         Lagebericht                                                           Gesamtlagebericht
                                                                         (§ 51 Absatz 1 GemHVO NRW)

                        Auf den Lagebericht sind die Regelungen     Durch den Gesamtlagebericht ist das
                        des § 315 HGB sowie die Regelungen zum      durch den Gesamtabschluss zu vermit-
                        Einzelabschluss anzuwenden.                 telnde Bild der Vermögens-, Schulden-,
                                                                    Ertrags- und Finanzgesamtlage der Ge-
                                                                    meinde einschließlich der verselbststän-
                                                                    digten Aufgabenbereiche zu erläutern.
                                                                    Dazu sind in einem Überblick der Ge-
                                                                    schäftsablauf mit den wichtigsten Ergeb-
                                                                    nissen des Gesamtabschlusses und die
                                                                    Gesamtlage in ihren tatsächlichen Ver-
                                                                    hältnissen darzustellen. Außerdem hat der
                                                                    Lagebericht eine ausgewogene und um-
                                                                    fassende, dem Umfang der gemeindlichen
                                                                    Aufgabenerfüllung entsprechende Analy-
                                                                    se der Haushaltswirtschaft der Gemeinde
                                                                    unter Einbeziehung der verselbstständig-
                                                                    ten Aufgabenbereiche und der Gesamtla-
                                                                    ge der Gemeinde zu enthalten. In die
                                                                    Analyse sollen die produktorientierten
                                                                    Ziele und Kennzahlen nach § 12 GemH-
                                                                    VO NRW, soweit sie bedeutsam für das




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                     STANDARDS STAATLICHER DOPPIK



                                  DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK


          BEZEICHNUNG                              INHALTE                        NRW-VORSCHRIFTEN
                                                                          Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-
                                                                          und Finanzgesamtlage der Gemeinde
                                                                          sind, einbezogen und unter Bezugnahme
                                                                          auf die im Gesamtabschluss enthaltenen
                                                                          Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf
                                                                          die Chancen und Risiken für die künftige
                                                                          Gesamtentwicklung der Gemeinde einzu-
                                                                          gehen; zu Grunde liegende Annahmen
                                                                          sind anzugeben.


              Anlagen           - Gliederung der Vermögensrechnung und    -   § 41 und § 2 GemHVO NRW i. V. m.
                                  der Erfolgsrechnung,                       Nr. 1.6.5 des Runderlasses des Innen-
                                                                             ministeriums vom 24. Februar 2005
                                                                             (SMBl. NRW. 6300).
                                - Anlagengitter,                          - § 45 GemHVO NRW i. V. m. Nr. 1.6.6
                                                                             des Runderlasses des Innenministe-
                                                                             riums vom 24. Februar 2005 (SMBl.
                                                                             NRW. 6300).
                                - Anhang,                                 - keine Gliederungsvorgaben
                                - Lagebericht,                            - keine Gliederungsvorgaben
                                - Finanzrechnung/Cashflow-Rechnung        - § 3 GemHVO NRW i. V. m. Nr. 1.6.3
                                                                             des Runderlasses des Innenministe-
                                                                             riums vom 24. Februar 2005 (SMBl.
                                                                              NRW. 6300).

                                Abbildung 22 „Die Standards staatlicher Doppik“

Die aufgezeigten Inhalte sind wichtige Eckpunkte der Standards staatlicher Doppik. Sie werden im Einzelnen aber
erst verständlich und nachvollziehbar, wenn den einzelnen Festlegungen spezielle Sachverhalte zu Grunde ge-
legt werden. Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang die uneingeschränkte Übernahme vieler privatwirtschaft-
lich geprägter Begriffe durch die unmittelbare Anwendung bestimmter Abschnitte des Handelsgesetzbuches. Die
staatliche Doppik sollte das haushaltswirtschaftliche Handeln der öffentlichen Einheiten auch durch die Begriff-
lichkeiten ausreichend wiederspiegeln (vgl. § 7a HGRG).

In der tatsächlichen mehrjährigen Anwendung wird sich erst herausstellen, ob die unmittelbare Übernahme han-
delsrechtlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der Gesamtziele der öffentlichen Haushaltswirtschaft immer
sachgerecht und geeignet ist. Insgesamt dürften im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft künftig nicht
mehr alle sachgerechten Informationen in einem "Werk" enthalten sein. Die Gemeinde muss z. B. für bestimmte
Adressatengruppen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft eigenständige zweckorientierte Jahresabschlüsse
abstellen und öffentlich machen.



3. Die Weiterentwicklung

Die Projektgruppe „Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens (MHR) hat mit ihrem Abschlussbericht
ihre Arbeitsergebnisse vorgestellt (vgl. Internetauftritt: www.bundesfinanzministerium.de). Danach war das Pro-
jektziel, Ansätze für ein integriertes Haushalts- und Rechnungswesen zu entwickeln, das die Verbindung zwi-
schen dem kameralen Haushalt und der Vermögensrechnung sicherstellt. Es wird dazu festgestellt, dass die
„Standards staatlicher Doppik“ (SsD) und der Verwaltungskontenrahmen (VKR) die Basis für die Finanzbuchhal-
tung, die Vermögensrechnung und die KLR für Bund und Länder sind. Eine aus Bund und Ländern bestehende
Arbeitsgruppe soll die „Standards staatlicher Doppik“ und den „Verwaltungskontenrahmen“ auch zukünftig weiter-
entwickeln. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden dann dem Gremium zur Standardisierung des staatli-
chen Rechnungswesens nach § 49a HGrG zur Beschlussfassung vorgelegt.




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                   STANDARDS STAATLICHER DOPPIK




Ein Vorschlag für die Vermögensrechnung ist, diesen Nachweis in Anlehnung an die SsD aufzubauen und zu
gliedern und in der Struktur einer Bilanz darzustellen sowie um einen Anhang und einen Anlagenspiegel zu er-
gänzen. Die Positionen der Vermögensrechnung des Bundes sollen dabei schrittweise weiter vervollständigt
werden. Zum Aufbau einer umfassenden Vermögensrechnung wird eine Finanzbuchhaltung für unverzichtbar
gehalten, damit neben den Vermögenskonten auch einzelne Aufwands- und Ertragskonten bebucht werden müs-
sen, um z. B. Zu- und Abschreibungen der Vermögensgegenstände zu erfassen. Die Finanzbuchhaltung soll
auch dazu dienen, alle Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auf Konten zu
erfassen und zu dokumentieren.

Bei der Fortentwicklung der Vermögensrechnung sollen auch die Entwicklungen im europäischen Raum, z. B. die
Entwicklung von EPSAS als harmonisierte Rechnungsführungsstandards berücksichtigt werden. Es daher auch
der Zeitfaktor für die Weiterentwicklung der Vermögensrechnung hin zu VKR und SsD nicht unerheblich, wenn
Finanzbuchhaltung, Vermögensrechnung und KLR in einem integrierten Rechnungswesen über eine Konten-
struktur nach den Vorgaben des VKR miteinander zu verbinden sind. Die Entscheidung über die weitere Entwick-
lung des Haushalts- und Rechnungswesens dürfte wesentlich davon abhängen, ob und in welchem Maße die
Europäische Union eigenständige europäische Rechnungsführungsstandards eingeführt und verbindlich macht.



                                          




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                              EUROPÄISCHE STANDARDS


                          Die EPSAS als europäische Standards

1. Die Festlegungen

Seit dem Jahre 2011 soll der Rat der Europäischen Union (EU) durch verschiedene Maßnahmen versuchen, die
Wirtschaftsführung in der EU zu stärken. In diesem Rahmen soll die Europäische Kommission die Eignung der
International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) für die Haushaltswirtschaft der EU-Mitgliedsstaaten
untersuchen und beurteilen. Dazu wurde durch die Statistikbehörde der EU „Eurostat“ eine öffentliche Anhörung
durchgeführt und das Ergebnis im März 2013 veröffentlicht. Als Ergebnis wird festgestellt, dass die IPSAS eine
geeignete Ausgangsgrundlage darstellen. Durch weitere Beratungen ergab sich dann, dass es jedoch für Europa
eigenständiger Rechnungslegungsgrundsätze bedarf und die IPSAS teilweise vollständig, zum Teil oder nicht
übernahmefähig sind. Daran wurde zum Ende des Jahres 2013 eine weitere Anhörung über die künftigen
EPSAS-Steuerungsgrundsätze und -strukturen angebunden. Die Teilnahme an dieser Konsultation stand allen
Bürgern und Organisationen und dauerte bis zum 17. Februar 2014.

Das gemeindliche Haushaltsrecht bleibt von den Inhalten und Bestandteilen der von der Europäischen Kommis-
sion vorgesehenen EPSAS sowie den darin verankerten Informationspflichten nicht unberührt, auch wenn darin
bereits die Periodenabgrenzung und das System der doppelten Buchführung verankert sind. Mit den in den
EPSAS enthaltenen Vorgaben für die Rechnungslegung im Jahresabschluss soll eine Berichterstattung erreicht
werden, die belastbare Daten über die Haushaltsplanung und Haushaltsausführung liefert und in der sich daran
anschließenden Haushaltsabrechnung den Nachweis dafür erbringt. In diesem Zusammenhang ist die Stellung
der Kommunen im europäischen Aufbau gewichtig. Die Kommunen stellen keine eigene Ebene im Aufbau der
Europäischen Union dar, sondern werden als „Teil der Mitgliedsstaaten“ angesehen und wahrgenommen. Dieser
Status kann ggf. dazu führen, dass ihre Interessen im Rahmen der Entwicklung von EPSAS über die jeweiligen
Mitgliedsstaaten vertreten werden müssen.



2. Die Entwicklung von EPSAS

Zur Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit von wirtschaftlichen Informationen aller Einheiten des
öffentlichen Sektors sollen einheitliche Standards bestehen und europaweit von den Mitgliedsstaaten bei der
Gestaltung der Regelungen über ihre Haushaltswirtschaft beachtet und angewendet werden. Aus der Konsultati-
on zur Eignung und zu Inhalten der IPSAS für die öffentliche Rechnungslegung in Europa hat sich ergeben, dass
die IPSAS teilweise als vollständig, als zum Teil oder als nicht übernahmefähig bewertet worden sind. Die nach-
folgende Übersicht soll einen Überblick über die Einstufung der Standards geben (vgl. Abbildung 23).



                                          DIE UMSETZUNG IN EPSAS


                                                                                  NICHT OHNE
              UMSETZBARE                   ANPASSUNGSBEDÜRFTIGE
                                                                                 ÄNDERUNGEN
              STANDARDS                         STANDARDS
                                                                                ÜBERNEHMBAR

                  IPSAS 1                                                             IPSAS 6
                                                      IPSAS 7
                Darstellung                                                        Konsolidierte
                                                       Anteile
             des Abschlusses                                                   und Einzelabschlüsse
                                             an assoziierten Einheiten
          (Presentation of Financial                                         (Consolidated and Separate
                                             (Investments in Associates)
                Statements)                                                     Financial Statements)

                  IPSAS 2
                                                       IPSAS 8                       IPSAS 28
             Geldflussrechnung
                                                        Anteile                 Finanzinstrumente:
           (Cash Flow Statements)
                                                  an Joint Ventures                 Darstellung
                                             (Interests in Joint Ventures)     (Financial Instruments:




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                            350
350

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           EUROPÄISCHE STANDARDS




                                        DIE UMSETZUNG IN EPSAS


                                                                                   NICHT OHNE
            UMSETZBARE                  ANPASSUNGSBEDÜRFTIGE
                                                                                  ÄNDERUNGEN
            STANDARDS                        STANDARDS
                                                                                 ÜBERNEHMBAR
                                                                                    Presentation)


                IPSAS 3
          Bilanzierungs- und
                                                                                      IPSAS 29
         Bewertungsmethoden,                       IPSAS 13
                                                                                Finanzinstrumente:
              Änderungen                      Leasingverhältnisse
                                                                             Erfassung und Bewertung
           von Schätzungen
                                                                               (Financial Instruments:
              und Fehlern                           (Leases)
                                                                            Recognition and Measurement)
     (Accounting Policies, Changes in
     Accounting Estimates an Errors)


                 IPSAS 4
                                                                                     IPSAS 30
             Auswirkungen                          IPSAS 15
                                                                                Finanzinstrumente:
            von Änderungen                    Finanzinstrumente -
                                                                                     Angaben
           der Wechselkurse                       Offenlegung
                                                                               (Financial Instruments:
         (The Effects of Changes                und Darstellung
                                                                                    Disclosures)
       in Foreign Exchange Rates)


                IPSAS 5                              IPSAS 17
          Fremdkapitalkosten                      Sachanlagen
           (Borrowing Costs)             (Property, Plant, and Equipment)


                 IPSAS 9
               Erträge aus
             Transaktionen
                                                  IPSAS 18
           mit zurechenbarer
                                           Segmentberichterstattung
             Gegenleistung
                                              (Segment Reporting)
              (Lieferungen
            und Leistungen)
        (Revenue from Exchange
              Transactions)


                                                   IPSAS 20
                IPSAS 10
                                                 Angaben über
           Rechnungslegung
                                                Beziehungen zu
       in Hochinflationsländern
                                            nahestehende Einheiten
         (Financial Reporting in
                                                 und Personen
      Hyperinflationary Economies)
                                           (Related Party Disclosures)


                                                    IPSAS 21
                                               Wertminderungen
                IPSAS 11
                                              nicht zahlungsmittel-
                Bau- und
                                                 generierender
           Fertigungsaufträge
                                                Vermögenswerte
         (Construction Contracts)
                                            (Impairment of Non-Cash-
                                               Generating Assets)


                                                    IPSAS 22
                                                Darstellung von
                                              finanzstatistischen
                IPSAS 12
                                                 Informationen
                 Vorräte
                                               des Sektors Staat
              (Inventories)
                                            (Disclosure of Financial
                                             Information about the
                                          General Government Sector)




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                          351
351

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             EUROPÄISCHE STANDARDS




                                             DIE UMSETZUNG IN EPSAS


                                                                                  NICHT OHNE
              UMSETZBARE                     ANPASSUNGSBEDÜRFTIGE
                                                                                 ÄNDERUNGEN
              STANDARDS                           STANDARDS
                                                                                ÜBERNEHMBAR

                                                        IPSAS 23
                                               Erträge aus Transaktionen
                  IPSAS 14
                                                   ohne zurechenbare
            Ereignisse nach dem
                                                     Gegenleistung
             Abschlussstichtag
                                                (Steuern und Transfers)
                (Events after
                                              (Revenue from Non-Exchange
             the Reporting Date)
                                                      Transactions
                                                  (Taxes and Transfers)


                                                        IPSAS 24
                 IPSAS 16                           Darstellung von
           Als Finanzinvestition                 Budgetinformationen
           gehaltene Immobilien                 (Presentation of Budget
           (Investment Property)                 Information in Financial
                                                       Statements)


                  IPSAS 19                            IPSAS 25
               Rückstellungen,                       Leistungen
         Eventualverbindlichkeiten                 an Arbeitnehmer
         und Eventualforderungen                  (Employee Benefits)
      (Provisions, Contingent Liabilities,
              Contingent Assets)


                                                      IPSAS 26
                                                  Wertminderungen
                 IPSAS 27                          Zahlungsmittel-
               Landwirtschaft                       generierender
                (Agriculture)                      Vermögenswerte
                                                 (Impairment of Cash-
                                                  Generating Assets)


                 IPSAS 32                               IPSAS 31
              Dienstleistungs-                        Immaterielle
               konzessionen:                       Vermögenswerte
            Konzessionsgeber                       (Intangible Assets)
            (Service Concession
           Arrangements: Grantor)

                                        Abbildung 23 „Die Umsetzung in EPSAS“

Die EPSAS als fachliche Regelungen sollen sowohl einen Rahmen als auch eine Grundlage für die Rechnungs-
legung und die Jahresabschlüsse öffentlicher Einheiten in Europa darstellen. Sie enthalten eine Vielzahl von
bestimmten fachlichen Vorgaben, aber auch eine Vielzahl von Wahlrechten. Die für das gemeindliche Haushalts-
wesen notwendigen Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtung, der Richtigkeit und Vollständigkeit sowie der
Vorsicht einschließlich einer zeitnahen Information der Verantwortlichen und der Adressaten sollen in den EPSAS
verankert werden. Ihre Ableitung aus den IPSAS und eigenständige Entwicklungen sollen zu einer Einheitlichkeit
der Haushaltswirtschaft im öffentlichen Bereich führen. Spezielle Gemeinwohl bedingte Besonderheiten sollten
weiterhin entsprechend ihrer Bedeutung bestehen bleiben.

Die EPSAS stellen derzeit auch noch kein in sich abgeschlossenes Regelwerk dar, das insgesamt auf die ge-
meindliche Haushaltswirtschaft übertragbar ist. Sie sollen von der Europäischen Kommission noch stärker auf die
Bedürfnisse und das Handeln der öffentlichen Einheiten ausgerichtet werden. Dieses Regelwerk dient auch dann
der Informationsvermittlung der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Den unterschiedlichen Zwe-




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cken wird künftig nicht allein der Gesamtabschluss entsprechen. Es bedarf daher vielmehr eines zusätzlichen
EPSAS-Abschlusses. Es wird daher versucht, durch europaweit abgestimmte Standards eine Harmonisierung
des öffentlichen Rechnungswesens zu erreichen. Solche Standards haben i.d.R. einzelne Sachverhalte der
Rechnungslegung zum Gegenstand. Sie in haushaltsrechtliche Vorschriften der Mitgliedsstaaten zu übernehmen.



3. Die weitere Entwicklung

Nach Konsultationen durch die Europäische Kommission kann von einem Einvernehmen darüber ausgegangen
werden, dass es auf europäischer Ebene harmonisierender Grundsätze für das öffentliche Rechnungswesen
bedarf. Dabei ist offen, ob und inwieweit eine Anlehnung an die IPSAS oder deren Anwendung erfolgen wird. Für
die öffentlichen Einheiten sollen Vorgaben entstehen, die unter Einbindung der Legislative eine rechtsverbindliche
Form erhalten sollen, um dem Demokratieprinzip zu genügen. Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass
zuerst die technischen Regeln und dann dazu die politische Abstimmung darüber erfolgt.

Die Entwicklung der Standards soll auf europäischer Ebene in Form eines Stufenmodells mit verschiedenen Pha-
sen durchgeführt werden. Dabei ist auch der politische Entscheidungsweg unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten
noch offen. Solange darüber keine konkreten Festlegungen auf europäischer Ebene getroffen werden, kann nach
dem Stand von 2015 beispielhaft von folgendem Grundmodell (ohne politische Beteiligung) ausgegangen werden
(vgl. Beispiel 2).



        BEISPIEL:
        Das Stufenmodell „Einführung der EPSAS“
        Die Einführung von EPSAS in Europa als Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Bereich erfordert
        für jeden Standard eine inhaltliche Festlegung und Abgrenzung unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für
        die Haushaltswirtschaft und seiner Verbindlichkeit für die tatsächliche Anwendung. Das Reformprojekt soll in
        verschiedene Phasen gegliedert werden, um seine Umsetzung und Akzeptanz zu fördern.


        -   Vorbereitungsphase
            -   Abstimmungen über organisatorische Belange
            -   Lösungen von technischen Fragen
            -   Laufende Kommunikation zur Bedarfsabgrenzung
        -   Grundsatzphase
            -   Einrichtung von „EPSAS“-Gremien
            -   Festlegung eines „EPSAS“-Rahmens
            -   Definition der EPSAS
            -   Interpretation der EPSAS
            -   Schaffung geeigneter rechtlicher Grundlagen
        -   Einführungsphase
            -   Umstellung der Rechnungslegung (orientiert an IPSAS)
            -   Umstellung der Rechnungslegung auf EPSAS
            -   Anpassung der Haushaltswirtschaft
            -   Jahres- und Gesamtabschluss nach EPSAS


                                 Beispiel 2 „Das Stufenmodell „Einführung der EPSAS“

Die Entwicklung anwendbarer EPSAS soll jedoch nicht in die Zukunft verschoben werden, auch wenn dafür in-
nerhalb der EU-Kommission keine herausragende Priorität mehr besteht. Die bereits begonnene mehrjährige
Entwicklung wird fortgesetzt. Die dafür geplante mehrjährige Zeitschiene wird jedoch nicht mehr mit konkreten
Jahreszahlen verbunden. Erwartet wird, dass bis Ende des 2020 eine tragfähige Grundlage mit Rahmenplan




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entstanden ist. Der Ablaufplan ist zudem dahingehend geändert worden, dass zuerst die Grundlage erarbeitet
werden sollen und dann die parlamentarische Abstimmung darüber erfolgen soll.

Die rechtliche Einbindung der EPSAS und die übergreifende Weiterentwicklung der Haushaltssysteme der öffent-
lichen Einheiten ermöglichen dann für die Zukunft eine einheitliche Anwendung durch alle öffentlichen Einheiten
in Europa. Die europäischen Grundsätze bedürfen dabei keiner für die Haushaltswirtschaft der Mitgliedsstaaten
unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Die tatsächliche Entwicklung und Festlegung von Europäischen Rech-
nungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (EPSAS) sowie deren Umsetzung durch die Mitgliedsstaa-
ten in nationales Recht wird daher zum Gegenstand von Maßnahmen in den nächsten Jahren. Die weitere Ent-
wicklung bleibt abzuwarten.



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