nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
STANDARDS STAATLICHER DOPPIK
DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK
BEZEICHNUNG INHALTE NRW-VORSCHRIFTEN
- Ergebnis der gewöhnlichen Verwaltungs- Ordentliches Jahresergebnis
tätigkeit (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 GemHVO NRW)
- Außerordentliches Ergebnis § 2 Absatz 2 Nummer 4 GemHVO NRW
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Jahresergebnis
(§ 2 Absatz 2 Nummer 5 GemHVO NRW)
Anhang Anhang
(§ 44 GemHVO NRW)
- Der Anhang ist Bestandteil des Jahresab- Die Angabepflichten sind sowohl zusam-
schlusses. Sein Inhalt richtet sich nach mengefasst in als auch in einzelnen
den Vorschriften §§ 284 ff. HGB. haushaltsrechtlichen Vorschriften enthal-
- Erläuterungen zur Vermögensrechnung ten, z. B. § 35 Absatz 5 GemHVO NRW).
und zur Erfolgsrechnung. Weitere Angabe- und Erläuterungspflich-
- Sonstige Pflichtangaben. ten entstehen aus den örtlichen Verhält-
- Besonderheiten der öffentlichen Haus- nissen.
haltswirtschaft sind zu berücksichtigen.
Finanzrechnung Finanzrechnung
(§ 39 i. V. m. § 3 GemHVO NRW)
- Darstellung der Veränderung des Zah- Die Finanzrechnung ist die dritte Säule
lungsmittelbestandes in Form einer Cash- des Drei-Komponenten-systems Sie dient
flowrechnung (Anlehnung an DRS 2), dem Nachweis der von der Gemeinde im
- CF aus der laufenden Geschäftstätigkeit Haushaltsjahr erzielten Einzahlungen und
(nach direkter oder indirekter Methode), geleisteten Auszahlungen. Sie soll ein den
- CF aus Investitionstätigkeit (nach direkter tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
Methode), des Bild des finanzwirtschaftlichen Ge-
- CF aus Finanzierungstätigkeit, schehens der Gemeinde im abgelaufenen
- Finanzmittelfonds besteht aus Zahlungs- Haushaltsjahr vermitteln. Mit ihr sollen die
mitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. tatsächlichen Zahlungsströme der Ge-
meinde unmittelbar erfasst, zeitraumbe-
zogen abgebildet und nachgewiesen
werden.
Lagebericht Lagebericht
(§ 48 GemHVO NRW)
- Der Inhalt des Lageberichts bestimmt sich Der Lagebericht ist so zu fassen, dass ein
nach den §§ 289 und 315 HGB unter Be- den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
rücksichtigung der Rechnungslegungs- chendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
standards DRS 15 und DRS 5. Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde
- Besonderheiten der öffentlichen Haus- vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über
haltswirtschaft sind zu berücksichtigen. die wichtigen Ergebnisse des Jahresab-
schlusses und Rechenschaft über die
Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr
zu geben. Über Vorgänge von besonderer
Bedeutung, auch solcher, die nach
Schluss des Haushaltsjahres eingetreten
sind, ist zu berichten. Außerdem hat der
Lagebericht eine ausgewogene und um-
fassende, dem Umfang der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung entsprechende Analy-
se der Haushaltswirtschaft und der Ver-
mögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanz-
lage der Gemeinde zu enthalten. In die
Analyse sollen die produktorientierten
Ziele und Kennzahlen nach § 12 GemH-
VO NRW, soweit sie bedeutsam für das
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-
und Finanzlage der Gemeinde sind, ein-
bezogen und unter Bezugnahme auf die
im Jahresabschluss enthaltenen Ergeb-
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 345
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STANDARDS STAATLICHER DOPPIK
DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK
BEZEICHNUNG INHALTE NRW-VORSCHRIFTEN
nisse erläutert werden. Auch ist auf die
Chancen und Risiken für die künftige
Entwicklung der Gemeinde einzugehen;
zu Grunde liegende Annahmen sind
anzugeben.
Konsolidierter Gesamtabschluss
Abschluss (§ 116 GO NRW)
- Verbund Der Gesamtabschluss soll ein haushalts-
Ein Zusammenschluss der Kernverwaltung wirtschaftlich zutreffendes Ergebnis der
mit den rechtlich unselbstständigen und den gesamten jahresbezogenen Tätigkeit
rechtlich selbstständigen Organisationsein- (Aufgabenerfüllung) der Gemeinde dar-
heiten. stellen. Diese Vorgaben beinhalten, dass
dem gemeindlichen Gesamtabschluss die
„Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“,
gebildet aus gemeindlicher Verwaltung
und den gemeindlichen Betrieben, zu-
grunde gelegt wird. Eine faktische wirt-
schaftliche Einheit liegt dabei nicht vor
und kann auch nicht angenommen wer-
den, denn die Betriebe der Gemeinde
führen die gemeindlichen Aufgaben
selbstständig durch. Sie sind daher wirt-
schaftlich betrachtet wie ein Fachbereich
oder eine Abteilung der gemeindlichen
Verwaltung tätig.
- Verbundene Einheiten Als gemeindliche Tochtereinheiten wer-
Als verbundene Einheiten gelten und Unter- den insbesondere Betriebe der Gemeinde
nehmen und Einrichtungen, über die die eingestuft, die in der gemeindlichen Bilanz
Kernverwaltung einen beherrschenden unter dem Bilanzposten „Anteile an ver-
Einfluss ausübt. Die Definition des § 290 bundenen Unternehmen“ gesondert anzu-
HGB ist anzuwenden. setzen und im gemeindlichen Gesamtab-
(keine grundsätzliche Abweichung von schluss voll zu konsolidieren sind. Diese
NRW) Gegebenheiten liegen regelmäßig bei
gemeindlichen Betrieben des privaten
Rechts vor, wenn diese unter der einheit-
lichen Leitung der Gemeinde stehen bzw.
die Gemeinde auf das Unternehmen
einen beherrschenden Einfluss ausübt
(vgl. § 15 ff. AktG sowie § 290 HGB). Ein
solcher Einfluss der Gemeinde auf einen
Betrieb ist i.d.R. anzunehmen, wenn eine
Beteiligung an dem Betrieb von mehr als
50 % vorliegt oder andere Gründe, z. B.
ein Vertrag, für einen solchen Einfluss
sprechen.
- Assoziierte Einheiten Als gemeindliche Tochtereinheiten wer-
Als assoziierte Einheiten gelten und Unter- den auch Betriebe der Gemeinde einge-
nehmen und Einrichtungen, über die die stuft, die in der gemeindlichen Bilanz
Kernverwaltung einen maßgeblichen Ein- unter dem Bilanzposten „Beteiligungen“
fluss ausübt. Die Vermutung gilt dafür bei gesondert anzusetzen sind. Als „Beteili-
einem Anteil von 20 bis 50 v. H. gungen“ sind dabei alle Anteile der Ge-
(keine Abweichung von NRW) meinde, d.h. die mitgliedschaftlichen
Vermögens- und Verwaltungsrechte an
gemeindlichen Betrieben einzuordnen, die
in der Absicht gehalten werden, eine
dauernde Verbindung zu diesen Betrieben
herzustellen. Eine Beteiligung der Ge-
meinde liegt i.d.R. vor, wenn sie an einem
Unternehmen mit mehr als 20 v.H. betei-
ligt ist. Als Beteiligungen kommen dabei in
Betracht, die Anteile an Kapitalgesell-
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DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK
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schaften und die Anteile an sonstigen
juristischen Personen.
- Konsolidierung In den gemeindlichen Gesamtabschluss
(keine Abweichung von NRW) hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss
nach § 95 GO NRW und die Jahresab-
schlüsse des gleichen Geschäftsjahres
aller gemeindlichen Betriebe in öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu
konsolidieren. In diesem Zusammenhang
bezeichnet der Begriff „Konsolidierung“
die Technik der Aufrechnung bzw. Elimi-
nierung von Bilanzposten und Ergebnis-
positionen bzw. GuV-Positionen. Bei der
Durchführung der Vollkonsolidierung im
Rahmen des gemeindlichen Gesamtab-
schlusses sind insbesondere die Kapital-
konsolidierung sowie die Schuldenkonso-
lidierung betroffen, weil bei diesen beiden
Vorgängen der von der Gemeinde in ihrer
Bilanz angesetzte Beteiligungsbuchwert
für einen gemeindlichen Betrieb mit dem
Eigenkapital dieses Betriebes aufgerech-
net wird.
(§ 50 Absatz 1 GemHVO NRW)
Anhang Gesamtanhang
(§ 51 Absatz 2 GemHVO NRW)
Auf den Anhang sind die Regelungen der §§ Im Gesamtanhang sind zu den Posten der
313 f. HGB sowie die Regelungen zum Gesamtbilanz und den Positionen der
Einzelabschluss anzuwenden. Gesamtergebnisrechnung die verwende-
ten Bilanzierungs- und Bewertungsme-
thoden anzugeben und so zu erläutern,
dass sachverständige Dritte die Wertan-
sätze beurteilen können. Die Anwendung
von zulässigen Vereinfachungsregelun-
gen und Schätzungen ist im Einzelnen
anzugeben.
Lagebericht Gesamtlagebericht
(§ 51 Absatz 1 GemHVO NRW)
Auf den Lagebericht sind die Regelungen Durch den Gesamtlagebericht ist das
des § 315 HGB sowie die Regelungen zum durch den Gesamtabschluss zu vermit-
Einzelabschluss anzuwenden. telnde Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzgesamtlage der Ge-
meinde einschließlich der verselbststän-
digten Aufgabenbereiche zu erläutern.
Dazu sind in einem Überblick der Ge-
schäftsablauf mit den wichtigsten Ergeb-
nissen des Gesamtabschlusses und die
Gesamtlage in ihren tatsächlichen Ver-
hältnissen darzustellen. Außerdem hat der
Lagebericht eine ausgewogene und um-
fassende, dem Umfang der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung entsprechende Analy-
se der Haushaltswirtschaft der Gemeinde
unter Einbeziehung der verselbstständig-
ten Aufgabenbereiche und der Gesamtla-
ge der Gemeinde zu enthalten. In die
Analyse sollen die produktorientierten
Ziele und Kennzahlen nach § 12 GemH-
VO NRW, soweit sie bedeutsam für das
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DIE STANDARDS STAATLICHER DOPPIK
BEZEICHNUNG INHALTE NRW-VORSCHRIFTEN
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-
und Finanzgesamtlage der Gemeinde
sind, einbezogen und unter Bezugnahme
auf die im Gesamtabschluss enthaltenen
Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf
die Chancen und Risiken für die künftige
Gesamtentwicklung der Gemeinde einzu-
gehen; zu Grunde liegende Annahmen
sind anzugeben.
Anlagen - Gliederung der Vermögensrechnung und - § 41 und § 2 GemHVO NRW i. V. m.
der Erfolgsrechnung, Nr. 1.6.5 des Runderlasses des Innen-
ministeriums vom 24. Februar 2005
(SMBl. NRW. 6300).
- Anlagengitter, - § 45 GemHVO NRW i. V. m. Nr. 1.6.6
des Runderlasses des Innenministe-
riums vom 24. Februar 2005 (SMBl.
NRW. 6300).
- Anhang, - keine Gliederungsvorgaben
- Lagebericht, - keine Gliederungsvorgaben
- Finanzrechnung/Cashflow-Rechnung - § 3 GemHVO NRW i. V. m. Nr. 1.6.3
des Runderlasses des Innenministe-
riums vom 24. Februar 2005 (SMBl.
NRW. 6300).
Abbildung 22 „Die Standards staatlicher Doppik“
Die aufgezeigten Inhalte sind wichtige Eckpunkte der Standards staatlicher Doppik. Sie werden im Einzelnen aber
erst verständlich und nachvollziehbar, wenn den einzelnen Festlegungen spezielle Sachverhalte zu Grunde ge-
legt werden. Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang die uneingeschränkte Übernahme vieler privatwirtschaft-
lich geprägter Begriffe durch die unmittelbare Anwendung bestimmter Abschnitte des Handelsgesetzbuches. Die
staatliche Doppik sollte das haushaltswirtschaftliche Handeln der öffentlichen Einheiten auch durch die Begriff-
lichkeiten ausreichend wiederspiegeln (vgl. § 7a HGRG).
In der tatsächlichen mehrjährigen Anwendung wird sich erst herausstellen, ob die unmittelbare Übernahme han-
delsrechtlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der Gesamtziele der öffentlichen Haushaltswirtschaft immer
sachgerecht und geeignet ist. Insgesamt dürften im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft künftig nicht
mehr alle sachgerechten Informationen in einem "Werk" enthalten sein. Die Gemeinde muss z. B. für bestimmte
Adressatengruppen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft eigenständige zweckorientierte Jahresabschlüsse
abstellen und öffentlich machen.
3. Die Weiterentwicklung
Die Projektgruppe „Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens (MHR) hat mit ihrem Abschlussbericht
ihre Arbeitsergebnisse vorgestellt (vgl. Internetauftritt: www.bundesfinanzministerium.de). Danach war das Pro-
jektziel, Ansätze für ein integriertes Haushalts- und Rechnungswesen zu entwickeln, das die Verbindung zwi-
schen dem kameralen Haushalt und der Vermögensrechnung sicherstellt. Es wird dazu festgestellt, dass die
„Standards staatlicher Doppik“ (SsD) und der Verwaltungskontenrahmen (VKR) die Basis für die Finanzbuchhal-
tung, die Vermögensrechnung und die KLR für Bund und Länder sind. Eine aus Bund und Ländern bestehende
Arbeitsgruppe soll die „Standards staatlicher Doppik“ und den „Verwaltungskontenrahmen“ auch zukünftig weiter-
entwickeln. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden dann dem Gremium zur Standardisierung des staatli-
chen Rechnungswesens nach § 49a HGrG zur Beschlussfassung vorgelegt.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 348
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STANDARDS STAATLICHER DOPPIK
Ein Vorschlag für die Vermögensrechnung ist, diesen Nachweis in Anlehnung an die SsD aufzubauen und zu
gliedern und in der Struktur einer Bilanz darzustellen sowie um einen Anhang und einen Anlagenspiegel zu er-
gänzen. Die Positionen der Vermögensrechnung des Bundes sollen dabei schrittweise weiter vervollständigt
werden. Zum Aufbau einer umfassenden Vermögensrechnung wird eine Finanzbuchhaltung für unverzichtbar
gehalten, damit neben den Vermögenskonten auch einzelne Aufwands- und Ertragskonten bebucht werden müs-
sen, um z. B. Zu- und Abschreibungen der Vermögensgegenstände zu erfassen. Die Finanzbuchhaltung soll
auch dazu dienen, alle Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auf Konten zu
erfassen und zu dokumentieren.
Bei der Fortentwicklung der Vermögensrechnung sollen auch die Entwicklungen im europäischen Raum, z. B. die
Entwicklung von EPSAS als harmonisierte Rechnungsführungsstandards berücksichtigt werden. Es daher auch
der Zeitfaktor für die Weiterentwicklung der Vermögensrechnung hin zu VKR und SsD nicht unerheblich, wenn
Finanzbuchhaltung, Vermögensrechnung und KLR in einem integrierten Rechnungswesen über eine Konten-
struktur nach den Vorgaben des VKR miteinander zu verbinden sind. Die Entscheidung über die weitere Entwick-
lung des Haushalts- und Rechnungswesens dürfte wesentlich davon abhängen, ob und in welchem Maße die
Europäische Union eigenständige europäische Rechnungsführungsstandards eingeführt und verbindlich macht.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 349
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EUROPÄISCHE STANDARDS
Die EPSAS als europäische Standards
1. Die Festlegungen
Seit dem Jahre 2011 soll der Rat der Europäischen Union (EU) durch verschiedene Maßnahmen versuchen, die
Wirtschaftsführung in der EU zu stärken. In diesem Rahmen soll die Europäische Kommission die Eignung der
International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) für die Haushaltswirtschaft der EU-Mitgliedsstaaten
untersuchen und beurteilen. Dazu wurde durch die Statistikbehörde der EU „Eurostat“ eine öffentliche Anhörung
durchgeführt und das Ergebnis im März 2013 veröffentlicht. Als Ergebnis wird festgestellt, dass die IPSAS eine
geeignete Ausgangsgrundlage darstellen. Durch weitere Beratungen ergab sich dann, dass es jedoch für Europa
eigenständiger Rechnungslegungsgrundsätze bedarf und die IPSAS teilweise vollständig, zum Teil oder nicht
übernahmefähig sind. Daran wurde zum Ende des Jahres 2013 eine weitere Anhörung über die künftigen
EPSAS-Steuerungsgrundsätze und -strukturen angebunden. Die Teilnahme an dieser Konsultation stand allen
Bürgern und Organisationen und dauerte bis zum 17. Februar 2014.
Das gemeindliche Haushaltsrecht bleibt von den Inhalten und Bestandteilen der von der Europäischen Kommis-
sion vorgesehenen EPSAS sowie den darin verankerten Informationspflichten nicht unberührt, auch wenn darin
bereits die Periodenabgrenzung und das System der doppelten Buchführung verankert sind. Mit den in den
EPSAS enthaltenen Vorgaben für die Rechnungslegung im Jahresabschluss soll eine Berichterstattung erreicht
werden, die belastbare Daten über die Haushaltsplanung und Haushaltsausführung liefert und in der sich daran
anschließenden Haushaltsabrechnung den Nachweis dafür erbringt. In diesem Zusammenhang ist die Stellung
der Kommunen im europäischen Aufbau gewichtig. Die Kommunen stellen keine eigene Ebene im Aufbau der
Europäischen Union dar, sondern werden als „Teil der Mitgliedsstaaten“ angesehen und wahrgenommen. Dieser
Status kann ggf. dazu führen, dass ihre Interessen im Rahmen der Entwicklung von EPSAS über die jeweiligen
Mitgliedsstaaten vertreten werden müssen.
2. Die Entwicklung von EPSAS
Zur Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit von wirtschaftlichen Informationen aller Einheiten des
öffentlichen Sektors sollen einheitliche Standards bestehen und europaweit von den Mitgliedsstaaten bei der
Gestaltung der Regelungen über ihre Haushaltswirtschaft beachtet und angewendet werden. Aus der Konsultati-
on zur Eignung und zu Inhalten der IPSAS für die öffentliche Rechnungslegung in Europa hat sich ergeben, dass
die IPSAS teilweise als vollständig, als zum Teil oder als nicht übernahmefähig bewertet worden sind. Die nach-
folgende Übersicht soll einen Überblick über die Einstufung der Standards geben (vgl. Abbildung 23).
DIE UMSETZUNG IN EPSAS
NICHT OHNE
UMSETZBARE ANPASSUNGSBEDÜRFTIGE
ÄNDERUNGEN
STANDARDS STANDARDS
ÜBERNEHMBAR
IPSAS 1 IPSAS 6
IPSAS 7
Darstellung Konsolidierte
Anteile
des Abschlusses und Einzelabschlüsse
an assoziierten Einheiten
(Presentation of Financial (Consolidated and Separate
(Investments in Associates)
Statements) Financial Statements)
IPSAS 2
IPSAS 8 IPSAS 28
Geldflussrechnung
Anteile Finanzinstrumente:
(Cash Flow Statements)
an Joint Ventures Darstellung
(Interests in Joint Ventures) (Financial Instruments:
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EUROPÄISCHE STANDARDS
DIE UMSETZUNG IN EPSAS
NICHT OHNE
UMSETZBARE ANPASSUNGSBEDÜRFTIGE
ÄNDERUNGEN
STANDARDS STANDARDS
ÜBERNEHMBAR
Presentation)
IPSAS 3
Bilanzierungs- und
IPSAS 29
Bewertungsmethoden, IPSAS 13
Finanzinstrumente:
Änderungen Leasingverhältnisse
Erfassung und Bewertung
von Schätzungen
(Financial Instruments:
und Fehlern (Leases)
Recognition and Measurement)
(Accounting Policies, Changes in
Accounting Estimates an Errors)
IPSAS 4
IPSAS 30
Auswirkungen IPSAS 15
Finanzinstrumente:
von Änderungen Finanzinstrumente -
Angaben
der Wechselkurse Offenlegung
(Financial Instruments:
(The Effects of Changes und Darstellung
Disclosures)
in Foreign Exchange Rates)
IPSAS 5 IPSAS 17
Fremdkapitalkosten Sachanlagen
(Borrowing Costs) (Property, Plant, and Equipment)
IPSAS 9
Erträge aus
Transaktionen
IPSAS 18
mit zurechenbarer
Segmentberichterstattung
Gegenleistung
(Segment Reporting)
(Lieferungen
und Leistungen)
(Revenue from Exchange
Transactions)
IPSAS 20
IPSAS 10
Angaben über
Rechnungslegung
Beziehungen zu
in Hochinflationsländern
nahestehende Einheiten
(Financial Reporting in
und Personen
Hyperinflationary Economies)
(Related Party Disclosures)
IPSAS 21
Wertminderungen
IPSAS 11
nicht zahlungsmittel-
Bau- und
generierender
Fertigungsaufträge
Vermögenswerte
(Construction Contracts)
(Impairment of Non-Cash-
Generating Assets)
IPSAS 22
Darstellung von
finanzstatistischen
IPSAS 12
Informationen
Vorräte
des Sektors Staat
(Inventories)
(Disclosure of Financial
Information about the
General Government Sector)
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 351
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EUROPÄISCHE STANDARDS
DIE UMSETZUNG IN EPSAS
NICHT OHNE
UMSETZBARE ANPASSUNGSBEDÜRFTIGE
ÄNDERUNGEN
STANDARDS STANDARDS
ÜBERNEHMBAR
IPSAS 23
Erträge aus Transaktionen
IPSAS 14
ohne zurechenbare
Ereignisse nach dem
Gegenleistung
Abschlussstichtag
(Steuern und Transfers)
(Events after
(Revenue from Non-Exchange
the Reporting Date)
Transactions
(Taxes and Transfers)
IPSAS 24
IPSAS 16 Darstellung von
Als Finanzinvestition Budgetinformationen
gehaltene Immobilien (Presentation of Budget
(Investment Property) Information in Financial
Statements)
IPSAS 19 IPSAS 25
Rückstellungen, Leistungen
Eventualverbindlichkeiten an Arbeitnehmer
und Eventualforderungen (Employee Benefits)
(Provisions, Contingent Liabilities,
Contingent Assets)
IPSAS 26
Wertminderungen
IPSAS 27 Zahlungsmittel-
Landwirtschaft generierender
(Agriculture) Vermögenswerte
(Impairment of Cash-
Generating Assets)
IPSAS 32 IPSAS 31
Dienstleistungs- Immaterielle
konzessionen: Vermögenswerte
Konzessionsgeber (Intangible Assets)
(Service Concession
Arrangements: Grantor)
Abbildung 23 „Die Umsetzung in EPSAS“
Die EPSAS als fachliche Regelungen sollen sowohl einen Rahmen als auch eine Grundlage für die Rechnungs-
legung und die Jahresabschlüsse öffentlicher Einheiten in Europa darstellen. Sie enthalten eine Vielzahl von
bestimmten fachlichen Vorgaben, aber auch eine Vielzahl von Wahlrechten. Die für das gemeindliche Haushalts-
wesen notwendigen Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtung, der Richtigkeit und Vollständigkeit sowie der
Vorsicht einschließlich einer zeitnahen Information der Verantwortlichen und der Adressaten sollen in den EPSAS
verankert werden. Ihre Ableitung aus den IPSAS und eigenständige Entwicklungen sollen zu einer Einheitlichkeit
der Haushaltswirtschaft im öffentlichen Bereich führen. Spezielle Gemeinwohl bedingte Besonderheiten sollten
weiterhin entsprechend ihrer Bedeutung bestehen bleiben.
Die EPSAS stellen derzeit auch noch kein in sich abgeschlossenes Regelwerk dar, das insgesamt auf die ge-
meindliche Haushaltswirtschaft übertragbar ist. Sie sollen von der Europäischen Kommission noch stärker auf die
Bedürfnisse und das Handeln der öffentlichen Einheiten ausgerichtet werden. Dieses Regelwerk dient auch dann
der Informationsvermittlung der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Den unterschiedlichen Zwe-
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 352
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
EUROPÄISCHE STANDARDS
cken wird künftig nicht allein der Gesamtabschluss entsprechen. Es bedarf daher vielmehr eines zusätzlichen
EPSAS-Abschlusses. Es wird daher versucht, durch europaweit abgestimmte Standards eine Harmonisierung
des öffentlichen Rechnungswesens zu erreichen. Solche Standards haben i.d.R. einzelne Sachverhalte der
Rechnungslegung zum Gegenstand. Sie in haushaltsrechtliche Vorschriften der Mitgliedsstaaten zu übernehmen.
3. Die weitere Entwicklung
Nach Konsultationen durch die Europäische Kommission kann von einem Einvernehmen darüber ausgegangen
werden, dass es auf europäischer Ebene harmonisierender Grundsätze für das öffentliche Rechnungswesen
bedarf. Dabei ist offen, ob und inwieweit eine Anlehnung an die IPSAS oder deren Anwendung erfolgen wird. Für
die öffentlichen Einheiten sollen Vorgaben entstehen, die unter Einbindung der Legislative eine rechtsverbindliche
Form erhalten sollen, um dem Demokratieprinzip zu genügen. Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass
zuerst die technischen Regeln und dann dazu die politische Abstimmung darüber erfolgt.
Die Entwicklung der Standards soll auf europäischer Ebene in Form eines Stufenmodells mit verschiedenen Pha-
sen durchgeführt werden. Dabei ist auch der politische Entscheidungsweg unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten
noch offen. Solange darüber keine konkreten Festlegungen auf europäischer Ebene getroffen werden, kann nach
dem Stand von 2015 beispielhaft von folgendem Grundmodell (ohne politische Beteiligung) ausgegangen werden
(vgl. Beispiel 2).
BEISPIEL:
Das Stufenmodell „Einführung der EPSAS“
Die Einführung von EPSAS in Europa als Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Bereich erfordert
für jeden Standard eine inhaltliche Festlegung und Abgrenzung unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für
die Haushaltswirtschaft und seiner Verbindlichkeit für die tatsächliche Anwendung. Das Reformprojekt soll in
verschiedene Phasen gegliedert werden, um seine Umsetzung und Akzeptanz zu fördern.
- Vorbereitungsphase
- Abstimmungen über organisatorische Belange
- Lösungen von technischen Fragen
- Laufende Kommunikation zur Bedarfsabgrenzung
- Grundsatzphase
- Einrichtung von „EPSAS“-Gremien
- Festlegung eines „EPSAS“-Rahmens
- Definition der EPSAS
- Interpretation der EPSAS
- Schaffung geeigneter rechtlicher Grundlagen
- Einführungsphase
- Umstellung der Rechnungslegung (orientiert an IPSAS)
- Umstellung der Rechnungslegung auf EPSAS
- Anpassung der Haushaltswirtschaft
- Jahres- und Gesamtabschluss nach EPSAS
Beispiel 2 „Das Stufenmodell „Einführung der EPSAS“
Die Entwicklung anwendbarer EPSAS soll jedoch nicht in die Zukunft verschoben werden, auch wenn dafür in-
nerhalb der EU-Kommission keine herausragende Priorität mehr besteht. Die bereits begonnene mehrjährige
Entwicklung wird fortgesetzt. Die dafür geplante mehrjährige Zeitschiene wird jedoch nicht mehr mit konkreten
Jahreszahlen verbunden. Erwartet wird, dass bis Ende des 2020 eine tragfähige Grundlage mit Rahmenplan
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EUROPÄISCHE STANDARDS
entstanden ist. Der Ablaufplan ist zudem dahingehend geändert worden, dass zuerst die Grundlage erarbeitet
werden sollen und dann die parlamentarische Abstimmung darüber erfolgen soll.
Die rechtliche Einbindung der EPSAS und die übergreifende Weiterentwicklung der Haushaltssysteme der öffent-
lichen Einheiten ermöglichen dann für die Zukunft eine einheitliche Anwendung durch alle öffentlichen Einheiten
in Europa. Die europäischen Grundsätze bedürfen dabei keiner für die Haushaltswirtschaft der Mitgliedsstaaten
unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Die tatsächliche Entwicklung und Festlegung von Europäischen Rech-
nungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (EPSAS) sowie deren Umsetzung durch die Mitgliedsstaa-
ten in nationales Recht wird daher zum Gegenstand von Maßnahmen in den nächsten Jahren. Die weitere Ent-
wicklung bleibt abzuwarten.
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