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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 41 GemHVO NRW




3.1.2.1.04 Die Mischnutzung von Gebäuden

Die Gemeinde kann auf bebauten Grundstücken über einzelne Gebäude verfügen, die aufgrund ihrer Größe darauf
ausgelegt sind, für unterschiedliche Zwecke genutzt zu werden. Sie muss in diesen Fällen prüfen und abwägen, ob
eine überragende Hauptnutzung des Gebäudes besteht, dem die anderen Nutzungsarten unterzuordnen sind oder
trotz unterschiedlicher Nutzungen keine gravierenden Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme des Ge-
bäudes bestehen.

Die gemeindliche Beurteilung ist grundlegend dafür, ob ein derartiges Gebäude insgesamt abzuschreiben oder in
selbstständige Gebäudeteile zu gliedern ist, die dann aufgrund der tatsächlichen Nutzungsformen unterschiedli-
chen Wertminderungen unterliegen können (vgl. Beispiel 118).



       BEISPIEL:
       Die Mischnutzung von Gebäuden
       Die Gemeinde hat ein in der Ortsmitte stehendes achtgeschossiges Gebäude erworben und will es anteilig für einige
       ihrer technischen Fachabteilungen nutzen. Das Gebäude besteht aus
       -   einer Tiefgarage im Untergeschoss,
       -   einem Einkaufzentrum im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss,
       -   aus Büroflächen im zweiten bis sechsten Obergeschoss und
       -   aus Wohnungen im siebten und achten Obergeschoss.
       Aufgrund dieser Aufteilungsverhältnisse und der damit verbundenen unterschiedlichen Nutzung geht die Gemeinde
       von einem fehlenden Funktionszusammenhang des Gebäudes aus. Sie unterteilt das Gebäude in eigenständige
       Gebäudeteile und legt wegen und entsprechend der verschiedenen Nutzungen dieser Teile darauf abgestimmte
       Abschreibungen in der Höhe und in der Zeitdauer fest. Der Grund und Boden des Gebäudes wird - wie es sonst bei
       einem eigenständigen Wohnungseigentum erforderlich ist, den Gebäudeteilen anteilig zugeordnet. Ein Verzicht auf
       die anteilige Abschreibung bzw. eine einheitliche „Gesamtabschreibung“ würde aus Sicht der Gemeinde die wirt-
       schaftliche Abbildung der Verhältnisse verfälschen.


                                  Beispiel 118 „Die Mischnutzung von Gebäuden“

Die Feststellung einer Mischnutzung von gemeindlichen Gebäuden führt nicht automatisch dazu, dass das be-
troffene Gebäude funktionell in eigenständige Gebäudeteile aufzuteilen ist. Die Gemeinde muss auch die haus-
haltswirtschaftlichen Wirkungen sowie den aus der Aufteilung des Gebäudes entstehenden Arbeitsaufwand aus
wirtschaftlicher Sicht beurteilen. Grundsätzlich muss die Gemeinde jeden Einzelfall getrennt für sich prüfen und
beurteilen. Eine Vergleichbarkeit dürfte nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich gegeben sein.



3.1.2.2.1 Zu Nummer 1.2.2.1 (Kinder- und Jugendeinrichtungen):

Dem Bilanzposten „Kinder- und Jugendeinrichtungen“ sind alle gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder in
Form von Krippen, Kindergärten und Horte zuzuordnen. Aber auch die Einrichtungen der Gemeinde mit altersge-
mischten Gruppen sowie Kindergärten in Förderschulen mit einem bestimmten Förderschwerpunkt gehören dazu.

Weiterhin sind diesem Bilanzposten die Einrichtungen der Jugendarbeit, z. B. in Form von Kinder- und Jugendfe-
rien-/-erholungsstätten, Einrichtungen der Stadtranderholung, Jugendheime, Jugendzentren, Jugendbildungsstät-
ten zuzuordnen. Es sind aber auch die sonstigen Einrichtungen zur Förderung junger Menschen und Familien unter
diesem Bilanzposten zu erfassen.




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3.1.2.2.2 Zu Nummer 1.2.2.2 (Schulen):

Dem Bilanzposten „Schulen“ sind die Grundschulen der Gemeinde einschließlich der Schulkindergärten, die Haupt-
schulen, die Realschulen und Abendrealschulen als Weiterbildungskollegs, die Sekundarschulen und Primusschu-
len, die Gymnasien und Abendgymnasien als Weiterbildungskollegs sowie die Kollegs als Institute zur Erlangung
der Hochschulreife als Weiterbildungskollegs, die Gesamtschulen als organisatorische und pädagogische Zusam-
menführung der Schulformen in der Sekundarstufe I, die Sonderschulen in allen ihren Ausformungen, aber auch
die Berufskollegs mit Berufsschule, Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule zuzuordnen.

Die Gemeinde kann für die Schulen in ihrer Bilanz einen zusammenfassenden Bilanzposten ansetzen, zudem dann
im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss nähere schulformbezogene Angaben und Erläuterungen und Ein-
beziehung des Schulgesetzes NRW gemacht werden sollten. Trotz der Vielfalt der schulischen Einrichtungen muss
eine sachgerechte vermögensmäßige Festlegung und Aussage von der Gemeinde getroffen werden, die verständ-
lich und nachvollziehbar sein muss.



3.1.2.2.3 Zu Nummer 1.2.2.3 (Wohnbauten):

Dem Bilanzposten „Wohnbauten“ sind alle zum Zwecke des Wohnens von Menschen errichteten Gebäude bzw.
bebauten Grundstücke der Gemeinde zuzuordnen, die den Menschen einen Schutz gegen Witterungseinflüsse
gewähren und den Aufenthalt von Menschen gestatten. Solche gemeindlichen Gebäude müssen deshalb ein oder
mehrere nutzbare Wohnungen enthalten. Bei den gemeindlichen Wohnbauten kann dabei auch nach ihrer Höhe,
z. B. Hochhäuser, aber auch nach ihrer Nutzung, Baukonstruktion oder der Stellung zu den Nachbargebäuden
weiter unterschieden werden. Bei der bilanziellen Einordnung von gemeindlichen Gebäuden als Wohnbauten
kommt es aber nicht vorrangig auf die bautechnische Einordnung an.

Unter diesem Bilanzposten ist auch das Wohnungseigentum anzusetzen, das als Sondereigentum an einer Woh-
nung i. V. m. einem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, der Gemeinde zuzu-
rechnen ist (vgl. § 1 Absatz 3 WEG). Bei den gemeindlichen Wohnbauten muss der Charakter einer Wohnnutzung
vorliegen, sodass ggf. auch gemischt genutzte Gebäude der Gemeinde, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
ebenfalls diesem Bilanzposten zuzuordnen sind. In diesem Zusammenhang ist als eine Wohnung die Zusammen-
fassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die
Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist (vgl. § 181 Absatz 9 BewG).

Diese Vorschrift legt zudem fest, dass die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen eine in sich abgeschlos-
sene Wohneinheit bilden muss. In einer solchen Wohneinheit müssen die notwendigen Nebenräume (Küche, Bad
oder Dusche, Toilette) vorhanden sein. Sie muss in sich abgeschlossen und zudem von anderen Wohnungen oder
Räumen durch eine bauliche oder sonstige Trennung abgrenzbar sein und einen selbstständigen Zugang haben.



3.1.2.2.4 Zu Nummer 1.2.2.4 (Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude):

Dem Bilanzposten „Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude“ sind die Verwaltungsgebäude der Ge-
meinde sowie die gemeindlichen Betriebsgebäude zuzuordnen. In diesen Rahmen fallen z. B. Feuerwehrgeräte-
häuser, Rettungswachen, Werkstätten, Lagerhallen, Bestattungseinrichtungen. Die öffentlichen Einrichtungen der
Gemeinde, insbesondere die Einrichtungen, die der Bildung und Kultur, der Gesundheit, dem Sozialen, dem Sport,
der Erholung und Freizeit dienen, sind ebenfalls unter diesem Sammelposten anzusetzen. Die Dienstwohnungen
der Gemeinde sind gehören auch zu diesem Bilanzposten (vgl. § 1 DWVO).

Die oftmals erfolgte Bezeichnung der öffentlichen Einrichtungen als gemeindliches Infrastrukturvermögen im wei-
teren Sinne darf jedoch kein Anlass für die Gemeinde sein, diese Vermögensgegenstände in anderen Bereichen




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der gemeindlichen Bilanz anzusetzen. Entsprechend führt auch die Befahrbarkeit von Parkhäusern, Tiefgaragen
und sonstigen Garagen durch Kraftfahrzeuge nicht dazu, diese Gebäude als Infrastrukturvermögen unter dem Bi-
lanzposten „Straßennetz“ anzusetzen.

Für wichtige Einrichtungen oder bei örtlicher Bedeutung kann für einzelne Gebäude auch der Ansatz eines geson-
derten Bilanzpostens in der gemeindlichen Bilanz oder ein „Davon-Vermerk“ zum Bilanzposten sachgerecht sein.
Zu den möglichen örtlichen Einrichtungen können z. B. Volkshochschulen, Bibliotheken, Museen, Ausstellungen,
Theater, Kinos, Bühnen, Orchester, Opernhäuser, Stadthallen, Begegnungsstätten, Gemeindezentren, Bürgerhäu-
ser, Krankenhäuser, Sanatorien gehören.

Für die Gestaltung des Ausweises derartiger Einrichtungen in der Bilanz können die von der Gemeinde zu erfüllen-
den Aufgaben bzw. die Gliederung der verbindlichen Produktbereiche für den gemeindlichen Haushaltsplan dienen
(vgl. § 4 GemHVO NRW). Die Gemeinde kann sich auch an anderen Abgrenzungen der gemeindlichen Aufgaben-
erfüllung orientieren, z. B. an der Vorschrift des § 107 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW). Die gewählte Untergliederung
des Bilanzpostens darf jedoch die Klarheit und Übersichtlichkeit der gemeindlichen Bilanz nicht beeinträchtigen.

Andererseits soll dieser Bilanzposten dann nicht als ausschließlicher Sammelposten in der gemeindlichen Bilanz
enthalten sein, wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten übersteigt. Sofern sich
in diesem Fall keine zusätzlichen Posten oder „Davon-Vermerke“ in der gemeindlichen Bilanz anbieten, muss die
Gemeinde mindestens durch gesonderte Erläuterungen im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss die notwen-
dige Transparenz über das unter dem Bilanzposten zusammengefasste gemeindliche Vermögen gewährleisten.



3.1.2.3 Zu Nummer 1.2.3 (Infrastrukturvermögen):

Zu den Sachanlagen der Gemeinde, die auf der Aktivseite der gemeindlichen Bilanz anzusetzen sind, zählt auch
das gemeindliche Infrastrukturvermögen, das vielfach auch als gemeindliches „Vermögen im Gemeingebrauch“
bezeichnet wird. Es umfasst die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, die ausschließlich nach ihrer Bauweise
und Funktion der örtlichen Aufgabenerfüllung zu dienen bestimmt sind. Dieses Gemeindevermögen wird auch als
Infrastrukturvermögen im engeren Sinne bezeichnet.

Das so abgegrenzte Vermögen setzt sich aus auf dem Gemeindegebiet befindlichen Grundstücken sowie techni-
schen Bauwerken und Anlagen zusammen, die der Daseinsvorsorge in der Gemeinde dienen. Die dem gemeindli-
chen Infrastrukturvermögen angehörenden Gegenstände werden dem Gemeingebrauch zur Verfügung gestellt
bzw. dienen der allgemeinen Nutzung durch die Einwohner der Gemeinde. Zum diesem gemeindlichen Infrastruk-
turvermögen sind die Straßen, Kanalisation und sonstige Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen,
Kläranlagen, Sonderbauwerke zu zählen.

Das mit dem Infrastrukturvermögen verbundene Nutzenpotential sowie das Vollständigkeitsgebot verlangen, die
vorhandenen Vermögensgegenstände in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen. Wegen der Eigenarten dieser Ver-
mögensgegenstände und der sich daraus ergebenden eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten ist für das ge-
meindliche Infrastrukturvermögen im engeren Sinne ein gesonderter Bilanzbereich in der gemeindlichen Bilanz
gebildet worden. Von der Gemeinde ist dabei unter Berücksichtigung der örtlichen Bedeutung der einzelnen Arten
des gemeindlichen Infrastrukturvermögens und weiterer ortsbezogener Einrichtungen eigenverantwortlich über
weitere gesonderte Bilanzposten zu entscheiden.

Aufgrund einer solchen Beurteilung ist der besondere Bilanzposten „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“
ggf. von der Gemeinde weiter aufzugliedern, um örtliche Gegebenheiten von wesentlicher Bedeutung gesondert
zu bilanzieren und dadurch eine bessere Aussagekraft für die gemeindliche Bilanz zu erreichen. Die Gemeinde soll
dabei die Bilanzposten nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen in diesem Bilanzbereich festlegen und ggf.
auch auf bestimmte Bilanzposten verzichten, für die kein Wertansatz besteht.




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Das in der gemeindlichen Bilanz anzusetzende Infrastrukturvermögen der Gemeinde ist in dem vom Innenministe-
rium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 04 zugeordnet worden (vgl. § 27 Absatz 7
GemHVO NRW i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar
2005; SMBl. NRW. 6300).



3.1.2.3.1 Zu Nummer 1.2.3.1 (Grund und Boden des Infrastrukturvermögens):

3.1.2.3.1.1 Die Inhalte des Bilanzpostens

Unter dem Bilanzposten „Grund und Boden des Infrastrukturvermögens“ ist der gemeindliche Grund und Boden
abhängig von den darauf befindlichen Gebäuden oder sonstigen Aufbauten anzusetzen, wenn die Gebäude und
Aufbauten dem Infrastrukturvermögen zuzurechnen sind. Dieser Bilanzposten ist daher ein Sammelposten, unter
dem sämtlicher Grund und Boden für das gemeindliche Infrastrukturvermögen anzusetzen ist.

Für den Ansatz unter diesem Bilanzposten ist relevant, dass das betreffende Grundstück im wirtschaftlichen Eigen-
tum der Gemeinde steht. Diese Vorgabe kann dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Gemeinde die tatsäch-
liche Sachherrschaft über das Grundstück als Vermögensgegenstand innehat und deswegen über eigentumsähn-
liche Rechte verfügt und eigentumsähnliche Pflichten zu erfüllen hat.

Die Gemeinde hat dann in Bezug auf den betreffenden Vermögensgegenstand einen tatsächlichen Status von
wirtschaftlichem Wert inne, ohne rechtlicher Eigentümer des Grundstücks sein zu müssen. Diese Sachlage führt
bilanztechnisch jedoch nicht dazu, bei den Ansätzen des Grund und Bodens des Infrastrukturvermögens in der
gemeindlichen Bilanz danach zu unterscheiden, ob die Gemeinde rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer die-
ser Vermögensgegenstände ist.

Eine genaue zweckbezogene Untergliederung des Grund und Bodens auf die einzelnen Posten des Infrastruktur-
vermögens muss dabei nicht erfolgen, weil auf oder unter dem Grund und Boden vielfach eine Mehrfachnutzung
für die gemeindliche Aufgabenerfüllung durch unterschiedliche Nutzungsformen stattfindet. Eine genaue Trennung
bzw. Abgrenzung und Zuordnung zu den einzelnen Arten des Infrastrukturvermögens würde zu Bewertungs- und
Ansatzproblemen führen und muss daher auch nicht im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Grundstücksbegriff im NKF auf die wirtschaftliche Einheit
abstellt, sodass mehrere „bürgerlich-rechtliche“ Einzelgrundstücke bzw. Flurstücke, aber auch nur ein Teil von ei-
nem solchen, ein Grundstück im Sinne der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bilden können. Die Grundstücke des
Infrastrukturvermögens bestehen – insbesondere im Außenbereich – oftmals auch aus einer Vielzahl von Flurstü-
cken bzw. Teilflurstücken mit z. T. unterschiedlichen Nutzungsarten, z. B. Straßen, Graben, Verkehrsbegleitfläche,
Grünland, etc., sodass von der Gemeinde zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang im Einzelfall ggf. eine wirt-
schaftliche Einheit bestehen könnte.



3.1.2.3.1.2 Das Infrastrukturvermögen auf fremden Grund und Boden

Die gemeindliche Infrastruktur wird nicht nur auf gemeindlichen Grundstücken errichtet, sondern oftmals werden
dafür auch fremde Grundstücke in Anspruch genommen. Bei der Bilanzierung des Infrastrukturvermögens sollen
die besonderen Zweckbestimmungen der Daseinsvorsorge im Sinne der gemeindlichen Aufgabenerfüllung aus-
schlaggebend für die Zuordnung der betreffenden Vermögensgegenstände in der gemeindlichen Bilanz sein.

Die Vermögensgegenstände des gemeindlichen Infrastrukturvermögens sind daher auch dann im Bilanzbereich
„Infrastrukturvermögen“ anzusetzen, wenn diese Vermögensgegenstände von der Gemeinde auf fremdem Grund




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und Boden errichtet worden sind. Diese Infrastrukturbauwerke sollen dann in der gemeindlichen Bilanz nicht unter
dem Bilanzposten „Bauten auf fremden Grund und Boden“, sondern als Bestandteile des gemeindlichen Infrastruk-
turvermögens im entsprechenden Bilanzbereich in der gemeindlichen Bilanz angesetzt werden.

Durch diese Abgrenzung und den gesonderten Ausweis in der Bilanz der Gemeinde soll der festgelegte und beste-
hende Zweckzusammenhang des Infrastrukturvermögens mit den von der Gemeinde zu erfüllenden Aufgaben auf-
gezeigt werden. Der Wertansatz für einen Straßenkörper einer gemeindlichen Straße, die auf einem fremden
Grundstück errichtet worden und wirtschaftlich der Gemeinde zuzurechnen ist, bleibt auch dann ein Vermögensge-
genstand des gemeindlichen Infrastrukturvermögens und ist entsprechend unter dem Bilanzposten „Straßennetz
mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“ anzusetzen.

Die Lage des Straßenkörpers auf einem fremden Grundstück soll nicht dazu führen, den gemeindlichen Vermö-
gensgegenstand unter dem Bilanzposten „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ anzusetzen. Eine solche bilan-
zielle Zuordnung ist bei bedeutenden gemeindlichen Vermögensgegenständen, die sich nicht auf gemeindlichen
Grundstücken befinden, als sachgerecht anzusehen.



3.1.2.3.2 Zu Nummer 1.2.3.2 (Brücken und Tunnel):

Unter dem Bilanzposten „Brücken und Tunnel“ sind alle oberirdischen ingenieurtechnischen Infrastrukturbauwerke
der Gemeinde anzusetzen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung für Fußgänger, Straßen- oder Schienen-
verkehr. Unter einer Brücke wird dabei ein technisches Bauwerk verstanden, dass dem Überspannen von Hinder-
nissen bzw. dem Führen von Verkehrswegen, z. B. Straßen, Schienen, Wasserwegen, dient. Als Brücken gelten
daher alle Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder über
tieferliegendes Gelände, z. B. auch Verkehrszeichenbrücken.

Unter einem Tunnel wird ein ingenieurtechnisches Bauwerk für verkehrstechnische Zwecke verstanden, das durch
Berge, unter Gewässer oder unter anderen Hindernissen hinwegführt und regelmäßig unterhalb der Erd- oder Was-
seroberfläche liegt. Für Straßen als Verkehrswege können auch oberirdisch Straßentunnel bestehen. Aus techni-
scher Sicht sind die Unterführungen von den Tunneln zu unterscheiden. Sie zählen wegen ihrer begrenzten Länge
nicht zu den Tunnelbauwerken. Zusätzlich bestehen Trogbauwerke oder Rampenbauwerke als Stützbauwerke, die
aus Stützwänden mit einer geschlossenen Sohle bestehen, z. B. Grundwasserwannen. Die Ingenieurbauwerke der
Gemeinde können unterschiedlichen Zwecken dienen, z. B. dem Verkehr, der Versorgung oder Entsorgung.

Die Brücken und Tunnel im Gemeindebesitz sind entsprechend ihrem Zweck in den unterschiedlichsten Formen
und Konstruktionen erbaut worden, die bei der Feststellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der
Festlegung des Nutzungszeitraumes zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Zuführungswege zu
den der Gemeinde gehörenden Brücken und Tunnel immer unter dem Bilanzposten „Straßennetz mit Wegen, Plät-
zen und Verkehrslenkungsanlagen“ anzusetzen sind. Ebenfalls sind unterirdische ausgebaute Abwasserbeseiti-
gungsanlagen der Gemeinde nicht unter diesem Bilanzposten, sondern unter dem gesonderten Bilanzposten „Ent-
wässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ anzusetzen.



3.1.2.3.3 Zu Nummer 1.2.3.3 (Gleisanlagen und andere Anlagen):

Unter dem Bilanzposten „Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen“ sind neben dem Strecken-
netz für den öffentlichen Personennahverkehr noch sämtliche dem Betrieb des Streckennetzes unmittelbar dienen-
den Anlagen der Streckenausrüstung, z. B. Gleisunterbau, Schienen, Weichen, Oberleitungen, Signale, Funk- und
Telefonanlagen für die Streckensicherung sowie die sonstige Betriebstechnik, anzusetzen. Die gemeindlichen Ver-




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mögensgegenstände, die unter diesem Bilanzposten angesetzt werden, können analog der Darstellung der Anla-
gegüter in der „AfA-Tabelle 90 des Bundesfinanzministeriums“ in der gemeindlichen Bilanz entsprechend gegliedert
angesetzt werden. Bei der Gliederung sollten die örtlichen Steuerungsbedürfnisse berücksichtigt werden.

Vor der Bilanzierung gemeindlicher Vermögensgegenstände ist von der Gemeinde sorgfältig zu prüfen, ob sie auch
der wirtschaftliche Eigentümer von Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen sowie der weite-
ren technischen Vermögensgegenstände, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden, tatsächlich ist. In der ge-
meindlichen Praxis sind diese Wirtschaftsgüter vielfach rechtlich selbstständigen Gesellschaften der Gemeinde
übertragen worden, die auch die Risiken und Lasten davonträgt. Die Gleisanlagen und andere Anlagen dürfen dann
nicht von der Gemeinde in ihrer Bilanz angesetzt werden.



3.1.2.3.4 Zu Nummer 1.2.3.4 (Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen):

Unter dem Bilanzposten „Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“ sind die ausgebauten Abwasserbe-
seitigungsanlagen der Gemeinde anzusetzen. Unter Abwasserbeseitigungsanlagen versteht man alle Einrichtun-
gen zur gemeindlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere die Einrichtungen, die dem Sammeln, Fortleiten, Be-
handeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie zum Entwässern von bei der Abwasserbehandlung
entstehendem Klärschlamm dienen. Zu den gemeindlichen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
sind sämtliche baulichen Teile des Kanalnetzes zu zählen.

Zu den Anlageteilen zählen z. B. Kanäle, Grundstücksanschlüsse, Straßenabläufe. Dazu gehören aber auch die
maschinellen Teile des Kanalnetzes, z. B. Dauerpumpwerke, Hochwasserpumpen. Die Kläranlagen der Gemeinde,
Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken, Regenwasserbehandlungsanlagen und öffentliche Toiletten sind eben-
falls diesem Bilanzposten zuzuordnen. Derartige gemeindliche Entwässerungs- und Abwasserbeseitigung sind un-
ter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von behandeltem Abwasser in
Gewässer nach den Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (vgl. §§ 3 und 5 WHG).

Die Strukturierung dieser gemeindlichen Vermögensgegenstände kann dabei an die gebührenrechtlich bedingte
Anlagenstrukturierung angelehnt werden. Von der Gemeinde ist eigenverantwortlich zu entscheiden, welche örtli-
che Bedeutung die einzelnen Arten der gemeindlichen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen haben,
wenn zusätzliche Bilanzposten in der gemeindlichen Bilanz angesetzt werden sollen, z. B. die Posten „Abwasser-
sammelanlagen“ und „Abwasserbehandlungsanlagen“.



3.1.2.3.5 Zu Nummer 1.2.3.5 (Straßennetz und Verkehrslenkungsanlagen):

3.1.2.3.5.1 Die Inhalte des Bilanzpostens

Unter dem Bilanzposten „Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“ sind alle gemeindlichen
Straßen anzusetzen, die als begeh- und befahrbare, befestigte und klassifizierte Verkehrswege von Fußgängern
und verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden, eine glatte Oberfläche haben und dem öffentlichen Verkehr ge-
widmet sind oder diesem dienen (vgl. § 2 Absatz 1 StrWG NRW). Die Einteilung des gemeindlichen Straßennetzes
in Straßenabschnitte und deren Aktivierung ist i. d. R. dann sinnvoll möglich, wenn in der Gemeinde die fachliche
Organisationseinheit über ein passendes Bewirtschaftungsmanagement in derselben Systematik verfügt und in
seine fachliche Arbeit einbezieht.

Der gemeindliche Vermögensgegenstand "Straße" ist im Rahmen der gemeindlichen Bilanzierung unter Beachtung
der einschlägigen straßenrechtlichen und straßentechnischen Vorschriften abzugrenzen. Zur öffentlichen Straße
gehören eine Vielzahl von Bestandteilen und Anlagen z. B. der Straßenkörper und die Fahrbahn sowie andere
Bereiche. Der folgende Auszug aus § 2 StrWG NRW soll diese Sachlage verdeutlichen (vgl. Beispiel 119).




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       BEISPIEL:
       Die gesetzliche Regelung über öffentliche Straßen

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                                                    Öffentliche Straßen

       (2) Zur öffentlichen Straße gehören:
       1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
           a) der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, der Stra-
           ßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und
           Lärmschutzanlagen;

           b) die Fahrbahn, die Trennsteifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die
           Bankette und die Bushaltestellenbuchten sowie die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren
           räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn
           gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege), sowie Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie
           mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und
           die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;

       2. der Luftraum über dem Straßenkörper;

       3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen
       Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger die-
       nen, und die Bepflanzung;

       4. die Nebenanlagen; das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, ins-
       besondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbe-
       triebe und -einrichtungen.

       (3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich
       der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbständigen
       Rad- und Gehwege und die unselbständigen Parkflächen.


                         Beispiel 119 „Die gesetzliche Regelung über öffentliche Straßen“

Die öffentlichen örtlichen Wege und Plätze, die für den öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen und Fußgängern er-
richtet und von der Gemeinde diesem Zweck gewidmet wurden, sind ebenfalls unter diesem Bilanzposten anzuset-
zen. in diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde bei der Bilanzierung des Straßennetzes mit Wegen, Plätzen
und Verkehrslenkungsanlagen zudem zu berücksichtigen, dass zur öffentlichen Straße auch das Zubehör und die
Nebenanlagen gehören (vgl. § 2 StrWG NRW).

Zum Zubehör der Straße zählen sämtliche zur Verkehrsführung und Verkehrssteuerung eingesetzten Einrichtungen
und Anlagen, z. B. die Verkehrsschilder, die Ampeln. Für die Bilanzierung gemeindlicher Straßen ist außerdem zu
klären, ob zusätzlich zu den Straßengrundstücken ggf. noch weitere Bestandteile der Straßen vorhanden sind.
Derartige Bestandteile können z. B. nicht bezogen auf den Nutzungszeitraum einer Straße hergestellt worden sein,
sondern sollen aus Sicht der Gemeinde dauerhaft erhalten bleiben.

Von seinem Zweck aus betrachtet, ist der Bilanzposten nicht geeignet, als Sammelposten für den Ansatz aller
Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde zu dienen. Bei einer Nutzung als Sammelposten würde es zu einer Ver-
quickung wertmäßig unterschiedlicher Systemkomponenten aus dem Straßen- und Wegebereich kommen und die
notwendige Transparenz über dieses wichtige Vermögen der Gemeinde wäre nicht mehr gegeben. Eine solche
Zusammenfassung ist deshalb nicht sachgerecht im Sinne des Straßenrechts und der gemeindlichen Haushalts-
wirtschaft zu bewerten.

Ohne eine sachdienliche Differenzierung des gemeindlichen Straßen- und Wegevermögens von Anfang an würde
eine spätere Strukturierung bzw. Untergliederung dieses besonderen gemeindlichen Vermögens erheblich er-
schwert. Bereits im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung der einzelnen Vermögensgegenstände könnte
ein Nachhalten der Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, z. B. in Form von vermögenswirksamen Zugängen und




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Abgängen, schwierig werden bzw. zu Mehraufwand führen. Ebenso würden sachgerechte Entscheidungen der
Gemeinde zur Durchführung der Instandhaltung dieser Vermögensgegenstände oder einer Nachholung erschwert.



3.1.2.3.5.2 Die Strukturierung des Straßennetzes

Für die Gemeinde besteht keine Verpflichtung zur Untergliederung dieses Bilanzpostens in der gemeindlichen Bi-
lanz. Sie muss eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Differenzierung nach Straßengruppen oder Straßenab-
schnitten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sachlich geboten ist. Eine Unterteilung des Bilanzpos-
tens nach fachtechnischen Kriterien oder den ausgesprochenen zweckbezogenen Widmungen dürfte i. d. R. sach-
gerecht sein. Ein Kriterium für die Untergliederung könnte dabei die Einteilung der öffentlichen Straßen nach ihrer
Verkehrsbedeutung sein, z. B. in die Straßengruppen „Kreisstraßen“, „Gemeindestraßen“ und „Sonstige öffentliche
Straßen“ (vgl. § 3 Absatz 1 StrWG NRW).

Als Gemeindestraßen werden solche Straßen bezeichnet, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung in-
nerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Darunter fallen Straßen, bei denen die Be-
lange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a.) und Straßen, bei denen die Be-
lange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche,
Fußgängerbereiche u. a.) sowie alle sonstigen Straßen, die von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewid-
met worden sind (vgl. § 3 Absatz 4 und 5 StrWG NRW).

Für das örtliche Straßennetz der Gemeinde mit den einzelnen Straßen als den Systemkomponenten besteht regel-
mäßig eine fachliche bzw. verkehrsrechtliche Strukturierung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Es
können deshalb auch die gemeindlichen Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen, einerseits nach
Hauptverkehrsstraßen und Zubringerstraßen untergliedert werden. Die Straßen, bei denen die Belange der Er-
schließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, können andererseits nach Anliegerstraßen und verkehrsbe-
ruhigte Bereiche eingeteilt werden.

Es ist daher sachgerecht, in ähnlicher Art und Weise auch eine Strukturierung für den Ansatz des gemeindlichen
Straßennetzes in der Bilanz der Gemeinde vorzunehmen. Dabei kann dann z. B. nach der Wertigkeit und der Be-
deutung der einzelnen Straße sowie dem Bedarf an einzelnen Straßenarten für die örtliche Verkehrsführung unter-
schieden werden. Eine Orientierung dazu bietet, der Widmungsakt, denn zu dem Vorgang müssen die betroffenen
Grundflächen konkret abgegrenzt sein. Bei einer Einteilung der gemeindlichen Straßen sollten aber auch die mög-
lichen Unterhaltungs- bzw. Bewirtschaftungsmaßstäbe nicht außer Betracht bleiben, denn die Straßen der Ge-
meinde sind unter Beachtung ihrer Werthaltigkeit und Nutzungsfähigkeit zu bilanzieren.

Es ist aber auch eine noch differenziertere Vorgehensweise bei der Strukturierung des gemeindlichen Straßennet-
zes möglich, z. B. mit einer Unterteilung des Straßennetzes nach Straßenabschnitten mit zuvor definierten Knoten-
punkten. Ein Straßenverzeichnis bzw. ein Straßenkataster auf der Grundlage der Festsetzungen einer Widmung
kann ebenfalls hilfreich sein (vgl. § 4 StrWG NRW). Bei einer solchen Einteilung kann insbesondere auch der örtlich
festgestellte Straßenzustand ausreichend berücksichtigt werden. Die katasterrechtlichen Grundstücksstrukturen
bieten ebenfalls eine Grundlage für eine strukturierte Abbildung des gesamten Straßensystems der Gemeinde, z.
B. nach den dem Straßenvermögen zugehörigen Flurstücken.



3.1.2.3.5.3 Der Straßenkörper als Sachgesamtheit

Im Rahmen der Aufgabenerfüllung hat die Gemeinde in ihrem Gebiet eine Vielzahl von Straßen zur Erschließung
des Gemeindegebietes zweckbezogen bereitzustellen. Eine Straße stellt dabei ein Bauwerk für den Verkehr dar,
damit Menschen und Material von einem Ort zu einem anderen Ort gelangen können. Vor der Herstellung von
Straßen bzw. Straßenkörpern soll die Gemeinde dafür den Bedarf und die möglichen Nutzungsformen ermitteln,




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damit das Bauwerk für das Verkehrsaufkommen langfristig nutzbar ist. Die Gemeinde hat daher ihre Straßen so
herzustellen und zu unterhalten, dass diese gemeindlichen Vermögensgegenstände den Erfordernissen der Si-
cherheit und Ordnung genügen, (vgl. § 9a StrWG NRW).

Der gemeindliche Vermögensgegenstand „Straßenkörper“ besteht aus unterschiedlichen fachtechnischen Be-
standteilen, um die Funktionsfähigkeit für die Nutzung im Sinne der gemeindlichen Aufgabenerfüllung zu ermögli-
chen (Einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang). Er wird auf einem Untergrund aufgebaut und besteht
insbesondere aus den Bestandteilen „Unterbau“ und „Oberbau“, um durch seinen Aufbau und den Grad der Fes-
tigkeit der Verbindung eine ausreichende bautechnische Sicherheit zu gewährleisten. Mit der Fahrbahndecke als
oberste Schicht, auf der sich der Verkehr bewegt, wird das Gesamtbauwerk „Straßenkörper“ abgeschlossen.

Aus der fachtechnischen Zusammenfügung bzw. der im Prinzip „nicht trennbaren“ Verbindung der Bauteile entsteht
der eigenständige und gebrauchsfähige Vermögensgegenstand „Straßenkörper“. Dieses Wirtschaftsgut wird oft-
mals vereinfachend als „Straße“ bezeichnet, obwohl regelmäßig zum Straßenkörper noch Zubehör und Nebenan-
lagen gehören müssen, damit die Sache als „Straße“ nutzbar ist und von der Gemeinde entsprechend dem Zweck
gewidmet werden kann. Ein fertiggestellter Straßenkörper, der in der Form „Verbundenes Wirtschaftsgut“ der Ge-
meinde zur Verfügung steht, ist im Sinne der Zwecksetzung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung nutzungsfähig.

Im Blickpunkt der gemeindlichen Bilanzierung steht daher der eigenständige Vermögensgegenstand „Straßenkör-
per“ als gebrauchsfähiges bzw. von der Öffentlichkeit nutzbares Wirtschaftsgut. Der Straßenkörper als Sachge-
samtheit muss qualitativ und quantitativ der tatsächlichen und gewollten Nutzung im Rahmen der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung entsprechen. Hier liegt der fachtechnische Schwerpunkt, der auch für die gemeindliche Bilan-
zierung einer Straße und den Wertansatz ausschlaggebend ist. Die enge Verzahnung der Bestandteile des Stra-
ßenkörpers zeigt dabei, dass dadurch deren Eigenständigkeit aufgegeben wurde und auch keine eigenständige
vermögensmäßige Bedeutung mehr besteht.

Eine Straße als qualifizierter Vermögensgegenstand des gemeindlichen Infrastrukturvermögens dürfte z. B. nicht
nutzbar bzw. einsetzbar sein, wenn die Gemeinde ihren Einwohnern nur einzelne Komponenten des Straßenkör-
pers zum Gebrauch zur Verfügung stellen würde. Ein Wirtschaftsgut bzw. ein Vermögensgegenstand „Straßenkör-
per“ liegt daher i. d. R. erst vor, wenn die Gemeinde eine Straße als Sachgesamtheit zur Nutzung bereitstellt und
entsprechend widmet. Bei der Gemeinde finden auch in anderen Fällen regelmäßig keine gesonderte Nutzung
einzelner technischer Komponenten oder Vermögensteile von gemeindlichen Vermögensgegenständen statt.

Ein Straßenkörper einer gemeindlichen Straße ist vor diesem Hintergrund von der Gemeinde haushaltswirtschaft-
lich als ein einheitlicher Vermögensgegenstand (Sachgesamtheit) zu behandeln. Er ist entsprechend in der ge-
meindlichen Bilanz unter dem zutreffenden Bilanzposten anzusetzen. Der Komponentenansatz, der in der Privat-
wirtschaft als zulässig angesehen wird, wenn die Bestandteile eigenständig austauschbar und bewertbar sowie
verkehrsfähig bzw. handelbar sind, ist für den bilanziellen Ansatz von Schichten des Straßenkörpers von gemeind-
lichen Straßen in der Bilanz der Gemeinde nicht umsetzbar.

Die Straße stellt auch aus abgabenrechtlicher sowie steuerrechtlicher Sicht ein einheitliches Wirtschaftsgut dar,
denn sie bildet eine „geschlossene Anlage“ zur Nutzung und ist daher insgesamt wie ein einziger Vermögensge-
genstand zu behandeln, der so der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Diesen
bilanziellen Gegebenheiten steht die Feststellung in einer Prüfung des Nutzungszeitraumes einer Straße der Ge-
meinde entgegen, dass nicht nur das Straßengrundstück als nichtabnutzbarer Vermögensgegenstand anzusehen
ist, sondern auch ein Bestandteil des Straßenkörpers, weil dieser Teil nicht nur für die Nutzungsdauer der Straße,
sondern darüber hinaus auf Dauer hergestellt worden ist.

Der Fahrbahndecke kommt beim Straßenkörper ebenfalls eine Sonderrolle zu, denn diese Schicht im Aufbau des
Straßenkörpers stellt keine Tragschicht, sondern bereits von der Konzeption her eine Verschleißschicht dar. Sie
wird daher, auch wenn die Straße grundsätzlich zum „Gebrauch“ vorgesehen ist, durch die Inanspruchnahme bzw.




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Nutzung des Straßenkörpers durch den öffentlichen Verkehr „verbraucht“. Deren Erneuerung stellt eine Wiederher-
stellung der Qualität der Nutzbarkeit dar. Sie führt deshalb nicht zu neuen Herstellungskosten. Durch die Instand-
setzung entstehen Aufwendungen, die dann von der Gemeinde in ihrer Ergebnisrechnung zu erfassen sind.

Derartige technische und wirtschaftliche Gegebenheiten bieten jedoch keine ausreichende Grundlage, den ge-
meindlichen Straßenkörper deshalb anteilig in einen Gebrauchsgegenstand und einen Verbrauchsgegenstand der
Gemeinde aufzuteilen. Im Sinne der Zweckbestimmung und gewollten Nutzung sowie der Widmung der Straße hat
auch der Straßenkörper einen „Gebrauchsstatus“ erhalten. Er ist daher bilanziell insgesamt dem Anlagevermögen
in der Bilanz der Gemeinde zuzuordnen. Für diesen Vermögensgegenstand muss die Gemeinde daher auch prü-
fen, ob und in welchem Umfang eine durchschnittliche Nutzungsdauer tragfähig und festzusetzen ist oder ob auch
eine „Zusammensetzung“ einzelner Abschreibungen in Betracht kommt.

Die Gemeinde muss immer anhand der voraussichtlichen Lebensdauer der abnutzbaren Bestandteile und unter
Berücksichtigung der Nutzung des Straßenkörpers sowie unter Einbeziehung der örtlichen Abschreibungstabelle
bzw. der NKF-Rahmentabelle und unter Beachtung der GoB einen zutreffenden Abschreibungsbetrag für die aus
der Nutzung der gemeindlichen Straße voraussichtlich eintretenden Wertminderungen ermitteln (vgl. § 35 Absatz
3 GemHVO NRW). Eine differenzierte Ermittlung des Abschreibungsbetrages stellt dabei keinen Anlass für die
Gemeinde dar, die ggf. betroffenen abnutzbaren Bestandteile des Straßenkörpers auch als eigenständige Vermö-
gensgegenstände in ihrer Bilanz anzusetzen.



3.1.2.3.5.4 Kein Ansatz für die Bestandteile des Straßenkörpers

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine Vielzahl von unterschiedlichen Straßen zur Erschlie-
ßung des Gemeindegebietes und zur Nutzung durch die Einwohner bereitzustellen. Nach der gemeindlichen Auf-
gabenerfüllung sind die Straßen im Sinne ihrer Zwecksetzung (Widmung) grundsätzlich nur als Gesamtheit ge-
brauchsfähig, insbesondere der Straßenköper. Die gemeindlichen Straßen werden deshalb in einer nutzbaren Form
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Jede Straße wird auch aus abgabenrechtlicher Sicht und aus steuerrecht-
licher Sicht als Gesamtheit betrachtet und beurteilt (vgl. § 8 KAG NRW).

Aus dieser gemeindlichen Sachlage heraus sind die Straßenkörper in der gemeindlichen Bilanz jeweils nur in ihrer
Gesamtheit bzw. wie einziger Vermögensgegenstand anzusetzen. Ihre einzelnen untrennbar miteinander verbun-
denen Bestandteile werden und können nicht als eigenständige Vermögensgegenstände von der Gemeinde be-
handelt werden, denn es fehlt z. B. bereits an der Veräußerbarkeit sowie deren Austauschbarkeit der einzelnen
Bestandteile. Ein eigenständiger bilanzieller Ansatz der einzelnen Bauteile der Straße, gebildet aufgrund einer aus-
schließlichen technischen Betrachtungsweise, ist deshalb für die Gemeinde nicht zulässig (Komponentenansatz).

Unter dem Begriff „Komponentenansatz“ wird nach dem IDW (HFA 1026) eine Methode verstanden, bei der ein
abnutzbarer Vermögensgegenstand in seiner Betrachtung in wesentliche, eigenständig abgrenzbare Teile zerlegt
wird. Die Wertminderungen durch die Nutzung des Vermögensgegenstandes sollen aus der Nutzung der einzelnen
Komponenten ermittelt und zu einer Summe zusammengefasst werden. Der Abschreibungsumfang aufgrund der
Wertminderungen soll dadurch innerhalb der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes sachgerechter periodi-
siert und abgegrenzt werden können.

Dieses Ansinnen in Bezug auf die gemeindlichen Ressourcen setzt grundsätzlich voraus, dass erhebliche Unter-
schiede in der Nutzungsdauer der einzelnen wesentlichen Bestandteile des Vermögensgegenstandes im Vergleich
zu seiner „Gesamtnutzungszeit“ bestehen. Zusätzlich muss tatsächlich ein „körperlicher“ Austausch der einzelnen
Bestandteile eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes, die als eigenständige Komponenten klassifiziert wor-
den sind, durch die Gemeinde möglich sein, ohne dass dadurch die anderen Bestandteile des Vermögensgegen-
standes in ihrer Nutzbarkeit und Werthaltigkeit beschädigt werden.




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