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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
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§ 41 GemHVO NRW
Für die haushaltswirtschaftliche Behandlung derartiger finanzieller Gegebenheiten durch die Gemeinde muss beim
Ansatz der Anleihe auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz ein Zusammenhang zwischen dem Anleihevolu-
men und der „Negativrendite“ konkret hergestellt werden. Für die Gemeinde ist dabei wichtig, wie der Verzicht auf
die Rückgabe von erhaltenem Fremdkapital bemessen worden ist, denn die Gemeinde hat anhand ihres konkreten
Vertrages die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen umzusetzen.
Die Gemeinde hat bei der Bilanzierung gemeindlicher Anleihen mit einer „Negativrendite“ zu beachten, ob ein Zins-
satz oder ein Einmalbetrag am Ende der Laufzeit zur Anrechnung kommt oder ein jahresbezogener Zinssatz ge-
wählt wurde. Die Festlegung eines jahresbezogenen Zinssatzes wirkt sich auf den jährlichen Ansatz der Anleihe
als Verbindlichkeit aus, weil der Ansatz in der gemeindlichen Bilanz im Umfang des noch offenen Erfüllungs- bzw.
Rückzahlungsbetrages zu bemessen ist. Innerhalb der Laufzeit der Anleihe ist dann jährlich von der Gemeinde der
Verbindlichkeitsansatz entsprechend zu mindern, weil für die Gemeinde im vereinbarten Umfang keine Rückzah-
lungsverpflichtung mehr besteht.
4.4.015 Das Verbot des Betreibens von Bankgeschäften
Im Zusammenhang mit den gemeindlichen Kreditgeschäften nach dieser Vorschrift ist auch das Verbot in § 107
Absatz 6 GO NRW zu beachten, nach dem die Gemeinde kein Bankunternehmen errichten, übernehmen oder
betreiben darf. Der Gemeinde ist durch § 107 Absatz 7 GO NRW gestattet worden, eine Sparkasse zu errichten
und zu betreiben. Für diese öffentlich-rechtlichen Anstalten gelten dann besondere Vorschriften, die im Sparkas-
sengesetz Nordrhein-Westfalen verankert sind. Die Regelung in § 107 Absatz 6 GO NRW schließt dabei das ge-
nerelle Verbot zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG ein.
Für die Abwicklung von Bankgeschäften bedarf es nicht zwingend eines selbstständigen Unternehmens, denn
Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bereits dann als gewerbsmäßig betrieben ange-
sehen, wenn der gemeindliche Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt wäre und die Gemeinde diesen Geschäfts-
betrieb mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist z. B. auch dann gegeben, wenn durch ein Geschäft höhere Zinsen bei Kreditin-
stituten erspart werden sollen. Eine Beurteilung gemeindlicher Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG
bedarf regelmäßig der Kenntnisse im Einzelfall, denn beim Betreiben mehrerer Bank- oder Finanzdienstleistungs-
geschäfte durch die Gemeinde kann sich ein bankrechtlicher Geschäftsbetrieb der Gemeinde bereits auch bei ei-
nem vergleichsweise geringen Umfang ergeben.
4.4.1 Zu Nummer 4.1 (Anleihen):
4.4.1.1 Der Begriff „Anleihen“
Für die Gemeinde stellen die Anleihen eine langfristige Finanzierungsform durch Fremdkapital dar, bei denen das
benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Kapitalgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht
wird. Bei Anleihen wird das Kapital von der Gemeinde als Emittent am Kapitalmarkt durch den Verkauf von Wert-
papieren aufgenommen. Derartige Anleihen werden unter dem Begriff „Staatliche Schuldverschreibungen“ subsu-
miert und sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen (vgl. § 37 BörsG).
Bei den Anleihen wird dem Anleger ein Recht auf Rückzahlung und Verzinsung des zur Verfügung gestellten Ka-
pitals innerhalb eines dazu festgelegten Zeitrahmens gewährt. Sie bedürfen jedoch aus Wirtschaftlichkeitsgründen
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und wegen der Kosten grundsätzlich eines bestimmten Ausgabevolumens. Die Laufzeit einer gemeindlichen An-
leihe richtet sich dabei nach den Erfordernissen und Möglichkeiten der Gemeinde als Emittenten.
Die Anleihen haben bei größeren Gemeinden wieder eine höhere Bedeutung als Finanzierungsinstrument erhalten,
weil grundsätzlich nur ein hohes Ausgabevolumen einer Anleihe effizient ist. Die Verbindlichkeiten der Gemeinde
aus der Herausgabe von Anleihen, die verbriefte Geldforderungen der Anleger als Gläubiger gegenüber dem
Schuldner (Emittent) darstellen, sind in der gemeindlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Anleihen“ anzusetzen.
4.4.1.2 Die Inhalte des Bilanzpostens
Über die Art des Fremdkapitals als Finanzierungsform für gemeindliche Investitionen entscheidet die Gemeinde
eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Finanzlage. Sie kann ih-
ren Finanzbedarf nach Anleihen auch durch eine Nachfrage am Kreditmarkt befriedigen, sofern eigene Kapital-
marktfähigkeit gegeben ist. Die von der Gemeinde ausgebrachten Wertpapiere sind grundsätzlich begebbar bzw.
weitergabefähig an Dritte.
Die Anleihen stellen ein handelsfähiges Dokument dar und können daher an der Börse gehandelt werden. Diese
Wertpapiere unterliegen dann auch den üblichen Kursschwankungen. Sie müssen aber nicht in jedem Einzelfall
auch handelbar sein oder zum Handeln angeboten werden. Für die Höhe der Zinsen aus der Kapitalaufnahme ist
u. a. die Bonität der Gemeinde ausschlaggebend. Andererseits muss auch eine ausreichende Investorenbasis be-
stehen, um eine gemeindliche Anleihe am Kapitalmarkt platzieren zu können.
Eine Anleihe als Wertpapier kann am Kapitalmarkt auch von mehreren Emittenten gemeinsam herausgeben wer-
den. Ebenso können mehrere Gemeinden gemeinsam eine Anleihe herausgeben. Die Aufteilung der gemeinsamen
Anleihe auf die beteiligten Gemeinden ist dabei konkret festzulegen bzw. vertraglich zu vereinbaren. Sie muss auch
von Emittenten gegenüber den Kapitalanlegern offengelegt werden. Bei einer gemeinsamen Anleihe von Gemein-
den ist eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zinsen und die Tilgungen nicht zulässig. Die einzelne Gemeinde
darf nur im Umfang ihres Anteils an der gemeinsamen Anleihe verantwortlich sein und darf daher auch nur entspre-
chend ihrem Emissionsanteil teilschuldnerisch haften.
Für die gemeindliche Bilanzierung kommt es auf die Zulässigkeit der Aufnahme von Fremdkapital in der Wertpa-
pierform „Anleihe“ am Kapitalmarkt an. Beispiele für Anleihen sind (Teil-) Schuldverschreibungen (Obligationen),
auch in Form von Pfandbriefen, sowie Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheine. Die Genussscheine
sind jedoch dann unter Anleihen auszuweisen, wenn durch diese Anleiheform ausschließlich Gläubigerrechte ver-
brieft werden. Die Schuldverschreibungen, die unmittelbar am Kapitalmarkt auch von Gemeinden aufgenommen
werden können, dürfen nicht mit Schuldscheindarlehen verwechselt werden. Derartige Darlehen kann die Ge-
meinde nur bei Kreditinstituten aufnehmen.
Für den Ansatz von Anleihen in der Bilanz der Gemeinde ist weder der Status der Anleihe noch die Zahl der Gläu-
biger der Gemeinde ausschlaggebend. Die Gemeinde muss abwägen, ob die Bilanzierung einer Anleihe nach
bankrechtlichen Gegebenheiten oder unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten, getrennt nach der Verwendung
der Anleihe für Investitionen oder zur Liquiditätsverstärkung vorgenommen werden soll.
Bei einer „bankrechtlichen“ Zuordnung sind die in der Bilanz der Gemeinde anzusetzenden Anleihen in dem vom
Innenministerium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 30 zugeordnet (vgl. § 27 Absatz 7
GemHVO NRW i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar
2005; SMBl. NRW. 6300).
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4.4.1.3 Die Ausgestaltung von Anleihen
Bei der Anleihe als grundsätzlich langfristiges Darlehen muss die Gemeinde bestimmte Kriterien beachten, um
ihren Kapitalbedarf durch diese Darlehensform decken zu können. Die Anleihe ist eine Anlageform, bei der der
Rückzahlungstermin und die Zinsen eindeutig festgelegt sind. Als verbriefte Geldforderungen der Anleger besteht
sie aus dem "Mantel", der die Forderung des Gläubigers gegenüber der Gemeinde verbrieft. Dazu gehören Kupons,
die dem Gläubiger zur Geltendmachung seiner Ansprüche dienen. Die Anleihen stellen trotz ihres Ansatzes unter
einem gesonderten Bilanzposten erforderliche Kreditaufnahmen für die haushaltsrechtlich zulässigen Zwecke dar.
Die gemeindlichen Anleihen sind aufgrund der bilanziellen Gliederung nicht als „kreditähnlich“ anzusehen, denn
auch bei diesen Anleihen ist die Beschaffung von Fremdkapital der Hauptzweck der Gemeinde. Die Gemeinde als
Emittent muss sich daher entscheiden, in welcher Form sie ein verzinsliches Wertpapier auflegen will, z. B. als
Standardanleihe, Nullkuponanleihe, Annuitätenanleihe oder Hybridanleihe. Solche Formen haben Auswirkungen
auf die Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten der Anleihe, die für die Gemeinde als Schuldner nicht unbe-
achtlich sind. Für die Emission einer Anleihe sind außerdem verschiedene Verfahren möglich.
Die Gemeinde muss sich dazu z. B. entscheiden, ob eine öffentliche Platzierung erfolgen soll und in welchem
Rahmen der Verkauf abgewickelt werden soll. Die konkrete Ausgestaltung einer gemeindlichen Anleihe sollte daher
nicht ohne ausreichende bankrechtliche und bankwirtschaftliche Kenntnisse erfolgen. Bei Schuldverschreibungen
entsteht z. B. keine vertragliche Beziehung zwischen der Gemeinde als Emittent und dem Erwerber des Wertpa-
piers. Jedoch begründet der Erwerb ein Rechtsverhältnis, dessen Ausgestaltung durch die Anleihebedingungen
bestimmt wird. Durch die Zahlungsbedingungen wird die Gemeinde grundsätzlich zur Rückzahlung des erhaltenen
Betrages verpflichtet, sodass eine gemeindliche Schuldverschreibung als Verbindlichkeit zu bilanzieren ist.
Die Ausgestaltung von Anleihen durch die Gemeinde kann zudem zu Prospektverpflichtungen der Gemeinde nach
dem WpPG führen. Das WpPG findet zwar im Grundsatz keine Anwendung auf die Gemeinde, sodass eine ge-
meindliche Schuldverschreibung prospektfrei öffentlich angeboten werden kann (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 3
WpPG). Für den Handel an einer inländischen Börse kann sich die Gemeinde aber freiwillig der Prospektpflicht
unterwerfen, z. B. um den Erwerberkreis zu vergrößern (vgl. § 1 Absatz 3 WpPG).
4.4.1.4 Der Wertansatz der Anleihe
Eine Anleihe ist bei der erstmaligen Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) von der Gemeinde mit dem Rückzah-
lungsbetrag in ihrer Bilanz zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte
Betrag (Einzahlungsbetrag) ist (vgl. Beispiel 135).
BEISPIEL:
Gemeindliche Anleihen
Die Stadt A. hat eine Anleihe mit einem Emissionsvolumen von 200 Mio. Euro am 26.02.2010 emittiert, die han-
delbar ist und eine Laufzeit bis zum 26.02.2015 hat. Sie schuldet als Emittent den Erwerbern den Rückzahlungs-
betrag einschließlich Zinsen. Die Stadt B. hat im Jahre 2013 in drei Teilbeträgen Schuldscheindarlehen im Ge-
samtumfang von 120 Mio. Euro mit Laufzeiten von fünf, sieben und zehn Jahren emittiert. Es sind dadurch für die
Stadt mit den einzelnen Erwerbern dieser Wertpapiere jeweils zivilrechtliche Schuldverhältnisse über die Laufzeit
begründet worden. Die Stadt C hat im Jahre 2014 ein Schuldscheindarlehen im Umfang von 90 Mio. Euro zur
Umschuldung von Liquiditätskrediten emittiert.
Die Städte als Emittenten haben zu gewährleisten, dass zuvor entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben
ein Zahlungsbedarf im Haushaltsjahr besteht und das aufgenommene Fremdkapital in den Verwendungsrahmen
der Haushaltssatzung passt (vgl. §§ 78, 86 und 89 GO NRW). Die Beschaffung der Finanzmittel durch die Städte
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führt zum Ansatz von Anleihen als Verbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz, wenn die Beschaffung des
Fremdkapitals am Kapitalmarkt erfolgt.
Beispiel 135 „Der Wertansatz der Anleihe“
Von der Gemeinde darf in den Fällen, in denen der Rückzahlungsbetrag einer Anleihe höher ist als der Einzah-
lungsbetrag, der Unterschiedsbetrag (Disagio) als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden (vgl. § 42 Ab-
satz 2 GemHVO NRW). Sofern jedoch der Einzahlungsbetrag bei der Gemeinde über dem Rückzahlungsbetrag
liegt, muss die Differenz (Agio) in der gemeindlichen Bilanz durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten
abgebildet werden (vgl. § 42 Absatz 3 GemHVO NRW). In beiden Fällen werden die Differenzbeträge entsprechend
der Kapitalnutzung über die Laufzeit der Anleihe verteilt. In den Fällen, in denen ein Rückkauf von Anteilen einer
Anleihe erfolgt, mindert der Rückzahlungsbetrag jedoch das Anleihevolumen.
4.4.1.5 Das Schuldscheindarlehen
Die Schuldverschreibungen, die unmittelbar am Kapitalmarkt auch von der Gemeinde aufgenommen werden kön-
nen, dürfen nicht mit dort aufgenommenen Schuldscheindarlehen verwechselt werden. Die Schuldscheindarlehen
kann die Gemeinde ebenfalls eigenständig am Kapitalmarkt aufnehmen. Sie schließt bei diesem Darlehen den
Kreditvertrag unmittelbar mit den Kreditgebern als Gläubiger ab, z. B. Versicherungen oder Banken.
Die ausgestellten Schuldscheine sind nicht am Kapitalmarkt handelbar und benötigen daher keinen gesonderten
„Wertpapierprospekt“, was ggf. ein Vorteil gegenüber der Anleihe sein kann. Andererseits kann für einen Schuld-
schein der Zinssatz höher als der für Anleihen sein, weil ein Schuldschein regelmäßig nicht kurzfristig veräußerbar
ist. Im Rahmen der Aufnahme von Schuldscheindarlehen werden auch die Tilgungen vereinbart, durch der Wert-
ansatz der Schuldscheindarlehen auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz in seinem Umfang beeinflusst wird.
4.4.1.6 Die Gliederung des Bilanzpostens
Die Gemeinde soll in der gemeindlichen Bilanz im Bereich „Verbindlichkeiten“ den Wertansatz über Anleihen sach-
gerecht sowie klar und nachvollziehbar darstellen. Dieser Anforderungen kann die Gemeinde gut dadurch nach-
kommen, dass sie, wie bei den Verbindlichkeiten aus Krediten den Zweck der Verwendung des vom Kapitalmarkt
erhaltenen Fremdkapitals in die Darstellung einbezieht (vgl. Beispiel 136).
BEISPIEL:
Die Darstellung der Anleihen nach Verwendung
Die Gemeinde beabsichtigt, ein Schuldscheindarlehen am Kapitalmarkt im Umfang von 99 Mio. Euro aufzunehmen.
Dieses Darlehen soll zu zwei Drittel der Investitionsfinanzierung und zu einem Drittel der Liquiditätssicherung dienen.
Entsprechend hat die Gemeinde bei ihrer Nachfrage den Kapitalmarkt informiert. Diese Informationen finden ihre Fort-
setzung in dem Nachweis der aus der Aufnahme des Schuldscheindarlehens entstandenen Verbindlichkeiten in der
gemeindlichen Bilanz.
DIE VERBINDLICHKEITEN IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ
ART DER
GLIEDERUNG BESTANDSKONTO
VERBUNDLICHKEIT
- 302 Anleihen - 3021 Anleihen
Anleihen
für Investitionen für Investitionen
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- 303 Anleihen zur - 3032 Anleihen zur
Liquiditätssicherung Liquiditätssicherung
Diese bilanzielle Darstellung der Gemeinde steht mit der haushaltsrechtlichen Vorgabe, nach der für den Ausweis der
Verbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz zwischen Kapitalmarkt und Kreditmarkt zu differenzieren ist, in Einklang.
Beispiel 136 „Die Darstellung der Anleihen nach Verwendung“
Über die Untergliederung des Bilanzpostens „Anleihen“ durch zusätzliche Bilanzposten oder durch „Davon-Ver-
merke“ kann die Gemeinde eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung ihres örtlichen Bedarfs entscheiden.
Unabhängig von einer Differenzierung löst bereits die unterschiedliche Verwendung des durch Anleihen aufgenom-
menen Fremdkapitals besondere Informationspflichten für die Gemeinde aus, die im Anhang im gemeindlichen
Jahresabschluss enthalten sein müssen.
Die Differenzierung des Bilanzpostens in zusätzliche Bilanzposten oder durch „Davon-Vermerke“ bedingt für die
Gemeinde, die Mitzugehörigkeit der weiteren Bilanzposten zu anderen Bilanzposten zu prüfen. Die Gemeinde ist
haushaltsrechtlich zu Angaben im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss verpflichtet, wenn gemeindliche Ver-
mögensgegenstände oder Schulden der Gemeinde unter mehrere Posten der gemeindlichen Bilanz fallen.
4.4.1.7 Die Angaben zur Mitzugehörigkeit
4.4.1.7.1 Allgemeine Sachlage
Die Gemeinde hat für den Ansatz von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme einer Anleihe in ihrer Bilanz zu überprü-
fen, ob neben der Besonderheit der Aufnahme der Anleihe am Kapitalmarkt zusätzlich auch die zweckbezogene
haushaltswirtschaftliche Verwendung des ausgenommenen Fremdkapitals zu berücksichtigen ist. Sie hat dabei zu
beachten, dass der Passivseite der gemeindlichen Bilanz vorrangig die grundsätzliche Aufgabe zukommt, die Ver-
pflichtungen der Gemeinde nach der Mittelherkunft aufzuzeigen, die sich aus der Aufnahme von Fremdkapital auf-
grund des gemeindlichen Finanzierungsbedarfs ergeben.
Die Gemeinde hat deshalb in ihrer Bilanz die Verbindlichkeiten aufgrund einer am Kapitalmarkt aufgenommenen
Anleihe grundsätzlich insgesamt unter dem gesonderten Bilanzposten „Anleihen“ anzusetzen. Sie muss dabei be-
rücksichtigen, dass eine Mitzugehörigkeit dieses Wertansatzes zu einem anderen Bilanzposten bestehen könnte,
weil die gemeindlichen Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten als Fremdkapital vom Kreditmarkt von
der Gemeinde unter Berücksichtigung der entsprechenden zweckbezogenen Verwendung (für Investitionen oder
zur Liquiditätssicherung) zu bilanzieren sind.
Eine von der Gemeinde aufgenommene Anleihe dient hinsichtlich ihrer Verwendung den gleichen Zwecken wie das
vom Kreditmarkt aufgenommene Fremdkapital. Aufgrund dieser Sachlage könnte von einer Mitzugehörigkeit einer
Verbindlichkeit aus Anleihen (Bilanzposten „Anleihen“) zu den Verbindlichkeiten aus Krediten (Bilanzposten „Ver-
bindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ und/oder „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“)
ausgegangen werden. Der Zugehörigkeit steht jedoch die Mittelherkunft des Fremdkapitals vom Kapitalmarkt statt
vom Kreditmarkt entgegen.
Im Rahmen einer Beurteilung muss gleichwohl von der Gemeinde sachgerecht zwischen den Kriterien „Mittelher-
kunft“, „Kapitalart“ und „Zweck der Kapitalverwendung“ abgewogen werden, ob die Bilanz ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild zutreffend vermittelt. Den Ausgangspunkt dazu stellt die haushaltsrechtliche
Vorgabe für die Bilanzierung der betreffenden Verbindlichkeit dar.
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Die Zugehörigkeit zu mehreren Bilanzposten erfordert unabhängig von der örtlich getroffenen Entscheidung eine
besondere Angabe im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss, denn dieser ist von seinem Zweck her haus-
haltswirtschaftlich darauf ausgerichtet, sodass die Gemeinde darin ein Zusammenhang zwischen der Mittelherkunft
einer Anleihe und deren haushaltswirtschaftliche Verwendung aufzeigen kann. Der Gemeinde steht es in diesem
Rahmen nicht frei, auf derartige Anhangsangaben zu verzichten. Sie sollte dabei auch die Angaben in der Finanz-
rechnung berücksichtigen, in der die Zahlungen aus der Aufnahme von Fremdkapital enthalten sein müssen.
4.4.1.7.2 Das Beispiel „Anleihe“
Für die gemeindliche Bilanzierung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Anleihen ist deren Aufnahme durch
die Gemeinde am Kapitalmarkt ausschlaggebend. Den Anforderungen an die Passivierung in der gemeindlichen
Bilanz als Nachweis der Mittelherkunft des Fremdkapitals wird durch den Ansatz unter dem Bilanzposten „Anleihen“
Genüge getan. Bei diesem Ansatz hat die Gemeinde aus haushaltswirtschaftlicher Sicht und aus Gründen der
Mittelverwendung immer zu berücksichtigen, dass im Bilanzbereich “Verbindlichkeiten“ kein Bilanzposten besteht,
der ausschließlich nach der Mittelverwendung des aufgenommenen in der Bilanz anzusetzen ist.
Die Fremdkapitalschulden der Gemeinde könnten ohne Berücksichtigung der Mittelherkunft aus haushaltswirt-
schaftlicher Sicht grundsätzlich unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Fremdkapital für Investitionen“ und
„Verbindlichkeiten aus Fremdkapital zur Liquiditätssicherung“ passiviert werden. Eine Zusammenfassung mit den
Verbindlichkeiten aus Anleihen würde dann bei derartigen Bilanzposten möglich sein. Diese bilanzielle Darstellung
würde aber mit wichtigen Kriterien nicht in Einklang stehen. Bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten muss die
Vorrangigkeit der Mittelherkunft eine sachgerechte Berücksichtigung finden.
Die Gemeinde kann die Möglichkeit nutzen, den Bilanzposten „Anleihen“ durch zusätzliche „Davon-Vermerke“ zu
erweitern, um die zulässige Verwendung des als Anleihe aufgenommenen Fremdkapitals aufzuzeigen. Sie kann
den Bilanzposten aber auch unter Beachtung der zweckbezogenen Verwendung des Fremdkapitals vom Kapital-
markt in weitere Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Anleihen für Investitionen“ und/oder „Verbindlichkeiten aus
Anleihen zur Liquiditätssicherung“ untergliedern, wie es für die Bilanzierung des Fremdkapitals vom Kapitalmarkt
zu erfolgen hat. Bei dieser verwendungsbezogenen Differenzierung würde die Darstellung der Mittelherkunft der
Anleihen (vom Kapitalmarkt) nicht beeinträchtigt.
Die Gemeinde sollte in diesem Zusammenhang die vorgenommene Differenzierung des Bilanzpostens „Anleihen“
in ihrer Bilanz in gleicher Weise auch im Verbindlichkeitenspiegel umsetzen. Gleichzeitig sollen dazu sachgerechte
Angaben im Anhang des gemeindlichen Jahresabschlusses gemacht werden. Unter Berücksichtigung der Informa-
tionsbedürfnisse der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bedarf es nicht nur einer Erläuterung auf-
grund der vorgenommenen Differenzierung des Bilanzpostens. Die Gemeinde soll im Anhang auch einen Zusam-
menhang zwischen den Arten des Fremdkapitals in Bezug auf dessen Verwendung herstellen und aufzeigen.
4.4.1.8 Die besonderen Informationspflichten
Für die Gemeinde sind außerdem die allgemeinen und die besonderen Anleihebestimmungen nicht unbeachtlich,
in denen wichtige vertragliche Beziehungen zwischen der Gemeinde als Emittent und den Anlegern festgelegt sind,
z. B. die Fälligkeiten der Rückzahlungen, die Verzinsung, die Umtausch- und Bezugsrechte. Die Gemeinde muss
daher prüfen, ob auch unter diesen Gesichtspunkten eine Anleihe als Finanzierungsform für die gemeindliche Auf-
gabenerfüllung für sie geeignet und umsetzbar ist.
Die Gemeinde muss zudem als Emittent bestimmte Stammdaten, Emissionsdaten und Coupondaten gegenüber
den Anlegern veröffentlichen. Im Rahmen des Transparenzgebotes soll die Gemeinde dabei auch angeben, für
welche Zwecke die dadurch verfügbaren Finanzmittel eingesetzt worden sind. Sofern eine gemeindliche Anleihe
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konvertibel ist, also ein Umtausch- oder Bezugsrecht gewährt wird, führen solche Tatbestände nicht zu einer ge-
sonderten Angabe in der gemeindlichen Bilanz.
In diesem Rahmen soll die Gemeinde auch angeben, ob sie alleine als Emittent aufgetreten ist. Sie kann auch
gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Anleihe auflegen. Es müssen dann jedoch die Verantwortlichkeiten und
die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Beteiligten konkret gegeneinander abgegrenzt werden. Folgende ge-
setzliche Pflichten bestehen (vgl. Abbildung 750).
GESETZLICHE PFLICHTEN DER EMITTENTEN
Die Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen ge-
genüber Wertpapierinhabern nach § 30a Absatz 1 WpHG sicherstellen, dass
1. alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleichbehandelt werden;
2. alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere zur Ausübung ihrer
Rechte benötigen, im Inland öffentlich zur Verfügung stehen;
3. Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind;
4. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahlstelle im In-
land bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vor-
legung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
5. im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Haupt-
versammlung oder nach deren Anberaumung auf Verlangen in Textform ein Formular für die Erteilung
einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermittelt wird;
6. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Ausnahme von Wertpa-
pieren, die zugleich unter § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht
auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 begründen, jeder stimmbe-
rechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder nach deren Anberau-
mung auf Verlangen rechtzeitig in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Gläubi-
gerversammlung übermittelt wird.
Abbildung 750 „Gesetzliche Pflichten der Emittenten“
Zu den Angabepflichten gehört auch die Erläuterung einer Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten, wenn eine
Anleihe zweckbezogen unter den Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und/oder unter den Verbindlich-
keiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung bilanziert worden ist. Die Angaben im Anhang, dass eine Anleihe mit
einem bestimmten Emissionsvolumen im Haushaltsjahr emittiert worden ist, diese handelbar ist und eine mehrjäh-
rige Laufzeit hat, ist nicht als ausreichend anzusehen.
Als Hilfestellung für eine effektive Finanzkommunikation können z. B. Grundsätze der DVFA herangezogen werden.
Es wurden SCRS für mittelständische Unternehmen unter Berücksichtigung von Informationsbedürfnissen von In-
vestoren und Finanzanalysten entworfen, um die Kommunikation mit Investoren zu erleichtern. Die Vorbereitung
von Informationen auf dieser Grundlage kann der Gemeinde helfen, wesentliche Informationen in strukturierter
Form verfügbar zu machen.
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4.4.1.9 Besondere Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten
Für die Gemeinde können im Rahmen einer Vermögensanlage, die öffentlich angeboten wird, ggf. auch Vorgaben
des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) relevant sein, die besondere Rechnungs- und Prüfungspflichten aus-
lösen können. Zwar sollen für die Gemeinde bestimmte Vorgaben dieses Gesetzes nicht gelten, jedoch kann z. B.
aufgrund der Emittierung einer gemeindlichen Anleihe die Betroffenheit der Gemeinde nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 7b VermAnlG).
Grundsätzlich soll das VermAnlG erst zur Anwendung kommen, wenn höherrangige Gesetze ausgeschlossen wer-
den können. Daher gilt es deshalb für die Gemeinde, die Art der gemeindlichen Vermögensanlage konkret zu be-
stimmen, die dazu vorgesehenen Ausnahmen zu prüfen, um nicht zusätzlich zum gemeindlichen Jahresabschluss
besondere Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten erfüllen zu müssen (vgl. §§ 23 - 26 VermAnlG). In Zweifels-
fragen empfiehlt es sich, die BaFin um Auskunft zu bitten.
4.4.1.10 Unzulässige Finanzgeschäfte
4.4.1.10.1 Das Verbot von Einlagengeschäften
Für die Gemeinde ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder von
Dritten, sofern der Rückzahlungsanspruch der Dritten nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft
wird, ein Einlagengeschäft als Bankgeschäft (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 1 KWG) und für die Gemeinde unzulässig.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zinsen vergütet werden. Eine Beurteilung gemeindlicher Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Absatz 1 KWG bedarf regelmäßig der Kenntnisse im Einzelfall, denn beim Betreiben mehrerer Bank-
oder Finanzdienstleistungsgeschäfte kann sich ein bankrechtlicher Geschäftsbetrieb bereits auch bei einem ver-
gleichsweise geringen Umfang ergeben.
Ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG betreibt, wer fremde Gelder im o. a. Sinne annimmt. Als rückzahlbar
werden dabei Gelder angesehen, bei denen ein zivilrechtlicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht, z. B. bei
einem Darlehen nach § 488 BGB und dieser nicht unter einer Bedingung steht (vgl. § 158 Absatz 1 BGB). Dabei
ist bereits die Anbahnung und Durchführung der Darlehen ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG.
Kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KWG und damit kein gemeindliches Bankgeschäft ist die
Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, bei denen von der Gemeinde unbedingt zurückzahlbare
Gelder von Dritten angenommen werden und der unbedingte Rückzahlungsanspruch des Dritten in der Inhaber-
oder Orderschuldverschreibung verbrieft ist. Dabei ist eine allgemeine Voraussetzung, dass die gesetzlichen und
wertpapierrechtlichen Voraussetzungen von der Gemeinde gewahrt und wirksame Wertpapiere begeben werden.
In diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde darauf zu achten, dass sie als Aussteller von Inhaber- oder Or-
derschuldverschreibungen nicht wegen einer möglichen Verwahrung und Aufbewahrung von Wertpapieren für
Dritte den Tatbestand des Depotgeschäftes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG erfüllt, denn sie würde dann
der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG unterfallen.
Außerdem kann auch der Vertrieb von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen durch Dritte, die von der Ge-
meinde beauftragt werden, eine für den Dritten erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellen. Vor diesem Hin-
tergrund wäre umfassend zu prüfen, ob ein Einlagengeschäft für die Gemeinde überhaupt wirtschaftlich ist, weil
dabei eine Gewerbsmäßigkeit nicht zulässig ist. Eine umfassende Prüfung ist auch bei der Ausgabe von Namens-
schuldverschreibungen erforderlich.
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4.4.1.10.2 Keine Bonitätsanleihen
Die Anleihen haben wie die Kredite eine erhebliche Bedeutung als Finanzierungsinstrument für die Gemeinde er-
halten, auch wenn i. d. R. ein hohes Ausgabevolumen für eine Anleihe erforderlich ist. Für die Zulässigkeit der
Aufnahme von Fremdkapital in der Wertpapierform „Anleihe“ am Kapitalmarkt kommt es auf alle Umstände und
nicht nur auf die Form einer Anleihe an, z. B. als Schuldverschreibung. Eine Besonderheit stellen z. B. „Bonitäts-
anleihen“ dar, bei denen die Zinszahlungen und die Rückzahlungen von der Kreditwürdigkeit (Bonität) eines Dritten
oder mehrerer Dritter als „Referenzschuldner“ abhängig gemacht werden.
Mit einer Bonitätsanleihe kann zwar eine höhere Rendite als mit einer vergleichbaren herkömmlichen Anleihe erzielt
werden. Ihr steht aber auch ein erhöhtes Risiko gegenüber. In den Fällen, in denen sich die Bonität des Referenz-
schuldners verschlechtert, entfallen mit sofortiger Wirkung sämtliche künftigen Zinszahlungen. Zusätzlich wird die
Bonitätsanleihe vorzeitig beendet und mit einem Barausgleichsbetrag abgegolten, der unter dem Nennbetrag der
Anleihe liegen und bis auf den Wert „Null“ gemindert sein kann.
Bei derartigen bonitätsabhängigen Anleihen handelt es sich um strukturierte Produkte. Sie stellen zwar in rechtli-
cher Hinsicht eine Schuldverschreibung des Emittenten dar, sind als Produkte aber als handelbare Derivate anzu-
sehen. Die Gemeinde darf jedoch nur Zinsderivate zur Zinssicherung und zur Optimierung ihrer Zinsbelastung
nutzen. Zudem müssen die Zinsderivate von der Gemeinde bereits bestehenden Krediten zugeordnet werden kön-
nen (Konnexität). Vor diesem gesamten Hintergrund kommen Bonitätsanleihen für die Gemeinde nicht in Betracht.
4.4.2 Zu Nummer 4.2 (Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen):
4.4.2.01 Die Inhalte des Bilanzpostens
Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ sind die gemeindlichen Verbindlichkeiten
aus Krediten für Investitionen anzusetzen (vgl. § 86 GO NRW). Bei diesen Krediten ist der Gemeinde von einem
Dritten Kapital mit der Verpflichtung zur Rückzahlung in einem vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt wor-
den, damit die Gemeinde notwendige Auszahlungen für gemeindliche Investitionen leisten kann. Zum jeweiligen
Abschlussstichtag hat die Gemeinde in Höhe des noch nicht an den Kreditgeber zurückgezahlten Kapitals eine
Verbindlichkeit aus Krediten für Investitionen in ihrer Bilanz anzusetzen.
Die Kredite für die Gemeinden stellen keine eigenständige Kreditform dar, z. B. die Kredite für Investitionen in Form
des Kommunalkredits. Die Kredite der Gemeinde unterliegen den Formen der Kredite aus der allgemeinen Geld-
wirtschaft. Der Begriff des Kredites ist deshalb für die gemeindliche Haushaltswirtschaft auch von dort übernommen
worden. Er entspricht dem allgemeinen Darlehensbegriff und umfasst für die Gemeinde nur Geldschulden und nicht
darlehensweise empfangene Sachen (vgl. § 488 BGB und §§ 607 ff. BGB).
Die Kredite werden von der Gemeinde im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte aufgenommen, z. B. als
Schuldscheindarlehen. Ein Kredit steht der Gemeinde in voller Höhe während der gesamten Laufzeit zur Verfügung,
sofern die Gemeinde den Kredit mit einer Endfälligkeit aufgenommen hat. Bei einem Tilgungsdarlehen (Annuitä-
tendarlehen, Ratendarlehen) hingegen verringert sich die gemeindliche Verbindlichkeit im zeitlichen Ablauf gleich-
mäßig über die Vertragslaufzeit.
Die Gemeinde muss in ihrer Bilanz sämtliche Verpflichtungen aus den aufgenommenen Krediten für Investitionen
differenziert nach den wichtigsten Kreditgebern ansetzen. Sie muss dabei keine Angaben über ihre konkreten Gläu-
biger machen, denn diese werden für die gemeindliche Bilanzierung zu einzelnen Gläubigergruppen zusammen-
gefasst. In der gemeindlichen Bilanz sind deshalb die Verbindlichkeiten der Gemeinde unter den zutreffenden, nach
Gläubigergruppen gegliederten Bilanzposten anzusetzen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3714
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 41 GemHVO NRW
Die Zuordnung der gemeindlichen Investitionskredite zu diesem Bilanzposten ist nur nach deren zweckbezogener
Verwendung (für Investitionen der Gemeinde; vgl. § 86 GO NRW) und nicht nach der Laufzeit der Kredite vorzu-
nehmen. Deshalb dürfen die kurzfristigen Kredite für Investitionen nicht unter dem Bilanzposten "Verbindlichkeiten
aus Krediten zur Liquiditätssicherung" angesetzt werden. Die Gemeinde muss auch keine Differenzierung ihrer
Investitionskredite nach der Währung vornehmen. Insbesondere bei solchen Krediten muss deren betragsmäßiger
Ansatz zu jedem Abschlussstichtag überprüft werden (vgl. Beispiel 137).
BEISPIEL:
Die Bewertung eines Fremdwährungskredits
Die Gemeinde hat am 30.06.2009 in der Währung „Schweizer Franken“ einen Investitionskredit i. H. v. 762.050 CHF
aufgenommen. Bei hat sie in ihrer Bilanz unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von
Kreditinstituten“ eine entsprechende Verbindlichkeit anzusetzen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.2.5 GemHVO NRW).
Die Gemeinde führt folgende Maßnahmen im zeitlichen Ablauf durch:
1. Umrechnung des Fremdwährungskredits in Euro mit einem Wechselkurs von 1, 5241 CHF zum Abschlussstichtag
31.12.2009.
2. Ansatz einer Verbindlichkeit i. H. v. 500.000 Euro unter dem benannten Bilanzposten in der Bilanz des Jahresab-
schlusses 2009 (In 2009 keine Tilgungsleistung; das mögliche Disagio bleibt unberücksichtigt).
3. In den Haushaltsjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 wurden Tilgungsleistungen i. H. v. 100.000 Euro von der Ge-
meinde erbracht.
4. Bewertung der Verbindlichkeit zum Abschlussstichtag 31.12.2012 nach dem Höchstwertprinzip:
a) Der Betrag der noch Verbindlichkeit zum Anschaffungskurs (400.000 x 1,5241 = 609.640 CHF).
b) Der Betrag der noch bestehenden Verbindlichkeit zum Tageskurs (400.000 x 1,2213 = 488.520 CHF).
5. Nach dem strengen Höchstwertprinzip muss die Gemeinde die Fremdwährungsverbindlichkeit mit ihrem höheren
Rückzahlungsbetrag in ihrer Bilanz passivieren.
Beispiel 137 „Die Bewertung eines Fremdwährungskredits“
Dem jeweiligen Ansatz der gemeindlichen Verbindlichkeiten sind daher nicht die der Gemeinde ggf. eingeräumten
Kreditlinien zugrunde zu legen, sondern nur die Verbindlichkeiten, die aus einer tatsächlichen Kreditaufnahme der
Gemeinde entstanden sind. Der Rückzahlungsbetrag des Kredits stellt daher den zu passivierenden Wertansatz
dar, auch wenn der Gemeinde als Schuldnerin nicht der volle Betrag zugeflossen ist. Als Anschaffungswert einer
Darlehensverpflichtung gilt dabei deren Nennwert.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag des aufgenommenen Kredites und dessen Rückzah-
lungsbetrag darf in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der Bilanz aufgenommen werden, z B. aufgrund
von Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren. Dieser Betrag ist durch plan-
mäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden kön-
nen (vgl. § 42 Absatz 2 GemHVO NRW).
Die in der gemeindlichen Bilanz anzusetzenden Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen der Gemeinde sind
in dem vom Innenministerium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 32 zugeordnet (vgl. § 27
Absatz 7 GemHVO NRW i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24.
Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
4.4.2.02 Die Angaben zur Mitzugehörigkeit
Die Gemeinde hat bei der Bilanzierung von aufgenommenem Fremdkapital unter dem Bilanzposten „Verbindlich-
keiten aus Krediten für Investitionen“ zu prüfen, ob eine Mitzugehörigkeit dieses Wertansatzes zu einem anderen
Bilanzposten bestehen kann. In den Fällen, in denen derartige Verbindlichkeiten nicht am Kreditmarkt, sondern
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3715