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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                               § 41 GemHVO NRW


        führt zum Ansatz von Anleihen als Verbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz, wenn die Beschaffung des
        Fremdkapitals am Kapitalmarkt erfolgt.


                                       Beispiel 135 „Der Wertansatz der Anleihe“

Von der Gemeinde darf in den Fällen, in denen der Rückzahlungsbetrag einer Anleihe höher ist als der Einzah-
lungsbetrag, der Unterschiedsbetrag (Disagio) als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden (vgl. § 42 Ab-
satz 2 GemHVO NRW). Sofern jedoch der Einzahlungsbetrag bei der Gemeinde über dem Rückzahlungsbetrag
liegt, muss die Differenz (Agio) in der gemeindlichen Bilanz durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten
abgebildet werden (vgl. § 42 Absatz 3 GemHVO NRW). In beiden Fällen werden die Differenzbeträge entsprechend
der Kapitalnutzung über die Laufzeit der Anleihe verteilt. In den Fällen, in denen ein Rückkauf von Anteilen einer
Anleihe erfolgt, mindert der Rückzahlungsbetrag jedoch das Anleihevolumen.



4.4.1.5 Das Schuldscheindarlehen

Die Schuldverschreibungen, die unmittelbar am Kapitalmarkt auch von der Gemeinde aufgenommen werden kön-
nen, dürfen nicht mit dort aufgenommenen Schuldscheindarlehen verwechselt werden. Die Schuldscheindarlehen
kann die Gemeinde ebenfalls eigenständig am Kapitalmarkt aufnehmen. Sie schließt bei diesem Darlehen den
Kreditvertrag unmittelbar mit den Kreditgebern als Gläubiger ab, z. B. Versicherungen oder Banken.

Die ausgestellten Schuldscheine sind nicht am Kapitalmarkt handelbar und benötigen daher keinen gesonderten
„Wertpapierprospekt“, was ggf. ein Vorteil gegenüber der Anleihe sein kann. Andererseits kann für einen Schuld-
schein der Zinssatz höher als der für Anleihen sein, weil ein Schuldschein regelmäßig nicht kurzfristig veräußerbar
ist. Im Rahmen der Aufnahme von Schuldscheindarlehen werden auch die Tilgungen vereinbart, durch der Wert-
ansatz der Schuldscheindarlehen auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz in seinem Umfang beeinflusst wird.



4.4.1.6 Die Gliederung des Bilanzpostens

Die Gemeinde soll in der gemeindlichen Bilanz im Bereich „Verbindlichkeiten“ den Wertansatz über Anleihen sach-
gerecht sowie klar und nachvollziehbar darstellen. Dieser Anforderungen kann die Gemeinde gut dadurch nach-
kommen, dass sie, wie bei den Verbindlichkeiten aus Krediten den Zweck der Verwendung des vom Kapitalmarkt
erhaltenen Fremdkapitals in die Darstellung einbezieht (vgl. Beispiel 136).



      BEISPIEL:
      Die Darstellung der Anleihen nach Verwendung
      Die Gemeinde beabsichtigt, ein Schuldscheindarlehen am Kapitalmarkt im Umfang von 99 Mio. Euro aufzunehmen.
      Dieses Darlehen soll zu zwei Drittel der Investitionsfinanzierung und zu einem Drittel der Liquiditätssicherung dienen.
      Entsprechend hat die Gemeinde bei ihrer Nachfrage den Kapitalmarkt informiert. Diese Informationen finden ihre Fort-
      setzung in dem Nachweis der aus der Aufnahme des Schuldscheindarlehens entstandenen Verbindlichkeiten in der
      gemeindlichen Bilanz.



                                DIE VERBINDLICHKEITEN IN DER GEMEINDLICHEN BILANZ


                              ART DER
                                                           GLIEDERUNG                    BESTANDSKONTO
                          VERBUNDLICHKEIT

                                                    -   302 Anleihen                 -   3021 Anleihen
                                Anleihen
                                                            für Investitionen                 für Investitionen




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                                                    -   303 Anleihen zur             -   3032 Anleihen zur
                                                             Liquiditätssicherung             Liquiditätssicherung



      Diese bilanzielle Darstellung der Gemeinde steht mit der haushaltsrechtlichen Vorgabe, nach der für den Ausweis der
      Verbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz zwischen Kapitalmarkt und Kreditmarkt zu differenzieren ist, in Einklang.


                            Beispiel 136 „Die Darstellung der Anleihen nach Verwendung“

Über die Untergliederung des Bilanzpostens „Anleihen“ durch zusätzliche Bilanzposten oder durch „Davon-Ver-
merke“ kann die Gemeinde eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung ihres örtlichen Bedarfs entscheiden.
Unabhängig von einer Differenzierung löst bereits die unterschiedliche Verwendung des durch Anleihen aufgenom-
menen Fremdkapitals besondere Informationspflichten für die Gemeinde aus, die im Anhang im gemeindlichen
Jahresabschluss enthalten sein müssen.

Die Differenzierung des Bilanzpostens in zusätzliche Bilanzposten oder durch „Davon-Vermerke“ bedingt für die
Gemeinde, die Mitzugehörigkeit der weiteren Bilanzposten zu anderen Bilanzposten zu prüfen. Die Gemeinde ist
haushaltsrechtlich zu Angaben im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss verpflichtet, wenn gemeindliche Ver-
mögensgegenstände oder Schulden der Gemeinde unter mehrere Posten der gemeindlichen Bilanz fallen.



4.4.1.7 Die Angaben zur Mitzugehörigkeit

4.4.1.7.1 Allgemeine Sachlage

Die Gemeinde hat für den Ansatz von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme einer Anleihe in ihrer Bilanz zu überprü-
fen, ob neben der Besonderheit der Aufnahme der Anleihe am Kapitalmarkt zusätzlich auch die zweckbezogene
haushaltswirtschaftliche Verwendung des ausgenommenen Fremdkapitals zu berücksichtigen ist. Sie hat dabei zu
beachten, dass der Passivseite der gemeindlichen Bilanz vorrangig die grundsätzliche Aufgabe zukommt, die Ver-
pflichtungen der Gemeinde nach der Mittelherkunft aufzuzeigen, die sich aus der Aufnahme von Fremdkapital auf-
grund des gemeindlichen Finanzierungsbedarfs ergeben.

Die Gemeinde hat deshalb in ihrer Bilanz die Verbindlichkeiten aufgrund einer am Kapitalmarkt aufgenommenen
Anleihe grundsätzlich insgesamt unter dem gesonderten Bilanzposten „Anleihen“ anzusetzen. Sie muss dabei be-
rücksichtigen, dass eine Mitzugehörigkeit dieses Wertansatzes zu einem anderen Bilanzposten bestehen könnte,
weil die gemeindlichen Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten als Fremdkapital vom Kreditmarkt von
der Gemeinde unter Berücksichtigung der entsprechenden zweckbezogenen Verwendung (für Investitionen oder
zur Liquiditätssicherung) zu bilanzieren sind.

Eine von der Gemeinde aufgenommene Anleihe dient hinsichtlich ihrer Verwendung den gleichen Zwecken wie das
vom Kreditmarkt aufgenommene Fremdkapital. Aufgrund dieser Sachlage könnte von einer Mitzugehörigkeit einer
Verbindlichkeit aus Anleihen (Bilanzposten „Anleihen“) zu den Verbindlichkeiten aus Krediten (Bilanzposten „Ver-
bindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ und/oder „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“)
ausgegangen werden. Der Zugehörigkeit steht jedoch die Mittelherkunft des Fremdkapitals vom Kapitalmarkt statt
vom Kreditmarkt entgegen.

Im Rahmen einer Beurteilung muss gleichwohl von der Gemeinde sachgerecht zwischen den Kriterien „Mittelher-
kunft“, „Kapitalart“ und „Zweck der Kapitalverwendung“ abgewogen werden, ob die Bilanz ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild zutreffend vermittelt. Den Ausgangspunkt dazu stellt die haushaltsrechtliche
Vorgabe für die Bilanzierung der betreffenden Verbindlichkeit dar.




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Die Zugehörigkeit zu mehreren Bilanzposten erfordert unabhängig von der örtlich getroffenen Entscheidung eine
besondere Angabe im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss, denn dieser ist von seinem Zweck her haus-
haltswirtschaftlich darauf ausgerichtet, sodass die Gemeinde darin ein Zusammenhang zwischen der Mittelherkunft
einer Anleihe und deren haushaltswirtschaftliche Verwendung aufzeigen kann. Der Gemeinde steht es in diesem
Rahmen nicht frei, auf derartige Anhangsangaben zu verzichten. Sie sollte dabei auch die Angaben in der Finanz-
rechnung berücksichtigen, in der die Zahlungen aus der Aufnahme von Fremdkapital enthalten sein müssen.



4.4.1.7.2 Das Beispiel „Anleihe“

Für die gemeindliche Bilanzierung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Anleihen ist deren Aufnahme durch
die Gemeinde am Kapitalmarkt ausschlaggebend. Den Anforderungen an die Passivierung in der gemeindlichen
Bilanz als Nachweis der Mittelherkunft des Fremdkapitals wird durch den Ansatz unter dem Bilanzposten „Anleihen“
Genüge getan. Bei diesem Ansatz hat die Gemeinde aus haushaltswirtschaftlicher Sicht und aus Gründen der
Mittelverwendung immer zu berücksichtigen, dass im Bilanzbereich “Verbindlichkeiten“ kein Bilanzposten besteht,
der ausschließlich nach der Mittelverwendung des aufgenommenen in der Bilanz anzusetzen ist.

Die Fremdkapitalschulden der Gemeinde könnten ohne Berücksichtigung der Mittelherkunft aus haushaltswirt-
schaftlicher Sicht grundsätzlich unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Fremdkapital für Investitionen“ und
„Verbindlichkeiten aus Fremdkapital zur Liquiditätssicherung“ passiviert werden. Eine Zusammenfassung mit den
Verbindlichkeiten aus Anleihen würde dann bei derartigen Bilanzposten möglich sein. Diese bilanzielle Darstellung
würde aber mit wichtigen Kriterien nicht in Einklang stehen. Bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten muss die
Vorrangigkeit der Mittelherkunft eine sachgerechte Berücksichtigung finden.

Die Gemeinde kann die Möglichkeit nutzen, den Bilanzposten „Anleihen“ durch zusätzliche „Davon-Vermerke“ zu
erweitern, um die zulässige Verwendung des als Anleihe aufgenommenen Fremdkapitals aufzuzeigen. Sie kann
den Bilanzposten aber auch unter Beachtung der zweckbezogenen Verwendung des Fremdkapitals vom Kapital-
markt in weitere Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Anleihen für Investitionen“ und/oder „Verbindlichkeiten aus
Anleihen zur Liquiditätssicherung“ untergliedern, wie es für die Bilanzierung des Fremdkapitals vom Kapitalmarkt
zu erfolgen hat. Bei dieser verwendungsbezogenen Differenzierung würde die Darstellung der Mittelherkunft der
Anleihen (vom Kapitalmarkt) nicht beeinträchtigt.

Die Gemeinde sollte in diesem Zusammenhang die vorgenommene Differenzierung des Bilanzpostens „Anleihen“
in ihrer Bilanz in gleicher Weise auch im Verbindlichkeitenspiegel umsetzen. Gleichzeitig sollen dazu sachgerechte
Angaben im Anhang des gemeindlichen Jahresabschlusses gemacht werden. Unter Berücksichtigung der Informa-
tionsbedürfnisse der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bedarf es nicht nur einer Erläuterung auf-
grund der vorgenommenen Differenzierung des Bilanzpostens. Die Gemeinde soll im Anhang auch einen Zusam-
menhang zwischen den Arten des Fremdkapitals in Bezug auf dessen Verwendung herstellen und aufzeigen.



4.4.1.8 Die besonderen Informationspflichten

Für die Gemeinde sind außerdem die allgemeinen und die besonderen Anleihebestimmungen nicht unbeachtlich,
in denen wichtige vertragliche Beziehungen zwischen der Gemeinde als Emittent und den Anlegern festgelegt sind,
z. B. die Fälligkeiten der Rückzahlungen, die Verzinsung, die Umtausch- und Bezugsrechte. Die Gemeinde muss
daher prüfen, ob auch unter diesen Gesichtspunkten eine Anleihe als Finanzierungsform für die gemeindliche Auf-
gabenerfüllung für sie geeignet und umsetzbar ist.

Die Gemeinde muss zudem als Emittent bestimmte Stammdaten, Emissionsdaten und Coupondaten gegenüber
den Anlegern veröffentlichen. Im Rahmen des Transparenzgebotes soll die Gemeinde dabei auch angeben, für
welche Zwecke die dadurch verfügbaren Finanzmittel eingesetzt worden sind. Sofern eine gemeindliche Anleihe




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konvertibel ist, also ein Umtausch- oder Bezugsrecht gewährt wird, führen solche Tatbestände nicht zu einer ge-
sonderten Angabe in der gemeindlichen Bilanz.

In diesem Rahmen soll die Gemeinde auch angeben, ob sie alleine als Emittent aufgetreten ist. Sie kann auch
gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Anleihe auflegen. Es müssen dann jedoch die Verantwortlichkeiten und
die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Beteiligten konkret gegeneinander abgegrenzt werden. Folgende ge-
setzliche Pflichten bestehen (vgl. Abbildung 750).



                                 GESETZLICHE PFLICHTEN DER EMITTENTEN

         Die Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen ge-
         genüber Wertpapierinhabern nach § 30a Absatz 1 WpHG sicherstellen, dass

         1.   alle Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleichbehandelt werden;


         2.   alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere zur Ausübung ihrer
               Rechte benötigen, im Inland öffentlich zur Verfügung stehen;


         3.   Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind;


         4.   für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahlstelle im In-
               land bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vor-
               legung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;


         5.   im Falle zugelassener Aktien jeder stimmberechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Haupt-
               versammlung oder nach deren Anberaumung auf Verlangen in Textform ein Formular für die Erteilung
               einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermittelt wird;


         6.   im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Ausnahme von Wertpa-
               pieren, die zugleich unter § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht
               auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 begründen, jeder stimmbe-
               rechtigten Person zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder nach deren Anberau-
               mung auf Verlangen rechtzeitig in Textform ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Gläubi-
               gerversammlung übermittelt wird.

                               Abbildung 750 „Gesetzliche Pflichten der Emittenten“

Zu den Angabepflichten gehört auch die Erläuterung einer Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten, wenn eine
Anleihe zweckbezogen unter den Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und/oder unter den Verbindlich-
keiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung bilanziert worden ist. Die Angaben im Anhang, dass eine Anleihe mit
einem bestimmten Emissionsvolumen im Haushaltsjahr emittiert worden ist, diese handelbar ist und eine mehrjäh-
rige Laufzeit hat, ist nicht als ausreichend anzusehen.

Als Hilfestellung für eine effektive Finanzkommunikation können z. B. Grundsätze der DVFA herangezogen werden.
Es wurden SCRS für mittelständische Unternehmen unter Berücksichtigung von Informationsbedürfnissen von In-
vestoren und Finanzanalysten entworfen, um die Kommunikation mit Investoren zu erleichtern. Die Vorbereitung
von Informationen auf dieser Grundlage kann der Gemeinde helfen, wesentliche Informationen in strukturierter
Form verfügbar zu machen.




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4.4.1.9 Besondere Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten

Für die Gemeinde können im Rahmen einer Vermögensanlage, die öffentlich angeboten wird, ggf. auch Vorgaben
des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) relevant sein, die besondere Rechnungs- und Prüfungspflichten aus-
lösen können. Zwar sollen für die Gemeinde bestimmte Vorgaben dieses Gesetzes nicht gelten, jedoch kann z. B.
aufgrund der Emittierung einer gemeindlichen Anleihe die Betroffenheit der Gemeinde nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 7b VermAnlG).

Grundsätzlich soll das VermAnlG erst zur Anwendung kommen, wenn höherrangige Gesetze ausgeschlossen wer-
den können. Daher gilt es deshalb für die Gemeinde, die Art der gemeindlichen Vermögensanlage konkret zu be-
stimmen, die dazu vorgesehenen Ausnahmen zu prüfen, um nicht zusätzlich zum gemeindlichen Jahresabschluss
besondere Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten erfüllen zu müssen (vgl. §§ 23 - 26 VermAnlG). In Zweifels-
fragen empfiehlt es sich, die BaFin um Auskunft zu bitten.



4.4.1.10 Unzulässige Finanzgeschäfte

4.4.1.10.1 Das Verbot von Einlagengeschäften

Für die Gemeinde ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder von
Dritten, sofern der Rückzahlungsanspruch der Dritten nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft
wird, ein Einlagengeschäft als Bankgeschäft (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 1 KWG) und für die Gemeinde unzulässig.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zinsen vergütet werden. Eine Beurteilung gemeindlicher Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Absatz 1 KWG bedarf regelmäßig der Kenntnisse im Einzelfall, denn beim Betreiben mehrerer Bank-
oder Finanzdienstleistungsgeschäfte kann sich ein bankrechtlicher Geschäftsbetrieb bereits auch bei einem ver-
gleichsweise geringen Umfang ergeben.

Ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG betreibt, wer fremde Gelder im o. a. Sinne annimmt. Als rückzahlbar
werden dabei Gelder angesehen, bei denen ein zivilrechtlicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht, z. B. bei
einem Darlehen nach § 488 BGB und dieser nicht unter einer Bedingung steht (vgl. § 158 Absatz 1 BGB). Dabei
ist bereits die Anbahnung und Durchführung der Darlehen ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG.

Kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KWG und damit kein gemeindliches Bankgeschäft ist die
Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, bei denen von der Gemeinde unbedingt zurückzahlbare
Gelder von Dritten angenommen werden und der unbedingte Rückzahlungsanspruch des Dritten in der Inhaber-
oder Orderschuldverschreibung verbrieft ist. Dabei ist eine allgemeine Voraussetzung, dass die gesetzlichen und
wertpapierrechtlichen Voraussetzungen von der Gemeinde gewahrt und wirksame Wertpapiere begeben werden.

In diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde darauf zu achten, dass sie als Aussteller von Inhaber- oder Or-
derschuldverschreibungen nicht wegen einer möglichen Verwahrung und Aufbewahrung von Wertpapieren für
Dritte den Tatbestand des Depotgeschäftes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG erfüllt, denn sie würde dann
der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG unterfallen.

Außerdem kann auch der Vertrieb von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen durch Dritte, die von der Ge-
meinde beauftragt werden, eine für den Dritten erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellen. Vor diesem Hin-
tergrund wäre umfassend zu prüfen, ob ein Einlagengeschäft für die Gemeinde überhaupt wirtschaftlich ist, weil
dabei eine Gewerbsmäßigkeit nicht zulässig ist. Eine umfassende Prüfung ist auch bei der Ausgabe von Namens-
schuldverschreibungen erforderlich.




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4.4.1.10.2 Keine Bonitätsanleihen

Die Anleihen haben wie die Kredite eine erhebliche Bedeutung als Finanzierungsinstrument für die Gemeinde er-
halten, auch wenn i. d. R. ein hohes Ausgabevolumen für eine Anleihe erforderlich ist. Für die Zulässigkeit der
Aufnahme von Fremdkapital in der Wertpapierform „Anleihe“ am Kapitalmarkt kommt es auf alle Umstände und
nicht nur auf die Form einer Anleihe an, z. B. als Schuldverschreibung. Eine Besonderheit stellen z. B. „Bonitäts-
anleihen“ dar, bei denen die Zinszahlungen und die Rückzahlungen von der Kreditwürdigkeit (Bonität) eines Dritten
oder mehrerer Dritter als „Referenzschuldner“ abhängig gemacht werden.

Mit einer Bonitätsanleihe kann zwar eine höhere Rendite als mit einer vergleichbaren herkömmlichen Anleihe erzielt
werden. Ihr steht aber auch ein erhöhtes Risiko gegenüber. In den Fällen, in denen sich die Bonität des Referenz-
schuldners verschlechtert, entfallen mit sofortiger Wirkung sämtliche künftigen Zinszahlungen. Zusätzlich wird die
Bonitätsanleihe vorzeitig beendet und mit einem Barausgleichsbetrag abgegolten, der unter dem Nennbetrag der
Anleihe liegen und bis auf den Wert „Null“ gemindert sein kann.

Bei derartigen bonitätsabhängigen Anleihen handelt es sich um strukturierte Produkte. Sie stellen zwar in rechtli-
cher Hinsicht eine Schuldverschreibung des Emittenten dar, sind als Produkte aber als handelbare Derivate anzu-
sehen. Die Gemeinde darf jedoch nur Zinsderivate zur Zinssicherung und zur Optimierung ihrer Zinsbelastung
nutzen. Zudem müssen die Zinsderivate von der Gemeinde bereits bestehenden Krediten zugeordnet werden kön-
nen (Konnexität). Vor diesem gesamten Hintergrund kommen Bonitätsanleihen für die Gemeinde nicht in Betracht.



4.4.2 Zu Nummer 4.2 (Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen):

4.4.2.01 Die Inhalte des Bilanzpostens

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ sind die gemeindlichen Verbindlichkeiten
aus Krediten für Investitionen anzusetzen (vgl. § 86 GO NRW). Bei diesen Krediten ist der Gemeinde von einem
Dritten Kapital mit der Verpflichtung zur Rückzahlung in einem vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt wor-
den, damit die Gemeinde notwendige Auszahlungen für gemeindliche Investitionen leisten kann. Zum jeweiligen
Abschlussstichtag hat die Gemeinde in Höhe des noch nicht an den Kreditgeber zurückgezahlten Kapitals eine
Verbindlichkeit aus Krediten für Investitionen in ihrer Bilanz anzusetzen.

Die Kredite für die Gemeinden stellen keine eigenständige Kreditform dar, z. B. die Kredite für Investitionen in Form
des Kommunalkredits. Die Kredite der Gemeinde unterliegen den Formen der Kredite aus der allgemeinen Geld-
wirtschaft. Der Begriff des Kredites ist deshalb für die gemeindliche Haushaltswirtschaft auch von dort übernommen
worden. Er entspricht dem allgemeinen Darlehensbegriff und umfasst für die Gemeinde nur Geldschulden und nicht
darlehensweise empfangene Sachen (vgl. § 488 BGB und §§ 607 ff. BGB).

Die Kredite werden von der Gemeinde im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte aufgenommen, z. B. als
Schuldscheindarlehen. Ein Kredit steht der Gemeinde in voller Höhe während der gesamten Laufzeit zur Verfügung,
sofern die Gemeinde den Kredit mit einer Endfälligkeit aufgenommen hat. Bei einem Tilgungsdarlehen (Annuitä-
tendarlehen, Ratendarlehen) hingegen verringert sich die gemeindliche Verbindlichkeit im zeitlichen Ablauf gleich-
mäßig über die Vertragslaufzeit.

Die Gemeinde muss in ihrer Bilanz sämtliche Verpflichtungen aus den aufgenommenen Krediten für Investitionen
differenziert nach den wichtigsten Kreditgebern ansetzen. Sie muss dabei keine Angaben über ihre konkreten Gläu-
biger machen, denn diese werden für die gemeindliche Bilanzierung zu einzelnen Gläubigergruppen zusammen-
gefasst. In der gemeindlichen Bilanz sind deshalb die Verbindlichkeiten der Gemeinde unter den zutreffenden, nach
Gläubigergruppen gegliederten Bilanzposten anzusetzen.




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Die Zuordnung der gemeindlichen Investitionskredite zu diesem Bilanzposten ist nur nach deren zweckbezogener
Verwendung (für Investitionen der Gemeinde; vgl. § 86 GO NRW) und nicht nach der Laufzeit der Kredite vorzu-
nehmen. Deshalb dürfen die kurzfristigen Kredite für Investitionen nicht unter dem Bilanzposten "Verbindlichkeiten
aus Krediten zur Liquiditätssicherung" angesetzt werden. Die Gemeinde muss auch keine Differenzierung ihrer
Investitionskredite nach der Währung vornehmen. Insbesondere bei solchen Krediten muss deren betragsmäßiger
Ansatz zu jedem Abschlussstichtag überprüft werden (vgl. Beispiel 137).



      BEISPIEL:
      Die Bewertung eines Fremdwährungskredits
      Die Gemeinde hat am 30.06.2009 in der Währung „Schweizer Franken“ einen Investitionskredit i. H. v. 762.050 CHF
      aufgenommen. Bei hat sie in ihrer Bilanz unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von
      Kreditinstituten“ eine entsprechende Verbindlichkeit anzusetzen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.2.5 GemHVO NRW).
      Die Gemeinde führt folgende Maßnahmen im zeitlichen Ablauf durch:
      1. Umrechnung des Fremdwährungskredits in Euro mit einem Wechselkurs von 1, 5241 CHF zum Abschlussstichtag
        31.12.2009.
      2. Ansatz einer Verbindlichkeit i. H. v. 500.000 Euro unter dem benannten Bilanzposten in der Bilanz des Jahresab-
        schlusses 2009 (In 2009 keine Tilgungsleistung; das mögliche Disagio bleibt unberücksichtigt).
      3. In den Haushaltsjahren 2010, 2011, 2012 und 2013 wurden Tilgungsleistungen i. H. v. 100.000 Euro von der Ge-
        meinde erbracht.
      4. Bewertung der Verbindlichkeit zum Abschlussstichtag 31.12.2012 nach dem Höchstwertprinzip:
        a) Der Betrag der noch Verbindlichkeit zum Anschaffungskurs (400.000 x 1,5241 = 609.640 CHF).
        b) Der Betrag der noch bestehenden Verbindlichkeit zum Tageskurs (400.000 x 1,2213 = 488.520 CHF).
      5. Nach dem strengen Höchstwertprinzip muss die Gemeinde die Fremdwährungsverbindlichkeit mit ihrem höheren
        Rückzahlungsbetrag in ihrer Bilanz passivieren.


                             Beispiel 137 „Die Bewertung eines Fremdwährungskredits“

Dem jeweiligen Ansatz der gemeindlichen Verbindlichkeiten sind daher nicht die der Gemeinde ggf. eingeräumten
Kreditlinien zugrunde zu legen, sondern nur die Verbindlichkeiten, die aus einer tatsächlichen Kreditaufnahme der
Gemeinde entstanden sind. Der Rückzahlungsbetrag des Kredits stellt daher den zu passivierenden Wertansatz
dar, auch wenn der Gemeinde als Schuldnerin nicht der volle Betrag zugeflossen ist. Als Anschaffungswert einer
Darlehensverpflichtung gilt dabei deren Nennwert.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag des aufgenommenen Kredites und dessen Rückzah-
lungsbetrag darf in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der Bilanz aufgenommen werden, z B. aufgrund
von Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren. Dieser Betrag ist durch plan-
mäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden kön-
nen (vgl. § 42 Absatz 2 GemHVO NRW).

Die in der gemeindlichen Bilanz anzusetzenden Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen der Gemeinde sind
in dem vom Innenministerium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 32 zugeordnet (vgl. § 27
Absatz 7 GemHVO NRW i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24.
Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).



4.4.2.02 Die Angaben zur Mitzugehörigkeit

Die Gemeinde hat bei der Bilanzierung von aufgenommenem Fremdkapital unter dem Bilanzposten „Verbindlich-
keiten aus Krediten für Investitionen“ zu prüfen, ob eine Mitzugehörigkeit dieses Wertansatzes zu einem anderen
Bilanzposten bestehen kann. In den Fällen, in denen derartige Verbindlichkeiten nicht am Kreditmarkt, sondern




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durch die Platzierung der bankrechtlichen Form „Anleihe“ am Kapitalmarkt entstehen, muss ein bilanzieller Ansatz
derartiger Verbindlichkeiten unter dem besonderen Bilanzposten „Anleihen“ erfolgen. Für die Passivierung von Ver-
bindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz ist grundsätzlich die Mittelherkunft ausschlaggebend.

Für die Gemeinde besteht bei der Bilanzierung von Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen in der bank-
rechtlichen Form „Anleihe“ keine Mitzugehörigkeit zu den Bilanzposten über die Verbindlichkeiten aus der Kredit-
aufnahme vom Kapitalmarkt. Die Verwendung der beiden bankrechtlich unterschiedlichen Arten und unterschiedli-
cher Herkunft ist vorrangig vor der aus haushaltswirtschaftlicher Sicht gleichen zweckbezogenen Verwendung des
Fremdkapitals.

Die Gemeinde kann gleichwohl im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss eine zweckbezogene Zugehörigkeit
zwischen den Bilanzposten herstellen, unter denen Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Fremdkapital für ge-
meindliche Investitionen angesetzt worden sind. Entsprechend kann die Gemeinde verfahren, wenn ein Gesamt-
überblick über die Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Fremdkapital für die Liquiditätssicherung der Gemeinde
geschaffen werden soll.

Der Gemeinde steht es bei einer Mitzugehörigkeit von Ansätzen zu anderen Bilanzposten jedoch nicht frei, auf
Anhangsangaben zu verzichten. Sie soll dazu auch erläutern, welchem Bilanzposten im Rahmen der Mitzugehö-
rigkeit der Vorrang eingeräumt worden ist. Die Gemeinde sollte dabei auch auf die Angaben zur Finanzrechnung
verweisen, durch die gesondert aufzeigt wird, ob und wie die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Aufnahme von
Fremdkapital eingehalten worden sind.



4.4.2.1 Zu Nummer 4.2.1 (Verbindlichkeiten aus Krediten gegenüber Unternehmen):

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von verbundenen Unternehmen“ sind die
Verbindlichkeiten der Gemeinde aus der Kredithingabe durch die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form
bestehenden gemeindlichen Betriebe anzusetzen. Die Anteile an solchen Betrieben werden von der Gemeinde in
der Absicht gehalten, eine dauernde Verbindung zu diesen Betrieben herzustellen, und sie stehen unter der Kon-
trolle der Gemeinde. Als verbundene Unternehmen sind somit jene Beteiligungen in der gemeindlichen Bilanz ge-
sondert auszuweisen, die im Gesamtabschluss der Gemeinde voll zu konsolidieren sind.



4.4.2.2 Zu Nummer 4.2.2 (Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligungen):

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Beteiligungen“ sind die Verbindlich-
keiten der Gemeinde aus der Kredithingabe durch die gemeindlichen Betriebe anzusetzen, an denen die Gemeinde
Anteile hält. Als Beteiligungen sind in der gemeindlichen Bilanz alle Anteile der Gemeinde, d. h. die mitgliedschaft-
lichen Vermögens- und Verwaltungsrechte an gemeindlichen Betrieben einzuordnen, die in der Absicht gehalten
werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Betrieben herzustellen.

Ein Ansatz in der gemeindlichen Bilanz setzt daher voraus, dass die Verbindung der Gemeinde mit dem Betrieb
dem gemeindlichen Geschäftsbetrieb dient und einen Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Gemeinde leistet oder
leisten kann. Eine Beteiligung der Gemeinde liegt i. d. R. vor, wenn sie an einem Unternehmen mit mehr als 20 v.
H. beteiligt ist (vgl. § 271 Absatz 1 HGB).




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4.4.2.3 Zu Nummer 4.2.3 (Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen):

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Sondervermögen“ sind die Verbind-
lichkeiten der Gemeinde aus der Kredithingabe durch die gemeindlichen Sondervermögen wie sonstiges Fremd-
kapital anzusetzen. Unter diesem Bilanzposten werden derartige Kredite gesondert nachgewiesen, auch wenn die
gemeindlichen Sondervermögen gegenüber der Gemeindeverwaltung keine eigenständige juristische Person, son-
dern nur einen gesonderten Wirtschaftskreis darstellen. Die gemeindlichen Sondervermögen werden dann haus-
haltsmäßig wie rechtlich selbstständige Betriebe behandelt und stellen Kreditgeber dar.

Zu den betreffenden Sondervermögen der Gemeinde zählen die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO
NRW) und die organisatorisch verselbstständigten Einrichtungen (vgl. § 107 Absatz 2 GO NRW) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, denn diese sind nicht zum gemeindlichen Haushalt zu zählen (vgl. § 97 GO NRW). Es sind
auch die Verbindlichkeiten aus der Kredithingabe durch rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versiche-
rungseinrichtungen der Gemeinde anzusetzen, sofern für diese Sondervermögen eine eigenständige Haushalts-
und Wirtschaftsführung mit einem eigenen Jahresabschluss erfolgt, z. B. eigene Zusatzversorgungskassen oder
Eigenunfallversicherungen.



4.4.2.4 Zu Nummer 4.2.4 (Verbindlichkeiten gegenüber dem öffentlichen Bereich):

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom öffentlichen Bereich“ sind die Ver-
bindlichkeiten der Gemeinde aus der Kredithingabe durch öffentlich-rechtliche Institutionen, unabhängig von ihrer
Organisationsform, anzusetzen, die nicht ein verbundenes Unternehmen, eine Beteiligung oder ein Sondervermö-
gen der Gemeinde sind.

Zu solchen Institutionen sind der Bund, das Land, die Gemeindeverbände und Zweckverbände, die Versicherungs-
träger von Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit zu zählen. Unter diesem
Bilanzposten sind jedoch nicht die Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme der Gemeinde bei öffentlich-rechtli-
chen Kreditinstituten und Sparkassen anzusetzen.



4.4.2.5 Zu Nummer 4.2.5 (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten):

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Kreditinstituten“ sollen die gemeind-
lichen Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen angesetzt werden, die von der Gemeinde bei Kreditinstituten
aufgenommen worden sind. Unter diesem Posten sind daher die Verbindlichkeiten aus Krediten von privatrechtli-
chen und öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen anzusetzen. Es gilt im Rahmen der gemeind-
lichen Bilanzierung, alle einschlägigen Finanzierungsbeziehungen der Gemeinde in die sachliche Gesamtheit „Kre-
ditinstitute“ einzubeziehen (vgl. Abbildung 751).



                                              DIE KREDITINSTITUTE


               Zu den Kreditinstituten zählen insbesondere:

               -    Sparkassen, Landesbanken


               -    Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)


               -    Banken mit Sonderaufgaben




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                                              DIE KREDITINSTITUTE


               Zu den Kreditinstituten zählen insbesondere:


               -     NRW.BANK


               -     Geschäftsbanken, Universalbanken


               -     Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften


               -     Spezialbanken (z. B. Emissionshäuser, Privatbanken)


               -     Bausparkassen


               -     Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen

                                         Abbildung 751 „Die Kreditinstitute“

Unter dem Begriff „Kreditinstitute“ werden alle Institutionen im In- und Ausland erfasst, die finanzielle Mittlertätig-
keiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen u. ä. von juristischen und natürlichen Perso-
nen aufzunehmen, Kredite zu gewähren oder in Wertpapiere zu investieren, und zwar unabhängig von der Rechts-
form. Daher zählen alle in- und ausländischen Banken und sonstigen Kreditinstitute im Sinne des § 1 KWG dazu.



4.4.3 Zu Nummer 4.3 (Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung):

4.4.3.1 Die Inhalte des Bilanzpostens

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ sind die Verbindlichkeiten der
Gemeinde aus der Kreditaufnahme zur Aufrechterhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit anzusetzen. Die Kredite zur Li-
quiditätssicherung (Liquiditätskredite) dienen dazu, die Liquidität der Gemeinde zu verstärken und die Zahlungsfä-
higkeit der Gemeinde zu sichern (vgl. § 89 Absatz 2 GO NRW). Solche Kredite stellen keine eigenständige Kredit-
form dar, vielmehr unterliegen sie den Formen der Kredite aus der allgemeinen Geldwirtschaft.

Der Begriff des Kredites ist daher von dort übernommen worden und entspricht dem Darlehensbegriff nach §§ 488
BGB, auch wenn haushaltsrechtlich ein abgegrenzter Verwendungszweck besteht. Für die Gemeinde umfasst der
Begriff dabei nur Geldschulden und nicht darlehensweise empfangene Sachen (vgl. §§ 607 ff. BGB). Die gemeind-
lichen Kredite werden im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte aufgenommen. Ein Hauptmerkmal dieses Be-
triebsmittelkredites ist seine kurze Laufzeit, entweder nach Tagen oder Monaten bestimmt, aber jeweils immer nicht
länger als ein Jahr.

Die „Liquiditätskredite“, die haushaltsrechtlich nicht den Krediten nach § 86 GO NRW zuzuordnen sind, berühren
daher bei ihrer Aufnahme nicht den in der Haushaltssatzung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 c) GO NRW festzuset-
zenden Kreditrahmen für Kredite für Investitionen. Für einen Grundbestand an Krediten zur Liquiditätssicherung
der Gemeinde können eine längere Zinsbindung und dadurch ggf. auch eine längere Laufzeit in Betracht kommen.




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