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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
INTERNATIONALE STANDARDS
DIE IPSAS
NUMMER BEZEICHNUNG INHALTE NRW-VORSCHRIFTEN
Ziel:
Vorgaben zur Bilanzierung und den
Angabepflichten von Leistungen an
Arbeitnehmer.
- Definitionen (§ 10): In der Bilanz sind die Ver-
- laufender Aufwand zur pflichtungen über künftige
Leistungserbringung, Versorgungsleistungen und
- leistungsorientierte Pläne, sonstige Verpflichtungen
- beitragsorientierte Pläne, nach dem Ausscheiden des
- Leistungen an Arbeitnehmer, Beschäftigten aus dem
- Barwert einer leistungsorientierten Dienst anzusetzen, z. B.
Verpflichtung, Pensionsrückstellungen und
Leistungen
- unverfallbare Leistungen an Beihilferückstellungen für
an Arbeitnehmer
IPSAS 25 Arbeitnehmer; Beamte.
- Erfassung und Bewertung (§ 13):
(Employee Benefits)
- kurzfristig fällige Leistungen (§ 14), (§§ 36 und 41 GemHVO)
- Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses (§ 27 ff.),
- andere langfristig fällige
Leistungen,
- Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(§ 154 ff.);
- Angabepflichten (§ 140 ff.):
- zu leistungsorientierten Plänen,
- zu beitragsorientierten Plänen,
- zu den Aufwendungen,
- zu den verwendeten versicherungs-
technischen Annahmen.
Ziel:
Vorgabe von Verfahren zur Ermittlung
einer Wertminderung eines zahlungsge-
nerierenden Vermögenswertes und der
Sicherstellung von deren Erfassung.
- Anwendungsbereich (§ 2 ff.),
- Definitionen (§ 13): Ermittlung und Vorgehens-
- zahlungsmittelgenerierendes weise bei Abschreibungen,
Element, Festlegung von Nutzungs-
Wertminderungen
- Wertminderungsaufwand, dauern bei Vermögensge-
Zahlungsmittel-
- gegenwärtiger Nutzungswert (§ 43 genständen, Pflichten zu
generierender
ff.), Anhangsangaben.
Vermögenswerte
- Identifizierung eines wert-
IPSAS 26 geminderten Vermögenswerts; (§§ 27, 35 und 44
(Impairment of Cash-
- Berechnung des Nutzungswerts, GemHVO)
Generating Assets)
- Schätzung des künftigen
Cashflows (§ 46 ff.),
(Gegenstück zu IPSAS 21)
- Erwartungen der wertmäßigen
oder zeitlichen Veränderung des
Cashflows,
- Zeitwert des Geldes am Markt,
- Preis für Unsicherheiten;
- Neueinstufung von Vermögens-
werten (§§ 112, 113),
- Wertaufholung (§ 98 ff.),
- Angabepflichten (§ 114 ff.);
- Anwendungsrichtlinien (Anhang A).
Landwirtschaft
IPSAS 27 Ziel:
(Agriculture) Vorgaben zur Bilanzierung und den
Angabepflichten der landwirtschaftlichen
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Tätigkeit.
- Definitionen (§ 9 ff.):
- landwirtschaftliche Tätigkeit,
- landwirtschaftliches Erzeugnis,
- biologischer Vermögenswert, Die Abgrenzung ist pro-
- Veräußerungskosten; duktorientiert erfolgt. Die
- Erfassung und Bewertung (§ 13 ff.): Aufgabe „Landwirtschaft“ ist
- bei Verfügungsmacht über dem Produktbereich 13
den Vermögenswert, "Natur- und Landschafts-
- bei Zufluss eines künftigen pflege" zugeordnet worden.
Nutzens,
- bei Feststellung des Wertes (§ 4 GemHVO)
oder der AHK,
- Gewinn und Verluste (§ 30)
- Unmöglichkeit (§ 34);
- Angabepflichten (§ 38 ff.):
- Gesamtbetrag des Gewinns oder
des Verlustes,
- die Vermögenswerte nach Ver-
brauch und Produktion, beim Ver-
kauf mit Preis,
- Angaben bei fehlendem Wert (§ 52
ff.).
Ziel:
Vorgaben zur Darstellung als Verbind-
lichkeiten oder Eigenkapital und für die
Saldierung mit Vermögenswerten.
- Anwendungsbereich (§ 3 ff.),
- Definitionen (§ 9 ff.):
- Eigenkapitalinstrument,
- Finanzieller Vermögenswert,
- Finanzielle Verbindlichkeit,
- kündbares Instrument,
Finanzinstrumente:
- Darstellung (§ 13 ff.);
Darstellung
- Klassifizierung als Vorgaben nach den im
IPSAS 28
- finanzielle Verbindlichkeit, Einzelfall ggf. betroffenen
(Financial Instruments:
- finanzieller Vermögenswert, haushaltsrechtlichen Vor-
Presentation)
- Eigenkapitalinstrument; schriften.
- Erfüllungswahlrecht (§ 31 ff.),
- Zusammengesetzte Finanzinstru-
mente (§ 33 ff.),
- Zinsen u.a. (§ 40 ff.);
- Saldierung von finanziellem Vermö-
genswert und finanzieller Verbindlich-
keit (§ 47 ff.),
- Anwendungsrichtlinien (Anhang A),
- Geschäftsanteile an Genossenschaf-
ten (Anhang B).
Ziel:
Vorgaben für die Erfassung und Bewer-
Finanzinstrumente: tung finanzieller Verbindlichkeiten, finan-
Erfassung und Bewertung zieller Vermögenswerte u.a. Verträge.
Vorgaben nach den im
IPSAS 29
(Financial Instruments: - Anwendungsbereich (§ 2 ff.): Einzelfall ggf. betroffenen
Recognition and Measure- - Nicht anwendbar auf: haushaltsrechtlichen Vor-
ment) - auf Beteiligungen, schriften.
- auf Leasingverhältnisse nach
IPSAS 13,
- auf die Versorgungsleistungen,
- emittierte Finanzinstrumente;
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- Definitionen (§ 9 ff.):
- nach IPSAS 28,
- Derivat,
- Kredite und Forderungen,
- finanzielle Garantie,
- Erfassung und Ausbuchung (§ 16 ff.),
- Bewertung (§ 45 ff.):
- erstmalig und Folgebewertung,
- Umgliederungen (§ 53 ff.),
- Gewinne und Verluste (§ 64 ff.),
- Wertminderungen (§ 67 ff.),
- Sicherungsgeschäfte (§ 80),
- Sicherungsinstrumente (§ 81 ff.),
- Gesicherte Grundgeschäfte (§ 87
ff.),
- Bilanzierung der Geschäfte (§ 95
ff.);
- Anwendungsrichtlinien (Anhang A)
- Neubeurteilung (Anhang B),
- Absicherung im ausländischen Be-
trieb (Anhang C).
Ziel:
Vorgabe von Angabepflichten zur Erfül-
lung von Informationsinteressen der
Adressaten
Vorgaben nach den im
- Anwendungsbereich (§ 3): Einzelfall ggf. betroffenen
- Nicht anwendbar auf: haushaltsrechtlichen Vor-
- auf Beteiligungen, schriften.
- auf die Versorgungsleistungen,
Finanzinstrumente: - auf Versicherungsverträge,
Angaben - Finanzinstrumente;
IPSAS 30 - Definitionen (§ 8):
(Financial Instruments: - Ausfallrisiko,
Disclosures) - Währungsrisiko,
- Zinsänderungsrisiko,
- Liquiditätsrisiko,
- Marktrisiko,
- Preisrisiken;
- Angabepflichten (§ 10):
- zur Bilanz (§ 11 ff.),
- zur Erfolgsrechnung (§ 24 ff.),
- zur Art und zum Ausmaß von
Risiken (§ 38 ff.),
- Anwendungsrichtlinien (Anhang A).
Ziel:
Vorgaben zur Bilanzierung immaterieller
Vermögenswerte, sofern kein anderer Ansatz von immateriellen
Standard Anwendung findet. Vermögensgegenständen in
der Bilanz, wenn diese
- Anwendungsbereich (§ 2 ff.): entgeltlich erworben wur-
Immaterielle
- Abgrenzungen (§ 3 ff.), den.
Vermögenswerte
IPSAS 31 - Immaterielle Kulturgüter (§ 11 ff.),
- Definitionen (§ 16 ff.): (§ 41 und 43 GemHVO)
(Intangible Assets)
- Buchwert
- Entwicklung und Forschung,
- immaterieller Vermögenswert (§
17);
- Erfassung und Bewertung (§ 26 ff.):
- nicht selbstgeschaffener Ge-
schäfts- oder Firmenwert (§ 46
ff.),
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- Forschungsphase (§ 52 ff.),
- Entwicklungsphase (§ 55 ff.),
- Ausschluss (§ 61),
- Aufwandserfassung (§ 66),
- Folgebewertung (§ 71),
- Anschaffungskostenmodell (§
73),
- Neubewertungsmodell (§ 74),
- Überprüfung der Nutzungsdauer (§
87 ff.),
- Stilllegungen und Veräußerungen
(§ 111 ff.);
- Angabepflichten (§ 117 ff.):
- zur Nutzungsdauer,
- Abschreibungsmethode,
- kumulierte Abschreibungen,
- Entwicklung des Buchwerts,
- Wertminderungen;
- Folgebewertung als Neubewertung
(§ 123 ff.),
- Forschungs- und Entwicklungs-
ausgaben (§ 125 ff.),
- Anwendungsrichtlinien (Anhang A).
Ziel:
Vorgaben zur Bilanzierung von Dienst- Ansatz von Vermögensge-
leistungskonzessionen, aufgrund derer genständen oder Vornahme
der Konzessionsnehmer öffentliche einer Rechnungsabgren-
Aufgaben erfüllt. zung in der Bilanz in Ab-
hängigkeit von der entgeltli-
- Anwendungsbereich: chen Gegenleistungsver-
- Vermögenswert aus Dienstleis- pflichtung eines Dritten im
tungen, Rahmen der übernomme-
- …, nen gemeindlichen Aufga-
- Definitionen: benerfüllung.
- Konzessionen,
- …, (§§ 41 und 43 GemHVO)
- …;
- Erfassung und Bewertung:
- wenn der Konzessionsgeber die zu
Dienstleistungs-
erbringende Dienstleistung, deren
konzessionen:
Adressaten und den Preis regelt,
Konzessionsgeber
IPSAS 32 - wenn der Konzessionsgeber nach
Ablauf des Vertrages der Eigen-
(Service Concession
tümer des Vermögenswerts ist,
Arrangements: Grantor)
- Zeitwertbewertung,
- Verbindlichkeiten
- Zahlung von Finanzmitteln
(Modell der finanziellen Verbind-
lichkeit),
- Einräumung von Rechten (Mo-
dell der Einräumung von Betrei-
berrechten“,
- Angabepflichten:
- Formelle und materielle Inhalte der
Dienstleistungsvereinbarung,
- Art und Umfang von Rechten,
- Vermögenswerte,
- Zusicherung der Übergabe des
Vermögenswerts,
- Änderungen der Vereinbarung.
IPSAS 33 Erstmalige Anwendung Ziel:
doppischer IPSAS Leitlinien für Anwender für den ersten
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periodengerecht aufzustellenden Ab-
(First-time Adoption of schluss. Ist kein Fahrplan für die Umset-
Accrual Basis IPSAS) zung, sondern Ansporn und Anreiz die Formelle und materielle
Umstellung auf IPSAS und die Perioden- Vorgaben für den Beginn
rechnung sachgerecht zu planen. des NKF, z. B. die Eröff-
nungsbilanz.
- Umstellungsform:
- einstufig = vollständig und ohne (§§ 92 GO; §§ 53 ff.
Ausnahme in einem Schritt, GemHVO NRW)
- zweistufig:
- 1. IPSAS-Anwendung mit einigen
oder allen Übergangsmöglichkei-
ten,
- 2. nach einer ggf. erforderlichen
Übergangsfrist vollständige An-
wendung der IPSAS
- Beachtung von Grundsätzen:
- Relevanz,
- Wirklichkeitsnahe Darstellung,
- Verständlichkeit,
- Aktualität,
- Vergleichbarkeit,
- Überprüfbarkeit.
- Ausnahmen für
- Vorräte (IPSAS 12),
- Finanzinvestitionen (IPSAS 16),
- Immobilien (IPSAS 17),
- Leistungen an Arbeitnehmer
(IPSAS 25),
- Biologische Ware (IPSAS 27),
- Immaterielle Vermögenswerte
(IPSAS 31),
- Dienstleistungskonzessionen
(IPSAS 32),
- Finanzinstrumente (IPSAS 29).
- Bei Anwendung von Ausnahmen
- IPSAS-Übergangsabschluss“,
- Übergangsplan erstellen,
- Übergang gestalten,
- Übergang überwachen,
- Fortschritte im Anhang zeigen.
- Dreijährige Übergangszeit, dann auch
für andere IPSAS.
- Festlegung des Abschlussstichtages
31.12. …, gleiches Jahr erste Perio-
de und erfordert zum 1. Januar eine
Eröffnungsbilanz.
- Weitere Inhalte:
- Ausgangslage: Bisherige Rech-
nungslegung (Nr. 12 – 14),
- Ansatz und Bewertung (Nr. 15 -
22),
- Präsentation (Nr. 27 – 32),
- Ausnahmen (Nr. 36 – 134):
- Befreiung von Ansatz, Bewer-
tung, Darstellung und Offenle-
gung (Nr. 36 – 62),
- Ausnahmen auch für Sachverhalte
aus IPSAS 5, 13, 19 und 20;
- Auswirkungen auf IPSAS 4, 5, 13,
18, 21, 25, 29, 30, 31, 37.
- Weitere Erläuterungen (Nummern
63 – 134).
- Anschaffungskostenprinzip,
- generell,
- Fair Value, wenn Anschaffungs-
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kosten nicht ermittelbar
- kein Markt, dann Wiederbeschaf-
fungskosten,
- Tauschgeschäft: Fair Value.
- keine Vorjahreszahlen beim ersten
Abschluss.
- Übergangsabschluss:
- Bestandteile nach IPSAS 1:
- Bilanz (§ 70 ff.),
- Erfolgsrechnung (§ 99 ff.),
- Geldflussrechnung (§ 126),
- Vergleich: Budget (Planwerte
/Ist-Werte,
- Anhang (§ 127 ff.),
- Eigenkapitalrechnung
(§ 118);
- Offenlegung des Abschlusses (Nr. 135
– 140).
- Geltung des IPSAS: ab 2017.
Separate
Jahresabschlüsse
(Separate Financial
IPSAS 34 Statements)
(ersetzt IPSAS 6, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)
Gesamtabschlüsse
(Consolidated Financial
IPSAS 35 Statements)
(ersetzt IPSAS 6, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)
Anteile an assoziierten
Unternehmen und
Gemeinschafts-
unternehmen
(Investments
IPSAS 36
in Associates
und Joint
Arrangements)
(ersetzt IPSAS 7, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)
Gemeinsame
Vereinbarungen
IPSAS 37 (Joint Arrangements)
(ersetzt IPSAS 8, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)
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Angaben
zu Beteiligungen
an anderen
IPSAS 38 Unternehmen
(Disclosure of Interests
in Other Entities)
Abbildung 26 „Die Inhalte der IPSAS“
Die aufgezeigten Inhalte sind wichtige Eckpunkte der Standards innerhalb des Rahmenkonzepts. Sie werden
aber erst verständlich und nachvollziehbar, wenn auch die einzelnen Festlegungen innerhalb dieser Standards
mit in die Betrachtung und Bewertung der speziellen Sachverhalte einbezogen werden. So wird z. B. der Anhang
im Rahmen des Jahresabschlusses vielschichtiger und noch stärker zu einem detaillierten Informationsinstrument
für die Adressaten des Jahresabschlusses ausgebaut. Bei der Betrachtung und Bewertung der IPSAS dürfen
aber auch die Gesamtziele des IPSASB nicht unberücksichtigt bleiben.
Insgesamt dürften im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft künftig nicht mehr, wie vielfach in der Ver-
gangenheit geschehen, alle sachgerechten Informationen und die Interessen der verschiedenen Adressaten der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft mit einem "Werk" befriedigt werden können. Der Weg könnte dahingehen,
dass die Gemeinde entsprechend den bestehenden Informationsinteressen zu ihrer Haushaltswirtschaft sowie
entsprechend den unterschiedlichen Zwecken ihrer Abschlüsse die unterschiedlichen Adressatenkreise informie-
ren muss. Solche umfangreicheren Informationspflichten können für die Gemeinde dazu führen, dass mehrere
Bilanzen als Abbildung des Standes des gemeindlichen Vermögens und der Schulden mit unterschiedlichen
zweckbezogenen Wertangaben aufgestellt werden müssen.
4. Entscheidungsrelevante IPSAS-Themen
Die mögliche künftige Anwendung der IPSAS durch die Gemeinde als öffentliche Einheit soll u.a. dazu beitragen,
die Qualität des gemeindlichen Jahresabschlusses verbessern. Der Jahresabschluss der Gemeinde soll daher
auch als ein Instrument der Finanzberichterstattung für alle Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
verstanden werden. Er ist deshalb auf diesen Adressatenkreis auszurichten, auch wenn ggf. nicht für alle Adres-
saten ein Anspruch auf qualitative Informationen daraus abgeleitet werden kann.
Für einen Jahresabschluss würde zudem vom IPSASB verlangt, dass ein gemeindlicher Jahresabschluss nur
dann als "IPSAS-Jahresabschluss der Gemeinde" bezeichnet werden dürfte, wenn dieser Jahresabschluss alle
Anforderungen aller IPSAS erfüllt, sofern entsprechende Sachverhalte bei der Gemeinde vorliegen und in den
Jahresabschluss einzubeziehen sind.
Diese Vorgabe enthält die besondere Schwierigkeit, dass die IPSAS eine Vielzahl von Wahlrechten für die An-
wender und viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Die Auslegung würde ohne eine gemeindehaushalts-
rechtliche Umsetzung oder Klarstellung sowie ggf. sachgerechter Einschränkungen zu einem ausschließlich ört-
lich geprägten gemeindlichen Jahresabschluss führen. Eine Auswahl solcher Sachverhalte wird nachfolgend
aufgezeigt (vgl. Abbildung 27).
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ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE IPSAS-THEMEN
THEMA INHALTE
Aufstellung und Veröffentlichung innerhalb von sechs Monaten
(vgl. § 69 IPSAS 1). Besondere Informationspflichten über die
Darstellung
Unterklassifizierungen sind in der Bilanz oder im Anhang zu ma-
des Abschlusses
chen (vgl. § 93 IPSAS 1). Angaben zur Identifikation des Ab-
schlusses (vgl. § 63 IPSAS 1).
Geldfluss aus Wahlrecht zwischen der direkten und der indirekten Methode (vgl.
betrieblicher Tätigkeit § 27 IPSAS 2).
Funktionale Währung Festlegung der funktionalen Währung als Währung des primären
bei Fremdwährung wirtschaftlichen Umfeldes (vgl. §§ 11 ff. IPSAS 4).
Wahl zwischen der Benchmark-Methode und alternativ zulässiger
Fremdkapitalkosten
Methoden (vgl. §§ 14 ff. IPSAS 5).
Gemeinschaftsbetriebe Erfassung der in der Verfügungsmacht stehenden Vermögenswer-
im Gesamtabschluss te und Verbindlichkeiten (vgl. §§ 17 IPSAS 8).
Berücksichtigung der Wertaufhellung bis zum Stichtag der Freiga-
Ereignisse
be zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses (vgl. § 26 IPSAS
nach dem Abschlussstichtag
14).
Folgebewertung bei Wahlrecht bei Folgebewertungen zwischen AHK oder Neubewer-
als Finanzinvestition tung bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (vgl. § 42 ff.
gehaltene Immobilien IPSAS 16).
Wahlrecht bei Folgebewertungen zwischen AHK oder Neubewer-
tung bei Sachanlagen (vgl. §§ 42 IPSAS 17). Neubewertung einer
Folgebewertung bei
Sachanlage führt zur Neubewertung der gesamten Sachanlagen-
Sachanlagen
klasse (vgl. § 51 IPSAS 17). Vorgabe getrennter Abschreibungen
bei Komponenten mit einem bedeutsamen Wert im Verhältnis zum
Gesamtwert (vgl. § 59 IPSAS 17).
Wahlrecht zwischen der Darstellung als separater Bestandteil des
Darstellung von
Abschlusses oder als Teil der sonstigen Bestandteile auf verglei-
Budgetinformationen
chenden Angaben auf Basis des ursprünglichen Plan-Werte) und
(Haushaltsergebnisse)
der Ist-Werte des tatsächlichen Budgets (vgl. §§ 14 ff. IPSAS 24).
Festlegungen über kurzfristig fällige Leistungen, z. B. bei Krank-
Leistungen heit, (vgl. § 13 IPSAS 25) und über Leistungen nach Beendigung
an Arbeitnehmer des Arbeitsverhältnisses als beitrags- oder leistungsorientierte
Pläne bzw. Pensionsverpflichtungen (vgl. § 27 IPSAS 25).
Darstellung von Regelungen für originäre und derivativen Finanzinstrumenten (vgl.
Finanzinstrumenten § 3 IPSAS 28).
Erfassung und Bewertung Festlegung der Erfassung von Wertänderungen (vgl. § 64 IPSAS
von Finanzinstrumenten 29) und der Arten von Sicherungsgeschäften (vgl. § 96 IPSAS 29).
Angabepflichten
Umfang und Arten der Angabepflichten zur Bilanz und zur Erfolgs-
zu Finanzinstrumenten
rechnung sowie zu den Risikoarten (vgl. §§ 11, 24 und 40 IPSAS
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 378
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INTERNATIONALE STANDARDS
ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE IPSAS-THEMEN
THEMA INHALTE
30).
Festlegung der bilanzierungsfähigen immateriellen Vermögensge-
Bilanzierung
genstände und deren Folgebewertung (vgl. §§ 2 und 71 ff. IPSAS
immaterieller Vermögenswerte
31).
Abbildung 27 „Entscheidungsrelevante IPSAS-Themen“
In diesem Zusammenhang sind deshalb vor der ersten Anwendung der IPSAS durch eine Gemeinde landesweit
sachgerechte Regelungen bzw. Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine unterschiedliche Vorgehensweise und
Einschätzung möglichst vermieden werden kann. Die Weiterentwicklung der IPSAS bis zu deren Anwendung
durch die Gemeinde kann zudem noch Veränderungen ergeben. In welchen Umfang und in welcher Art und Wei-
se sich daraus Festlegungen durch den Gesetzgeber zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft ergeben, die ent-
scheidungsrelevant für die Anwendung durch die Gemeinde sind, bleibt abzuwarten.
5. Die Einbindung ins gemeindliche Haushaltsrecht
5.1 Die Ausgangslage
Durch eine wörtliche Übernahme oder eine andere Überleitung der Inhalte ins gemeindliche Haushaltsrecht könn-
ten die IPSAS auch bei den Gemeinden zur Anwendung kommen. Dabei wäre insbesondere die Generalnorm,
dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-
und Ertrags- und Finanzlage darstellen muss, von wesentlicher Bedeutung. Es gilt aber auch, durch die in den
IPSAS und im gemeindlichen Haushaltsrecht enthaltenen Informationsgebote und Transparenzpflichten eine
möglichst breite Übereinstimmung sowie die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu erreichen. Im
Einzelnen wären die Detaillierung der Angabepflichten bzw. die Beschränkung der Informationen auf die wirt-
schaftlich relevanten Sachverhalte und Zusammenfassungen unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten zu klären.
Eine Annäherung zwischen den IPSAS und dem gemeindlichem Haushaltsrecht ist grundsätzlich möglich, aber
auch anzustreben. Im Rahmen eines möglichst einheitlichen Haushaltswesens bei den öffentlichen Einheiten
wären gleichwohl noch für die Gemeinden als öffentliche Einheiten eigenständige Regelungen aus objektiver
haushaltsrechtlicher und haushaltswirtschaftlicher Sicht möglich und notwendig. Es müsste zudem auch künftig
das rechtliche Handeln der Aufsichtsbehörden gewährleistet werden. Dieses Handeln sollte dann verwaltungs-
fachlich auf "globaler Gleichheit" und verwaltungsrechtlich mit den staatlichen Gegebenheiten in Einklang stehen.
Für den öffentlichen Bereich muss eine grundsätzliche Orientierung im Sinne und unter den Maßgaben des kodi-
fizierten Rechts erfolgen. Eine vorrangige Ausrichtung an den Bedürfnissen der Rechnungslegung grenzt dabei
wichtige Bereiche des Haushaltswesens aus. Die öffentliche Aufgabenerfüllung durch die Aufgabenträger sowie
die Informationsbedürfnisse der Adressaten dieser Einheiten erfordert entsprechende Festlegungen. Eine solche
Orientierung steht einer schnellen und bedarfsgerechten Entwicklung für das Haushaltswesen der öffentlichen
Einheiten nicht entgegen. Durch sachgerechte Entwicklungsschritte muss dabei sichergestellt werden, dass die
adressatenbezogene Informationsfunktion die notwendige Bedeutung bekommt und bei den normsetzenden
Einheiten eine ausreichende Beachtung findet.
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 379
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5.2 Die Übernahmemöglichkeiten ins NKF
Die IPSAS als internationale Standards sind unter Beachtung der zuvor benannten Grundsätze für eine Über-
nahme in haushaltsrechtliche Vorschriften für Gemeinden geeignet, denn die öffentlichen Gegebenheiten stellen
in beiden Werken den Regelungsgegenstand dar. Im Rahmen des NKF-Konzepts bedarf es dafür jedoch vielfa-
cher Festlegungen, um eine zutreffende Handhabung im Sinne der Ziele und Zwecke des öffentlichen Haushalts-
rechts und ausgerichtet auf die gemeindlichen Verhältnisse sicherzustellen.
Die zu entwickelnden Vorgaben müssen dabei auch der Klarstellung und Nachvollziehbarkeit des haushaltswirt-
schaftlichen Handelns sowie des Verständnisses darüber dienen. Eine Einteilung der IPSAS in die Kategorien
"brauchbar", "teilweise brauchbar" und "nicht brauchbar" ist in diesem Zusammenhang der Sache nicht dienlich.
Nachfolgend werden einige Beispiele dafür aufgezeigt (vgl. Abbildung 28).
BESONDERE WAHLRECHTE IM RAHMEN DER IPSAS
NUMMER BEZEICHNUNG IPSAS-WAHLRECHTE NKF-ANWENDUNGEN
Ziel:
Vorgaben für die Darstellung eines
periodenbezogenen Abschlusses.
Anwendungen:
- Beurteilung der Einheitsfortführung (§
38)
- Abweichung vom Saldierungsverbot
Darstellung (§§ 50 und 51)
des Abschlusses
IPSAS 1 - Bestehen von Grundkapital (§ 96 ff.)
(Presentation of Financial - Erfolgsrechnung nach Aufwandsarten
Statements) oder Funktionen (§ 109 ff.)
- Aufwandsanalyse (§ 111 ff.)
Empfohlen:
- Leistungsinformationen (§ 25),
- Einhaltung der Vorschriften (§ 26)
Ziel:
Aufzeigen der Quellen der Finanzmittel
und ihre Verwendung.
Anwendungen:
- Cashflows aus der betrieblichen Inhalte der Finanzrechnung,
Tätigkeit nach der direkten oder nach der direkten Methode
indirekten Methode (§ 27), unter Anwendung des
- Cashflows auf Nettobasis als saldierter Bruttoprinzips (§§ 39 und 3
Geldflussrechnung
Ausweis (§ 32 ff.), GemHVO NRW).
IPSAS 2
- Zinsen und Dividenden unter Finanzie-
(Cash Flow Statements)
rungs- oder Investitionstätigkeit (§ Der Finanzierungstätigkeit
40 ff.) zugeordnet § 3 GemHVO
- Zuordnung von steuerbezogenen NRW).
Cashflows (§44 ff.)
- Überleitungsrechnung der Zahlungs-
mittel zu den Bilanzposten (§ 56 ff.)
Empfohlen:
- Cashflows aus der betrieblichen
Tätigkeit nach der direkten Methode
(§ 28),
HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN 380