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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                     INTERNATIONALE STANDARDS



                                               DIE IPSAS


   NUMMER        BEZEICHNUNG                            INHALTE                       NRW-VORSCHRIFTEN

                                         Ziel:
                                         Vorgaben zur Bilanzierung und den
                                         Angabepflichten von Leistungen an
                                         Arbeitnehmer.

                                         - Definitionen (§ 10):                       In der Bilanz sind die Ver-
                                           - laufender Aufwand zur                    pflichtungen über künftige
                                             Leistungserbringung,                     Versorgungsleistungen und
                                           - leistungsorientierte Pläne,              sonstige     Verpflichtungen
                                           - beitragsorientierte Pläne,               nach dem Ausscheiden des
                                           - Leistungen an Arbeitnehmer,              Beschäftigten aus dem
                                           - Barwert einer leistungsorientierten      Dienst anzusetzen, z. B.
                                              Verpflichtung,                          Pensionsrückstellungen und
                    Leistungen
                                           - unverfallbare Leistungen an              Beihilferückstellungen    für
                  an Arbeitnehmer
   IPSAS 25                                  Arbeitnehmer;                            Beamte.
                                         - Erfassung und Bewertung (§ 13):
                (Employee Benefits)
                                           - kurzfristig fällige Leistungen (§ 14),   (§§ 36 und 41 GemHVO)
                                           - Leistungen nach Beendigung
                                             des Arbeitsverhältnisses (§ 27 ff.),
                                           - andere langfristig fällige
                                             Leistungen,
                                           - Leistungen aus Anlass der
                                             Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                                              (§ 154 ff.);
                                         - Angabepflichten (§ 140 ff.):
                                           - zu leistungsorientierten Plänen,
                                           - zu beitragsorientierten Plänen,
                                           - zu den Aufwendungen,
                                           - zu den verwendeten versicherungs-
                                              technischen Annahmen.


                                         Ziel:
                                         Vorgabe von Verfahren zur Ermittlung
                                         einer Wertminderung eines zahlungsge-
                                         nerierenden Vermögenswertes und der
                                         Sicherstellung von deren Erfassung.

                                         - Anwendungsbereich (§ 2 ff.),
                                         - Definitionen (§ 13):                       Ermittlung und Vorgehens-
                                           - zahlungsmittelgenerierendes              weise bei Abschreibungen,
                                             Element,                                 Festlegung von Nutzungs-
                 Wertminderungen
                                           - Wertminderungsaufwand,                   dauern bei Vermögensge-
                  Zahlungsmittel-
                                           - gegenwärtiger Nutzungswert (§ 43         genständen, Pflichten zu
                   generierender
                                              ff.),                                   Anhangsangaben.
                 Vermögenswerte
                                           - Identifizierung eines wert-
   IPSAS 26                                  geminderten Vermögenswerts;              (§§ 27, 35 und 44
                (Impairment of Cash-
                                         - Berechnung des Nutzungswerts,              GemHVO)
                 Generating Assets)
                                           - Schätzung des künftigen
                                             Cashflows (§ 46 ff.),
              (Gegenstück zu IPSAS 21)
                                           - Erwartungen der wertmäßigen
                                             oder zeitlichen Veränderung des
                                             Cashflows,
                                           - Zeitwert des Geldes am Markt,
                                           - Preis für Unsicherheiten;
                                         - Neueinstufung von Vermögens-
                                           werten (§§ 112, 113),
                                         - Wertaufholung (§ 98 ff.),
                                         - Angabepflichten (§ 114 ff.);
                                         - Anwendungsrichtlinien (Anhang A).

                  Landwirtschaft
   IPSAS 27                              Ziel:
                    (Agriculture)        Vorgaben zur Bilanzierung und den
                                         Angabepflichten der landwirtschaftlichen




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                      371
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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                     INTERNATIONALE STANDARDS



                                                DIE IPSAS


   NUMMER         BEZEICHNUNG                            INHALTE                        NRW-VORSCHRIFTEN
                                          Tätigkeit.

                                          - Definitionen (§ 9 ff.):
                                            - landwirtschaftliche Tätigkeit,
                                            - landwirtschaftliches Erzeugnis,
                                            - biologischer Vermögenswert,               Die Abgrenzung ist pro-
                                            - Veräußerungskosten;                       duktorientiert erfolgt. Die
                                          - Erfassung und Bewertung (§ 13 ff.):         Aufgabe „Landwirtschaft“ ist
                                            - bei Verfügungsmacht über                  dem Produktbereich 13
                                              den Vermögenswert,                        "Natur- und Landschafts-
                                            - bei Zufluss eines künftigen               pflege" zugeordnet worden.
                                              Nutzens,
                                            - bei Feststellung des Wertes               (§ 4 GemHVO)
                                              oder der AHK,
                                            - Gewinn und Verluste (§ 30)
                                            - Unmöglichkeit (§ 34);
                                          - Angabepflichten (§ 38 ff.):
                                            - Gesamtbetrag des Gewinns oder
                                                des Verlustes,
                                            - die Vermögenswerte nach Ver-
                                                brauch und Produktion, beim Ver-
                                                kauf mit Preis,
                                            - Angaben bei fehlendem Wert (§ 52
                                                ff.).


                                          Ziel:
                                          Vorgaben zur Darstellung als Verbind-
                                          lichkeiten oder Eigenkapital und für die
                                          Saldierung mit Vermögenswerten.

                                          - Anwendungsbereich (§ 3 ff.),
                                          - Definitionen (§ 9 ff.):
                                             - Eigenkapitalinstrument,
                                             - Finanzieller Vermögenswert,
                                             - Finanzielle Verbindlichkeit,
                                             - kündbares Instrument,
                 Finanzinstrumente:
                                             - Darstellung (§ 13 ff.);
                     Darstellung
                                          - Klassifizierung als                         Vorgaben nach den im
   IPSAS 28
                                             - finanzielle Verbindlichkeit,             Einzelfall ggf. betroffenen
                (Financial Instruments:
                                             - finanzieller Vermögenswert,              haushaltsrechtlichen    Vor-
                     Presentation)
                                             - Eigenkapitalinstrument;                  schriften.
                                          - Erfüllungswahlrecht (§ 31 ff.),
                                           - Zusammengesetzte Finanzinstru-
                                             mente (§ 33 ff.),
                                          - Zinsen u.a. (§ 40 ff.);
                                           - Saldierung von finanziellem Vermö-
                                             genswert und finanzieller Verbindlich-
                                             keit (§ 47 ff.),
                                          - Anwendungsrichtlinien (Anhang A),
                                          - Geschäftsanteile an Genossenschaf-
                                             ten (Anhang B).


                                          Ziel:
                                          Vorgaben für die Erfassung und Bewer-
                 Finanzinstrumente:       tung finanzieller Verbindlichkeiten, finan-
              Erfassung und Bewertung     zieller Vermögenswerte u.a. Verträge.
                                                                                        Vorgaben nach den im
   IPSAS 29
               (Financial Instruments:    - Anwendungsbereich (§ 2 ff.):                Einzelfall ggf. betroffenen
              Recognition and Measure-    - Nicht anwendbar auf:                        haushaltsrechtlichen    Vor-
                        ment)               - auf Beteiligungen,                        schriften.
                                            -   auf    Leasingverhältnisse   nach
                                              IPSAS 13,
                                            - auf die Versorgungsleistungen,
                                            - emittierte Finanzinstrumente;




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                   INTERNATIONALE STANDARDS



                                              DIE IPSAS


   NUMMER       BEZEICHNUNG                            INHALTE                     NRW-VORSCHRIFTEN
                                        - Definitionen (§ 9 ff.):
                                          - nach IPSAS 28,
                                          - Derivat,
                                          - Kredite und Forderungen,
                                          - finanzielle Garantie,
                                        - Erfassung und Ausbuchung (§ 16 ff.),
                                        - Bewertung (§ 45 ff.):
                                          - erstmalig und Folgebewertung,
                                          - Umgliederungen (§ 53 ff.),
                                          - Gewinne und Verluste (§ 64 ff.),
                                          - Wertminderungen (§ 67 ff.),
                                        - Sicherungsgeschäfte (§ 80),
                                          - Sicherungsinstrumente (§ 81 ff.),
                                          - Gesicherte Grundgeschäfte (§ 87
                                               ff.),
                                          - Bilanzierung der Geschäfte (§ 95
                                               ff.);
                                        - Anwendungsrichtlinien (Anhang A)
                                        - Neubeurteilung (Anhang B),
                                        - Absicherung im ausländischen Be-
                                          trieb (Anhang C).


                                        Ziel:
                                        Vorgabe von Angabepflichten zur Erfül-
                                        lung von Informationsinteressen der
                                        Adressaten
                                                                                   Vorgaben nach den im
                                        - Anwendungsbereich (§ 3):                 Einzelfall ggf. betroffenen
                                        - Nicht anwendbar auf:                     haushaltsrechtlichen    Vor-
                                          - auf Beteiligungen,                     schriften.
                                          - auf die Versorgungsleistungen,
               Finanzinstrumente:         - auf Versicherungsverträge,
                    Angaben               - Finanzinstrumente;
   IPSAS 30                             - Definitionen (§ 8):
              (Financial Instruments:     - Ausfallrisiko,
                   Disclosures)           - Währungsrisiko,
                                          - Zinsänderungsrisiko,
                                          - Liquiditätsrisiko,
                                          - Marktrisiko,
                                          - Preisrisiken;
                                        - Angabepflichten (§ 10):
                                          - zur Bilanz (§ 11 ff.),
                                          - zur Erfolgsrechnung (§ 24 ff.),
                                          - zur Art und zum Ausmaß von
                                            Risiken (§ 38 ff.),
                                        - Anwendungsrichtlinien (Anhang A).


                                        Ziel:
                                        Vorgaben zur Bilanzierung immaterieller
                                        Vermögenswerte, sofern kein anderer        Ansatz von immateriellen
                                        Standard Anwendung findet.                 Vermögensgegenständen in
                                                                                   der Bilanz, wenn diese
                                        - Anwendungsbereich (§ 2 ff.):             entgeltlich erworben wur-
                  Immaterielle
                                          - Abgrenzungen (§ 3 ff.),                den.
                Vermögenswerte
   IPSAS 31                               - Immaterielle Kulturgüter (§ 11 ff.),
                                        - Definitionen (§ 16 ff.):                 (§ 41 und 43 GemHVO)
                (Intangible Assets)
                                          - Buchwert
                                          - Entwicklung und Forschung,
                                          - immaterieller Vermögenswert (§
                                              17);
                                        - Erfassung und Bewertung (§ 26 ff.):
                                          - nicht selbstgeschaffener Ge-
                                              schäfts- oder Firmenwert (§ 46
                                              ff.),




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                     373
373

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                  INTERNATIONALE STANDARDS



                                             DIE IPSAS


   NUMMER       BEZEICHNUNG                          INHALTE                       NRW-VORSCHRIFTEN
                                        -  Forschungsphase (§ 52 ff.),
                                        -  Entwicklungsphase (§ 55 ff.),
                                        -  Ausschluss (§ 61),
                                        -  Aufwandserfassung (§ 66),
                                        -  Folgebewertung (§ 71),
                                            - Anschaffungskostenmodell (§
                                               73),
                                            - Neubewertungsmodell (§ 74),
                                          - Überprüfung der Nutzungsdauer (§
                                             87 ff.),
                                         - Stilllegungen und Veräußerungen
                                             (§ 111 ff.);
                                       - Angabepflichten (§ 117 ff.):
                                         - zur Nutzungsdauer,
                                         - Abschreibungsmethode,
                                         - kumulierte Abschreibungen,
                                         - Entwicklung des Buchwerts,
                                         - Wertminderungen;
                                          - Folgebewertung als Neubewertung
                                             (§ 123 ff.),
                                          - Forschungs- und Entwicklungs-
                                             ausgaben (§ 125 ff.),
                                       - Anwendungsrichtlinien (Anhang A).


                                       Ziel:
                                       Vorgaben zur Bilanzierung von Dienst-       Ansatz von Vermögensge-
                                       leistungskonzessionen, aufgrund derer       genständen oder Vornahme
                                       der    Konzessionsnehmer    öffentliche     einer     Rechnungsabgren-
                                       Aufgaben erfüllt.                           zung in der Bilanz in Ab-
                                                                                   hängigkeit von der entgeltli-
                                       - Anwendungsbereich:                        chen     Gegenleistungsver-
                                         - Vermögenswert aus Dienstleis-           pflichtung eines Dritten im
                                             tungen,                               Rahmen der übernomme-
                                         - …,                                      nen gemeindlichen Aufga-
                                       - Definitionen:                             benerfüllung.
                                         - Konzessionen,
                                         - …,                                      (§§ 41 und 43 GemHVO)
                                         - …;
                                       - Erfassung und Bewertung:
                                         - wenn der Konzessionsgeber die zu
                Dienstleistungs-
                                             erbringende Dienstleistung, deren
                 konzessionen:
                                             Adressaten und den Preis regelt,
               Konzessionsgeber
   IPSAS 32                              - wenn der Konzessionsgeber nach
                                             Ablauf des Vertrages der Eigen-
               (Service Concession
                                             tümer des Vermögenswerts ist,
              Arrangements: Grantor)
                                         - Zeitwertbewertung,
                                         - Verbindlichkeiten
                                            - Zahlung von Finanzmitteln
                                               (Modell der finanziellen Verbind-
                                               lichkeit),
                                            - Einräumung von Rechten (Mo-
                                               dell der Einräumung von Betrei-
                                               berrechten“,
                                       - Angabepflichten:
                                         - Formelle und materielle Inhalte der
                                             Dienstleistungsvereinbarung,
                                         - Art und Umfang von Rechten,
                                         - Vermögenswerte,
                                         - Zusicherung der Übergabe des
                                             Vermögenswerts,
                                         - Änderungen der Vereinbarung.


   IPSAS 33   Erstmalige Anwendung     Ziel:
                doppischer IPSAS       Leitlinien für Anwender für den ersten




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                    374
374

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                    INTERNATIONALE STANDARDS



                                              DIE IPSAS


   NUMMER       BEZEICHNUNG                            INHALTE                        NRW-VORSCHRIFTEN
                                        periodengerecht aufzustellenden Ab-
              (First-time Adoption of   schluss. Ist kein Fahrplan für die Umset-
              Accrual Basis IPSAS)      zung, sondern Ansporn und Anreiz die          Formelle und materielle
                                        Umstellung auf IPSAS und die Perioden-        Vorgaben für den Beginn
                                        rechnung sachgerecht zu planen.               des NKF, z. B. die Eröff-
                                                                                      nungsbilanz.
                                        - Umstellungsform:
                                          - einstufig = vollständig und ohne          (§§ 92 GO; §§      53   ff.
                                                Ausnahme in einem Schritt,            GemHVO NRW)
                                          - zweistufig:
                                              - 1. IPSAS-Anwendung mit einigen
                                                   oder allen Übergangsmöglichkei-
                                                   ten,
                                              - 2. nach einer ggf. erforderlichen
                                                   Übergangsfrist vollständige An-
                                                   wendung der IPSAS
                                        - Beachtung von Grundsätzen:
                                              - Relevanz,
                                              - Wirklichkeitsnahe Darstellung,
                                              - Verständlichkeit,
                                              - Aktualität,
                                              - Vergleichbarkeit,
                                              - Überprüfbarkeit.
                                        - Ausnahmen für
                                           - Vorräte (IPSAS 12),
                                           - Finanzinvestitionen (IPSAS 16),
                                           - Immobilien (IPSAS 17),
                                           - Leistungen an Arbeitnehmer
                                               (IPSAS 25),
                                           - Biologische Ware (IPSAS 27),
                                           -         Immaterielle Vermögenswerte
                                                (IPSAS 31),
                                           -            Dienstleistungskonzessionen
                                                (IPSAS 32),
                                           - Finanzinstrumente (IPSAS 29).
                                        - Bei Anwendung von Ausnahmen
                                          - IPSAS-Übergangsabschluss“,
                                          - Übergangsplan erstellen,
                                          - Übergang gestalten,
                                          - Übergang überwachen,
                                          - Fortschritte im Anhang zeigen.
                                        - Dreijährige Übergangszeit, dann auch
                                             für andere IPSAS.
                                        - Festlegung des Abschlussstichtages
                                             31.12. …, gleiches Jahr erste Perio-
                                             de und erfordert zum 1. Januar eine
                                             Eröffnungsbilanz.
                                        - Weitere Inhalte:
                                            - Ausgangslage: Bisherige Rech-
                                                nungslegung (Nr. 12 – 14),
                                            - Ansatz und Bewertung (Nr. 15 -
                                                22),
                                            - Präsentation (Nr. 27 – 32),
                                            - Ausnahmen (Nr. 36 – 134):
                                                - Befreiung von Ansatz, Bewer-
                                                   tung, Darstellung und Offenle-
                                                   gung (Nr. 36 – 62),
                                            - Ausnahmen auch für Sachverhalte
                                                aus IPSAS 5, 13, 19 und 20;
                                            - Auswirkungen auf IPSAS 4, 5, 13,
                                                18, 21, 25, 29, 30, 31, 37.
                                            - Weitere Erläuterungen (Nummern
                                                63 – 134).
                                            - Anschaffungskostenprinzip,
                                                - generell,
                                                - Fair Value, wenn Anschaffungs-




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                     375
375

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                   INTERNATIONALE STANDARDS



                                              DIE IPSAS


   NUMMER       BEZEICHNUNG                           INHALTE                     NRW-VORSCHRIFTEN
                                               kosten nicht ermittelbar
                                             - kein Markt, dann Wiederbeschaf-
                                               fungskosten,
                                             - Tauschgeschäft: Fair Value.
                                        - keine Vorjahreszahlen beim ersten
                                         Abschluss.
                                        - Übergangsabschluss:
                                          - Bestandteile nach IPSAS 1:
                                            - Bilanz (§ 70 ff.),
                                            - Erfolgsrechnung (§ 99 ff.),
                                            - Geldflussrechnung (§ 126),
                                            - Vergleich:      Budget (Planwerte
                                               /Ist-Werte,
                                            - Anhang (§ 127 ff.),
                                            - Eigenkapitalrechnung
                                              (§ 118);
                                        - Offenlegung des Abschlusses (Nr. 135
                                           – 140).
                                        - Geltung des IPSAS: ab 2017.


                    Separate
                Jahresabschlüsse

                (Separate Financial
   IPSAS 34        Statements)


                          (ersetzt IPSAS 6, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)


               Gesamtabschlüsse

              (Consolidated Financial
   IPSAS 35        Statements)


                          (ersetzt IPSAS 6, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)


              Anteile an assoziierten
                Unternehmen und
                 Gemeinschafts-
                  unternehmen

                   (Investments
   IPSAS 36
                   in Associates
                     und Joint
                  Arrangements)


                          (ersetzt IPSAS 7, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)


                  Gemeinsame
                 Vereinbarungen

   IPSAS 37    (Joint Arrangements)


                          (ersetzt IPSAS 8, der für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2017 entfällt)




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                     376
376

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                                         INTERNATIONALE STANDARDS



                                                    DIE IPSAS


    NUMMER           BEZEICHNUNG                           INHALTE                NRW-VORSCHRIFTEN

                         Angaben
                     zu Beteiligungen
                        an anderen
    IPSAS 38          Unternehmen

                   (Disclosure of Interests
                      in Other Entities)

                                        Abbildung 26 „Die Inhalte der IPSAS“

Die aufgezeigten Inhalte sind wichtige Eckpunkte der Standards innerhalb des Rahmenkonzepts. Sie werden
aber erst verständlich und nachvollziehbar, wenn auch die einzelnen Festlegungen innerhalb dieser Standards
mit in die Betrachtung und Bewertung der speziellen Sachverhalte einbezogen werden. So wird z. B. der Anhang
im Rahmen des Jahresabschlusses vielschichtiger und noch stärker zu einem detaillierten Informationsinstrument
für die Adressaten des Jahresabschlusses ausgebaut. Bei der Betrachtung und Bewertung der IPSAS dürfen
aber auch die Gesamtziele des IPSASB nicht unberücksichtigt bleiben.

Insgesamt dürften im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft künftig nicht mehr, wie vielfach in der Ver-
gangenheit geschehen, alle sachgerechten Informationen und die Interessen der verschiedenen Adressaten der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft mit einem "Werk" befriedigt werden können. Der Weg könnte dahingehen,
dass die Gemeinde entsprechend den bestehenden Informationsinteressen zu ihrer Haushaltswirtschaft sowie
entsprechend den unterschiedlichen Zwecken ihrer Abschlüsse die unterschiedlichen Adressatenkreise informie-
ren muss. Solche umfangreicheren Informationspflichten können für die Gemeinde dazu führen, dass mehrere
Bilanzen als Abbildung des Standes des gemeindlichen Vermögens und der Schulden mit unterschiedlichen
zweckbezogenen Wertangaben aufgestellt werden müssen.



4. Entscheidungsrelevante IPSAS-Themen

Die mögliche künftige Anwendung der IPSAS durch die Gemeinde als öffentliche Einheit soll u.a. dazu beitragen,
die Qualität des gemeindlichen Jahresabschlusses verbessern. Der Jahresabschluss der Gemeinde soll daher
auch als ein Instrument der Finanzberichterstattung für alle Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
verstanden werden. Er ist deshalb auf diesen Adressatenkreis auszurichten, auch wenn ggf. nicht für alle Adres-
saten ein Anspruch auf qualitative Informationen daraus abgeleitet werden kann.

Für einen Jahresabschluss würde zudem vom IPSASB verlangt, dass ein gemeindlicher Jahresabschluss nur
dann als "IPSAS-Jahresabschluss der Gemeinde" bezeichnet werden dürfte, wenn dieser Jahresabschluss alle
Anforderungen aller IPSAS erfüllt, sofern entsprechende Sachverhalte bei der Gemeinde vorliegen und in den
Jahresabschluss einzubeziehen sind.

Diese Vorgabe enthält die besondere Schwierigkeit, dass die IPSAS eine Vielzahl von Wahlrechten für die An-
wender und viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Die Auslegung würde ohne eine gemeindehaushalts-
rechtliche Umsetzung oder Klarstellung sowie ggf. sachgerechter Einschränkungen zu einem ausschließlich ört-
lich geprägten gemeindlichen Jahresabschluss führen. Eine Auswahl solcher Sachverhalte wird nachfolgend
aufgezeigt (vgl. Abbildung 27).




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                          377
377

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                     INTERNATIONALE STANDARDS




                         ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE IPSAS-THEMEN


                  THEMA                                            INHALTE

                                        Aufstellung und Veröffentlichung innerhalb von sechs Monaten
                                        (vgl. § 69 IPSAS 1). Besondere Informationspflichten über die
               Darstellung
                                        Unterklassifizierungen sind in der Bilanz oder im Anhang zu ma-
             des Abschlusses
                                        chen (vgl. § 93 IPSAS 1). Angaben zur Identifikation des Ab-
                                        schlusses (vgl. § 63 IPSAS 1).


               Geldfluss aus            Wahlrecht zwischen der direkten und der indirekten Methode (vgl.
           betrieblicher Tätigkeit      § 27 IPSAS 2).


           Funktionale Währung          Festlegung der funktionalen Währung als Währung des primären
            bei Fremdwährung            wirtschaftlichen Umfeldes (vgl. §§ 11 ff. IPSAS 4).


                                        Wahl zwischen der Benchmark-Methode und alternativ zulässiger
            Fremdkapitalkosten
                                        Methoden (vgl. §§ 14 ff. IPSAS 5).


          Gemeinschaftsbetriebe         Erfassung der in der Verfügungsmacht stehenden Vermögenswer-
           im Gesamtabschluss           te und Verbindlichkeiten (vgl. §§ 17 IPSAS 8).


                                        Berücksichtigung der Wertaufhellung bis zum Stichtag der Freiga-
                Ereignisse
                                        be zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses (vgl. § 26 IPSAS
        nach dem Abschlussstichtag
                                        14).


            Folgebewertung bei          Wahlrecht bei Folgebewertungen zwischen AHK oder Neubewer-
           als Finanzinvestition        tung bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (vgl. § 42 ff.
           gehaltene Immobilien         IPSAS 16).


                                        Wahlrecht bei Folgebewertungen zwischen AHK oder Neubewer-
                                        tung bei Sachanlagen (vgl. §§ 42 IPSAS 17). Neubewertung einer
            Folgebewertung bei
                                        Sachanlage führt zur Neubewertung der gesamten Sachanlagen-
               Sachanlagen
                                        klasse (vgl. § 51 IPSAS 17). Vorgabe getrennter Abschreibungen
                                        bei Komponenten mit einem bedeutsamen Wert im Verhältnis zum
                                        Gesamtwert (vgl. § 59 IPSAS 17).


                                        Wahlrecht zwischen der Darstellung als separater Bestandteil des
              Darstellung von
                                        Abschlusses oder als Teil der sonstigen Bestandteile auf verglei-
            Budgetinformationen
                                        chenden Angaben auf Basis des ursprünglichen Plan-Werte) und
           (Haushaltsergebnisse)
                                        der Ist-Werte des tatsächlichen Budgets (vgl. §§ 14 ff. IPSAS 24).


                                        Festlegungen über kurzfristig fällige Leistungen, z. B. bei Krank-
               Leistungen               heit, (vgl. § 13 IPSAS 25) und über Leistungen nach Beendigung
             an Arbeitnehmer            des Arbeitsverhältnisses als beitrags- oder leistungsorientierte
                                        Pläne bzw. Pensionsverpflichtungen (vgl. § 27 IPSAS 25).


              Darstellung von           Regelungen für originäre und derivativen Finanzinstrumenten (vgl.
            Finanzinstrumenten          § 3 IPSAS 28).


         Erfassung und Bewertung        Festlegung der Erfassung von Wertänderungen (vgl. § 64 IPSAS
          von Finanzinstrumenten        29) und der Arten von Sicherungsgeschäften (vgl. § 96 IPSAS 29).


              Angabepflichten
                                        Umfang und Arten der Angabepflichten zur Bilanz und zur Erfolgs-
           zu Finanzinstrumenten
                                        rechnung sowie zu den Risikoarten (vgl. §§ 11, 24 und 40 IPSAS




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                                       INTERNATIONALE STANDARDS




                            ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE IPSAS-THEMEN


                     THEMA                                            INHALTE
                                             30).




                                             Festlegung der bilanzierungsfähigen immateriellen Vermögensge-
                   Bilanzierung
                                             genstände und deren Folgebewertung (vgl. §§ 2 und 71 ff. IPSAS
           immaterieller Vermögenswerte
                                             31).

                            Abbildung 27 „Entscheidungsrelevante IPSAS-Themen“

In diesem Zusammenhang sind deshalb vor der ersten Anwendung der IPSAS durch eine Gemeinde landesweit
sachgerechte Regelungen bzw. Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine unterschiedliche Vorgehensweise und
Einschätzung möglichst vermieden werden kann. Die Weiterentwicklung der IPSAS bis zu deren Anwendung
durch die Gemeinde kann zudem noch Veränderungen ergeben. In welchen Umfang und in welcher Art und Wei-
se sich daraus Festlegungen durch den Gesetzgeber zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft ergeben, die ent-
scheidungsrelevant für die Anwendung durch die Gemeinde sind, bleibt abzuwarten.



5. Die Einbindung ins gemeindliche Haushaltsrecht

5.1 Die Ausgangslage

Durch eine wörtliche Übernahme oder eine andere Überleitung der Inhalte ins gemeindliche Haushaltsrecht könn-
ten die IPSAS auch bei den Gemeinden zur Anwendung kommen. Dabei wäre insbesondere die Generalnorm,
dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-
und Ertrags- und Finanzlage darstellen muss, von wesentlicher Bedeutung. Es gilt aber auch, durch die in den
IPSAS und im gemeindlichen Haushaltsrecht enthaltenen Informationsgebote und Transparenzpflichten eine
möglichst breite Übereinstimmung sowie die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu erreichen. Im
Einzelnen wären die Detaillierung der Angabepflichten bzw. die Beschränkung der Informationen auf die wirt-
schaftlich relevanten Sachverhalte und Zusammenfassungen unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten zu klären.

Eine Annäherung zwischen den IPSAS und dem gemeindlichem Haushaltsrecht ist grundsätzlich möglich, aber
auch anzustreben. Im Rahmen eines möglichst einheitlichen Haushaltswesens bei den öffentlichen Einheiten
wären gleichwohl noch für die Gemeinden als öffentliche Einheiten eigenständige Regelungen aus objektiver
haushaltsrechtlicher und haushaltswirtschaftlicher Sicht möglich und notwendig. Es müsste zudem auch künftig
das rechtliche Handeln der Aufsichtsbehörden gewährleistet werden. Dieses Handeln sollte dann verwaltungs-
fachlich auf "globaler Gleichheit" und verwaltungsrechtlich mit den staatlichen Gegebenheiten in Einklang stehen.

Für den öffentlichen Bereich muss eine grundsätzliche Orientierung im Sinne und unter den Maßgaben des kodi-
fizierten Rechts erfolgen. Eine vorrangige Ausrichtung an den Bedürfnissen der Rechnungslegung grenzt dabei
wichtige Bereiche des Haushaltswesens aus. Die öffentliche Aufgabenerfüllung durch die Aufgabenträger sowie
die Informationsbedürfnisse der Adressaten dieser Einheiten erfordert entsprechende Festlegungen. Eine solche
Orientierung steht einer schnellen und bedarfsgerechten Entwicklung für das Haushaltswesen der öffentlichen
Einheiten nicht entgegen. Durch sachgerechte Entwicklungsschritte muss dabei sichergestellt werden, dass die
adressatenbezogene Informationsfunktion die notwendige Bedeutung bekommt und bei den normsetzenden
Einheiten eine ausreichende Beachtung findet.




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN                        379
379

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                       INTERNATIONALE STANDARDS


5.2 Die Übernahmemöglichkeiten ins NKF

Die IPSAS als internationale Standards sind unter Beachtung der zuvor benannten Grundsätze für eine Über-
nahme in haushaltsrechtliche Vorschriften für Gemeinden geeignet, denn die öffentlichen Gegebenheiten stellen
in beiden Werken den Regelungsgegenstand dar. Im Rahmen des NKF-Konzepts bedarf es dafür jedoch vielfa-
cher Festlegungen, um eine zutreffende Handhabung im Sinne der Ziele und Zwecke des öffentlichen Haushalts-
rechts und ausgerichtet auf die gemeindlichen Verhältnisse sicherzustellen.

Die zu entwickelnden Vorgaben müssen dabei auch der Klarstellung und Nachvollziehbarkeit des haushaltswirt-
schaftlichen Handelns sowie des Verständnisses darüber dienen. Eine Einteilung der IPSAS in die Kategorien
"brauchbar", "teilweise brauchbar" und "nicht brauchbar" ist in diesem Zusammenhang der Sache nicht dienlich.
Nachfolgend werden einige Beispiele dafür aufgezeigt (vgl. Abbildung 28).



                          BESONDERE WAHLRECHTE IM RAHMEN DER IPSAS


      NUMMER          BEZEICHNUNG                      IPSAS-WAHLRECHTE                     NKF-ANWENDUNGEN

                                                Ziel:
                                                Vorgaben für die Darstellung eines
                                                periodenbezogenen Abschlusses.

                                                Anwendungen:
                                                - Beurteilung der Einheitsfortführung (§
                                                  38)

                                                - Abweichung vom Saldierungsverbot
                         Darstellung              (§§ 50 und 51)
                       des Abschlusses
       IPSAS 1                                  - Bestehen von Grundkapital (§ 96 ff.)
                   (Presentation of Financial   - Erfolgsrechnung nach Aufwandsarten
                         Statements)              oder Funktionen (§ 109 ff.)
                                                - Aufwandsanalyse (§ 111 ff.)


                                                Empfohlen:
                                                - Leistungsinformationen (§ 25),


                                                - Einhaltung der Vorschriften (§ 26)



                                                Ziel:
                                                Aufzeigen der Quellen der Finanzmittel
                                                und ihre Verwendung.

                                                Anwendungen:
                                                - Cashflows aus der betrieblichen           Inhalte der Finanzrechnung,
                                                    Tätigkeit nach der direkten oder        nach der direkten Methode
                                                    indirekten Methode (§ 27),              unter    Anwendung      des
                                                - Cashflows auf Nettobasis als saldierter   Bruttoprinzips (§§ 39 und 3
                      Geldflussrechnung
                                                    Ausweis (§ 32 ff.),                     GemHVO NRW).
       IPSAS 2
                                                - Zinsen und Dividenden unter Finanzie-
                    (Cash Flow Statements)
                                                    rungs- oder Investitionstätigkeit (§    Der Finanzierungstätigkeit
                                                    40 ff.)                                 zugeordnet § 3 GemHVO
                                                - Zuordnung von steuerbezogenen             NRW).
                                                    Cashflows (§44 ff.)
                                                - Überleitungsrechnung der Zahlungs-
                                                    mittel zu den Bilanzposten (§ 56 ff.)

                                                Empfohlen:
                                                - Cashflows aus der betrieblichen
                                                   Tätigkeit nach der direkten Methode
                                                    (§ 28),




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