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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
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oder vorzeitige Zahlung des Anschaffungspreises dar. Die Gemeinde kann daher in den Fällen, in denen von vorn-
herein feststeht, dass unter Skontoabzug gezahlt wird, die bestehende Verbindlichkeit bereits mit dem Nettobetrag
in der gemeindlichen Bilanz ansetzen.

In diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde auch das Saldierungsverbot zu beachten. Die Gemeinde darf
daher ihre Forderung gegenüber einem Lieferanten nicht mit einer Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen
gegenüber diesem Dritten verrechnen. Für ihre Bilanzierung hat die Gemeinde auch das Bruttoprinzip zu beachten.
Sie kann ggf. in besonderen Fällen davon abweichen, wenn bei der Gemeinde z. B. die Voraussetzungen für eine
Aufrechnung nach § 387 BGB vorliegen.

Bei einem gegenseitigen Anerkenntnis von Ansprüchen und Verpflichtungen zwischen dem Dritten und der Ge-
meinde kann auch eine haushaltstechnische Verrechnung im Rahmen der gemeindlichen Zahlungsabwicklung er-
folgen. Für die Gemeinde kann aber auch im Einzelfall eine Umwandlung in ein originäres Darlehensgeschäft in
Betracht kommen, wenn z. B. bei der Gemeinde die Voraussetzungen für eine Kreditaufnahme nach § 86 GO NRW
vorliegen. Die Gemeinde muss daher in jedem Einzelfall grundsätzlich prüfen, ob und in welchem Umfang eine
Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen zu bilanzieren ist



4.4.6 Zu Nummer 4.6 (Verbindlichkeiten aus Transferleistungen):

4.4.6.1 Die Inhalte des Bilanzpostens

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Transferleistungen“ sind die Verpflichtungen der Gemeinde anzu-
setzen, die aus der Übertragung von Finanzmitteln von Dritten entstanden sind, denen jedoch keine konkrete Ge-
genleistung der Gemeinde gegenübersteht. Sie beruhen auf „einseitig ausgerichteten“ Geschäftsvorfällen und nicht
auf einem gleichwertigen Leistungsaustausch im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Die daraus ent-
stehenden Finanzleistungen werden bei der Gemeinde als Transfererträge erfasst, z. B. auch erhaltene rückzahl-
bare Zuwendungen.

Als gemeindliche Verbindlichkeiten aus Transferleistungen können aber auch Verpflichtungen der Gemeinde aus
Transferleistungen zu bilanzieren sein, sofern zum Abschlussstichtag eine Leistungszusage von der Gemeinde
noch nicht erfüllt worden ist, z. B. im Rahmen von Aufgaben der sozialen Sicherung. Zu den Verbindlichkeiten aus
Transferleistungen gehören auch die Verpflichtungen der Gemeinde aus der Abrechnung der Wohngeldentlastung,
sofern die Gemeinde gegenüber dem Land zu einer Rückzahlung verpflichtet ist. Aufgrund dessen bedarf es eines
Bescheides, in dem die konkrete gemeindliche Verpflichtung festgestellt wird, auch wenn ggf. auf dem Zahlungs-
wege eine Verrechnung gegen vom Land zu leistende Zahlungen erfolgt.

Unter dem Bilanzposten sind auch die Verpflichtungen der Gemeinde aus der Abrechnung der Jugendamtsumlage
anzusetzen, wenn der Kreis nach der gesetzlichen Möglichkeit aufgetretene Differenzen zwischen Haushaltsplan
und Jahresergebnis im übernächsten Jahr ausgleicht (vgl. § 56 Absatz 5 Satz KrO NRW). Es sind aber auch die
Verpflichtungen der Gemeinde nach dem Kinderbildungsgesetz zu erfassen, wenn zweckbezogene Zuwendungen
des Landes am Ende des Haushaltsjahres noch nicht vollständig zweckbezogen eingesetzt worden sind.

Gemeindliche Verbindlichkeiten aus Transferleistungen können auch aus erhaltenen rückzahlbaren Zuwendungen
entstehen, z. B. in Form von Bankdarlehen. Diese Verpflichtungen sind ebenfalls unter diesem Bilanzposten anzu-
setzen. Derartige Zuwendungen können der Gemeinde z. B. für investive Zwecke gewährt worden sein, sodass
von Anfang an eine langfristige Rückzahlungsverpflichtung für die Gemeinde besteht.

Eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinde bedeutet dabei, dass der Zuwendungsgeber sein Kapi-
tal nicht dauerhaft oder zeitlich unbegrenzt, ggf. aber langfristig, der Gemeinde zur Verfügung stellen will. Diese
Absicht des Zuwendungsgebers, die z. B. im Zuwendungsbescheid festgelegt worden ist, führt dazu, dass durch




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solche Zuwendungen die Gemeinde nur bei der Finanzierung ihrer Investitionen unterstützt werden soll. Die Ge-
meinde darf deshalb in diesen Fällen für die erhaltene investive Zuwendung keinen Sonderposten auf der Passiv-
seite in ihrer Bilanz ansetzen.

Die in der gemeindlichen Bilanz anzusetzenden Verbindlichkeiten der Gemeinde aus Transferleistungen sind in
dem vom Innenministerium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 36 zugeordnet (vgl. § 27
Absatz 7 GemHVO NRW i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24.
Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).



4.4.6.2 Rückzahlbare Zuwendungen für laufende Zwecke

4.4.6.2.1 Allgemeine Sachlage

Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Transferleistungen“ sind auch die Verpflichtungen der Gemeinde
aufgrund von erhaltenen rückzahlbaren Zuwendungen für Zwecke der laufenden Verwaltungstätigkeit anzusetzen.
Der Gemeinde können z. B. derartige Zuwendungen von Zuwendungsgebern im Rahmen von Förderprogrammen
gewährt worden sein. In solchen Fällen steht die Leistung einer Zuwendung für laufende Zwecke im Vordergrund
der Zuwendungsgewährung an die Gemeinde und nicht die für die Abwicklung vereinbarte Art der Finanzströme.



4.4.6.2.2 Das „Programmdarlehen“

Derartige rückzahlbare Zuwendungen für Zwecke der laufenden Verwaltungstätigkeit stellen für die Gemeinde ein
„Programmdarlehen“ dar. Die Rückzahlbarkeit der Zuwendung ist dabei als eine vom Zuwendungsgeber festge-
legte Zahlungsform zu betrachten. Der Zuwendungsgeber will dadurch der Gemeinde nur eine „zeitraumbezogene
Finanzierungshilfe“ zur Verfügung stellen und nicht zur Vermögensbildung der Gemeinde beitragen.

Durch den vorrangigen Zuwendungscharakter des gemeindlichen Geschäftsvorfalls stellt ein programmbezogenes
Darlehen haushaltsrechtlich keine eigenständige Kreditaufnahme der Gemeinde dar, die nur für gemeindliche In-
vestitionen zulässig ist (vgl. § 86 GO NRW). Ein „Programmdarlehen“ stellt daher für die Gemeinde eine zulässige
Finanzierungsform im Rahmen der Zuwendungsgewährung dar. Dieses Ergebnis gilt gleichermaßen, wenn auf-
grund eines Förderprogramms oder im Einzelfall die Zuwendungsmittel in Form eines Programmdarlehens unmit-
telbar bei einer Bank oder einem Kreditinstitut abgerufen werden können.

Die Gewährung eines Programmdarlehens für laufende Zwecke an die Gemeinde bewirkt dagegen nicht, dass
deshalb bei der Gemeinde eine Verbindlichkeit aus Krediten zur Liquiditätssicherung entsteht bzw. unter dem ent-
sprechenden Bilanzposten zu bilanzieren ist. Die Gemeinde hat die erhaltene rückzahlbare Zuwendung für laufende
Zwecke sowie die damit finanzierte Maßnahme haushaltsmäßig abzuwickeln und in der Ergebnisrechnung und der
Finanzrechnung zu erfassen und nachzuweisen. Die Einzahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung werden
zwar in der Finanzrechnung erfasst, sie stellen jedoch gleichwohl keine haushaltsmäßigen Deckungsmittel dar.



4.4.6.2.3 Die Beteiligung Dritter

Vielfach besteht der Zweck der erhaltenen Zuwendung in einer Zinssubvention, z. B. wenn das aufzunehmende
Darlehen während seiner Laufzeit ganz oder teilweise zinsfrei gestellt wird. Das Darlehen selbst stellt dann wegen
der Rückzahlungsverpflichtung und trotz eines erhaltenen Zuwendungsbescheides die Aufnahme von Fremdkapital
dar. Diese gemeindliche Verpflichtung ist deshalb in der Bilanz der Gemeinde unter dem Bilanzposten „Verbind-
lichkeiten aus Transferleistungen“ anzusetzen.




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Für die Gemeinde wird die Bilanzierung eine „Programmdarlehen“ als Verbindlichkeit aus Transferleistungen nicht
dadurch entbehrlich, dass ein Dritter die Tilgungsleistungen für die Gemeinde übernimmt. Die Annahme der rück-
zahlbaren Zuwendung und die Übernahme der Rückzahlung durch einen Dritten stellen für die Gemeinde zwei
unterschiedliche bzw. voneinander zu trennende Geschäftsvorfälle dar, die von der Gemeinde haushaltsmäßig
entsprechend zu behandeln sind.

Im Rahmen der Abwicklung müssen daher die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen der Gemeinde zu den betei-
ligten Dritten offengelegt werden, insbesondere dann, wenn aufgrund eines Förderprogramms oder im Einzelfall
die Zuwendungsmittel in Form eines Programmdarlehens unmittelbar bei einer Bank oder einem Kreditinstitut ab-
gerufen werden können. Für die Gemeinde muss dann nicht zwingend auch eine Zahlungsbeziehung zu ihrem
Zuwendungsgeber bestehen.

Die Beteiligung Dritter kann innerhalb der Finanzierungszeit aber auch dazu führen, dass aus einer rückzahlbaren
Zuwendung bzw. einem Programmdarlehen eine nicht rückzahlbare Zuwendung wird. Diese Sachlage ist gegeben,
wenn die Gemeinde bei einer gewährten rückzahlbaren Zuwendung nicht mehr verpflichtet ist, sich weder an den
Tilgungsleistungen noch an den zu zahlenden Zinsen finanziell zu beteiligen. Sie kann ggf. auch von Anfang an
bzw. ab dem Zeitpunkt der erhaltenen Zuwendung bestehen.

In diesen Fällen stellt der Zuwendungsgeber die Gemeinde von der Rückzahlung des erhaltenen Kapitals frei, die
er selbst oder ein Dritter als Kapitalgeber gegenüber der Gemeinde erbracht hat. Ebenso entsteht eine derartige
Sachlage, wenn ein anderer Dritter als Schuldner in das Schuldverhältnis zwischen der und dem Zuwendungsgeber
oder dem Kapitalgeber eintritt. Von der sachlichen Zwecksetzung und den Einzelheiten der tatsächlichen Ge-
schäftsbeziehungen ist es abhängig, ob die Gemeinde in derartigen Fällen eine Verbindlichkeit aus Transferleis-
tungen in ihrer Bilanz ansetzen muss.



4.4.6.3 Die Abrechnung der Wohngeldentlastung

Das Land hat im Jahre 2010 gesetzlich den Verteilungsmaßstab für die Gewährung von Wohngeldentlastungsmit-
teln geändert. Dadurch soll erreicht werden, dass die in den Jahren 2007 bis 2009 an eine Gemeinde unzutreffend
gezahlten Wohngeldentlastungsmittel im Rahmen von jährlichen Festsetzungen mit den jahresbezogenen Zahlun-
gen in den Jahren 2011 bis 2018 verrechnet werden. Im Jahre 2019 soll dann eine Schlussabrechnung erfolgen.
Dieser Tatbestand kann eine Grundlage für den Ansatz einer Verbindlichkeit in der gemeindlichen Bilanz in Höhe
des festgesetzten Jahresbetrages sein.

In dieser Angelegenheit werden vom Land jedoch keine Zuweisungsbeträge aus den Jahren 2007 bis 2009 zurück-
gefordert. Für die Gemeinde entsteht daher insgesamt keine Verpflichtung, einen Gesamtbetrag aus diesen Jahren
an das Land zu zahlen. Die jährlichen Verrechnungen können aber dazu führen, dass in der gemeindlichen Bilanz
ggf. eine Verbindlichkeit anzusetzen ist, auch wenn der Anspruch des Landes mit den Ansprüchen der Gemeinde
in den Folgejahren verrechnet bzw. in die Folgejahre übertragen und spätestens im Rahmen einer Schlussabrech-
nung im Jahre 2019 verrechnet wird.



4.4.6.4 Verpflichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz

Nach dem Kinderbildungsgesetz wird die Gemeinde als Träger von Kindertageseinrichtungen in pauschalierter
Form gefördert (vgl. §§ 6 und 18 ff. KiBiz NRW). Durch eine gesonderte Vorschrift ist dabei die Rücklagenbildung
geregelt, denn der Träger soll für künftig anfallende besondere Aufwendungen vorsorgen, um jährliche Schwan-
kungen bei seinen Aufwendungen abfedern können (vgl. § 20a Absatz 1 KiBiz NRW).




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Der Begriff „Rücklage“ wird dabei in diesen Fachbereich lediglich als allgemeiner Oberbegriff im Rahmen der zu-
gewiesenen Finanzmittel verwendet. Bei seiner Festlegung stand nicht eine zweckfreie „Überschussverwendung“
durch die Gemeinde und damit auch keine mögliche Eigenkapitalzuordnung im Blickpunkt. Der Begriff „Rücklage“
stellt deshalb keine Vorgabe für die haushaltsmäßige Abwicklung der zugewiesenen Landesmittel bei der Ge-
meinde und die Darstellung in ihrem Jahresabschluss dar.

Die fachliche Festlegung geht zudem von einer grundsätzlichen Rückzahlungspflicht der Gemeinde als Empfänger
aus, sofern keine zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen und angesammelten Finanzmittel aus. In wei-
teren Bestimmungen wird daher der zulässige Höchstbestand der Ansammlung von Finanzmitteln näher konkreti-
siert (vgl. § 20a Absatz 2 und 3 KiBiz NRW). Insbesondere wird ausdrücklich bestimmt, dass erhaltene Finanzmittel,
die den zulässigen Höchstbetrag übersteigen, zurückzuzahlen sind (vgl. § 20 Absatz 4 KiBiz NRW). Diese Vorgebe
gilt dabei sowohl für das Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und dem öffentlichen Jugendhilfeträger
als auch zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Land.

Diese Rahmenbedingungen führen dazu, dass die nach dem Kinderbildungsgesetz zulässige zweckbezogene An-
sammlung von Finanzmitteln in der bei der Gemeinde vorhandenen Form im Umlaufvermögen auf der Aktivseite
der gemeindlichen Bilanz anzusetzen ist. Zur Sicherung der zweckbezogenen Verwendung bzw. der Erfüllung der
grundsätzlichen gesetzlichen Rückzahlungsverpflichtung ist gleichzeitig auf der Passivseite der Bilanz eine „Ver-
bindlichkeit aus Transferleistungen“ unter dem dafür vorgesehenen Bilanzposten anzusetzen. Mit dieser Vorge-
hensweise werden zusätzliche Zahlungsvorgänge zwischen der Gemeinde als Träger von Tageseinrichtungen für
Kinder und dem Land vermieden.



4.4.6.5 Kein vorübergehender Ansatz für investive Zuwendungen

Eine Bilanzierung von Verbindlichkeiten ist auch dann vorzunehmen, wenn die Gemeinde die ihr von einem Dritten
für investive Zwecke gewährte Zuwendung noch nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet hat. Im Zeitraum
vom Erhalt der Zuwendungsmittel bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung muss grundsätzlich vom Beste-
hen einer Rückzahlungsverpflichtung für die Gemeinde gegenüber dem der Zuwendungsgeber ausgegangen wer-
den. Eine solche Rückzahlungspflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Zuwendungsgeber von sei-
nem Recht tatsächlich Gebrauch machen wird.

In solchen Fällen ist es wegen des vorübergehenden Zustandes sachgerecht, eine Verbindlichkeit in Höhe des
noch nicht verwendeten Betrages in der gemeindlichen Bilanz unter dem gesonderten Bilanzposten „Erhaltene
Anzahlungen“ und nicht unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Transferleistungen“ anzusetzen. Nach der
zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel kann dann im Wege des Passivtausches der notwen-
dige Sonderposten gebildet bzw. aufgestockt werden. Eine derartige bilanzielle Handhabung ist mit der Bilanzie-
rung auf der Aktivseite der Bilanz vergleichbar, auf der auch die Vorleistungen der Gemeinde auf künftige Vermö-
gensgegenstände unter den Bilanzposten „Geleistete Anzahlungen“ anzusetzen sind.



4.4.7 Zu Nummer 4.7 (Sonstige Verbindlichkeiten):

4.4.7.1 Die Abgrenzung des Bilanzpostens

4.4.7.1.1 Die Inhalte

Der Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten“ ist ein Auffangposten für die Verbindlichkeiten der Gemeinde, die
nicht unter einem anderen Verbindlichkeitsposten gesondert anzusetzen sind. Unter den anderen Bilanzposten
sind regelmäßig nur die originären Verbindlichkeiten der Gemeinde anzusetzen, z. B. unter dem Bilanzposten „Ver-




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bindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ nur die von der Gemeinde aufgrund ihrer Investitionstätigkeit erforder-
lichen Kredite. Zu den sonstigen Verbindlichkeiten der Gemeinde zählen daher gemeindliche Verbindlichkeiten, die
nicht auf der Grundlage von gemeindlichen Warengeschäften oder einem entgeltlichen Leistungsaustausch der
Gemeinde mit Dritten beruhen.

Unter dem Bilanzposten sind z. B. die Verbindlichkeiten der Gemeinde anzusetzen, die dadurch entstehen, dass
die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Steuern von anderen Steuerpflichtigen im Auftrag des Staates
einzuziehen und abzuführen (Durchlaufsteuern). Aber auch die eigenen Steuerverpflichtungen der Gemeinde so-
wie ihre Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern sind als „Sonstige Verbindlichkeiten“ anzusetzen.
Der Erfüllungsbetrag stellt dabei den von der Gemeinde in ihrer Bilanz zu passivierenden Wertansatz dar.

Die Gemeinde hat aber auch ihre Zinsverbindlichkeiten, die von ihr mit einer Kreditaufnahme vereinbart worden
sind, unter diesem Bilanzposten anzusetzen. Sie muss bei einem Ansatz solcher Verpflichtungen in ihrer Bilanz
nicht danach differenzieren, ob die gemeindlichen Kredite mit einem festen oder einem variablen Zins aufgenom-
men wurden oder nach Art der zu bilanzierenden Verbindlichkeiten unterscheiden. Für den Anhang im Jahresab-
schluss sollte dabei entschieden werden, in welchem Umfang die Gemeinde nähere Erläuterungen zu den ge-
meindlichen Zinsverbindlichkeiten gibt.

Zu bilanzierende Verbindlichkeiten können aber auch aufgrund von kassenmäßig erfassten Einzahlungen entste-
hen, bei denen noch ungewiss ist, ob die von Dritten erhaltenen Finanzmittel der Gemeinde tatsächlich zustehen
oder ob diese Finanzmittel ggf. an den Einzahler zurückzuzahlen sind. Vor einem Ansatz dieser Verbindlichkeiten
ist ein Abgleich solcher Einzahlungen mit den noch nicht erfüllten gemeindlichen Forderungen sachgerecht. Eine
bilanzielle Saldierung ist dabei jedoch nicht zulässig.

Unter diesem Bilanzposten sind auch gemeindliche Verbindlichkeiten anzusetzen, die aufgrund von fremden Fi-
nanzmitteln bei der Gemeinde entstehen. Von der Gemeinde werden vielfach Zahlungen aufgrund gesetzlicher
Vorgaben oder freiwilliger Vereinbarungen für andere Institutionen oder sonstige Dritte abgewickelt (vgl. § 16
GemHVO NRW). Für die Gemeinde stellen die Finanzmittel abzugrenzende fremde Finanzmittel dar, die den liqui-
den Mitteln der Gemeinde zuzuordnen sind. Sie stellen daher kein Fremdkapital dar, das der Gemeinde zur eigenen
Verwendung zufließt. Der Aktivierung dieser fremden Finanzmittel muss in gleicher Höhe auf der Passivseite der
gemeindlichen Bilanz eine Verbindlichkeit gegenübergestellt werden.

Gemeindliche Verbindlichkeiten können auch aufgrund ungeklärter Zahlungseingänge entstehen. Bei einer Einzah-
lung, die nicht direkt dem richtigen Produktsachkonto zugeordnet werden kann, besteht für die Gemeinde grund-
sätzlich eine Rückzahlungspflicht. Solange vor Ort nicht festgestellt werden kann, ob die Gemeinde einen Anspruch
auf die Zahlung hat und die Zahlung im Haushalt zuordenbar ist, sind solche Einzahlungen in der gemeindlichen
Bilanz nicht nur unter dem Bilanzposten "Liquide Mittel" zu aktivieren. Aufgrund der möglichen Rückzahlungspflicht
der Gemeinde bei solchen Einzahlungen ist auch in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit unter dem Bilanzposten
"Sonstige Verbindlichkeiten" zu passivieren.

Die Verbindlichkeiten aufgrund der von der Gemeinde zu erbringenden Dienstleistungen und Sachleistungen sind
ebenfalls unter dem Bilanzposten anzusetzen. Bei den Sachleistungsverpflichtungen hat die Gemeinde den Ansatz
in ihrer Bilanz regelmäßig nach den Anschaffungskosten des betreffenden Vermögensgegenstandes zu bestim-
men. Die Gemeinde muss aber für solche Geschäftsvorfälle jedoch nicht zwingend einen eigenständigen Bilanz-
posten in ihrer Bilanz ansetzen, sondern kann den Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten“ nutzen.

Die in der gemeindlichen Bilanz anzusetzenden sonstigen Verbindlichkeiten der Gemeinde sind in dem vom Innen-
ministerium bekannt gegebenen NKF-Kontenrahmen der Kontengruppe 37 zugeordnet (vgl. § 27 Absatz 7
GemHVO NRW i. V. m. den Nummern 1.5.2 und 1.5.3 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar
2005; SMBl. NRW. 6300).




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4.4.7.1.2 Die Form „Sammelposten“

Dieser besondere Bilanzposten stellt wegen der darunter ansetzbaren unterschiedlichen Verbindlichkeiten der Ge-
meinde, die keinen anderen Bilanzposten zugeordnet werden können, einen Sammelposten in der gemeindlichen
Bilanz dar. Dieser Posten sollte jedoch dann nicht ausschließlich als einziger Sammelposten für gemeindliche Ver-
bindlichkeiten angesetzt werden, wenn dessen Volumen das Volumen der anderen spezielleren Bilanzposten für
gemeindliche Verbindlichkeiten übersteigt.

Der Bilanzposten sollte auch dann nicht mehr als umfassender Sammelposten genutzt werden, wenn besondere
Arten von gemeindlichen Verbindlichkeiten einen gesonderten Bilanzausweis erfordern, z. B. Verbindlichkeiten der
Gemeinde im Rahmen der sozialen Sicherung. Soweit sich in einem solchen Fall keine zusätzlichen Bilanzposten
oder „Davon-Vermerke“ in der gemeindlichen Bilanz anbieten, muss die Gemeinde mindestens durch gesonderte
Angaben im Anhang des gemeindlichen Jahresabschlusses die notwendige Transparenz über die zusammenge-
fassten Verbindlichkeiten der Gemeinde gewährleistet werden.

Die Gemeinde darf im Rahmen des Sammelpostens keine Verpflichtungen als Verbindlichkeiten ansetzen, die darin
bestehen, dass die Gemeinde aufgrund von erhaltenen Zuweisungen und Zuschüssen sowie von Spenden und
Beiträgen zur Erstellung eines Verwendungsnachweises verpflichtet ist, um den erforderlichen Nachweis über die
zweckentsprechende Verwendung gegenüber den Dritten als „Zahlende“ oder „Gläubiger“ zu erbringen.

Bis zur zweckentsprechenden Verwendung der von Dritten erhaltenen Finanzmittel ist zwar ein entsprechender
passiver Ansatz unter dem Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ erforderlich, jedoch nicht wegen einer gemeind-
lichen Nachweispflicht. Ein Ansatz unter dem Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten ist selbst dann nicht vorzu-
nehmen, wenn von der Gemeinde erhaltene Finanzmittel zurückzuzahlen sind. Für derartige Gegebenheiten ist der
besondere Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus Transferleistungen“ vorgesehen.



4.4.7.2 Die antizipative Passivabgrenzung

Die so genannten antizipativen Posten bezeichnen Einnahmen bzw. Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, die
Erträge bzw. Aufwendungen des abgelaufenen Haushaltsjahres (Rechnungsperiode) betreffen. Grundsätzlich stel-
len die passiven antizipativen Posten gemeindliche Aufwendungen in Form von Verbindlichkeiten dar. Diesen Pos-
ten liegen gemeindliche Geschäftsvorfälle zugrunde, bei denen Aufwendungen aus dem abzuschließenden Haus-
haltsjahr erst nach dem Abschlussstichtag zu Auszahlungen durch die Gemeinde führen, z. B. wenn die Miete für
ein angemietetes Bürodienstgebäude für den Monat Dezember aufgrund der vertraglichen Vereinbarung erst im
Januar des Folgejahres bezahlt wird.

Zum jeweiligen Abschlussstichtag besteht somit in Höhe der Dezembermiete eine (sonstige) belastende Verbind-
lichkeit für die Gemeinde, die eindeutig bestimmbar ist. Die gemeindlichen Geschäftsvorfälle, die zu einem antizi-
pativen passiven Posten in der Bilanz führen, sind unter dem Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten“ in der ge-
meindlichen Bilanz anzusetzen. Sie sind von der Gemeinde nicht den passiven transitorischen Rechnungsabgren-
zungsposten zuzuordnen (vgl. § 42 Absatz 3 GemHVO NRW).



4.4.7.3 Die Verbindlichkeiten aus fremden Finanzmitteln

Aus der Bewirtschaftung von fremden Finanzmitteln durch die Gemeinde können sich zum Abschlussstichtag des
Haushaltsjahres ggf. noch Verbindlichkeiten gegenüber einem Dritten als Auftraggeber ergeben, weil der Dritte
mehr Finanzmittel zur Verfügung gestellt hat als zur Ausführung notwendig waren und die Gemeinde daher noch




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Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Dritten hat. Derartige Verpflichtungen der Gemeinde bzw. Ansprü-
che des Dritten stellen für die Gemeinde zu bilanzierende Verbindlichkeiten dar, die wie die Verbindlichkeiten ge-
genüber anderen Dritten zu behandeln und entsprechend in ihrer Bilanz unter dem zutreffenden Bilanzposten im
Bilanzbereich „Verbindlichkeiten“ anzusetzen sind.

Derartige Verpflichtungen der Gemeinde zur Rückgabe erhaltener fremder Finanzmittel müssen in bilanzieller Hin-
sicht gezeigt werden, weil die Gemeinde noch über ihr wirtschaftlich nicht zustehende Finanzmittel verfügt und
diese Finanzmittel in der gemeindlichen Bilanz unter dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ anzusetzen sind. Diese
Finanzmittel stellen für die Gemeinde noch vorhandene Zahlungsmittel dar und erhöhen daher den Geldbestand
der Gemeinde oder ihr Guthaben auf gemeindlichen Bankkonten.

Die Gemeinde hat aufgrund einer aus der Bewirtschaftung von fremden Finanzmitteln entstehenden Rückzahlungs-
verpflichtung zusätzlich zum Ansatz unter dem Bilanzposten „Liquide Mittel“ auf der Passivseite ihrer Bilanz eine
Verbindlichkeit im betragsmäßigen Umfang der gemeindlichen Verpflichtung anzusetzen. Sie hat einen solchen
Bilanzausweis unter Beachtung der Bilanzierungsgrundsätze und des Bruttoprinzips vorzunehmen. Sie muss bei
einem wirtschaftlichen Besitz von fremden Finanzmitteln und Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber im-
mer getrennte Ansätze in ihrer Bilanz vornehmen und darf die beiden Bilanzansätze nicht im Sinne eines „Net-
toprinzips“ zusammenfassen.



4.4.7.4 Keine „internen“ Verbindlichkeiten

Eine mögliche Ausnahme für die gemeindliche Bilanzierung besteht nicht für „interne“ Verpflichtungen. Die Ge-
meinde darf solche Verhältnisse nicht zum Anlass nehmen, eine Passivierungspflicht zu konstruieren, z. B. wenn
gemeindliche Finanzmittel auf andere Geschäftskonten der Gemeinde umgebucht werden, bei denen auch einem
Dritten eine Verfügungsberechtigung zusteht. Durch die Umbuchung von Finanzmitteln auf andere Bankkonten der
Gemeinde entsteht für die Gemeinde keine passivierungsrelevante Verpflichtung, auch dann nicht, wenn die „Fi-
nanzbeziehung“ als eine „interne“ Verpflichtung eingestuft wird.

Die haushaltsrechtlichen Regelungen lassen es daher nicht zu, dass zum Abschlussstichtag ein kassenmäßiger
Umbuchungsvorgang auch auf der Passivseite der Bilanz unter dem besonderen Bilanzposten „Sonstige Verbind-
lichkeiten“ erfasst wird. Es besteht in solchen Fällen keine zweckbezogene Verwendungspflicht, wie sie der Ge-
meinde durch einen Dritten auferlegt werden kann.



4.4.8 Zu Nummer 4.8 (Erhaltene Anzahlungen):

4.4.8.1 Die Inhalte des Bilanzpostens

Die Gemeinde hat oftmals noch Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen und hat dafür aber bereits Finanz-
mittel erhalten. Sie kann z. B. von ihr gewünschte Leistungen oder vertraglich vereinbarte Maßnahmen noch nicht
oder noch nicht vollständig erbracht oder durchgeführt haben. In zeitlicher Hinsicht können von dieser Sachlage
das Haushaltsjahr, aber auch dessen Folgejahre betroffen sein. Derartige Verpflichtungen der Gemeinde sind re-
gelmäßig von vorübergehender Natur und sollen daher von der Gemeinde nicht wie die langfristigen (endgültige)
Verbindlichkeiten bilanziert werden.

Die Gemeinde soll deshalb für derartige Geschäftsvorfälle in ihrer Bilanz getrennt von den angesetzten Verbind-
lichkeiten nach dem Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten“ den gesonderten Bilanzposten „Erhaltene Anzah-
lungen“ ansetzen. Mit diesem Bilanzposten soll offengelegt werden, inwieweit die Gemeinde Vorauszahlungen von




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Dritten erhalten hat, aber ihre eigene Leistungspflicht noch nicht erfüllt oder eine Maßnahme noch nicht durchge-
führt hat. Eine erhaltene Anzahlung setzt dabei grundsätzlich voraus, dass ein vertragsmäßiges Verhältnis zwi-
schen der Gemeinde und dem Einzahler bzw. dem Auftraggeber besteht.

Bei erhaltenen Zuwendungen für Investitionen bedeutet eine solche Sachlage, dass die erhaltene Zuwendung von
der Gemeinde noch nicht oder noch nicht vollständig zweckbezogen verwendet worden ist. Für die Gemeinde be-
steht dann eine „schwebende“ Rückzahlungspflicht gegenüber dem Zuwendungsgeber bis zur vollständigen zweck-
entsprechenden Verwendung der erhaltenen Finanzmittel. Sie darf deshalb im Umfang der noch nicht verwendeten
Zuwendungsmittel in ihrer Bilanz noch keinen Sonderposten bis zur zweckentsprechenden Verwendung der erhal-
tenen Zuwendung bilanzieren.

Im Rahmen des Anhangs des gemeindlichen Jahresabschlusses können die unter dem Bilanzposten angesetzten
erhaltenen Anzahlungen entsprechend der Gliederung der Aktivseite differenziert aufgezeigt werden, sodass z. B.
zwischen den Anzahlungen für Vermögensgegenstände des gemeindlichen Anlagevermögens und des Umlaufver-
mögens unterschieden werden kann. Die Gemeinde kann entsprechend der örtlichen Bedeutung weitere Differen-
zierungen vornehmen. Bei besonderer Bedeutung der erhaltenen Anzahlungen kann auch eine Untergliederung
des Bilanzpostens vorgenommen werden, wenn durch „Davon-Vermerke“ die gemeindliche Sachlage nicht ausrei-
chend aufgezeigt werden kann.

Die Gemeinde hat im Rahmen ihres Jahresabschlusses den Bestand der erhaltenen Anzahlungen dahingehend zu
überprüfen, ob ggf. Anteile davon unter anderen Bilanzposten anzusetzen sind. Bei investiven Anzahlungen kann
z. B. eine Umschichtung zu den Sonderposten vorzunehmen sein, weil der mit einer solchen Zuwendung finanzierte
Vermögensgegenstand betriebsbereit ist und aktiviert wird. Sie darf eine mögliche Anpassung aber nicht dafür
nutzen, um den Bilanzposten im Bilanzbereich dem Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten“ voranzustellen. Eine
derartige Einordnung steht mit den Grundsätzen der Gliederung der gemeindlichen Bilanz nicht in Einklang.

Bei Anzahlungen für Zwecke der laufenden Verwaltungstätigkeit ist zu prüfen, ob für die Verwendung ein konkreter
Zeitbezug besteht, z. B. für das Folgejahr des Haushaltsjahres oder weitere Jahre. In derartigen Fällen muss dann
von der Gemeinde entsprechend des vorliegenden Sachverhalts ein Ansatz in der gemeindlichen Bilanz unter dem
Bilanzposten „Passive Rechnungsabgrenzung“ erfolgen. Ausschlaggebend dafür kann z. B. sein, dass durch den
Zuwendungsgeber ein zeitlicher Verwendungsrahmen gegenüber der Gemeinde festgelegt worden ist.

Unter dem Bilanzposten sind auch gemeindliche Verpflichtungen aus erhaltenen "Anzahlungen auf Bestellungen"
aus Lieferungen und Leistungen der Gemeinde anzusetzen. Solche Sachverhalte entstehen, wenn die Gemeinde
z. B. noch keine abrechenbaren Leistungen erbracht hat. Die Vorauszahlungen Dritter können auch dann zu einer
solchen Bilanzierung führen, wenn seitens der Gemeinde erst Teilleistungen bestehen. Im Anhang im gemeindli-
chen Jahresabschluss soll dann von der Gemeinde ggf. aufgezeigt werden, dass die erhaltenen Zuwendungen und
den sonstigen erhaltenen Vorauszahlungen der Gemeinde als Teilleistungen gewährt wurden.



4.4.8.2 Vorausleistungen als „Erhaltene Anzahlungen“

Die Gemeinde kann zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung
ihrer öffentlichen Einrichtungen, z. B. Straßen, Wege und Plätze, von den Grundstückseigentümern als Beitrags-
pflichtige einen anteiligen Beitrag erheben. Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Einrichtung, im
Falle einer Teilmaßnahme oder einer Abschnittsbildung mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Ein-
richtung. Die Gemeinde kann in diesem Zusammenhang bereits Vorausleistungen auf den künftigen Beitrag von
den Beitragspflichtigen erheben, die auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen sind.

Als erhaltene Anzahlungen gelten dabei Vorausleistungen, die z. B. nach den Vorschriften des KAG NRW von der
Gemeinde von den Beitragspflichtigen erhoben werden. In den Fällen, in denen die Gemeinde Vorausleistungen




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                               § 41 GemHVO NRW


von den Beitragspflichtigen erhebt, stellen diese Beitragsanteile in bilanzieller erhaltene Anzahlungen für die Ge-
meinde dar, weil die vorgesehene und damit zu finanzierende gemeindliche Einrichtung noch nicht fertiggestellt ist.

Die erhaltenen Finanzleistungen können bis zur Fertigstellung ggf. eine Verpflichtung der Gemeinde auslösen. Die
erhaltenen Anzahlungen sind unter dem entsprechenden Bilanzposten auf der Passivseite der gemeindlichen Bi-
lanz anzusetzen und dürfen von der Gemeinde nicht als sonstige Verbindlichkeiten bilanziert werden. Nach der
Fertigstellung hat dann die Gemeinde die bilanzierten Beträge in den Bilanzbereich „Sonderposten“ umzubuchen.



4.4.8.3 Wichtige Besonderheiten

4.4.8.3.1 Bei Sonderposten

4.4.8.3.1.1 Allgemeine Sachlage

In der gemeindlichen Bilanz dürfen die Finanzleistungen Dritter, die durch die Hingabe von Kapital zur Anschaffung
oder Herstellung von Vermögensgegenständen erfolgen und zur Aufgabenerledigung der Gemeinde beitragen, erst
dann unter den gemeindlichen Sonderposten bilanziert werden, wenn der damit finanzierte Vermögensgegenstand
für die gemeindliche Aufgabenerfüllung genutzt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Gemeinde die inves-
tiven Finanzmittel als Zuwendungen, als Beiträge auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes oder auf der
Grundlage des Baugesetzbuches erhalten hat. Es kann sich dabei auch um Finanzleistungen Dritter aus baurecht-
lichen oder aus umweltrechtlichen Anlässen handeln.

Die aufgrund von Vorleistungen Dritter entstehenden gemeindlichen Geschäftsvorfälle sind ergebnisneutral zu be-
handeln, wenn sie die Investitionsmaßnahmen der Gemeinde betreffen. Sie sollen erst dann unter den Sonderpos-
ten angesetzt werden, wenn die Gemeinde die mit den Finanzmitteln von Dritten zu finanzierenden Vermögensge-
genstände angeschafft oder hergestellt bzw. die aus der Finanzierung Dritter vorgesehenen Gegenleistungen er-
bracht hat. Gleichwohl müssen diese Vorgänge bilanziert werden.

Die gemeindlichen Geschäftsvorfälle sind deshalb unter dem gesonderten Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“
zu erfassen, weil grundsätzlich zu unterstellen ist, dass ein Rückzahlungsanspruch des Geldgebers gegenüber der
Gemeinde besteht, solange noch keine zweckbezogene Verwendung der erhaltenen Finanzleistungen durch die
Gemeinde erfolgt ist. Diese Sachlage erfordert, allgemeine und betragsmäßige Informationen über die erhaltenen
Anzahlungen der Gemeinde im Anhang im Jahresabschluss unter Angabe der Form der vorgenommenen Bilanzie-
rung an (vgl. Beispiel 138).



      BEISPIEL:
      Einzelinformationen zu erhaltenen Anzahlungen
      Die Gemeinde hat vor dem Abschlussstichtag eine Vielzahl von Zuweisungen und Zuschüssen mit konkreter oder
      allgemeiner Zweckbindung sowie Anzahlungen erhalten, die bis zum Stichtag noch nicht entsprechend ihrer Zweck-
      setzung verwendet werden konnten. Sie wurden deshalb unter dem Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ passiviert.
      Im Anhang im Jahresabschluss werden dazu konkrete Beträge aus der Mittelherkunft benannt:


                                Zwecksetzung                               Betrag
                     Anzahlungen auf Grundstücke                                     25.350 Euro
                     Allgemeine Investitionspauschale                            4.567.789 Euro
                     Feuerschutzpauschale                                            15.678 Euro
                     Schul-/Bildungspauschale                                       453.158 Euro
                     Sportpauschale                                                 157.432 Euro
                     Beiträge                                                        79.675 Euro




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
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                     Schenkungen                                                    345.678 Euro
                                                              Summe:              5.644.760 Euro


      Diese erhaltenen Anzahlungen werden künftig den damit finanzierten gemeindlichen Vermögensgegenständen zuge-
      ordnet und entsprechend in der Bilanz im Bilanzbereich „Sonderposten“ angesetzt.


                           Beispiel 138 „Einzelinformationen zu erhaltenen Anzahlungen“

Mit der Inbetriebnahme des betreffenden damit finanzierten Vermögensgegenstandes soll dann eine Umschichtung
sowohl auf der Passivseite der Bilanz (vom Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ zu dem festgelegten Bilanzpos-
ten im Bilanzbereich „Sonderposten“) als auch auf der Aktivseite (vom Bilanzposten „Liquide Mittel“ oder „Geleistete
Anzahlungen“ zu dem für den Vermögensgegenstand festgelegten Bilanzposten) vorgenommen werden. Entspre-
chend kann deshalb bei erhaltenen investiven Zuwendungen die ertragswirksame Auflösung auch erst dann durch
die Gemeinde beginnen, wenn die bilanzielle Umschichtung in der gemeindlichen Bilanz vollzogen worden ist.



4.4.8.3.1.2 Die örtliche Abwägung

Die grundsätzliche Vorgabe, erhaltene investive Zuwendungen bis zu ihrer tatsächlichen zweckbezogenen Ver-
wendung unter dem gesonderten Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen“ anzusetzen, kann in besonderen Ausnah-
mefällen ggf. dazu führen, dass die Aufgabe des gemeindlichen Jahresabschlusses, ein den tatsächlichen Verhält-
nissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde zu vermitteln, beeinträchtigt werden könnte.
Die bilanzielle Information die erhaltenen Anzahlungen als gemeindliche Verbindlichkeiten zu bewerten, kann das
Bild über die wirtschaftliche Lage negativ beeinflussen.

Von der Gemeinde ist abzuwägen, ob noch nicht verwendete investive Zuwendungen zutreffender im Bilanzbereich
„Sonderposten“ unter einem gesonderten Bilanzposten „Erhaltene Anzahlungen aus Zuweisungen“ anzusetzen
sind, denn es dürfen in der gemeindlichen Bilanz neue Posten angesetzt werden, wenn der Inhalt nicht von einem
vorgeschriebenen Posten zutreffend erfasst wird. Die Gemeinde muss dabei unter Beachtung des Grundsatzes der
Wesentlichkeit für den Ansatz in ihrer Bilanz klären, ob die bilanziellen Informationen über die Stärkung der Inves-
titionstätigkeit durch Zuwendungen höher zu gewichten sind als die Information über mögliche Rückzahlungsver-
pflichtungen wegen einer noch ausstehenden Verwendung der erhaltenen Zuwendungsmittel.

Ein wichtiges Argument für den Ansatz erhaltener und noch nicht verwendeter Zuwendungen als Anzahlungen im
Bilanzbereich „Sonderposten“ ist dabei, dass solche Zuwendungsmittel bei Bedarf mehrjährig angesammelt werden
können, um ein größeres Projekt finanzieren zu können. Ein Zuwendungsgeber verzichtet dadurch nicht auf die
von ihm festgelegte Zwecksetzung, er überlässt aber der Gemeinde die eigenverantwortliche Entscheidung über
den Zeitpunkt des Einsatzes der Zuwendungsmittel. Der Zuwendungsgeber signalisiert dadurch der Gemeinde,
dass ohne ein besonderes Ereignis eine Rückzahlungsforderung nicht von ihm zu erwarten ist.

Eine Entscheidung der Gemeinde, bestimmte erhaltene und noch nicht verwendete Zuwendungen nicht im Bilanz-
bereich „Verbindlichkeiten“, sondern im Bilanzbereich „Sonderposten“ anzusetzen muss örtlich sachgerecht und
ausreichend begründet werden. Die örtliche Abwägung sowie die getroffene Entscheidung sind entsprechend nach-
vollzieh bar zu dokumentieren. Eine einmal getroffene Entscheidung hat dabei keine Bindungswirkung für künftige
erhaltene Zuwendungen. Es ist vielmehr zu jedem Abschluss unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
neu und bezogen auf die einzelnen im Haushaltsjahr erhaltenen Zuwendungen abzuwägen, in welchem Bilanzbe-
reich noch nicht verwendete Zuwendungsmittel als erhaltene Anzahlungen anzusetzen sind.




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