nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 44 GemHVO NRW
benötigt werden (vgl. § 116 GO NRW i. V. m. § 50 GemHVO NRW). Für eine Übersicht besteht z. B. folgende
Möglichkeit (vgl. Abbildung 791).
DER BETEILIGUNGSSPIEGEL
BETEILIGUNGS- ANTEIL AM ANTEIL AM
QUOTE EIGENKAPITAL JAHRESERGEBNIS
GEMEINDLICHE DES BETRIEBES DES BETRIEBES
BETRIEBE
% TEUR TEUR
Verbundene
Unternehmen
(Name und ggf. Sitz)
Gemeindliche
Beteiligungen
(Name und ggf. Sitz)
Gemeindliche
Sondervermögen
(Name und ggf. Sitz)
Andere gemeindliche
Betriebe
(insgesamt)
Abbildung 791 „Der Beteiligungsspiegel“
Die Übersicht kann von der Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse näher ausgestaltet wer-
den. Sie kann z. B. festlegen, dass gemeindliche Betriebe, die in den Gesamtabschluss mit ihren Anschaffungs-
kosten einzubeziehen wären, hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden. In den Fällen des Verzichts auf die Auf-
stellung eines gemeindlichen Gesamtabschlusses und der dann bestehenden Pflicht der Gemeinde, ihren Beteili-
gungsbericht dem gemeindlichen Jahresabschluss beizufügen, dürfte dieser gesonderte Beteiligungsspiegel
jedoch entbehrlich sein (vgl. § 117 GO NRW).
3.3.9 Der Versorgungsspiegel
Die nachhaltige und transparente Haushaltsplanung erfordert von der Gemeinde eine langfristige Betrachtung
ihrer Versorgungsverpflichtungen bzw. der Pensionen der Beamten. Die Prognose muss über den Zeitraum der
mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung hinausgehen. Sie soll einen langfristigen Zeitraum umfassen, der ggf.
dreißig Jahren betragen kann. Die Gemeinde soll nicht nur für sich selbst die absehbaren langfristigen und we-
sentlichen ökonomischen Entwicklungen einschätzen, sondern die Entwicklungen auch hinsichtlich ihrer haus-
haltswirtschaftlichen Konsequenzen analysieren, auch wenn langfristige Prognosen nicht jeden Trend, aber noch
erhebliche Unsicherheiten beinhalten können.
Die gemeindliche Versorgungsplanung soll entsprechend den von der Gemeinde gesetzten spezifischen Zielset-
zungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ausgestaltet werden. Neben einer möglichst
anzustrebenden Vollständigkeit soll auch der Grundsatz der Zeitpunktgenauigkeit beachtet werden. Der Pla-
nungszeitraum ist von der Gemeinde entsprechend den örtlichen Bedürfnissen konkret festzulegen und jährlich
fortzuschreiben. Eine Möglichkeit für einen Versorgungsspiegel wird nachfolgend aufgezeigt (vgl. Abbildung 792).
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3962
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§ 44 GemHVO NRW
DER VERSORGUNGSSPIEGEL
Erste fünf Jahre Zweite fünf Jahre Das weitere Das nächste
nach MIFI nach MIFI Jahrzehnt Jahrzehnt
Versorgungs-
Berechtigte
Pensions-
rückstellungen
Versorgungs-
auszahlungen
- ohne
Aufwendungen
- mit
Aufwendungen
Ansprüche aus
Versicherung
Einsatz von
Kapitalanlagen
Abbildung 792 „Der Versorgungsspiegel“
Für die gemeindliche Versorgungsplanung gilt, je weniger Zahlungsströme von der Gemeinde in die von ihr vor-
gesehenen Planungszeiten einbezogen werden, desto ungenauer sind die Aussagen zu den wirtschaftlichen
Auswirkungen auf die künftigen Haushalte der Gemeinde. Im Rahmen der gemeindlichen Planung sollte die Län-
ge des zu betrachtenden Gesamtzeitraumes von der Gemeinde so gewählt werden, dass der Eintrittszeitpunkt
der erwarteten Zahlungsströme hinreichend genau geschätzt werden kann. Je länger der zu betrachtende Zeit-
raum, desto ungenauer wird die Schätzung. Bei einem Verzicht auf eine Schätzung würde jedoch die weitere
Zukunft grundsätzlich ausgeschlossen.
3.3.10 Die Budgetabrechnung
Für die Budgetkontrolle und für die örtliche Überwachung der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
wird eine gesonderte Abrechnung im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses als unverzichtbar angese-
hen. Die Abrechnung der einzelnen Budgets ermöglicht eine bessere Betrachtung und Bewertung der im Rahmen
der gebildeten Budgets erbrachten Leistungen, ihrer Qualität und ihres örtlichen Bedarfs einschließlich der damit
verbundenen Ressourcen und Finanzleistungen.
Eine derartige Abrechnung ermöglicht zudem eine Beurteilung unter der Einbeziehung der vom Rat und der Ge-
meindeverwaltung gesetzten Ziele und sonstigen Vorgaben. Bei einer gemeindlichen Festlegung, dass Budgetin-
formationen im Rahmen des Jahresabschlusses der Gemeinde gegeben werden sollen, bietet sich dafür - wie bei
anderen besonderen örtlichen Gegebenheiten - eine Übersicht über die Budgetergebnisse als zusätzliche Anlage
zum Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss an.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3963
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Der Anhang muss Erläuterungen zur Ergebnisrechnung enthalten, sodass mit diesen Informationen die Budgetin-
formationen verknüpft werden können (vgl. § 44 Absatz 1 GemHVO NRW). Die sachlich geprägte Übersicht über
die Budgetergebnisse kann z. B. wie nachfolgend aufgezeigt, gestaltet werden (vgl. Abbildung 793).
DIE BUDGETERGEBNISSE
Budget Erträge Aufwendungen Überschuss Fehlbetrag
Gleichstellung
Wochenmarkt
Friedhöfe
Umwelt
Kulturförderung
Sportförderung
Summe
Abbildung 793 „Die Budgetergebnisse“
In diesem Zusammenhang muss örtlich entschieden werden, inwieweit alle Adressaten der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft über die einzelne Budgetbewirtschaftung und die daraus entstandenen Ergebnisse informiert wer-
den. In den Fällen, in denen die Budgets lediglich der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft dienen
und deren Ordnungsmäßigkeit unterstützen sollen, kann von einem internen Bedarf ausgegangen werden, der
nicht zwingend einer Information der Öffentlichkeit bedarf. Die Übersicht kann von der Gemeinde unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse näher ausgestaltet werden.
3.3.11 Sonstige Anlagen
Als eine wichtige ortsbezogene Anlage kann dem Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss eine Übersicht über
die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse der Gemeinde bei den gemeindlichen Betrieben beigefügt werden. Im
Rahmen ihres Beteiligungsberichtes hat die Gemeinde eine solche Übersicht zu erstellen und dem jährlichen
Beteiligungsbericht beizufügen (vgl. § 52 Absatz 3 GemHVO NRW). Die Gemeinde kann durch eine solche Anla-
ge einen unmittelbaren Zusammenhang mit den im Bilanzbereich „Finanzanlagen“ in der Bilanz angesetzten
gemeindlichen Betrieben herstellen.
Der Beteiligungsbericht ist regelmäßig dem Gesamtabschluss beizufügen. Er ist dann dem gemeindlichen Jah-
resabschluss als Anlage beizufügen, wenn die Gemeinde nicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses ver-
pflichtet ist (vgl. § 117 Absatz 1 Satz 3 GO NRW). In den Fällen, in denen der Beteiligungsbericht dem Jahresab-
schluss nicht beigefügt wird, sollte die Gemeinde in einer besonderen Anlage ihr Beteiligungsportfolio bildhaft
aufzeigen. Sie kann dadurch einen Zusammenhang mit den in ihrer Bilanz angesetzten Betrieben herstellen.
Für die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft wird dadurch im Rahmen des Jahresabschlusses das
Bild über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde wesentlich verbessert. Sie können von der Gemeinde auch
dann besondere ortsbezogene Informationen geboten werden, wenn die Gemeinde in einer gesonderten Anlage
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3964
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zum Jahresabschluss auch einen Zusammenhang zwischen ihrer Aufgabenerfüllung und ihrem Vermögens- und
Schuldenstatus zum Abschlussstichtag aufzeigt. Sie kann derartige Informationen in Anlehnung an die in der
internationalen Rechnungslegung geforderte Segmentberichterstattung aufbereiten.
Die Aufteilung sollte dabei nicht anhand der Vielzahl der örtlichen Teilrechnungen erfolgen. Die Aussagekraft
entsteht nicht aus der Wiederholung haushaltswirtschaftlicher Daten oder Daten der Aufgabenerfüllung. Eine
aufgabenbezogene Vermögens- und Schuldengliederung erfordert vielmehr prägnante Geschäftsfelder, die aus
den Produktbereichen abgeleitet werden können und oftmals als Produktfelder bezeichnet werden. Die festgeleg-
ten Geschäftsfelder benötigen abgegrenzte Ergebnisdaten, Finanzdaten und Bilanzdaten der Gemeinde, um den
Informationen ihren Aussagewert zu geben.
Die Datenermittlung, insbesondere die Aufteilung der gemeindlichen Bilanzdaten, sollte dabei unter Wesentlich-
keitsgesichtspunkten und der gewünschten Aussagekraft vorgenommen werden. Die Gemeinde kann „Schlüs-
selwerte“ festlegen und nachvollziehbar aufzeigen. Durch die mögliche Aussagekraft entstehen fachbezogene
Informationen über die einzelnen Geschäftsfelder. Sie ermöglichen eine bessere Analyse der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung über das einzelne Haushaltsjahr hinaus.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3965
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(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3966
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§ 45 GemHVO NRW
§ 45
Anlagenspiegel
(1) 1Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens darzustellen. 2Er ist mindestens
entsprechend § 41 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.
(2) Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 2 sind jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Zugänge,
Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen, die kumulierten Abschreibungen, die Buchwerte am Ab-
schlussstichtag und am vorherigen Abschlussstichtag und die Abschreibungen im Haushaltsjahr anzugeben.
Erläuterungen zu § 45:
I. Allgemeines
1. Die Pflicht zur Aufstellung eines Anlagenspiegels
Im NKF ist von der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses ein Anlagen-
spiegel als Anlage zum Anhang zu erstellen (vgl. § 44 Absatz 3 GemHVO NRW). Im Anlagenspiegel wird die
Entwicklung der einzelnen Posten des gemeindlichen Anlagevermögens, ausgehend von den ursprünglichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände bis hin zu ihrem Buchwert
am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres, detailliert aufgezeigt.
In der gemeindlichen Bilanz im Jahresabschluss werden dagegen nur die aktuellen Buchwerte der gemeindlichen
Vermögensgegenstände zum Abschlussstichtag zusammengefasst ausgewiesen. Der Anlagenspiegel erleichtert
durch seine detaillierten Angaben den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft den Überblick über die
Vermögenslage der Gemeinde sowie über die Altersstruktur des gemeindlichen Anlagevermögens.
Durch den Anlagenspiegel wird außerdem ein Einblick in die Abschreibungs- und Investitionspolitik der Gemeinde
ermöglicht. Die Gemeinde kann dadurch eine umfassende und nachvollziehbare Informationspolitik und zusätzli-
che ortsbezogene Angaben zur Vermögenslage aus dem Anlagenspiegel eine aussagekräftigere gemeindliche
Vermögensübersicht machen. Der Wert des gemeindlichen Vermögens kann dadurch objektiviert und ist sachge-
rechter für die Beurteilung der Vermögenslage der Gemeinde.
2. Die haushaltsjahrbezogenen Buchwerte
Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des gemeindlichen Anlagevermögens, ausgehend
von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände bis
hin zu ihrem Buchwert am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres detailliert aufzuzeigen. Die sich aus der Aus-
führung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr ergebenden Veränderungen sind
dabei in die Ermittlung der Buchwerte als "Ergebnis" einzubeziehen.
Die Gemeinde soll die haushaltsjahrbezogenen Buchwerte in ihrem Anlagenspiegel ausgehend von den ur-
sprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände entwickeln.
Dabei sind beim ersten Rechenschritt jeweils innerhalb der Bereiche "Anschaffungs- und Herstellungskosten" und
"Abschreibungen" vorzunehmen. Bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten soll die Gemeinde die Zugänge
addieren und die Abgänge subtrahieren sowie die Umbuchungen entsprechend berücksichtigen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3967
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§ 45 GemHVO NRW
Die Mittelverwendung durch Zugänge und Zuschreibungen (Aktivzunahmen) sowie die Mittelherkunft durch Ab-
gänge und Abschreibungen (Aktivabnahme) werden ebenfalls im Anlagenspiegel wieder gespiegelt. Für die Er-
mittlung der haushaltsjahrbezogenen Buchwerte ist folgender Rechenweg vorgesehen (vgl. Abbildung 794).
DER RECHENWEG IM ANLAGENSPIEGEL
ANSCHAFFUNGS- UND HERSTELLUNGSKOSTEN
Summe aller entstandenen AHK zum 31.12. des Vorjahres
+ Zugänge im Hj
- Abgänge im Hj
*/- Umbuchungen im HJ
= Stand zum 31.12. des Haushaltsjahres
ABSCHREIBUNGEN
Kumulierter Stand zum 31.12. des Vorjahres
+ Abschreibungen im Hj
- Zuschreibungen im Hj
*/- Veränderung aus Umbuchungen von AHK im HJ
= Kumulierter Stand zum 31.12. des Haushaltsjahres
BUCHWERT
Stand zum 31.12. des Haushaltsjahres
Stand zum 31.12. des Vorjahres)
Abbildung 794 „Der Rechenweg im Anlagenspiegel“
Bei den Abschreibungen soll der neue Bestand an kumulierten Abschreibungen ermittelt werden. Den bisherigen
kumulierten Abschreibungen (Bestand im Vorjahr) sind die im Haushaltsjahr entstandenen Abschreibungen hinzu
zu rechnen und die Zuschreibungen sind abzuziehen. Außerdem sind die Auswirkungen auf die Abschreibungen
zu berücksichtigen, die sich aufgrund der Umbuchungen bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben.
Die „Umbuchungsveränderungen“ müssen von der Summe aus „Kumulierte Abschreibungen aus Vorjahren“ und
„Abschreibungen des Haushaltsjahres“ in Abzug gebracht werden. Sie dürfen nicht in voller Höhe von den Ab-
schreibungen des Haushaltsjahres abgezogen werden. Beim zweiten Rechenschritt sind von den ermittelten
"Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31.12. des Haushaltsjahres" dann die für diesen Stichtag ermittelten
kumulierten Abschreibungen in Abzug zu bringen, um den Buchwert darzustellen.
Das entstandene Ergebnis ist dann in den gemeindlichen Anlagenspiegel aufzunehmen und als "Buchwert zum
31.12. des Haushaltsjahres" auszuweisen. Die Angabe der "Buchwerte am 31.12. des Vorjahres" dient dabei der
Vergleichsmöglichkeit und der Information vergleichbar der gemeindlichen Bilanz. In diesem Zusammenhang darf
daher die Gemeinde keinen Rechenweg wählen, bei dem vom Buchwert der gemeindlichen Vermögensgegen-
stände im Vorjahr auszugehen ist.
3. Das Muster für den Anlagenspiegel
Die Gemeinde hat den örtlichen Anlagenspiegel unter Berücksichtigung der Inhalte dieser Vorschrift zu gestalten.
Daher ist darin die Entwicklung der Posten des gemeindlichen Anlagevermögens entsprechend der Gliederung in
der gemeindlichen Bilanz (vertikal) darzustellen (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 1 GemHVO NRW). Dieser Überblick
über das gemeindliche Anlagevermögen wird dadurch erreicht, dass alle in der gemeindlichen Bilanz angesetzten
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Arten von gemeindlichen Vermögensgegenständen im Anlagenspiegel der Gemeinde auszuweisen sind. Bei
örtlichem Bedarf soll ggf. noch eine tiefere Gliederung erfolgen.
Im gemeindlichen Anlagenspiegel erfolgt zudem auch eine Bruttodarstellung im Zeitablauf des Haushaltsjahres
(horizontal). Ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gemeindlichen Ver-
mögensgegenstände wird über die entstandenen Zugänge und Abgänge sowie die erforderlich gewordenen Um-
buchungen deren aktueller Stand ermittelt, von dem die kumulierten Abschreibungen in Abzug gebracht werden.
Diese Abschreibungen werden aus den kumulierten Abschreibungen der Vorjahre sowie den im Haushaltsjahr
entstandenen Abschreibungen und Zuschreibungen mit ihrem Stand am Schluss des Haushaltsjahres (Ab-
schlussstichtag) ermittelt. Die daraus berechneten Buchwerte der bei der Gemeinde vorhandenen Vermögensge-
genstände werden dann den Buchwerten des Vorjahres gegenübergestellt.
Das Muster für den Anlagenspiegel ist der Gemeinde zur Anwendung empfohlen worden (vgl. Nummer 1.6.6 des
Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300). Die Gemeinde kann das Muster
weiter ergänzen und zu ihrem Anlagenspiegel besondere Zusatzinformationen geben. Die örtlichen Ergänzungen
können zu Erhöhung des Informationsgehalts des Anlagenspiegels beitragen. Sie sollen aber die Klarheit und
Übersichtlichkeit der Darstellung im Anlagenspiegel nicht beeinträchtigen.
4. Die gemeindliche Anlagenbuchhaltung
Die Bilanzierung und Erfassung des gemeindlichen Vermögens sowie deren Erwerb, Wertminderung und Abgang
setzen innerhalb der gemeindlichen Finanzbuchhaltung einen besonderen Teil in der Buchhaltung voraus, in der
derartige Daten verarbeitet werden können. Eine solche Buchhaltung soll die relevanten Daten über das ge-
meindliche Anlagenvermögen liefern sowie einen vollständigen Nachweis des Anlagevermögens ermöglichen.
In der gemeindlichen Finanzbuchhaltung soll deshalb eine Anlagenbuchhaltung als Nebenbuchhaltung geführt
werden, mit deren Hilfe die Vermögenslage der Gemeinde vollständig, richtig, geordnet und zeitgerecht erfasst
und dokumentiert werden kann. Die Aufgaben der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung sind u. a. die Erfassung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, der Zuschreibungen, der
kumulierten Abschreibungen, der Buchwerte am Abschlussstichtag und am vorherigen Abschlussstichtag und der
Abschreibungen im Haushaltsjahr.
Außerdem erleichtert eine Anlagenbuchhaltung die Ermittlung der Abschreibungen für die Vielzahl der unter-
schiedlichen gemeindlichen Vermögensgegenstände im Rahmen der Inventur zum Abschlussstichtag (vgl. § 28
GemHVO NRW). Diese Form der Buchhaltung erleichtert auch die gemeindliche Inventur, denn diese Buchhal-
tung ermöglicht eine Beleginventur (vgl. § 29 Absatz 1 GemHVO NRW).
Vielfach wird in der Anlagenbuchhaltung auch eine weitergehende Strukturierung der Vermögensgegenstände als
in der Bilanz vorgenommen. Dazu können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Gemeinde die
notwendigen Anlageklassen für das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen gebildet werden, z. B.
für Grund und Boden, Gebäude und Aufbauten, bewegliches Vermögen, Finanzanlagen u.a. Die geringwertigen
Wirtschaftsgüter der Gemeinde sind dabei in gesonderten Anlageklassen zu führen, auch wenn deren „Gering-
wertigkeit“ nur aufgrund der Größenordnung der Anschaffungskosten besteht.
4.2 Die Erfassung des Anlagevermögens
In der örtlichen Praxis der Gemeinde muss eine enge Beziehung zwischen der Gliederung des Anlagevermögens
in der gemeindlichen Bilanz und der Erfassung im Anlagenspiegel bestehen. Zu jedem gemeindlichen Vermö-
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gensgegenstand des Sachanlagevermögens und des Finanzanlagevermögens sind von der Gemeinde in ihrer
Anlagenbuchhaltung mehrere Angaben zu dokumentieren (vgl. Abbildung 795).
DIE ERFASSUNG VON VERMÖGEN IN DER ANLAGENBUCHHALTUNG
- Die genaue Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,
- den Tag der Anschaffung oder Herstellung,
- die Höher der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- die Nutzungsdauer,
Vermögensgegenstände
- die Abschreibungsmethode,
des Sachanlagevermögens
- vorgenommene Zuschreibungen und außerplanmäßige
Abschreibungen,
- den Buchwert am Abschlussstichtag sowie
- den Tag des Abgangs.
- Bei Anteilen, z. B. der Betrieb, seine Rechtsform, das
gegebene gesamte Kapital in seinen Formen, der Nenn-
wert der Anteile, die Quote der Anteile am Gesamtkapital,
ausstehende Einzahlungsverpflichtungen sowie besondere
Vertragsverhältnisse.
Vermögensgegenstände
des Finanzanlagevermögens
- Bei Ausleihungen der Ursprungsbetrag, die Laufzeit der
Ausleihung, der Zinssatz sowie die Zinszahlungstermine,
der Tilgungsplan mit Angabe der Tilgungsraten und Til-
gungstermine, ggf. auch rückständige Zins- und Tilgungs-
raten sowie ggf. gegebene Sicherheiten angeben werden.
Abbildung 795 „Die Erfassung von Vermögen in der Anlagenbuchhaltung“
In der örtlichen Praxis der Gemeinde muss auch die gemeindliche Anlagenbuchhaltung in die Beziehung zwi-
schen dem Anlagevermögen in der gemeindlichen Bilanz und deren Ausweis im Anlagenspiegel eingebunden
sein. Mithilfe der aufgezeigten Angaben zu den einzelnen selbstständigen und nutzbaren Vermögensgegenstän-
den des gemeindlichen Anlagevermögens soll die Gemeinde ihre Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten
erfüllen. Jeder gemeindliche Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens und des Finanzanlagevermö-
gens wird daher mit mehreren Angaben in der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung erfasst.
4.3 Der Anlagennachweis
Die Gemeinde muss für die Inventarisierung ihrer Vermögensgegenstände eine Vielzahl von Daten erfassen. Sie
muss den einzelnen Vermögensgegenstand für die Nutzung im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung
genau bezeichnen und identifizieren können. Diesem Zweck dient die Anlagenkartei, die aus einzelnen Anlagen-
blättern mit Daten für jeden gemeindlichen Vermögensgegenstand besteht. Durch die Anlagenblätter kann von
der Gemeinde der besondere Anlagennachweis geführt werden. Zu den wichtigen Angaben über jeden einzelnen
Vermögensgegenstand gehören folgende Daten (vgl. Abbildung 796).
DER ANLAGENNACHWEIS
BESTANDTEILE BEISPIELE
Anlagennummer (örtlich zu bestimmen)
Anlagengruppe (z. B. Geschäftsausstattung)
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DER ANLAGENNACHWEIS
BESTANDTEILE BEISPIELE
Vermögensgegenstand (z. B. Computer)
Hersteller/Lieferant (z. B. PC-ABC)
Standort (z. B. Büro-Nr. 343)
Angeschafft am (Datum angeben)
Nutzungsdauer (aus örtlicher Abschreibungstabelle)
Abschreibungsverfahren (z. B. linear nach § 35 Absatz 1 GemHVO NRW)
Jährlicher Abschreibungsbetrag (Betrag in Euro angeben)
Anschaffungskosten
- Abschreibungsbetrag im Jahr …
Abschreibungsplan Restbuchwert am 31.12….
- Abschreibungsbetrag im Jahr …
Restbuchwert am 31.12…usw.
Abbildung 796 „Der Anlagennachweis“
Die Gemeinde kann in der örtlichen Anlagenkartei ihre Vermögensgegenstände in Gruppen und Untergrup-
pen oder nach anderen Ordnungskriterien eigenverantwortlich gliedern. Die Fachbereiche in der Gemeindever-
waltung müssen der Anlagenbuchhaltung in der Finanzbuchhaltung die notwendigen Daten und Informationen
über die einzelnen Vermögensgegenstände liefern. Sie sollen grundsätzlich darüber Auskunft geben, wenn sich
durch Zugänge, Abgänge oder andere Anlässe im Haushaltsjahr vermögenswirksame Veränderungen für die
Gemeinde ergeben haben, die in der Anlagenbuchhaltung zu dokumentieren sind.
5. Kein gesonderter „Abschreibungsspiegel“
Das Haushaltsrecht bestimmt ausdrücklich für den gemeindlichen Anlagenspiegel, dass dieser Spiegel die Ab-
schreibungen im Haushaltsjahr und die kumulierten Abschreibungen (aus Vorjahren) zu enthalten hat. Diese
Angaben der Gemeinde können ein Bild über die im bisher abgelaufenen Nutzungszeitraum eingetretenen Wert-
veränderungen bei den gemeindlichen Vermögensgegenständen bieten. Die Angaben über die Abschreibungen
werden dabei im gemeindlichen Anlagenspiegel in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände, den sonstigen Veränderungen sowie den
Buchwerten am Abschlussstichtag gestellt.
Dieses Gesamtbild ermöglicht den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft einen ausreichenden
Überblick über die eingetretene Wertentwicklung gemeindlicher Vermögensgegenstände. Daher bedarf es keiner
zusätzlichen Darstellung der Wertveränderungen in einem gesonderten „Abschreibungsspiegel“. Von der Ge-
meinde kann jedoch ein „Abschreibungsspiegel“ zusätzlich aufgestellt werden.
Diese Aufstellung darf die Gemeinde aber nicht zum Anlass nehmen, im Anlagenspiegel auf die Angaben über
die Abschreibungen im Haushaltsjahr und in den Vorjahren zu verzichten. Bei einer besonderen Bedeutung der
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