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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           § 45 GemHVO NRW


Die Mittelverwendung durch Zugänge und Zuschreibungen (Aktivzunahmen) sowie die Mittelherkunft durch Ab-
gänge und Abschreibungen (Aktivabnahme) werden ebenfalls im Anlagenspiegel wieder gespiegelt. Für die Er-
mittlung der haushaltsjahrbezogenen Buchwerte ist folgender Rechenweg vorgesehen (vgl. Abbildung 794).



                                 DER RECHENWEG IM ANLAGENSPIEGEL


                               ANSCHAFFUNGS- UND HERSTELLUNGSKOSTEN

                            Summe aller entstandenen AHK zum 31.12. des Vorjahres
                       +    Zugänge im Hj
                       -    Abgänge im Hj
                      */-   Umbuchungen im HJ
                       =    Stand zum 31.12. des Haushaltsjahres


                                                ABSCHREIBUNGEN

                            Kumulierter Stand zum 31.12. des Vorjahres
                       +    Abschreibungen im Hj
                       -    Zuschreibungen im Hj
                      */-   Veränderung aus Umbuchungen von AHK im HJ
                       =    Kumulierter Stand zum 31.12. des Haushaltsjahres


                                                    BUCHWERT

                            Stand zum 31.12. des Haushaltsjahres
                            Stand zum 31.12. des Vorjahres)

                               Abbildung 794 „Der Rechenweg im Anlagenspiegel“

Bei den Abschreibungen soll der neue Bestand an kumulierten Abschreibungen ermittelt werden. Den bisherigen
kumulierten Abschreibungen (Bestand im Vorjahr) sind die im Haushaltsjahr entstandenen Abschreibungen hinzu
zu rechnen und die Zuschreibungen sind abzuziehen. Außerdem sind die Auswirkungen auf die Abschreibungen
zu berücksichtigen, die sich aufgrund der Umbuchungen bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben.

Die „Umbuchungsveränderungen“ müssen von der Summe aus „Kumulierte Abschreibungen aus Vorjahren“ und
„Abschreibungen des Haushaltsjahres“ in Abzug gebracht werden. Sie dürfen nicht in voller Höhe von den Ab-
schreibungen des Haushaltsjahres abgezogen werden. Beim zweiten Rechenschritt sind von den ermittelten
"Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31.12. des Haushaltsjahres" dann die für diesen Stichtag ermittelten
kumulierten Abschreibungen in Abzug zu bringen, um den Buchwert darzustellen.

Das entstandene Ergebnis ist dann in den gemeindlichen Anlagenspiegel aufzunehmen und als "Buchwert zum
31.12. des Haushaltsjahres" auszuweisen. Die Angabe der "Buchwerte am 31.12. des Vorjahres" dient dabei der
Vergleichsmöglichkeit und der Information vergleichbar der gemeindlichen Bilanz. In diesem Zusammenhang darf
daher die Gemeinde keinen Rechenweg wählen, bei dem vom Buchwert der gemeindlichen Vermögensgegen-
stände im Vorjahr auszugehen ist.



3. Das Muster für den Anlagenspiegel

Die Gemeinde hat den örtlichen Anlagenspiegel unter Berücksichtigung der Inhalte dieser Vorschrift zu gestalten.
Daher ist darin die Entwicklung der Posten des gemeindlichen Anlagevermögens entsprechend der Gliederung in
der gemeindlichen Bilanz (vertikal) darzustellen (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 1 GemHVO NRW). Dieser Überblick
über das gemeindliche Anlagevermögen wird dadurch erreicht, dass alle in der gemeindlichen Bilanz angesetzten




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Arten von gemeindlichen Vermögensgegenständen im Anlagenspiegel der Gemeinde auszuweisen sind. Bei
örtlichem Bedarf soll ggf. noch eine tiefere Gliederung erfolgen.

Im gemeindlichen Anlagenspiegel erfolgt zudem auch eine Bruttodarstellung im Zeitablauf des Haushaltsjahres
(horizontal). Ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gemeindlichen Ver-
mögensgegenstände wird über die entstandenen Zugänge und Abgänge sowie die erforderlich gewordenen Um-
buchungen deren aktueller Stand ermittelt, von dem die kumulierten Abschreibungen in Abzug gebracht werden.

Diese Abschreibungen werden aus den kumulierten Abschreibungen der Vorjahre sowie den im Haushaltsjahr
entstandenen Abschreibungen und Zuschreibungen mit ihrem Stand am Schluss des Haushaltsjahres (Ab-
schlussstichtag) ermittelt. Die daraus berechneten Buchwerte der bei der Gemeinde vorhandenen Vermögensge-
genstände werden dann den Buchwerten des Vorjahres gegenübergestellt.

Das Muster für den Anlagenspiegel ist der Gemeinde zur Anwendung empfohlen worden (vgl. Nummer 1.6.6 des
Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300). Die Gemeinde kann das Muster
weiter ergänzen und zu ihrem Anlagenspiegel besondere Zusatzinformationen geben. Die örtlichen Ergänzungen
können zu Erhöhung des Informationsgehalts des Anlagenspiegels beitragen. Sie sollen aber die Klarheit und
Übersichtlichkeit der Darstellung im Anlagenspiegel nicht beeinträchtigen.



4. Die gemeindliche Anlagenbuchhaltung

Die Bilanzierung und Erfassung des gemeindlichen Vermögens sowie deren Erwerb, Wertminderung und Abgang
setzen innerhalb der gemeindlichen Finanzbuchhaltung einen besonderen Teil in der Buchhaltung voraus, in der
derartige Daten verarbeitet werden können. Eine solche Buchhaltung soll die relevanten Daten über das ge-
meindliche Anlagenvermögen liefern sowie einen vollständigen Nachweis des Anlagevermögens ermöglichen.

In der gemeindlichen Finanzbuchhaltung soll deshalb eine Anlagenbuchhaltung als Nebenbuchhaltung geführt
werden, mit deren Hilfe die Vermögenslage der Gemeinde vollständig, richtig, geordnet und zeitgerecht erfasst
und dokumentiert werden kann. Die Aufgaben der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung sind u. a. die Erfassung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, der Zuschreibungen, der
kumulierten Abschreibungen, der Buchwerte am Abschlussstichtag und am vorherigen Abschlussstichtag und der
Abschreibungen im Haushaltsjahr.

Außerdem erleichtert eine Anlagenbuchhaltung die Ermittlung der Abschreibungen für die Vielzahl der unter-
schiedlichen gemeindlichen Vermögensgegenstände im Rahmen der Inventur zum Abschlussstichtag (vgl. § 28
GemHVO NRW). Diese Form der Buchhaltung erleichtert auch die gemeindliche Inventur, denn diese Buchhal-
tung ermöglicht eine Beleginventur (vgl. § 29 Absatz 1 GemHVO NRW).

Vielfach wird in der Anlagenbuchhaltung auch eine weitergehende Strukturierung der Vermögensgegenstände als
in der Bilanz vorgenommen. Dazu können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Gemeinde die
notwendigen Anlageklassen für das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen gebildet werden, z. B.
für Grund und Boden, Gebäude und Aufbauten, bewegliches Vermögen, Finanzanlagen u.a. Die geringwertigen
Wirtschaftsgüter der Gemeinde sind dabei in gesonderten Anlageklassen zu führen, auch wenn deren „Gering-
wertigkeit“ nur aufgrund der Größenordnung der Anschaffungskosten besteht.



4.2 Die Erfassung des Anlagevermögens

In der örtlichen Praxis der Gemeinde muss eine enge Beziehung zwischen der Gliederung des Anlagevermögens
in der gemeindlichen Bilanz und der Erfassung im Anlagenspiegel bestehen. Zu jedem gemeindlichen Vermö-




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gensgegenstand des Sachanlagevermögens und des Finanzanlagevermögens sind von der Gemeinde in ihrer
Anlagenbuchhaltung mehrere Angaben zu dokumentieren (vgl. Abbildung 795).



             DIE ERFASSUNG VON VERMÖGEN IN DER ANLAGENBUCHHALTUNG


                                             -   Die genaue Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,
                                             -   den Tag der Anschaffung oder Herstellung,
                                             -   die Höher der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
                                             -   die Nutzungsdauer,
             Vermögensgegenstände
                                             -   die Abschreibungsmethode,
            des Sachanlagevermögens
                                             -   vorgenommene Zuschreibungen und außerplanmäßige
                                                 Abschreibungen,
                                             -   den Buchwert am Abschlussstichtag sowie
                                             -   den Tag des Abgangs.


                                             -   Bei Anteilen, z. B. der Betrieb, seine Rechtsform, das
                                                 gegebene gesamte Kapital in seinen Formen, der Nenn-
                                                 wert der Anteile, die Quote der Anteile am Gesamtkapital,
                                                 ausstehende Einzahlungsverpflichtungen sowie besondere
                                                 Vertragsverhältnisse.
              Vermögensgegenstände
            des Finanzanlagevermögens
                                             -   Bei Ausleihungen der Ursprungsbetrag, die Laufzeit der
                                                 Ausleihung, der Zinssatz sowie die Zinszahlungstermine,
                                                 der Tilgungsplan mit Angabe der Tilgungsraten und Til-
                                                 gungstermine, ggf. auch rückständige Zins- und Tilgungs-
                                                 raten sowie ggf. gegebene Sicherheiten angeben werden.

                   Abbildung 795 „Die Erfassung von Vermögen in der Anlagenbuchhaltung“

In der örtlichen Praxis der Gemeinde muss auch die gemeindliche Anlagenbuchhaltung in die Beziehung zwi-
schen dem Anlagevermögen in der gemeindlichen Bilanz und deren Ausweis im Anlagenspiegel eingebunden
sein. Mithilfe der aufgezeigten Angaben zu den einzelnen selbstständigen und nutzbaren Vermögensgegenstän-
den des gemeindlichen Anlagevermögens soll die Gemeinde ihre Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten
erfüllen. Jeder gemeindliche Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens und des Finanzanlagevermö-
gens wird daher mit mehreren Angaben in der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung erfasst.



4.3 Der Anlagennachweis

Die Gemeinde muss für die Inventarisierung ihrer Vermögensgegenstände eine Vielzahl von Daten erfassen. Sie
muss den einzelnen Vermögensgegenstand für die Nutzung im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung
genau bezeichnen und identifizieren können. Diesem Zweck dient die Anlagenkartei, die aus einzelnen Anlagen-
blättern mit Daten für jeden gemeindlichen Vermögensgegenstand besteht. Durch die Anlagenblätter kann von
der Gemeinde der besondere Anlagennachweis geführt werden. Zu den wichtigen Angaben über jeden einzelnen
Vermögensgegenstand gehören folgende Daten (vgl. Abbildung 796).



                                          DER ANLAGENNACHWEIS


                        BESTANDTEILE                                     BEISPIELE

                         Anlagennummer                 (örtlich zu bestimmen)


                          Anlagengruppe                (z. B. Geschäftsausstattung)




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                                          DER ANLAGENNACHWEIS


                        BESTANDTEILE                                      BEISPIELE
                      Vermögensgegenstand              (z. B. Computer)


                        Hersteller/Lieferant           (z. B. PC-ABC)


                             Standort                  (z. B. Büro-Nr. 343)


                         Angeschafft am                (Datum angeben)


                          Nutzungsdauer                (aus örtlicher Abschreibungstabelle)


                     Abschreibungsverfahren            (z. B. linear nach § 35 Absatz 1 GemHVO NRW)


                  Jährlicher Abschreibungsbetrag       (Betrag in Euro angeben)


                                                       Anschaffungskosten
                                                       - Abschreibungsbetrag im Jahr …
                       Abschreibungsplan               Restbuchwert am 31.12….
                                                       - Abschreibungsbetrag im Jahr …
                                                       Restbuchwert am 31.12…usw.

                                     Abbildung 796 „Der Anlagennachweis“

Die Gemeinde kann in der örtlichen Anlagenkartei ihre Vermögensgegenstände in Gruppen und Untergrup-
pen oder nach anderen Ordnungskriterien eigenverantwortlich gliedern. Die Fachbereiche in der Gemeindever-
waltung müssen der Anlagenbuchhaltung in der Finanzbuchhaltung die notwendigen Daten und Informationen
über die einzelnen Vermögensgegenstände liefern. Sie sollen grundsätzlich darüber Auskunft geben, wenn sich
durch Zugänge, Abgänge oder andere Anlässe im Haushaltsjahr vermögenswirksame Veränderungen für die
Gemeinde ergeben haben, die in der Anlagenbuchhaltung zu dokumentieren sind.



5. Kein gesonderter „Abschreibungsspiegel“

Das Haushaltsrecht bestimmt ausdrücklich für den gemeindlichen Anlagenspiegel, dass dieser Spiegel die Ab-
schreibungen im Haushaltsjahr und die kumulierten Abschreibungen (aus Vorjahren) zu enthalten hat. Diese
Angaben der Gemeinde können ein Bild über die im bisher abgelaufenen Nutzungszeitraum eingetretenen Wert-
veränderungen bei den gemeindlichen Vermögensgegenständen bieten. Die Angaben über die Abschreibungen
werden dabei im gemeindlichen Anlagenspiegel in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände, den sonstigen Veränderungen sowie den
Buchwerten am Abschlussstichtag gestellt.

Dieses Gesamtbild ermöglicht den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft einen ausreichenden
Überblick über die eingetretene Wertentwicklung gemeindlicher Vermögensgegenstände. Daher bedarf es keiner
zusätzlichen Darstellung der Wertveränderungen in einem gesonderten „Abschreibungsspiegel“. Von der Ge-
meinde kann jedoch ein „Abschreibungsspiegel“ zusätzlich aufgestellt werden.

Diese Aufstellung darf die Gemeinde aber nicht zum Anlass nehmen, im Anlagenspiegel auf die Angaben über
die Abschreibungen im Haushaltsjahr und in den Vorjahren zu verzichten. Bei einer besonderen Bedeutung der




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gesamten Abschreibungen für die gemeindliche Vermögenslage ist die Gemeinde grundsätzlich in der Pflicht,
diese Sachlage im Anhang im Jahresabschluss zu erläutern.



II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Zu Absatz 1 (Inhalte und Gestaltung des Anlagenspiegels):

1.1 Zu Satz 1 (Inhalte des Anlagenspiegels):

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist im Anlagenspiegel der Gemeinde die Entwicklung der Posten des
gemeindlichen Anlagevermögens entsprechend der Gliederung in der gemeindlichen Bilanz (vertikal) sowie im
Zeitablauf des Haushaltsjahres (horizontal) darzustellen. Den Ausgangspunkt dafür bilden die ursprünglichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände. Über die dazu im Haushalts-
jahr entstandenen Zugänge und Abgänge sowie erforderlich gewordene Umbuchungen, einschließlich der im
Haushaltsjahr entstandenen Abschreibungen und Zuschreibungen werden die zum Abschlussstichtag des Haus-
haltsjahres bestehenden Buchwerte der vorhandenen gemeindlichen Vermögensgegenstände ermittelt.

Der gemeindliche Anlagenspiegel beginnt dabei historisch mit den für die Eröffnungsbilanz der Gemeinde ausge-
wiesenen Wertansätzen, die auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten zu ermitteln waren (vgl. §
92 Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Dieser Ausgangspunkt ist sachgerecht, denn diese Werte für die gemeindlichen
Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre der Gemeinde als deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (vgl. § 92 Absatz 3 Satz 2 GO NRW).

Die Wertansätze finden daher eine entsprechende Aufnahme als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
gemeindlichen Vermögensgegenstände in den Anlagenspiegel der Gemeinde. Nach dem Stichtag der gemeindli-
chen Eröffnungsbilanz von der Gemeinde erworbene neue Vermögensgegenstände sind dann mit ihren werden,
stellen deren tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten die zutreffende Wertgröße für den Ansatz in
der gemeindlichen Bilanz dar. Für den Ausweis der gemeindlichen Vermögensgegenstände im Anlagenspiegel
gilt grundsätzlich, dass sie im Zeitpunkt ihres Zugangs in den Anlagenspiegel der Gemeinde aufzunehmen sind.

In den Fällen des Abgangs von gemeindlichen Vermögensgegenständen sind diese erst im Jahr nach ihrem
Abgang aus dem Anlagenspiegel herauszunehmen. Für die Vermögensgegenstände sind daher die „historischen“
Anschaffungs- oder Herstellungskosten so lange auszuweisen, wie der betreffende Vermögensgegenstand bei
der Gemeinde vorhanden ist, selbst wenn er bereits vollständig abgeschrieben ist bzw. nicht mehr genutzt wird.
Der Anlagenspiegel kann u. a. auch dazu dienen, für jeden bilanziellen Vermögensposten, unter dem Beträge
zusammengefasst sind, die auf unterschiedliche Zeiträume aufzuteilen sind, für jeden Zeitraum den zutreffenden
Betrag anzugeben.

Die geringwertigen Vermögensgegenstände der Gemeinde sind im Jahr ihrer Anschaffung dann als Zugang im
gemeindlichen Anlagenspiegel zu erfassen, wenn sie von der Gemeinde nicht unmittelbar als Aufwand in der
gemeindlichen Ergebnisrechnung verbucht werden (vgl. § 35 Absatz 2 GemHVO NRW). In den Fällen, in denen
die geringwertigen Vermögensgegenstände im gleichen Jahr vollständig abgeschrieben werden, sind diese Auf-
wendungen im Anlagenspiegel unter den „Abschreibungen im Haushaltsjahr“ zu erfassen. Zusätzlich ist von der
Gemeinde eine Angabe unter den Abgängen machen.

Die Gemeinde kann ggf. in ihren Anlagenspiegel weitere Spalten einfügen, um sinnvolle und sachgerechte Zwi-
schensummen zu erreichen und die Zusammenhänge adressatenbezogen darzustellen. Sie kann z. B. im Bereich
„Anschaffungs- und Herstellungskosten“ auch den Stand zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres anzugeben
oder im Bereich “Abschreibungen“ den Stand zum 01. Januar eines Haushaltsjahres aufzuzeigen. Die Gemeinde




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kann aber auch derartige Informationen im Anhang im Jahresabschluss aufzeigen, ohne die Grundgliederung des
gemeindlichen Anlagenspiegels verändern zu müssen.



1.2 Zu Satz 2 (Gestaltung des Anlagenspiegels):

Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift soll der Anlagenspiegel entsprechend den Vorgaben für die Gliederung
der Posten der gemeindlichen Bilanz gegliedert werden (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 1 GemHVO NRW). Dieser
Überblick über das gemeindliche Anlagevermögen wird dadurch erreicht, dass die folgenden Arten gemeindlicher
Vermögensgegenständen im Anlagenspiegel der Gemeinde auszuweisen sind (vgl. Abbildung 797).



                         DAS ANLAGEVERMÖGEN IM ANLAGENSPIEGEL


                   BILANZBEREICH                                      BILANZPOSTEN

       Immaterielle Vermögensgegenstände                     (Untergliederung nach örtlichem Bedarf)


                                                  -     Grünflächen
       Unbebauten Grundstücken und                -     Ackerland
       grundstücksgleichen Rechten                -     Wald, Forsten
                                                  -     Sonstige unbebaute Grundstücke


                                                  -     Kinder- und Jugendeinrichtungen
       Bebauten Grundstücke und                   -     Schulen
       grundstücksgleichen Rechte                 -     Wohnbauten
                                                  -     Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude


                                                  -    Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
                                                  -    Brücken und Tunnel
                                                  -    Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und
                                                       Sicherheitsanlagen
       Infrastrukturvermögen
                                                  -    Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
                                                  -    Straßennetz mit Wegen, Plätzen und
                                                       Verkehrslenkungsanlagen
                                                  -    Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens


                                                  -     Bauten auf fremdem Grund und Boden
                                                  -     Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
       Sonstiges Sachanlagevermögen               -     Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
                                                  -     Betriebs- und Geschäftsausstattung
                                                  -     Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau


                                                  -     Anteile an verbundenen Unternehmen
                                                  -     Beteiligungen
       Finanzanlagen                              -     Sondervermögen
                                                  -     Wertpapieren des Anlagevermögens
                                                  -     Ausleihungen

                           Abbildung 797 „Das Anlagevermögen im Anlagenspiegel“

Die geringwertigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die langfristig genutzt und entsprechend
planmäßig abgeschrieben werden, können von der Kommune bei örtlichem Bedarf separat im Anlagenspiegel
aufgezeigt werden. Die Kommune muss bei solchen Angaben sicherstellen, dass in ihrer originären Bilanz diese
Vermögensgegenstände unter dem Bilanzposten „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ anzusetzen sind.




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2. Zu Absatz 2 (Gliederung des Anlagenspiegels):

2.1 Allgemeine Vorgaben

Im Anlagenspiegel als Anlage zum Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss werden die Veränderungen der
Bilanzposten des Anlagevermögens im Haushaltsjahr näher aufgezeigt und dadurch nachvollziehbar gemacht. Er
soll von der Gemeinde wie folgt gegliedert werden (vgl. Abbildung 798).



                                DIE GLIEDERUNG DES ANLAGENSPIEGELS


                            Anschaffungs- und
                                                                 Kumulierte Abschreibungen         Buchwert
                            Herstellungskosten

        Arten       Stand Zu-   Ab- Umbuch-      Stand     Kumu-      Ab-   Zuschrei-   Stand      am      am
         des          am gänge gänge ungen         am       lierte  schrei- bungen        am     31.12. 31.12.
      Anlage-       31.12.             im        31.12.   Abschrei- bungen     im       31.12.     des     des
     vermögens        des            Haus-         des     bungen      im    Haus-        des    Haus- Vor-
                     Vor-            halts-      Haus-       aus     Haus-   halts-     Haus-     halts- jahres
                    jahres            jahr       halts-      Vor-    halts-   jahr      halts-   jahres
                                                 jahres    jahren     jahr              jahres

                    EUR   EUR     EUR    EUR      EUR          EUR    EUR      EUR       EUR     EUR     EUR

      (Gliederung
          wie
         nach
     § 41 GemH-
       VO NRW
     vorgegeben)


                                Abbildung 798 „Die Gliederung des Anlagenspiegels“

Im Anlagenspiegel wird ausgehend von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gemeinde für ihre Ver-
mögensgegenstände die Ermittlung der Buchwerte des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag des Haushalts-
jahres aufgezeigt. Der horizontale Ausweis sowie der vertikale Ausweis Im Anlagenspiegel erstrecken sich dabei
nicht nur auf die gemeindlichen Sachanlagen, sondern auf sämtliche Vermögensgegenstände des in der ge-
meindlichen Bilanz angesetzten Anlagevermögens.

Die Gemeinde ist verpflichtet, in ihrem Anlagenspiegel jeweils tabellarisch die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen, die Zuschreibungen und die kumulierten Abschreibungen
anzugeben. Die Buchwerte zum Abschlussstichtag des Vorjahres werden dazu informatorisch angegeben. Die
Gemeinde kann weitere Spalten in ihren örtlichen Anlagenspiegel einbauen, um dessen Aussagewert zu steigern,
z. B. um auch den Stand der Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres
(31. Dezember) aufzuzeigen.

Den Bereich „Abschreibungen“ kann die Gemeinde auch als „Kumulierte Abschreibungen“ bezeichnen und dazu
die Spalte „Kumulierte Abschreibungen aus Vorjahren“ als erste Spalte nutzen, die dann auch als „Stand am
31.12. des Vorjahres“ bezeichnet werden kann. Die Verschiebung dieser Spalte an den Anfang sollte genutzt
werden, um als letzte Spalte den „Stand am 31.12. des Haushaltsjahres“ darzustellen. Aus der Vornahme von
Umbuchungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben sich auch Veränderungen bei den Abschrei-
bungen, sodass dafür ebenfalls eine gesonderte Spalte eingerichtet werden sollte.

Die Gemeinde sollte zu den Bestandteilen in ihrem Anlagenspiegel besondere sachbezogene Erläuterungen
geben, die z. B. bei im Haushaltsjahr vorgenommenen Umbuchungen deren Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der
Veränderungen bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten und bei den Abschreibungen erhöhen. Sie soll




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dabei auch das Informationsinteresse der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft über die Entwick-
lung des gemeindlichen Anlagevermögens ausreichend berücksichtigen.



2.2 Der Gliederungsbereich „Anschaffungs- und Herstellungskosten“

2.2.1 Zur Spalte „Stand am 31.12. des Vorjahres“:

In dieser Spalte des gemeindlichen Anlagenspiegels ist die Summe der gemeindlichen Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten jeweils bezogen auf die einzelnen Vermögensarten der Gemeinde anzugeben. Als gemeindliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die geldlichen Beträge, die zum Erwerb oder zur Herstellung eines
gemeindlichen Vermögensgegenstandes benötigt werden. Von der Gemeinde ist bei der Aufstellung des Anla-
genspiegels streng darauf so achten, dass keine historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von vor
dem Eröffnungsbilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenständen übernommen werden.

Der gemeindliche Anlagenspiegel beginnt historisch betrachtet erst mit den in der Eröffnungsbilanz angesetzten
Werten. Die Ermittlung dieser Wertansätze hatte auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeiten zu erfolgen
(vgl. § 92 Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Für die bilanzierten Vermögensgegenstände der Gemeinde gelten nur die
Wertansätze im Anlagevermögen in der gemeindlichen Eröffnungsbilanz als (historische) Anschaffungs- und
Herstellungskosten für die betreffenden Vermögensgegenstände (vgl. § 92 Absatz 3 GO NRW).

Mit der gesetzlichen Festlegung sind vorhandene gemeindliche Vermögensgegenstände fiktiv so behandelt wor-
den, als hätte die Gemeinde ihr Vermögen erst zu dem von ihr festgelegten Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft
oder hergestellt. Für die im Anlagevermögen in der Eröffnungsbilanz angesetzten Vermögensgegenstände darf
die Gemeinde nicht die in der Vergangenheit entstandenen tatsächlichen historischen Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten in ihrem Anlagenspiegel ausweisen.

Entsprechend darf die Gemeinde auch nicht mögliche Wertminderungen bei gemeindlichen Vermögensgegen-
ständen, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag entstanden sind, als gemeindliche Abschreibungen ausweisen.
Nach dem Stichtag der gemeindlichen Eröffnungsbilanz erworbene Vermögensgegenstände sind dann der Ge-
meinde von der Gemeinde mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den gemeindlichen
Anlagenspiegel einzubeziehen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände sind dabei solange im
Anlagenspiegel auszuweisen, solange die Vermögensgegenstände bei der Gemeinde vorhanden sind. Die An-
schaffungs- und Herstellungskosten der gemeindlichen Vermögensgegenstände müssen auch dann noch im
Anlagenspiegel mitgeführt werden, wenn die Vermögensgegenstände bereits vollständig abgeschrieben worden
sind. Erst im Jahr nach dem Abgang eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes sind dessen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten aus dem Anlagenspiegel zu löschen.



2.2.2 Zur Spalte „Zugänge“:

2.2.2.1 Allgemeine Sachlage

In dieser Spalte des gemeindlichen Anlagenspiegels sind als Zugänge nur die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten der Vermögensgegenstände aufzunehmen, die tatsächlich einen Zugang zum gemeindlichen Anlagever-
mögen darstellen. Dazu gehören auch Erhöhungen aufgrund von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten sowie Zugänge, die aufgrund von Umschichtungen von Vermögensgegenständen vom gemeindli-
chen Umlaufvermögen ins Anlagevermögen der Gemeinde zu erfassen sind. Die Erfassung eines Vermögensge-




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genstandes als Zugang im gemeindlichen Anlagenspiegel setzt voraus, dass die Gemeinde wirtschaftlicher Ei-
gentümer dieses Vermögensgegenstandes geworden ist (vgl. § 33 Absatz 1 GemHVO NRW).



2.2.2.2 Der Zugang immaterieller Vermögensgegenstände

Bei immateriellen Vermögensgegenständen der Gemeinde, die körperlich nicht fassbar sind, ist der Zugangszeit-
punkt davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde als wirtschaftlicher Eigentümer dieser Vermögens-
gegenstände anzusehen ist bzw. ab wann sie die Verfügungsgewalt darüber innehat. In den Fällen, in denen z. B.
immaterielle Vermögensgegenstände als unselbstständige Teile materieller Gegenstände gelten, kann ein ge-
meinsamer Zugangszeitpunkt angenommen werden.

Der Zugangszeitpunkt kann z. B. für die Hardware und die dazugehörige Software gleich sein, wenn die Software
zusammen mit der Hardware der Gemeinde zugeht. Eine vergleichbare Einordnung bzw. die Annahme des Zu-
gangszeitpunktes kann z. B. auch bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Vermögensgegenständen durch
Dritte erfolgen. Bei anderen immateriellen Vermögensgegenständen kann von der Gemeinde z. B. ein vertraglich
vereinbarter Zeitpunkt als Zugangszeitpunkt gelten bzw. herangezogen werden.



2.2.2.3 Der Zugang geringwertiger Vermögensgegenstände

Die Gemeinde hat bei ihren geringwertigen Vermögensgegenständen mehrere Möglichkeiten für die wirtschaftli-
che Nutzung. Sie kann diese Vermögensgegenstände wie ihre anderen höherwertigen Vermögensgegenstände
über mehrere Jahre nutzen und abschreiben, aber auch nutzen und im Jahr des Erwerbs (Zugangs) sofort voll-
ständig abschreiben. Entsprechend sind die geringwertigen Vermögensgegenstände im gemeindlichen Anlagen-
spiegel zu erfassen.

Die Gemeinde muss grundsätzlich von einer vollständigen Erfassung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von geringwertigen Vermögensgegenständen im Zugangsjahr ausgehen. Entsprechend der tatsächlichen haus-
haltswirtschaftlichen Behandlung dieser Vermögensgegenstände kommt es dann zu einer anteiligen Abschrei-
bung im Haushaltsjahr oder einer vollständigen Abschreibung. Bei einer „Sofortabschreibung“ wird den betreffen-
den Vermögensgegenständen gleichzeitig ihr Abgang im gleichen Haushaltsjahr unterstellt.

Die Gemeinde hat zudem die Möglichkeit, die geringwertigen Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand
zu verbuchen (vgl. § 35 Absatz 2 GemHVO NRW). Diese Vermögensgegenstände, die von der Gemeinde haus-
haltswirtschaftlich so behandelt wurden, führen nicht zu Zugängen, die von der Gemeinde in ihren Anlagenspiegel
periodengerecht aufnehmen sind.



2.2.2.4 Festwerte und Anlagenspiegel

Die Gemeinde kann für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die regelmäßig ersetzt werden und
deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, Festwerte bilden und bilanzieren (vgl. § 34 Absatz 1 GemH-
VO NRW). Der Festwert aufgrund solcher Vermögensgegenstände stellt dabei die Anschaffungs- und Herstel-
lungskosten dieser gemeindlichen Vermögensgegenstände dar, die entsprechend im gemeindlichen Anlagen-
spiegel auszuweisen sind, solange der Festwert unverändert bleibt.

Die bei der Festwertbildung von der Gemeinde vorgenommenen Abschläge beim Wert der Vermögensgegen-
stände sind dabei den Abschreibungen zuzuordnen. Ebenso sind mögliche Minderungen des Festwertes den
Abschreibungen zuzuordnen. Sofern der Festwert aufgrund neuer Vermögensgegenstände von der Gemeinde




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erhöht wird, ist der Erhöhungsbetrag den Zuschreibungen im Anlagenspiegel zuzuordnen. Die entstehenden
Abgänge sind zudem als Abgänge zu erfassen.



2.2.3 Zur Spalte „Abgänge“:

2.2.3.1 Allgemeine Sachlage

In dieser Spalte des gemeindlichen Anlagenspiegels sind dann Beträge als „Abgänge“ anzugeben, wenn Vermö-
gensgegenstände aus dem gemeindlichen Anlagevermögen ausscheiden und daher deren ausgewiesene An-
schaffungs- oder Herstellungskosten in der gemeindlichen Anlagenbuchhaltung zu löschen sind. Unter dem Be-
griff „Abgänge“ wird dabei das tatsächliche Ausscheiden von Vermögensgegenständen aus dem gemeindlichen
Anlagevermögen durch Verkauf, Verschrottung, Tausch durch die Gemeinde, aber auch durch Zerstörung durch
höhere Gewalt verstanden.

Bei der entsprechenden Buchung sind die Abgänge von gemeindlichen Vermögensgegenständen mit ihren ur-
sprünglich bilanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, denn die Abschreibungen sind von
der Gemeinde gesondert zu erfassen. Von dem Begriff „historisch“ werden dabei nur die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten erfasst, die erst ab dem Eröffnungsbilanzstichtag bei der Gemeinde entstanden sind.

In den Fällen des Abgangs von gemeindlichen Vermögensgegenständen sind deren historische Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bzw. deren Buchwerte als Wertansätze noch in der Bilanz im Jahresabschluss und auch
im gemeindlichen Anlagenspiegel auszuweisen, sodass die Spalte zutreffend mit „Abgänge“ bezeichnet ist. Erst
im Jahr nach dem Abgang gemeindlicher Vermögensgegenstände, also im Rahmen des nächsten Jahresab-
schlusses der Gemeinde, sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus dem entsprechenden Angaben-
feld im Anlagenspiegel herauszunehmen.

Im Anlagenspiegel sind zudem die bilanziellen Umschichtungen von Vermögensgegenständen vom gemeindli-
chen Anlagevermögen ins Umlaufvermögen als Abgänge zu erfassen. Ebenfalls ist auch eine nachträgliche Min-
derung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Abgang zu erfassen, wenn diese nicht im Jahr des Zu-
gangs des Vermögensgegenstandes bei der Gemeinde erfolgt ist. Für die Beurteilung des Abgangszeitpunktes
von immateriellen gemeindlichen Vermögensgegenständen können die Erläuterungen zum Zugangszeitpunkt
herangezogen werden.



2.2.3.2 Der Abgang immaterieller Vermögensgegenstände

Bei immateriellen Vermögensgegenständen der Gemeinde, die körperlich nicht fassbar sind, ist der Abgangszeit-
punkt davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde nicht mehr als wirtschaftlicher Eigentümer dieser
Vermögensgegenstände anzusehen ist bzw. ab wann sie die Verfügungsgewalt darüber aufgegeben oder abge-
geben hat. In den Fällen, in denen z. B. immaterielle Vermögensgegenstände als unselbstständige Teile materiel-
ler Gegenstände gelten, kann ein gemeinsamer Abgangszeitpunkt angenommen werden.

Der Abgangszeitpunkt kann z. B. für die Hardware und die dazugehörige Software gleich sein, wenn die Software
zusammen mit der Hardware von der Gemeinde abgegeben wird. Eine vergleichbare Einordnung bzw. die An-
nahme des Abgangszeitpunktes kann z. B. auch bei der Zurückgabe von Nutzungsrechten an Vermögensgegen-
ständen an Dritte erfolgen. Bei anderen immateriellen Vermögensgegenständen kann von der Gemeinde z. B. ein
vertraglich vereinbarter Zeitpunkt als Abgangszeitpunkt gelten bzw. herangezogen werden.




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