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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 46 GemHVO NRW
de kann dadurch im Blick haben, bei welchen Forderungen der Gemeinde ein Zahlungsverzug besteht. Zu den
täglich fällig werdenden Forderungen sind i. d. R. auch die Forderungen der Gemeinde zu zählen, die im Rahmen
der gemeindlichen Vollstreckung vom Schuldner eingezogen werden sollen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3993
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§ 46 GemHVO NRW
(Aus technischen Gründen nicht bedruckt)
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3994
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§ 47 GemHVO NRW
§ 47
Verbindlichkeitenspiegel
(1) 1Im Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. 2Er ist mindestens ent-
sprechend § 41 Absatz 4 Nummer 4 zu gliedern. 3Nachrichtlich sind die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung
von Sicherheiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, auszuweisen.
(2) Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 1 sind jeweils der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der
Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem
bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzu-
geben.
Erläuterungen zu § 47:
I. Allgemeines
1. Der Begriff „Verbindlichkeiten“
1.1 Allgemeine Grundlagen
Die Gemeinde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre Verpflichtungen erst bei Fälligkeit
erfüllt werden (vgl. § 23 Abs. 3 GemHVO NRW). Unter dem Begriff „Verbindlichkeiten“ werden die konkreten und
betragsmäßigen Verpflichtungen der Gemeinde als Schuldnerin gegenüber ihren Gläubigern verstanden, eine
oder mehrere Zahlungsleistungen an einen oder mehrere Gläubiger leisten zu müssen.
Eine gemeindliche Verbindlichkeit besteht zum Abschlussstichtag immer dann, wenn die Gemeinde gegenüber
einem Dritten zu einer konkreten Leistungserbringung aufgrund von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen
oder wirtschaftlichen Gründen verpflichtet ist. Ihr Bestehen zum Schluss des Haushaltsjahres verpflichtet die
Gemeinde, die betreffenden Verbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen, sofern die Verpflichtungen
von der Gemeinde noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden sind.
Als gemeindliche Verbindlichkeiten gelten dabei Verpflichtungen der Gemeinde, die in der Vergangenheit ent-
standen sind und deren Begleichung zu einer wirtschaftlichen Belastung der Gemeinde bzw. zu einer Vermö-
gensminderung durch den Abfluss von Finanzmitteln führt, z. B. eine Kreditaufnahme für Investitionen der Ge-
meinde. Sie grenzen sich dabei von den gemeindlichen Rückstellungen und Haftungsverhältnissen durch die
höhere Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Gemeinde ab.
Eine Saldierung von Verbindlichkeiten der Gemeinde mit den Forderungen Dritter ist dabei jedoch nicht zulässig.
Die gemeindlichen Verbindlichkeiten beziehen sich i. d. R. auf Geldleistungen, bei denen der Leistungszwang für
die Gemeinde betragsmäßig hinreichend konkret bestimmt sein muss. Quantifizierbar ist eine gemeindliche Ver-
pflichtung, wenn sie zum Abschlussstichtag der Höhe nach konkret benannt werden kann, z. B. durch den Rück-
zahlungsbetrag eines aufgenommenen Darlehens bzw. durch den gegenüber dem Gläubiger zu erbringenden
Erfüllungsbetrag (vgl. § 91 Absatz 2 GO NRW).
Die Gemeinde darf in der gemeindlichen Bilanz im Bereich „Verbindlichkeiten nur den von ihr tatsächlich in An-
spruch genommenen Kreditbetrag passivieren. Sie darf den bilanziellen Ansatz Anlehnung an das Vorsichtsprin-
zip nicht nach einer ihr von Gläubigern eingeräumten Kreditlinie bemessen. Der Ansatz einer Verbindlichkeit in
der gemeindlichen Bilanz setzt immer eine Verpflichtung der Gemeinde gegenüber einem Dritten als Gläubiger
voraus, sodass die Bilanzierung einer Verbindlichkeit gegen sich selbst unzulässig ist. Die konkreten Gegeben-
heiten grenzen die Verbindlichkeiten von den Rückstellungen ab.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3995
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§ 47 GemHVO NRW
Bei den gemeindlichen Verbindlichkeiten, z. B. bei einem von der Gemeinde aufgenommenen Darlehen kann ggf.
auch eine Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Auszahlungsbetrag bestehen, z. B. In Form
eines Disagios. In den Fällen, in denen der Rückzahlungsbetrag einer gemeindlichen Verbindlichkeit höher ist als
der erhaltene Auszahlungsbetrag, darf der Unterschiedsbetrag in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
aufgenommen werden. Dieser Betrag ist dann durch planmäßige jährliche Abschreibungen, die auf die gesamte
Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können, aufzulösen (vgl. § 42 Absatz 2 GemHVO NRW).
1.1.2 Der Begriff „Eventualverbindlichkeiten“
Bei der Gemeinde können „Eventualverbindlichkeiten“ aufgrund vergangener Ereignisse entstehen, denen weite-
re Ereignisse folgen müssen, damit mögliche Verpflichtungen der Gemeinde tatsächlich entstehen. Die Ereignis-
se können von der Gemeinde nicht geplant und nicht erwartet sowie auch nicht beeinflusst werden. Derartige
gemeindliche Vereinbarungen enthalten für die Vertragspartner keine unbedingten Verpflichtungen.
Unter dem Begriff „Eventualverbindlichkeiten“ sind regelmäßig Vereinbarungen zu verstehen, in denen die Ge-
meinde zu einer oder mehreren Zahlungen an den Vertragspartner verpflichtet ist, wenn bestimmte festgelegte
Bedingungen erfüllt oder Ereignisse eingetreten sind. Derartige Verpflichtungen können erst bei ihrer tatsächli-
chen Verwirklichung zu Aufwand bei der Gemeinde führen, denn erst dann tritt deren Realisation ein.
Durch gerichtliche Verfahren können diese Verhältnisse entstehen, wenn z. B. ein Gläubiger gegenüber der Ge-
meinde einen Anspruch durchsetzen will, der Ausgang des Verfahrens jedoch völlig offen ist. Derartige Verbind-
lichkeiten können nicht als bilanzierungsfähige Verpflichtungen zulasten der Gemeinde bewertet und deshalb
auch nicht in der gemeindlichen Bilanz unter einem Bilanzposten betragsmäßig angesetzt werden. Die Gemeinde
soll im Anhang im Jahresabschluss über die Sachlage und die möglichen „Eventualverbindlichkeiten“ informieren.
2. Die Gesamtschuldnerschaft
Die Gemeinde kann in besonderen Fällen auch einer von mehreren Schuldnern sein, die eine Leistung in gleicher
Weise einem Dritten schulden. Jeder der Schuldner kann dabei verpflichtet sein, die ganze Leistung zu bewirken.
Der Gläubiger ist aber nur berechtigt, die geschuldete Leistung nur einmal zu fordern. In solchen Fällen liegt eine
Gesamtschuldnerschaft vor. Der Gläubiger hat dabei die Wahl, die geschuldete Leistung nach seinem Belieben
von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.
Bis zur Bewirkung der gesamten geschuldeten Leistung bleiben sämtliche Schuldner gegenüber dem Gläubiger
verpflichtet (vgl. § 412 BGB). Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde bzw. jeder Schuldner die Verbindlichkeit
in ihrer vollen Höhe in ihrer Bilanz anzusetzen und entsprechend im Verbindlichkeitenspiegel aufzuzeigen. Ein zu
aktivierender Rückgriffs- bzw. Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Schuldnern vermindert zwar die wirt-
schaftliche Belastung der Gemeinde, darf jedoch von der Gemeinde nicht von den zu bilanzierenden Verbindlich-
keiten in Abzug gebracht werden.
Für die Gemeinde bestehen in den Fällen, in denen von ihr die Gesamtschuld gegenüber dem Gläubiger begli-
chen werden soll, Ansprüche auf Finanzleistungen gegenüber den übrigen Schuldnern. Sie hat diese Ansprüche
als Forderungen gegenüber den übrigen Schuldnern auf der Aktivseite ihrer Bilanz in Höhe der „übernommenen“
Verpflichtungen anzusetzen. Für die Gemeinde ist es jedoch nicht zulässig, den Teil der Gesamtschuld, der von
den anderen Schuldnern zu tragen wäre, als Eventualverbindlichkeit zu behandeln, die nicht zu bilanzieren ist.
In beiden Bilanzierungsfällen ist es wegen des Verrechnungsverbots zwischen den Aktiv- und Passivposten der
gemeindlichen Bilanz für die Gemeinde nicht zulässig, eine Saldierung der Verbindlichkeiten und der Ansprüche
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3996
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vorzunehmen. Die Gemeinde kann lediglich in den Fällen, in denen zwischen den Schuldnern eine Vereinbarung
besteht, dass jeder Schuldner der Gesamtschuld für seine anteilige Schuld selbst die Tilgungsleistungen erbringt,
nur eine Verbindlichkeit in der Höhe ihres Anteils an der Gesamtschuld bilanzieren. Im Anhang im Jahresab-
schluss soll die Gemeinde sachgerechte Angaben über derartige örtliche Sachverhalte machen.
3. Die Angaben über gemeindliche Haftungsverhältnisse
Die Gemeinde hat in ihrem Verbindlichkeitenspiegel auch die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Si-
cherheiten, gegliedert nach ihren wichtigen Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages, nachrichtlich
auszuweisen (vgl. § 87 GO NRW). Mit den Angabepflichten sollen die Verpflichtungen der Gemeinde offengelegt
werden, die nicht oder noch nicht zu Ansätzen in der gemeindlichen Bilanz geführt haben. Der Ausweis der ge-
meindlichen Haftungsverhältnisse sollte daher entsprechend ihrer örtlichen Bedeutung erfolgen.
Die Quantifizierung der angabepflichtigen Haftungsverhältnisse der Gemeinde hat dabei immer mit dem Betrag
zu erfolgen, für den die Gemeinde am Bilanzstichtag haftet. Bezieht sich die Haftung auf die Schuld eines Dritten,
wie etwa im Fall einer Bürgschaft, ist eine Betragsangabe in Höhe der aktuell gültigen Haftungszusage erforder-
lich. Die Höhe der Verbindlichkeit des Dritten, für den die Bürgschaft übernommen wurde, kann am jeweiligen
Bilanzstichtag für die Ermittlung der Betragsangabe herangezogen werden.
Für den Nachweis der Verbindlichkeiten aus Bürgschaften ist ein Nachweis über das Bestehen der Hauptschuld
erforderlich. Vor dem Ausweis eines im gemeindlichen Verbindlichkeitenspiegel anzugebenden Haftungsverhält-
nisses ist von der Gemeinde immer eine Prüfung vorzunehmen, ob nicht stattdessen eine Rückstellung oder eine
Verbindlichkeit in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen ist. Im gemeindlichen Bereich unterscheiden sich die
gemeindlichen Haftungsverhältnisse von den Verbindlichkeiten und Rückstellungen der Gemeinde durch den
Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Gemeinde.
In Einzelfällen, in denen bereits bei der Übernahme einer Haftung für einen Dritten durch die Gemeinde eine hohe
Wahrscheinlichkeit für eine künftige Inanspruchnahme der Gemeinde besteht, ist von der Gemeinde und von der
Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anzeigepflicht zu prüfen, ob die Übernahme eines solchen Haftungsverhältnis-
ses im Rahmen der Vorschrift des § 87 GO NRW überhaupt zulässig ist.
Vor diesem Hintergrund können die Angaben im gemeindlichen Verbindlichkeitenspiegel entsprechend gestaltet
werden, sodass z. B. im Einzelnen über die Höhe der übernommenen Ausfallbürgschaften mit Datum des Rats-
beschlusses sowie über den Stand der gesamten gemeindlichen Haftungsverhältnisse zum Abschlussstichtag mit
ihrer entsprechenden Quantifizierung informiert werden kann (vgl. § 87 Absatz 2 GO NRW). Dabei ist örtlich zu
entscheiden, ob dazu auch „Restlaufzeiten angegeben werden sollen.
In diesem Zusammenhang müssen von der Gemeinde nicht zwingend alle sonstigen Haftungsverhältnisse ange-
geben werden. Für die vorzunehmende Abgrenzung kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, dass ein Haf-
tungsverhältnis "selbstverständlich" oder "kommunal üblich" oder "betriebsüblich" sei. Sofern die Gemeinde nur
anteilig haftet, dann kann statt des Gesamtbetrages der entsprechend anteilige Betrag angegeben werden, mög-
lichst jedoch mit der Angabe über die Höhe des gemeindlichen Anteils. Gleichwohl kann die Gemeinde auf die
Darstellung einer Vielzahl möglicher Haftungen verzichten (vgl. Abbildung 800).
ALLGEMEIN ÜBLICHE HAFTUNGSVERHÄLTNISSE
- Gesetzliche Haftungsverhältnisse als Halter von Kraftfahrzeugen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3997
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ALLGEMEIN ÜBLICHE HAFTUNGSVERHÄLTNISSE
- Gesetzliche Haftungsverhältnisse als Halter von Tieren.
- Gesetzliche Pfandrechte, z. B. als Vermieter.
- Haftungsverhältnisse aufgrund von Eigentumsvorbehalten von Lieferanten.
- Haftungsverhältnisse aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften.
- Amtshaftungsverhältnisse als Dienstherr von Amtsträgern (Beamten).
- Haftungsverhältnisse nach unionsrechtlicher Staatshaftung.
Abbildung 800 „Allgemein übliche Haftungsverhältnisse“
Die Gemeinde hat aufgrund des Transparenzgebotes durch zutreffende Angaben über die gemeindlichen Haf-
tungsverhältnisse sicherzustellen, dass z. B. der Bürgschaftsnehmer eindeutig identifizierbar und das Bürg-
schaftsvolumen betragsmäßig benannt wird. Sie hat derartige Angaben über die gemeindlichen Haftungsverhält-
nisse entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben im Detail im Verbindlichkeitenspiegel zu machen und darf
die Angaben nicht in ihre gemeindliche Bilanz verschieben
Für die Gemeinde ist es daher nicht zulässig, die einzelnen zum Abschlussstichtag bestehenden Haftungsver-
hältnisse gegenüber Dritten an anderer Stelle im gemeindlichen Jahresabschluss anzugeben, z. B. „unter der
Bilanz“. Eine dann ggf. erfolgte (zusätzliche) Angabe des Gesamtbetrages der Haftungsverhältnisse im gemeind-
lichen Verbindlichkeitenspiegel führt gleichwohl nicht zur Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgabe, auch
wenn damit der Status „Nachrichtlich“ verbunden worden ist.
4. Die Angaben über örtliche Sicherheiten
Die Gemeinde kann in ihrem Verbindlichkeitenspiegel zusätzliche Informationen geben, soweit dadurch die Klar-
heit und Übersichtlichkeit der Darstellung ihrer Verbindlichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Zu solchen örtlichen
Ergänzungen zählen z. B. die Angaben über bestellte Sicherheiten. Die Gemeinde darf zur Sicherung eines In-
vestitionskredits zwar keine Sicherheit bestellen, jedoch können Gläubiger anderer gemeindlicher Verbindlichkei-
ten die Bestellung einer Sicherheit von der Gemeinde verlangen, wenn eine solche Sicherheitsbestellung der
Verkehrsübung entspricht.
Die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Bestellung einer Sicherheit wird daher durch die Zulassung von
Ausnahmen in das pflichtgemäße Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt (vgl. § 86 Absatz 5 und § 87 Absatz 1
GO NRW). Sie hat in solchen Fällen die ggf. bestehenden speziellen Verhältnisse der Gemeinde in die Bewer-
tung des Einzelfalls einzubeziehen. Die Zulassung einer Ausnahme muss dabei nach den Voraussetzungen die-
ser Vorschrift beurteilt werden.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 3998
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Die Aufsichtsbehörde kann die örtliche Sachlage nicht nur nach dem allgemeinen haushaltsrechtlichen Verbot,
dass die Gemeinde keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen darf, entscheiden (vgl. § 87 Absatz 1 Satz 1
GO NRW). Sofern die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nicht vorliegen, ist die Aufsichtsbe-
hörde jedoch verpflichtet, die erbetene Ausnahmezulassung zu verweigern. Mit den Angaben über örtliche Si-
cherheiten werden daher im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses spezielle Informationen im Zusam-
menhang mit den bilanzierten Verbindlichkeiten geboten.
Die Gemeinde sollte im Rahmen ihres Jahresabschlusses die Art der Sicherheit und ihre Höhe offenlegen, so-
dass bei der haushaltswirtschaftlichen Beurteilung der Gemeinde erkennbar ist, in welcher Art und in welchem
Umfang besondere Rechte der Gläubiger gegenüber der Gemeinde bestehen. Die Gemeinde sollte dazu im An-
hang auch die Anlässe angeben, die zu dieser besonderen Sachlage geführt haben. Sie soll für jeden Einzelfall
angeben, welches Ereignis die Bestellung einer Sicherheit erfordert hat und welche besondere örtliche Bedeu-
tung in diesem Fall besteht.
5. Das Muster für den Verbindlichkeitenspiegel
Der Verbindlichkeitenspiegel weist den Stand und die Entwicklung der Verbindlichkeiten der Gemeinde detaillier-
ter als in der Bilanz angesetzt nach. Er ist nach zwei Systematisierungskriterien zu gliedern, um die Struktur der
Verschuldung bzw. des aufgenommenen Fremdkapitals der Gemeinde und die Belastungen künftiger Haushalts-
jahre transparent zu machen. Daher sind einerseits im Verbindlichkeitenspiegel die wichtigsten Arten, z. B. Ver-
bindlichkeiten aus Krediten, aus Lieferungen und Leistungen, aus Transferleistungen, abzubilden. Andererseits ist
eine Aufteilung der Verbindlichkeiten der Gemeinde nach ihren Restlaufzeiten vorzunehmen.
Bei den Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen ist zudem eine erweiterte Differenzie-
rung nach Gläubigern vorzunehmen. Außerdem ist eine Saldierung der gemeindlichen Verbindlichkeiten mit den
Forderungen der Gemeinde ist dabei grundsätzlich nicht zulässig. Der gemeindliche Verbindlichkeitenspiegel
dient u. a. dazu, die Struktur der Verschuldung der Gemeinde transparent zu machen. Der Verbindlichkeitenspie-
gel weist daher für jeden Verbindlichkeitsposten in der gemeindlichen Bilanz, unter dem Beträge zusammenge-
fasst sind, den zutreffenden Betrag, aufgeteilt auf unterschiedliche Zeiträume, auf.
Im gemeindlichen Verbindlichkeitenspiegel sind von der Gemeinde auch die Haftungsverhältnisse aus der Bestel-
lung von Sicherheiten durch die Gemeinde, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetra-
ges, nachrichtlich ausgewiesen, um auch diese Verpflichtungen der Gemeinde offen zu legen. Sie soll damit
aufzeigen, welche Haftungsverhältnisse sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eingegangen ist. Durch die Ge-
samtdarstellung werden die Belastungen der Gemeinde für die künftigen Haushaltsjahre sichtbar gemacht. Das
nachfolgende Schema zeigt die Gliederung des Verbindlichkeitenspiegels auf (vgl. Abbildung 801).
Der Verbindlichkeitenspiegel
Gesamt- Gesamt
betrag betrag
am 31.12. mit einer Restlaufzeit von am 31.12.
Arten des des
der Haus- bis zu 1 1 bis 5 mehr als Vor-
Verbindlichkeiten halts- Jahr Jahre 5 Jahre jahres
jahres
EUR EUR EUR EUR EUR
(Gliederung
wie
nach
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§ 47 GemHVO NRW
§ 47 GemHVO NRW
vorgegeben)
Abbildung 801 „Die Gliederung des Verbindlichkeitenspiegels“
Den Verbindlichkeitenspiegel kann die Gemeinde um Zusatzinformationen ergänzen, soweit dadurch die Klarheit
und Übersichtlichkeit der Darstellung nicht beeinträchtigt werden. Sie hat zu beachten, dass der Verbindlichkeits-
spiegel nicht die Aufgabe hat, über den künftigen Zahlungsbedarf der Gemeinde aufgrund der Fälligkeiten der
gemeindlichen Verbindlichkeiten zu informieren. Zudem sollen die gemeindlichen Angaben die Klarheit und Über-
sichtlichkeit der Darstellung im gemeindlichen Verbindlichkeitenspiegel nicht beeinträchtigen.
Die Gemeinde kann durch eine umfassende und nachvollziehbare Informationspolitik und zusätzliche Angaben
aus dem Verbindlichkeitenspiegel eine aussagekräftigere gemeindliche Schuldenübersicht machen, um Ergeb-
nisse aus ihrem Schuldenmanagement offen und objektiv für die Beurteilung der Schuldenlage der Gemeinde zu
machen. Das Muster für den Verbindlichkeitenspiegel ist den Gemeinden zur Anwendung empfohlen worden (vgl.
Nummer 1.6.8 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Zu Absatz 1 (Aufstellung des Verbindlichkeitenspiegels):
1.1 Zu Satz 1 (Die Inhalte):
Im Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten wie in der Bilanz nach den Arten zu gliedern, nach denen
bei der Gemeinde eine konkrete Verpflichtung bzw. Leistungspflicht gegenüber Dritten besteht. Beide Instrumente
sollen dadurch die Verwendung des aufgenommenen Fremdkapitals transparent machen (vgl. § 41 Absatz 4
Nummer 4 GemHVO NRW). Die gemeindlichen Verbindlichkeiten werden deshalb nicht vorrangig nach bestimm-
ten Empfängergruppen offenzulegen. Die Gemeinde hat lediglich bei ihren Verbindlichkeiten aus Krediten für
Investitionen nach ihren Kreditgebergruppen zu differenzieren, z. B. nach verbundenen Unternehmen, dem sons-
tigen öffentlichen Bereich, den Kreditinstituten (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.2 GemHVO NRW).
Dem Ansatz von Verbindlichkeiten der Gemeinde in der gemeindlichen Bilanz und bei den Angaben im Verbind-
lichkeitenspiegel muss zudem eine Abgrenzungsprüfung durch die Gemeinde vorausgehen. Die Gemeinde muss
prüfen, ob statt einer gemeindlichen Verbindlichkeit nicht eine Rückstellung in der gemeindlichen Bilanz anzuset-
zen ist oder ein anzugebendes Haftungsverhältnis besteht. Außerdem sind die gemeindlichen Verbindlichkeiten
im Zeitpunkt ihres Erlöschens auszubuchen, z. B. bei Erfüllung, Aufrechnung oder Erlass.
Beim gemeindlichen Verbindlichkeitenspiegel kann die Gemeinde auch eine Erweiterung der Übersicht in Be-
tracht ziehen. Sie muss dazu aber prüfen, ob eine weitere differenzierte Angaben mit den Grundsätzen „Klarheit“
und „Übersichtlichkeit“ in Einklang stehen. Eine Erweiterung kann z. B. geboten sein, wenn die Gemeinde am
Kapitalmarkt Anleihen für investive Zwecke aufnimmt, die nicht unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten aus
Krediten für Investitionen“ anzusetzen sind. Bei Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung kann z. B.
gezeigt werden, dass diese Kredite nicht nur von Kreditinstituten, sondern auch von den gemeindlichen Beteili-
gungen aufgenommen wurden, z. B. im Rahmen eines Liquiditätsverbundes.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4000
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§ 47 GemHVO NRW
1.2 Zu Satz 2 (Die sachliche Gliederung):
1.2.1 Nach Anleihen
Die Anleihen stellen nicht nur für die Gemeinde eine Finanzierungsform für Fremdkapital dar, bei der das benötig-
te Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren am Kapitalmarkt auf-
gebracht wird. Die von der Gemeinde ausgebrachten Wertpapiere können an der Börse gehandelt werden und
unterliegen dann auch den üblichen Kursschwankungen.
Einige Beispiele für gemeindliche Anleihen sind Teilschuldverschreibungen (Obligationen), Gewinnschuldver-
schreibungen, Genussscheine u. a., wenn diese von der Gemeinde ausgegeben werden. Die Anleihe ist bei der
erstmaligen Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) von der Gemeinde mit dem Rückzahlungsbetrag in ihrer Bi-
lanz zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag ist (Einzahlungs-
betrag bei der Gemeinde).
1.2.2 Nach Krediten für Investitionen
1.2.2.1 Allgemeine Vorgaben
Als „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“ sind die gemeindlichen Verbindlichkeiten aus Krediten für
Investitionen nach § 86 GO NRW entsprechend dem Ansatz in der gemeindlichen Bilanz auch im Verbindlichkei-
tenspiegel aufzuzeigen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.2 GemHVO NRW). Bei diesen Krediten sind der Gemeinde
von einem Dritten Geldbeträge mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden, das aufgenommene Kapital
dem Kreditgeber zurückzuzahlen.
Die Kredite für Gemeinden stellen zivilrechtlich keine eigenständige Kreditform dar, sondern unterliegen vielmehr
den Formen der Kredite aus der allgemeinen Geldwirtschaft, z. B. die Kredite für Investitionen in Form des Kom-
munalkredits. Der Begriff „Kredit“ ist daher von dort übernommen worden und entspricht dem allgemeinen Darle-
hensbegriff (vgl. §§ 488 BGB). Er umfasst daher für die Gemeinden nur die Geldschulden und nicht darlehens-
weise empfangene Sachen (vgl. §§ 607 ff. BGB).
Die gemeindlichen Kredite werden im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte aufgenommen, z. B. als Schuld-
scheindarlehen, Anleihen u. a. Der Rückzahlungsbetrag stellt dann den zu passivierenden Wertansatz dar, wenn
der Gemeinde als Schuldnerin nicht der volle Rückzahlungsbetrag zugeflossen ist. Als Anschaffungswert einer
Darlehensverpflichtung gilt deren Nennwert. Der Unterschiedsbetrag, z. B. aufgrund von Agio, Disagio, Damnum,
Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der
Bilanz ausgewiesen (vgl. § 42 Absatz 2 GemHVO NRW).
1.2.2.2 Von Unternehmen
Als „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von verbundenen Unternehmen“ sind die Verbindlichkeiten
der Gemeinde aus der Kredithingabe durch die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form bestehenden
gemeindlichen Betrieben entsprechend dem Ansatz in der gemeindlichen Bilanz auch im Verbindlichkeitenspiegel
aufzuzeigen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.2.1 GemHVO NRW). Die Anteile an solchen Betrieben werden von
der Gemeinde in der Absicht gehalten, eine dauernde Verbindung zu diesen Betrieben herzustellen. Sie stehen
unter der Kontrolle der Gemeinde. Als verbundene Unternehmen sind somit jene Beteiligungen in der gemeindli-
chen Bilanz gesondert auszuweisen, die im Gesamtabschluss der Gemeinde voll zu konsolidieren sind.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4001
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§ 47 GemHVO NRW
1.2.2.3 Von Beteiligungen
Als „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Beteiligungen“ sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde
aus der Kredithingabe durch die gemeindlichen Betriebe, an denen die Gemeinde Anteile hält. Die Abgrenzung
im Verbindlichkeitenspiegel muss entsprechend dem Ansatz in der gemeindlichen Bilanz erfolgen (vgl. § 41 Ab-
satz 4 Nummer 4.2.2 GemHVO NRW). Als Beteiligungen sind in der gemeindlichen Bilanz alle Anteile der Ge-
meinde, d. h. die mitgliedschaftlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte an gemeindlichen Betrieben einzuord-
nen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Betrieben herzustellen.
Die Angabe einer Verbindlichkeit aufgrund von Krediten für Investitionen, die der Gemeinde von ihren Beteiligun-
gen gewährt wurden, setzt daher wie in der gemeindlichen Bilanz voraus, dass die Verbindung zwischen der
Gemeinde und dem jeweiligen Betrieb dem gemeindlichen Geschäftsbetrieb dient und einen Beitrag zur Aufga-
benerfüllung der Gemeinde leistet oder leisten kann. Eine Beteiligung der Gemeinde liegt i. d. R. vor, wenn sie an
einem Unternehmen mit mehr als 20 v. H. beteiligt ist (vgl. § 271 Absatz 1 HGB).
1.2.2.4 Von Sondervermögen
Als „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen von Sondervermögen“ sind die Verbindlichkeiten der Ge-
meinde aus der Kredithingabe durch die gemeindlichen Sondervermögen entsprechend dem Ansatz in der ge-
meindlichen Bilanz auch im Verbindlichkeitenspiegel aufzuzeigen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.2.3 GemHVO
NRW). Zu diesen Sondervermögen zählen auch die wirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 114 GO NRW) und die
organisatorisch verselbstständigten Einrichtungen (vgl. § 107 Absatz 2 GO NRW) ohne eigene Rechtspersönlich-
keit (vgl. § 97 GO NRW).
Die rechtlich unselbstständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen der Gemeinde gehören ebenfalls
zu den gemeindlichen Sondervermögen, z. B. eigene Zusatzversorgungskassen oder Eigenunfallversicherungen
(vgl. § 97 Absatz 1 Nummer 4 GO NRW). Gegenüber diesen Einrichtungen bestehende Verbindlichkeiten aus
Investitionskrediten von Sondervermögen sind in der gemeindlichen Bilanz gesondert anzusetzen, sofern bei
diesen Einrichtungen eine entsprechend abgesonderte Haushalts- und Wirtschaftsführung mit einem eigenen
Jahresabschluss erfolgt.
1.2.2.5 Vom öffentlichen Bereich
Als „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen vom öffentlichen Bereich“ sind die Verbindlichkeiten der Ge-
meinde aus der Kredithingabe durch öffentlich-rechtliche Institutionen, unabhängig von ihrer Organisationsform,
entsprechend dem Ansatz in der gemeindlichen Bilanz auch im Verbindlichkeitenspiegel aufzuzeigen (vgl. § 41
Absatz 4 Nummer 4.2.4 GemHVO NRW). Der „öffentliche Bereich“ kann in diesem Zusammenhang wie folgt
allgemein abgegrenzt werden (vgl. Abbildung 802).
DIE ABGRENZUNG DES ÖFFENTLICHEN BEREICHS
BEREICHE INHALTLICHE ABGRENZUNG
Bund Bund.
Land Nordrhein-Westfalen, alle übrigen Länder einschließlich der Stadt-
Land staaten.
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