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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                  AUFSICHTSBEHÖRDE




HAUSHALTSRECHTLICHE REGELUNGEN          406
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II.
Das Haushaltsrecht
      in der
Gemeindeordnung




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                             Das Haushaltsrecht
                          in der Gemeindeordnung


1. Die Reform des Gemeindehaushaltsrechts

1.1 Die Grundlagen der Reform

Das Kernstück der Reform des Gemeindehaushaltsrechts war die landesweite Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements (NKF). Nach dem Inkrafttreten des neuen Haushaltsrechts haben die Gemeinden ab dem
Jahre 2005 mit der Erfassung ihres Vermögens und der Schulden und der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sowie
der Einführung des Systems der doppelten Buchführung begonnen. Ab dem Jahre 2009 war die Haushaltswirt-
schaft bei allen Gemeinden auf die Erfassung und Abbildung der gemeindlichen Ressourcen ausgerichtet, die seit-
dem mithilfe der Rechengrößen „Ertrag“ und „Aufwand“ erfasst werden.

Der Nachweis erfolgt für die Gemeindeverwaltung im Jahresabschluss der Gemeinde. In den auf das abgelaufene
Haushaltsjahr bezogen Gesamtabschluss werden auch die Jahresabschlüsse der gemeindlichen Betriebe einbe-
zogen und dem Jahresabschluss der Gemeindeverwaltung konsolidiert. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften in
der Gemeindeordnung sind deshalb in einem wesentlichen Umfang an die Anforderungen des NKF gepasst wor-
den. Sie bilden einen Ordnungsrahmen für den jährlichen Haushaltskreislauf bei der Gemeinde, dessen Bestand-
teile durch den Haushaltsausgleich, die Haushaltsgrundsätze, Muss- und Soll-Bestimmungen sowie Zielvorgaben
und Genehmigungsvorbehalte bestimmt werden.

Die gemeindlichen Vorschriften beinhalten die notwendigen allgemeinen Vorgaben für eine mehrjährige Haushalts-
planung und den Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr sowie die Haushaltsabrechnung als stichtagsbezogener Jah-
resabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres. Den Vorschriften wurden betriebswirtschaftliche und kaufmänni-
sche Standards zugrunde gelegt, soweit nicht gemeindliche oder sonstige Besonderheiten eigenständige Lösungen
erforderlich machten. Der tatsächliche Zweck des NKF geht aber weit über die Reform der haushaltsrechtlichen
Vorschriften bzw. die Einführung eines neuen Buchungsstils für die Gemeinden hinaus.

Die Schaffung einer neuen Transparenz durch die Darstellung eines Bildes über die wirtschaftliche Lage der Ge-
meinde sowie die Offenlegung von Risiken und Chancen der Gemeinde zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung sind
wichtige und dauerhafte Ziele des NKF. Unter dem Begriff“ Transparenz“ ist dabei nicht nur die Möglichkeit der
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu verstehen, zuverlässig und zeitnah nachvollziehbare Infor-
mationen über die Ergebnisse und Entscheidungsprozesse der gemeindlichen Haushaltswirtschaft von der Ge-
meinde erhalten zu können.

Die Gemeinden müssen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und Eigenverantwortung eine strategische und opera-
tive Neuausrichtung der örtlichen Steuerung unter Einbeziehung der Ressourcenbewertung betreiben, um intern
und extern die Ziele und Zwecke des NKF verwirklichen zu können. In den aus der Reform des Gemeindehaus-
haltsrechts entstandenen haushaltsrechtlichen Vorschriften sind zudem bestimmte Schutzzwecke gegenüber den
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft verankert worden. Für die gemeindliche Haushaltswirtschaft ist
unter Berücksichtigung der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung der Gemeinde das Bedarfsdeckungsprinzip
i. V. m. dem Nachhaltigkeitsprinzip sachgerecht anzuwenden.




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Die Umsetzung dieser haushaltsrechtlich bestimmten Prinzipien wird jedoch durch besondere Schutzzwecke be-
schränkt. Die Gemeinde hat nicht nur das Wohl ihrer Einwohner zu fördern, sondern die Einwohner haben auch die
Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben (vgl. §§ 1 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz
2 GO NRW). Sie handelt zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3 GO
NRW). Dem Schutz dient auch die Vorgabe, das gemeindliche Vermögen und die Einkünfte so zu verwalten, dass
die Gemeindefinanzen gesund bleiben und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rück-
sicht zu nehmen ist (vgl. § 10 GO NRW). Die Gemeinde hat daher im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft die Ver-
pflichtung, ihre Einwohner vor ungerechtfertigten finanziellen Belastungen zu schützen.

Die haushaltsrechtlichen Vorschriften sind insgesamt darauf ausgerichtet, die gemeindliche Eigenverantwortung zu
stärken und die örtliche Steuerung zu verbessern. Das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz als erster Schritt der
weiteren Entwicklung des gemeindlichen Haushaltsrechts folgt dieser Strategie. Die dabei oftmals geäußerten
Wünsche nach kleinteiligen verbindlichen Vorgaben stehen dieser Ausrichtung grundlegend entgegen. Der Gesetz-
geber sieht den Zweck des gemeindlichen Haushaltsrechts nicht darin, die Gemeinde aus ihrer Verantwortung für
ihr haushaltswirtschaftliches Handeln zu entlassen oder dafür die Verantwortung zu übernehmen. Die Gemeinde
hat die mit ihrer Haushaltswirtschaft einhergehenden Risiken zu tragen. Sie soll aber auch die Vorteile nutzen
dürfen, die aus den Chancen der wirtschaftlichen Weiterentwicklung entstehen.



1.2 Der Haushalt als zentrales Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument

Der Haushalt der Gemeinde ist und bleibt das zentrale Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument im gemeindli-
chen Haushaltsrecht. Der Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen der Gemeinde werden im Ergeb-
nisplan durch Erträge und Aufwendungen als Rechengrößen veranschlagt und im Jahresabschluss in der Ergeb-
nisrechnung nachgewiesen (vgl. §§ 2 und 38 GemHVO NRW sowie § 95 GO NRW). Die Pflicht zum jährlichen
Haushaltsausgleich ist dabei ein wichtiges Element, damit die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben dau-
erhaft gesichert wird (vgl. § 75 GO NRW). Außerdem ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung in den
gemeindlichen Haushaltsplan integriert worden, sodass sich die gemeindliche Planung auch auf die dem Haus-
haltsjahr folgenden drei Planungsjahre erstreckt und gleichermaßen wie für das Haushaltsjahr zu konkretisieren ist
(vgl. § 84 GO NRW).

Zum gemeindlichen Haushaltsplan gehört auch der Finanzplan, in dem die voraussichtlichen Ein- und Auszahlun-
gen der Gemeinde für das Haushaltsjahr veranschlagt werden (vgl. § 3 GemHVO NRW). Die gemeindlichen Zah-
lungen sind dabei nach Zahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und Zahlungen aus der Investitionstä-
tigkeit sowie Zahlungen aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Im Jahresabschluss werden die tatsäch-
lich erfolgten Zahlungen in der Finanzrechnung nachgewiesen (vgl. § 39 GemHVO NRW). Das Zahlungsgeschäft
kann somit Auskunft über die finanzielle Eigenfinanzierungsfähigkeit der Gemeinde und den Bedarf an Fremdkapi-
tal bzw. einer Fremdfinanzierung geben. Die Finanzrechnung ist neben der Ergebnisrechnung sowie der Bilanz
eine unverzichtbare Informationsquelle zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde.

Für die Anwendung der neuen Steuerung durch die Gemeinde, mit der eine flexible Haushaltswirtschaft verbunden
ist, enthält die Gemeindehaushaltsverordnung die entsprechend gefassten Bewirtschaftungsregeln. Eine erfolgrei-
che Haushaltswirtschaft der Gemeinde besteht u. a. darin, dass die Gemeinde frühzeitig versucht, Risiken und
Chancen für ihre künftige Haushaltswirtschaft zu erkennen. Sie soll bei einer voraussichtlichen Krise geeignete
Gegenmaßnahmen ergreifen und eine Vorsorge betreiben sowie bei einer eingetretenen Krise ihre Haushaltswirt-
schaft so führen, dass die dauernde Leistungsfähigkeit und die stetige Aufgabenerfüllung schnellstmöglich wieder
erreicht werden (vgl. § 75 Absatz 1 GO NRW). Die Gemeinde ist deswegen ggf. verpflichtet, ein maßnahmenbezo-
genes Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (vgl. § 76 GO NRW).




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Der Haushalt als zentrales Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument soll auch gewährleisten, dass die künftigen
Generationen nicht unnötig belastet werden. Die Gemeinde muss dem Grundsatz der intergenerativen Gerechtig-
keit in einem ausreichenden Maße nachkommen, um deren Zukunft und damit die Zukunft der Gemeinde dauerhaft
zu sichern (vgl. § 1 GO NRW). Diese zentralen Erfordernisse zeigen auf bzw. verdeutlichen, dass bei der Gemeinde
ein zukunftsorientiertes Bild mit qualitativ hochwertigen Leitorientierungen als Kernaussagen bestehen sollte. Auf
einer solchen Grundlage kann dann das wirtschaftliche und zukunftsorientierte Handeln der Gemeinde aufgebaut
werden. Ergänzend dazu besteht daher haushaltsrechtlich ein Verbot der Überschuldung für die Gemeinde, denn
sie soll ihr Eigenkapital nicht aufzehren (vgl. § 75 Absatz 7 GO NRW).



1.3 Die Rechte der gemeindlichen Organe

Die Rechte der gemeindlichen Organe, insbesondere des Rates der Gemeinde und des Bürgermeisters, sind im
Rahmen der Reform des Gemeindehaushaltsrechts unangetastet geblieben (vgl. §§ 41 und 62 GO NRW). Es be-
darf aber gleichwohl vor Ort einer Anpassung der Zusammenarbeit von Rat, Bürgermeister und Gemeindeverwal-
tung. Im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten zur Erreichung einer neuen Steuerung bedarf es einer klaren Rollen-
und Verantwortungsabgrenzung. Sie ermöglicht die notwendigen strategischen Entscheidungen durch die Verant-
wortlichen der Gemeinde und die sachlich gebotenen operativen Entscheidungen durch die einzelnen Fachberei-
che der Gemeindeverwaltung.

In diesem Zusammenspiel kann der Rat daher als „Auftraggeber“ gegenüber der Gemeindeverwaltung bezeichnet
werden, der strategische Ziele setzt. Er vereinbart deren Umsetzung und Zielerreichung und kontrolliert mithilfe
geeigneter Instrumente die Erreichung der festgelegten Ziele. Diese neuen Verhältnisse in der Gemeinde bringen
es mit sich, dass der Rat künftig auf eine Detailsteuerung verzichten kann. Er soll stattdessen durch klare Ziel- und
Leistungsvorgaben ergebnis- und wirkungsorientiert steuern. Unter Einbeziehung der produktorientierten Teilpläne
im gemeindlichen Haushaltsplan und der darin veranschlagten Ermächtigungen ist dann die Gemeindeverwaltung
zu einer entsprechenden Umsetzung verpflichtet.

Nach Ablauf des Haushaltsjahres gilt es für den Rat im Rahmen seiner Feststellung des gemeindlichen Jahresab-
schlusses, die Leistungsergebnisse der gemeindlichen Verwaltung aus der Ausführung der Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Ressourcen und der Finanzen zu beurteilen. Im Jahresabschluss sollen
aber auch die Zielerreichung aus der ausgeführten gemeindlichen Haushaltswirtschaft sowie die Wirkungen der
vom Rat getroffenen Entscheidungen aufgezeigt und transparent gemacht werden. Zur Vorbereitung der Feststel-
lung gehört daher auch die Beibehaltung der Prüfungsaufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses, dem die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses obliegt (vgl. § 101 und § 116 Absatz 6 GO NRW).

Die im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss der Gemeinde zuge-
lassenen Verfahrenskürzungen dürfen von der Gemeinde nicht ohne vorherige Beschlussfassung umgesetzt wer-
den. Durch das Erste NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurde für den Jahresabschluss und durch das Gesetz zur
Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse für den Gesamtabschluss zugelassen, dass Jah-
resabschlüsse von Vorjahren einen bestimmten Jahresabschluss sowie Gesamtabschlüsse von Vorjahren einem
bestimmten Gesamtabschluss in ihrer Entwurfsfassung beigefügt werden können.

Derartige Ausnahmeregelungen berühren die Zuständigkeit und die Verantwortung des Rates der Gemeinde. Dem
Rat obliegt die Entscheidung darüber, ob auf eine eigenständige Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
bzw. eine eigenständige Prüfung und Bestätigung des Gesamtabschlusses sowie in beiden Fällen auf eine eigen-
ständige Entlastung des Bürgermeisters für bestimmte Haushaltsjahre verzichtet werden soll. Die Gemeindever-
waltung ist nicht befugt, allein über die mögliche Verfahrensverkürzung zu entscheiden, auch wenn anschließend
der Rat über die Entscheidung informiert wird.




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1.4 Das Referenzmodell HGB

Mit der Entscheidung für das NKF ist eine Grundsatzentscheidung für das kaufmännische Rechnungswesen als
„Referenzmodell“ für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffen worden. Es erfolgt insoweit eine Orientie-
rung am Handelsgesetzbuch (HGB) und an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), soweit die
spezifischen Ziele und Aufgaben der Haushaltswirtschaft der Gemeinden nicht eine eigenständige Lösung erfor-
dern. Das Gemeindehaushaltsrecht bedarf einer Eigenständigkeit gegenüber dem Handelsrecht, insbesondere we-
gen der Besonderheiten im öffentlich-rechtlichen Bereich.

Das Handelsrecht stellt daher z. B. keine rechtliche Grundlage für den gemeindlichen Gesamtabschluss dar, soweit
nicht unmittelbar auf einzelne Vorschriften verwiesen wird, z. B. auf die §§ 300 bis 309 HGB (vgl. in § 50 Absatz 1
GemHVO NRW). Die Vorschriften des Handelsgesetzesbuches stellen dabei allein keine richtungsweisenden Vor-
gaben für die Auslegung von haushaltsrechtlichen Vorschriften durch die Gemeinde dar. Diese Rahmenbedingun-
gen sind als sachliche Gegebenheiten auch bei der Beurteilung örtlicher Sachverhalte zu beachten, denn eine
haushaltswirtschaftliche Beurteilung darf nicht allein anhand einer privatwirtschaftlichen Orientierung erfolgen.

Die im örtlichen Einzelfall getroffenen Entscheidungen dürfen deshalb auch nicht zu einer Beeinträchtigung der
Eigenständigkeit der haushaltsrechtlichen Vorschriften führen. Durch diese Eigenständigkeit besteht unter Berück-
sichtigung der öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung der Gemeinde eine notwendige und sachgerechte Abgren-
zung gegenüber dem Handelsrecht. Sie dient dabei der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit des haushalts-
wirtschaftlichen Handelns der Gemeinde und stärkt die notwendige Nachweisführung und die Darstellung der wirt-
schaftlichen Lage der Gemeinde in ihrem Jahresabschluss.

Die aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verwendeten Begriffe haben bei ihrer Anwendung i. d. R.
gleichwohl die gleiche inhaltliche Bedeutung wie im privatrechtlichen Bereich, soweit nicht durch konkrete Festle-
gungen eine abweichende Bedeutung entsteht oder sich eine Besonderheit durch eine gemeindebezogene Ausle-
gung ergibt. Die Begriffe sollen in der Anwendung den gemeindlichen Besonderheiten gerecht werden und deren
Inhalte und Zielbestimmungen so genau wie möglich aufzeigen und benennen. Durch das Bilanzrechtsmodernie-
rungsgesetz sind außerdem wichtige Grundsätze nicht grundsätzlich verändert worden, z. B. das Anschaffungs-
kostenprinzip oder das Realisationsprinzip. Die GoB sind daher von der Gemeinde weiterhin unverändert anzu-
wenden, wenn sie nicht bereits im Rahmen des Haushaltsrechts kodifiziert worden sind.

Im Rahmen der Reform des Gemeindehaushaltsrechts wurde keine zwingende Notwendigkeit gesehen, die Wahl-
rechte des Handelsgesetzbuches uneingeschränkt für das NKF der Gemeinden zuzulassen und oder bezogen auf
bestimmte gemeindliche Sachverhalte umzuschreiben. Außerdem wurde bei der Ausgestaltung des Drei-Kompo-
nentensystems des NKF auch die Entwicklung und Zielsetzung der internationalen Rechnungslegung berücksich-
tigt. Den Gemeinden wurden daher bedarfsorientiert und aufgabenbezogen sowie unter Berücksichtigung der Ziele
und Zwecke des NKF sowie des öffentlich-rechtlichen Status der Gemeinden nur für bestimmte Sachverhalte die
notwendigen Wahlrechte eingeräumt.



2. Die Anwendung des NKF

2.1 Wichtige Rahmenbedingungen

Die haushaltsrechtlichen Regelungen in der Gemeindeordnung bauen auf dem Gesetz über ein Neues Kommuna-
les Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz
NRW – NKFG NRW) auf, das der Landtag Nordrhein-Westfalen am 10. November 2004 beschlossen hat (vgl.
Landtags-Drucksache Nr. 13/5567). Dieses Gesetz wurde am 16. November 2004 unterzeichnet und ist im Gesetz-
und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden (vgl. GV. NRW. Seite 644). Es ist als




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Artikelgesetz ausgestaltet worden und hat zu Änderungen der haushaltsrechtlichen Vorschriften in der Gemeinde-
ordnung und zu einer Neufassung der Gemeindehaushaltsverordnung geführt sowie weitere einschlägige gesetz-
liche Vorschriften geändert. Das NKFG NRW ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Nach dem gesetzlich vorgesehenen Umstellungszeitraum führen ab dem Haushaltsjahr 2009 alle Gemeinden ihre
Haushaltswirtschaft nach dem NKF. Sie erfassen ab diesem Zeitpunkt ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der
doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung und haben spätestens zum Stichtag 1. Januar 2009 eine Eröff-
nungsbilanz und spätestens zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2010 einen Gesamtabschluss aufgestellt. Die
Grundlagen dafür bilden die geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der
jeweils geltenden Fassung (Fundstelle: SGV. NRW. 2023). Für die gemeindliche Haushaltswirtschaft sind der 8.,
9., 10. und 12. Teil der Gemeindeordnung relevant.

Die Ziele und Zwecke des NKF gehen jedoch weit über die Reform der haushaltsrechtlichen Vorschriften für die
Gemeinden bzw. die Einführung eines neuen Buchungsstils hinaus. Insbesondere die Schaffung einer neuen
Transparenz durch die Offenlegung von Risiken und Chancen für die Gemeinde sowie deren Einfluss auf die wirt-
schaftliche Lage der Gemeinde und ihre Weiterentwicklung ist nicht nur ein Ziel der Reform, sondern muss ein
ständiges Ziel der Gemeinden bleiben. Sie müssen Möglichkeiten für die Adressaten der gemeindlichen Haushalts-
wirtschaft schaffen, zuverlässig und zeitnah nachvollziehbare Informationen über die Ergebnisse der Haushalts-
wirtschaft und über Entscheidungsprozesse des gemeindlichen Verwaltungshandelns erhalten zu können. Gleich-
zeitig oder aufbauend auf dem neuen Haushaltsrecht bedarf es einer ausgeprägten örtlichen Steuerung.

Als wichtige Rahmenbedingungen für die örtliche Steuerung gilt dabei nicht nur die Entscheidung zu einer Gesamt-
steuerung, bei der die Gemeindeverwaltung und die Betriebe der Gemeinde insgesamt im Blickfeld stehen und die
Gemeinde eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellt. Es gehört auch in einem großen Maße die Eigenverantwort-
lichkeit der Gemeinde dazu, die auszugestalten und in der gefundenen Umsetzung zu leben ist. Das Land hat
dadurch dazu beigetragen, dass auf eine Vielzahl von haushaltsrechtlichen Sonderregelungen verzichtet wurde,
um die Anwendung und Verständlichkeit des haushaltswirtschaftlichen Gesamtsystems in der Verantwortlichkeit
der Gemeinde nicht zu beeinträchtigen. Bei der Prüfung der Verträglichkeit der örtlichen Entscheidungen mit den
haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen ist dann die Aufsichtsbehörde gefragt und i. d. R. unverzichtbar.



2.2 Die Rechengrößen

2.2.1 Die Rechengrößen „Ertrag“ und „Aufwand“

2.2.1.1 Die Erfassung der Ressourcen

Im NKF werden über die Rechengröße „Ertrag“ das Ressourcenaufkommen und über die Rechengröße „Aufwand“
der Ressourcenverbrauch der Gemeinde erfasst. Dadurch kann der tatsächliche Werteverzehr bei den Vermögens-
werten der Gemeinde in der Haushaltswirtschaft berücksichtigt werden, z. B. durch die Erfassung von Abschrei-
bungen. Unter Einbeziehung der örtlichen Produktorientierung in Bezug auf die gemeindliche Aufgabenerfüllung
und danach ausgerichteter Teilpläne und Teilrechnungen wird die Verteilung und Nutzung der Ressourcen durch
das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde möglich. Die dazu bestimmten Rechengrößen „Ertrag“ und
„Aufwand“ stellen den zutreffenden Buchungsstoff dafür dar.

Die Rechengrößen für den Ergebnisplan und die Ergebnisrechnung sind im Einzelnen nicht gesetzlich definiert
worden. Sie sind jedoch als geeignete Messgrößen für die gemeindlichen Geschäftsvorfälle anzusehen, durch die
das Eigenkapital in der Vermögensrechnung der Gemeinde erhöht oder vermindert wird (Erhöhung: Ertrag; Ver-
minderung; Aufwand). Die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen ist daher von zentraler Bedeutung für die




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gemeindliche Ergebnisermittlung im Haushaltsjahr bzw. für das Jahresergebnis der Gemeinde. In diesem Zusam-
menhang sind auch die internen Leistungsbeziehungen der Gemeinde zu berücksichtigen, die mit den gleichen
Rechengrößen erfasst werden (vgl. § 17 GemHVO NRW). Der Gemeinde wird es dadurch ermöglicht, das Res-
sourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch in einem Haushaltsjahr vollständig zu erfassen.



2.2.1.2 Die Rechengröße „Ertrag“

Unter der gemeindlichen Rechengröße „Ertrag“ wird betriebswirtschaftlich die bewertete Leistungserstellung der
Gemeinde in einem Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. Einen Ertrag stellt dabei jeder
gemeindliche Geschäftsvorfall dar, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Gemeinde erhöht. Die Ge-
meinde erzielt dann in einem Haushaltsjahr eine Einnahme, die keinen Ertrag darstellt, wenn entweder keine Leis-
tungserstellung durch die Gemeinde vorliegt oder wenn die Leistungserstellung und die dazugehörige Einnahme in
unterschiedliche Haushaltsjahre fallen, z. B. bei Mietvorauszahlungen.

Die gemeindlichen Erträge sind aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, sodass bei der Gemeinde vielfach
einzahlungsgleiche bzw. zahlungswirksame Erträge entstehen, z. B. aus der Steuererhebung oder durch erhaltene
Zuwendungen für laufende Zwecke. Andererseits entstehen auch Erträge aus der Auflösung von bilanzierten Son-
derposten, weil die erhaltenen investiven Zuwendungen über die Nutzungszeit eines damit finanzierten Vermö-
gensgegenstandes periodengerecht zu verteilen sind. Die Rechengrößen „Ertrag“ und „Einnahme“ sind dann de-
ckungsgleich, wenn die gleiche Periode bzw. das gleiche Haushaltsjahr der Gemeinde betroffen sind. Die Zah-
lungsvorgänge können aber auch in einer anderen Periode liegen.



2.2.1.3 Die Rechengröße „Aufwand“

Unter der gemeindlichen Rechengröße „Aufwand“ wird betriebswirtschaftlich der bewertete Güterverzehr der Ge-
meinde in einem Haushaltsjahr (Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) verstanden. Zu Aufwendungen führt daher jeder
gemeindliche Geschäftsvorfall, der das Nettovermögen bzw. das Eigenkapital der Gemeinde vermindert. Die Ge-
meinde leistet dann in einem Haushaltsjahr eine Ausgabe, die keinen Aufwand darstellt, wenn z. B. die im Dezem-
ber des Haushaltsjahres für den Januar des Folgejahres zu zahlende Beamtenbesoldung. Die Aufwendungen der
Gemeinde und die dazugehörige Ausgabe fallen dabei in unterschiedliche Haushaltsjahre.

Die gemeindlichen Aufwendungen sind aber auch an Zahlungsvorgänge gebunden, sodass bei der Gemeinde viel-
fach auszahlungsgleiche Aufwendungen entstehen. Die Zahlungsvorgänge können aber auch in einer anderen
Periode liegen. Die Rechengrößen „Aufwand“ und „Ausgabe“ sind dann deckungsgleich, wenn die gleiche Periode
bzw. das gleiche Haushaltsjahr der Gemeinde betroffen sind, z. B. wenn von der Gemeinde die Gehälter, das
Material, die Energie u.a. zu bezahlen ist.



2.2.2 Die Rechengrößen „Einzahlungen“ und „Auszahlungen“

2.2.2.1 Die Erfassung der Zahlungen

Für die Zahlungen der Gemeinde sind im NKF der Finanzplan und die Finanzrechnung vorgesehen. Sie sollen soll
Auskunft über die Zahlungsabwicklung im Haushaltsjahr und die dadurch erfolgte Veränderung des Zahlungsmit-
telbestandes der Gemeinde geben. Es kann damit ein Bild über die Finanzierungsquellen und die tatsächliche
finanzielle Lage der Gemeinde aufgezeigt werden. Der Finanzplan und die Finanzrechnung stellen dadurch eine
Mittelherkunftsrechnung und Mittelverwendungsrechnung für die Gemeinde dar, bei der die Zahlungsströme aus-
schlaggebend sind. Aufgrund dessen kommen die Rechengrößen „Einzahlungen“ und „Auszahlungen“ als zutref-
fender Buchungsstoff bei der Gemeinde zur Anwendung.




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Die Gemeinde hat bei der Erfassung der Einzahlungen und Auszahlungen außerdem das Kassenwirksamkeitsprin-
zip als Liquiditätsänderungsprinzip zu beachten. Unter den Haushaltspositionen im gemeindlichen Finanzplan dür-
fen deshalb nur Beträge in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen
ausgewiesen werden, die eine Änderung der Liquidität der Gemeinde bewirken. Dieser Grundsatz gilt entsprechend
für die Finanzrechnung der Gemeinde. Die Umbuchungen auf andere Konten der Gemeinde bewirken jedoch keine
Liquiditätsveränderung. Sie dürfen daher nicht als Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan vorgesehen und
in der Finanzrechnung erfasst werden.



2.2.2.2 Die Rechengröße „Einzahlungen“

Unter der gemeindlichen Rechengröße „Einzahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelzufluss bei der Ge-
meinde erfasst, der zu einer Erhöhung des gemeindlichen Zahlungsmittelbestandes durch den Zugang liquider
Mittel, die in Form von Bargeld oder Buchgeld der Gemeinde zufließen, führt. Beim Einsatz der Rechengrößen
„Einzahlungen“ und „Einnahme“ im gemeindlichen Rechnungswesen liegen dann nicht einnahmewirksame Einzah-
lungen vor, wenn es in gleicher Höhe zu einer Abnahme der gemeindlichen Forderungen oder zu einer Erhöhung
der gemeindlichen Verbindlichkeiten kommt. Eine Einzahlung stellt jedoch nicht die Erhöhung des Kassenbestan-
des der Gemeinde durch eine Barabhebung von einem Bankkonto der Gemeinde dar, denn durch diesen Vorgang
wird der Zahlungsmittelbestand der Gemeinde insgesamt nicht verändert.



2.2.2.3 Die Rechengröße „Auszahlungen“

Unter der gemeindlichen Rechengröße „Auszahlungen“ wird der tatsächliche Zahlungsmittelabfluss bei der Ge-
meinde im Haushaltsjahr erfasst, der zu einer Verminderung des gemeindlichen Zahlungsmittelbestandes durch
den Abgang liquider Mittel, die in Form von Bargeld oder Buchgeld von der Gemeinde abgegeben werden, führt. In
diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass beim Einsatz der Rechengrößen „Auszahlungen“ und „Ausgabe“
dann keine ausgabewirksamen Auszahlungen vorliegen, wenn es in gleicher Höhe zu einer zu einer Minderung der
gemeindlichen Verbindlichkeiten oder zu einer Zunahme der gemeindlichen Forderungen kommt.



2.3 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

2.3.1 Allgemeine Zwecke

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gelten fast uneingeschränkt auch im NKF. Der haushalts-
rechtlichen Festlegung ging dazu eine Betrachtung und Bewertung der Rechnungsziele, z. B. Nachweis des Res-
sourcenverbrauchs, Vermögens- und Eigenkapitalerhalt, stetige Aufgabenerfüllung voraus. Darin wurden die Rech-
nungszwecke einbezogen, z. B. die Steuerungs- und Kontrollzwecke, die Entscheidungshoheit des Rates der Ge-
meinde (Allzuständigkeit), die haushaltsmäßigen Wirkungen die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörde als Adres-
saten. Die Ziele und Zwecke der gemeindlichen Haushaltswirtschaft finden sich z. B. auch in den allgemeinen
Haushaltsgrundsätzen wieder und sind zudem in einer Vielzahl von haushaltsrechtlichen Vorschriften konkretisiert
worden. Sie stellen mit den von der Gemeinde übernahmefähigen und anwendbaren Grundsätzen ordnungsmäßi-
ger Buchführung ein praktikables Gesamtbild für die gemeindliche Haushaltswirtschaft dar.

Vor der Übernahme der GoB für die Gemeinden sind diese hinsichtlich ihrer Inhalte sowie ihrer Anwendungsmög-
lichkeiten in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft überprüft worden. Viele Rechnungslegungsgrundsätze des Re-
ferenzmodells HGB haben sich als übernahmefähig erwiesen. Dabei wurden kleinere Abweichungen wegen spe-
zifischer Fragestellungen hingenommen, weil im Großen und Ganzen eine sichere und gleichartige Handhabung
der Grundsätze im betriebwirtschaftlichen sowie haushaltswirtschaftlichen Sinne durch die Gemeinden gesichert




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