nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
DER BEGRIFF „HAUSHALT“
Haushaltsplan Jahresabschluss
Ergebnis- Finanz- Ergebnis- Finanz-
Bilanz
plan plan rechnung rechnung
Haus-
Anhang
halts- Anlagen
satzung
Produktorientierte
Teilpläne Teilrechnungen
Lage-
Bewirtschaftungsregeln Bewertungs- und Bilanzierungsregeln
bericht
Abbildung 47 „Der Haushalt der Gemeinde“
Die Abwicklung des jährlichen Haushalts durch die Gemeinde vollzieht sich regelmäßig in einem Zeitraum von drei
Jahren, der als Haushaltskreislauf bezeichnet wird. Sie beginnt vor dem eigentlichen Haushaltsjahr (Vorjahr), in
dem die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren Anlagen aufzustellen und vom Rat der Gemeinde zu beschließen
sowie der Aufsichtsbehörde der Gemeinde anzuzeigen ist (vgl. §§ 78 bis 80 GO NRW).
Im Haushaltsjahr wird der gemeindliche Haushaltsplan ausgeführt und die aufgrund der Ermächtigungen im Haus-
haltsplan entstehenden gemeindlichen Geschäftsvorfälle buchungstechnisch erfasst (vgl. § 93 GO NRW). Die ge-
meindliche Haushaltswirtschaft ist nach Ablauf des Haushaltsjahres „abzurechnen.“ Von der Gemeinde ist daher
bezogen auf den Abschlussstichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres ein Jahresabschluss und ein Gesamtab-
schluss aufzustellen, die bis zum Ende des Folgejahres festzustellen bzw. zu bestätigen sind (vgl. §§ 95, 96 GO
und 116 GO NRW).
2.3 Die Leitgedanken der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
Aus den haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Gemeindeordnung lassen sich sachliche Ziele und Erforder-
nisse für die gemeindliche Haushaltswirtschaft ableiten. In den Vorschriften sind daher wichtige Leitgedanken für
das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde verankert worden. Eine besondere Bedeutung haben z. B. die
Haushaltsgrundsätze zur gemeindlichen Haushaltsplanung und Haushaltsausführung, die im achten Teil der Ge-
meindeordnung enthalten sind. Einige wichtige Leitgedanken für die gemeindliche Haushaltswirtschaft werden
nachfolgend aufgeführt (vgl. Abbildung 48).
DIE LEITGEDANKEN DER GEMEINDLICHEN HAUSHALTSWIRTSCHAFT
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen,
dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Die Organe der Gemeinde handeln zugleich in Verantwortung
für die künftigen Generationen.
GEMEINDEORDNUNG 427
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
DIE LEITGEDANKEN DER GEMEINDLICHEN HAUSHALTSWIRTSCHAFT
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde
ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen.
Der Haushaltausgleich muss jährlich erreicht werden
(i. V. m. dem Eigenkapital).
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten,
dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
Die Liquidität der Gemeinde
einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.
Eine Überschuldung der Gemeinde
ist nicht zulässig.
Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage
der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle
des jährlichen Haushalts gemacht werden.
Die Aufsicht des Landes schützt die Gemeinden in ihren Rechten
und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
Abbildung 48 „Die Leitgedanken der gemeindlichen Haushaltswirtschaft“
Diese Leitgedanken berühren auch die Rechte der Gemeindeorgane, z.B. des Rates der Gemeinde und des Bür-
germeisters. Deren Entscheidungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft müssen sich an den Leitgedanken
ausrichten, die in den haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Gemeindeordnung verankert sind. Die Gemein-
deverwaltung, die den Haushaltsplan ausführt, ist ebenfalls an diese Rahmenbedingungen gebunden. Die Auf-
sichtsbehörde der Gemeinde ist dabei nicht ausgeschlossen, denn sie muss die Anzeigen der Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses der Gemeinde haushaltsrechtlich beurteilen.
3. Der Finanzausschuss des Rates
3.1 Gesetzliche Aufgaben
Der Rat der Gemeinde soll zur Entlastung und Erleichterung seiner Arbeit und Aufgaben die notwendigen Aus-
schüsse bilden (vgl. § 57 GO NRW). Als einen von drei Pflichtausschüssen hat der Rat einen Finanzausschuss
einzurichten (vgl. § 57 Absatz 2 GO NRW). Dieser Ausschuss hat wie die anderen Ausschüsse des Rates die
allgemeinen Aufgaben, die Beschlüsse des Rates sachverständig vorzubereiten sowie Stellungnahmen und Emp-
fehlungen zu örtlichen Gegebenheiten abzugeben. Der Finanzausschuss soll insbesondere wichtige Fragen der
Gemeindeverwaltung zur örtlichen Haushaltswirtschaft vorberaten, denn die Ausschussarbeit ermöglicht, auftre-
tende Einzelfragen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft intensiver zu beraten.
Der Ausschuss hat aber auch die gesetzliche Aufgabe, die Haushaltssatzung der Gemeinde vorzubereiten und die
für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen zu treffen, soweit nicht andere Ausschüsse
zuständig sind (vgl. § 59 Absatz 2 GO NRW). Die Tätigkeit des Finanzausschusses kann sich z. B. auf folgenden
Beratungsangelegenheiten erstrecken (vgl. Abbildung 49).
GEMEINDEORDNUNG 428
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
DIE TÄTIGKEITEN DES FINANZAUSSCHUSSES
ALLGEMEINE BERATUNGSANGELEGENHEITEN:
- haushaltswirtschaftliche Entscheidungen, die dem Rat vorbehalten sind,
- Satzungen, in denen Steuern, Gebühren oder Beiträge festgesetzt werden,
- Festsetzung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
- Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen,
- Neubau, Ausbau, Umbau, Sanierung und Gestaltung von Hochbauten der Gemeinde,
- Vorlagen mit Auswirkungen auf die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der
Gemeinde in Form gemeindlicher Betriebe,
- Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen der Betriebe.
- Unterstützung bei der Überwachung der Haushaltsstabilität.
Abbildung 49 „Die Tätigkeiten des Finanzausschusses“
Für seine Tätigkeiten kann der Finanzausschuss vom Bürgermeister die notwendige Aufklärung sowie eine Ein-
sichtnahme in gemeindliche Geschäftsunterlagen verlangen. Seine Begehren müssen für eine sorgfältige Vorbe-
reitung der gemeindlichen Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses der Ge-
meinde oder für Entscheidungen über die Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans im Haushaltsjahr not-
wendig sein.
Diese Rechte stehen dem Finanzausschuss insgesamt als Gremium zu, jedoch nicht einem einzelnen Ausschuss-
mitglied. Dem Ausschuss kommt insgesamt eine Tätigkeit zu, die zur Erhöhung der Effektivität und Effizienz der
Arbeit des Rates der Gemeinde in Bezug auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beiträgt. Der Rat kann z. B.
nicht über den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen einen Beschluss fassen, ohne zuvor seinen Fi-
nanzausschuss beteiligt zu haben.
3.2 Weitere Beratungsaufgaben
3.2.1 Allgemeine Sachlage
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist dem Finanzausschuss die Vorbereitung der Haushaltssatzung der Ge-
meinde ausdrücklich zugeordnet worden (vgl. § 59 Absatz 2 GO NRW). Es ist deshalb geboten, den Finanzaus-
schuss auch über das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres sowie das Ergebnis der Abschluss-
prüfung des Jahresabschlusses zu informieren. Er kann damit einen Bezug zu seinen Beratungen zur gemeindli-
chen Haushaltssatzung künftiger Jahre herstellen.
GEMEINDEORDNUNG 429
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
Der Finanzausschuss sollte bei örtlichem Bedarf und aufgrund des haushaltswirtschaftlichen Stellenwertes des
gemeindlichen Jahresabschlusses auch die darin ausgewiesenen Ergebnisse der Haushaltswirtschaft des abge-
laufenen Haushaltsjahres beraten, denn diese wirken sich regelmäßig auf die künftige Haushaltsplanung der Ge-
meinde aus. Er kann auch bei den jährlichen Abschlüssen der Gemeinde eine entscheidungsvorbereitende Tätig-
keit in haushaltswirtschaftlichen Fragen und Sachverhalten für den Rat wahrnehmen. Die Tätigkeit des Finanzaus-
schusses steht den ausdrücklichen Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang bietet sich ggf. auch eine gesonderte Vorberatung des Finanzausschusses über den
geprüften Jahresabschluss der Gemeinde vor dessen Feststellung durch den Rat der Gemeinde an. In welchem
Umfang eine solche Beratung umsetzbar ist, muss örtlich und eigenverantwortlich von der Gemeinde geklärt und
entschieden werden. Ein Beratungsbedarf kann ggf. auch zum geprüften gemeindlichen Gesamtabschluss beste-
hen, den der Rat zu bestätigen hat (vgl. § 116 Absatz 1 GO NRW).
3.2.2 Die Überwachung der Haushaltsstabilität
Der Finanzausschuss des Rates der Gemeinde soll wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zur gemeindlichen
Haushaltswirtschaft, bei denen der Rat zu beteiligen ist oder über die er zu entscheiden hat, vorberaten. Er hat die
gesetzliche Aufgabe, die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen zu treffen, soweit
nicht andere Ausschüsse zuständig sind. Der Finanzausschuss sollte daher auch an der Kontrolle der Haushalts-
stabilität bei der Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr beteiligt werden.
In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss durch seine Entscheidungen mit gewährleisten, dass notwendige
Änderungen und Maßnahmen zeitnah angestoßen werden, um die Haushaltsstabilität zu erhalten und dadurch den
Verwaltungsvorstand in seiner Arbeit unterstützen. Mit seinen Kenntnissen über die gemeindliche Haushaltswirt-
schaft und deren jährlich wiederkehrenden Ablauf hat der Finanzausschuss z. B. die Möglichkeit, den Verwaltungs-
vorstand auf Risiken und Gefahren hinzuweisen, welche die Haushaltsstabilität im Haushaltsjahr und/oder in den
Folgejahren beeinträchtigen können. Er sollte dabei die Anlässe und die Gründe dafür angeben.
Der Finanzausschuss kann aber auch Empfehlungen dazu geben sowie mögliche Gegenmaßnahmen aufzeigen,
deren Durchführung er für die Gemeinde für geeignet und erforderlich erachtet, um Risiken und Gefahren für die
Haushaltsstabilität abzuwehren. Der Finanzausschuss bedarf dafür auch ausreichender Kenntnisse über den ge-
meindlichen Jahresabschluss und die darin ausgewiesenen Ergebnisse der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen
Haushaltsjahres.
Zur Überwachung der Haushaltsstabilität sollte der Bürgermeister dem Finanzausschuss außerdem unterjährig re-
gelmäßig berichten. Er kann dabei darüber informieren, auf welche Weise er Empfehlungen des Ausschusses um-
gesetzt hat oder die Gründe angeben, wenn die Empfehlungen nicht umgesetzt werden. Über den Sachstand sollte
auch der Rat in geeigneter Weise unterrichtet werden, ggf. ebenfalls mehrmals im Ablauf eines Haushaltsjahres.
Ein Verweis auf die spätere Berichterstattung im Lagebericht ist dabei nicht als ausreichend im Sinne der Unter-
richtungspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Rat angesehen, denn dieser Bericht ist erst nach Ablauf des
Haushaltsjahres zu erstellen und dem gemeindlichen Jahresabschluss beizufügen (vgl. § 62 Absatz 4 GO NRW i.
V. m. § 48 GemHVO NRW).
4. Der Integrationsrat
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, dem Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben die erforderlichen
Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu kann der Rat nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen
festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über die ihm vom Rat zugewiesenen Haushaltsmittel entscheiden
kann (vgl. § 27 Absatz 10 GO NRW). Dem Integrationsrat sollten für seine Entscheidung eine geeignete Übersicht
GEMEINDEORDNUNG 430
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
über mögliche Verwendungszwecke als Auszug aus dem Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung bzw. des
Haushaltsplans zur Beratung vorgelegt werden.
Nach Abschluss der Beratung des Integrationsrates ist dann das Beratungsergebnis über die vorgesehene Ver-
wendung der verfügbaren Haushaltsmittel in den gemeindlichen Haushaltsplan in der Form zu übernehmen, dass
entsprechende Veranschlagungen unter den zutreffenden Haushaltspositionen vorgenommen werden. Damit der
Rat im Rahmen seiner Beratung auch Kenntnis über die geplante Verwendung der Mittel des Integrationsrates
erhält, soll dem gemeindlichen Haushaltsplan zusätzlich eine Übersicht über diese Haushaltsmittel als Anlage bei-
gefügt werden, auch wenn diese Pflicht noch nicht haushaltsrechtlich bestimmt worden ist. Es ist gewährleistet,
dass der gemeindliche Haushaltsplan insgesamt verständlich und lesbar bleibt.
Bei diesem Verfahren bleiben auch die Interessen des Integrationsrates ungeschmälert gewahrt. Die Gemeinde
hat ihm unter Beachtung seiner Aufgaben alle erforderlichen Unterlagen zur integrationsbezogenen Haushaltswirt-
schaft im Haushaltsjahr in geeigneter Form zur Beratung und Beschlussfassung zur Verfügung zu stellen. Sie hat
ggf. auch weitere benötigte Informationen und Erläuterungen zu geben, wenn derartige Angaben für die Beratungen
und Entscheidungen des Integrationsrates notwendig sind.
5. Die Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten
Die Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom
Rat der Stadt bereitgestellten Haushaltsmittel und sollen dabei über den Verwendungszweck eines Teils dieser
Haushaltsmittel allein entscheiden können (vgl. § 37 Absatz 3 Satz 1 GO NRW). Die „bezirksbezogenen“ Haus-
haltsmittel sollen zudem unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt
sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden (vgl. § 37 Absatz 3
Satz 2 GO NRW).
Die Bezirksvertretungen wirken außerdem an den Beratungen über die jährliche Haushaltssatzung mit. Sie sollen
über alle Haushaltspositionen beraten, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu
Vorschläge machen und Anregungen geben (vgl. § 37 Absatz 4 GO NRW). Den Bezirksvertretungen sind daher
von der Verwaltung geeignete Übersichten für ihre Entscheidungen, getrennt nach Bezirken, als Auszug aus dem
Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplans zur Beratung vorzulegen.
Die Übersichten der Bezirksvertretungen sind zudem nach Abschluss ihrer Beratungen zusätzlich dem Haushalts-
plan der Stadt als Anlagen beizufügen. Dadurch wird gewährleistet, dass der städtische Haushaltsplan insgesamt
verständlich und lesbar bleibt. Mit diesem Verfahren werden die Interessen der Bezirksvertretungen in den Städten
vollständig gewahrt. Sie erhalten unter Beachtung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Unterlagen und Informationen
über den Bezug der gesamten städtischen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr zu den Ermächtigungen für den
jeweiligen Bezirk.
6. Der Konsolidierungsausschuss
Dem Rat obliegt die Gesamtverantwortung in der Gemeinde sowie die Entscheidung über die Bildung von Aus-
schüssen, sofern wegen eines örtlichen Bedarfs weitere Ausschüsse über die gesetzlich bestimmten Ausschüsse
hinaus gebildet werden sollen (vgl. § 57 Absatz 1 GO NRW). Ein solcher Bedarf kann bestehen, wenn die Gemeinde
zur Aufstellung und zur Umsetzung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet ist oder eine eingetretene
Überschuldung zu beseitigen ist (vgl. §§ 75 und 76 GO NRW). Solche besonderen wirtschaftlichen Lagen können
GEMEINDEORDNUNG 431
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
gravierende Probleme in sich bergen, sodass wegen der Allzuständigkeit des Rates die Problembeseitigung nicht
ohne eine Beteiligung des Rates erfolgen sollte.
Der Rat ist bei einer solchen haushaltswirtschaftlichen Lage bereits haushaltsrechtlich eingebunden, denn er hat
über ein von der Gemeinde aufzustellendes Haushaltssicherungskonzept zu entscheiden (vgl. § 41 Absatz 1 Buch-
stabe h GO NRW). Der Rat sollte jedoch wegen seiner Gesamtverantwortung und der der ihm obliegenden Kontroll-
und Überwachungsfunktion gegenüber der Gemeindeverwaltung nicht nur „einmalig“ tätig werden, sondern ständig
an der Wiederherstellung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit mitwirken. Für diese Aufgabe bietet sich daher die
Bildung eines gesonderten „Konsolidierungsausschusses“ an, auch wenn bereits der Finanzausschuss bei der Ge-
staltung der gemeindlichen Haushaltsplanung beteiligt ist (vgl. § 59 Absatz 2 GO NRW).
Ein solcher Ausschuss kann effektiv die Umsetzung der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen begleiten und
dabei die dem Rat obliegende Kontroll- und Überwachungsfunktion unmittelbar ausüben, z. B. durch Zustimmungen
zu den Konsolidierungsmaßnahmen und bei wesentlichen Abweichungen vom festgelegten Konsolidierungskon-
zept. Die Beseitigung der defizitären wirtschaftlichen Lage der Gemeinde stellt einen ausreichenden Anlass für eine
ständige Mitwirkung des Rates (in Form des Ausschusses) im „operativen“ Geschäft der Gemeindeverwaltung dar.
Der Konsolidierungsausschuss benötigt dafür die notwendigen Entscheidungsbefugnisse, die ihm der Rat übertra-
gen kann. Dem Ausschuss sollten dazu auch sachlich und zeitlich festgelegte Unterrichtungspflichten durch den
Rat aufgegeben werden.
Bei der gemeinsamen Zielverfolgung der dauerhaften Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs und/oder der
Beseitigung einer eingetretenen Überschuldung bedarf es einer abgestimmten Zusammenarbeit zwischen dem
Ausschuss und der Gemeindeverwaltung. Die Art und der Umfang des Zusammenwirkens sind dabei abhängig von
den örtlichen Verhältnissen und den gesetzten Zielen und Zeiträumen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt daher
der Gemeinde in eigener Verantwortung. Ein solches Vorgehen setzt den Willen und die Bereitschaft aller Beteilig-
ten voraus, entsprechend zu handeln und die notwendigen Prioritäten zu setzen und einzuhalten.
7. Der Verwaltungsvorstand
In den Gemeinden, in denen Beigeordnete bestellt sind, bilden die Beigeordneten zusammen mit dem Bürgermeis-
ter und dem Kämmerer den Verwaltungsvorstand (vgl. § 70 GO NRW). Der Verwaltungsvorstand wirkt insbeson-
dere bei den in der Vorschrift benannten Aufgabenfeldern mit, z. B. bei der Aufstellung des gemeindlichen Haus-
haltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers nach § 80 GO NRW. Diese Aufgabe hat eine wichtige Bedeu-
tung für die Gemeinde, denn bei der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr soll eine
grundsätzliche Einheitlichkeit bei der Verwaltungsführung bestehen.
In der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist dem Verwaltungsvorstand die Aufstellung des Haushaltsplans als Vorbe-
reitung der Haushaltssatzung der Gemeinde ausdrücklich zugeordnet worden (vgl. § 70 Absatz 2 Buchstabe b GO
NRW). Die haushaltswirtschaftlichen Stellenwerte des gemeindlichen Jahresabschlusses und des Gesamtab-
schlusses der Gemeinde erfordern jedoch eine der Haushaltsplanung gleichwertige Behandlung dieser Haushalts-
abrechnungen durch den Verwaltungsvorstand. Der Verwaltungsvorstand wäre daher auch an der Aufstellung die-
ser jährlichen Abschlüsse sachlich zu beteiligen, bevor diese dem Rat zugeleitet werden.
GEMEINDEORDNUNG 432
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
8. Die Aufgaben und Rechte des Kämmerers
8.1 Die Stellung des Kämmerers
8.1.1 Die funktionelle Einordnung
In der Gemeinde muss regelmäßig ein Kämmerer tätig sein, damit die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vor
Ort ordnungsgemäß erfüllt werden (vgl. § 80 Absatz 1 GO NRW). In der Verantwortung des Kämmerers liegt das
gesamte gemeindliche Finanzwesen. Er trägt daher die Finanzverantwortung in der Gemeinde. Dem örtlichen Käm-
merer sind dafür hinsichtlich seiner haushaltswirtschaftlichen Verantwortung besondere Pflichten gesetzlich aufer-
legt und besondere Rechte zugestanden worden. Ihm stehen daher eigene Entscheidungs- und Vertretungsrechte
zu, z. B. eine abweichende Stellungnahme zum Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung abzugeben, wenn
der Bürgermeister im Rahmen seiner Bestätigung des Entwurfs noch Änderungen daran vorgenommen hat (vgl. §
80 Absatz 2 GO NRW).
Der Kämmerer nimmt daher hinsichtlich seiner Aufgaben eine besondere Stellung in der Gemeindeverwaltung ein.
Diese Funktion wurde vom Landesgesetzgeber als so gewichtig angesehen, dass in den kreisfreien Städten ein
Beigeordneter als Stadtkämmerer zu bestellen ist (vgl. § 71 Absatz 4 GO NRW). Es ist deshalb auch gesetzlich
bestimmt worden, dass der Kämmerer ein Mitglied des Verwaltungsvorstands der Gemeinde ist (vgl. § 70 Absatz
1 GO NRW). Die Gemeinden, die nicht einen Beigeordneten als Stadtkämmerer bestellen müssen, können in ei-
gener Abwägung und Verantwortung entscheiden, ob sie wegen der besonderen Aufgaben der gemeindlichen Fi-
nanzwirtschaft für den „Kämmerer“ eine Beigeordnetenstelle einrichten oder diese Aufgabe einem Lebenszeitbe-
amten übertragen.
In den Fällen, in denen auf die Einrichtung einer Beigeordnetenstelle verzichtet wird, ist es dann eine Aufgabe des
Bürgermeisters im Rahmen seines Organisationsrechtes zu entscheiden, in welchem Umfang die örtliche Finanz-
verantwortung vom Kämmerer getragen werden soll (vgl. § 62 Absatz 1 GO NRW). Das Recht des Bürgermeisters,
die Geschäfte zu verteilen, besteht auch hinsichtlich der Festlegung des Aufgabenbereiches des Kämmerers unter
Beachtung der gesetzlichen Festlegungen. Dieses Recht ist mit dem Recht des Rates der Gemeinde vergleichbar,
den Geschäftskreis der Beigeordneten bzw. des Stadtkämmerers bestimmen zu können (vgl. § 62 Absatz 1 Satz 3
und § 73 Absatz 1 GO NRW). Durch den Bürgermeister der Gemeinde ist daher eine Festlegung hinsichtlich der
Finanzverantwortung der Kämmerer zu treffen.
Dem Kämmerer ist im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und die Feststellung des Jahres-
abschlusses durch den Rat der Gemeinde ein gesetzliches Anhörungsrecht eingeräumt worden. Dieses Rederecht
setzt voraus, dass der Bürgermeister zuvor den vom Kämmerer aufgestellten Entwurf geändert und der Kämmerer
aufgrund dessen eine schriftliche Stellungnahme dazu mit seiner Auffassung gegenüber dem Bürgermeister abge-
geben hat (vgl. § 80 Absatz 4 und § 95 Absatz 3 GO NRW). Der Bürgermeister ist in solchen Fällen verpflichtet,
die vom Kämmerer abgegebene Stellungnahme mit dem jeweiligen Entwurf dem Rat zuzuleiten. Bei einer sonstigen
abweichenden Meinung gegenüber einer Entscheidung des Bürgermeisters in Angelegenheiten seines Geschäfts-
bereichs ist der Kämmerer berechtigt, seine abweichende Meinung dem Hauptausschuss vorzutragen (vgl. § 70
Absatz 4 GO NRW).
Die Finanzverantwortung des Kämmerers kann dabei Rechte umfassen, die das Budgetrecht des Rates berühren.
Haushaltsrechtlich besteht eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Aufgabenverteilung, sodass zwischen einem „be-
stellten“ und einem „beauftragten“ Kämmerer unterschieden wird (vgl. z. B. § 83 Absatz 1 Satz 3 GO NRW). Bei
einem „bestellten“ Kämmerer beinhaltet die Finanzverantwortung auch die Entscheidungsbefugnis über außer- und
überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, über außer- und überplanmäßige Verpflichtungsermächtigun-
gen und auch über den Erlass einer Haushaltssperre (vgl. §§ 83 und 85 GO NRW und § 24 GemHVO NRW). Ihm
GEMEINDEORDNUNG 433
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
obliegt auch die Aufsicht über die gemeindliche Finanzbuchhaltung (vgl. § 31 GemHVO NRW). Einem „beauftrag-
ten“ Kämmerer stehen dagegen diese Befugnisse sowie die benannte Aufsichtsfunktion nicht zu. Diese Aufgaben
obliegen dann dem Bürgermeister.
8.1.2 Die Vertretungsrechte
Die Gemeinde soll für den Fall der Verhinderung des Kämmerers eine Vertretungsregelung unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten erlassen. Für die Ausgestaltung der örtlichen Regelung hat die Gemeinde zu beach-
ten, dass dem Vertreter der volle Umfang der Entscheidungsbefugnisse des Kämmerers zusteht, unabhängig da-
von, ob der Bürgermeister der Gemeinde im Rahmen seiner Organisationshoheit einen Kämmerer bestellt oder
beauftragt hat. Der Bürgermeister muss deshalb bereits bei der Festlegung der Rechte eines Kämmerers entschei-
den, ob der Kämmerer alle haushaltsrechtlich möglichen Rechte innehaben soll oder nur bestimmte Rechte. Der
Rat soll über die Vertretungsregelung informiert werden.
Im Rahmen der Vertretung des Kämmerers stehen seinem Vertreter die gleichen Rechte wie dem Kämmerer zu.
Zu beachten ist, dass der Bürgermeister grundsätzlich nicht der Vertreter eines Kämmerers sein kann. Er kann sich
deshalb auch nicht für Vertretungsfälle die Entscheidungsbefugnisse vorbehalten, die gesetzlich dem bestellten
Kämmerer zustehen, aber nicht dem beauftragten Kämmerer (vgl. §§ 83 und 85 GO NRW und § 24 GemHVO
NRW). Bei einem beauftragten Kämmerer stehen die genannten Entscheidungsbefugnisse nur dem Bürgermeister
aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu, sodass bei der Verhinderung eines beauftragten Kämmerers
die bestehenden Entscheidungsbefugnisse des Bürgermeisters nicht berührt werden.
In kreisfreien Städten, wo ein vom Rat gewählter Beigeordneter als Stadtkämmerer zu bestellen ist, kann die Ver-
tretungsregelung auf Beigeordnete beschränkt werden (vgl. § 71 Absatz 1 und 4 GO NRW). Auch hier gilt, dass
der Bürgermeister nicht der Vertreter des Stadtkämmerers sein kann. In der örtlichen Vertretungsregelung sollte
zudem klargestellt werden, ob die Vertretung des Stadtkämmerers auch die gesetzlich bestimmte Mitgliedschaft
des Kämmerers im Verwaltungsvorstand der Gemeinde umfasst (vgl. § 70 Absatz 4 GO NRW). An der örtlichen
Vertretungsregelung sollte wegen der Bestellung eines gewählten Beigeordneten zum Stadtkämmerer auch der
Rat der Stadt beteiligt werden, selbst wenn nach der Auffassung der Stadt dafür ein Lebenszeitbeamter als Vertre-
ter in Betracht kommt.
8.2 Die Aufgaben des Kämmerers
Der Kämmerer der Gemeinde muss alle ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Wegen seiner
Finanzverantwortung für die Gemeinde umfasst sein Arbeitsgebiet die Finanzbeziehungen der gesamten Gemein-
deverwaltung. Ihm wird unterstellt, dass er die haushaltsmäßigen Finanzwirkungen aus gemeindlichen Geschäften
und die daraus entstehenden Vorteile und Belastungen sowie die Nachhaltigkeit der gemeindlichen Finanzge-
schäfte gut einschätzen und betreuen kann.
Zur Durchführung seiner örtlichen Aufgaben kann der Kämmerer von den ihm zustehenden gesetzlichen Rechten
nach Bedarf Gebrauch machen. Er muss gleichzeitig darauf achten, die gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß zu
erfüllen. Zu seinen Aufgaben sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu zählen (vgl. Abbildung 50).
DIE AUFGABEN DES KÄMMERERS DER GEMEINDE
AUFGABEN VORSCHRIFTEN
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsvorstand. § 70 Absatz 1 Satz 1 GO NRW
GEMEINDEORDNUNG 434
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
DIE AUFGABEN DES KÄMMERERS DER GEMEINDE
AUFGABEN VORSCHRIFTEN
Die Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen. § 80 Absatz 1 GO NRW
Das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bür-
germeister von dem ihm vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung ab- § 80 Absatz 2 GO NRW
weicht.
Das Recht, seine abweichende Meinung zur Haushaltssatzung in den Be-
§ 80 Absatz 4 GO NRW
ratungen des Rates zu vertreten.
Die Aufstellung einer Nachtragssatzung bei Bedarf. § 81 GO NRW
Die Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwen-
§ 83 GO NRW
dungen und Auszahlungen, soweit der Rat keine andere Regelung dar-
über getroffen hat.
Die Entscheidung über das Entstehen außer- und überplanmäßige Ver-
§ 85 GO NRW
pflichtungsermächtigungen.
Die Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses. § 95 Absatz 3 GO NRW
Das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bür-
germeister von dem ihm vorgelegten Entwurf des Jahresabschlusses ab- § 95 Absatz 3 GO NRW
weicht.
Das Recht, seine abweichende Meinung zum Jahresabschluss in den Be-
§ 96 Absatz 1 GO NRW
ratungen des Rates zu vertreten.
§ 116 Absatz 5 i. V. m. § 95 Absatz 3
Die Aufstellung des Entwurfs des Gesamtabschlusses.
GO NRW
Das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bür-
§ 116 Absatz 1 i. V. m. § 95 Absatz 3
germeister von dem ihm vorgelegten Entwurf des Gesamtabschlusses ab-
GO NRW
weicht.
Das Recht, seine abweichende Meinung zum Gesamtabschluss in den § 116 Absatz 1 i. V. m. § 96 Absatz 1
Beratungen des Rates zu vertreten. GO NRW
Der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre bei Bedarf. § 24 GemHVO NRW
Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung, sofern er nicht als Verantwortli-
§ 31 Absatz 4 GemHVO NRW
cher für die Finanzbuchhaltung bestellt ist (vgl. § 93 Abs. 2 GO NRW).
Abbildung 50 „Die Aufgaben des Kämmerers der Gemeinde“
Im Falle einer vorläufigen Haushaltsführung der Gemeinde gehört zu den örtlichen Aufgaben des Kämmerers ins-
besondere der Erlass von haushaltswirtschaftlichen Regelungen als Ersatz für die fehlende bzw. noch nicht in Kraft
getretene Haushaltssatzung (vgl. § 82 GO NRW). In dieser Zeit muss der Kämmerer die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, damit die Fortführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr gesichert ist und
GEMEINDEORDNUNG 435
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
8. Teil GO NRW
klarstellen, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang die gemeindliche Haushaltswirtschaft im neuen
Haushaltsjahr (vorläufig) abzuwickeln ist.
Bei solchen Regelungen ist eine Mitwirkung des Bürgermeisters als unverzichtbar anzusehen. Zu bestimmten
Sachverhalten kann dabei ein Vorbehalt für den Rat der Gemeinde oder den Bürgermeister vorgesehen werden,
denn die einzelnen Pflichten und das zulässige haushaltswirtschaftliche Handeln in der Zeit der vorläufigen Haus-
haltsführung muss die Gemeinde konkret und eigenverantwortlich unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Rah-
mens regeln. Die örtlichen Regelungen für die voraussichtliche Dauer der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung
(„haushaltslose Zeit“) müssen zudem so gefasst werden, dass damit den Zielen und Zwecken der vorläufigen Haus-
haltsführung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ausreichend Genüge getan wird.
8.3 Der Kämmerer und der Bürgermeister
8.3.1 Die Funktionsbeziehungen
Die gesetzlich bestimmten Aufgaben geben dem Kämmerer als Finanzverantwortlichen der Gemeinde eine beson-
dere Rechtsposition bzw. Stellung innerhalb der Gemeindeverwaltung. Er verfügt über besondere gesetzlich be-
stimmte Aufgaben und Befugnisse, die ihm nicht entzogen werden können. Er hat z. B. die Aufgabe, den Entwurf
der Haushaltssatzung aufzustellen sowie die Befugnis, in einem bestimmten Umfang über überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden.
Der Kämmerer ist als Finanzverantwortlicher der Gemeinde, unabhängig davon, ob er vom Bürgermeister „bestellt“
oder „beauftragt“ worden, hinsichtlich seiner dienstrechtlichen Stellung in die Struktur der Gemeindeverwaltung
eingeordnet. Sein besonderer Status verleiht ihm keine über die gesetzlichen Rechte und Pflichten hinausgehende
Stellung. In den Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als Finanzverantwortlicher gehört jedoch, dass er zu ge-
planten Maßnahmen oder Vorhaben eine Stellungnahme aufgrund seiner Funktion abgeben kann.
Der Kämmerer kann aus seinem finanzwirtschaftlichen Status heraus eigenverantwortlich eine sachbezogene Stel-
lungnahme abgeben, auch wenn mögliche Maßnahmen oder Vorhaben noch nicht förmlich zum Planungsprozess
für den gemeindlichen Haushaltsplan gehören. Er kann daher nicht darauf verwiesen werden, dass er eine Stel-
lungnahme erst abgeben darf, wenn der Bürgermeister im Rahmen seiner Bestätigung von dem vom Kämmerer
aufgestellten Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen abweicht.
Das Recht des Kämmerers zur Abgabe einer Stellungnahme in haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten geht
andererseits jedoch nicht soweit, dass der Kämmerer ohne weitere (interne) Beteiligungen eigenständig im Namen
der Gemeinde nach außen oder auch gegenüber dem Rat der Gemeinde auftreten kann. Einerseits besteht ein
internes Dienstverhältnis, denn er ist vom Bürgermeister „bestellt“ oder „beauftragt“ worden. Andererseits ist der
Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde und allein unterrichtungspflichtig gegenüber dem Rat (vgl.
§ 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 1 GO NRW).
8.3.2 Bürgermeister kein Kämmerer
Die gesetzlichen Festlegungen haben für die Stellung des Kämmerers gegenüber dem Bürgermeister zur Folge,
dass die Aufgabe und Funktion „Kämmerer“ nicht vom Bürgermeister übernommen bzw. durch ihn wahrgenommen
werden kann. Diese Unzulässigkeit besteht auch im Vertretungsfall. Eine Ausnahme davon ist auch nicht mithilfe
der Delegationsbefugnis des Kämmerers möglich (vgl. § 83 Absatz 1 GO NRW). Aufgrund der gesetzlichen Gege-
benheiten ist eine Personalunion zwischen dem Amt des Bürgermeisters und dem Amt des Kämmerers grundsätz-
lich ausgeschlossen
GEMEINDEORDNUNG 436