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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 51 GemHVO NRW
und nicht eine „zusammengesetzte“ Kapitalflussrechnung, sie hat jedoch den Nachteil, dass dafür wegen der
aufgezeigten Ausgangslage nur sehr zusammengefasste Daten verfügbar sind. Beide Konzepte finden in der
privatwirtschaftlichen Praxis Anwendung.
3.3.6 Die Darstellung der Zahlungsströme
3.3.6.1 Allgemeine Vorgaben
Bei der Gestaltung der Gesamtkapitalflussrechnung finden grundsätzlich die im DRS 2 enthaltenen Vorgaben
Anwendung. Gleichzeitig muss die Gesamtkapitalflussrechnung aber auch mit den Zwecken und Zielen des ge-
meindlichen Gesamtabschlusses in Einklang stehen. Die Gesamtkapitalflussrechnung ist zudem in Staffelform
aufzustellen. Für die Erfassung der Zahlungsströme sind aber verschiedene Darstellungsformen und Ermitt-
lungsmethoden nutzbar. Für den Tätigkeitsbereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ in der gemeindlichen Gesamt-
kapitalflussrechnung kann der Cashflow durch Anwendung der direkten Methode oder der indirekten Methode
bestimmt werden.
3.3.6.2 Die Darstellung nach der direkten Methode
Für die Bereiche „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ in der gemeindlichen Gesamtkapitalflussrech-
nung ist die Darstellung der Zahlungsströme im Haushaltsjahr immer nach der direkten Methode vorzunehmen.
Sie bietet sich auch für die laufende Geschäftstätigkeit an. Dafür spricht auch, dass nach der internationalen
Rechnungslegung bei einer Kapitalflussrechnung nur die direkte Methode zur Anwendung kommen soll, weil die
Informationen daraus mit Blick auf die künftigen Cashflows erheblich besser sind.
Für die Darstellung nach der direkten Methode sind die Zahlungsströme in einer gemeindlichen Gesamtkapital-
flussrechnung wie in dem nachfolgenden Schema aufgezeigt zu gliedern (vgl. Abbildung 912).
Die Gesamtkapitalflussrechnung bei Anwendung der direkten Methode
Ergebnis
Ergebnis
Ge-
Vor-
schäfts-
Zahlungsströme jahr
jahr
EUR EUR
1 Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Abgaben
2 + Einzahlungen aus Zuwendungen und Umlagen
3 + Einzahlungen für den Verkauf von Erzeugnissen und Dienstleistungen
4 + Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5 - Auszahlungen an Beschäftigte und Versorgungsempfänger
6 - Transferauszahlungen
7 - Auszahlungen an Lieferanten
8 - Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
9 = Netto-Zahlungsströme vor außerordentlichen Posten
(Zeilen 1 bis 8)
10 + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
11 - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
12 = Netto-Zahlungsströme aus der laufenden Geschäftstätigkeit
(= Zeilen 9, 10 und 11)
13 + Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen
Vermögensgegenständen
14 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen
15 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen
16 + Sonstige Investitionseinzahlungen
17 - Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4306
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 51 GemHVO NRW
Die Gesamtkapitalflussrechnung bei Anwendung der direkten Methode
Vermögensgegenständen
18 - Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen
19 - Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen
20 - Sonstige Investitionsauszahlungen
21 = Netto-Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit
(Zeilen 13 bis 20)
22 Einzahlungen aus Kapitalerhöhungen u.a.
23 + Einzahlungen aus Anleihen und Krediten
24 - Auszahlungen von Dividenden u.a.
25 - Auszahlungen für die Tilgung von Verbindlichkeiten
26 = Netto-Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit
(Zeilen 22 bis 25)
27 Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds
(Summe aus den Zeilen 12, 21 und 26)
28 +/- Wechselkurs-, konsolidierungskreis - und bewertungsbedingte
Änderungen des Finanzmittelfonds
29 + Anfangsbestand des Finanzmittelfonds
(zu Beginn der Periode)
= Finanzmittelfonds
30 (am Ende der Periode)
Abbildung 912 „Das Schema für eine Gesamtkapitalflussrechnung (direkt)“
In Gemeinden, in denen ein Liquiditätsverbund der Gemeindeverwaltung mit den Betrieben der Gemeinde be-
steht, ist es durchaus sinnvoll, die gesamte Gesamtkapitalflussrechnung nach der direkten Methode darzustellen
und nicht nur diese Ausweisung auf den Bereich der Gemeindeverwaltung zu beschränken.
.
3.3.6.3 Die Darstellung nach der indirekten Methode
Die Gemeinde muss für den Bereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ in ihrer Gesamtkapitalflussrechnung eigenver-
antwortlich entscheiden, ob dieser Bereich ebenso nach der direkten Methode dargestellt werden soll wie die
Bereiche „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ oder ob dieser Bereich nach der indirekten Methode
dargestellt werden soll. Die Darstellung des Cashflows im Bereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ der Gesamtkapi-
talflussrechnung kann wie nachfolgend aufgezeigt zu gliedern (vgl. Abbildung 913).
Die Gesamtkapitalflussrechnung bei Anwendung der indirekten Methode
Ergebnis Ergebnis
Geschäfts- Vor-
Zahlungsströme jahr jahr
EUR EUR
1 Ordentliches Ergebnis
2 + Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Wertpapiere
des Umlaufvermögens
3 - Zuschreibungen auf das Anlagevermögen
4 - Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen
5 + Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen
6 - Veränderung an Vorräten und geleisteten Anzahlungen auf Vorräte
7 - Veränderung von Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen
8 - Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
9 + Veränderung anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
10 + Veränderung an Rückstellungen
11 + Veränderung an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
12 + Erhaltene Anzahlungen
13 + Passive Rechnungsabgrenzungsposten
14 - Veränderung anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4307
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 51 GemHVO NRW
Die Gesamtkapitalflussrechnung bei Anwendung der indirekten Methode
15 = Cashflow vor außerordentlichen Posten
(Zeilen 1 bis 14)
16 + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
17 - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
18 = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
(= Zeilen 15, 16 und 17)
Abbildung 913 „Das Schema für eine Gesamtkapitalflussrechnung (indirekt)“
3.4 Weitere Besonderheiten für die Gesamtkapitalflussrechnung
3.4.1 Weitere Anforderungen
Für die Darstellung der Cashflows in der Gesamtkapitalflussrechnung sind auch das Bruttoprinzip und das Stetig-
keitsprinzip, aber auch der Einheitsgrundsatz zu beachten. Die Gemeinde kann die in den o.a. Schemata aufge-
zeigten Positionen nach örtlichen Bedürfnissen weiter untergliedern. Außerdem müssen in der Kapitalflussrech-
nung neben den Beträgen aus dem Haushaltsjahr auch die Beträge aus dem Vorjahr angegeben werden. Soweit
nach dem DRS 2 nicht ausdrücklich detaillierte Angaben in der Kapitalflussrechnung verlangt werden, können sie
auch im Gesamtanhang gemacht werden.
Im Bundesanzeiger ist als Ersatz für den Rechnungslegungsstandard 2 (DRS 2) der neue Rechnungslegungs-
standard 21 (DRS 21) ist veröffentlicht worden. Er ist handelsrechtlich für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem Jahre 2014 beginnen. Diese Anwendungsvorgabe betrifft jedoch nicht die Gemeinde, solange nicht die
haushaltsrechtliche Vorgabe über die Anwendung des DRS 2 geändert worden ist.
3.4.2 Besondere Vorgaben
Die Gesamtkapitalflussrechnung der Gemeinde steht unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde im Gesamtab-
schluss als eine einzige wirtschaftliche Einheit auftritt. In die Gesamtkapitalflussrechnung sind daher nur die Zah-
lungsströme einzubeziehen, die mit außerhalb stehenden Dritten bestehen (vgl. DRS 2.13). Außerdem ist bei der
Darstellung und Ermittlung der Zahlungsströme die Konsolidierungsmethode zu berücksichtigen.
Die Gemeinde muss alle in den Gesamtabschluss einbezogenen gemeindlichen Betriebe entsprechend ihrer
Konsolidierungsmethode in die Gesamtkapitalflussrechnung aufnehmen. Dazu gehört z. B., dass nach der Equity-
Methode einbezogene Betriebe nur anhand der Zahlungen zwischen ihnen und der Gemeinde als eine einzige
wirtschaftliche Einheit und anhand der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf der Beteili-
gungen zu erfassen sind (vgl. DRS 2.14).
3.5 Die Anhangsangaben zur Gesamtkapitalflussrechnung
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist dem Gesamtanhang im gemeindlichen Gesamtabschluss eine Ge-
samtkapitalflussrechnung beizufügen. Gleichwohl muss der Gesamtanhang auch selbst Angaben und Erläute-
rungen über die Inhalte und Zusammensetzung der Gesamtkapitalflussrechnung enthalten. Es ist z. B. die Defini-
tion, aber auch die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds zu erläutern. Anzugeben sind auch, welche Zah-
lungsmittel in den Finanzmittelfonds einbezogen worden sind, z. B. Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4308
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§ 51 GemHVO NRW
Von der Gemeinde ist auch aufzuzeigen, welche Zahlungsmitteläquivalente einbezogen wurden, denn als Zah-
lungsmitteläquivalente können nur als Liquiditätsreserve gehaltene kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die
jederzeit in Finanzmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen, in
den Finanzmittelfonds einbezogen werden.
Im gemeindlichen Gesamtanhang sind auch bedeutende Zahlungsvorgänge sowie bestehende Verfügungsbe-
schränkungen für den Finanzmittelfonds durch die Gemeinde näher zu erläutern. Ebenso gehören zu den Ge-
samtanhangsangaben über die Gesamtkapitalflussrechnung die notwendigen Informationen über die örtlich ge-
wählte Ermittlungsform (Bottom-up- und Top-down-Konzept) sowie über die gewählte Darstellungsform für den
Tätigkeitsbereich „Laufende Verwaltungstätigkeit“. Von der Gemeinde soll dabei auch ihre Vorgehensweise ggf.
angegeben werden, um zum aufgezeigten Bestand des Finanzmittelfonds zu gelangen.
3.6 Keine konsolidierte Gesamtkapitalflussrechnung
Im Jahresabschluss der Gemeindeverwaltung muss eine Finanzrechnung als wichtiger Bestandteil enthalten sein.
Die Finanzrechnung muss unter Beachtung der direkten Methode für die Erfassung der gemeindlichen Zahlungs-
ströme aufgestellt werden (vgl. §§ 3 und 27 GemHVO NRW). Für die Betriebe der Gemeinde besteht eine derar-
tige Vorgabe nicht. Ihr Jahresabschluss muss keine Kapitalflussrechnung enthalten oder nur dann, wenn von den
Betrieben ein Konzernabschluss aufzustellen ist.
Diese Sachlage führt im Rahmen des gemeindlichen Gesamtabschlusses dazu, dass Betriebe als Tochtereinhei-
ten der Gemeinde über eine Kapitalflussrechnung verfügen oder nicht verfügen. Für die Gemeinde ist es deshalb
nicht möglich, die notwendige Gesamtkapitalflussrechnung im Wege eines gesonderten Konsolidierungsschrittes
aufzustellen. Sie muss deshalb auf eine summenmäßige Zusammenführung der ausgewiesenen Zahlungsströme
der Betriebe mit den Zahlungsströmen der Gemeindeverwaltung verzichten. Für die Gesamtkapitalflussrechnung
wären dann nur noch die Zahlungsströme zwischen den Konsolidierungseinheiten zu eliminieren.
Dieser Konsolidierungsschritt ist derzeit nicht zulässig, denn er würde eine Verpflichtung aller Betriebe zur Auf-
stellung einer Kapitalflussrechnung verpflichten. Nach den einschlägigen Vorschriften ist bisher nur eine kapital-
marktorientierte Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, den Jahres-
abschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern (vgl. § 264 Absatz 1 Satz 2 HGB). Ein gemeindlicher Be-
trieb fungiert aber i. d. R. nicht als kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, auch wenn der Betrieb seinen Jah-
resabschluss unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften aufzustellen hat.
Die Gemeinde hätte diese Sachlage örtlich zu prüfen und dabei zu beachten, dass ein gemeindlicher Betrieb als
(große) Kapitalgesellschaft dann kapitalmarktorientiert ist, wenn der Betrieb durch ausgegebene Wertpapiere im
Sinn des § 2 Absatz 1 WpHG einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 5 WpHG in Anspruch nimmt oder
die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat (vgl. § 264d HGB).
Unter derartigen Gesichtspunkten dürfte für den gemeindlichen Gesamtabschluss eine konsolidierte Gesamtkapi-
talflussrechnung nicht in Betracht kommen. Entsprechende Konsolidierungsschritte sind auch dann nicht zulässig,
wenn nur einzelne gemeindliche Betriebe eine eigene Kapitalflussrechnung aufstellen.
3.7 Der Rechnungslegungsstandard DRS 21
3.7.1 Die Fortschreibung von „DRS 2“ zu „DRS 21“
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee hat den Rechnungslegungsstandard 2 (DRS 2) überar-
beitet und in neuer Form als Rechnungslegungsstandard 21 (DRS 21) herausgegeben. Er ist im Bundesanzeiger
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4309
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veröffentlicht worden und soll für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem Jahre 2014 beginnen. Der
Rechnungslegungsstandard 2 (DRS 2) ist dann in der Privatwirtschaft nicht mehr anzuwenden. Diese Vorgabe
betrifft jedoch nicht die Gemeinde, solange nicht die haushaltsrechtliche Regelung über die Anwendung des
Rechnungslegungsstandard 2 (DRS 2) geändert wurde (vgl. § 51 Absatz 3 GemHVO NRW). Vom Rechnungsle-
gungsstandard 2 (DRS 2) zum Rechnungslegungsstandard 21 (DRS 21) haben sich insbesondere folgende Ver-
änderungen ergeben (vgl. Abbildung 914).
VOM DRS 2 ZUM DRS 21
- Die Ertragssteuerzahlungen sind im Zahlungsbereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ geson-
dert auszuweisen.
- Aus dem Zahlungsbereich „Laufende Geschäftstätigkeit“ sind die Zinsen und Dividenden
herausgenommen worden.
- Die erhaltenen Zinsen und Dividenden sind dem Zahlungsbereich „Investitionstätigkeit“
zuzuordnen.
- Die zu leistenden Zinsen und Dividenden sind dem Zahlungsbereich „Finanzierungstätigkeit“
zuzuordnen.
- Dem Zahlungsbereich „Finanzierungstätigkeit“ sind auch die erhaltenen Zuschüsse und
Zuweisungen zuzuordnen.
- Kurzfristige Verbindlichkeiten, die innerhalb von drei Monaten kündbar sind und zu den
liquiden Mitteln gehören, gelten als negative Bestandteile des Finanzmittelfonds und sind zu
saldieren.
Abbildung 914 „Vom DRS 2 zum DRS 21“
Der DRS 21 weicht anders als der DRS 2 jedoch noch weiter von den gemeindlichen Gegebenheiten ab, die von
der Gemeinde in ihrem Gesamtabschluss, aufbauend auf dem gemeindlichen Jahresabschluss, berücksichtigt
und ggf. auch gesondert aufgezeigt werden sollen. Die mögliche künftige Anwendung des DRS 21 sollte deshalb
durch ein Muster aufgezeigt werden, bei dem gemeindliche Besonderheiten ausreichend berücksichtigt und ande-
rerseits nicht erforderliche oder nicht geeignete Angaben zu den gemeindlichen Finanzen entfallen sollten.
3.7.2 Die Inhalte der direkten Methode
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee, vom dem die fachlichen Regelungen über die Kapital-
flussrechnung als DRS 2 herausgegeben wurden, hat diesen Standard überarbeitet und in neuer Form als Rech-
nungslegungsstandard 21 (DRS 21) herausgegeben. Er ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und von den
Betrieben in Privatrechtsform für die Wirtschaftsjahre nach dem Jahre 2014 anzuwenden. Eine gemeindliche
Gliederung bei der Anwendung der direkten Methode wird nachfolgend vorgestellt (vgl. Abbildung 915).
Die neue Gliederung der Gesamtkapitalflussrechnung
bei Anwendung der direkten Methode
Ergebnis
Ergebnis
Ge-
Vor-
schäfts-
Zahlungsströme jahr
jahr
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4310
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§ 51 GemHVO NRW
Die neue Gliederung der Gesamtkapitalflussrechnung
bei Anwendung der direkten Methode
EUR EUR
1 Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Abgaben
2 + Einzahlungen aus Zuwendungen und Umlagen
3 + Einzahlungen für den Verkauf von Erzeugnissen und Dienstleistungen
4 + Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder der
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
5 - Auszahlungen an Beschäftigte und Versorgungsempfänger
6 - Transferauszahlungen
7 - Auszahlungen an Lieferanten
8 - Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder der
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
9 = Netto-Zahlungsströme vor außerordentlichen Posten
(Zeilen 1 bis 8)
10 + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
11 - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
12 -/+ Steuerzahlungen
13 = Netto-Zahlungsströme aus der laufenden Geschäftstätigkeit
(= Zeilen 9 bis 12)
13 + Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen
Vermögensgegenständen
14 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen
15 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Tochtereinheiten (Betriebe
16 des Konsolidierungskreises)
17 + Einzahlungen aus der Veräußerung von sonstigen Finanzanlagen
+ Einzahlungen von kurzfristigen Finanzmittelanlagen
18 + Sonstige Investitionseinzahlungen
19 + Erhaltene Zinsen
20 + Erhaltene Dividenden
21 - Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögens-
gegenständen
22 - Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen
23 - Auszahlungen für den Erwerb von Tochtereinheiten (Betriebe
des Konsolidierungskreises)
24 - Auszahlungen für den sonstigen Erwerb von Finanzanlagen
25 - Auszahlungen für kurzfristige Finanzmittelanlagen
26 - Sonstige Investitionsauszahlungen
27 = Netto-Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit
(Zeilen 13 bis 26)
28 + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen der Gemeinde
29 + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen anderer Gesellschafter
30 + Einzahlungen aus der Aufnahme von Anleihen und Krediten
31 + Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen
32 + Sonstige Einzahlungen der Finanzierungstätigkeit
33 - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an die Gemeinde
34 - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
35 - Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und Krediten
36 - Sonstige Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
37 - Gezahlte Zinsen
38 - Gezahlte Dividenden an die Gemeinde
39 - Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
40 = Netto-Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit
(Zeilen 28 bis 39)
41 Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds
(Summe aus den Zeilen 13, 27 und 40)
42 +/- Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des
Finanzmittelfonds
43 +/- Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
44 + Bestand des Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode
= Finanzmittelfonds am Ende der Periode
45 (Zeilen 41 bis 44)
Abbildung 915 „Das Schema für die neue Gesamtkapitalflussrechnung (direkt)“
Eine Anwendung des DRS 21 durch die Gemeinde ist nicht über den Weg der Beachtung der GoB möglich, weil
die Anwendung des DRS 2 haushaltsrechtlich bestimmt worden ist. Die Gemeinde kann daher auch nicht im
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4311
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Wege der Abwägung zu einer Anwendung des DRS 21 kommen, weil aufgrund dieser Sachlage keine gleichran-
gigen Vorschriften bestehen und auch kein Konflikt auf gleicher Ebene entstehen kann.
In diesem Zusammenhang ist nicht unbedeutend, dass der DRS 21 noch die Anwendung der indirekten Methode
zulässt, obwohl auf internationaler Ebene bei der Darstellung der Zahlungsströme aus der laufenden Geschäftstä-
tigkeit immer stärker auf die direkte Methode gesetzt wird, um bei den Zahlungsströmen die Abgrenzungen aus
der Periodenzuordnung auszuschließen.
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4312
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§ 52 GemHVO NRW
§ 52
Beteiligungsbericht
(1) Im Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung sind gesondert anzugeben und zu erläutern
1. die Ziele der Beteiligung,
2. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
3. die Beteiligungsverhältnisse,
4. die Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Abschlussstichtage,
5. die Leistungen der Beteiligungen, bei wesentlichen Beteiligungen mit Hilfe von Kennzahlen,
6. die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde,
7. die Zusammensetzung der Organe der Beteiligungen,
8. der Personalbestand jeder Beteiligung.
(2) 1Im Bericht sind die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Beteiligungen in einer Zeitreihe abzu-
bilden, die das abgelaufene Geschäftsjahr, das Vorjahr und das Vorvorjahr umfasst. 2Die Darstellung kann bei
den Bilanzen auf die in § 266 des Handelsgesetzbuches in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen
Zahlen bezeichneten Posten in der vorgeschriebenen Reihenfolge beschränkt werden. 3Bei den Gewinn- und
Verlustrechnungen können Erleichterungen nach § 276 des Handelsgesetzbuches unabhängig von der Einhal-
tung der dort beschriebenen Größenklassen in Anspruch genommen werden. 4Werden bei den Beteiligungen für
die Jahresabschlussanalyse Strukturbilanzen erstellt, können diese die vollständigen Bilanzen ersetzen.
(3) Dem Bericht ist eine Übersicht über die gemeindlichen Beteiligungen unter Angabe der Höhe der Anteile an
jeder Beteiligung in Prozent beizufügen.
Erläuterungen zu § 52:
I. Allgemeines
1. Die Inhalte der Vorschrift
Die Vorschrift trifft die näheren Bestimmungen zum gemeindlichen Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW.
Dem Beteiligungsbericht sind die näheren Informationen über die gemeindlichen Betriebe enthalten, unabhängig
davon, ob diese in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform geführt werden. Er lenkt den Blick von
der wirtschaftlichen Betrachtung im gemeindlichen Gesamtabschluss auf die Ziele, Ergebnisse und Leistungen
der einzelnen Betriebe. Die Gemeinde muss deshalb zur Erstellung des Beteiligungsberichtes ihren Informations-
bedarf gegenüber den einzelnen Betrieben festlegen.
Die Gemeinde ist aus diesem Grunde gesetzlich verpflichtet worden, ihr Informationsrecht in den Gründungsver-
trägen oder Satzungen der gemeindlichen Betriebe zu verankern. Dadurch soll erreicht werden, dass die Ge-
meinde von ihren Betrieben die notwendige Aufklärung und die Nachweise verlangen kann, die zur Aufstellung
des gemeindlichen Beteiligungsberichtes, aber auch für die Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses
erforderlich sind (vgl. § 118 GO NRW). Bereits die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
erfordert besondere Rechte (vgl. § 113 GO NRW).
Im Beteiligungsbericht sind die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen gemeindlichen Betriebes, seine erbrachten
Leistungen und die Erfüllung des öffentlichen Zwecks zum betriebsbezogenen Abschlussstichtag in den Blick-
punkt zu stellen. Der Beteiligungsbericht daher muss bestimmte Mindestinformationen über die gemeindlichen
Betriebe enthalten, um eine ausreichende differenzierte Betrachtung der „unternehmerischen“ Betätigung der
Gemeinde zu gewährleisten. Die aus der gesamtwirtschaftlichen Sicht der Gemeinde notwendigen Informationen
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4313
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§ 52 GemHVO NRW
über die Betriebe der Gemeinde sind unabhängig davon in den Bericht aufzunehmen, ob von der Gemeinde ein
Gesamtabschluss aufzustellen ist.
Der gemeindliche Beteiligungsbericht muss zu jedem Betrieb der Gemeinde die allgemein bestimmten Angaben
enthalten, denn in der Vorschrift wird nicht bestimmt, dass die Angaben für die gemeindlichen Betriebe in Abhän-
gigkeit von ihrer zu erfüllenden Aufgabe oder von ihrer Größe offen zu legen sind. Es dürfte dazu nicht ausrei-
chend sein, z. B. die Ziele der gemeindlichen Betriebe, die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungs-
verhältnisse, die Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen, die Leistungen der Beteili-
gungen, die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen lediglich in tabellarischer Form anzugeben.
Die Gemeinde soll durch muss bestimmte Mindestinformationen über die gemeindlichen Betriebe im Beteili-
gungsbericht eine ausreichende differenzierte Betrachtung der „unternehmerischen“ Betätigung der Gemeinde
gewährleisten. Der Bericht darf dabei nicht als ein Werk betrachtet werden, dass jedes Jahr als neue Aufgabe zu
erledigen ist. Die stetige Fortführung der gemeindlichen Aufgabenerledigung erfordert, dass auch der Bericht
durch den Aufbau einer Zeitreihe eine Vergleichbarkeit der jahresbezogenen Ergebnisse sichert und die betriebli-
che Entwicklung transparent macht. Der gemeindliche Beteiligungsbericht ist daher jährlich bezogen auf den
Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben.
Um die notwendige Vernetzung zwischen mittelbarer und unmittelbarer gemeindlicher Verwaltung sicherzustellen,
müssen die Interessen der Gemeinde auch bei den gemeindlichen Betrieben in ausreichendem Maße verfolgt
werden. Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen und zur Einsichtnahme
verfügbar zu halten. Die Gemeinde hat dazu auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in geeigneter Weise öffentlich
hinzuweisen (vgl. § 117 Absatz 2 GO NRW).
2. Die Grundsätze der Berichterstattung
Bei der Erstellung des gemeindlichen Beteiligungsberichtes hat die Gemeinde auch Kriterien zu beachten, die,
aufbauend auf den für jede Informationsvermittlung geltenden Bedingungen, spezifizierte Anforderungen an einen
Bericht über die „unternehmerische“ Betätigung der Gemeinde stellen. Diese Anforderungen sind aus den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Lageberichterstattung abgeleitet worden (vgl. Abbildung 916).
DIE GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER BERICHTERSTATTUNG
GRUNDSATZ INHALTE
Der Grundsatz verlangt eine der Realität entsprechende Darstel-
Grundsatz lung der Angaben im Beteiligungsbericht, also eine Darstellung
der Richtigkeit unter objektiver Betrachtung und Willkürfreiheit. Die Informatio-
nen müssen auch verlässlich und nachvollziehbar sein.
Der Grundsatz bedeutet, dass umfassend die wirtschaftliche der
Grundsatz Betriebe, untergliedert in die Vermögens-, Schulden- und Er-
der Vollständigkeit tragslage, darzustellen ist und dazu alle erreichbaren Informati-
onsquellen ausgeschöpft werden müssen.
Dem Grundsatz soll durch verständliche und übersichtliche
Informationen Rechnung getragen werden. Dazu gehört, dass
die Gemeinde bei der Darstellung im Beteiligungsbericht auf die
Grundsatz
Allgemeinverständlichkeit zu achten hat, aber auch darauf, dass
der Klarheit
sein Inhalt für den Leser nachvollziehbar wird. Dem Beteili-
gungsbericht muss der Leser entnehmen können, auf welche
Tatsachen sich die Analysen und Schlussforderungen für die
Haushaltswirtschaft und die Vermögens-, Schulden- und Er-
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4314
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§ 52 GemHVO NRW
DIE GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER BERICHTERSTATTUNG
GRUNDSATZ INHALTE
tragslage der Betriebe stützen. Dabei muss die notwendige
Übersichtlichkeit gewährleistet werden.
Nach dem Grundsatz muss der Umfang der möglichen Informa-
tion gegenüber dem Leser beachtet werden, sodass abhängig
Grundsatz von der Vielzahl der örtlichen Aufgaben zu berichten ist, d. h.
der Informationsabstufung über Betriebe mit einem umfangreichen Aufgabenkatalog müs-
sen mehr Informationen geboten werden als bei Betrieben mit
einem kleineren Aufgabenkatalog.
Dem Grundsatz wird nachgekommen, wenn die Auswahlkriterien
Grundsatz für die in den Beteiligungsbericht aufzunehmenden Informatio-
der Vergleichbarkeit nen sowie die Darstellungsform grundsätzlich auch in den fol-
genden Haushaltsjahren beibehalten werden.
Nach dem Grundsatz ist über die Chancen und Risiken für die
künftige Entwicklung der Betriebe gleichermaßen und ausgewo-
Grundsatz gen zu berichten. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der
der Ausgewogenheit Vorsicht soll die wirtschaftliche Lage der Betriebe nicht zu pes-
simistisch dargestellt werden. Auch gebietet dieser Grundsatz,
die Situation der Betriebe nicht zu optimistisch darzustellen.
Der Grundsatz, der verlangt, die Informationen aus den ge-
Grundsatz
sammelten und bewerteten betrieblichen Daten auf den we-
der Wesentlichkeit
sentlichen Kern hinsichtlich der ermittelten Risiken zu be-
schränken und eine Überfrachtung zu vermeiden.
Der Grundsatz, damit die gewählten Maßnahmen die beste
Grundsatz
Alternative für die Betriebe darstellen und Chancen und Risi-
der Wirtschaftlichkeit
ken angemessen gegeneinander abgewogen werden.
Grundsatz Der Grundsatz verpflichtet zur Vorbeugung und Vermeidung
der Vorsicht einer zu optimistischen Darstellung in der Berichterstattung
Abbildung 916 „Die Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung“
Durch die Beachtung derartiger Grundsätze und der Anforderungen, die durch die haushaltsrechtliche Vorschrift
an den gemeindlichen Beteiligungsbericht gestellt werden, kann die Gemeinde dabei beitragen, dass die Ziele
und Zwecke des gemeindlichen Beteiligungsberichtes erreicht werden.
3. Der Berichtsaufbau und gemeindliche Produktbereiche
3.1 Allgemeine Grundlagen
Bei der Gestaltung des Beteiligungsberichts sind auch der Umfang und die Form der Gesamtsteuerung der Ge-
meinde zu berücksichtigen. Wenn diese produktorientiert ausgerichtet ist, sollte auch der Aufbau des Beteili-
gungsberichts darauf abgestellt werden. Die Gliederung der Inhalte des Beteiligungsberichtes könnte dann an-
hand der für die Verwaltung verbindlichen Produktbereiche orientiert vorgenommen werden.
Mit einem produktorientierten Beteiligungsbericht würde eine Gesamtübersicht über die Erfüllung der gemeindli-
chen Aufgaben durch die gemeindlichen Betriebe möglich, unabhängig davon, von welchem Betrieb welche Bei-
GEMEINDEHAUSHALTSVERORDNUNG 4315