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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                               8. Teil GO NRW


obliegt auch die Aufsicht über die gemeindliche Finanzbuchhaltung (vgl. § 31 GemHVO NRW). Einem „beauftrag-
ten“ Kämmerer stehen dagegen diese Befugnisse sowie die benannte Aufsichtsfunktion nicht zu. Diese Aufgaben
obliegen dann dem Bürgermeister.



8.1.2 Die Vertretungsrechte

Die Gemeinde soll für den Fall der Verhinderung des Kämmerers eine Vertretungsregelung unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten erlassen. Für die Ausgestaltung der örtlichen Regelung hat die Gemeinde zu beach-
ten, dass dem Vertreter der volle Umfang der Entscheidungsbefugnisse des Kämmerers zusteht, unabhängig da-
von, ob der Bürgermeister der Gemeinde im Rahmen seiner Organisationshoheit einen Kämmerer bestellt oder
beauftragt hat. Der Bürgermeister muss deshalb bereits bei der Festlegung der Rechte eines Kämmerers entschei-
den, ob der Kämmerer alle haushaltsrechtlich möglichen Rechte innehaben soll oder nur bestimmte Rechte. Der
Rat soll über die Vertretungsregelung informiert werden.

Im Rahmen der Vertretung des Kämmerers stehen seinem Vertreter die gleichen Rechte wie dem Kämmerer zu.
Zu beachten ist, dass der Bürgermeister grundsätzlich nicht der Vertreter eines Kämmerers sein kann. Er kann sich
deshalb auch nicht für Vertretungsfälle die Entscheidungsbefugnisse vorbehalten, die gesetzlich dem bestellten
Kämmerer zustehen, aber nicht dem beauftragten Kämmerer (vgl. §§ 83 und 85 GO NRW und § 24 GemHVO
NRW). Bei einem beauftragten Kämmerer stehen die genannten Entscheidungsbefugnisse nur dem Bürgermeister
aufgrund der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu, sodass bei der Verhinderung eines beauftragten Kämmerers
die bestehenden Entscheidungsbefugnisse des Bürgermeisters nicht berührt werden.

In kreisfreien Städten, wo ein vom Rat gewählter Beigeordneter als Stadtkämmerer zu bestellen ist, kann die Ver-
tretungsregelung auf Beigeordnete beschränkt werden (vgl. § 71 Absatz 1 und 4 GO NRW). Auch hier gilt, dass
der Bürgermeister nicht der Vertreter des Stadtkämmerers sein kann. In der örtlichen Vertretungsregelung sollte
zudem klargestellt werden, ob die Vertretung des Stadtkämmerers auch die gesetzlich bestimmte Mitgliedschaft
des Kämmerers im Verwaltungsvorstand der Gemeinde umfasst (vgl. § 70 Absatz 4 GO NRW). An der örtlichen
Vertretungsregelung sollte wegen der Bestellung eines gewählten Beigeordneten zum Stadtkämmerer auch der
Rat der Stadt beteiligt werden, selbst wenn nach der Auffassung der Stadt dafür ein Lebenszeitbeamter als Vertre-
ter in Betracht kommt.



8.2 Die Aufgaben des Kämmerers

Der Kämmerer der Gemeinde muss alle ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Wegen seiner
Finanzverantwortung für die Gemeinde umfasst sein Arbeitsgebiet die Finanzbeziehungen der gesamten Gemein-
deverwaltung. Ihm wird unterstellt, dass er die haushaltsmäßigen Finanzwirkungen aus gemeindlichen Geschäften
und die daraus entstehenden Vorteile und Belastungen sowie die Nachhaltigkeit der gemeindlichen Finanzge-
schäfte gut einschätzen und betreuen kann.

Zur Durchführung seiner örtlichen Aufgaben kann der Kämmerer von den ihm zustehenden gesetzlichen Rechten
nach Bedarf Gebrauch machen. Er muss gleichzeitig darauf achten, die gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß zu
erfüllen. Zu seinen Aufgaben sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu zählen (vgl. Abbildung 50).



                           DIE AUFGABEN DES KÄMMERERS DER GEMEINDE


                                  AUFGABEN                                       VORSCHRIFTEN

      Die Mitgliedschaft im Verwaltungsvorstand.                         § 70 Absatz 1 Satz 1 GO NRW




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                            DIE AUFGABEN DES KÄMMERERS DER GEMEINDE


                                   AUFGABEN                                                VORSCHRIFTEN

      Die Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen.         § 80 Absatz 1 GO NRW


      Das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bür-
      germeister von dem ihm vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung ab-          § 80 Absatz 2 GO NRW
      weicht.


      Das Recht, seine abweichende Meinung zur Haushaltssatzung in den Be-
                                                                                   § 80 Absatz 4 GO NRW
      ratungen des Rates zu vertreten.


      Die Aufstellung einer Nachtragssatzung bei Bedarf.                           § 81 GO NRW



      Die Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwen-
                                                                                   § 83 GO NRW
      dungen und Auszahlungen, soweit der Rat keine andere Regelung dar-
      über getroffen hat.


      Die Entscheidung über das Entstehen außer- und überplanmäßige Ver-
                                                                                   § 85 GO NRW
      pflichtungsermächtigungen.


      Die Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses.                          § 95 Absatz 3 GO NRW


      Das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bür-
      germeister von dem ihm vorgelegten Entwurf des Jahresabschlusses ab-         § 95 Absatz 3 GO NRW
      weicht.


      Das Recht, seine abweichende Meinung zum Jahresabschluss in den Be-
                                                                                   § 96 Absatz 1 GO NRW
      ratungen des Rates zu vertreten.

                                                                                   § 116 Absatz 5 i. V. m. § 95 Absatz 3
      Die Aufstellung des Entwurfs des Gesamtabschlusses.
                                                                                   GO NRW

      Das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, soweit der Bür-
                                                                                   § 116 Absatz 1 i. V. m. § 95 Absatz 3
      germeister von dem ihm vorgelegten Entwurf des Gesamtabschlusses ab-
                                                                                   GO NRW
      weicht.


      Das Recht, seine abweichende Meinung zum Gesamtabschluss in den              § 116 Absatz 1 i. V. m. § 96 Absatz 1
      Beratungen des Rates zu vertreten.                                           GO NRW


      Der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre bei Bedarf.                § 24 GemHVO NRW


      Die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung, sofern er nicht als Verantwortli-
                                                                                   § 31 Absatz 4 GemHVO NRW
      cher für die Finanzbuchhaltung bestellt ist (vgl. § 93 Abs. 2 GO NRW).

                             Abbildung 50 „Die Aufgaben des Kämmerers der Gemeinde“

Im Falle einer vorläufigen Haushaltsführung der Gemeinde gehört zu den örtlichen Aufgaben des Kämmerers ins-
besondere der Erlass von haushaltswirtschaftlichen Regelungen als Ersatz für die fehlende bzw. noch nicht in Kraft
getretene Haushaltssatzung (vgl. § 82 GO NRW). In dieser Zeit muss der Kämmerer die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, damit die Fortführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr gesichert ist und




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klarstellen, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang die gemeindliche Haushaltswirtschaft im neuen
Haushaltsjahr (vorläufig) abzuwickeln ist.

Bei solchen Regelungen ist eine Mitwirkung des Bürgermeisters als unverzichtbar anzusehen. Zu bestimmten
Sachverhalten kann dabei ein Vorbehalt für den Rat der Gemeinde oder den Bürgermeister vorgesehen werden,
denn die einzelnen Pflichten und das zulässige haushaltswirtschaftliche Handeln in der Zeit der vorläufigen Haus-
haltsführung muss die Gemeinde konkret und eigenverantwortlich unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Rah-
mens regeln. Die örtlichen Regelungen für die voraussichtliche Dauer der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung
(„haushaltslose Zeit“) müssen zudem so gefasst werden, dass damit den Zielen und Zwecken der vorläufigen Haus-
haltsführung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ausreichend Genüge getan wird.



8.3 Der Kämmerer und der Bürgermeister

8.3.1 Die Funktionsbeziehungen

Die gesetzlich bestimmten Aufgaben geben dem Kämmerer als Finanzverantwortlichen der Gemeinde eine beson-
dere Rechtsposition bzw. Stellung innerhalb der Gemeindeverwaltung. Er verfügt über besondere gesetzlich be-
stimmte Aufgaben und Befugnisse, die ihm nicht entzogen werden können. Er hat z. B. die Aufgabe, den Entwurf
der Haushaltssatzung aufzustellen sowie die Befugnis, in einem bestimmten Umfang über überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden.

Der Kämmerer ist als Finanzverantwortlicher der Gemeinde, unabhängig davon, ob er vom Bürgermeister „bestellt“
oder „beauftragt“ worden, hinsichtlich seiner dienstrechtlichen Stellung in die Struktur der Gemeindeverwaltung
eingeordnet. Sein besonderer Status verleiht ihm keine über die gesetzlichen Rechte und Pflichten hinausgehende
Stellung. In den Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als Finanzverantwortlicher gehört jedoch, dass er zu ge-
planten Maßnahmen oder Vorhaben eine Stellungnahme aufgrund seiner Funktion abgeben kann.

Der Kämmerer kann aus seinem finanzwirtschaftlichen Status heraus eigenverantwortlich eine sachbezogene Stel-
lungnahme abgeben, auch wenn mögliche Maßnahmen oder Vorhaben noch nicht förmlich zum Planungsprozess
für den gemeindlichen Haushaltsplan gehören. Er kann daher nicht darauf verwiesen werden, dass er eine Stel-
lungnahme erst abgeben darf, wenn der Bürgermeister im Rahmen seiner Bestätigung von dem vom Kämmerer
aufgestellten Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen abweicht.

Das Recht des Kämmerers zur Abgabe einer Stellungnahme in haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten geht
andererseits jedoch nicht soweit, dass der Kämmerer ohne weitere (interne) Beteiligungen eigenständig im Namen
der Gemeinde nach außen oder auch gegenüber dem Rat der Gemeinde auftreten kann. Einerseits besteht ein
internes Dienstverhältnis, denn er ist vom Bürgermeister „bestellt“ oder „beauftragt“ worden. Andererseits ist der
Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde und allein unterrichtungspflichtig gegenüber dem Rat (vgl.
§ 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 1 GO NRW).



8.3.2 Bürgermeister kein Kämmerer

Die gesetzlichen Festlegungen haben für die Stellung des Kämmerers gegenüber dem Bürgermeister zur Folge,
dass die Aufgabe und Funktion „Kämmerer“ nicht vom Bürgermeister übernommen bzw. durch ihn wahrgenommen
werden kann. Diese Unzulässigkeit besteht auch im Vertretungsfall. Eine Ausnahme davon ist auch nicht mithilfe
der Delegationsbefugnis des Kämmerers möglich (vgl. § 83 Absatz 1 GO NRW). Aufgrund der gesetzlichen Gege-
benheiten ist eine Personalunion zwischen dem Amt des Bürgermeisters und dem Amt des Kämmerers grundsätz-
lich ausgeschlossen




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Die Unzulässigkeit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kämmerers durch den Bürgermeister besteht unabhängig
davon, ob der Aufgabenbereich „Finanzwesen“ organisatorisch dem Dezernat oder Fachbereich des Bürgermeis-
ters zugeordnet ist oder nicht. Sie wird bereits dadurch begründet, dass dem Kämmerer gesetzlich eigenständige
Rechte eingeräumt worden sind, die ihm weder vom Bürgermeister noch vom Rat entzogen werden können (vgl.
z. B. §§ 80, 83 und 95 GO NRW).



8.4 Der Kämmerer und die Rechnungsprüfung

Die örtliche Rechnungsprüfung stellt für die Gemeinde eine „zentrale Aufgabe“ dar, die sich auf die gesamte Ge-
meindeverwaltung auswirkt. Sie gehört daher i. d. R. zum Geschäftsbereich des Bürgermeisters, denn nur dem
Bürgermeister steht das Recht zu, den Rat unmittelbar unterrichten zu können (vgl. § 62 Absatz 3 GO NRW). Diese
geschäftsmäßige Zuordnung ist auch geboten, weil die Rechnungsprüfung in ihrer sachlichen Tätigkeit dem Rat
unmittelbar unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich ist (vgl. § 104 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). Eine derartige
zentrale und institutionalisierte Finanzkontrolle kann daher keinem anderen Geschäftsbereich innerhalb der Ge-
meindeverwaltung zugeordnet werden.

Bei der örtlichen Gestaltung der Rechnungsprüfung und der Ausübung von Weisungsrechten darf die sachliche
und persönliche Unabhängigkeit der Prüfer grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Diese Sachlage könnte aber
eintreten, wenn nicht der Bürgermeister, sondern ein anderer Verantwortlicher das Weisungsrecht gegenüber der
örtlichen Rechnungsprüfung innehat, z. B. der Kämmerer. Die Funktion „Kämmerer“ innerhalb der Gemeindever-
waltung ist ausschließlich haushaltsrechtlich dadurch geprägt, dass seine Aufgaben gesetzlich bestimmt worden
sind. Dazu gehören keine originären Prüfungsaufgaben innerhalb der Gemeindeverwaltung. Der Kämmerer trägt
ausschließlich die Finanzverantwortung in der Gemeinde.



9. Die Adressaten der Haushaltswirtschaft

9.1 Die Ausgangslage

Die gemeindliche Haushaltswirtschaft und die Aufgabenerfüllung der Gemeinde lassen sich nicht nur nach den
gemeindlichen Zielen und nach der Transparenz über die örtliche Umsetzung, sondern auch nach den Leistungen
gegenüber den unterschiedlichen Adressaten beurteilen. Als Adressaten sind dabei Gruppen und/oder Personen
anzusehen, die durch das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde beeinflusst werden oder die ein beson-
deres Interesse an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft haben. Der Adressatenkreis besteht dabei aus einer
unbestimmten Zahl von Interessengruppen und Personen mit jeweils unterschiedlichen Informationsbedürfnissen
und Transparenzansprüchen.

Die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft haben i. d. R. ein hohes Interesse an einem verantwor-
tungsvollen und nachhaltigen Wirtschaften der Gemeinde, das sich in der Haushaltsplanung, in der Ausführung der
Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr oder im Jahresabschluss niederschlägt. Sie können gleichzeitig auch Ansprü-
che auf gemeindliche Leistungen haben, z. B. im Rahmen der sozialen Sicherung. Als Grundsteuer- oder Gewer-
besteuerpflichtige sind sie vielfach vom Finanzbedarf für die gemeindliche Aufgabenerfüllung unmittelbar in ihren
ortsbezogenen Lebensverhältnissen betroffen. Die Adressaten können aber auch in besonderen Geschäftsbezie-
hungen mit der Gemeinde stehen, z. B. als Kreditgeber.

Die Interessen der Adressaten an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sollten für die Gemeinde so gewichtig
sein, dass sachgerechte Informationen verfügbar gemacht und auch besondere Umstände und Ereignisse von der
Gemeinde nicht verheimlicht werden sollten. Die Bedeutung der Adressaten für die gemeindliche Haushaltswirt-
schaft zeigt sich auch daran, dass die Adressaten an der Aufstellung der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen mitwirken können und die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Gemeinde ständig zur Einsichtnahme




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verfügbar sein müssen (vgl. §§ 80, 95 und 116 GO NRW). Die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger sollten
daher ausreichend berücksichtigt werden.

Die Gemeinde hat dabei zu beachten, dass regelmäßig auch ein Interesse der Adressaten an nicht finanziellen
Informationen besteht, z. B. Umweltaspekte oder soziale Faktoren im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfül-
lung. Die Interessen erstrecken sich z. B. auch auf eine zutreffende Darstellung und Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Lage der Gemeinde bei der Haushaltsplanung und der Haushaltsabrechnung, aber auch auf bedeu-
tende und wesentliche gemeindliche Geschäftsvorfälle. Oftmals bestehen auch weitere speziellere Interessen aus
der Stellung der Adressaten als Abgabepflichtige heraus, z. B. als Steuerschuldner der Grundsteuer. Ein wichtiger
Gesichtspunkt ist dabei, die Informationen zeitnah verfügbar zu haben.

Die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sind dabei nicht nur als „Kunden“ der Gemeinde anzusehen,
die ggf. auch eine „gegnerische Einstellung“ gegenüber der Gemeindeverwaltung haben können. Sie bilden viel-
mehr mit der Gemeindeverwaltung eine „Schicksalsgemeinschaft“, bei der alle Mitglieder aufeinander angewiesen
sind und einen Konsens für das Gemeinwohl und das Zusammenleben finden müssen. Diese Gemeinschaft ist
verantwortlich dafür, in welchem Umfang und in welcher Form die Gemeinde künftig ihre Aufgaben erledigt. Wich-
tige Adressatengruppen werden nachfolgend näher vorgestellt.



9.2 Der Rat

Dem Rat als gemeindliches Vertretungsorgan und einer Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Gemeinde müs-
sen grundsätzlich alle gemeindlichen Informationen verfügbar sein, die von anderen Adressatengruppen gefordert
oder diesen Interessenten überlassen werden (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). Dieses gemeindliche Organ
benötigt alle Informationen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft, von der Haushaltsplanung über die Haus-
haltsausführung bis zum gemeindlichen Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss der Gemeinde. Die Informa-
tionen bilden eine Grundlage für die örtliche Steuerung durch den Rat als Träger der Gemeindeverwaltung (vgl. §
40 Absatz 2 Satz 1 GO NRW).

Das Informationsinteresse des Rates ist aber auch durch seine Kontrollaufgaben über die Gemeindeverwaltung
begründet (vgl. § 55 GO NRW). Sie sind im Rahmen der Haushaltswirtschaft der Gemeinde i. d. R. auf die Einhal-
tung des gemeindlichen Haushaltsplans im Haushaltsjahr und das dabei aus der Aufgabenerfüllung der Gemeinde
entstehende wirtschaftliche Jahresergebnis ausgerichtet. Die Informationen dienen dabei auch dazu, eine örtliche
Bilanzpolitik unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde in zulässiger Art und Weise umsetzen
zu können.

Der Rat kann als Gremium die verfügbaren haushaltswirtschaftlichen Informationen der Gemeinde im Rahmen
seiner Tätigkeit gegenüber anderen Adressatengruppen nutzen, z. B. die Daten des gemeindlichen Jahresab-
schlusses. Er kann dann bei Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger oder anderer Dritter wie die Gemeindever-
waltung nicht nur im Sinne einer Rechenschaft sachgerechte Auskünfte geben, sondern auch zukunftsbezogene
Prognosen über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde im Sinne seiner Steuerungsaufgaben machen. Er kann
dabei berücksichtigen, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nicht nur Beteiligte in Verwaltungsverfah-
ren, sondern auch Wähler gegenüber dem Rat sind.



9.3 Der Bürgermeister

Im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ist der Bürgermeister selbst als ein gewichtiger Adressat der
Haushaltswirtschaft anzusehen. Er ist verantwortlich für die Ausführung der Ratsbeschlüsse und für die Leitung
und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Gemeindeverwaltung, denn er leitet und verteilt die Ge-
schäfte (vgl. § 62 Absatz 1 GO NRW). Im Rahmen des jährlichen Jahresabschlusses haben die Ratsmitglieder




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dann über seine Entlastung aufgrund der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr zu
entscheiden (vgl. § 96 Absatz 1 GO NRW).

Für den Bürgermeister besteht deshalb aus eigenem Interesse ein erhebliches Informationsbedürfnis an allen As-
pekten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Die örtlichen Gegebenheiten dürften seine Steuerung der Gemein-
deverwaltung Beeinflussen und sich zudem unmittelbar und mittelbar auf seine verantwortlichen Managementent-
scheidungen auswirken. Sein Informationsinteresse sollte sich daher im Rahmen des Jahresabschlusses nicht nur
auf das erzielte Jahresergebnis des Haushaltsjahres erstrecken. Er kann es auch zu einer eigenständigen Bilanz-
politik unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde nutzen.



9.4 Die Beauftragten

Die Informationen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr beeinflussen die Arbeit der von der
Gemeinde für unterschiedliche Aufgaben bestellten Beauftragten. Die gemeindliche Haushaltswirtschaft ermöglicht
als Grundlage die Tätigkeit der Beauftragten oder wirkt sich unmittelbar auf deren Tätigkeit aus. Den Beauftragten,
zu denen z. B. Behindertenbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, Integrationsbeauf-
tragte und Sicherheitsbeauftragte zu zählen sind, ist im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig die notwendige perso-
nelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

Das Informationsinteresse der Beauftragten wird aber auch durch ihre Mitwirkung im Rahmen der gemeindlichen
Verwaltung sowie durch ihre Kontrollaufgaben begründet. Es besteht daher sowohl an der Haushaltsplanung der
Gemeinde als auch beim gemeindlichen Jahresabschluss ein erhebliches Interesse, zumal oftmals für einzelne
Beauftragte ein Verfügungsfonds eingerichtet wird.



9.5 Die gemeindlichen Beschäftigten

Die gemeindlichen Beschäftigten verfolgen das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde nicht nur aus Inte-
ressen an ihren Arbeitsverhältnissen, z. B. über ihre gewählten Vertreter. Das Interesse besteht auch aus persön-
lichen Gründen, denn sie sind regelmäßig bei der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft an die für das
Haushaltsjahr bestehenden Vorgaben gebunden und für die Ordnungsmäßigkeit ihres Handelns verantwortlich. Es
besteht daher vielfach ein persönlicher Bedarf der Beschäftigten an Informationen, die über die speziellen Kennt-
nisse des Arbeitsplatzes hinausgehen.

Das Informationsinteresse der Beschäftigten der Gemeinde umfasst vielfach auch eine Gesamtsicht über die wirt-
schaftliche Lage der Gemeinde sowie deren künftigen Risiken und Chancen, um im Zusammenhang mit ihrem
Arbeitsverhältnis persönliche Entscheidungen treffen zu können. Es dürfte sich insbesondere bei einer defizitären
Haushaltslage der Gemeinde ändern. In solchen Fällen werden durch gesetzliche Vorgaben und örtliche im Rah-
men der Beschlüsse des Rates getroffene Festlegungen, die eigenverantwortliche Bewirtschaftung des gemeindli-
chen Haushalts durch die Beschäftigten beschränkt oder deren Karriere beeinflusst. Manche Beschäftigten sind
dadurch dann oftmals in ihrer persönlichen Entwicklung unmittelbar betroffen.



9.6 Die gemeindlichen Betriebe

Die gemeindlichen Betriebe stellen ebenfalls Adressaten für die gemeindliche Haushaltswirtschaft dar bzw. sind
dem Adressatenkreis zuzurechnen. Vielfach bestehen umfangreiche Finanz- und Leistungsbeziehungen zwischen
der Gemeindeverwaltung und den Betrieben der Gemeinde. Ihre eigenverantwortliche Tätigkeit im Rahmen der
gemeindlichen Aufgabenerfüllung belegt daher, die Betriebe als einen eigenständigen Adressatenkreis anzusehen
und zu behandeln. Durch Betriebe mit besonderen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder Beteiligungsverhältnissen




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sowie im Rahmen des gemeindlichen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW können sich ggf. noch gesonderte
Interessengruppen gegenüber der Gemeindeverwaltung bilden.



9.7 Die Bürgerinnen und Bürger

Für die gemeindliche Haushaltswirtschaft und die Aufgabenerfüllung der Gemeinde sind die Bürgerinnen und Bür-
ger der Gemeinde eine wichtige Adressatengruppe. Sie sind z. B. zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und
können auch Ratsmitglieder sein (vgl. § 21 Absatz 2 GO NRW). Sie können dann unmittelbar auch über die ge-
meindliche Haushaltswirtschaft mitbestimmen (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). Die Bürgerinnen und Bürger
können durch Bürgerbegehren auch Einfluss auf einzelne Maßnahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft aus-
üben, jedoch dadurch keine Veränderung der gemeindlichen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr bewirken
(vgl. § 26 GO NRW).

Als Einwohner und Abgabepflichtige können die Bürgerinnen und Bürger auch Einwendungen gegen die gemeind-
liche Haushaltssatzung erheben (vgl. § 80 Absatz 3 GO NRW). Aus haushaltswirtschaftlicher Sicht besteht dabei
kein erheblicher Unterschied, denn ein Einwohner ist eine Person, die in der Gemeinde wohnt (vgl. § 21 Absatz 1
GO NRW). Die Abgabepflichtigen können auch Grundbesitzer und Gewerbetreibende sein, die ihren Wohnsitz ggf.
nicht in der Gemeinde haben. Nur die Bürgerinnen und Bürger sind wahlberechtigt und können über die Zusam-
mensetzung des Rates der Gemeinde bestimmen (vgl. §§ 7 und 8 KWahlG).



9.8 Die Aufsichtsbehörde

Nach der Gemeindeordnung soll die Aufsicht des Landes die Gemeinde in ihren Rechten schützen und die Erfüllung
der Pflichten sichern (vgl. § 11 GO NRW). Die Aufsichtsbehörde hat daher die Aufgabe die Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung der Gemeinde zu überwachen. Die Einbeziehung der Aufsichtsbehörde in die gemeindliche Haushalts-
wirtschaft wird durch eine Vielzahl von Bestimmungen festgelegt, um die Erfüllung der Pflichten durch die Gemeinde
zu sichern, z. B. im Rahmen von Anzeige- und Genehmigungspflichten zur gemeindlichen Haushaltssatzung oder
zum Jahresabschlusses (vgl. § 80 Absatz 5 und § 96 Absatz 2 GO NRW).

Die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde ist besonders in den Fällen einer defizitären Haushaltslage der Gemeinde
gefordert. Das Jahresergebnis kann zur Verringerung der allgemeinen Rücklage in der Bilanz der Gemeinde führen,
sodass für die Gemeinde die Pflicht entsteht, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und umzusetzen (vgl.
§ 76 Absatz 2 GO NRW). Die Aufsichtsbehörde der Gemeinde gehört daher zu den wichtigsten Adressaten der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Sie hat ein sehr hohes Informationsinteresse an dem tatsächlichen haushalts-
wirtschaftlichen Handeln der Gemeinde im Haushaltsjahr und an dem Jahresergebnis.



9.9 Die Zuwendungsgeber

Die Gemeinde finanziert ihre Aufgaben nicht alleine mit Eigenmittel, sondern erhält vielfach freiwillige Finanzleis-
tungen von Dritten. Derartige Zuwendungen sind oftmals zur Anschaffung oder Herstellung von gemeindlichen
Vermögensgegenständen bestimmt, die im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung benötigt und genutzt
werden (investive Zuwendungen). Die Gemeinde erhält aber auch Betriebskostenzuschüsse zur Erledigung ihrer
laufenden Verwaltungstätigkeit (Zuwendungen für laufende Zwecke). Sie kann die Zuwendungen von Dritten aber
auch in Form von Sachzuwendungen erhalten.

Das Land, der Bund und die EU sowie andere Institutionen und einzelne private Personen können gegenüber der
Gemeinde als Zuwendungsgeber auftreten und ihr Finanzmittel und/oder Sachmittel zur Aufgabenerfüllung zur
Verfügung stellen. Diese Dritten verbinden regelmäßig besondere Zwecke mit ihrer Hingabe von Finanzmitteln und




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Sachzuwendungen und setzen dadurch auch ihr eigenes Förderinteresse um. Die Gemeinde hat solche Vorgaben
bei der Verwendung der Finanzmittel einzuhalten und ggf. auch gegenüber dem Zuwendungsgeber nachzuweisen.

Bei den Zuwendungsgebern besteht daher vielfach ein besonderes potentielles Interesse an Informationen über
die jährliche Haushaltswirtschaft, die wirtschaftliche Lage der Gemeinde sowie Chancen und Risiken für ihre wirt-
schaftliche Weiterentwicklung. Ihr Informationsinteresse erstreckt sich daher oftmals auf konkrete Projekte der Ge-
meinde und deren Umsetzung, sodass dafür projektbezogene Daten aus der gemeindlichen Haushaltsplanung und
dem Jahresabschluss gewünscht werden. Die Daten des gemeindlichen Gesamtabschlusses sind oftmals für die
Zuwendungsgeber dann relevant, wenn eine grundsätzliche Entscheidung über die finanzielle Beteiligung an ge-
meindlichen Projekten und Aufgaben zu treffen ist.



9.10 Die Kreditgeber der Gemeinde

Die Gemeinde darf für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögenswerten für ihre Aufgabenerfüllung auch
Fremdkapital nutzen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (vgl.
§ 77 Absatz 3 GO NRW). Sie darf bei einem Zahlungsbedarf im Rahmen ihrer Investitionstätigkeit die notwendigen
Kredite aufnehmen, wenn die daraus übernommenen Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
Gemeinde in Einklang stehen (vgl. § 86 Absatz 1 GO NRW). Die Gemeinde kann auch zur Sicherung der rechtzei-
tigen Leistung ihrer Auszahlungen besondere Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen, soweit dafür keine an-
deren Mittel zur Verfügung stehen (vgl. § 89 Absatz 2 GO NRW).

Die Banken und Sparkassen sowie die anderen Kreditinstitute haben daher ein großes potentielles Interesse an
Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit. Sie benötigen
daher regelmäßig besondere Informationen über die künftigen Risiken und Chancen der Gemeinde und hoffen,
dass solche Informationen im Rahmen der Haushaltsplanung sowie beim gemeindlichen Jahresabschluss und dem
Gesamtabschluss offengelegt werden.

Das Interesse an gemeindlichen Daten wird noch dadurch verstärkt, dass die Banken als Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen verpflichtet sind, ihre Kunden anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu klassifizieren.
Die Gemeinde gilt zwar als Privatkunden und erhält entsprechende Informationen über die Bankleistungen, gleich-
wohl hat die Einstufung auch Auswirkungen auf die Bankleistungen gegenüber der Gemeinde bzw. auf die Kosten
der Bankleistungen.



9.11 Die sonstigen Geschäftspartner der Gemeinde

Die sonstigen Geschäftspartner der Gemeinde erbringen als Lieferanten auftragsbezogene Leistungen für die Ge-
meinde. Sie zeigen ein hohes Informationsinteresse, denn bereits der gemeindliche Haushaltsplan kann unter Be-
rücksichtigung seiner Produktorientierung einen Einblick in den Bedarf der Gemeinde bieten. Die Lieferanten haben
daher ein regelmäßiges Interesse an Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde und an ihren Chan-
cen, als Auftragnehmer der Gemeinde tätig zu werden. Sie richten dabei ihren Blick vielfach auch auf den Zah-
lungsverkehr der Gemeinde, um feststellen zu können, ob und in welchen Umfang sie ggf. statusmäßig als kurz-
fristige Kapitalgeber fungieren müssen.

Zu den sonstigen Geschäftspartnern sind auch die Leistungsempfänger der Gemeinde zu zählen. Dieser Kunden-
kreis nimmt z. B. gemeindliche Finanzleistungen in Anspruch, auf die ggf. ein rechtlicher Anspruch besteht. Er zeigt
daher ein hohes Informationsinteresse am gemeindlichen Haushaltsplan, ob Finanzmittel bereitgestellt werden. Der
Kundenkreis nutzt aber auch entsprechend seinem Bedarf das sonstige Leistungsspektrum, das die Gemeinde
örtlich bietet, und nimmt hin, dafür eine Gegenleistung in Form von Verwaltungsgebühren oder Benutzungsgebüh-
ren erbringen zu müssen.




GEMEINDEORDNUNG                                           441
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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
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9.12 Bund und Land (statistische Daten)

Die Gemeinde hat statistische Meldepflichten gegenüber dem Bund und dem Land zu erfüllen und kann die dafür
benötigten Finanzdaten entsprechend den festgelegten Erhebungsmerkmalen aus dem System des doppischen
Rechnungswesens ableiten. Aufgrund der erforderlichen Beurteilung kommunaler Haushalte haben der Bund und
das Land ein hohes Interesse an den haushaltswirtschaftlichen Daten. Der Gemeinde obliegt eine entsprechende
Auskunftspflicht gegenüber den statistischen Stellen.

Die mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen des Bundes und des Lan-
des haben als Verarbeiter von Daten ein regelmäßiges Interesse an richtigen Informationen über die von der Ge-
meinde abgewickelten Geschäftsvorfällen und den daraus entstandenen vielfältigen Ergebnis- und Finanz- sowie
Bestandsdaten. Sie richten dabei ihren Blick auf das gesamte haushaltswirtschaftliche Geschehen der Gemeinde,
um feststellen zu können, ob und in welchen Umfang zuverlässige und belastbare sowie verarbeitbare Daten von
der Gemeinde geliefert werden.



9.13 Die übrige Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit ist insgesamt als Adressat der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu betrachten, auch wenn be-
stimmte Interessengruppen besondere bzw. speziellere Informationsbedürfnisse haben. Sie umfasst daher eine
unbestimmbare Zahl von Interessengruppen und Personen, auch jene, die bereits als besondere Adressatengruppe
bereits benannt worden sind. Bei diesem Adressatenkreis ist darauf zu achten, dass gemeindliche Informationen
auch mediengerecht aufbereitet und verfügbar sein müssen.

Die Gemeinde sollte ein eigenes Interesse an diesem Adressatenkreis entwickeln, um sich geeignete Kommunika-
tionswege zu eröffnen. Bei einem Bedarf der Adressaten an Informationen über das haushaltswirtschaftliche Han-
deln der Gemeinde sollte berücksichtigt werden, dass durch die dabei benutzten Medien in Form von Presse,
Rundfunk und Fernsehen sowie das Internet die gegebenen Informationen als Bilder und Nachrichten allgemein
weiterverbreitet werden.



10. Die Vorschriften für die gemeindliche Haushaltswirtschaft

10.1 Die Gesamtübersicht über die Vorschriften

Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Gemeinde sind mehreren besonderen Teilen der Gemeindeord-
nung zugeordnet worden. Der achte Teil der Gemeindeordnung stellt dabei den wichtigsten zur gemeindlichen
Haushaltswirtschaft dar. In diesem Teil sind folgende Vorschriften enthalten (vgl. Abbildung 51).



                      DIE VORSCHRIFTEN IM 8. TEIL DER GEMEINDEORDNUNG


                                                 § 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
                                                 § 76 Haushaltssicherungskonzept
                                                 § 77 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
                         8. Teil                 § 78 Haushaltssatzung
                    Haushaltswirtschaft          § 79 Haushaltsplan
                                                 § 80 Erlass der Haushaltssatzung
                                                 § 81 Nachtragssatzung
                                                 § 82 Vorläufige Haushaltsführung
                                                 § 83 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen-
                                                      dungen und Auszahlungen




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                       DIE VORSCHRIFTEN IM 8. TEIL DER GEMEINDEORDNUNG

                                                   § 84 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
                                                   § 85 Verpflichtungsermächtigungen
                                                   § 86 Kredite
                                                   § 87 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
                                                   § 88 Rückstellungen
                                                   § 89 Liquidität
                                                   § 90 Vermögensgegenstände
                                                   § 91 Inventur, Inventar und Vermögensbewertung
                                                   § 92 Eröffnungsbilanz
                                                   § 93 Finanzbuchhaltung
                                                   § 94 Übertragung der Finanzbuchhaltung
                                                   § 95 Jahresabschluss
                                                   § 96 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlas-
                                                         tung

                      Abbildung 51 „Die Vorschriften im achten Teil der Gemeindeordnung“

Der achte Teil der Gemeindeordnung enthält die wichtigen Rahmenregelungen, aber auch besondere Verantwort-
lichkeiten des Rates für die örtliche Haushaltswirtschaft. Es werden auch die haushaltswirtschaftlichen Aufgaben
und Verantwortlichkeiten (Zuständigkeiten) des Bürgermeisters und des Kämmerers näher bestimmt. Bei den Vor-
schriften ist außerdem berücksichtigt worden, dass die Gemeindeverwaltung dem Rat und den Bürgern sowie den
Einwohnern und Abgabepflichtigen gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung der gemeindlichen Haushalts-
wirtschaft verantwortlich ist.



10.2 Die Vorschriften im Einzelnen

-   § 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
    Die allgemeinen Grundsätze dieser Vorschrift gelten für die gesamte Haushaltswirtschaft der Gemeinde. An
    erster Stelle steht die Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung. An diesem Ziel hat die Gemeinde
    ihre gesamte Haushaltswirtschaft zukunftsbezogen auszurichten. Die Gemeinde muss daher ihre Haushalts-
    wirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam führen. Der Haushalt stellt dabei für die Gemeinde das zentrale
    Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft dar.

    Der gesetzliche Haushaltsausgleich bezieht sich auf den Erhalt des gemeindlichen Vermögens zur Sicherung
    der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. Die Vorschrift verpflichtet deshalb die Gemeinde, ihren
    Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Diese Vorgabe wird dadurch umgesetzt,
    dass der jährliche Haushaltsausgleich im Rahmen des gemeindlichen Ergebnisplans und der Ergebnisrech-
    nung der Gemeinde nachzuweisen ist. Die Vorschrift enthält auch Regelungen über die Ausgleichsrücklage
    und deren Bemessung auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz.

    Die Ausgleichsrücklage ist ein Teil des Eigenkapitals der Gemeinde, jedoch eine Rücklage eigener Art und
    nicht ein Teil der allgemeinen Rücklage. Sie ist gesondert im Bilanzbereich „Eigenkapital“ anzusetzen. Die
    Ausgleichsrücklage dient dazu, im Bedarfsfall den Fehlbedarf im Ergebnisplan oder einen Fehlbetrag in der
    Ergebnisrechnung zu decken, um den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu erreichen (fiktiver Haus-
    haltsausgleich). Dieser Sachverhalt bedarf einer entsprechenden Festsetzung in der gemeindlichen Haushalts-
    satzung (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW). Die Ausgleichsrücklage soll den erforderlichen Spielraum
    gewähren, eigenverantwortlich den gesetzlich bestimmten Haushaltsausgleich zu erreichen, auch wenn die
    Erträge des Haushaltsjahres die Aufwendungen nicht decken.

    Im NKF bezieht sich die Steuerung der Gemeinde auf die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan. Gleich-
    wohl sind gleichzeitig auch die Liquidität und die Finanzierung der Investitionen sicherzustellen. Die Finanz-
    mittel haben für die Gemeinde eine so große allgemeine Bedeutung, dass deshalb der Haushaltsgrundsatz




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