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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
KOMMUNALE FINANZSTATISTIK
Die Qualitätskriterien der Finanzstatistik
- Örtliche objektive Kriterien.
- Gewährleistung als Richtigkeit der Informationen.
- Zusammenhang als Verbindung zwischen Art und Aufgabe.
Abbildung 956 „Die Qualitätskriterien der Finanzstatistik“
Die statistischen Daten ermöglichen den Aufbau von Handlungsgrundlagen für notwendige zukunftsbezogene
Entscheidungen. Sie sind jedoch in ihrer Qualität sehr stark von den haushaltswirtschaftlichen Abläufen, der Er-
fassung und Bearbeitung bei den Gemeinden abhängig. Die weitere Entwicklung der Anforderungen an die Ge-
meinden unter Berücksichtigung europäischer Erfordernisse bleibt abzuwarten.
1.2 Das europäische Statistikbedürfnis
1.2.1 Allgemeine Grundlagen
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz des Bundes soll den neuen Entwicklungen im öffentlichen Rechnungs-
wesen ausreichend Rechnung tragen und für die laufende Verwaltungstätigkeit der Gemeinden eine Erfassung
unter Berücksichtigung der Rechengrößen „Erträge“ und „Aufwendungen“ sowie des „Europäischen Systems
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) ermöglichen. Mit der Verordnung 549/2013 wurde das
Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) eingeführt.
Die EU hat dabei eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und
Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der
Union festgelegt sowie ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kom-
mission (EuroStat) die zu erstellenden Konten und Tabellen zu übermitteln haben. Die Übermittlung von Daten
dabei durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009
über europäische Statistiken näher bestimmt worden.
Für die EU ist es nach den Erwägungen zur ESVG 2010 wichtig, die Bedeutung der Volkswirtschaftlichen Gesam-
trechnungen der Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene für die Politik der Union zur Förderung des regionalen,
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie die Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirt-
schaften aufzuzeigen. Darüber hinaus soll die Transparenz der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf
regionaler Ebene, einschließlich der öffentlichen Rechnungslegung, verbessert werden. Eurostat soll daher den
Haushaltsdaten von Regionen in den Mitgliedstaaten, die über autonome Regionen oder Regierungen verfügen,
besondere Aufmerksamkeit widmen. Diese Aufgabe wird sich auch auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
auswirken.
Ein Beispiel dafür ist die in volkswirtschaftlicher Hinsicht vorzunehmende Trennung zwischen Mieten und Pach-
ten, denn die daraus entstehenden Zahlungen werden bei der Gemeinde unter einem Erhebungsmerkmal erfasst.
Der Unterschied zwischen diesen beiden zivilrechtlichen Formen besteht darin, dass Mieten als Dienstleistungs-
entgelte klassifiziert werden, weil der Eigentümer dem Mieter ein Gebäude oder eine der Wohnung zur Nutzung
zur Verfügung stellt. Pachten stellt volkswirtschaftlich dagegen eine Form des Vermögenseinkommens dar, weil
z. B. ein Grundstück als natürliche Ressource nutzbar gemacht worden ist. Gleichwohl wird Mieten von auf ge-
pachtetem Grund und Boden befindlichen Gebäuden und Wohnungen dadurch nicht ausgeschlossen. Im Rah-
men der „ESVG 2010“ ist dazu vorgesehen, „fehlt eine objektive Basis für die Aufteilung der Zahlungen in Pacht
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4567
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und in Miete für die auf dem Grund und Boden befindlichen Gebäude, so wird der Gesamtbetrag nach dem ge-
schätzten Schwerpunkt entweder dem Pachteinkommen oder der Miete zugerechnet“.
1.2.2 Der Verhaltenskodex
Im Zusammenhang mit den europäischen Informationsbedürfnissen, die nicht unmittelbar durch die Gemeinde zu
erfüllen sind, steht der „Verhaltenskodex für Europäische Statistiken“, der für die statistischen Stellen gelten soll.
Er enthält fünfzehn Grundsätze für den institutionellen Rahmen, die statistischen Prozesse und die statistischen
Produkte. Der Verhaltenskodex wurde im Februar 2005 vom Ausschuss für das Europäische Statistische System
(Ess-Ausschuss) angenommen und in der Empfehlung der Kommission KOM (2005) 217 zur Unabhängigkeit,
Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen und gemeinschaftlichen statistischen Stellen verkündet. Zu
diesem Kodex gehören folgende Grundsätze (vgl. Abbildung 957).
Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken
GRUNDSÄTZE INHALTE
Die statistischen Stellen sollen eine fachliche Unabhän-
Fachliche Unabhängigkeit gigkeit gegenüber anderen politischen Stellen oder Ver-
waltungsstellen haben.
Die statistischen Stellen sollen ein gesetzliches Mandat
zur Erhebung von Angaben haben und die Auskunftge-
Mandat zur Datenerhebung
benden gesetzlich verpflichtet sein, für Zwecke der Statis-
tik Daten zu liefern.
Den statistischen Stellen müssen ausreichende Ressour-
Angemessene Ressourcen cen zur Verfügung stehen, um den statistischen Erforder-
nissen zu entsprechen.
Die Verpflichtung zur Qualität fordert von den statistischen
Stellen, regelmäßig Stärken und Schwächen systematisch
Verpflichtung zur Qualität
mit dem Ziel einer Verbesserung der Prozess- und Pro-
duktqualität zu ermitteln.
Die statistischen Stellen sollen die Anonymität der Daten-
lieferanten, die Geheimhaltung ihrer Angaben und die
Statistische Geheimhaltung
Verwendung der Daten ausschließlich für statistische
Zwecke gewährleisten.
Die statistischen Stellen sollen in objektiver, professionel-
ler und transparenter Weise europäische Statistiken unter
Unparteilichkeit und Objektivität
der Wahrung wissenschaftlicher Unabhängigkeit entwi-
ckeln, erstellen und verbreiten.
Die statistischen Stellen sollen qualitativ hochwertige
Statistiken auf einer soliden Methode aufbauen und dafür
Solide Methoden
geeignete Instrumente und Verfahren sowie ein entspre-
chendes Knowhow einsetzen.
Die statistischen Stellen sollen geeignete statistische
Verfahren, von der Erhebung bis zur Validierung der Da-
Geeignete statistische Verfahren
ten, als Grundlagen für qualitativ hochwertige Statistiken
einsetzen.
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4568
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Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken
Die statistischen Stellen sollen den Nutzern bedarfsge-
Vermeidung einer übermäßigen recht Auskunft geben. Der Aufwand dafür soll in einem
Belastung der Auskunftgebenden angemessenen Verhältnis zum Bedarf stehen. Sie sollen
Ziele zur Verringerung des Aufwands festlegen.
Die statistischen Stellen sollen die verfügbaren Ressour-
Wirtschaftlichkeit
cen möglichst effektiv einsetzen.
Die statistischen Stellen sollen dafür Sorge tragen, dass
Relevanz die europäischen Statistiken dem Bedarf der Nutzer ent-
sprechen.
Die statistischen Stellen sollen dafür Sorge tragen, dass
Genauigkeit und Zuverlässigkeit die europäischen Statistiken die Realität genau und zuver-
lässig widerspiegeln.
Die statistischen Stellen sollen dafür Sorge tragen, dass
Aktualität und Pünktlichkeit die europäischen Statistiken aktuell sind und pünktlich
veröffentlicht werden.
Die statistischen Stellen sollen dafür Sorge tragen, dass
die europäischen Statistiken untereinander und im Zeitab-
lauf konsistent sowie vergleichbar sind. Aus verschiede-
Kohärenz und Vergleichbarkeit
nen Quellen stammende miteinander in Beziehung ste-
hende Daten können kombiniert und gemeinsam verwen-
det werden.
Die statistischen Stellen sollen dafür Sorge tragen, dass
die europäischen Statistiken klar und verständlich präsen-
Zugänglichkeit und Klarheit tiert, benutzerfreundlich veröffentlicht und entsprechend
dem Grundsatz der Unparteilichkeit verfügbar und zu-
gänglich sind.
Abbildung 957 „Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken“
Der „Verhaltenskodex für Europäische Statistiken“ wurde im Jahre 2011 überarbeitet und aktualisiert (vgl. Infor-
mationsbroschüre des Statistischen Bundesamtes 2012). Der „Verhaltenskodex für Europäische Statistiken“ wur-
de im Jahre 2011 überarbeitet und aktualisiert (vgl. Informationsbroschüre des Statistischen Bundesamtes 2012).
In diesem Zusammenhang steht auch die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Daten
während der Phase, in der ein möglicher Personenbezug noch bestehen könnte oder wiederherstellbar ist (Statis-
tikgeheimnis).
Diese Festlegung dient dem Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung und der Qualität der Statistik. Eine Statis-
tik halt nur dann eine ausreichende Aussagekraft, wenn eine Kenntnisnahme und Verarbeitung von einzelnen
relevanten Daten durch die zuständigen Stellen möglich ist.
In diesem Zusammenhang bedarf es der „fachlichen Unabhängigkeit“ der Statistischen Stellen, die haushaltswirt-
schaftlichen Daten der Gemeinde weiterverarbeiten. Sie müssen sicherstellen, dass die Statistiken auf unabhän-
gige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden. Dazu gehört auch, dass den Statistischen Stellen die Wahl
der zu verwendenden Verfahren, die Definitionen, die Methoden und die Festlegung der Quellen obliegt. Sie
müssen den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen bestimmen können, ohne dass politische Grup-
pen, Interessengruppen oder Sonstige dabei Druck ausüben können.
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4569
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2. Der finanzstatistische Produktrahmen
Die finanzstatistischen Anforderungen folgen der haushaltsrechtlichen Festlegung, dass der gemeindliche Haus-
haltsplan in produktorientierte Teilpläne zu gliedern ist (vgl. § 79 Absatz 2 GO NRW). Auf Grund dessen ist ein
finanzstatistischer Produktrahmen entwickelt worden, bei dem ausgehend von den gemeindebezogenen Produkt-
feldern und den haushaltsmäßig relevanten Produktbereichen (vgl. § 4 Absatz 1 GemHVO NRW) die gebildeten
Produktgruppen als finanzstatistische Erhebungsmerkmale für die Abbildung der gemeindlichen Aufgabenerfül-
lung festgelegt wurden.
Im Rahmen der gemeindlichen Meldepflichten sind die Bezeichnungen der Produktgruppen und die diesen zuge-
ordneten Nummern verbindlich, um die Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit der finanzstatistisch erforderlichen
Daten zu gewährleisten. Durch die vorgegebenen Zahlenangaben wird zudem die inhaltliche Abgrenzung der
einzelnen Produktgruppe unterstützt, aber auch deren Einordnung in das Gesamtsystem des finanzstatistischen
Produktrahmens gekennzeichnet. Der finanzstatistische Produktrahmen soll ab dem Berichtsjahr 2011 die Grund-
lage für die produktorientierte Zuordnung der Erhebungsmerkmale darstellen.
2.1 Die erste Stufe: Produktfelder
Die gemeindliche Aufgabenerfüllung erfolgt auf vielfältige Art und Weise und in einer Vielzahl unterschiedlichster
Aufgaben. Es ist dabei von den verwaltungsmäßigen Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen abhängig, ob eine
bestimmte Aufgabe zum Aufgabenkatalog der Gemeinde gehört und in welchem Umfang diese zu erfüllen ist.
Soweit die fachliche und organisatorische Verantwortung darüber der Gemeinde obliegt, kann sie unter Beach-
tung der einschlägigen Rechtsvorschriften festlegen, ob eine Aufgabe durch die gemeindliche Verwaltung oder
einen gemeindlichen Betrieb erfüllt bzw. erledigt wird. Die Gemeinde ist in diesem Zusammenhang - wie für den
gemeindlichen Gesamtabschluss vorgegeben - als eine einzige wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Das gesam-
te Aufgabenspektrum der Gemeinde wird daher auf der ersten Stufe der Produktorientierung in die folgenden
sechs Produktfelder untergliedert (vgl. Abbildung 958).
Die Produktfelder im finanzstatistischen Produktrahmen
Nummer BEZEICHNUNG
1 Zentrale Verwaltung
2 Schule und Kultur
3 Soziales und Jugend
4 Gesundheit und Sport
5 Gestaltung der Umwelt
6 Zentrale Finanzleistungen
Abbildung 958 „Die Produktfelder im finanzstatistischen Produktrahmen“
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4570
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Aus diesen festgelegten Produktfeldern des finanzstatistischen Produktrahmens, die im Rahmen der Finanzstatis-
tik jedoch nicht gesondert in Summen erfasst werden, sind dann die weiteren Untergliederungen in Form von
Produktbereichen und Produktgruppen entwickelt worden.
2.2 Die zweite Stufe: Produktbereiche
Die in der ersten Stufe festgelegten einstelligen Produktfelder bilden die Grundlage, um für die zweite Stufe in
Einklang mit den gemeindlichen Aufgaben eine gemeindeübergreifende Struktur festlegen zu können. Diese
Struktur soll mit der Outputorientierung der gemeindlichen Haushalte kompatibel sein, denn die finanzstatisti-
schen Zahlungsdaten müssen für die Bearbeitung und Auswertung in einen Zusammenhang mit der gemeindli-
chen Aufgabenerfüllung gestellt werden. Daher wurden die folgenden 16 Produktbereiche sowohl für die Finanz-
statistik als auch für die gemeindlichen Haushalte gebildet (vgl. Abbildung 959).
Die Produktbereiche im finanzstatistischen Produktrahmen
NUMMER BEZEICHNUNG
11 Innere Verwaltung
12 Sicherheit und Ordnung
21 Schulträgeraufgaben
25 Kultur und Wissenschaft
31 Soziale Leistungen
36 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
41 Gesundheitsdienste
42 Sportförderung
51 Räumliche Planung und Entwicklung, Geoinformationen
52 Bauen und Wohnen
53 Ver- und Entsorgung
54 Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV
55 Natur- und Landschaftspflege
56 Umweltschutz
57 Wirtschaft und Tourismus
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4571
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Die Produktbereiche im finanzstatistischen Produktrahmen
NUMMER BEZEICHNUNG
61 Allgemeine Finanzwirtschaft
Abbildung 959 „Die Produktbereiche im finanzstatistischen Produktrahmen“
Auf diese vom Rechnungsstil unabhängigen einheitlichen Produktbereiche haben sich die Länder mit Beschluss
der Innenministerkonferenz vom 21. November 2003 geeinigt. Damit besteht sowohl für den Haushalt der Ge-
meinden als auch für ihre finanzstatistischen Meldepflichten die gleiche Ausgangsgrundlage, auch wenn die Pro-
duktbereiche im Rahmen der Finanzstatistik nicht gesondert erfasst werden.
2.3 Die dritte Stufe: Produktgruppen
Die Produktgruppen sind als finanzstatistische Erhebungsmerkmale aus den auf der zweiten Stufe festgelegten
16 Produktbereichen entwickelt worden. Sie liegen innerhalb der Grenzen der Produktbereiche und sind ein-
schließlich ihrer Nummerierung verbindlich für die finanzstatistischen Meldepflichten (vgl. Abbildung 960).
Die Produktgruppen im finanzstatistischen Produktrahmen
PRODUKTBEREICH PRODUKTGRUPPE
11 Innere Verwaltung 111 Verwaltungssteuerung und Service
121 Statistik und Wahlen
122 Ordnungsangelegenheiten
12 Sicherheit und Ordnung 126 Brandschutz
127 Rettungsdienst
128 Katastrophenschutz
211 Grundschulen
212 Hauptschulen
215 Realschulen
216 Sekundarschulen
217 Gymnasien
218 Gesamtschulen
21 Schulträgeraufgaben
219 Primusschulen
221 Sonderschulen
231 Berufskollegs
241 Schülerbeförderung
242 Fördermaßnahmen für Schüler
243 Sonstige schulische Aufgaben
251 Wissenschaft und Forschung
252 Museen, Sammlungen, Ausstellungen
253 Zoologische und Botanische Gärten
261 Theater
262 Musikpflege (ohne Musikschulen)
25 Kultur und Wissenschaft 263 Musikschulen
271 Volkshochschulen
272 Büchereien
273 Sonstige Volksbildung
281 Heimat- und sonstige Kulturpflege
291 Förderung von Kirchengemeinden und
sonstigen Religionsgemeinschaften
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Die Produktgruppen im finanzstatistischen Produktrahmen
PRODUKTBEREICH PRODUKTGRUPPE
312 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II)
313 Leistungen für Asylbewerber
315 Soziale Einrichtungen
321 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
322 Leistungen für Schwerbehinderte nach dem Neunten Buch Sozialge-
setzbuch (SGB IX)
323 Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
einschl. der Kriegsopferversorgung
324 Sonstige Leistungen der Kriegsopferfürsorge
325 Leistungen nach dem Bergmannsversorgungsscheingesetz
31 Soziale Leistungen
331 Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege
332 Hilfe zum Lebensunterhalt
333 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
334 Hilfen zur Gesundheit
335 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
336 Hilfe zur Pflege
337 Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten
338 Hilfe in anderen Lebenslagen
341 Unterhaltsvorschussleistungen
343 Betreuungsleistungen
344 Leistungen für Heimkehrer u. polit. Häftlinge
351 Sonstige soziale Leistungen
361 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
362 Jugendarbeit
363 Sonstige Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien
36 Kinder-, Jugend- und
365 Tageseinrichtungen für Kinder
Familienhilfe
366 Einrichtungen der Jugendarbeit
367 Sonstige Einrichtungen zur Förderung junger Menschen und Familien
368 Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
411 Krankenhäuser
412 Gesundheitseinrichtungen
41 Gesundheitsdienste
414 Gesundheitsschutz und -pflege
418 Kur- und Badeeinrichtungen
421 Förderung des Sports
42 Sportförderung
424 Sportstätten und Bäder
51 Räumliche Planung und 511 Räumliche Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Geoinformationen
Entwicklung, Geo-
informationen
521 Bau- und Grundstücksordnung
52 Bauen und Wohnen 522 Wohnungsbauförderung
523 Denkmalschutz und –pflege
531 Elektrizitätsversorgung
532 Gasversorgung
533 Wasserversorgung
53 Ver- und Entsorgung
534 Fernwärmeversorgung
537 Abfallwirtschaft
538 Abwasserbeseitigung
54 Verkehrsflächen und 541 Gemeindestraßen
-anlagen, ÖPNV 542 Kreisstraßen
543 Landesstraßen
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Die Produktgruppen im finanzstatistischen Produktrahmen
PRODUKTBEREICH PRODUKTGRUPPE
544 Bundesstraßen
545 Straßenreinigung
546 Parkeinrichtungen
547 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
548 Sonstiger Personen- und Güterverkehr
549 Häfen
551 Öffentliches Grün, Landschaftsbau
552 Öffentliche Gewässer, Wasserbauliche Anlagen
55 Natur- und Landschafts-
553 Friedhofs- und Bestattungswesen
pflege
554 Naturschutz und Landschaftspflege
555 Land- und Forstwirtschaft
561 Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen
56 Umweltschutz
562 Immissionsschutz
571 Wirtschaftsförderung
57 Wirtschaft und Tourismus 573 Allgemeine Einrichtungen und Unternehmen
575 Tourismus
61 Allgemeine Finanz- 611 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen
wirtschaft 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft
Abbildung 960 „Die Produktgruppen im finanzstatistischen Produktrahmen“
3. Die Vermögens-, Ergebnis- und Zahlungsarten
3.1 Die Identität mit der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
Die neue Steuerung der Gemeinde einschließlich der Rolle des Haushaltsplans sowie der NKF-Kontenrahmen
lassen zu, dass bei der Festlegung der örtlichen Konten für die Aufstellung, Ausführung und Abrechnung des
gemeindlichen Haushalts auch die Anforderungen der Finanzstatistiken einbezogen werden können, aber nicht
müssen. Die finanzstatistischen Meldepflichten sind dabei unabhängig von der örtlichen Festlegung der gemeind-
lichen Buchungskonten zu erfüllen und deshalb dem Berichtswesen der Gemeinde zuzurechnen.
Entsprechend dem Drei-Komponenten-System des NKF soll dabei auch die statistische Erfassung erfolgen, so-
dass in Nordrhein-Westfalen haushaltsjahrbezogen und landesweit eine "Bilanzstatistik" über das Vermögen und
die Schulden der Gemeinden und eine "Ergebnisrechnungsstatistik" über die gemeindlichen Erträge und Aufwen-
dungen sowie eine „Finanzrechnungsstatistik“ über die Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde durch IT
NRW zentral aufgestellt wird.
Für die Gemeinde könnte es sich ggf. unter Einbeziehung ihrer örtlichen Aufgaben und der Meldepflichten für die
Finanzstatistik anbieten, bei der Einrichtung der Konten in ihrem Buchungssystem auch die festgelegten finanz-
statistischen Erhebungsmerkmale zu berücksichtigen. Sie hätte dadurch die Möglichkeit, die notwendigen Daten
für die Finanzstatistiken unmittelbar aus ihrem Haushalt bzw. aus ihrem gemeindlichen Buchungssystem heraus
bereitstellen zu können.
Eine solche örtliche Vorgehensweise wird auch dadurch möglich, dass ein "finanzstatistischer Doppikrahmen"
(zweistellig) als Grundlage für Anforderungen bzw. die Erhebungsmerkmale der Finanzstatistik besteht, der mit
dem haushaltsrechtlichen zweistelligen NKF-Kontenrahmen identisch ist. Beide Systeme ergänzen sich gegen-
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4574
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seitig, weil sie auf dem Drei-Komponentensystem des NKF aufbauen. Sie stellen daher insgesamt ein akzeptab-
les strukturiertes Ordnungsgerüst für die Buchungskonten der Gemeinde dar.
Von der Finanzstatistik wird der NKF-Kontenrahmen als "finanzstatistischer Doppikrahmen" genutzt, um - ver-
gleichbar wie beim Produktrahmen - die notwendigen finanzstatistischen Erhebungsmerkmale konkret bestimmen
zu können und systematisch zu gliedern. Es sollten gegenüber dem haushaltsrechtlichen NKF-Kontenrahmen
lediglich andere Begrifflichkeiten durch die Finanzstatistik verwendet werden, nicht unmittelbar nicht zwingend
notwendige Buchungsvorgaben zu erzeugen.
Die Ebene der finanzstatistisch benötigten Erhebungsmerkmale (mindestens vierstellig) wird dabei dadurch er-
reicht, dass dem gleichen Gliederungssystem wie im NKF-Kontenrahmen die einstelligen "Finanzbereiche" in
"Finanzgruppen" (zweistellig) und weiter in "Finanzarten" (dreistellig) untergliedert werden. Die Festlegung der
Erhebungsmerkmale auf der nächsten Ebene (vierstellig) ist dann identisch mit der Ebene im haushaltsrechtli-
chen NKF-Kontenrahmen, auf der von der Gemeinde regelmäßig die örtlichen Buchungskonten zu bilden sind.
Dieser Gleichklang führt jedoch nicht zu der Verpflichtung der Gemeinde, entsprechend der finanzstatistischen
Erhebungsmerkmale auch ihre Buchungskonten einrichten oder für die Finanzstatistik weitere bzw. besondere
Konten in ihrem Buchführungssystem vorhalten zu müssen. Die bundesweite Finanzstatistik erfordert jedoch
vielfach zwingend, anders als das örtliche Buchungsgeschehen der Gemeinde, eine über die vierstelligen Bu-
chungsmerkmale hinausgehende Differenzierung.
Bei der Ausgestaltung des örtlichen Buchungsgeschehens sind von der Gemeinde die unterschiedlichen Anforde-
rungen und Wünsche sowie die Transparenz und die Informationserfordernisse gegeneinander abzuwägen. Die
Gemeinde muss dabei eigenverantwortlich entscheiden, wie sie ihre örtliche haushaltswirtschaftlich zu prägende
Kontenbildung mit den Meldepflichten für die Finanzstatistik verknüpft. Sofern die Gemeinde ihr Buchungssys-
tems in vollem Umfang auf die finanzstatistischen Anforderungen ausrichten möchte, sollte sie ihre Buchungen
ggf. auf sechsstelligen Unterkonten vornehmen und für die Bestandteile des gemeindlichen Jahresabschlusses
oder zur Erfüllung von Meldepflichten auf einer höheren Ebene zusammenfassen.
3.2 Die Übersicht über die Grundlagen der statistischen Merkmale
Die nachfolgende Übersicht baut auf dem NKF-Kontenrahmen und den Grundlagen der Finanzstatistik auf. Auf
dieser Basis wurden die finanzstatistischen Erhebungsmerkmale entwickelt und festgelegt. Die Darstellung soll
dabei die Identität und Zusammenhänge zwischen der haushaltswirtschaftlichen Kontensystematik und dem fi-
nanzstatistischen Aufbau aufzeigen. Aus dieser einheitlichen Grundlage für die gemeindliche Haushaltswirtschaft
muss die Gemeinde ihre „vierstelligen“ Sachkonten für die Buchung ihrer Geschäftsvorfälle entwickeln.
Die Gemeinde hat dabei die durch IT-NRW als „Statistisches Landesamt“ festgelegten „vierstelligen“ Erhebungs-
merkmale zu berücksichtigen, denn diese sind der Gegenstand ihrer gesetzlichen Meldepflichten zur Finanzsta-
tistik. Zur Unterscheidung wird für die Finanzstatistik der Begriff „Finanz“ und nicht der Begriff „Konten“ verwen-
det. Die Übersicht zeigt den Zusammenhang zwischen der haushaltswirtschaftlichen Kontenbildung und den
Anforderungen der Finanzstatistik auf (vgl. Abbildung 961).
Haushaltsrechtlicher Kontenrahmen/Finanzstatistischer Doppikrahmen
Rah-
Kontenklasse/ Kontengruppe/ Gemeinde-
men- Nr. Kontenart Finanzart
Finanzbereich Finanzgruppe konto
bereich
A Immaterielle Die Konten
K 0 Vermögens- 00 ... sind von
T gegenstände 01 Immaterielle Ver- 011 Konzessionen 011 Immaterielle jeder Ge-
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4575
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KOMMUNALE FINANZSTATISTIK
Haushaltsrechtlicher Kontenrahmen/Finanzstatistischer Doppikrahmen
Rah-
Kontenklasse/ Kontengruppe/ Gemeinde-
men- Nr. Kontenart Finanzart
Finanzbereich Finanzgruppe konto
bereich
I und mögensgegen- 012 DV-Software Vermö- meinde
V Sachanlagen stände 013 Nutzungsrechte gensgegen- selbst
A 018 Sonstige immateri- stände festzulegen.
elle Vermögensge- Sie kann die
genstände Nummer
019 Geleistete Anzah- der Erhe-
lungen auf immate- bungs-
rielle Vermögens- merkmale
gegenstände der Finanz-
statistik
02 Unbebaute Grund- 021 Grünflächen 021 Grünflächen dazu nut-
Stücke und grund- 022 Ackerland 022 Ackerland zen.
stücksgleiche 023 Wald und Forsten 023 Wald und
Rechte Forsten
029 Sonstige unbebaute 029 Sonstige
Grundstücke unbebaute
Grundstü-
cke
03 Bebaute Grund- 031 Grundstücke mit 031 Grundstü-
stücke und grund- Kinder- und Ju- cke mit Kin-
stücksgleiche gendeinrichtungen der- und
Rechte Jugendein-
richtungen
032 Grundstücke mit 032 Grundstü-
Schulen cke mit
Schulen
033 Grundstücke mit 033 Grundstü-
Wohnbauten cke mit
Wohn-
bauten
039 Grundstücke mit 039 Grundstü-
sonstigen Dienst-, cke mit
Geschäfts- und Be- sonstigen
triebsgebäuden Dienst-,
Geschäfts-
und Be-
triebsge-
bäuden
04 Infrastruktur- 041 Grund und Boden 041 Grund und
vermögen des Infrastruktur- Boden des
vermögens Infrastruk-
turvermö-
gens
042 Brücken und Tunnel 042 Brücken
und Tunnel
043 Gleisanlagen mit 043 Gleisanla-
Streckenausrüstung gen mit
und Sicherheitsan- Strecken-
lagen ausrüstung
und Sicher-
heitsanla-
gen
044 Entwässerungs- 044 Entwässe-
und Abwasserbesei- rungs- und
tigungsanlagen Abwasser-
beseiti-
gungsanla-
gen
045 Straßennetz mit 045 Straßennetz
Wegen, Plätzen und mit Wegen,
Verkehrslenkungs- Plätzen und
anlagen Ver-
kehrslen-
FINANZSTATISTISCHE ERHEBUNGSMERKMALE 4576