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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 77 GO NRW


5.4 Sponsoring und Korruptionsbekämpfung

Zum Korruptionsbekämpfungsgesetz hat das Land weitere Anwendungsvorgaben erlassen und den öffentlichen
Stellen nach § 1 KorruptionsbG NRW und damit auch der Gemeinde eine entsprechende Anwendung empfohlen
(vgl. Runderlass des Innenministeriums NRW vom 26. April 2005 (SMBl. NRW. 20020). Das Sponsoring wird
dabei auch als eine mögliche Form der Finanzmittelbeschaffung angesehen. Der vierte Abschnitt dieses Erlasses
enthält dazu nähere Ausführungen. Darin wird unter dem Begriff „Sponsoring“ die Zuwendung von Finanzmitteln,
Sach- und/oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen,
eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele
der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden, verstanden.

Die öffentliche Verwaltung darf sich zwar nicht unbeschränkt dem Sponsoring öffnen, in geeigneten Fällen kann
Sponsoring aber zur Erreichung von Verwaltungszielen beitragen. Ein Sponsoring muss daher mit der gemeindli-
chen Aufgabenerfüllung vereinbar sein. Bei der Nutzung von Sponsoring soll daher auch die Gemeinde verschie-
dene Aspekte beachten. Es ist daher z. B. eine vollständige Transparenz über den Umfang, die Art des Sponso-
rings und über die Sponsoren unentbehrlich. Es muss zudem ausgeschlossen werden, dass Interessen des
Sponsors ausschlaggebend für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sind.

Bei gemeindlichen Maßnahmen, denen ein Sponsoring zugutekommt, dürfen die Budgetrechte der Gemeinde
sowie die Entscheidungszuständigkeit des Rates nicht beeinträchtigt werden. Aus Gründen der Klarheit und
Nachvollziehbarkeit sollte einem Sponsoring immer eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Sponsor und
der Gemeinde zugrunde liegen, in der die Gemeinde sich u. a. auch die notwendigen Rechte zur Erfüllung von
Informationspflichten gegenüber Dritten einräumen lässt. Ein Sponsoring erfordert insgesamt aber auch eine
sachgerechte Dokumentation.



6. Die Haushaltsgrundsätze

Die gemeindliche Haushaltswirtschaft erfordert grundsätzliche Gebote und Vorgaben, denn das jährliche haus-
haltswirtschaftliche Handeln ist nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt. Die allgemeinen und speziellen
Haushaltsgrundsätze stellen dabei Anforderungen und Regeln dar, die von der Gemeinde zu beachten sind. Die
Vorschrift des § 75 Absatz 1 GO NRW enthält daher mehrere allgemeine Verpflichtungen für die Gemeinde, die
im haushaltsrechtlichen Sinne als Haushaltsgrundsätze gelten.

Die Haushaltsgrundsätze stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der Gemeinde im Rahmen ihres Selbstver-
waltungsrechts einen erheblichen Gestaltungsspielraum einräumen und die Anwendung des wirtschaftlichen
Prinzips bei der gemeindlichen Aufgabenerfüllung verstärken sollen. Sie lassen sich in eine Vielzahl von Katego-
rien einteilen, z. B. Haushaltsgrundsätze für die Veranschlagung, die Ausführung und die Abrechnung der ge-
meindlichen Haushaltswirtschaft.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung stellen ebenfalls Haushaltsgrundsätze dar. Sie sind vielfach
durch besondere Einzelvorschriften, haushaltsrechtlich näher ausgestaltet bzw. kodifiziert worden, z. B. in der
Gemeindehaushaltsverordnung. Die Haushaltsgrundsätze hat die Gemeinde nicht nur zu beachten, wenn sie im
Haushaltsjahr die im Haushaltsplan veranschlagten Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen in
Anspruch nimmt, sondern auch bei ihren Möglichkeiten der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen.



7. Die Beachtung der Generationengerechtigkeit

Im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung muss von der Gemeinde auch der Zweck „Nachhaltigkeit“ ausreichend
berücksichtigt werden. Deren Einhaltung in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zeigt sich regelmäßig dadurch,




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dass die Gemeinde jährlich ihren Haushalt ausgleicht und innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla-
nung den gesetzlich vorgesehenen Haushaltsausgleich für die drei dem Haushaltsjahr folgenden Planungsjahre
erreicht (vgl. § 84 GO NRW). Diese Gegebenheiten berühren auch die Beschaffung der gemeindlichen Finanzmit-
tel, weil die damit verbundenen Geschäftsvorfälle zu gemeindlichen Erträgen und nicht nur zu Zahlungsvorgän-
gen bei der Gemeinde führen. Bei einem jährlichen Haushaltsausgleich in einem mehrjährigen Planungszeitraum
kann grundsätzlich das Erreichen dieses Zwecks unterstellt werden, wenn nicht andere Anzeichen auf mögliche
Einschränkungen hinweisen.

Die Beachtung des Zwecks „Nachhaltigkeit“ soll die Gemeinde dazu veranlassen, in Verantwortung für künftige
Generationen zu handeln (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 3 GO NRW). Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
im gemeindlichen Ergebnisplan, das wesentlich durch die Art und den Umfang der erfolgten Finanzmittelbeschaf-
fung bestimmt wird, kann dabei das Erreichen der Generationengerechtigkeit wieder spiegeln. Es stellt eine
Messgröße für das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch dar und zeigt, ob und in welchem
Umfang auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet werden soll.

In diesem Zusammenhang stellt die Ausgleichsrücklage im Bilanzbereich „Eigenkapital“ einen überjährigen Puffer
für die gemeindliche Haushaltswirtschaft dar. Die Gemeinde hat dadurch einen Eigenkapitalanteil vorzuhalten, um
ihn in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten verbrauchen zu können. Diese Differenzierung im gemeindlichen Eigen-
kapital soll der Gemeinde ermöglichen, in schwierigen Zeiten entstehenden Einschränkungen entgegen zu wirken
sowie den Erhalt der Generationengerechtigkeit bzw. der Nachhaltigkeit zu sichern.



II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Zu Absatz 1 (Abgabenerhebung):

1.1 Allgemeine Grundlagen

Im Rahmen des gemeindlichen Abgabenrechts wird die Abgabenpflicht von Dritten gegenüber der Gemeinde
sowie die Art und Höhe der Abgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Abgabe-
pflichtigen näher bestimmt. Die Abgaben stellen von der Gemeinde als Hoheitsträger einem Dritten auferlegte
Geldleistungen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben dar. In der haushaltsrechtlichen Vorschrift wird dabei
der finanzwirtschaftliche Grundsatz bestimmt, während im KAG NRW die für die Abgabenerhebung geltenden
Regelungen enthalten sind. Beide gesetzliche Bestimmungen ergänzen sich gegenseitig.

Die Gemeinde ist nach den Maßgaben des KAG NRW berechtigt, von den Einwohnern und Abgabepflichtigen
Abgaben in Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze
etwas Anderes bestimmen (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 KAG NRW). Sie kann aufgrund der haushaltsrechtlichen
Vorschrift nicht darauf verzichten. Sonstige öffentlich-rechtliche Geldleistungen sowie steuerliche Nebenleistun-
gen zählen dabei nicht zu den Abgaben nach den genannten Vorschriften, z. B. Zinsen und Säumniszuschläge.

Die Erhebung von Abgaben durch die Gemeinde ist jedoch nicht kein Regelungsgegenstand des gemeindlichen
Haushaltsrechts, sondern unterliegt den Bestimmungen des gesonderten Abgabenrechts (vgl. KAG NRW). Sie
wirkt sich gleichwohl auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft aus, denn die Gemeinde hat die von den Einwoh-
nern und Abgabepflichtigen zu erhebenden Abgaben in ihrem Haushaltsplan als Erträge und Einzahlungen zu
veranschlagen (vgl. § 11 GemHVO NRW). Die Abgaben stellen daher für die Gemeinde einen gewichtigen Teil
ihrer eigenverantwortlichen Finanzmittelbeschaffung dar.




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1.2 Die Arten der gemeindlichen Abgaben

1.2.1 Die Abgabenart „Steuern“

Der Gemeinde steht das Recht zu, Steuern zu erheben (vgl. § 3 KAG NRW). Unter dem Begriff „Steuern“ werden
haushaltswirtschaftlich die Geldleistungen verstanden, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
der Gemeinde darstellen und zur Erzielung von gemeindlichen Erträgen all denjenigen auferlegt werden, bei
denen der Tatbestand, an den das betreffende Steuergesetz die Leistungspflicht des Dritten knüpft, vorliegt (vgl.
§ 3 Absatz 1 AO).

Eine gemeindliche Abgabe ist dann eine Steuer, wenn die sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Tatbe-
standsmerkmale bei einem Dritten im Verhältnis zur Gemeinde vorliegen. Die Steuern sollen von der Gemeinde
jedoch nur erhoben werden, soweit die Deckung ihrer haushaltsmäßigen Aufwendungen nicht durch andere Er-
träge in Betracht kommt, insbesondere durch Gebühren und Beiträge. Für die Steuererhebung muss die Gemein-
de grundsätzlich eine Steuersatzung erlassen, die dazu nähere Bestimmungen enthalten muss.

Die Gemeinde kann darin festgelegen, dass der Steuerpflichtige ggf. Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrich-
ten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Steuersätze können
auch in der gemeindlichen Haushaltssatzung festgesetzt werden (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 4 GO NRW). Die
abgabenrechtliche Regelung steht der haushaltswirtschaftlichen Rangfolge bei der Finanzmittelbeschaffung der
Gemeinde nicht entgegen.



1.2.2 Die Abgabenart „Gebühren“

Der Gemeinde steht das Recht zu, Gebühren zu erheben (vgl. § 4 KAG NRW). Unter dem Begriff „Gebühren“
werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstanden, die einem Dritten von der Gemeinde auferlegt werden,
weil diese Person öffentliche Leistungen der Gemeinde in Anspruch genommen hat und die Gebührenerhebung
auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme vorgenommen wird. Es kann
deshalb zwischen den Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme von Tätigkeiten der Gemeinde und den
Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen unterschieden werden
(vgl. §§ 5 und 6 KAG NRW).

Die Verwaltungsgebühren werden z. B. für eine Amtshandlung erhoben, wenn die Leistung der Gemeindeverwal-
tung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn die Leistungen den Antragsteller unmittelbar begünsti-
gen kann (vgl. § 5 KAG NRW). Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme
einer öffentlichen Einrichtung (Benutzung) erhoben, sofern von dem Benutzer kein privatrechtliches Entgelt ge-
fordert wird (vgl. § 6 KAG NRW).

Die Gebührenerhebung der Gemeinde erfolgt mit dem allgemeinen Zweck, diejenigen Personen, die öffentliche
Leistungen der Gemeinde in Anspruch nehmen, vor den übrigen Einwohnern zu den Kosten heranzuziehen.
Dabei sind Gebührenbefreiungen aufgrund rechtlicher Vorgaben zu beachten. Die Gebührenschuldner der Ge-
meinde können darauf einen Anspruch haben, es kann aber auch eine allgemeine Gebührenfreiheit bestehen.



1.2.3 Die Abgabenart „Beiträge“

Der Gemeinde steht das Recht zu, Beiträge zu erheben (vgl. § 8 KAG NRW). Für die Betragserhebung bedarf es
einer entsprechenden gemeindlichen Satzung, die dazu nähere Bestimmungen enthalten muss. Aus der Vorgabe
der Vorschrift, dass die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar
und geboten aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu beschaffen sind, kann




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im Einzelfall eine Pflicht der Gemeinde zum Erlass einer Beitragssatzung und damit zur Erhebung von speziellen
Entgelten entstehen, z. B. wenn die Gemeinde öffentliche Einrichtungen hergestellt hat. Die Gemeinde muss
zuvor geprüft und festgestellt haben, dass die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Unter dem Begriff „Beiträge“ werden die Geldleistungen Dritter verstanden, die dem Ersatz des Aufwandes der
Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen,
Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung,
dienen. Sie werden von den Abgabepflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglich-
keit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Erhebung
von Beiträgen durch die Gemeinde erfolgt daher mit dem Zweck, diejenigen Personen, denen sich durch die
gemeindlichen Investitionen wirtschaftliche Vorteile ergeben, vor den übrigen Einwohnern zu den Kosten heran-
zuziehen. Die Beiträge dürfen daher nicht im Umfang einer vollen Kostendeckung erhoben werden, z. B. bei
Straßen, weil die Straßenanlieger nicht den öffentlich-rechtlichen Straßenbaulastträger darstellen.

Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, ggf. auch mit
der Beendigung einer Teilmaßnahme oder mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts, z. B. bei Straßen,
wenn dieser selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Die Beitragspflicht entsteht z. B. bei der Erhe-
bung von Anschlussbeiträgen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage der Gemeinde angeschlos-
sen werden kann. Von der Gemeinde können aber auch Beiträge für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben
werden (Kostenspaltung).



1.2.4 Die Sonderabgaben

Als gemeindliche Abgaben bestehen neben den Steuern, Beiträgen und Gebühren weitere Sonderabgaben, z. B.
die Abgabe nach dem Schwerbehindertengesetz oder die Lastenausgleichsabgabe. Eine Ausgleichsabgabe
(Schwerbehindertenabgabe) ist von einem Arbeitgeber zu entrichten, der die vorgeschriebene Zahl schwerbehin-
derter Menschen nicht beschäftigt. (vgl. § 77 SGB IX). Solche Abgaben sind grundsätzlich nur für einen eng be-
grenzten Bereich zulässig und erfordern besondere Voraussetzungen, die z. B. in gesetzlichen Bestimmungen
konkretisiert werden. Die Sonderabgaben dienen i. d. R. nur einem bestimmten Zweck, sodass eine unmittelbare
Verbindung zwischen der Erhebung der Abgabe und ihrer Verwendung bestehen muss.



1.3 Besondere gesetzliche Vorschriften

Zur Erhebung von Abgaben durch die Gemeinde bestehen nicht nur örtliche Satzungen und landesrechtliche
Bestimmungen, sondern auch eine Vielzahl von bundesgesetzlichen Bestimmungen, z. B. das Grundsteuerge-
setz (GrStG), das Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die Abgabenordnung (AO) als Steuergesetze. Als landes-
rechtliche Vorschrift ist z. B. das Kommunalabgabengesetz erlassen worden, das zur Abgabenerhebung durch
die Gemeinde nähere Bestimmungen enthält. Für die Gemeinde besteht dazu das besondere gesetzliche Gebot,
im Rahmen ihrer Finanzmittelbeschaffung bzw. ihrer Haushaltswirtschaft auch Rücksicht auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen zu nehmen (vgl. § 10 Satz 2 GO NRW).



2. Zu Absatz 2 (Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel):

2.01 Die Rangfolge der gemeindlichen Finanzmittel

Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit ver-
tretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Sie regelt dabei auch die Rangfolge der Quel-




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len der gemeindlichen Finanzmittel. Den Ausgangspunkt für die Untersuchung der Gemeinde, welche Finanzmit-
tel und in welcher Höhe diese Mittel zu beschaffen sind, bildet die voraussichtliche Höhe der zur Erfüllung der
gemeindlichen Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Auszahlungen für die Investitionen.

Die gesetzliche Rangfolge bedeutet, dass die Gemeinde zunächst den speziellen Entgelten den Vorrang vor den
Steuern zu geben hat. Die Steuern sollen daher von der Gemeinde nur insoweit erhoben werden, wie die speziel-
len Entgelte und die sonstigen Finanzmittel die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlichen Aufwen-
dungen und Auszahlungen nicht decken. Für die Rangfolge der Inanspruchnahme der Quellen der Finanzmittel
ergibt sich danach, dass für die Beschaffung von Finanzmitteln durch die Gemeinde an erster Stelle die sonstigen
Finanzmittel stehen, dann die speziellen Entgelte für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen und schließ-
lich die Erhebung von Steuern.



2.02 Die Beschränkungen der Heranziehung

Die Beschaffung der Finanzmittel durch die Gemeinde findet ihre Grenze im jährlichen Bedarf für das gemeindli-
che Haushaltsjahr (Grundsatz der Bedarfsdeckung). Diese Grenze wird durch den gesetzlich geforderten Haus-
haltsausgleich bestimmt, der erreicht wird, wenn die Erträge die Aufwendungen decken (vgl. § 75 Absatz 2 GO
NRW). Zusätzlich kann das Gebot für die Gemeinde, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichti-
gen Rücksicht zu nehmen, zu einer Beschränkung bei der Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel führen
(vgl. § 10 Absatz 2 GO NRW).

Die Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel kann aber auch dadurch eingeschränkt sein, dass es örtlich z. B.
aus sozialen Gründen, nicht geboten ist, die speziellen Entgelte für gemeindliche Leistungen nicht im Umfang
einer vollen Kostendeckung zu erheben. Es kann für bestimmte Personenkreise oder aufgrund sonstiger örtlicher
Gegebenheiten geboten sein, bei der Festlegung der Entgelte besondere Abschläge vorzusehen oder bei der
Erhebung ggf. angemessene Nachlässe vorzunehmen.



2.03 Die Rangfolge und Zuwendungen

In die Rangfolge der Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel lassen sich die erhaltenen Zuwendungen, die
der Gemeinde von Dritten gewährt werden, nicht gesondert einordnen, denn sie gehören als Gruppe nicht zu den
Finanzmitteln, die sich die Gemeinde im Sinne der Vorschrift zu beschaffen hat. In der Rangfolge der Beschaf-
fung von Finanzmitteln können solche Finanzmittel den sonstigen Finanzmitteln zugeordnet werden.

Zu den Zuwendungen im gemeindlichen Bereich zählen die Zuweisungen und Zuschüsse als Übertragungen vom
öffentlichen oder privaten Bereich an die Gemeinde. Die Gemeinde hat sich bereits aus Gründen der Rangfolge
der Finanzmittelbeschaffung um derartige freiwillige Finanzmittel zu bemühen, wenn die üblichen Voraussetzun-
gen dafür erfüllt werden können, z. B. die ausreichende Sicherung der Finanzierung des eigenen Anteils.

Die Gemeinde erhält aber auch Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Ansprüche. Sie erhält z. B. für laufende
Zwecke jährlich Schlüsselzuweisungen vom Land und ggf. Bedarfszuweisungen (vgl. § 7 GFG NRW). Die Fi-
nanzmittel von Dritten, auf die die Gemeinde einen Rechtsanspruch hat, sind in der Rangfolge der Finanzmittel-
beschaffung den sonstigen Finanzmitteln zuzuordnen. Von derartigen Zuweisungen ist die Ergebnisrechnung
unmittelbar betroffen. Die Gemeinde erhält zudem noch investive Zuwendungen, die in der Finanzrechnung zu
erfassen sind (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 15 GemHVO NRW).




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2.1 Zu Nummer 1 (Erhebung von Leistungsentgelten):

2.1.1 Die Erhebungspflicht

Die haushaltsrechtliche Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fi-
nanzmittel, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu be-
schaffen. Die Gemeinde soll damit veranlasst werden, von einem Dritten, der ihre Leistungen in Anspruch nimmt,
eine angemessene Gegenleistung zu verlangen. Der Gemeinde ist es daher verwehrt, bei einer Inanspruchnah-
me ihrer Leistungen durch Dritte regelmäßig auf eine Gegenleistung des Dritten zu verzichten, weil die Vorschrift
auch die Rangfolge der Quellen der gemeindlichen Finanzmittel regelt.

Die Gemeinde darf nach dieser Vorschrift die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben nicht auf die Erhebung
von Steuern legen, denn die Allgemeinheit der Steuerzahler soll erst zu den Lasten der Gemeinde herangezogen
werden, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Diese haushaltsrechtlichen Gegebenheiten entsprechen
den Grundsätzen des KAG NRW und daher sind neben den Abgaben auch die privatrechtlichen Entgelte bei der
Finanzmittelbeschaffung zu berücksichtigen.



2.1.2 Der Begriff „Soweit vertretbar und geboten“

Die haushaltsrechtliche Vorgabe, nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Gemeinde zur Beschaffung ihrer
Finanzmittel, spezielle Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen zu erheben, findet ihre Grenze darin, dass
diese Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Die Vorschrift knüpft damit an die Bestimmungen
der §§ 6, 7 und 8 KAG NRW an.

Im Rahmen der Erhebung von Leistungsentgelten darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Einwohner der
Gemeinde verpflichtet sind, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben (vgl. § 8
Absatz 2 GO NRW). Bei der Erhebung von Leistungsentgelten ist außerdem auch auf die wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen (vgl. § 10 Satz 2 GO NRW).

Diese Regelung räumt der Gemeinde einen Entscheidungsspielraum ein, der von ihr unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten sachgerecht auszufüllen ist. Dabei kann es im Einzelfall vorkommen, dass der Grund-
satz der Kostendeckung durch wichtige und bedeutende örtliche Gesichtspunkte nur eingeschränkt zur Anwen-
dung kommt, wenn der Rat entsprechende Beschlüsse gefasst hat.



2.1.3 Die Erhebung von Leistungsentgelten

2.1.3.1 Die Erhebung von Gebühren

Die Gemeinden können Gebühren erheben (vgl. § 4 KAG NRW). Der Begriff „Gebühr“ lässt sich dabei dadurch
inhaltlich abgrenzen, in dem unter Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstanden werden, die einem
Dritten von der Gemeinde auferlegt werden, weil diese Person öffentliche Leistungen der Gemeinde in Anspruch
genommen hat und die Erhebung auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer hoheitlichen Maß-
nahme vorgenommen wird. Dabei kann dann zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen unterschieden werden.

Die gemeindlichen Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine individuell
zurechenbare öffentliche Leistung der Gemeinde geschuldet werden. Sie dienen der Erzielung von Erträgen, um
die Kosten der öffentlichen Leistungen in der Regel zu decken. Die Verwaltungsgebühren sind Entgelte für die
Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen und Amtshandlungen. Die Benutzungsgebühren sind demgegen-




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über Entgelte für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen und für die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen.

Von der Gemeinde werden die Benutzungsgebühren z. B. für eine Amtshandlung erhoben, wenn die Leistung der
Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn den Beteiligten unmittelbar begünstigt (vgl. § 5
KAG NRW). Sie werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Benutzung)
erhoben, sofern kein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (vgl. § 6 KAG NRW). Die Gebührenerhebung erfolgt
mit dem Zweck, diejenigen Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen, vor den übrigen Einwoh-
nern zu den Kosten heranzuziehen.

Die Gebührenforderungen der Gemeinde können zu unterschiedlichen Zeitpunkten ertragswirksam werden. Eine
Vorauszahlung, die von der Gemeinde in einem Gebührenbescheid festgelegt wurde, ist zum im gemeindlichen
Bescheid enthaltenen Erfüllungszeitpunkt bzw. Fälligkeitstermin ertragswirksam zu vereinnahmen. Dieser Zeit-
punkt stellt den Realisationszeitpunkt dar, aufgrund dessen Erträge dem betreffenden Haushaltsjahr wirtschaftlich
zugerechnet werden können.

In den Fällen, in denen die endgültige Gebührenfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, und die
Festsetzung dazu führt, dass eine Nachzahlung erhoben wird, ist dieser gemeindliche Anspruch i. d. R. mit der
Bekanntgabe des Bescheides ertragswirksam zu buchen. Diese Sachlage gilt entsprechend, wenn die Gemeinde
aufgrund einer endgültigen Entscheidung und Festsetzung einen Betrag an einen Dritten zu erstatten hat. Die
Bindung der Festsetzung von Gebühren an das Vorliegen eines gemeindlichen Bescheides gebietet das öffent-
lich-rechtliche Handeln der Gemeinde.



2.1.3.2 Die Erhebung von Beiträgen

Die Gemeinden können Beiträge erheben (vgl. § 8 KAG NRW). Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig mit der
endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, ggf. auch mit der Beendigung einer Teilmaßnahme oder mit
der endgültigen Herstellung des Abschnitts, wenn dieser selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Für
einen Anschlussbeitrag entsteht i. d. R. die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage
angeschlossen werden kann. Von der Gemeinde können aber auch Beiträge für Teile einer Einrichtung oder
Anlage erhoben werden (Kostenspaltung).

Unter dem Begriff „Beiträge“ werden dabei Geldleistungen verstanden, die dem Ersatz des Aufwandes für die
Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plät-
zen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie wer-
den von den Abgabepflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Erhebung von Beiträ-
gen erfolgt daher mit dem Zweck, diejenigen Personen, denen sich durch die gemeindlichen Investitionen wirt-
schaftliche Vorteile ergeben, vor den übrigen Einwohnern zu den Kosten heranzuziehen.

Erhaltene Beiträge u. ä. Entgelte sind der Investitionstätigkeit der Gemeinde zuzurechnen und daher unmittelbar
im gemeindlichen Finanzplan zu erfassen. Erst mit der späteren Nutzung der mit den Beiträgen bzw. Entgelten
finanzierten Anschaffung oder Herstellung von gemeindlichen Vermögensgegenständen entsteht eine Ergebnis-
wirksamkeit aus der Auflösung der wegen der erhaltenen Beiträge in der gemeindlichen Bilanz gebildeten Son-
derposten (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 2.2 GemHVO NRW). Dazu gehören auch die Beiträge, die von der Ge-
meinde als Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB erhoben werden.




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2.2 Zu Nummer 2 (Die Erhebung von Steuern):

2.2.1 Allgemeine Grundlagen

Für die Rangfolge der Steuern bei der Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel durch die Gemeinde ergibt
sich aus der Vorschrift, dass von der Gemeinde an erster Stelle die sonstigen Finanzmittel in Anspruch zu neh-
men sind, dann die speziellen Entgelte für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen und schließlich die Steu-
ern. Die Gemeinde ist dabei für die Festsetzung und Erhebung der örtlichen Realsteuern zuständig (vgl. § 1 des
Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern). Diese Nachrangigkeit der
gemeindlichen Steuern gilt jedoch nicht für die Erhebung der örtlichen Vergnügungssteuer und der Hundesteuer
(vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 KAG NRW).

Zu den Realsteuern, die von der Gemeinde erhoben werden können, sind die Grundsteuer A und B sowie die
Gewerbesteuer zu zählen (vgl. § 3 Absatz 2 AO). Derartige Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegen-
leistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie werden und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann dabei Nebenzweck sein (vgl. § 3 Absatz 1 AO).

Die örtlichen Steuersätze können auch in der gemeindlichen Haushaltssatzung enthalten oder festgesetzt worden
sein (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 4 GO NRW). Die Steuern sollen von der Gemeinde nur insoweit erhoben wer-
den, wie diese und die sonstigen Finanzmittel die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlichen Auf-
wendungen und Auszahlungen nicht decken. Der Gemeinde steht dabei ein Ermessensspielraum zu.

Die Gemeinde hat zudem zu beachten, dass die Steuerpflichtigen nicht übermäßig in Bezug auf den Steuerge-
genstand herangezogen werden. Die gemeindlichen Steuerarten sind jedoch von ihrem Charakter her unter-
schiedlich, sodass keine sachliche Gleichheit in den satzungsrechtlichen Festlegungen der Gemeinde bestehen
muss. Die Gemeinde muss die notwendige Objektivität bei ihrer Ermittlung der Deckung ihres Finanzbedarfs
sicherstellen und dabei auch die Belastung der Abgabepflichtigen ausreichend berücksichtigen.



2.2.2 Die Zuordnungen nach dem Erfüllungszeitpunkt

2.2.2.1 Der sachliche Zuordnungsbedarf

Eine Steuerpflicht entsteht i. d. R. wirtschaftlich in dem Jahr, für das aus Sicht des Festsetzenden eine Veranla-
gung vorgenommen wird, unabhängig davon, zu welchem späteren Zeitpunkt die Festsetzung der Steuerpflicht
erfolgt. Für die Erhebung von Steuern definieren die einschlägigen Gesetze oder Satzungen abstrakte Tatbe-
stände, die einen Anspruch der Gemeinde begründen können sowie die Voraussetzungen des Entstehens. Ein
abstrakter Anspruch ist jedoch nicht als ausreichend zu bewerten, um bereits zu diesem Zeitpunkt eine Ertrags-
wirksamkeit auszulösen.

In diesen Fällen bedarf es vielmehr erst der tatsächlichen Verwirklichung dieses Anspruchs durch einen Heran-
ziehungsbescheid der Gemeinde im Rahmen ihrer Steuererhebung als wertbegründenden Tatbestand. Das öf-
fentlich-rechtliche Handeln der Gemeinde gebietet ein haushaltswirtschaftliches Handeln, durch das die Steuern
erst nach der Verwirklichung der Anspruchstatbestände (nach konkreter Feststellung) erhoben werden. Sie sollen
gemeindeübergreifend nach der gleichen Art und Weise einem Haushaltsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden,
wenn die Leistungspflicht rechtsverbindlich ist.

Die Steuererträge der Gemeinde sollen daher dem Haushaltsjahr, in dem auf Basis der Bemessungsgrundlage
die Steuerpflicht durch einen gemeindlichen Heranziehungsbescheid (Rechtsakt) festgesetzt bzw. realisiert wer-
den, zugerechnet werden (Erfüllungszeitpunkt). Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht und der




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wertbegründende Tatbestand (Realisationszeitpunkt), in dem erzielbare Erträge dem betreffenden Haushaltsjahr
wirtschaftlich zugerechnet werden können.

Eine solche Verfahrensweise ist u. a. auch wegen des Problems angemessen, dass ein möglicher Ertrag nicht
zuverlässig in dem Haushaltsjahr gemessen werden kann, in dem die wirtschaftliche Ursache möglicherweise
entsteht, sondern erst in einem späteren Haushaltsjahr. Erst zu diesem Zeitpunkt ist objektiv betrachtet auch das
Ressourcenaufkommen als entstanden anzusehen, weil dieser Zugang bei der Gemeinde durch einen Verwal-
tungsakt objektiviert und damit der wertbegründende Tatbestand geschaffen wird. In diesem Rahmen bzw. zu
diesem Zeitpunkt ist ein gemeindlicher Steuerertrag als verlässlich bewertbar zu betrachten.

Die haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen nach dem Erfüllungszeitpunkt ist auch wegen der
Notwendigkeit einer einheitlichen Handhabung sowie aus Gründen der Vereinfachung sachgerecht. Sie folgt
vorrangig dem Bestehen eines gemeindlichen Rechtsanspruchs und dem wertbegründenden Tatbestand nicht
ausschließlich dem Prinzip der ungewissen wirtschaftlichen Verursachung. Sie ist auch unter Berücksichtigung
des gesetzlich bestimmten jährlichen Haushaltsausgleichs sowie des gemeindeübergreifenden jährlichen Finanz-
ausgleichs erforderlich.

Durch die haushaltsrechtliche Zuordnung sollen möglichst vergleichbare Ausgangsverhältnisse bei den Gemein-
den geschaffen und gewährleistet werden, z. B. für die Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinde. Die beschriebe-
ne haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen trägt der periodenbezogenen Zuordnung im Sinne des
NKF in ausreichendem Maße Rechnung. Das haushaltsmäßige Zuordnungsprinzip ist sowohl bei Festsetzungs-
bescheiden und Abrechnungsbescheiden als auch bei Vorauszahlungsbescheiden anzuwenden.



2.2.2.2 Die Ertragszuordnungen bei Vorauszahlungsbescheiden

Bei Vorauszahlungsbescheiden sind die von der Gemeinde festgelegten Steuern zu den im gemeindlichen Be-
scheid enthaltenen jahresbezogenen Erfüllungszeitpunkten, die oftmals gleichzeitig auch die Zahlungstermine
(Fälligkeitstermine) darstellen, ertragswirksam zu vereinnahmen. Erst zu diesen Zeitpunkten entsteht die Leis-
tungspflicht des Dritten als Steuerschuldner und die wertbegründenden Tatbestände für die Gemeinde. Es ist
dabei ggf. zwischen den Erfüllungszeitpunkten in dem Jahr, in dem der Bescheid durch die Gemeinde erlassen
wird, und den Zeitpunkten in den folgenden Jahren zu unterscheiden.

Bei einem gemeindlichen Bescheid mit mehreren zukunftsbezogenen Erfüllungszeitpunkten, z. B. in folgenden
Haushaltsjahren, muss die Gemeinde den erzielbaren Ertrag jeweils dem Haushaltsjahr wirtschaftlich zurechnen,
in dem der festgesetzte Erfüllungszeitpunkt liegt. In diesen Fällen kommt für die ertragswirksame Zuordnung der
geforderten Steuern zum gemeindlichen Haushalt nicht der Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerpflicht durch die
Gemeinde in ihrem Bescheid in Betracht.

In den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung im gemeindlichen Bescheid und die darin festgelegten Erfüllungs-
zeitpunkte das gleiche Haushaltsjahr betreffen, kann die Gemeinde den erzielbaren Ertrag entsprechend der
Teilbeträge zu den Erfüllungszeitpunkten ertragswirksam vereinnahmen. Sie kann den durch den Steuerbescheid
erzielbaren Ertrag aber auch bereits im Zeitpunkt der Festsetzung vollständig dem Haushaltsjahr zurechnen und
in der gemeindlichen Ergebnisrechnung erfassen. Die Festsetzung von unterjährigen Terminen bedingt nicht,
dass die Steuererträge nur entsprechend diesen Terminen und der dann möglichen Höhe als Teilerträge von der
Gemeinde vereinnahmt werden dürfen.

Bei einer Ertragszuordnung aufgrund von Vorauszahlungsbescheiden hat die Gemeinde zudem ggf. entstehende
Anpassungen zu berücksichtigen. Sie hat die grundsätzliche Möglichkeit, die Vorauszahlungen der Steuer anpas-
sen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (vgl. § 19 Absatz 3 GewStG). Sie muss in
solchen Fällen, die Anpassung bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
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vornehmen. Das Finanzamt kann bis zu diesem Zeitpunkt für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den
Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei
der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.



2.2.2.3 Die Ertragszuordnungen bei Festsetzungsbescheiden

Bei Festsetzungsbescheiden der Gemeinde (auch Nachzahlungs- oder Rückforderungsbescheide) führt die end-
gültige Festsetzung (rechtsverbindliche Leistungspflicht) dazu, dass die Zuordnung der möglichen Erträge i. d. R.
zu dem Haushaltsjahr vorzunehmen ist, in dem der Bescheid ergeht. Der Erfüllungszeitpunkt für die Steuerpflicht
muss dabei nicht im gleichen Haushaltsjahr liegen, sondern kann auch in der Vergangenheit liegen. Für den
Steuerschuldner entstehen erst zu diesem Zeitpunkt die Leistungspflicht und für die Gemeinde der wertbegrün-
dende Tatbestand.

Die Gemeinde kann die nach ihrem Festsetzungsbescheid erzielbaren Erträge dem Haushaltsjahr wirtschaftlich
zurechnen, in dem der Bescheid erlassen wird, sofern das Haushaltsjahr oder die Vorjahre betroffen sind. Mögli-
che bereits erzielte Erträge aufgrund vorheriger Vorauszahlungsbescheide bleiben bei der ergebniswirksamen
Erfassung für das Haushaltsjahr unberücksichtigt (Verbot der Doppelerfassung). In den Fällen, in denen von der
Gemeinde aufgrund ihrer Festsetzung nur noch eine Nachzahlung gefordert wird, können die daraus erzielbaren
Erträge mit der Bekanntgabe des Bescheides ertragswirksam in der Ergebnisrechnung gebucht werden.

Eine solche wirtschaftliche Zurechnung gilt auch, wenn die Erträge aufgrund einer Steuerpflicht in den Vorjahren
des Haushaltsjahres entstehen. Ggf. kann dabei das Wertaufhellungsgebot zu beachten sein, wenn sich die
Festsetzungsbescheide der Gemeinde innerhalb der Aufstellungsfrist des gemeindlichen Jahresabschlusses
erlassen werden und sich auf zuvor liegende Steuerveranlagungsjahre beziehen. Diese Sachlage gilt entspre-
chend, wenn die Gemeinde aufgrund der vorgenommenen endgültigen Festsetzung einen Betrag an den Steuer-
schuldner zu erstatten hat.



2.2.3 Das Wertaufhellungsgebot bei der Steuererhebung

Grundsätzlich gilt auch für die Festsetzung von gemeindlichen Steuern innerhalb der Aufstellungsfrist des ge-
meindlichen Jahresabschlusses das Wertaufhellungsprinzip bzw. Wertaufhellungsgebot. Die Gemeinde hat daher
bei der Festsetzung ihrer örtlichen Steuern innerhalb der dreimonatigen Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss
zu prüfen, ob das Wertaufhellungsgebot anzuwenden ist (vgl. § 95 Absatz 3 GO NRW i. V. m. § 32 Absatz 1
Nummer 3 GemHVO NRW).

Das Wertaufhellungsgebot bestimmt als kodifizierter Grundsatz der GoB, wie Informationen von der Gemeinde zu
berücksichtigen sind, die ihr als Bilanzierende nach dem Abschlussstichtag, aber vor dem Abschluss der haus-
haltsrechtlichen Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss, zu gehen. Das Gebot verlangt, dass der Gemeinde in
der Aufstellungszeit des gemeindlichen Jahresabschlusses zugegangene Informationen, die sich auf haushalts-
wirtschaftlich relevante Gegebenheiten vor dem Abschlussstichtag beziehen, von der Gemeinde in ihrem Jahres-
abschluss zu berücksichtigen sind.

Die Gemeinde muss daher bei ihrer Steuerfestsetzung nach dem Abschlussstichtag, aber noch vor der Bestäti-
gung des Jahresabschlusses durch den Bürgermeister, die zugegangenen Informationen berücksichtigen. Die
gesetzliche Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss (bis zum 31. März des Folgejahres des Haushaltsjahres)
bildet dabei eine zeitliche Abgrenzung, die von der Gemeinde zu beachten ist.

Nur der in diesem Zeitraum noch „offene“ Jahresabschluss ermöglicht es der Gemeinde, die aus einer Festset-
zung der Steuerpflicht für das abgelaufene Haushaltsjahr oder auch noch für Vorjahre oder ggf. aufgrund von




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