nkf-handreichung7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
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§ 77 GO NRW
len der gemeindlichen Finanzmittel. Den Ausgangspunkt für die Untersuchung der Gemeinde, welche Finanzmit-
tel und in welcher Höhe diese Mittel zu beschaffen sind, bildet die voraussichtliche Höhe der zur Erfüllung der
gemeindlichen Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Auszahlungen für die Investitionen.
Die gesetzliche Rangfolge bedeutet, dass die Gemeinde zunächst den speziellen Entgelten den Vorrang vor den
Steuern zu geben hat. Die Steuern sollen daher von der Gemeinde nur insoweit erhoben werden, wie die speziel-
len Entgelte und die sonstigen Finanzmittel die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlichen Aufwen-
dungen und Auszahlungen nicht decken. Für die Rangfolge der Inanspruchnahme der Quellen der Finanzmittel
ergibt sich danach, dass für die Beschaffung von Finanzmitteln durch die Gemeinde an erster Stelle die sonstigen
Finanzmittel stehen, dann die speziellen Entgelte für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen und schließ-
lich die Erhebung von Steuern.
2.02 Die Beschränkungen der Heranziehung
Die Beschaffung der Finanzmittel durch die Gemeinde findet ihre Grenze im jährlichen Bedarf für das gemeindli-
che Haushaltsjahr (Grundsatz der Bedarfsdeckung). Diese Grenze wird durch den gesetzlich geforderten Haus-
haltsausgleich bestimmt, der erreicht wird, wenn die Erträge die Aufwendungen decken (vgl. § 75 Absatz 2 GO
NRW). Zusätzlich kann das Gebot für die Gemeinde, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichti-
gen Rücksicht zu nehmen, zu einer Beschränkung bei der Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel führen
(vgl. § 10 Absatz 2 GO NRW).
Die Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel kann aber auch dadurch eingeschränkt sein, dass es örtlich z. B.
aus sozialen Gründen, nicht geboten ist, die speziellen Entgelte für gemeindliche Leistungen nicht im Umfang
einer vollen Kostendeckung zu erheben. Es kann für bestimmte Personenkreise oder aufgrund sonstiger örtlicher
Gegebenheiten geboten sein, bei der Festlegung der Entgelte besondere Abschläge vorzusehen oder bei der
Erhebung ggf. angemessene Nachlässe vorzunehmen.
2.03 Die Rangfolge und Zuwendungen
In die Rangfolge der Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel lassen sich die erhaltenen Zuwendungen, die
der Gemeinde von Dritten gewährt werden, nicht gesondert einordnen, denn sie gehören als Gruppe nicht zu den
Finanzmitteln, die sich die Gemeinde im Sinne der Vorschrift zu beschaffen hat. In der Rangfolge der Beschaf-
fung von Finanzmitteln können solche Finanzmittel den sonstigen Finanzmitteln zugeordnet werden.
Zu den Zuwendungen im gemeindlichen Bereich zählen die Zuweisungen und Zuschüsse als Übertragungen vom
öffentlichen oder privaten Bereich an die Gemeinde. Die Gemeinde hat sich bereits aus Gründen der Rangfolge
der Finanzmittelbeschaffung um derartige freiwillige Finanzmittel zu bemühen, wenn die üblichen Voraussetzun-
gen dafür erfüllt werden können, z. B. die ausreichende Sicherung der Finanzierung des eigenen Anteils.
Die Gemeinde erhält aber auch Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Ansprüche. Sie erhält z. B. für laufende
Zwecke jährlich Schlüsselzuweisungen vom Land und ggf. Bedarfszuweisungen (vgl. § 7 GFG NRW). Die Fi-
nanzmittel von Dritten, auf die die Gemeinde einen Rechtsanspruch hat, sind in der Rangfolge der Finanzmittel-
beschaffung den sonstigen Finanzmitteln zuzuordnen. Von derartigen Zuweisungen ist die Ergebnisrechnung
unmittelbar betroffen. Die Gemeinde erhält zudem noch investive Zuwendungen, die in der Finanzrechnung zu
erfassen sind (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 15 GemHVO NRW).
GEMEINDEORDNUNG 605
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2.1 Zu Nummer 1 (Erhebung von Leistungsentgelten):
2.1.1 Die Erhebungspflicht
Die haushaltsrechtliche Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fi-
nanzmittel, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu be-
schaffen. Die Gemeinde soll damit veranlasst werden, von einem Dritten, der ihre Leistungen in Anspruch nimmt,
eine angemessene Gegenleistung zu verlangen. Der Gemeinde ist es daher verwehrt, bei einer Inanspruchnah-
me ihrer Leistungen durch Dritte regelmäßig auf eine Gegenleistung des Dritten zu verzichten, weil die Vorschrift
auch die Rangfolge der Quellen der gemeindlichen Finanzmittel regelt.
Die Gemeinde darf nach dieser Vorschrift die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben nicht auf die Erhebung
von Steuern legen, denn die Allgemeinheit der Steuerzahler soll erst zu den Lasten der Gemeinde herangezogen
werden, wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Diese haushaltsrechtlichen Gegebenheiten entsprechen
den Grundsätzen des KAG NRW und daher sind neben den Abgaben auch die privatrechtlichen Entgelte bei der
Finanzmittelbeschaffung zu berücksichtigen.
2.1.2 Der Begriff „Soweit vertretbar und geboten“
Die haushaltsrechtliche Vorgabe, nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Gemeinde zur Beschaffung ihrer
Finanzmittel, spezielle Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen zu erheben, findet ihre Grenze darin, dass
diese Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Die Vorschrift knüpft damit an die Bestimmungen
der §§ 6, 7 und 8 KAG NRW an.
Im Rahmen der Erhebung von Leistungsentgelten darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Einwohner der
Gemeinde verpflichtet sind, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben (vgl. § 8
Absatz 2 GO NRW). Bei der Erhebung von Leistungsentgelten ist außerdem auch auf die wirtschaftliche Leis-
tungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen (vgl. § 10 Satz 2 GO NRW).
Diese Regelung räumt der Gemeinde einen Entscheidungsspielraum ein, der von ihr unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten sachgerecht auszufüllen ist. Dabei kann es im Einzelfall vorkommen, dass der Grund-
satz der Kostendeckung durch wichtige und bedeutende örtliche Gesichtspunkte nur eingeschränkt zur Anwen-
dung kommt, wenn der Rat entsprechende Beschlüsse gefasst hat.
2.1.3 Die Erhebung von Leistungsentgelten
2.1.3.1 Die Erhebung von Gebühren
Die Gemeinden können Gebühren erheben (vgl. § 4 KAG NRW). Der Begriff „Gebühr“ lässt sich dabei dadurch
inhaltlich abgrenzen, in dem unter Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstanden werden, die einem
Dritten von der Gemeinde auferlegt werden, weil diese Person öffentliche Leistungen der Gemeinde in Anspruch
genommen hat und die Erhebung auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer hoheitlichen Maß-
nahme vorgenommen wird. Dabei kann dann zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen unterschieden werden.
Die gemeindlichen Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine individuell
zurechenbare öffentliche Leistung der Gemeinde geschuldet werden. Sie dienen der Erzielung von Erträgen, um
die Kosten der öffentlichen Leistungen in der Regel zu decken. Die Verwaltungsgebühren sind Entgelte für die
Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen und Amtshandlungen. Die Benutzungsgebühren sind demgegen-
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über Entgelte für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen und für die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen.
Von der Gemeinde werden die Benutzungsgebühren z. B. für eine Amtshandlung erhoben, wenn die Leistung der
Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn den Beteiligten unmittelbar begünstigt (vgl. § 5
KAG NRW). Sie werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (Benutzung)
erhoben, sofern kein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (vgl. § 6 KAG NRW). Die Gebührenerhebung erfolgt
mit dem Zweck, diejenigen Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen, vor den übrigen Einwoh-
nern zu den Kosten heranzuziehen.
Die Gebührenforderungen der Gemeinde können zu unterschiedlichen Zeitpunkten ertragswirksam werden. Eine
Vorauszahlung, die von der Gemeinde in einem Gebührenbescheid festgelegt wurde, ist zum im gemeindlichen
Bescheid enthaltenen Erfüllungszeitpunkt bzw. Fälligkeitstermin ertragswirksam zu vereinnahmen. Dieser Zeit-
punkt stellt den Realisationszeitpunkt dar, aufgrund dessen Erträge dem betreffenden Haushaltsjahr wirtschaftlich
zugerechnet werden können.
In den Fällen, in denen die endgültige Gebührenfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, und die
Festsetzung dazu führt, dass eine Nachzahlung erhoben wird, ist dieser gemeindliche Anspruch i. d. R. mit der
Bekanntgabe des Bescheides ertragswirksam zu buchen. Diese Sachlage gilt entsprechend, wenn die Gemeinde
aufgrund einer endgültigen Entscheidung und Festsetzung einen Betrag an einen Dritten zu erstatten hat. Die
Bindung der Festsetzung von Gebühren an das Vorliegen eines gemeindlichen Bescheides gebietet das öffent-
lich-rechtliche Handeln der Gemeinde.
2.1.3.2 Die Erhebung von Beiträgen
Die Gemeinden können Beiträge erheben (vgl. § 8 KAG NRW). Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig mit der
endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, ggf. auch mit der Beendigung einer Teilmaßnahme oder mit
der endgültigen Herstellung des Abschnitts, wenn dieser selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Für
einen Anschlussbeitrag entsteht i. d. R. die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage
angeschlossen werden kann. Von der Gemeinde können aber auch Beiträge für Teile einer Einrichtung oder
Anlage erhoben werden (Kostenspaltung).
Unter dem Begriff „Beiträge“ werden dabei Geldleistungen verstanden, die dem Ersatz des Aufwandes für die
Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plät-
zen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie wer-
den von den Abgabepflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Erhebung von Beiträ-
gen erfolgt daher mit dem Zweck, diejenigen Personen, denen sich durch die gemeindlichen Investitionen wirt-
schaftliche Vorteile ergeben, vor den übrigen Einwohnern zu den Kosten heranzuziehen.
Erhaltene Beiträge u. ä. Entgelte sind der Investitionstätigkeit der Gemeinde zuzurechnen und daher unmittelbar
im gemeindlichen Finanzplan zu erfassen. Erst mit der späteren Nutzung der mit den Beiträgen bzw. Entgelten
finanzierten Anschaffung oder Herstellung von gemeindlichen Vermögensgegenständen entsteht eine Ergebnis-
wirksamkeit aus der Auflösung der wegen der erhaltenen Beiträge in der gemeindlichen Bilanz gebildeten Son-
derposten (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 2.2 GemHVO NRW). Dazu gehören auch die Beiträge, die von der Ge-
meinde als Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB erhoben werden.
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2.2 Zu Nummer 2 (Die Erhebung von Steuern):
2.2.1 Allgemeine Grundlagen
Für die Rangfolge der Steuern bei der Beschaffung der gemeindlichen Finanzmittel durch die Gemeinde ergibt
sich aus der Vorschrift, dass von der Gemeinde an erster Stelle die sonstigen Finanzmittel in Anspruch zu neh-
men sind, dann die speziellen Entgelte für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen und schließlich die Steu-
ern. Die Gemeinde ist dabei für die Festsetzung und Erhebung der örtlichen Realsteuern zuständig (vgl. § 1 des
Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern). Diese Nachrangigkeit der
gemeindlichen Steuern gilt jedoch nicht für die Erhebung der örtlichen Vergnügungssteuer und der Hundesteuer
(vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 KAG NRW).
Zu den Realsteuern, die von der Gemeinde erhoben werden können, sind die Grundsteuer A und B sowie die
Gewerbesteuer zu zählen (vgl. § 3 Absatz 2 AO). Derartige Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegen-
leistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie werden und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen
zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann dabei Nebenzweck sein (vgl. § 3 Absatz 1 AO).
Die örtlichen Steuersätze können auch in der gemeindlichen Haushaltssatzung enthalten oder festgesetzt worden
sein (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 4 GO NRW). Die Steuern sollen von der Gemeinde nur insoweit erhoben wer-
den, wie diese und die sonstigen Finanzmittel die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlichen Auf-
wendungen und Auszahlungen nicht decken. Der Gemeinde steht dabei ein Ermessensspielraum zu.
Die Gemeinde hat zudem zu beachten, dass die Steuerpflichtigen nicht übermäßig in Bezug auf den Steuerge-
genstand herangezogen werden. Die gemeindlichen Steuerarten sind jedoch von ihrem Charakter her unter-
schiedlich, sodass keine sachliche Gleichheit in den satzungsrechtlichen Festlegungen der Gemeinde bestehen
muss. Die Gemeinde muss die notwendige Objektivität bei ihrer Ermittlung der Deckung ihres Finanzbedarfs
sicherstellen und dabei auch die Belastung der Abgabepflichtigen ausreichend berücksichtigen.
2.2.2 Die Zuordnungen nach dem Erfüllungszeitpunkt
2.2.2.1 Der sachliche Zuordnungsbedarf
Eine Steuerpflicht entsteht i. d. R. wirtschaftlich in dem Jahr, für das aus Sicht des Festsetzenden eine Veranla-
gung vorgenommen wird, unabhängig davon, zu welchem späteren Zeitpunkt die Festsetzung der Steuerpflicht
erfolgt. Für die Erhebung von Steuern definieren die einschlägigen Gesetze oder Satzungen abstrakte Tatbe-
stände, die einen Anspruch der Gemeinde begründen können sowie die Voraussetzungen des Entstehens. Ein
abstrakter Anspruch ist jedoch nicht als ausreichend zu bewerten, um bereits zu diesem Zeitpunkt eine Ertrags-
wirksamkeit auszulösen.
In diesen Fällen bedarf es vielmehr erst der tatsächlichen Verwirklichung dieses Anspruchs durch einen Heran-
ziehungsbescheid der Gemeinde im Rahmen ihrer Steuererhebung als wertbegründenden Tatbestand. Das öf-
fentlich-rechtliche Handeln der Gemeinde gebietet ein haushaltswirtschaftliches Handeln, durch das die Steuern
erst nach der Verwirklichung der Anspruchstatbestände (nach konkreter Feststellung) erhoben werden. Sie sollen
gemeindeübergreifend nach der gleichen Art und Weise einem Haushaltsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden,
wenn die Leistungspflicht rechtsverbindlich ist.
Die Steuererträge der Gemeinde sollen daher dem Haushaltsjahr, in dem auf Basis der Bemessungsgrundlage
die Steuerpflicht durch einen gemeindlichen Heranziehungsbescheid (Rechtsakt) festgesetzt bzw. realisiert wer-
den, zugerechnet werden (Erfüllungszeitpunkt). Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die Leistungspflicht und der
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wertbegründende Tatbestand (Realisationszeitpunkt), in dem erzielbare Erträge dem betreffenden Haushaltsjahr
wirtschaftlich zugerechnet werden können.
Eine solche Verfahrensweise ist u. a. auch wegen des Problems angemessen, dass ein möglicher Ertrag nicht
zuverlässig in dem Haushaltsjahr gemessen werden kann, in dem die wirtschaftliche Ursache möglicherweise
entsteht, sondern erst in einem späteren Haushaltsjahr. Erst zu diesem Zeitpunkt ist objektiv betrachtet auch das
Ressourcenaufkommen als entstanden anzusehen, weil dieser Zugang bei der Gemeinde durch einen Verwal-
tungsakt objektiviert und damit der wertbegründende Tatbestand geschaffen wird. In diesem Rahmen bzw. zu
diesem Zeitpunkt ist ein gemeindlicher Steuerertrag als verlässlich bewertbar zu betrachten.
Die haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen nach dem Erfüllungszeitpunkt ist auch wegen der
Notwendigkeit einer einheitlichen Handhabung sowie aus Gründen der Vereinfachung sachgerecht. Sie folgt
vorrangig dem Bestehen eines gemeindlichen Rechtsanspruchs und dem wertbegründenden Tatbestand nicht
ausschließlich dem Prinzip der ungewissen wirtschaftlichen Verursachung. Sie ist auch unter Berücksichtigung
des gesetzlich bestimmten jährlichen Haushaltsausgleichs sowie des gemeindeübergreifenden jährlichen Finanz-
ausgleichs erforderlich.
Durch die haushaltsrechtliche Zuordnung sollen möglichst vergleichbare Ausgangsverhältnisse bei den Gemein-
den geschaffen und gewährleistet werden, z. B. für die Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinde. Die beschriebe-
ne haushaltswirtschaftliche Zuordnung von Steuererträgen trägt der periodenbezogenen Zuordnung im Sinne des
NKF in ausreichendem Maße Rechnung. Das haushaltsmäßige Zuordnungsprinzip ist sowohl bei Festsetzungs-
bescheiden und Abrechnungsbescheiden als auch bei Vorauszahlungsbescheiden anzuwenden.
2.2.2.2 Die Ertragszuordnungen bei Vorauszahlungsbescheiden
Bei Vorauszahlungsbescheiden sind die von der Gemeinde festgelegten Steuern zu den im gemeindlichen Be-
scheid enthaltenen jahresbezogenen Erfüllungszeitpunkten, die oftmals gleichzeitig auch die Zahlungstermine
(Fälligkeitstermine) darstellen, ertragswirksam zu vereinnahmen. Erst zu diesen Zeitpunkten entsteht die Leis-
tungspflicht des Dritten als Steuerschuldner und die wertbegründenden Tatbestände für die Gemeinde. Es ist
dabei ggf. zwischen den Erfüllungszeitpunkten in dem Jahr, in dem der Bescheid durch die Gemeinde erlassen
wird, und den Zeitpunkten in den folgenden Jahren zu unterscheiden.
Bei einem gemeindlichen Bescheid mit mehreren zukunftsbezogenen Erfüllungszeitpunkten, z. B. in folgenden
Haushaltsjahren, muss die Gemeinde den erzielbaren Ertrag jeweils dem Haushaltsjahr wirtschaftlich zurechnen,
in dem der festgesetzte Erfüllungszeitpunkt liegt. In diesen Fällen kommt für die ertragswirksame Zuordnung der
geforderten Steuern zum gemeindlichen Haushalt nicht der Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerpflicht durch die
Gemeinde in ihrem Bescheid in Betracht.
In den Fällen, in denen die Steuerfestsetzung im gemeindlichen Bescheid und die darin festgelegten Erfüllungs-
zeitpunkte das gleiche Haushaltsjahr betreffen, kann die Gemeinde den erzielbaren Ertrag entsprechend der
Teilbeträge zu den Erfüllungszeitpunkten ertragswirksam vereinnahmen. Sie kann den durch den Steuerbescheid
erzielbaren Ertrag aber auch bereits im Zeitpunkt der Festsetzung vollständig dem Haushaltsjahr zurechnen und
in der gemeindlichen Ergebnisrechnung erfassen. Die Festsetzung von unterjährigen Terminen bedingt nicht,
dass die Steuererträge nur entsprechend diesen Terminen und der dann möglichen Höhe als Teilerträge von der
Gemeinde vereinnahmt werden dürfen.
Bei einer Ertragszuordnung aufgrund von Vorauszahlungsbescheiden hat die Gemeinde zudem ggf. entstehende
Anpassungen zu berücksichtigen. Sie hat die grundsätzliche Möglichkeit, die Vorauszahlungen der Steuer anpas-
sen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (vgl. § 19 Absatz 3 GewStG). Sie muss in
solchen Fällen, die Anpassung bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats
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vornehmen. Das Finanzamt kann bis zu diesem Zeitpunkt für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den
Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei
der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.
2.2.2.3 Die Ertragszuordnungen bei Festsetzungsbescheiden
Bei Festsetzungsbescheiden der Gemeinde (auch Nachzahlungs- oder Rückforderungsbescheide) führt die end-
gültige Festsetzung (rechtsverbindliche Leistungspflicht) dazu, dass die Zuordnung der möglichen Erträge i. d. R.
zu dem Haushaltsjahr vorzunehmen ist, in dem der Bescheid ergeht. Der Erfüllungszeitpunkt für die Steuerpflicht
muss dabei nicht im gleichen Haushaltsjahr liegen, sondern kann auch in der Vergangenheit liegen. Für den
Steuerschuldner entstehen erst zu diesem Zeitpunkt die Leistungspflicht und für die Gemeinde der wertbegrün-
dende Tatbestand.
Die Gemeinde kann die nach ihrem Festsetzungsbescheid erzielbaren Erträge dem Haushaltsjahr wirtschaftlich
zurechnen, in dem der Bescheid erlassen wird, sofern das Haushaltsjahr oder die Vorjahre betroffen sind. Mögli-
che bereits erzielte Erträge aufgrund vorheriger Vorauszahlungsbescheide bleiben bei der ergebniswirksamen
Erfassung für das Haushaltsjahr unberücksichtigt (Verbot der Doppelerfassung). In den Fällen, in denen von der
Gemeinde aufgrund ihrer Festsetzung nur noch eine Nachzahlung gefordert wird, können die daraus erzielbaren
Erträge mit der Bekanntgabe des Bescheides ertragswirksam in der Ergebnisrechnung gebucht werden.
Eine solche wirtschaftliche Zurechnung gilt auch, wenn die Erträge aufgrund einer Steuerpflicht in den Vorjahren
des Haushaltsjahres entstehen. Ggf. kann dabei das Wertaufhellungsgebot zu beachten sein, wenn sich die
Festsetzungsbescheide der Gemeinde innerhalb der Aufstellungsfrist des gemeindlichen Jahresabschlusses
erlassen werden und sich auf zuvor liegende Steuerveranlagungsjahre beziehen. Diese Sachlage gilt entspre-
chend, wenn die Gemeinde aufgrund der vorgenommenen endgültigen Festsetzung einen Betrag an den Steuer-
schuldner zu erstatten hat.
2.2.3 Das Wertaufhellungsgebot bei der Steuererhebung
Grundsätzlich gilt auch für die Festsetzung von gemeindlichen Steuern innerhalb der Aufstellungsfrist des ge-
meindlichen Jahresabschlusses das Wertaufhellungsprinzip bzw. Wertaufhellungsgebot. Die Gemeinde hat daher
bei der Festsetzung ihrer örtlichen Steuern innerhalb der dreimonatigen Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss
zu prüfen, ob das Wertaufhellungsgebot anzuwenden ist (vgl. § 95 Absatz 3 GO NRW i. V. m. § 32 Absatz 1
Nummer 3 GemHVO NRW).
Das Wertaufhellungsgebot bestimmt als kodifizierter Grundsatz der GoB, wie Informationen von der Gemeinde zu
berücksichtigen sind, die ihr als Bilanzierende nach dem Abschlussstichtag, aber vor dem Abschluss der haus-
haltsrechtlichen Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss, zu gehen. Das Gebot verlangt, dass der Gemeinde in
der Aufstellungszeit des gemeindlichen Jahresabschlusses zugegangene Informationen, die sich auf haushalts-
wirtschaftlich relevante Gegebenheiten vor dem Abschlussstichtag beziehen, von der Gemeinde in ihrem Jahres-
abschluss zu berücksichtigen sind.
Die Gemeinde muss daher bei ihrer Steuerfestsetzung nach dem Abschlussstichtag, aber noch vor der Bestäti-
gung des Jahresabschlusses durch den Bürgermeister, die zugegangenen Informationen berücksichtigen. Die
gesetzliche Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss (bis zum 31. März des Folgejahres des Haushaltsjahres)
bildet dabei eine zeitliche Abgrenzung, die von der Gemeinde zu beachten ist.
Nur der in diesem Zeitraum noch „offene“ Jahresabschluss ermöglicht es der Gemeinde, die aus einer Festset-
zung der Steuerpflicht für das abgelaufene Haushaltsjahr oder auch noch für Vorjahre oder ggf. aufgrund von
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Änderungen in der Höhe der Steuerschuld erzielbaren Erträge für einen bereits abgeschlossenen Erhebungszeit-
raum zu berücksichtigen und wirtschaftlich dem letzten abgelaufenen Haushaltsjahr zuzurechnen.
2.3 Die „Sonstigen Finanzmittel“
2.3.1 Der Begriff „Sonstige Finanzmittel“
Unter dem Begriff „Sonstige Finanzmittel“ der Gemeinde sind alle Finanzmittel zu verstehen, die von der Ge-
meinde eigenständig erschlossen werden können, ohne ihre Bürger zusätzlich durch Entgelte und Steuern zu
belasten. Besonders die Finanzmittel, die zweckfrei der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, fallen unter
diesen Begriff, z. B. Schlüsselzuweisungen durch das Land. Aber auch sonstige freiwillige Finanzleistungen Drit-
ter an die Gemeinde werden unter dem Begriff „Sonstige Finanzmittel“ erfasst.
Für die Gemeinde stellen z. B. die Erträge aus der Vermietung oder der Verpachtung von Grundstücken sowie
Zinserträge sonstige Finanzmittel dar. Es sind auch die Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenstän-
den (Veräußerungserlös über dem Buchwert) zu den sonstigen Finanzmitteln der Gemeinde zu zählen. Die haus-
haltsrechtlich vorzunehmende Verrechnung der Veräußerungserträge (und Aufwendungen) mit der allgemeinen
Rücklage im Eigenkapital in der gemeindlichen Bilanz beeinflusst nicht die Einordnung dieser Erträge im Rahmen
der Finanzmittelbeschaffung.
2.3.2 Die Vorrangstellung der sonstigen Finanzmittel
Im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft wird nach der Vorschrift den
sonstigen Finanzmitteln eine gesetzliche Vorrangstellung gegenüber den speziellen Entgelten und den Steuern
gegeben. Die Gemeinde ist deshalb nach den in der Vorschrift enthaltenen Grundsätzen verpflichtet, sich bei
Finanzmittelbeschaffung besonders um die Heranziehung von sonstigen Finanzmitteln zu bemühen.
Die Gemeinde hat daher alle ihr möglichen Finanzmittelquellen auszuschöpfen, bevor sie Leistungsentgelte oder
Steuern aus Gründen der Finanzmittelbeschaffung anpasst. Sie soll deshalb bei der Beantragung von Zuwen-
dungen darauf achten, dass ihr Zuwendungen möglichst auch in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung ihrer
haushaltsmäßig erforderlichen Bedarfsdeckung gewährt werden.
2.3.3 Die Beschaffung der sonstigen Finanzmittel
Die Gemeinde ist nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift verpflichtet, aufgrund der Vorrangstellung der sonsti-
gen Finanzmittel bei der gemeindlichen Finanzmittelbeschaffung, sich besonders um die vielfältigen Finanzie-
rungsquellen dieser Finanzmittel angemessen zu bemühen, die sich aus öffentlich-rechtlichen und aus privat-
rechtlichen Verhältnissen für die Gemeinde ergeben können. Bei der Beschaffung der sonstigen Finanzmittel
muss die Gemeinde ihre Entscheidung dokumentieren, wenn ihre Möglichkeiten ausgeschöpft sind und deshalb
dann zusätzlich spezielle Entgelte oder Steuern erhoben werden sollen.
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3. Zu Absatz 3 (Wirtschaftlichkeit bei Kreditaufnahmen):
3.1 Die Nachrangigkeit der Kreditaufnahme
3.1.1 Allgemeine Grundlagen
Die Aufnahme von Krediten für Investitionen hat wegen der langfristigen Bindung der Gemeinde an den Kreditge-
ber eine besondere haushaltsrechtliche und haushaltswirtschaftliche Bedeutung. Der haushaltsrechtlich benutzte
Begriff „Kredit“ ist dabei haushaltswirtschaftlich umfassend im Sinne der Aufnahme von Fremdkapital auszulegen
und daher nicht auf die bankrechtliche Einordnung beschränkt.
Im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde stellt diese Finanzierungsform eine Möglichkeit der Gemeinde dar,
die Finanzierung der Investitionen sicherzustellen (vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW). Die Eigenverantwortlichkeit der
Gemeinde bleibt dabei bestehen, denn es besteht auch aus der genannten Vorschrift heraus keine Pflicht für die
Gemeinde zur Aufnahme von Fremdkapital bzw. kein rechtlicher Anspruch, die Verschuldung zu erhöhen.
Im Rahmen des Bedarfsdeckungsprinzips in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft wird die Aufnahme von Kredi-
ten zugelassen, wenn eine andere Finanzierung durch die Gemeinde nicht möglich ist oder wirtschaftlich un-
zweckmäßig wäre. Damit hat die Gemeinde vor der Aufnahme von Krediten für Investitionen zu prüfen, ob und
inwieweit andere Finanzierungsmöglichkeiten für die vorgesehene Investitionsmaßnahme bestehen, z. B. einem
Überschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit oder Rückflüsse aus der Darlehensgewährung, die nicht zur
Tilgung von Krediten benötigt werden. I
n diesem Sinne ist auch zu prüfen, ob Landeszuweisungen für die gemeindliche Investition gewährt werden, z. B.
als Projektförderung oder in pauschaler Form. Sofern eine derartige Finanzierungsunterstützung nicht oder nur
anteilig möglich ist, besteht kein Hindernis für die Gemeinde, zur Finanzierung gemeindlicher Investitionen eine
Kreditaufnahme vorzunehmen. Der haushaltsrechtlich benutzte Begriff „Kredit“ ist umfassend im Sinne der Auf-
nahme von Fremdkapital durch die Gemeinde zu verstehen. Er ist daher nicht allein nach den bankrechtlichen
Gegebenheiten anzuwenden.
Die Aufnahme von Fremdkapital durch die Gemeinde ist deshalb nicht auf den Kreditmarkt beschränkt. Der Ge-
meinde steht auch der Kapitalmarkt zur Aufnahme von Fremdkapital offen, sofern sie z. B. eine Anleihe oder
Schuldverschreibung emittieren will. Sie hat jedoch zu beachten, dass unabhängig von der Form der Aufnahme
von Fremdkaptal die „Nachrangigkeit der Kreditaufnahme“ als haushaltsrechtliche Vorgabe besteht und die Ver-
wendung des Fremdkapitals für gemeindliche Investitionen nachvollziehbar zu gewährleisten und zu dokumentie-
ren ist (vgl. § 86 GO NRW).
3.1.2 Die Gesamtbetrachtung
Die Gemeinde hat zur Klärung der Frage, ob im Haushaltsjahr neue Kredite zur Finanzierung von Investitionen
aufgenommen werden sollen, nicht nur den Zahlungsbedarf im Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der mittelfristi-
gen Finanzplanung zu betrachten, sondern den gesamten Zeitraum der vorgesehenen Laufzeit der gemeindli-
chen Kredite. Nur dann ist es der Gemeinde möglich, die möglichen künftigen Risiken aus einer Kreditfinanzie-
rung nicht zu unterschätzen oder als unvorhersehbar zu betrachten und insgesamt ihre Schuldentragfähigkeit
festzustellen. Sie muss dabei auch die noch geltenden Kreditermächtigungen aus ihrer Haushaltssatzung in die
Betrachtung und Beurteilung einbeziehen.
Im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist eine Gesamtbetrachtung der Gemeinde auf ihr gesamtes Portfolio
geboten, denn sachliche Rückschlüsse betreffen immer die gesamten bestehenden Schulden. Die Gemeinde
kann nur aufgrund einer systematischen Prüfung festzustellen, ob und in welchem Umfang die Wirtschaftlichkeit
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einer Kreditaufnahme durch mögliche künftige Risiken beeinträchtigt werden könnte. Zur Feststellung der Wirt-
schaftlichkeit und der Schuldentragfähigkeit gehört auch, dass ein Kredit in das Schuldenportfolio der Gemeinde
passt und die Festlegung einer Zinsbindung mit den Zielen des örtlichen Zinsmanagements in Einklang steht.
Bei der Beurteilung der Gemeinde, ob und in welchem Umfang neues Fremdkapital in einem Haushaltsjahr auf-
genommen werden soll, sollte der Gemeinde bewusst sein, dass eine Analyse der Finanzierungsgegebenheiten
nur eine stichtagsbezogene Betrachtung und Beurteilung darstellen kann. Es muss deshalb ggf. zu späteren
Zeiten, je nach dem weiteren Ablaufszenario, zu Nachbesserungen oder einer Wiederholung der von der Ge-
meinde vorgenommenen Analyse kommen.
3.2 Die Kreditaufnahmen der Gemeinde
3.2.1 Die Kredite für Investitionen
Die haushaltsrechtliche Regelung über die Aufnahme von Krediten für gemeindliche Investitionen legt ausdrück-
lich durch den Verweis auf die Vorschrift des § 77 Absatz 3 GO NRW fest, dass die Gemeinde dabei die Nach-
rangigkeit der Kreditaufnahme im Rahmen ihrer Finanzmittelbeschaffung zu beachten hat (vgl. § 86 Absatz 1
Satz 1 GO NRW). Die Gemeinde soll dieses Gebot zum Anlass ihrer haushaltwirtschaftlichen Prüfung nehmen,
ob bei der vorgesehenen Investition eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig
wäre. Es besteht daher eine besondere Verbindung zwischen diesen beiden Vorschriften, um bei der gemeindli-
chen Kreditaufnahme die haushaltswirtschaftlichen Belastungen in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
Die Prüfung der Einhaltung der Nachrangigkeit der Kreditfinanzierung bei ihrer Finanzmittelbeschaffung hat zum
Ziel, dass von der Gemeinde eine haushaltsrechtlich zulässige Kreditausnahme für die geplanten Investitionen
erfolgen soll. Der Aufsichtsbehörde obliegt es dabei im Rahmen der Anzeige der gemeindlichen Haushaltssat-
zung nicht, bei der tatsächlichen Kreditaufnahme einen Einfluss auf die zwischen dem Kreditgeber und der Ge-
meinde zu vereinbarenden Kreditbedingungen zu nehmen. I
m Rahmen der Finanzrechnung im Jahresabschluss muss die Gemeinde aber nachweisen, dass sie die aufge-
nommenen Kredite tatsächlich für zu leistende investive Auszahlungen verwendet hat. Der Verbund zwischen
den beiden genannten haushaltsrechtlichen Vorschriften bewirkt, dass bei einem Vorliegen der Nachrangigkeit
der Kreditfinanzierung eine gemeindliche Kreditfinanzierung nicht zulässig ist, wenn die Gemeinde zu leistende
(aufwandswirksame) Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit mit Fremdkapital finanzieren will. Dieser
Zahlungsanlass steht mit der Zulässigkeit und der Nachrangigkeit der Kreditaufnahme nicht in Einklang.
3.2.2 Die Kredite für Umschuldungen
Die haushaltsrechtliche Regelung über die Aufnahme von Krediten für Umschuldung verweist nicht ausdrücklich
auf die Vorschrift über die gemeindliche Finanzmittelbeschaffung (vgl. § 86 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). Bei sol-
chen gemeindlichen Rechtsgeschäften wird ein bestehender Investitionskredit durch einen neuen Kredit im noch
zu tilgenden Umfang abgelöst. Die Gemeinde tilgt dadurch vollständig die ursprüngliche oder teilweise bereits
getilgte finanzielle Verbindlichkeit und erhält im Gegenzug eine neue finanzielle Verbindlichkeit in gleicher Höhe,
die dann vereinbarungsgemäß zu tilgen ist.
Bei diesen Rechtsgeschäften der Gemeinde kommt es nicht darauf an, ob sich gleichzeitig auch die Vertragsbe-
dingungen zwischen dem Kreditgeber und der Gemeinde substanziell verändern. Die Gemeinde hat dabei aber
auch die haushaltsrechtlich verlangte Nachrangigkeit der Kreditfinanzierung gegenüber einer anderen Finanzie-
rung zu beachten. Sie muss daher vor einer Umschuldung prüfen, ob und in welchem Umfang der umzuschul-
dende Kredit weiterbestehen muss. Statt einer Umschuldung kann daher auch eine Ablösung einer Verbindlich-
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keit in Betracht kommen, weil ausreichende Finanzmittel verfügbar sind bzw. eine andere Art der Finanzierung
besser als die bestehende Verbindlichkeit ist.
3.2.3 Die Kredite zur Liquiditätssicherung
Die Gemeinde kann zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen bedarfsgerecht auch Kredite zur Liquiditätssi-
cherung unter Einhaltung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages aufnehmen kann, um ihren
kurzfristigen Liquiditätsbedarf zu decken (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW). Die Regelungen über die
Aufnahme von Krediten für Investitionen bleiben dabei von der Vorschrift über die gemeindliche Liquidität als
Verstärkung und Erhaltung der Zahlungsfähigkeit unberührt (vgl. § 86 GO NRW).
Die Gemeinde hat aber auch in den Fällen der Liquiditätssicherung die Nachrangigkeit der Kreditfinanzierung
gegenüber einer anderen Finanzierung zu beachten, denn die haushaltsrechtliche Vorschrift stellt nur auf den
Finanzierungsvorgang ab. Sie muss daher vor einer Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung prüfen, ob
und in welchem Umfang ein Kreditbedarf tatsächlich besteht und ob nicht andere ausreichende Finanzmittel ver-
fügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.
3.3 Die Voraussetzungen der Kreditaufnahme
3.3.1 Der Begriff „Andere Finanzierung“
Die Finanzmittel aus den gemeindlichen Kreditaufnahmen lassen sich nicht ohne weiteres in die Rangordnung
des Absatzes 2 dieser Vorschrift einfügen. Sie bedurften daher einer gesonderten Regelung. Dabei wurde be-
rücksichtigt, dass die Kredite von der Gemeinde nur für Auszahlungen aufgrund gemeindlicher Investitionen auf-
genommen werden dürfen werden (vgl. § 86 GO NRW). Die Gemeinde darf die haushaltsmäßig zulässigen Kredi-
te im Rahmen privatrechtlicher Rechtsgeschäfte nur nachrangig aufnehmen.
Unter den Begriff „andere Finanzierung“ fällt z. B. die Finanzierung einer gemeindlichen Maßnahme mit Eigenmit-
tel der Gemeinde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Finanzmittel sich als Zahlungsmittel im Kassenbe-
stand der Gemeinde befinden. Als eigene Finanzmittel gelten auf Guthaben auf den Bankkonten der Gemeinde
und auch die gemeindlichen Kapitalanlagen, auch wenn diese Finanzmittel für die Gemeinde ggf. länger gebun-
den und nicht täglich verfügbar sind. Durch die Entscheidung zur Finanzierung einer Investition mit Eigenmitteln
hat sich die Gemeinde abschließend festgelegt und daher keinen Entscheidungsspielraum mehr für eine nach-
trägliche Kreditaufnahme.
Bei der Gemeinde fallen unter den Begriff „andere Finanzierung“ auch die von Dritten erhaltenen investiven Zu-
wendungen, unabhängig davon, ob eine Zuwendung projektbezogen oder in pauschaler Form der Gemeinde
gewährt wird. Die Zuwendungen ermöglichen der Gemeinde ggf. eine Kreditaufnahme, tragen aber abhängig von
ihrem Umfang zur Reduzierung einer gemeindlichen Kreditausnahme bei. Im Sinne der haushaltsrechtlichen
Vorschrift stellen daher die investiven Zuwendungen eine andere Finanzierung für die Gemeinde dar, die von der
Gemeinde einer Kreditfinanzierung vorzuziehen ist.
Unter den Begriff „andere Finanzierung“ fallen dagegen nicht die gemeindlichen Kredite zur Liquiditätssicherung,
die lediglich der Verstärkung der Zahlungsmittel der Gemeinde dienen. Derartige Kredite stellen für die Gemeinde
keine haushaltsmäßigen Deckungsmittel dar. Sie darf solche Kredite nur aufnehmen, um ihre Zahlungsfähigkeit
im Haushaltsjahr bedarfsgerecht sicherzustellen (vgl. § 89 Absatz 2 GO NRW). Die Kredite zur Liquiditätssiche-
rung werden daher nicht in die Rangfolge der gemeindlichen Finanzmittel einbezogen.
GEMEINDEORDNUNG 614