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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 77 GO NRW


der Kreditaustausch erfolgen soll, z. B. im Haushaltsjahr, im Folgejahr oder wenn die Haushaltssatzung für das
zweite Folgejahr noch nicht bekannt gemacht worden ist, erst in diesem Zeitraum des zweiten Folgejahres. Bei
diesen Möglichkeiten für die Gemeinde muss aber immer die die Kreditermächtigung des ursprünglichen Haus-
haltsjahres noch nicht vollständig von der Gemeinde in Anspruch genommen worden sein, mindestens im Um-
fang des auszutauschenden Kreditvolumens.

Eine Vorfinanzierung einer gemeindlichen Investitionsmaßnahme liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die
Gemeinde über ausreichende Eigenmittel bzw. eine ausreichende Liquidität verfügt. In solchen Fällen hat sie das
haushaltsrechtliche Gebot zur Einhaltung der Rangfolge bei ihrer Finanzmittelbeschaffung zu beachten, nach
dem die Gemeinde nur dann Kredite aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirt-
schaftlich unzweckmäßig wäre (vgl. § 77 Absatz 3 GO NRW).

Dieses Gebot ist hinsichtlich der Aufnahme von Krediten ausdrücklich in der dafür geschaffenen haushaltsrechtli-
chen Vorschrift verankert worden. Mit der Finanzierung einer gemeindlichen Investitionsmaßnahme mithilfe von
Eigenmitteln zeigt die Gemeinde, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Investitionsauszahlungen die Eigenmittelfi-
nanzierung den Zahlungsbedarf decken konnte und nicht wirtschaftlich unzweckmäßig war, aber auch, dass noch
eine andere Finanzierung nicht notwendig war. Unter den Begriff „Vorfinanzierung“ fällt zudem nicht die Aufnah-
me eines Forward-Darlehens.

Vor der tatsächlichen Aufnahme eines Kredites durch die Gemeinde muss immer ein aktueller Zahlungsbedarf
bzw. eine Zahlungsverpflichtung bestehen. Ein voraussichtlicher Zahlungsbedarf im Rahmen der mittelfristigen
Finanzplanung stellt dabei keine ausreichende Grundlage für eine neue Kreditaufnahme dar. Die Gemeinde kann
daher keine Angebote von Kreditgebern nutzen, die darauf ausgerichtet sind, dass erst zukünftig bzw. in späteren
Haushaltsjahren ein Zahlungsbedarf besteht, für den dann in zulässiger Weise ein neuer Kredit für Investitionen
aufgenommen werden darf, z. B. das Angebot über ein Forward-Darlehen. Auch in Erwartung steigender Zinsen
ist eine solche Kreditaufnahme durch die Gemeinde haushaltsrechtlich nicht als zulässig anzusehen.



3.7 Keine nachträgliche Kreditaufnahme

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Investitionstätigkeit bei einem Auszahlungsbedarf im Haushaltsjahr die ein-
zelne Kreditaufnahme so vorzunehmen, dass die vom Rat der Gemeinde satzungsrechtlich erteilte Kreditermäch-
tigung noch besteht. Sie hat daher vor der Inanspruchnahme der Ermächtigung bzw. vor einer Kreditaufnahme zu
prüfen, ob die Ermächtigung noch nicht voll ausgeschöpft ist und in zeitlicher Hinsicht noch besteht (vgl. §§ 78
und 86 GO NRW).

Die Gemeinde muss aber auch feststellen, ob noch ein Auszahlungsbedarf aus ihrer Investitionstätigkeit besteht
und dieser Zahlungsbedarf unter Beachtung der Nachrangigkeit der gemeindlichen Kreditaufnahme mit Fremdka-
pital finanziert werden soll. Die Nachrangigkeit der Kreditaufnahme gegenüber einer anderen Finanzierung der
Investitionstätigkeit der Gemeinde erfasst zwar die Abwägung zwischen einer Finanzierung mit Eigenmitteln und
einer Finanzierung durch Fremdkapital. Sie führt nicht dazu, dass bei einer Nutzung von Eigenmitteln zu einem
späteren Zeitpunkt dann Kredite für Investitionen aufgenommen werden dürfen.

Die Entscheidung für den Einsatz von Eigenmitteln bei bestimmten Investitionen wirkt haushaltsmäßig zeitlich
unbegrenzt. Einer nachträglichen Kreditaufnahme kann vermieden werden, wenn bei der Beurteilung eines Kre-
ditbedarfs wegen laufender Investitionen im Haushaltsjahr von der Gemeinde nicht der kassenmäßige Zahlungs-
vorgang allein zugrunde gelegt wird. Das haushaltswirtschaftliche Deckungserfordernis ist mindestens als gleich-
rangig anzusehen, denn es ist haushaltsrechtlich ausdrücklich bestimmt worden, dass die Gemeinde die Finan-
zierung ihrer Investitionen sicherzustellen hat (vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW).




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Die Gemeinde hat daher dafür zu sorgen, dass ihre Auszahlungen für Investitionen haushaltsmäßig gedeckt und
zahlungsmäßig zum Fälligkeitstermin auch geleistet werden können. Sie soll dann für ihre Investitionen keine
Eigenmittel einsetzen, wenn diese Finanzmittel im Haushaltsjahr noch für Auszahlungen der laufenden Verwal-
tungstätigkeit benötigt werden. Dabei ist auch der Fälligkeitszeitpunkt dieser Auszahlungen zu betrachten, insbe-
sondere dann, wenn die Fälligkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt des Deckungsbedarfs bzw.
des Auszahlungsbedarfs für Investitionen besteht.

Aus Anlass dieser Investitionen darf die Gemeinde dann keine Kredite mehr aufnehmen. Bei abgeschlossenen
Investitionen besteht grundsätzlich kein (investiver) Auszahlungsbedarf mehr für die Gemeinde, den es zu finan-
zieren gilt. Diese Gegebenheit macht neben der Frage nach einer noch nicht voll ausgeschöpften Kreditermächti-
gung und nach einer zeitlich noch geltenden Kreditermächtigung eine nachträgliche Kreditaufnahme unzulässig.

Sofern die Kreditaufnahme zugelassen würde, könnte ein weiterer Verstoß entstehen, wenn dadurch die für die
investiven Auszahlungen eingesetzten, noch nicht benötigten Finanzmittel für die laufende Verwaltungstätigkeit
ersetzt werden oder entsprechende Auszahlungen ermöglicht werden sollen. Eine (unzulässige) nachträgliche
Kreditaufnahme würde dadurch zudem zu einer Kreditaufnahme für laufende Zwecke und nicht keine Kreditauf-
nahme für gemeindliche Investitionen mehr darstellen (vgl. § 86 Absatz 1 GO NRW).



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                                             § 78 GO NRW


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                                              Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans
a) im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjah-
     res,
b) im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Ver-
     waltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und
     aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
c) unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
d) unter Angabe der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haus-
     haltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
3. des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,
4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
5. des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wiederhergestellt ist.
2Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, Einzahlungen und Aus-

zahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.

(3) 1Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. 2Sie kann
Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist.



Erläuterungen zu § 78:

I. Allgemeines

1. Das Satzungsrecht der Gemeinde

1.1 Die Haushaltssatzung der Gemeinde

Die jährliche Haushaltswirtschaft der Gemeinde erfordert eine bindende Grundlage für ihre Ausführung durch die
Gemeindeverwaltung. Durch den jährlichen Erlass einer Haushaltssatzung schafft der Rat der Gemeinde diese
Grundlage im Rahmen seiner Zuständigkeit und seines Budgetrechtes (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO
NRW). Die Haushaltssatzung ist dabei eine Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, denn sie
kann ihre Angelegenheiten durch örtliche Satzungen regeln (vgl. § 7 GO NRW).

Ein auf der beschlossenen Haushaltsatzung aufbauender Haushalt ist gleichzeitig Ausdruck der Finanzhoheit der
Gemeinde. Die Haushaltssatzung steht dabei in unmittelbarer Verbindung mit der Verpflichtung der Gemeinde, im
Haushaltsjahr den Haushaltsausgleich (in Planung und Rechnung) zu erreichen (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).
Von der Gemeinde muss gewährleistet werden, dass durch die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen mindestens
alle gesetzlich bestimmten Festsetzungen für die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr getroffen werden.

Die gemeindliche Haushaltssatzung muss alle Festsetzungen für das Haushaltsjahr enthalten, die zur Ausführung
der Haushaltswirtschaft durch die Gemeindeverwaltung notwendig sind und durch Ermächtigungen im Haushalts-




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plan weiter konkretisiert werden. Dazu gehören auch Ermächtigungen aus der Verwaltung von rechtlich unselbst-
ständigen Stiftungen durch die Gemeinde. Durch die Annahme solcher Stiftungen erhält die Gemeinde nicht die
Befugnis, in ihrer Haushaltssatzung dafür getrennte Festsetzungen zu treffen und die betreffenden Erträge und
Aufwendungen aus der Gesamtbetrachtung des gemeindlichen Haushalts auszuklammern.

Die Gemeinde muss in ihrer Haushaltssatzung eine gesonderte Festsetzung treffen, wenn wegen eines voraus-
sichtlich im Haushaltsjahr entstehenden Fehlbetrages das gemeindliche Eigenkapital verringert werden muss. Ein
solcher Sachverhalt führt bei einer Verringerung der allgemeinen Rücklage zu einer Genehmigungspflicht, die
zudem auch für ein Haushaltssicherungskonzept besteht (vgl. § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 GO NRW). Die
Genehmigungspflicht besteht jedoch nur für die Verringerung der allgemeinen Rücklage sowie für das gemeindli-
che Haushaltssicherungskonzept. Eine geplante Verringerung des gemeindlichen Eigenkapitals in Form der Aus-
gleichsrücklage verändert für die Gemeinde nicht die bestehende Anzeigepflicht für die Haushaltssatzung gegen-
über ihrer Aufsichtsbehörde (vgl. § 80 Absatz 5 GO NRW).

Die Gemeinde hat bei der Aufstellung ihrer Haushaltssatzung zudem zu beachten, dass der konkret abgegrenzte
Wirtschaftskreis „Gemeindeverwaltung“ nicht die abgesonderten eigenständigen Wirtschaftskreise der gemeindli-
chen Betriebe umfasst, die rechtlich nicht selbstständig sind. Diese Betriebe gehören rechtlich zur juristischen
Person „Gemeinde“. Sie sind Ausdruck der zulässigen nicht wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde in Form
von Einrichtungen. Diese Einheiten erfordern durch die Anwendung des Eigenbetriebsrechts jeweils eigenständi-
ge Wirtschaftskreise (vgl. § 107 Absatz 2 GO NRW).

Die juristische Person „Gemeinde“ muss aufgrund ihrer Entscheidung für die Absonderung dieser Form der ge-
meindlichen Aufgabenerfüllung die Finanz- und Leistungsbeziehungen dieser Betriebe unabhängig von der jährli-
chen Haushaltssatzung für die Gemeindeverwaltung eigenständig ausgestalten. Die Geschäftsbeziehungen sol-
cher Betriebe mit Dritten bestehen dann unmittelbar und nicht mehr über die Gemeindeverwaltung. Sie werden
deshalb auch nicht von der Haushaltssatzung der Gemeinde erfasst.

Nach dem Beschluss des Rates der Gemeinde über die Haushaltssatzung hat der Bürgermeister zu prüfen, ob
die Satzung den materiellen und formellen Anforderungen entspricht und ordnungsgemäß zustande gekommen
ist (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 BekanntmVO NRW). Er muss dabei beachten, dass die Gestaltung der gemeindli-
chen Haushaltssatzung verbindlich vorgegeben worden ist (vgl. Nummer 1.1.1 des Runderlasses des Innenminis-
teriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).

Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung setzt zudem voraus, dass die für die Bekanntmachung notwendigen
Verfahrensschritte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt sind (vgl. z. B. §§ 2 und 3 BekanntmVO
NRW). Danach steht den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ein längerfristiges Einsichtsrecht zu
(vgl. § 80 Absatz 6 GO NRW).



1.2 Die Anlagen zur Haushaltssatzung

Die haushaltsrechtliche Vorschrift über die gemeindliche Haushaltssatzung bestimmt die Inhalte der Haushalts-
satzung. Ergänzend dazu besteht durch die Vorschrift über die Aufstellung der Haushaltssatzung der Gemeinde
durch den Kämmerer die ausdrückliche Vorgabe, den Entwurf einer Haushaltssatzung mit ihren Anlagen aufzu-
stellen (vgl. § 80 Absatz 1 GO NRW). Der Bürgermeister muss den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anla-
gen bestätigen und dem Rat der Gemeinde zuleiten. Der Rat hat dann den Entwurf der gemeindlichen Haushalts-
satzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung zu beraten und darüber einen Beschluss zu fassen (vgl. § 80
Absatz 4 GO NRW).

Der gemeindliche Haushaltsplan ist die wichtigste Anlage zur gemeindlichen Haushaltssatzung. Er konkretisiert
die Festsetzungen der Haushaltssatzung und füllt den satzungsrechtlichen Rahmen weiter aus. Im Haushaltsplan




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müssen deshalb alle für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Haushaltsjahr zu erzielenden Erträge und
entstehenden Aufwendungen nach Arten und in Teilpläne aufgegliedert enthalten sein, während die Haushalts-
satzung „nur“ den Gesamtbetrag der Erträge und den Gesamtbetrag der Aufwendungen festsetzt (vgl. § 79 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 i. V. m. § 78 Absatz 2 Nummer 1a GO NRW). Der Haushaltsplan hat zudem eine eigen-
ständige Wirkung für die Gemeindeverwaltung, denn sie ist bei ihrer Haushaltsführung im Haushaltsjahr an den
durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmen materiell und formell gebunden ist (vgl. § 79 Absatz 3 GO NRW).

Die dem gemeindlichen Haushaltsplan verpflichtend beizufügenden Anlagen können daher auch als Anlagen zur
Haushaltssatzung der Gemeinde angesehen werden (vgl. § 1 Absatz 2 GemHVO NRW). Die gemeindliche Haus-
haltssatzung ist daher dann nicht vollständig aufgestellt, wenn zwar ein Haushaltsplan erstellt wurde, die Anlagen
aber insgesamt oder in Teilen nicht verfügbar sind, z. B. der Stellenplan (vgl. § 7 GemHVO NRW). Um eine mög-
lichst gleiche Handhabung hinsichtlich der Gestaltung des gemeindlichen Haushaltsplans und seiner Anlagen in
der Praxis der Gemeinden zu erreichen, sind verbindliche Vorgaben dazu gemacht worden. Der Gemeinde wur-
den haushaltswirtschaftliche Muster zur Anwendung empfohlen (vgl. Nummern 1.2 bis 1.4.3 des Runderlasses
des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).



2. Rat und Gemeindeverwaltung

2.1 Die Entscheidungsbefugnisse

Dem Rat der Gemeinde obliegt in gemeindlichen Angelegenheiten sowohl die Rechtsetzung als auch die Erledi-
gung von Verwaltungsaufgaben, auch wenn er wegen der Vielzahl der gemeindlichen Geschäftsvorfälle nicht in
allen Verwaltungsangelegenheiten selbst durch Beschluss entscheiden kann. Einige haushaltsrechtliche Vor-
schriften ermöglichen dem Bürgermeister oder dem Kämmerer dringend notwendige Entscheidungen für die
gemeindliche Haushaltswirtschaft zu treffe, um die sachgerechte Ausführung zu sichern.

Das Budgetrecht des Rates darf einerseits durch die Ausgestaltung der haushaltsrechtlich möglichen Entschei-
dungsbefugnisse so wenig wie möglich beschränkt werden. Andererseits darf der Rat sich durch derartige Ent-
scheidungsbefugnisse nicht selbst aus seiner Verantwortung für die Haushaltswirtschaft entlassen. Folgende
haushaltsrechtliche Vorschriften haben in diesem Umfeld eine erhebliche Relevanz (vgl. Abbildung 78).



                     DIE RECHTE DES RATES IN DER HAUSHALTSWIRTSCHAFT


                          ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE                                     FUNDSTELLE

      Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes.                            § 76 GO NRW


      Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans.                        § 80 Absatz 4 GO NRW


      Zustimmung zu (erheblichen) überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auf-
                                                                               § 83 Absatz 2 GO NRW
      wendungen und Auszahlungen.


      Erlass einer Haushaltssperre.                                            § 84 GO NRW


      Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungen.      § 85 GO NRW


      Bestellung von Sicherheit zugunsten Dritter                              § 87 GO NRW




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                     DIE RECHTE DES RATES IN DER HAUSHALTSWIRTSCHAFT


                         ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE                                           FUNDSTELLE

      Feststellung des Jahresabschlusses.                                            § 96 Absatz 1 GO NRW


      Entlastung des Bürgermeisters.
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      Umwandlung und Aufhebung von Gemeindegliedervermögen                           § 99 GO NRW


      Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen                                        § 100 GO NRW


      Erweiterung der Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung über die Pflicht-
                                                                                     § 103 Absatz 2 GO NRW
      aufgaben hinaus.


      Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rech-
                                                                                     § 104 Absatz 2 GO NRW
      nungsprüfung.


      Bestätigung des Gesamtabschlusses.                                             § 116 Absatz 1 NRW


      Festlegung von Wertgrenzen für Investitionsmaßnahmen.                          § 14 Absatz 1 GemHVO NRW

                 Abbildung 78 „Die Rechte des Rates in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft“

Der Rahmen der Entscheidungsbefugnisse des Rates baut auf seiner Allzuständigkeit auf (vgl. § 41 Absatz 1 GO
NRW). Die Ausübung der Rechte muss nicht nur auf die örtlichen Verhältnisse ausgerichtet sein, sie wird auch
wesentlich dadurch geprägt. Für die Gemeinde ist es z. B. nicht zulässig, durch die betragsmäßige Auslegung
des Begriffs „erheblich“ die Entscheidungsbefugnisse des Rates einzuschränken oder so zu gestalten, dass der
Rat auf eine eigene Entscheidung verzichten kann.

Der Rat trägt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Gesamtverantwortung für die gemeindliche Haushaltswirt-
schaft. Er hat auch die Rechte und Zuständigkeiten seiner Ausschüsse zu beachten, z. B. des Rechnungsprü-
fungsausschusses als zuständige Prüfungsinstanz für die gemeindlichen jahresbezogenen Abschlüsse (vgl. §§
101 und 116 GO NRW). Für die örtliche Rechnungsprüfung der Gemeinde ist es z. B. nicht zulässig, ohne eine
besondere Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses fremde Dritte mit gemeindebezogenen Prüfungen
zu beauftragen (vgl. § 103 Absatz 5 GO NRW).



2.2 Die Berichtspflichten

Die haushaltsrechtlichen Vorschriften enthalten einige besondere Berichtspflichten für den Bürgermeister als
Verantwortlicher für die Gemeindeverwaltung gegenüber dem Rat, wenn einzelne örtliche Geschäftsvorfälle von
besonderer oder erheblicher Bedeutung für die Gemeinde sind, und diese Geschäftsvorfälle das Budgetrecht des
Rates der Gemeinde berühren.

Im Rahmen der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr entsteht dann eine Berichts-
pflicht, z. B. bei auftretenden erheblichen Abweichungen von den Festsetzungen der vom Rat beschlossenen
Haushaltssatzung. Die Berichtspflichten dienen insbesondere dazu, notwendige Eingriffsrechte und wirtschaftlich
bedeutende Entscheidungen des Rates zum haushaltswirtschaftlichen Geschehen in der Gemeinde im Ablauf




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des Haushaltsjahres zu sichern. Nachfolgend sind einige Berichtspflichten gegenüber dem Rat der Gemeinde
aufgeführt (vgl. Abbildung 79).



                            DIE BERICHTSPFLICHTEN GEGENÜBER DEM RAT


                      AUSLÖSER für BERICHTSPFLICHTEN                                       FUNDSTELLE

        Ein erheblich höherer Bedarf an Ermächtigungen für Aufwendungen und
                                                                                      § 81 Absatz 2 GO NRW
        Auszahlungen, durch die eine Nachtragssatzung erforderlich wird.


        Ein Bedarf für überplanmäßige und/oder außerplanmäßige Aufwendungen
                                                                                      § 83 Absatz 2 GO NRW
        und/oder Auszahlungen, wenn sie erheblich sind.


        Eine Entwicklung der Erträge, der Aufwendungen oder der Liquidität der
        Erlass, aufgrund dessen der Erlass einer Haushaltssperre durch den Rat        § 83 Absatz 4 GO NRW
        geboten. Ebenso die Aufhebung einer solchen Sperre von der Inanspruch-
        nahme von Ermächtigungen.


        Die Übergabe des Entwurfs des Jahresabschlusses unmittelbar an den
                                                                                      § 95 Absatz 3 GO NRW
        Rechnungsprüfungsausschuss ohne eine vorherige Zuleitung an den Rat.


        Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung bei
                                                                                      § 9 Absatz 2 GemHVO NRW
        einem Haushaltsplan für zwei Jahre.


        Die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen
                                                                                      § 22 GemHVO NRW
        ins Folgejahr.


        Eine vom Kämmerer oder Bürgermeister nach § 24 Absatz 1 GemHVO NRW
                                                                                      § 24 Absatz 2 GemHVO NRW
        erlassene Haushaltssperre.


        Eine voraussichtliche Gefährdung des geplanten Haushaltsausgleichs im
                                                                                      § 24 Absatz 2 GemHVO NRW
        Haushaltsjahr.


        Eine nicht nur geringfügige Erhöhung von Investitionsauszahlungen bei einer
                                                                                      § 24 Absatz 2 GemHVO NRW
        Einzelmaßnahme der Gemeinde.


        Ein Erlass von örtlichen Vorschriften entsprechend den haushaltsrechtlich
                                                                                      § 31 Absatz 1 GemHVO NRW
        benannten Sicherheitsstandards in § 31 Absatz 2 GemHVO NRW.

                  Abbildung 79 „Die Berichtspflichten gegenüber dem Rat“

Weitere Vorlage- und Berichtspflichten der Gemeindeverwaltung gegenüber dem Rat können durch die im Ablauf
des Haushaltsjahres auftretende Weiterentwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft verursacht werden, z.
B. durch neue dringende Investitionsmaßnahmen, deren Volumen oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgren-
zen liegt (vgl. z. B. § 10 Absatz 2 GemHVO NRW). Örtliche Veränderungen können aber auch die Aufstellung
einer Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr erforderlich werden lassen (vgl. § 81 GO NRW).



3. Die Beachtung haushaltswirtschaftlicher Grundsätze

Mit der gesonderten Vorschrift über die gemeindliche Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr werden mehrere
Haushaltsgrundsätze umgesetzt. Grundlegend ist dabei der Grundsatz der Haushaltseinheit, der besagt, dass die
Gemeinde für sich als Rechtsperson nur einen Haushalt bzw. eine Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr auf-




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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
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stellen soll. Die Gemeindeverwaltung sowie das Gemeindegliedervermögen und die rechtlich unselbstständigen
Stiftungen bedürfen daher keiner gesonderten Festsetzungen in der gemeindlichen Haushaltssatzung, weil diese
Teile im Haushalt der Gemeinde enthalten sein müssen.

Dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit wird dadurch Genüge getan, dass die Haushaltssatzung für das Haus-
haltsjahr gilt und das gemeindliche Haushaltsjahr das Kalenderjahr ist. Der Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit
kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Haushaltssatzung der Gemeinde mit Beginn des Haushaltsjahres in
Kraft tritt, sodass die Haushaltssatzung i. d. R. vor Beginn des betreffenden Haushaltsjahres aufgestellt und vom
Rat der Gemeinde beschlossen werden sollte.

Dem Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung wird durch die Festlegung, dass die gemeindliche Haushaltssat-
zung für das Haushaltsjahr gilt, in genügender Weise Rechnung getragen. Die Gemeinde hat die vom Rat be-
schlossene Haushaltssatzung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde der
Gemeinde anzuzeigen. Es soll dadurch gesichert werden, damit die Satzung rechtzeitig und zu Beginn des
Haushaltsjahres in Kraft treten kann (vgl. § 80 Absatz 5 GO NRW). Die Gemeinde muss bei der Aufstellung der
gemeindlichen Haushaltssatzung aber auch die Grundsätze der Haushaltsklarheit und der Haushaltswahrheit
sowie das Bepackungsverbot ausreichend beachten.



4. Die Verfahrensschritte für den Erlass der Haushaltssatzung

Die haushaltsrechtlichen Vorschriften sehen für die Aufstellung und den Erlass der jährlichen Haushaltssatzung
der Gemeinde mehrere Verfahrensschritte vor, bei denen die Rechte des Rates der Gemeinde, des Bürgermeis-
ters und des Kämmerers ausreichend und sachgerecht zu berücksichtigen sind (vgl. Abbildung 80).



                    DAS VERFAHREN ZUM ERLASS DER HAUSHALTSSATZUNG


                           VERFAHRENSSCHRITTE                                           FUNDSTELLE

      Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung
      mit ihren Anlagen durch den Kämmerer und Bestätigung des Entwurfs          § 80 Absatz 1 GO NRW
      durch den Bürgermeister.


      Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung
                                                                                 § 80 Absatz 2 GO NRW
      mit ihren Anlagen an den Rat.


      Öffentliche Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssatzung
      mit Festlegung einer Frist für die Erhebung von Einwendungen an mindes-    § 80 Absatz 3 GO NRW
      tens 14 Tagen.


      Beratung über die Haushaltssatzung
                                                                                 § 59 GO NRW
      mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung des Finanzausschusses.


      Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung
                                                                                 § 80 Absatz 3 Satz 3 und Absatz
      mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung des Rates ggf. auch Beschluss-
                                                                                 4 GO NRW
      fassung über die erhobenen Einwendungen.


      Anzeige der Haushaltssatzung
      mit ihren Anlagen bei der Aufsichtsbehörde; sie soll spätestens 1 Monat    § 80 Absatz 5 GO NRW
      vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

                                                                                 § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2
      Ablauf der Anzeigefrist,
                                                                                 GO NRW
      bei der zu beachten ist:




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                   DAS VERFAHREN ZUM ERLASS DER HAUSHALTSSATZUNG


                          VERFAHRENSSCHRITTE                                     FUNDSTELLE
      1. Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage;
      2. Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes.


      Bekanntmachung und Verfügbarhalten der Haushaltssatzung
      sie soll bis zum Ende der in § 96 Absatz 2 GO NRW benannten Frist
                                                                          § 80 Absatz 6 GO NRW
      verfügbar gehalten werden.

                 Abbildung 80 „Das Verfahren zum Erlass der gemeindlichen Haushaltssatzung“

Die Aufstellung der jährlichen Haushaltssatzung bedarf neben der notwendigen Aufgabenverteilung innerhalb der
Gemeindeverwaltung auch einer konkreten Zeitplanung. Bei der Festlegung des zeitlichen Ablaufes des Aufstel-
lungsverfahrens ist zu beachten, dass die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Be-
ginn des Hausjahres bei der Aufsichtsbehörde angezeigt werden soll (§ 80 Absatz 5 GO NRW). Die Gemeinde
muss dieses Vorherigkeitsgebot beachten, auch wenn bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Fristen keine
Nichtigkeit der beschlossenen gemeindlichen Haushaltssatzung eintritt.



5. Wichtige Zusammenhänge mit der Haushaltssatzung

5.1 Haushaltssatzung und Gemeindeverwaltung

Die jährliche Haushaltssatzung umfasst die haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen, die von der Gemeindeverwal-
tung auszuführen sind. Sie erfasst daher nicht die haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten bei den organisato-
risch selbstständigen sowie den rechtlich selbstständigen Betrieben der Gemeinde. Diesen Betrieben obliegt eine
eigenverantwortliche selbstständige Haushaltswirtschaft in einem eigenständigen Rechnungskreis. Die betriebli-
che Eigenständigkeit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Betriebe der Gemeinde zur Erfüllung der ge-
meindlichen Aufgaben beitragen müssen.

Die Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Gemeinde sind deshalb auf die haushaltswirtschaftlichen Tätig-
keiten der Gemeindeverwaltung beschränkt und enthalten nur dafür die Rahmenbedingungen. Die Gemeinde-
verwaltung wird durch die beschlossene Haushaltssatzung ermächtigt, die im gemeindlichen Haushaltsplan ent-
haltenen Ermächtigungen für die dort ausgewiesenen Zwecke im Haushaltsjahr in Anspruch nehmen zu können,
neue Verpflichtungen einzugehen, bei Bedarf aber auch Kredite zur Finanzierung der gemeindlichen Investitionen
aufzunehmen (vgl. §§ 79, 85 und 86 GO NRW).

Der gemeindliche Haushaltsplan stellt daher die wichtigste Anlage zur Haushaltssatzung dar, weil diese Anlage
wesentliche und unverzichtbare Vorgaben für die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haus-
haltsjahr enthält und die Gemeindeverwaltung daran bindet. Die Haushaltssatzung der Gemeinde hat jedoch nur
in einem eingeschränkten Umfang eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern
der Gemeinde sowie die Abgabepflichtigen. Eine solche Bindung entsteht dann, wenn durch die gemeindliche
Haushaltssatzung z. B. die Steuersätze für die Gemeindesteuern im Haushaltsjahr festgesetzt werden.



5.2 Haushaltssatzung und Dringlichkeitsentscheidung

Im Ablauf des Haushaltsjahres kann in haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten eine Entscheidung des Rates
der Gemeinde notwendig werden, z. B. wenn nicht geplante Auszahlungen für Investitionen zu leisten sind (vgl. §
83 Absatz 2 GO NRW). Bei dringenden Entscheidungen, für die der Rat der Gemeinde nicht rechtzeitig einberu-




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