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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 79 GO NRW
2.2 Zu Satz 2 (Weitere Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans):
2.2.1 Allgemeine Vorgaben
Als weiterer wichtiger Bestandteil des gemeindlichen Haushaltsplans ist das Haushaltssicherungskonzept gemäß
§ 76 GO NRW gesetzlich bestimmt worden. Es ist als so gewichtig für die Konsolidierung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft und die Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs nach § 75 Absatz 2 GO NRW angese-
hen worden, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Teilen bestehen muss. Nur dadurch
können sich die gewünschten Wirkungen auf die Ausführung des gemeindlichen Haushaltsplans ergeben und
sichergestellt werden. Der Rat der Gemeinde ist deshalb auch für die Aufstellung des gemeindlichen Haushaltssi-
cherungskonzeptes zuständig und verantwortlich (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW).
Die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung der Gemeinde und die wirtschaftliche, effiziente und sparsame
Haushaltsführung sind so gewichtig, dass die Beseitigung einer unzureichenden haushaltswirtschaftlichen Lage
der Gemeinde durch ein Haushaltssicherungskonzept zu konzipieren und aufzuzeigen ist. In Ergänzung der
Haushaltssatzung der Gemeinde und des gemeindlichen Haushaltsplans sowie der sonstigen Bestandteile und
Anlagen wird daher mit dem Haushaltssicherungskonzept ausdrücklich eine wichtige und unverzichtbare haus-
haltswirtschaftliche Unterlage von der Gemeinde verlangt.
Der gemeindliche Stellenplan für die Darstellung der von der Gemeinde im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen
der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehenden beschäftigten Bediensteten hat für die ge-
meindliche Haushaltswirtschaft ebenfalls eine besondere Bedeutung (vgl. § 8 GemHVO NRW). Die Bediensteten
der Gemeinde müssen einerseits die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Andererseits grenzt der Stellenplan der Gemeinde den Bedarf in konkreter Hinsicht auf die gemeindliche Aufga-
benerfüllung sachgerecht ab.
Der Stellenplan der Gemeinde hat daher auch eine besondere Bedeutung im Rahmen der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft. Die Einhaltung des gemeindlichen Stellenplans ist dabei ausdrücklich gesetzlich bestimmt und der
Erlass des gemeindlichen Stellenplans in die Zuständigkeit des Rates der Gemeinde gelegt worden (vgl. § 41
Absatz 1 Buchstabe h i. V. m. § 74 Absatz 2 GO NRW).
2.2.2 Das Haushaltssicherungskonzept
Das Haushaltssicherungskonzept nach § 76 GO NRW ist ein Bestandteil des gemeindlichen Haushaltsplans,
wenn ein solches erstellt werden muss (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 4 GemHVO NRW). Es erfährt durch die Einbe-
ziehung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in den Haushaltsplan eine noch höhere Gewichtung, weil
in diesem mittelfristigen Zeitraum bereits mit der Umsetzung der vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen
begonnen werden muss. In den Fällen, in denen die Ursache für die Aufstellung des Haushaltssicherungskonzep-
tes erst in einem Folgejahr des Haushaltsjahres liegt, muss gleichwohl von Anfang der Erkenntnis dieser Lage an
bzw. ab dem Haushaltsjahr von der Gemeinde versucht werden, die Ursachen zu beseitigen.
Das Haushaltssicherungskonzept ist deshalb bereits für das Haushaltsjahr ein gewichtiger und unverzichtbarer
Bestandteil des Haushaltsplans der Gemeinde. Das Ziel und der Zweck des Haushaltssicherungskonzeptes ist es
dabei, die Gemeinde wieder in die Lage zu versetzen, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass
die stetige Erfüllung der Aufgaben auf Dauer gesichert ist (vgl. § 75 Absatz 1 Satz 1 GO NRW). Nur unter dieser
Prämisse und der Mitnahme der Beschäftigten und der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft auf
dem Weg zu diesem Ziel kann es gelingen, die eingefahrenen Wege zu verlassen und weitere Veränderungen,
aber auch Einschnitte, vorzunehmen.
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§ 79 GO NRW
Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gehört deshalb nach § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW
zu den Angelegenheiten, für die der Rat der Gemeinde ausschließlich zuständig ist und die er nicht auf andere
Entscheidungsträger übertragen kann. Diese originäre Zuständigkeit des Rates führt zu einer stärkeren Selbst-
bindung der Gemeinde an ihr Haushaltssicherungskonzept und die vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen.
Dieses soll die Zielbestimmungen der Gemeinde, auch in Form von Zwischenzielen, erleichtern und die Umset-
zung der Konsolidierungsmaßnahmen sowie deren Überwachung (Controlling) gewährleisten.
Welche Konsolidierungsmaßnahmen und Konsolidierungsschritte im Einzelnen vor Ort geeignet sind, lässt sich
nicht in allgemeiner Form aufzählen, sondern muss im Einzelnen unter den örtlichen Bedingungen ermittelt und
abgegrenzt werden. Ein gemeindliches Haushaltssicherungskonzept sollte deshalb auch nicht mit der Feststel-
lung enden „Das Ziel (Zwischenziel: Haushaltsausgleich) ist erreicht“. An das Ergebnis der Konsolidierung muss
sich vielmehr anschließen, wie nach der örtlichen Umsetzung der festgelegten „Sanierungsmaßnahmen“ der
gemeindliche Haushalt so gesteuert werden kann und soll, dass er auch in Zukunft dauerhaft ausgeglichen sein
wird (vgl. § 5 GemHVO NRW).
Der Haushaltsgrundsatz „Jährlichkeit“, der auch bei einem Haushaltssicherungskonzept von erheblicher Bedeu-
tung ist, erfordert von der Gemeinde, die örtliche Sanierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen jährlichen
Haushaltsentwicklung und unter Einhaltung der örtlichen Zielsetzungen angepasst weiterzuentwickeln. Die Ge-
meinde ist deshalb gefordert, das umzusetzende Haushaltssicherungskonzept jährlich entsprechend fortzu-
schreiben und unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Möglichkeiten zu einem ausgereiften Sanierungskon-
zept zur Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs und ihrer Leistungsfähigkeit zu machen.
2.2.3 Der Stellenplan
Der Stellenplan der Gemeinde stellt die Grundlage für die Personalwirtschaft der Gemeinde dar und muss des-
halb ausweisen, wie viele Beschäftigte für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde im Haushaltsjahr benötigt wer-
den. Bei der Aufstellung und Gestaltung des Stellenplans sind zudem die besoldungs- und tarifrechtlichen Best-
immungen zu beachten. Dazu gehört, dass bei der Besetzung der Stellen die künftigen Stelleninhaber als Be-
dienstete der Gemeinde die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen
(vgl. § 74 Absatz 1 GO NRW).
Der Stellenplan gibt deshalb ein Bild über die sachgerechte Personalausstattung bzw. den Personalbedarf der
Gemeinde im Haushaltsjahr ab. Die Vorgabe für die Gemeinde, der Stellenplan ist einzuhalten, umfasst in diesem
Zusammenhang auch die Verpflichtung der Gemeinde, einen Stellenplan aufzustellen, obwohl diese Verpflichtung
nicht wörtlich gesetzlich bestimmt worden ist (vgl. § 74 Absatz 2 GO NRW).
In diesem Zusammenhang steht die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des Rates der Gemeinde einen
örtlichen Stellenplan zu erlassen (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW). Für den gemeindlichen Stellenplan
sind der Gemeinde besondere Muster empfohlen worden. Sofern diese Muster von der Gemeinde genutzt wer-
den, sind sie anzupassen, wenn sich aufgrund von Tarifverträgen oder des Beamtenrechts Änderungen ergeben
(vgl. Nummer 1.3.1 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24.02.2005; SMBl. NRW. 6300).
2.2.4 Weitere Anlagen zum Haushaltsplan
2.2.4.1 Die Zwecke der Anlagen
Dem Rat der Gemeinde muss für seine Beschlussfassung über die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen im Rahmen seines Budgetrechts eine Gesamtübersicht über die Inhalte und den Umfang der für das
Haushaltsjahr geplanten Haushaltswirtschaft ermöglicht werden. Ihm müssen deshalb neben der Haushaltssat-
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zung und dem Haushaltsplan sowie Stellenplan noch weitere haushaltswirtschaftliche Unterlagen zur Beratung
und Entscheidung vorgelegt werden. Diese haushaltswirtschaftlichen Unterlagen müssen dem gemeindlichen
Haushaltsplan beigefügt werden (vgl. § 1 Absatz 2 GemHVO NRW). Sie sind auch für die Ausführung des ge-
meindlichen Haushaltsplans relevant.
Die nachfolgend in allgemeiner Form vorgestellten Unterlagen sind für eine Gesamtübersicht über die Vermö-
gens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde im Zeitpunkt der Haushaltsplanung bzw. der Beschluss-
fassung des Rates der Gemeinde über die gemeindliche Haushaltssatzung unverzichtbar. Die Unterlagen müs-
sen außerdem zusammen mit dem Haushaltsplan auch für eine Unterrichtung der Bürger und der Aufsichtsbe-
hörde der Gemeinde geeignet sein. Der Gemeinde bleibt es aber freigestellt, nach ihren örtlichen Bedürfnissen
dem Haushaltsplan noch weitere oder detailliertere Unterlagen beizufügen.
2.2.4.2 Der Vorbericht
Der Vorbericht zum gemeindlichen Haushaltsplan soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans für
das Haushaltsjahr geben (vgl. § 7 GemHVO NRW). Die haushaltswirtschaftliche Entwicklung und die aktuelle
wirtschaftliche Lage der Gemeinde sind dabei auch anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Ergebnis- und
Finanzdaten sowie den weiteren sachlichen und fachlichen Informationen darzustellen.
Im Vorbericht sind außerdem die wesentlichen Zielsetzungen der gemeindlichen Planung für das Haushaltsjahr
und für die folgenden drei Planungsjahre sowie die Rahmenbedingungen der haushaltswirtschaftlichen Planung
zu erläutern. Dazu gehört, dass in die der gemeindlichen Haushaltssatzung getroffenen Festsetzungen entspre-
chend beschrieben und in einen Zusammenhang mit dem geplanten haushaltswirtschaftlichen Handeln der Ge-
meinde gestellt werden.
2.2.4.3 Die Bilanz des Vorvorjahres
Die gemeindliche Bilanz gibt als ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses stichtagsbezogen Auskunft über
das gesamte zum Abschlussstichtag vorhandene gemeindliche Vermögen und Schulden („Wertespeicher“) und
zeigt deren Struktur auf. Sie ist dem gemeindlichen Haushaltsplan beizufügen, denn die Ist-Werte des Vorvorjah-
res stellen die Ausgangsbasis für die Darstellung der Haushaltsplanung im gemeindlichen Haushaltsplan dar (vgl.
§ 1 Absatz 3 GemHVO NRW).
Der gemeindliche Jahresabschluss des betreffenden Jahres soll deshalb so rechtzeitig vom Rat der Gemeinde
festgestellt sein, dass die Bilanz dem Haushaltsplan beigefügt werden kann. In den Fällen, in denen der gemeind-
liche Jahresabschluss jedoch zeitverzögert vom Rat festgestellt wird, kann gleichwohl nicht auf die Beifügung der
Bilanz des Vorvorjahres verzichtet werden. In den Fällen kann dem Haushaltsplan als Anlage die Bilanz aus dem
vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses des Vorvorjahres beigefügt werden. Dieser Jah-
resabschluss hat einen belastbaren Status und ist dem Rat zur Prüfung und Feststellung zugeleitet worden (vgl. §
95 Absatz 3 GO NRW).
Im Rahmen der Haushaltsplanung für das neue Haushaltsjahr wird die Erstellung einer Planbilanz durch die Ge-
meinde und deren Beifügung als Anlage zum gemeindlichen Haushaltsplan nicht für erforderlich gehalten. Ent-
sprechend ist diese Bilanz auch haushaltsrechtlich nicht als Anlage zum Haushaltsplan bestimmt worden. Das
Aufstellen einer Planbilanz durch die Gemeinde kann bei örtlichen Besonderheiten oder auch im Rahmen einer
Betrachtung der wirtschaftlichen Wirkungen einer Haushaltskonsolidierung sachgerecht sein. Die Gemeinde kann
anlassbezogen und eigenverantwortlich eine Planbilanz aufstellen.
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In diesem Zusammenhang soll die Gemeinde im Rahmen ihrer jährlichen Haushaltsplanung prüfen und entschei-
den, ob die Anlage zum Haushaltsplan „Entwicklung des Eigenkapitals“ ausreichend und nachvollziehbar die
voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und den Eigenkapitalstatus der Gemeinde zum Abschlussstichtag
wiederspiegelt. Sie hat dabei auch zu prüfen, ob es ggf. nicht doch geboten ist, eine Planbilanz mit wichtigen
Eckwerten in Form einer Strukturbilanz aufzustellen und dem gemeindlichen Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1
Absatz 2 Nummer 7 GemHVO NRW).
2.2.4.4 Die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Die Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen der Gemeinde, die erkennen lassen muss, in welcher Höhe
aus der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen in den späteren Jahren voraussichtlich Auszahlun-
gen zu Lasten der Gemeinde erwachsen werden und auf welche Jahre sich diese verteilen, ist dem Haushalts-
plan als Anlage beizufügen.
Bei ihrer Erstellung ist zu beachten, dass von der Gemeinde die Verpflichtungsermächtigungen in der Regel nur
zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre oder in besonderen Fällen bis zum Abschluss einer Maß-
nahme veranschlagt werden dürfen (vgl. § 13 Absatz 1 GemHVO NRW). Durch die Übersicht soll insgesamt
aufgezeigt werden wie die künftigen Haushaltsjahre bereits durch eingegangene gemeindliche Verpflichtungen
vorbelastet sind, weil in den Vorjahren die im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungser-
mächtigungen auch in Anspruch genommen worden sind.
2.2.4.5 Die Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen
Den Fraktionen und Gruppen im Rat der Gemeinde und in den Bezirksvertretungen sowie einzelnen Ratsmitglie-
dern hat die Gemeinde aus ihren Haushaltsmitteln jährlich besondere Zuwendungen zu den sächlichen und per-
sonellen Aufwendungen für die Geschäftsführung im notwendigen Umfang zu gewähren (vgl. § 56 Absatz 3 GO
NRW). Diese geplanten Zuwendungen sind zusätzlich zu ihrer Veranschlagung im gemeindlichen Haushaltsplan
adressatenbezogen in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan aufzuzeigen.
In dieser Übersicht sind die geplanten Zuwendungen für jede Fraktion, Gruppe oder für das einzelne Ratsmit-
glied, getrennt nach den vorgesehenen Geldleistungen und den Arten der geldwerten Leistungen, übersichtlich
darzustellen. Damit wird die Finanzierung der freiwilligen Vereinigungen von Mitgliedern des Rates der Gemeinde
und der Bezirksvertretungen sowie wie einzelner Ratsmitglieder transparent gemacht. Für die Übersicht über die
Zuwendungen sind der Gemeinde besondere Muster empfohlen worden. Sofern diese Muster von der Gemeinde
genutzt werden, sind sie entsprechend der örtlichen Verhältnisse anzupassen (vgl. Nummer 1.4.1 des Runderlas-
ses des Innenministeriums vom 24.02.2005; SMBl. NRW. 6300).
2.2.4.6 Die Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten
Den gemeindlichen Verbindlichkeiten kommt eine große Bedeutung für die Haushaltswirtschaft und für die Schul-
denlage bzw. die wirtschaftliche Lage der Gemeinde zu, sodass auf eine gesonderte und aktuelle Darstellung und
eine Information darüber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die geplante Haushaltswirtschaft für das Haus-
haltsjahr nicht verzichtet werden kann. Ausgehend vom tatsächlichen Stand am Ende des Vorvorjahres und dem
voraussichtlichen Stand zu Beginn des Haushaltsjahres soll in der Übersicht die mögliche Entwicklung der Ver-
bindlichkeiten der Gemeinde im Haushaltsjahr aufgezeigt werden.
Mit dieser Übersicht wird eine Verbindung zur gemeindlichen Bilanz hergestellt, denn die Aufteilung der Verbind-
lichkeiten nach Arten und ggf. weiter ist in der Gliederung des Verbindlichkeitenspiegels vorzunehmen (vgl. § 47
GEMEINDEORDNUNG 706
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GemHVO NRW). Dadurch wird eine Identität der Angaben in der Übersicht mit dem Stand der Verbindlichkeiten
am Ende des Vorvorjahres des Haushaltsjahres mit den Ansätzen in der gemeindlichen Bilanz zum Abschluss-
stichtag des Vorvorjahres hergestellt.
2.2.4.7 Die Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals
Der Eigenkapitalausstattung der Gemeinde kommt eine besondere Bedeutung zu. Da das Eigenkapital auch
Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich hat und die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung in den Haus-
haltsplan einbezogen wurde, ist es wegen des Budgetrechtes des Rates geboten, die voraussichtliche Entwick-
lung des Eigenkapitals jährlich aufzuzeigen. Die Erweiterung der Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapi-
tals zu einer jährlichen Planbilanz ist im Rahmen der Haushaltsplanung nicht für erforderlich gehalten und des-
halb auch nicht haushaltsrechtlich bestimmt worden.
Die Erstellung dieser Übersicht ist insbesondere geboten, wenn das voraussichtliche Jahresergebnis im Ergeb-
nisplan einen negativen Betrag aufweist und zur „Deckung“ bzw. Verrechnung die Ausgleichsrücklage in An-
spruch genommen oder die allgemeine Rücklage verringert werden soll. In diesen Fällen ist in der gemeindlichen
Haushaltssatzung eine entsprechende Festsetzung vorzunehmen (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW) und
in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan die weitere Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der mittel-
fristigen Ergebnis- und Finanzplanung darzustellen. Mit der Vorlage des Haushaltsplans werden damit dem Rat
die notwendigen Informationen darüber gegeben.
Eine Planbilanz kann aber von der Gemeinde anlassbezogen bei örtlichen Besonderheiten oder auch im Rahmen
einer Haushaltskonsolidierung sachgerecht sein. Die Gemeinde sollte daher jährlich im Rahmen ihrer Haushalts-
planung prüfen und entscheiden, ob der Haushaltsplan mit der Anlage „Entwicklung des Eigenkapitals“ ausrei-
chend die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde wiederspiegelt oder ob es nicht doch gebo-
ten ist, eine Planbilanz mit wichtigen Eckwerten in Form einer Strukturbilanz aufzustellen und dem gemeindlichen
Haushaltsplan beizufügen (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 7 GemHVO NRW). Dabei muss gewährleistet werden, dass
gleichwohl auch die weitere Entwicklung des Eigenkapitals aufgezeigt wird.
2.2.4.8 Die Übersicht über die Wirtschaftslage der Betriebe
Die Übersicht über die gesamte wirtschaftliche Lage der Gemeinde und ihre voraussichtliche Entwicklung ist für
den Rat der Gemeinde nicht vollständig gegeben, wenn ihm nicht auch eine Übersicht über die Wirtschaftslage
und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie der Anstalten des öffentlichen
Rechts und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt, zusammen mit dem gemeindlichen Haus-
haltsplan vorgelegt wird. Die Gemeinde soll mit dieser aktuellen Übersicht einschließlich geeigneter Erläuterun-
gen dem Gesamtbild der Gemeinde in ausreichendem Maße Rechnung tragen.
Die haushaltsrechtliche Vorschrift lässt daher vereinfachend eine Übersicht über die Wirtschaftslage der ge-
meindlichen Betriebe statt einer Beifügung der Wirtschaftspläne einzelner Betriebe zu. Diese Regelung berührt
einerseits nicht die Pflichten bestimmter Betriebe der Gemeinde, einen Wirtschaftsplan für ihr Geschäftsjahr auf-
zustellen (vgl. § 108 Absatz 3 GO NRW). Andererseits kann die Gemeinde die Darstellung in der Übersicht über
die Wirtschaftslage der Betriebe nicht auf den Kreis der Betriebe beschränken, die der Pflicht zur Aufstellung
eines Wirtschaftsplans unterliegen oder die als Tochtereinheiten in den gemeindlichen Gesamtabschluss einzu-
beziehen sind.
Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält keine auf Geschäftsanteile bezogene Abgrenzung für die Einbeziehung
der Betriebe, sondern benennt beispielhaft mögliche Formen. Eine Orientierungshilfe für die inhaltliche Erstellung
der Übersicht über die Wirtschaftslage der Betriebe bieten auch die voraussichtlichen (geplanten) Finanz- und
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Leistungsbeziehungen zwischen der Gemeindeverwaltung und den Betrieben der Gemeinde. Bereits im Rahmen
der gemeindlichen Haushaltsplanung muss von der Gemeindeverwaltung geprüft werden, ob und welche Ge-
schäftsbeziehungen zu welchen Betrieben eingegangen werden. Dazu ist gleichzeitig über deren Umfang und
einen möglichen Leistungsaustausch zu entscheiden.
Unter dem Ziel und Zweck der Haushaltsplanung stellt die Übersicht eine Ergänzung zum Haushaltsplan dar, die
dem Rat eine Übersicht über die gesamte wirtschaftliche Lage der Gemeinde und ihre voraussichtliche Entwick-
lung ermöglichen soll. Außerdem kann die Übersicht dazu beitragen, die Aufstellung der gemeindlichen Haus-
haltssatzung mit ihren Anlagen nicht unnötig zu verzögern, weil dadurch nicht mehr die Wirtschaftspläne der
Betriebe gewartet werden muss, die zuvor dem gemeindlichen Haushaltsplan beizufügen waren.
2.2.4.9 Die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben
In den kreisfreien Städten müssen dem gemeindlichen Haushaltsplan auch bezirksbezogene Angaben beigefügt
werden, die nicht als solche Angaben im Haushaltsplan enthalten sind. Die gesonderte Darstellung ist Ausfluss
der entsprechenden Regelung in der Gemeindeordnung, durch die den Bezirksvertretungen eigene Rechte ein-
räumt worden sind (vgl. § 37 Absatz 4 GO NRW). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen entscheiden die
Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemei-
nen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
Die Bezirksvertretungen erfüllen dabei die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestell-
ten Haushaltsmittel und sollen zudem über den Verwendungszweck eines Teils dieser gemeindlichen Haushalts-
mittel allein entscheiden können. Diese Entscheidungen sind vor der Beschlussfassung des Rates über die ge-
meindliche Haushaltssatzung zu treffen, damit die aufgeteilten Haushaltsmittel mit ihrer von den Bezirksvertre-
tungen festgelegten Verwendungszwecken unter den betreffenden Haushaltspositionen im Ergebnisplan und
Finanzplan der Stadt erfasst werden können.
Außerdem beraten die Bezirksvertretungen über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Auf-
gaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Dafür ist den Bezirksvertretun-
gen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung, getrennt nach Bezirken, zur
Beratung vorzulegen (vgl. § 37 Absatz 4 Satz 3 GO NRW). Die Übersichten sind dem Haushaltsplan der Ge-
meinde als gesonderten Anlage beizufügen (vgl. § 37 Absatz 4 Satz 4 GO NRW).
2.2.4.10 Die Gesamtübersicht über die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen
Die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren Unterlagen kann nur erlassen werden, wenn sie alle gesetzlich
vorgesehen und erforderlichen Regelungen enthält. Alle vorgeschriebenen Unterlagen müssen dem Rat der Ge-
meinde im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorliegen. Die nachfolgende Übersicht soll einen zusammenge-
fassten Überblick über die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Gemeinde geben, die dem gemeindlichen
Haushaltsplan beizufügen sind (Abbildung 97).
DIE HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHEN UNTERLAGEN
HAUSHALTSSATZUNG
§ 78 GO NRW i. V. m. Nummer 1.1.1 des Runderlasses vom
Haushaltssatzung
24. Februar 2005
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DIE HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHEN UNTERLAGEN
BESTANDTEILE DES HAUSHALTSPLANS
§ 79 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und
Ergebnisplan § 2 GemHVO NRW sowie Nummer 1.2.1 des Runderlasses
vom 24. Februar 2005
§ 79 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 1 Nummer 2 und
Finanzplan § 3 GemHVO NRW sowie Nummer 1.2.2 des Runderlasses
vom 24. Februar 2005
§ 79 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 1 Nummer 3 und
Teilpläne § 4 GemHVO NRW sowie den Nummern 1.2.3 bis Nr. 1.2.7
des Runderlasses vom 24. Februar 2005
§§ 75 und 76 GO NRW i. V. m. § 5 GemHVO NRW i. V. m.
Ggf. Haushaltssicherungskonzept
dem Runderlass vom 7. März 2013
ANLAGEN ZUM HAUSHALTSPLAN
Vorbericht § 1 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 7 GemHVO NRW
§ 79 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 2 und
Stellenplan § 8 GemHVO NRW sowie Nummer 1.3 des Runderlasses
vom 24. Februar 2005
Bilanz § 1 Absatz 2 Nr. 3 GemHVO NRW
des Vorvorjahres
§ 85 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 4 und § 13
Übersicht
GemHVO NRW sowie Nummer 1.4.3 des Runderlasses vom
über die Verpflichtungsermächtigungen
24. Februar 2005
Übersicht § 56 Absatz 3 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 5
über die Zuwendungen GemHVO NRW sowie Nummer 1.4.1 des Runderlasses vom
an die Fraktionen, 24. Februar 2005
Gruppen und einzelne Ratsmitglieder
Übersicht § 91 Absatz 1 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 6
über den voraussichtlichen Stand GemHVO NRW sowie Nummer 1.4.2 des Runderlasses vom
der Verbindlichkeiten 24. Februar 2005
zu Beginn des Haushaltsjahres
Übersicht § 78 Absatz 2 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer
über die Entwicklung des Eigenkapitals 7 und § 41 Absatz 4 Nummer 1 GemHVO NRW
Übersicht über die Wirtschaftslage
und die voraussichtliche Entwicklung
der Unternehmen und Einrichtungen
§§ 97, 108 und 114 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer
sowie der Anstalten des öffentlichen
8 GemHVO NRW sowie weitere Rechtsvorschriften
Rechts und der Sondervermögen,
für die Sonderrechnungen
geführt werden
Übersichten
mit bezirksbezogenen § 37 Absatz 3 und 4 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer
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DIE HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHEN UNTERLAGEN
Haushaltsangaben 10 GemHVO NRW
(in kreisfreien Städten)
Abbildung 97 „Die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen der Gemeinde“
2.2.5 Die Planbilanz
Unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Unterlagen zur gemeindlichen Haushaltssatzung und der Über-
einstimmung mit den Unterlagen zum Jahresabschluss der Gemeinde sowie des nach Ablauf des Haushaltsjah-
res vorzunehmenden Plan-/Ist-Vergleichs, müsste von der Gemeinde auch eine Bilanz im Rahmen ihrer Haus-
haltsplanung aufgestellt werden (Planbilanz). Die voraussichtlichen Veränderungen des gemeindlichen Vermö-
gens und der Schulden der Gemeinde durch die Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr werden
zwar im Ergebnisplan und im Finanzplan aufgezeigt.
Im Vergleich mit den Vorjahren ist jedoch nur die Bilanz des Vorvorjahres des Haushaltsjahres dem gemeindli-
chen Haushaltsplan beizufügen. Die dem gemeindlichen Haushaltsplan beizufügende Übersicht über die Entwick-
lung des Eigenkapitals der Gemeinde dürfte vielfach allein nicht als ausreichend anzusehen sein (vgl. § 1 Absatz
2 Nummer 7 GemHVO NRW). Dieses Abbilden eines Auszuges aus dem Vermögensstatus der Gemeinde muss
zu einem Bild über die Entwicklung des gesamten gemeindlichen Vermögens und der Schulden erweitert werden
(Gemeindliche Planbilanz).
Eine Planbilanz muss dabei nicht zwingend in der Vielzahl der Bilanzposten der Bilanz im gemeindlichen Jahres-
abschluss bestehen. Es dürfte vielfach ausreichend sein, mit Eckwerten sowie Bilanzbereichen zu arbeiten, die
die sonst mindestens anzusetzenden Bilanzposten umfassen. Sofern die Gemeinde dazu entscheidet, ihrem
Haushaltsplan eine Planbilanz beizufügen, sollte sie wichtige Eckwerte daraus auch in ihrem Vorbericht benen-
nen bzw. erläutern (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 GemHVO NRW). Eine Übersicht für eine gemeindliche Planbi-
lanz wird nachfolgend beispielhaft aufgezeigt (vgl. Abbildung 98).
DIE GEMEINDLICHE PLANBILANZ
ENTWICKLUNG DES VERMÖGENS
IST PLAN PLAN PLAN PLAN PLAN
Vorvor- Vor- Haus- HJ HJ HJ
jahr jahr halts- +1 +2 +3 ff.
Bilanzbereiche jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Immaterielle
Vermögens-
gegenstände
Unbebaute
Grundstücke
Immaterielle Bebaute
Vermögens- Grundstücke
gegenstände Infrastruktur-
und vermögen
Sachanlagen Bauten
auf fremdem
Grund und Boden
Kunstgegen-
stände, Kultur-
denkmäler
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DIE GEMEINDLICHE PLANBILANZ
Maschinen und
technische Anla-
gen, Fahrzeuge
Betriebs- und Ge-
schäftsausstattung
Geleistete
Anzahlungen,
Anlagen im Bau
Anteile an
verbundenen
Unternehmen
Beteiligungen
Sondervermögen
Finanz-
Anlagen Ausleihungen
und
Wertpapiere
Umlauf-
vermögen Vorräte
Forderungen
Sonstige
Vermögens-
gegenstände
Liquide Mittel
ENTWICKLUNG DER SCHULDEN
IST PLAN PLAN PLAN PLAN PLAN
Vor- Vor- Haus- HJ HJ HJ
vor- jahr halts- +1 +2 +3 ff.
Bilanzbereiche Jahr jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
Eigenkapital
Sonderposten
Pensionsrück-
Eigenkapital, stellungen
Sonder- Rückstellungen
posten für Deponien
und und Altlasten
Rück- Instandhaltungs-
stellungen rückstellungen
Sonstige
Rückstellungen
Anleihen
Verbindlichkeiten
aus Krediten für
Investitionen
Verbindlichkeiten
aus Krediten zur
Liquiditäts-
sicherung
Verbindlichkeiten
aus Vorgängen,
Verbindlich- die Kreditaufnah-
keiten men wirtschaftlich
gleichkommen
Verbindlichkeiten
aus Lieferungen
und Leistungen
Verbindlichkeiten
aus Transfer-
leistungen
Sonstige
Verbindlichkeiten
Abbildung 98 „Die gemeindliche Planbilanz“
GEMEINDEORDNUNG 711
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Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere bei der Umsetzung von Konsolidierungsmaß-
nahmen durch die Gemeinde, kann es mindestens intern für die Gemeinde geboten sein, eine Planbilanz aufzu-
stellen, um den voraussichtlich erreichbaren Stand des Vermögens und der Schulden sichtbar und nachvollzieh-
bar zu machen.
2.2.6 Das Gebot „Vollständigkeit“
Im Rahmen der ordnungsmäßigen Aufstellung der gemeindlichen Haushaltssatzung kann insbesondere ein Be-
dürfnis für den Rat und die Aufsichtsbehörde der Gemeinde bestehen, sich von der Gemeindeverwaltung versi-
chern zu lassen, dass die vorgelegte Haushaltssatzung mit Anlagen sowie die dazu gegebenen Informationen
richtig und vollständig sind. In der Abwägung, ob neben der Unterzeichnung des Entwurfs der Haushaltssatzung
durch den Bürgermeister und den Kämmerer eine gesonderte Erklärung zur Vollständigkeit zu fordern ist, muss
berücksichtigt werden, dass die beiden Verantwortlichen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllen.
Für die Ausgestaltung der gemeindlichen Haushaltssatzung haben beide Verantwortliche den Grundsatz der
Vollständigkeit der Haushaltsplanung dahingehend zu beachten, dass alle voraussichtlich im Haushaltsjahr ent-
stehenden Geschäftsvorfälle und möglichen Ereignisse in ihrer Planung zu berücksichtigen sind. Ein Außeracht-
lassen oder ein Hinausschieben von bekannten Geschäftsvorfällen ist daher nicht zulässig. Zur Sicherung der
Vollständigkeit der gemeindlichen Haushaltsplanung soll die Gemeinde ihre Haushaltsplanung bis zur Beschluss-
fassung des Rates über die Haushaltssatzung fortschreiben. Einer gesonderten Vollständigkeitserklärung zur
Haushaltssatzung gegenüber dem Rat und der Aufsichtsbehörde der Gemeinde bedarf es dann nicht.
3. Zu Absatz 3 (Wirkungen des Haushaltsplans):
3.1 Zu Satz 1 (Grundlage der gemeindlichen Haushaltswirtschaft):
3.1.1 Die Ermächtigungen im Haushaltsplan
3.1.1.1 Die Funktion „Ermächtigung“
Die wichtigste Funktion des gemeindlichen Haushaltsplans ist die Festlegung der sachlichen Ermächtigungen für
die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr durch den Rat der Gemeinde. Sie wird dadurch aufgezeigt, dass neben
den Ermächtigungen im Ergebnisplan und im Finanzplan insbesondere die Ermächtigungen in den produktorien-
tiert gegliederten und steuerungsrelevanten Teilplänen die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr bestimmen (vgl. §§ 2, 3 und 4 GemHVO NRW).
Der gemeindliche Haushaltsplan muss alle für die gemeindliche Haushaltswirtschaft notwendigen Ermächtigun-
gen enthalten, denn er bildet die Grundlage für die Ausführung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr. Deren
Umfang und Ausgestaltung liegt unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Eigenver-
antwortung der Gemeinde. Der Begriff „Ermächtigung“ umfasst haushaltsrechtlich das Recht der Gemeindever-
waltung, die nach Art und Umfang im Haushaltsplan abgegrenzten Leistungen oder Maßnahmen zugunsten oder
zulasten der gemeindlichen Ressourcen und/oder Finanzen auszuführen.
Unter den Begriff fallen auch die Nutzung von Ressourcen oder Finanzleistungen, bei deren Festlegung der Rat,
bezogen auf das Haushaltsjahr, nicht vollständig „frei“ ist, sondern rechtliche oder vertragliche Vorgaben zu be-
achten hat. Derartige Beschränkungen wirken sich materiell auf eine Ermächtigung aus, ohne jedoch deren for-
malen Status zu verändern. Hinzu kommen noch die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die bei ge-
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