nkf-handreichung7

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

/ 4808
PDF herunterladen
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                            § 79 GO NRW




                  DIE MAßGABEN FÜR DEN GEMEINDLICHEN HAUSHALTSPLAN


                     § 12           Pflicht zur Angabe von Zielen und Kennzahlen zur Zielerreichung


                     § 13           Ausweis von Verpflichtungsermächtigungen


                     § 14           Vorgaben für die Veranschlagung von Investitionen


                     § 15           Veranschlagung der Verfügungsmittel des Bürgermeisters


                     § 16           Umgang mit fremden Finanzmitteln

                      Abbildung 99 „Die Maßgaben für den gemeindlichen Haushaltsplan“

Dem Grundsatz der sachlichen Bindung kann durch Beachtung der aufgeführten Vorschriften ebenfalls Genüge
getan werden. Grundsätzlich müssen daher die Einzelpositionen im Haushaltsplan nach Summe und Zweckbe-
stimmung hinreichend bestimmt sein, sodass auch deren Zahl und Umfang abzuwägen sind. Mit Beschluss des
Rates der Gemeinde über die gemeindliche Haushaltssatzung nach § 80 Absatz 4 i. V. m. § 41 Absatz 1 Buch-
stabe h GO NRW tritt dann eine wirksame Bindung der Gemeindeverwaltung an den Willen des Rates in Form
der Haushaltssatzung der Gemeinde und des gemeindlichen Haushaltsplans ein.

In den Fällen des fehlenden In-Kraft-Tretens der gemeindlichen Haushaltssatzung besteht eine Übergangszeit, in
der einhergehend mit der gesetzlich bestimmten vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW ergänzende
örtliche Regelungen zur Fortführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bestehen müssen. Die gemeindliche
Haushaltsbewirtschaftung muss dabei örtlich so gestaltet werden, dass dem Ziel und Zweck der vorläufigen
Haushaltsführung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift Genüge getan wird und auch das In-Kraft-Treten
der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr schnellstmöglich erreicht wird.

Für diese Übergangszeit bzw. die „haushaltslose Zeit“, die im besonderen Einzelfall auch das gesamte Haus-
haltsjahr umfassen kann, hat der Kämmerer bzw. der Bürgermeister die notwendigen einschränkenden Bewirt-
schaftungsregelungen auf der Basis der aufgestellten Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Fortführung der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft in schriftlicher Form zu treffen und dabei die Ausführung der gemeindlichen
Haushaltswirtschaft unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen.



3.3 Zu Satz 3 (Haushaltsplan und Ansprüche und Verbindlichkeiten):

Der gemeindliche Haushaltsplan als Bestandteil der jährlichen Haushaltssatzung der Gemeinde stellt die Grund-
lage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde sowie der örtlichen politischen Planungen, Entscheidungen und Kon-
trollen dar. Er ist nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften in der Gemeindeordnung und der Gemein-
dehaushaltsverordnung für die Haushaltsführung der Gemeinde verbindlich und bindet daher die Dienststellen
der Gemeindeverwaltung bei ihrer Tätigkeit an die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltspositionen.

Durch die haushaltsrechtliche Regelung wird ergänzend und ausdrücklich klargestellt, dass der Haushaltsplan der
Gemeinde darüber hinaus keine weitere Drittwirkung oder Außenwirkung entfaltet. Der Haushaltsplan als Anlage
zur gemeindlichen Haushaltssatzung entfaltet auch ohne die Regelung keine eigenständige Außenwirkung. Er ist
hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkungen auf die finanzwirtschaftlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Orga-
nen der Gemeinde beschränkt.




GEMEINDEORDNUNG                                         716
716

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                           § 79 GO NRW


Der Rat der Gemeinde hat dadurch die Gemeindeverwaltung ermächtigt und beauftragt, bedarfsgerecht zu wirt-
schaften. Hinsichtlich seiner Wirkung nach außen bedarf der Haushaltsplan wie die Ratsbeschlüsse der Umset-
zung durch den Bürgermeister (vgl. § 53 Absatz 1 GO NRW). Erst dieses der Gemeinde zuzurechnende Handeln
eröffnet eine Außenwirkung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Der gemeindliche Haushaltsplan begründet
daher unmittelbar keine Ansprüche und keine Verpflichtungen Dritter gegenüber der Gemeinde.

Durch den Haushaltsplan der Gemeinde werden aber auch keine Ansprüche und Verpflichtungen Dritter gegen-
über der Gemeinde aufgehoben. Ein Dritter kann sich daher nicht auf eine Haushaltsposition im gemeindlichen
Haushaltsplan berufen und z. B. höhere Zinsen verlangen, wenn im gemeindlichen Haushaltsplan unter der be-
treffenden Position höhere Zinsaufwendungen für die Gemeinde veranschlagt worden sind, als z. B. im Rahmen
eines Kreditvertrages vereinbart wurde.

Die Gemeinde kann aber auch aufgrund einer Veranschlagung in ihrem Haushaltsplan auch keine zusätzlichen
Zinszahlungen verweigern, wenn die entsprechende Haushaltsposition weniger oder gar keine Zinsaufwendun-
gen ausweist, als es der tatsächlichen rechtlichen Verpflichtung der Gemeinde entspricht. Die Ansprüche und
Leistungen der Gemeinde gegenüber Dritten bedürfen immer einer eigenständigen rechtlichen Grundlage, z. B.
durch Rechtsakte in Form von Bescheiden und Verträgen.



                                          




GEMEINDEORDNUNG                                     717
717

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                             § 79 GO NRW


                     (technisch nicht bedruckt)




GEMEINDEORDNUNG                  718
718

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 80 GO NRW


                                                    § 80
                                        Erlass der Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister
zur Bestätigung vorgelegt.

(2) 1Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. 2Soweit er von dem ihm vorgelegten
Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. 3Wird von diesem Recht Gebrauch
gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.

(3) 1Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser unverzüglich be-
kannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
2In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder

Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Ein-
wendungen zu erheben sind. 3Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor
der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen
kann.

(4) 1Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen. 2In der Beratung des Rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.

(5) 1Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die
Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. 3Die Haushaltssatzung darf frühes-
tens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. 4Die Aufsichts-
behörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder verlängern. 5Ist ein Haushalts-
sicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung
bekannt gemacht werden.

(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der
in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.



Erläuterungen zu § 80:

I. Allgemeines

1. Der Erlass der Haushaltssatzung

1.1 Die Verfahrenszwecke

Mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften wird der Gemeinde ein Aufstellungsverfahren für die gemeindliche Haus-
haltssatzung mit ihren Anlagen konkret vorgegeben, denn die Haushaltssatzung hat eine erhebliche Bedeutung für
die Haushaltswirtschaft der Gemeinde im Haushaltsjahr. Die Gemeinde muss deshalb im Aufstellungsverfahren
einerseits die gemeindliche Aufgabenerfüllung und ihre Wirkungen auf die Einwohner und Abgabepflichtigen sach-
gerecht und bedarfsgerecht berücksichtigen. Sie soll durch eine möglichst weitgehende bürgerschaftliche Mitwir-
kung beim Zustandekommen der Haushaltssatzung und der Beschlussfassung des Rates der Gemeinde über die
gemeindliche Haushaltssatzung eine breite Akzeptanz schaffen.

Diese Zielsetzung wird einerseits dadurch umgesetzt, dass der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen den
Einwohnern und Abgabepflichtigen zur Kenntnis zu bringen ist und Einwendungen gegen den Entwurf der gemeind-
lichen Haushaltssatzung erhoben werden können. Andererseits ist die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren




GEMEINDEORDNUNG                                       719
719

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 80 GO NRW


Anlagen nach dem Beschluss des Rates öffentlich bekannt zu machen und bis zum Ende der Auslegung des Jah-
resabschlusses des gleichen Haushaltsjahres zur Einsichtnahme für jedermann verfügbar zu halten (vgl. § 96 Ab-
satz 2 GO NRW). Durch diese weitgehenden Zugangs- und Informationsmöglichkeiten sowie Mitwirkungsrechte
wird den Einwohnern und Abgabepflichtigen als Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft die für das
Haushaltsjahr geplante Haushaltswirtschaft offengelegt.

Mit der Auslegung des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen sowie dem Recht auf Ein-
sichtnahme und Mitwirkung für die Einwohner und Abgabepflichtigen der Gemeinde werden die Informationsbe-
dürfnisse der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft als bedeutend höherwertig angesehen, als das
mögliche Bedürfnis der Gemeinde, ihre Geschäftsvorfälle und Geschäftsprozesse sowie ihr geplantes verwaltungs-
mäßige Handeln und dessen voraussichtlichen Ergebnisse nicht offenlegen zu müssen.

Die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger beim Gestalten des örtlichen Gemeindelebens erfordert aber, dass der
Umgang mit haushaltswirtschaftlichen Informationen nicht mehr maßgeblich und allein durch die Gemeindeverwal-
tung bestimmt wird. Die Gemeindeverwaltung soll leistungsorientiert handeln und örtliche Dienstleistungen für die
Bürgerinnen und Bürger erbringen und darüber auch ausreichend und angebotsorientiert informieren.

Die Zwecke, Aufgaben und haushaltsrechtlichen Vorgaben für die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren Anla-
gen erfordern aber auch, dass im Aufstellungsverfahren zwei Organe der Gemeinde an den Entscheidungen über
die Inhalte und Ausgestaltung der gemeindlichen Haushaltssatzung mitwirken müssen. Der Bürgermeister hat den
verwaltungsmäßig vom Kämmerer aufgestellten Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
zu bestätigen. Er hat damit zu verantworten, dass die geplante Haushaltswirtschaft mit den sich ständig weiterent-
wickelnden gemeindlichen Aufgaben in Einklang steht und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde nicht unverträg-
lich verschlechtert oder dauerhaft geschädigt wird.

Der Rat der Gemeinde hat die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zu beschließen. Er ermächtigt
damit im Rahmen seines Budgetrechtes die Gemeindeverwaltung zur Ausführung der geplanten und im gemeind-
lichen Haushaltsplan niedergelegten Haushaltswirtschaft. Der gemeindliche Haushaltsplan, der das geplante Res-
sourcenaufkommen und den voraussichtlichen Ressourcenverbrauch durch die veranschlagten Erträge und Auf-
wendungen für die Geschäftstätigkeit der Gemeinde aufzeigt und auch die voraussichtlichen Einzahlungen und
Auszahlungen ausweist, z. B. für die gemeindliche Investitionstätigkeit, wird durch den Ratsbeschluss verbindlich
für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr (vgl. § 79 Absatz 3 Satz 2 GO NRW).



1.2 Die Verfahrensschritte

Die Gemeindeordnung sieht für den Erlass der jährlichen Haushaltssatzung der Gemeinde mehrere Verfahrens-
schritte vor. Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren die Rechte des Rates der Gemeinde, des Bürgermeisters
und des Kämmerers sowie der Einwohner und Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Die Aufstellung der gemeind-
lichen Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr bedarf deshalb neben der notwendigen Aufgabenverteilung
innerhalb der Gemeindeverwaltung auch einer konkreten Zeitplanung durch die Gemeinde. Die möglichen Verfah-
rensschritte, die durch die Gemeinde terminlich bestimmt werden, werden durch die nachfolgende Übersicht auf-
gezeigt (vgl. Abbildung 100).



                    DAS VERFAHREN ZUM ERLASS DER HAUSHALTSSATZUNG


                   VERFAHRENSSCHRITTE                                      INHALTE

                           Aufstellung                   Aufstellung der Satzung mit ihren Anlagen durch
                des Entwurfs der Haushaltssatzung        den Kämmerer und Bestätigung des Entwurfs
                                                         durch den Bürgermeister (§ 80 Absatz 1 GO




GEMEINDEORDNUNG                                        720
720

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 80 GO NRW




                   DAS VERFAHREN ZUM ERLASS DER HAUSHALTSSATZUNG


                   VERFAHRENSSCHRITTE                                      INHALTE
                                                        NRW) unter Mitwirkung des Verwaltungsvor-
                                                        stands (vgl. § 70 Absatz 2 GO NRW).


                            Zuleitung
                                                        Zuleitung der Satzung mit ihren Anlagen an den
                          des Entwurfs
                                                        Rat (§ 80 Absatz 2 GO NRW).
                      der Haushaltssatzung


                                                        Bekanntgabe mit Festlegung einer Frist für die Er-
                    Öffentliche Bekanntgabe
                                                        hebung von Einwendungen an mindestens 14 Ta-
               des Entwurfs der Haushaltssatzung
                                                        gen (§ 80 Absatz 3 GO NRW).


                                                        Beratung der Satzung mit ihren Anlagen in öffent-
                             Beratung
                                                        licher Sitzung des Finanzausschusses (§ 59 GO
                    über die Haushaltssatzung
                                                        NRW).


                                                        Beratung und Beschlussfassung der Satzung mit
                                                        ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung des Rates (§
                 Beratung und Beschlussfassung
                                                        80 Absatz. 4 GO NRW), ggf. auch Beschlussfas-
                   über die Haushaltssatzung
                                                        sung über die erhobenen Einwendungen (§ 80
                                                        Absatz 3 Satz 3 GO NRW).


                                                        Anzeige der Satzung mit ihren Anlagen bei der
                            Anzeige                     Aufsichtsbehörde (§ 80 Absatz 5 GO NRW; sie
                      der Haushaltssatzung              soll spätestens 1 Monat vor Beginn des Haus-
                                                        haltsjahres erfolgen).


                                                        Anzeigefrist, bei der zu beachten ist:
                                                        1. Genehmigung der Verringerung der allgemei-
                              Ablauf
                                                            nen Rücklage (§ 75 Absatz 4 GO NRW)
                         der Anzeigefrist
                                                        2. Genehmigung des Haushaltssicherungskon-
                                                            zeptes (§ 76 Absatz 2 GO NRW).


                                                        Bekanntmachung; Verfügbarhalten bis zum Ende
              Bekanntmachung und Verfügbarhalten
                                                        der in § 96 Absatz 2 GO NRW benannten Frist (§
                     der Haushaltssatzung
                                                        80 Absatz 6 GO NRW).

                       Abbildung 100 „Das Verfahren zum Erlass der Haushaltssatzung“

Die Festlegung des zeitlichen Ablaufes des Aufstellungsverfahrens wird vorrangig dadurch bestimmt, dass die
Haushaltssatzung spätestens einen Monat vor Beginn des Hausjahres von der Gemeinde bei ihrer Aufsichtsbe-
hörde angezeigt werden soll (§ 80 Absatz 5 GO NRW).



1.3 Die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde der Gemeinde soll sich über die Verfahrensschritte zur Aufstellung der gemeindlichen Haus-
haltssatzung im Rahmen der Anzeige der Haushaltssatzung informieren, denn diese Satzung ist von ihr als Rechts-
aufsichtsbehörde über die Gemeinde zu prüfen und zu akzeptieren. Sie hat zu beurteilen, ob das gesetzlich be-
stimmte Verfahren zur Aufstellung der gemeindlichen Haushaltssatzung ordnungsgemäß abgelaufen ist und soll
ggf. aufgetretene Rechtsverstöße beanstanden.




GEMEINDEORDNUNG                                      721
721

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 80 GO NRW


Ein weiteres Mitwirken der Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirt-
schaft im Einzelfall erforderlich werden, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Aufgabener-
füllung durch Entscheidungen zusätzliche Verpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen will, z. B. bei der Ent-
scheidung der Gemeinde zur Übernahme einer Bürgschaft für die Investitionsfinanzierung eines gemeindlichen
Betriebes (vgl. § 87 Absatz 2 GO NRW).

Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen
die vorgesehenen Genehmigungen für bestimmte Festlegung zur geplanten Haushaltswirtschaft der Gemeinde zu
erteilen, z. B. zu einer vorgesehenen Verringerung der allgemeinen Rücklage wegen eines geplanten Fehlbetrages
(vgl. § 75 Absatz 4 GO NRW).

Ein eigenständiges Genehmigungserfordernis besteht zudem bei einem Haushaltssicherungskonzept der Ge-
meinde, wenn die Gemeinde zu dessen Aufstellung und Umsetzung verpflichtet ist (vgl. § 76 Absatz 2 GO NRW).
Die Gemeinde soll aber grundsätzlich die Prüfung haushaltswirtschaftlicher Tatbestände nicht auf die Aufsichtsbe-
hörde verlagern, sondern unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Haushaltsrechts möglichst eine
sachgerechte Lösung in eigener Verantwortung erarbeiten.



1.4 Das Gebot „Vollständigkeit“

Im Rahmen der ordnungsmäßigen Aufstellung der gemeindlichen Haushaltssatzung kann insbesondere ein Be-
dürfnis für den Rat und die Aufsichtsbehörde der Gemeinde bestehen, sich von der Gemeindeverwaltung versi-
chern zu lassen, dass die vorgelegte Haushaltssatzung mit Anlagen sowie die dazu gegebenen Informationen rich-
tig und vollständig sind. In der Abwägung, ob neben der Unterzeichnung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch
den Bürgermeister und den Kämmerer eine gesonderte Erklärung zur Vollständigkeit zu fordern ist, muss berück-
sichtigt werden, dass die beiden Verantwortlichen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfüllen.

Für die Ausgestaltung der gemeindlichen Haushaltssatzung haben beide Verantwortliche den Grundsatz der Voll-
ständigkeit der Haushaltsplanung dahingehend zu beachten, dass alle voraussichtlich im Haushaltsjahr entstehen-
den Geschäftsvorfälle und möglichen Ereignisse in ihrer Planung zu berücksichtigen sind. Ein Außerachtlassen
oder ein Hinausschieben von bekannten Geschäftsvorfällen ist daher nicht zulässig. Zur Sicherung der Vollstän-
digkeit der gemeindlichen Haushaltsplanung soll die Gemeinde ihre Haushaltsplanung bis zur Beschlussfassung
des Rates über die Haushaltssatzung fortschreiben. Einer gesonderten Vollständigkeitserklärung zur Haushalts-
satzung gegenüber dem Rat und der Aufsichtsbehörde der Gemeinde bedarf es dann nicht.



2. Die Unterrichtung des Rates

Die Aufstellung der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und der Satzungsbeschluss durch den Rat
der Gemeinde sind haushaltsrechtlich bestimmten Fristen unterworfen worden (vgl. § 80 Absatz 5 GO NRW). Die
in diesem Rahmen festgelegten Aufstellungsfristen stellen dabei nicht nur eine Grenze für den Abschluss der örtli-
chen Arbeiten dar. Mit der Festlegung der Fristen wird auch bezweckt, dass im Rahmen des jährlich wiederkehren-
den Haushaltskreislaufs der Rat der Gemeinde frühzeitig durch eine aktualisierte Haushaltsplanung über die vor-
gesehene weitere wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde informiert wird.

Die Unterrichtungspflicht besteht gegenüber dem Rat als Organ und ist nicht auf die einzelnen Ratsmitglieder aus-
gerichtet worden. Es gelten hinsichtlich der konkreten Erfüllung dieser Pflicht die örtlichen Regelungen, sofern im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Festlegungen in der Gemeinde sachliche und zeitliche Bestimmungen getroffen
wurden. Die Pflicht zur Unterrichtung des Rates kann grundsätzlich dann als erfüllt angesehen werden, wenn jedes
Mitglied des Organs „Rat“ über die notwendigen Informationen verfügt. Die Form der Unterrichtung ist dabei nicht
für jeden Sachverhalt haushaltsrechtlich bestimmt worden (vgl. z. B. § 22 Absatz 4 GemHVO NRW).




GEMEINDEORDNUNG                                        722
722

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 80 GO NRW




Die Unterrichtung des Rates bedarf grundsätzlich nicht zwingend einer Sitzung des Rates. Sie bedarf auch nicht
zwingend eines gesonderten sachlichen Tagesordnungspunktes, wenn nicht eine besondere örtliche Bedeutung in
der Sache besteht oder eine Entscheidung zu treffen ist. Der Unterrichtspflicht wird jedoch nicht genügt, wenn
lediglich ein Ausschuss des Rates über die örtliche Angelegenheit unterrichtet wird. Der Adressat der Unterrichtung
über haushaltswirtschaftliche Sachverhalte ist der Rat als Organ und nicht nur ein bestimmter Teil dieses Gremi-
ums. In Einzelfällen können jedoch ggf. örtliche Besonderheiten bestehen, z. B. wenn der Rat einem Ausschuss
eine Entscheidungsbefugnis übertragen hat (vgl. § 83 Absatz 1 Satz 3 GO NRW).

Die Unterrichtung des Rates ist insbesondere dann geboten, wenn aus zwingenden örtlichen und sachlogischen
Gründen die gesetzlich bestimmten Fristen zur Aufstellung und Beschlussfassung der gemeindlichen Haushalts-
satzung nicht eingehalten werden können bzw. überschritten werden müssen. In diesen Fällen obliegt dem Bürger-
meister eine entsprechende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat, denn er hat den Rat grundsätzlich über alle
wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten (vgl. § 62 Absatz 4 GO NRW).



3. Die „erweiterte“ Bürgerbeteiligung

Für die Gemeinde gilt das Gebot, dass sie das Wohl ihrer Einwohner durch ihre gewählten Organe zu fördern hat
(vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Sie hat das gemeindliche Vermögen und die Einkünfte so zu verwalten, dass
die Gemeindefinanzen gesund bleiben (vgl. § 10 Satz 1 GO NRW). Die Gemeinde hat daher ihre Haushaltswirt-
schaft so zu planen und auszuführen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Außerdem ist die ge-
meindliche Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (vgl. § 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 GO
NRW). Die Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde sind daher eine wichtige Adressatengruppe für die gemeind-
liche Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr.

Das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und einer Beteiligung bei
haushaltsrelevanten Angelegenheiten ist größer geworden, ohne dass dabei die Rechte der gemeindlichen Organe
infrage gestellt werden. Vielfach wird aber ein örtlich abgestimmtes Verfahren gewünscht, in dem die Gemeinde-
verwaltung haushaltswirtschaftliche Informationen in verständlicher Form verfügbar macht und die Bürgerinnen und
Bürger beteiligt. Es wird oft nicht als ausreichend angesehen, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der gemeind-
lichen Haushaltssatzung nur als Einwohner und Abgabepflichtige sachliche Einwendungen gegen die Haushalts-
satzung gegenüber der Gemeinde erheben zu können.

Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sollte sich deshalb nicht nur
auf die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten und Formen beschränken. Die Gemeinde sollte vielmehr ihre Haus-
haltswirtschaft so aufbereiten, dass diese für die Bürgerinnen und Bürger verständlich und nachvollziehbar wird
und sie durch ihre Beteiligung die Entscheidungsfindung des Rates der Gemeinde unterstützen. Ein Ziel ist dabei,
dass der Rat und die Gemeindeverwaltung besser die Bedürfnisse und Wünsche der Bürgerinnen und Bürger er-
kennen und einschätzen können. Es lässt sich aber nur verwirklichen, wenn durch die Verantwortlichen in der
Gemeinde das örtliche Haushaltsgeschehen transparent gemacht und die Haushaltsplanung durch nachvollzieh-
bare Daten und Fakten sowie verständliche Erläuterungen aufgezeigt wird.

Die erweiterte Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung der gemeindlichen Haushaltssatzung erfordert sachgerechte
und auf die Bürgerinnen und Bürger als Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zugeschnittene Infor-
mationen über die örtliche Haushaltsplanung und eine entsprechende Kommunikation. Die Informationen über die
Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr dürfen sich deshalb nicht auf ein reines Zahlenwerk beschränken. Es
muss auch eine nachvollziehbare Verknüpfung mit der gemeindlichen Aufgabenerfüllung bestehen. Die von der
Gemeinde dazu festgelegten Ziele und Leistungen müssen erkennbar sein und verständlich hinsichtlich ihres Um-
fanges und ihrer Kosten dargestellt werden.




GEMEINDEORDNUNG                                        723
723

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 80 GO NRW


Vor der tatsächlichen Beteiligung der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft an der Vorbereitung der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft für das Haushaltsjahr sollte daher von der Gemeinde geklärt werden, welche
Interessengruppen und sonstige Interessierte vor Ort angesprochen werden sollen. Dabei ist auch über den Um-
fang sowie über die Beteiligungsformen zu entscheiden. Die Ausgangslage kann grundsätzlich die gesamte pro-
duktorientierte Haushaltsgestaltung sein. Zum Gegenstand der Beteiligung können dabei abhängig von den örtli-
chen Verhältnissen auch bestimmte sachliche Maßnahmen bis hin zur „Aufstellung eines Bürgerhaushalts“ sein,
der sich zudem auf das gesamte Gemeindegebiet oder nur bestimmte Ortsteile erstrecken kann, z. B. entsprechend
der Zuständigkeiten von Bezirksvertretungen.

Die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft durch den Rat und die
Gemeindeverwaltung sollte auf der Grundlage adressatenbezogener aufbereiteter gemeindlicher Haushaltsdaten
erfolgen. Die haushaltswirtschaftlichen Ressourcen sowie finanzielle Angelegenheiten der Gemeinde können dabei
im Mittelpunkt stehen. Eine allgemeine öffentliche Bereitstellung von Haushaltssachverhalte und weiteren Informa-
tionen kann die Bereitschaft der Adressaten erhöhen, dazu eine Meinung abzugeben oder über die Planungen der
Gemeinde zu diskutieren. Die Gemeinde sollte daher offen mit ihrer haushaltspolitischen und strategischen Steue-
rung sowie der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde, aber auch den Chancen und Risiken für die künftige wirtschaft-
liche Entwicklung der Gemeinde offen umgehen.

Eine „erweiterte“ Bürgerbeteiligung bedarf vor Ort einer Vision und fundamentaler Entscheidungen zur weiteren
wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde, bei der die Zustimmung, das Vertrauen und die Meinung der Bürger
unerlässlich für die Umsetzung sind. Die bestehenden Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und
der Gemeindeverwaltung müssen dazu überdacht und ggf. neu ausgeformt werden. Eine „erweitere“ Bürgerbetei-
ligung bei haushaltswirtschaftlichen Sachverhalten geht aber nicht so weit, dass die Bürger beantragen können,
anstelle des Rates der Gemeinde selbst über die gemeindliche Haushaltssatzung zu entscheiden oder dass der
Rat einen solchen Schritt beschließen darf (vgl. § 26 Absatz GO NRW).

Für die gemeindliche Haushaltssatzung ist gesetzlich die Zuständigkeit des Rates der Gemeinde sowie ein beson-
deres Aufstellungsverfahren unter einer förmlichen Beteiligung der Einwohner und Abgabepflichtigen bestimmt wor-
den. Die Haushaltssatzung der Gemeinde ist daher als Gegenstand eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerent-
scheids für unzulässig erklärt worden (vgl. § 26 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW). Mit dem Beschluss des Rates über
den Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und unter vorheriger Beteiligung der Einwoh-
ner und Abgabepflichtigen endet das haushaltsrechtliche Aufstellungsverfahren.



4. Die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft

Die gemeindliche Haushaltswirtschaft und die Aufgabenerfüllung der Gemeinde lassen sich nach den gemeindli-
chen Zielen und nach der Transparenz über die örtliche Umsetzung sowie nach den Adressaten beurteilen. Als
Adressaten sind dabei Gruppen und/oder Personen anzusehen, die durch das haushaltswirtschaftliche Handeln
der Gemeinde beeinflusst werden oder die ein besonderes Interesse an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
haben. Die Interessen der Adressaten sind aber für die Gemeinde so gewichtig, dass diese in die gemeindliche
Haushaltswirtschaft einbezogen werden müssen.

Die Adressaten können Ansprüche auf gemeindliche Leistungen haben, z. B. im Rahmen der sozialen Sicherung.
Sie können auch in Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinde stehen, z. B. als Kreditgeber. Die Adressaten können
auch in ihren ortsbezogenen Lebensverhältnissen den Finanzbedarf für die gemeindliche Aufgabenerfüllung unmit-
telbar erfahren, z. B. als Grundsteuerpflichtige. Es bestehen deshalb aus dem Adressatenkreis heraus unterschied-
liche Informationsbedürfnisse und Transparenzansprüche. Wichtige Adressatengruppen werden nachfolgend nä-
her vorgestellt (vgl. Abbildung 101).




GEMEINDEORDNUNG                                       724
724

NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                         § 80 GO NRW




               DIE ADRESSATEN DER GEMEINDLICHEN HAUSHALTSWIRTSCHAFT


         ADRESSATENGRUPPE                          INFORMATIONSBEDÜRFNISSE

                                    Die Informationen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft sind
                                    von der Haushaltsplanung bis zum gemeindlichen Jahresabschluss
                                    und dem Gesamtabschluss eine Grundlage für die Steuerung der
                                    Gemeinde durch den Rat als Träger der Gemeindeverwaltung (vgl.
                                    § 40 Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Er ist als gemeindliches Vertre-
                                    tungsorgan für alle Angelegenheiten der Gemeinde grundsätzlich
                                    zuständig (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 1 GO NRW).

                                    Dieses gemeindliche Organ nutzt dabei als Gremium auch die haus-
                  Der Rat           haltswirtschaftlichen Informationen gegenüber anderen Adressa-
               der Gemeinde         tengruppen, z. B. die Daten des gemeindlichen Jahresabschlusses,
                                    um bei Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger sowie gegenüber
                                    anderen Dritten ggf. im Sinne einer Rechenschaft sachgerechte An-
                                    gaben machen zu können.

                                    Das Informationsinteresse des Rates wird aber auch durch die Kon-
                                    trollaufgabe über die Gemeindeverwaltung begründet (vgl. § 55 GO
                                    NRW). Es richtet sich auch auf das erzielbare Jahresergebnis aus
                                    und dient aber auch dazu, eine Bilanzpolitik unter Berücksichtigung
                                    der wirtschaftlichen Lage umsetzen zu können.


                                    Im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ist der Bürger-
                                    meister ein wichtiger Adressat, denn einerseits ist er verantwortlich
                                    für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der ge-
                                    samten Verwaltung der Gemeinde und leitet und verteilt die Ge-
                                    schäfte (vgl. § 62 Absatz 1 GO NRW). Andererseits bedarf es im
                                    Rahmen des jährlichen Jahresabschlusses der Entscheidung der
                                    Ratsmitglieder über seine Entlastung wegen der Ausführung der ge-
                                    meindlichen Haushaltswirtschaft (vgl. § 96 Absatz 1 GO NRW).
                                    Beim Bürgermeister besteht dadurch ein erhebliches Informations-
                                    bedürfnis, das sich zudem unmittelbar und mittelbar auf seine Ma-
                                    nagemententscheidungen auswirken dürfte.
             Der Bürgermeister
                                    Zu dieser „Adressatengruppe“ ist jedoch nicht allein die Person
          mit Verwaltungsvorstand
                                    „Bürgermeister“ zu zählen, sondern der gesamte Verwaltungsvor-
               der Gemeinde
                                    stand einer Gemeinde (vgl. § 70 GO NRW). Alle Mitglieder sind ver-
                                    pflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsfüh-
                                    rung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten (vgl. § 70 Absatz 3
                                    GO NRW). Das Informationsinteresse an der gemeindlichen Haus-
                                    haltswirtschaft richtet sich daher nicht nur auf das erzielbare Jah-
                                    resergebnis, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage und deren
                                    weitere Entwicklung unter der Sicherstellung der gemeindlichen
                                    Aufgabenerfüllung. Es bedarf daher einer „haushaltswirtschaftli-
                                    chen Selbstinformation“ des Verwaltungsvorstands der Gemeinde-
                                    verwaltung. Die gewonnenen Kenntnisse ermöglichen aber auch,
                                    eine eigenständige Bilanzpolitik unter Berücksichtigung der wirt-
                                    schaftlichen Lage und der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten um-
                                    setzen zu können.




GEMEINDEORDNUNG                                  725
725

Zur nächsten Seite