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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 80 GO NRW
1.6 Die Vorlagepflicht des Kämmerers
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Kämmerer die Verpflichtung, den von ihm aufgestellten Entwurf
der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen dem Bürgermeister zur Bestätigung vorzulegen. Vor Ort ist
dazu eigenverantwortlich über die Form und den Inhalt der Vorlage bzw. eines Begleitschreibens zu entscheiden,
z. B. wenn über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen hinausgehende Unterlagen vorgesehen sind. Die Beifü-
gung eines Begleitberichtes zum aktuellen Status der Haushaltswirtschaft und die daraus entstehenden Auswir-
kungen auf die gemeindliche Haushaltsplanung können ebenfalls sinnvoll sein.
In den Fällen, in denen bei der Vorlage des Entwurfs auf Anlagen zum Haushaltsplan verzichtet wird oder Anlagen
nachgerecht werden, sollte in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen werden. Bei einer nicht erheblichen Un-
vollständigkeit der Vorlage an den Bürgermeister muss sichergestellt werden, dass die fehlenden Unterlagen
schnellstmöglich nachgereicht werden. Bei einer erheblichen Unvollständigkeit der Unterlagen ist ggf. die Unter-
zeichnung des Entwurfs der Haushaltssatzung tangiert. Der Kämmerer soll durch seine Unterschrift bestätigen,
dass der von ihm aufgestellte Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung aus seiner Finanzverantwortung heraus
richtig und vollständig ist.
1.7 Die Unterzeichnung durch den Kämmerer
1.7.1 Allgemeine Sachlage
Der Kämmerer der Gemeinde, der für das Finanzwesen in der Gemeinde zuständig ist bzw. die Finanzverantwor-
tung dafür innehat, hat den von ihm aufgestellten Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
in Form einer eigenhändigen Unterschrift und unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift
erfüllt der Kämmerer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und dokumentiert damit seine haushaltswirtschaftliche
Finanzverantwortung in der Gemeinde. Das Datum sollte dabei nicht mit dem Datum übereinstimmen, an dem der
Bürgermeister durch seine Unterschrift den aufgestellten Entwurf der Haushaltssatzung bestätigt.
Der Kämmerer erbringt durch seine Unterschrift den Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung seiner
gesetzlichen Aufgabe. Außerdem bringt er auch zum Ausdruck, dass der von ihm aufgestellte Satzungsentwurf aus
seiner Finanzverantwortung heraus richtig und vollständig ist, sofern er dazu keine besonderen Einschränkungen
macht oder besondere Hinweise gibt. Zur Klarstellung dieser Sachlage ist deshalb eine eigenständige Erklärung
durch den Kämmerer geboten. Die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Entwurfs beinhaltet dabei nicht, dass der
Kämmerer sämtliche Bestandteile und Anlagen der gemeindlichen Haushaltssatzung einzeln zu unterzeichnen hat.
Durch die Erklärung soll nach bestem Wissen versichert werden, dass der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen den haushaltswirtschaftlichen Erfordernissen für das Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Ziele der
gemeindlichen Aufgabenerfüllung, der Generationengerechtigkeit, der bestehenden örtlichen Verhältnisse sowie
der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde entspricht. Die Erklärung soll auch beinhalten,
dass das notwendige wirtschaftliche Handeln der Gemeinde im neuen Haushaltsjahr unter Beachtung der haus-
haltsrechtlichen Regeln aufgezeigt wird und die aufgestellte örtliche Haushaltsplanung eine geeignete und ausrei-
chende Grundlage für die gemeindliche Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr darstellt.
Die Verpflichtung des Kämmerers zur Unterzeichnung des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen beinhaltet dabei jedoch nicht, dass er den Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung sowie die Anlagen
dazu einzeln zu unterzeichnen hat. Die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren Anlagen sollte vielmehr buch-
technisch in geeigneter Weise so zusammengefasst werden, sodass mehrfache Unterschriften entbehrlich sind.
Für Dritte muss erkennbar und nachvollziehbar sein, dass sich die Unterschrift des Kämmerers insgesamt auf die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bezieht. Es bietet sich z. B. eine Unterschrift unter dem Text der Haushalts-
satzung unter dem Stichwort „aufgestellt“ an.
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1.7.2 Bürgermeister nicht Kämmerer
Bei einer Verhinderung des Kämmerers kann die Unterzeichnung des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssat-
zung nach ihrer Aufstellung nicht durch den Bürgermeister erfolgen. Im Rahmen seiner Verantwortung für die Ge-
meindeverwaltung muss der Bürgermeister bereits bei der Einstellung eines Kämmerers beachten, dass auch ge-
klärt wird, wer bei einer Verhinderung des Kämmerers dessen funktionale Vertretung wahrnehmen soll. Dem Käm-
merer ist es im Rahmen seiner Befugnisse nicht erlaubt, für den Fall seiner Verhinderung den Bürgermeister mit
seiner Vertretung zu beauftragen. Die Unzulässigkeit einer Beauftragung des Bürgermeisters besteht auch dann,
wenn der Rat keine Bedenken gegen diese Vertretung hätte.
Die Frage der Vertretung des Kämmerers im Verhinderungsfall muss in der Gemeinde im Rahmen der Entschei-
dung des Bürgermeisters über eine Bestellung oder eine Beauftragung des Kämmerers geklärt werden. Unabhän-
gig von der Bestellung oder Beauftragung des Kämmerers kann der Bürgermeister kein Verhinderungsvertreter für
den Kämmerer sein. Er kann sich bei der Einstellung eines Kämmerers zwar entscheiden, ob er bestimmte haus-
haltswirtschaftlich relevante Entscheidungen dem Kämmerer überlassen will („bestellter“ Kämmerer) oder selber
treffen möchte („beauftragter“ Kämmerer). Die Unterzeichnung des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung
ist an die gesetzliche Aufgabe des Kämmerers gebunden und weder allgemein noch im Einzelfall auf den Bürger-
meister übertragbar.
2. Zu Absatz 2 (Entwurf der Haushaltssatzung und Aufgaben des Bürgermeisters):
2.1 Zu Satz 1 (Bestätigung und Zuleitung an den Rat):
2.1.1 Die Bestätigung durch den Bürgermeister
Der Bürgermeister hat den vom Kämmerer vorgelegten Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen zu bestätigen. Die Bestätigung beinhaltet die Auffassung des Bürgermeisters, dass der Entwurf für die
Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr sachgerecht und ausreichend ist. Der Bürgermeister darf sich dieser
gesetzlichen Aufgabe nicht durch Delegation entziehen, denn mit der Bestätigung strebt er bereits seine künftige
Entlastung im Rahmen des Jahresabschlusses durch die Ratsmitglieder an (vgl. § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW).
Für die Bestätigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben worden. Sie erfolgt i. d. R. durch eine Unterzeichnung
des Entwurfs in Form einer eigenhändigen Unterschrift des Bürgermeisters unter Angabe des Datums. Das Datum
zur Unterschrift des Bürgermeisters sollte dabei nicht mit dem Datum übereinstimmen, an dem der Kämmerer er-
klärt, dass der Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung aufgestellt ist. Beide Unterschriften am gleichen Tag
können bei den Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft die Frage hervorrufen, ob der Bürgermeister
sich ausreichend und sachgerecht mit dem Entwurf der Haushaltssatzung befasst hat.
Die Unterzeichnung stellt eine formelle und materielle Vollständigkeitserklärung des Bürgermeisters mit dem Inhalt
dar, dass der Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung alle Bestandteile und Anlagen enthält, die dafür vorge-
schrieben bzw. aus örtlichen Gründen heraus notwendig sind. Die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Entwurfs
beinhaltet dabei nicht, dass der Bürgermeister sämtliche Bestandteile und Anlagen der gemeindlichen Haushalts-
satzung einzeln zu unterzeichnen hat. Die gemeindliche Haushaltssatzung ist vielmehr buchtechnisch zusammen-
zufassen, damit erkennbar und nachvollziehbar wird, dass die Unterschrift des Bürgermeisters sich auf die Ge-
samtheit aller Teile bezieht.
Die erforderliche Unterschrift kann z. B. unter dem Text der Haushaltssatzung unter dem Stichwort „bestätigt“ plat-
ziert werden. Mit seiner Unterschrift dokumentiert der Bürgermeister seine haushaltswirtschaftliche Verantwortung.
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Sie stellt deshalb einen ausreichenden Nachweis im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften dar. Die Bestäti-
gung des Entwurfs der Haushaltssatzung ist ggf. durch den Vertretungsberechtigten unter Beachtung der geltenden
Vertretungsregelungen vorzunehmen, wenn der Bürgermeister seine gesetzliche Pflicht zur Bestätigung des Ent-
wurfs aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen kann (vgl. § 68 GO NRW).
2.1.2 Das Änderungsrecht des Bürgermeisters
Der Bürgermeister ist im Rahmen seiner Bestätigung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nicht
verpflichtet, den Entwurf des Kämmerers unverändert zu übernehmen bzw. dem Rat zuzuleiten. Wenn aus seiner
Sicht ein Bedarf für Änderungen des Entwurfs der Haushaltssatzung besteht, kann er eigenverantwortlich entschei-
den, ob und in welcher Art und Weise die Änderungen vorgenommen werden sollen. Er kann zu dem Entwurf aber
auch Einschränkungen machen oder weitere Hinweise geben. Eine Abstimmung mit dem Kämmerer ist dabei sinn-
voll und sachgerecht, aber nicht verpflichtend.
Die Vornahme der Bestätigung des Entwurfs der Haushaltssatzung stellt zudem eine funktionale und keine persön-
liche Rechtshandlung des Bürgermeisters der Gemeinde dar. Sie kommt dadurch zum Ausdruck, dass dieser den
ihm vorgelegten Entwurf zu unterzeichnen hat. Der Bürgermeister erfüllt mit seiner Bestätigung eine öffentlich-
rechtliche Verpflichtung und bringt damit zum Ausdruck, dass der Entwurf aus seiner Verantwortung heraus richtig
und vollständig ist, sofern er dazu keine besonderen Einschränkungen macht oder Hinweise macht.
2.1.3 Die Informationspflichten des Bürgermeisters
Der Bürgermeister hat das Recht, von dem ihm vom Kämmerer vorgelegten Entwurf der gemeindlichen Haushalts-
satzung mit ihren Anlagen abzuweichen, bevor er den Entwurf dem Rat der Gemeinde zur Beschlussfassung zu-
leitet. Sofern der Bürgermeister von dem Entwurf abweicht, hat er vor der Zuleitung des Entwurfs an den Rat der
Gemeinde den Kämmerer über seine abweichende Auffassung in der Sache zu informieren und ihm die sich daraus
ergebenden oder bereits von ihm vorgenommenen Änderungen des Entwurfs offen zu legen.
Dem Kämmerer steht in diesem Falle das Recht zu, eine Stellungnahme zu dem durch den Bürgermeister geän-
derten Entwurf der Haushaltssatzung oder seinen Hinweisen abzugeben. Die Befugnis des Bürgermeisters, Ände-
rungen an dem ihm vom Kämmerer vorgelegten Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung vornehmen zu dür-
fen, geht jedoch nicht so weit, dass er wegen des möglicherweise weitreichenden Umfangs seiner für notwendig
angesehenen Änderungen eigenständig einen neuen Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung aufstellen darf.
Der Bürgermeister darf aber auch nicht den Kämmerer mit der Aufstellung eines neuen Entwurfs beauftragen, denn
das Recht zur Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde steht gesetzlich dem Kämmerer und
nicht dem Bürgermeister zu. In den Fällen, in denen wegen der Änderungen der Entwurfsfassung durch den Bür-
germeister aber noch Differenzen zwischen dem Kämmerer und dem Bürgermeister bestehen bleiben, sind diese
im Rahmen der Beratungen des Rates über den Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung auszuräumen.
2.1.4 Die Zuleitung an den Rat
2.1.4.1 Allgemeine Sachlage
Der Bürgermeister hat nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift den von ihm bestätigten Entwurf der gemeindlichen
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen dem Rat der Gemeinde zuzuleiten. Der Adressat der Vorlage ist damit der Rat
als Kollegialorgan, das seine Beschlüsse in Sitzungen fasst (Sitzungsprinzip) und nicht das einzelne Ratsmitglied.
Die Zuleitung des bestätigten Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat der Gemeinde wird in
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der gemeindlichen Praxis i. d. R. dadurch vollzogen, dass durch den Bürgermeister ein entsprechender Tagesord-
nungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rates gesetzt wird.
Der Bürgermeister hat den Rat einzuberufen und die Tagesordnung der Ratssitzungen in eigener Verantwortung
festzulegen (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 48 Absatz 1 GO NRW). In diesem Zusammenhang muss der Bürger-
meister sicherstellen, dass der Rat der Gemeinde auch über die Stellungnahme des Kämmerers verfügt, wenn der
Kämmerer von dem ihm gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hat, eine „abweichende Stellung-
nahme“ zu dem vom Bürgermeister bestätigten Entwurf der Haushaltssatzung abzugeben.
In der betreffenden Ratssitzung besteht dann für Bürgermeister und auch für den Kämmerer ein Rederecht, sodass
die für das neue Haushaltsjahr geplante Hauswirtschaft der Gemeinde mit Ausblick auf die weiteren drei Planungs-
jahre sowie die damit verbundenen Ziele, aber auch die Chancen und Risiken für die Gemeinde, vorgestellt werden.
Dabei können beim Vorliegen der Stellungnahme des Kämmerers ggf. auch Meinungsverschiedenheiten in der
betreffenden Ratssitzung aufgezeigt werden.
Im Rahmen der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung an den Rat ist gegenüber dem Rat eine eigenstän-
dige Erklärung durch den Bürgermeister geboten, dass der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen die
haushaltswirtschaftlichen Erfordernisse für das Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Ziele der gemeindlichen
Aufgabenerfüllung, der Generationengerechtigkeit, der bestehenden örtlichen Verhältnisse sowie der voraussicht-
lichen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde nach bestem Wissen enthält.
Diese Erklärung soll auch enthalten, dass das notwendige wirtschaftliche Handeln der Gemeinde im neuen Haus-
haltsjahr unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Regeln erfolgen soll und die vorgelegte örtliche Haushaltspla-
nung eine geeignete Grundlage für die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr dar-
stellt. Die Zuleitung des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung kann im Rahmen der beschlussfähigen
Zusammenkunft des Rates (Sitzung) dann als erfolgt betrachtet werden.
Für die weiteren Beratungen bzw. die Verweisung an die zuständigen Ausschüsse ist es wichtig, dass jedes Rats-
mitglied über ausreichende Beratungsunterlagen über die geplante gemeindliche Haushaltswirtschaft für das Haus-
haltsjahr verfügen kann. Bei der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung an den Rat der Gemeinde muss
bereits gewährleistet werden, dass der Rat sachgerecht einen Beschluss über den ihm vorgelegten Entwurf der
Haushaltssatzung fassen kann. Dazu gehört, dass der Finanzausschuss zuvor beteiligt und der Rat über das Be-
ratungsergebnis unterrichtet wird.
Die Beschlussfassung über die gemeindliche Haushaltssatzung ist jedoch dann nur als ordnungsgemäß zustande
gekommen zu betrachten, wenn der Finanzausschuss zuvor beteiligt worden ist. Dieser Ausschuss hat die gesetz-
liche Aufgabe, die gemeindliche Haushaltssatzung vorzubereiten und die für die Ausführung des Haushaltsplans
der Gemeinde erforderlichen Entscheidungen zu treffen (vgl. § 59 Absatz 2 GO NRW).
Eine Nichtbeteiligung dieses Ausschusses des Rates führt daher zur Rechtswidrigkeit der Haushaltssatzung. Durch
ein Wiedereinsetzen des Verfahrens mit der Durchführung der Beteiligung des Ausschusses bzw. der Nachholung
der Beteiligung kann ein ordnungsmäßiger Zustand wiederhergestellt werden. Sofern dabei seitens des Finanzaus-
schusses ggf. Änderungswünsche beschlossen werden, bedarf es auch einer neuen Beschlussfassung des Rates
über die betreffende Haushaltssatzung der Gemeinde.
2.1.4.2 Die Vornahme der Zuleitung
Die haushaltsrechtliche Vorschrift enthält keine nähere Bestimmung, wann die Zuleitung des Entwurfs der gemeind-
lichen Haushaltssatzung durch den Bürgermeister an den Rat als erfolgt anzusehen ist. Die Vorgabe zur Zuleitung
des Entwurfs des gemeindlichen Jahresabschlusses durch den Bürgermeister an den Rat enthält trotz Fristsetzung
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ebenfalls keine Festlegungen über den Zeitpunkt, wann von einer erfolgten Zuleitung auszugehen ist (vgl. § 95
Absatz 3 GO NRW). Der Zeitpunkt der Zuleitung muss daher daran gemessen werden, dass der Rat die gemeind-
liche Haushaltssatzung zu beschließen hat.
Die Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung an den Rat ist deshalb in einen Zusammenhang mit den Aufga-
ben des Bürgermeisters zur Vorbereitung von Ratsbeschlüssen zu stellen (vgl. § 62 Absatz 2 GO NRW). Zur dieser
Vorbereitungspflicht gehört die Aufgabe des Bürgermeisters, dem Rat eine sachangemessene Beratung und Be-
schlussfassung zu ermöglichen. Die Sicherstellung der Gestaltung und Durchführung liegt dabei im pflichtgemäßen
Ermessen des Bürgermeisters, sofern in der Geschäftsordnung des Rates nichts Näheres festgelegt worden ist.
Das zulässige Ermessen des Bürgermeisters wird jedoch auch durch den Verhandlungsgegenstand beeinflusst,
den der Rat zu beraten und zu beschließen hat. Im Gesamtzusammenhang und jeweils bezogen auf die einzelnen
Tagesordnungspunkte der Sitzung des Rates ist davon auszugehen, dass zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses
über die Haushaltssatzung eine schriftliche Beschlussvorlage mit dem Entwurf der Haushaltssatzung als Sitzungs-
vorlagen zu versenden sind. Nach der Versendung der Sitzungsvorlagen durch den Bürgermeister kann davon
ausgegangen werden, dass die Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung an den Rat erfolgt ist.
2.2 Zu Satz 2 (Recht des Kämmerers zur Stellungnahme):
Der Kämmerer kann nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift eine eigenständige Stellungnahme abgeben, wenn
der Bürgermeister im Rahmen seiner Bestätigung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an dem
ihm vom Kämmerer vorgelegten Entwurf ggf. Änderungen vornimmt oder besondere Hinweise gibt, die im Rahmen
der Beratungen des Rates zu einer Änderung führen können. In solchen Fällen kann der Kämmerer die notwendige
Aufklärung vom Bürgermeister über die vorgenommenen Abweichungen verlangen, um von dem ihm gesetzlich
zustehenden Recht, eine Stellungnahme dazu abgeben zu können, Gebrauch machen zu können.
Der Bürgermeister hat daher vor der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat
der Gemeinde die Pflicht, den Kämmerer über seine ggf. bestehende abweichende Auffassung zu informieren. Er
soll ihm die vorgenommenen Änderungen des Entwurfs der Haushaltssatzung offenlegen und die sich aus seinen
Änderungen ergebenden Auswirkungen aufzeigen. Der Bürgermeister muss bei Änderungsabsichten auch die zeit-
liche Dimension berücksichtigen, denn dem Kämmerer ist bei Änderungen des Entwurfs der Haushaltssatzung eine
Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bürgermeister zu geben.
2.3 Zu Satz 3 (Vorlage der Stellungnahme an den Rat):
Für den Bürgermeister besteht nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift die Pflicht, eine erhaltene Stellungnahme
des Kämmerers zu dem von ihm bestätigten Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung ebenfalls dem Rat der
Gemeinde zuzuleiten. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, dass der Kämmerer seine Stellungnahme schriftlich und
gegenüber dem Bürgermeister abzugeben hat. Mit der Zuleitung der Haushaltssatzung wird dann den Ratsmitglie-
dern die Möglichkeit verschafft, sich vor Eintritt in die Beratungen über den Entwurf der gemeindlichen Haushalts-
satzung auch mit der Auffassung des Kämmerers der Gemeinde zur geplanten Haushaltswirtschaft der Gemeinde
befassen zu können, die Argumente des Kämmerers und die des Bürgermeisters zu werten und sich dazu eine
eigene Meinung zu bilden.
Der Bürgermeister sollte daher bei der Zuleitung des vom bestätigten Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung
den Rat der Gemeinde auch über eine Stellungnahme des Kämmerers informieren, sofern dieser eine Stellung-
nahme abgegeben hat. Die Stellungnahme des Kämmerers stellt dabei jedoch nicht keinen Bestandteil oder eine
Anlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde dar. Sie muss daher nicht im Rahmen der Einsichtnahme
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in den Entwurf der Haushaltssatzung verfügbar gehalten werden. Die Stellungnahme des Kämmerers berührt le-
diglich das verwaltungsinterne Aufstellungsverfahren des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen. Es ist
daher ausreichend, wenn der Rat in seinem Beratungsverfahren über die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen auch über die Auffassung des Kämmerers zur aufgestellten Haushaltssatzung informiert worden ist.
3. Zu Absatz 3 (Bürgerbeteiligung beim Entwurf der Haushaltssatzung):
3.1 Zu Satz 1 (Bekanntgabe und Einsichtnahme):
3.1.1 Allgemeine Grundlagen
Mit der haushaltsrechtlichen Vorschrift soll ein bürgerfreundliches Verfahren für die Aufstellung der gemeindlichen
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr erreicht werden. Die Bürgerinnen und Bürger sind einerseits als Einwohner
und Abgabepflichtige die Adressaten des haushaltswirtschaftlichen Handelns der Gemeinde und sollen anderer-
seits die Arbeit von Rat und Verwaltung der Gemeinde unterstützen. Es besteht regelmäßig ein berechtigtes Inte-
resse der Öffentlichkeit an Informationen über die aktuelle wirtschaftliche Lage der Gemeinde und über die Haus-
haltsplanung für das Haushaltsjahr sowie die weitere wirtschaftliche Entwicklung.
Für die Gemeindeverwaltung besteht ein erhebliches Interesse an einer geeigneten Bürgerbeteiligung, denn die
haushaltswirtschaftlichen Ziele und Leistungen sind zu bestimmen und zu messen sowie die Wirkungen zu beur-
teilen. Die Gemeinde soll sich um eine allgemeine Akzeptanz der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Rahmen
ihrer Aufgabenerfüllung bei allen Einwohnern und Abgabepflichtigen bemühen. Eine geeignete Form der Bürger-
beteiligung kann daher zur Verbesserung der Qualität der gemeindlichen Haushaltsplanung in Bezug auf die örtlich
notwendigen Maßnahmen beitragen.
Die Bürgerinnen und Bürger sollen deshalb möglichst frühzeitig in das Aufstellungsverfahren der gemeindlichen
Haushaltssatzung und damit in das örtliche Haushaltsgeschehen der Gemeinde eingebunden werden. Die Ge-
meinde hat die allgemeine gesetzliche Verpflichtung, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die
Gemeindefinanzen gesund bleiben (vgl. § 10 Satz 1 GO NRW). Das jährliche Haushaltsgeschehen der Gemeinde
soll von vielen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde mitgetragen werden, denn diese nehmen die Leistungen
der Gemeinde in Anspruch und nutzen die gemeindlichen Einrichtungen.
Aufseiten vieler Bürgerinnen und Bürger besteht auch deshalb ein großes und berechtigtes Informationsinteresse
am gemeindlichen Geschehen, das für die Gemeinde nutzbar ist. Diesen Gegebenheiten sollte durch ein umfas-
sendes, verständliches und zugängliches Informationsangebot in ausreichendem Maße Rechnung getragen wer-
den. Die Gemeinde hat gegenüber der Öffentlichkeit zudem die Verpflichtung, das Wohl der Einwohner zu fördern
(vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).
3.1.2 Die Bekanntgabe
3.1.2.1 Allgemeine Sachlage
Die haushaltsrechtliche Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass nach der Zuleitung des Entwurfs der gemeindlichen
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat, der Entwurf der Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr
unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben ist. Die gesetzlich vorgesehene Bürgerbeteiligung erfordert von
der Gemeinde, die Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen den Adressaten der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft in sachlicher und zeitlicher Hinsicht leicht zu machen.
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Aus dieser Verpflichtung folgt u. a. für die Gemeinde, dass die zu veröffentlichenden haushaltswirtschaftlichen
Unterlagen verständliche und anschauliche Informationen über die geplante Haushaltswirtschaft für das neue
Haushaltsjahr enthalten müssen. In diesem Zusammenhang bieten sich ggf. auch besondere Hinweise durch die
Gemeinde gegenüber den Abgabepflichtigen an. Sie kann z. B. gesondert darüber informieren, ob gemeindliche
Investitionsmaßnahmen abgeschlossen werden, aus denen eine Beitragspflicht im Haushaltsjahr entstehen wird
(vgl. § 8 KAG NRW).
Die Gemeinde kann im Zusammenhang mit den geplanten Investitionsmaßnahmen aufzeigen, ob und aus welchen
Maßnahmen voraussichtlich eine Beitragspflicht für die davon betroffenen Einwohner entstehen wird. Eine sachge-
rechte Informationspolitik im Rahmen der Bekanntgabe des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung kann
ggf. dazu beitragen, dass sich ein größeres Interesse der Öffentlichkeit an einer Einsichtnahme in die gemeindli-
chen Haushaltsunterlagen entwickelt und die gewünschte Bürgerbeteiligung erreicht werden kann.
3.1.2.2 Die Bekanntgabe im Internet
Die haushaltsrechtliche Vorschrift über die Bekanntgabe des Entwurfs der gemeindlichen Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen und mit der Möglichkeit für die Einwohner und Abgabepflichtigen, gegen den Entwurf Einwendungen
erheben zu können, steht einer zusätzlichen Veröffentlichung der Bekanntgabe im Internet nicht entgegen. Eine
solche weitere Information an die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft soll auch aufgrund der Vor-
gaben zu Gemeindeverwaltungsverfahren erfolgen.
Der Landesgesetzgeber hat in § 27a VwVfG NRW zur öffentlichen Bekanntmachung im Internet inhaltlich bestimmt,
dass in den Fällen, in denen durch eine Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ange-
ordnet worden ist, die Gemeinde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen soll. Er legt zu dieser Veröffent-
lichung fest, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers
zugänglich gemacht werden muss. Zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen dann von der Gemeinde ebenfalls
über das Internet zugänglich gemacht werden. In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist dann von
der Gemeinde die Internetseite anzugeben.
3.1.3 Die Einsichtnahme
Der Entwurf der gemeindlichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das neue Haushaltsjahr soll vom Zeitpunkt
der Zuleitung an den Rat bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, also während des gesamten Bera-
tungsverfahrens des Rates, den Einwohnern und Abgabepflichtigen der Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar
gemacht werden. Dieser Personenkreis kann sich mit den im Entwurf enthaltenen Vorstellungen der Gemeindever-
waltung über die geplante Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres sowie über die zukünftige Entwicklung ihrer
Gemeinde intensiv auseinandersetzen, dazu Vorschläge machen und ggf. dagegen auch Einwendungen in einer
dafür vorher bestimmten Zeit erheben.
Das Informationserfordernis verlangt dabei nicht, dass eine dem Beratungsverfahren des Rates entsprechende
ständige Aktualisierung des Entwurfs, der zur Einsichtnahme verfügbar gemacht worden ist, vorgenommen werden
muss. Die rechtlichen Festlegungen bilden dabei den Rahmen für das Handeln der Gemeinde, den sie selbststän-
dig und eigenverantwortlich auszufüllen hat. Sie hat das Recht bzw. ihr obliegt die Pflicht, unter Berücksichtigung
der Interessen und Möglichkeiten der Adressaten ihrer Haushaltswirtschaft die Formen und Orte der Einsichtnahme
in die haushaltswirtschaftlichen Unterlagen festzulegen.
Die Gemeinde soll dabei auch dafür ausreichend Sorge tragen, dass die notwendige Transparenz über ihr geplan-
tes haushaltswirtschaftliches Handeln geschaffen und eine Verständlichkeit in der Sache geboten wird. Den Ein-
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wohnern und Abgabepflichtigen muss es von der Gemeinde in diesem Rahmen ermöglicht werden, auch Erkennt-
nisse zu gewinnen und daraufhin Bedenken vortragen zu können, wenn diese persönlich oder allgemein von den
Wirkungen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft des neuen Haushaltsjahres betroffen sein können.
Die Gemeinde kann bei ihrer Präsentation auch eigenverantwortlich sachgerechte Prioritäten setzen und ausge-
wählte Ansprechpartner benennen, soweit sie bereit ist, auf Nachfragen auch weitergehende Informationen zu ihrer
Haushaltswirtschaft zur Verfügung zu stellen. Sie darf z. B. die gesetzliche Frist nicht so ausgestalten, dass der
Zeitraum für eine tatsächliche Beteiligung der Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft auf ein unvertret-
bares Maß reduziert ist.
Außerdem müssen die von der Gemeinde bereitgestellten haushaltswirtschaftlichen Informationen für die Adres-
saten der barrierefrei verfügbar sein. Die Gemeinde hat daher für einen Zugang zu Informationen Sorge zu tragen,
der nicht zu einer Beschränkung für Menschen mit Behinderungen für ihre Teilhabe am haushaltswirtschaftlichen
Geschehen bzw. an den Entscheidungsprozessen der Gemeinde darstellt (vgl. z. B. Barrierefreie Informationstech-
nik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW). Ohne eine weitgehende Berücksichtigung unterschiedlicher
Gegebenheiten könnte die Gemeinde dem Zweck der Beteiligung der Öffentlichkeit an der gemeindlichen Haus-
haltswirtschaft entgegenwirken.
3.1.4 Frühzeitige Beteiligung
Die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen durch die Gemeinde muss nicht zwingend
auch den Beginn der Beteiligung der Bürger bzw. Einwohner und Abgabepflichtigen am gemeindlichen Haushalts-
aufstellungsverfahren bedeuten. Deren Einbindung kann vielmehr bereits früher beginnen, wenn z. B. seitens des
Rates oder der Gemeindeverwaltung wichtige haushaltswirtschaftliche Eckpunkte für das neue Haushaltsjahr fest-
legt worden sind.
Durch sachgerechte Informationen an die Bürger wird frühzeitig auch eine Transparenz über den Haushalt für das
neue Haushaltsjahr geschaffen und dessen Akzeptanz gefördert. Eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung der Ge-
meinde führt jedoch nicht dazu, dass die Gemeinde auf die gesetzlich vorgesehene Auslegung der gemeindlichen
Haushaltssatzung verzichten darf. Sie darf auch nicht aus dem Grunde der frühzeitig gegebenen Informationen die
von Einwohnern und Abgabepflichtigen erhobenen Einwendungen infrage stellen.
3.2 Zu Satz 2 (Erhebung von Einwendungen):
3.2.1 Das Recht zur Erhebung von Einwendungen
Bei der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen hat grundsätzlich jedermann das Recht
zur Einsichtnahme. Es ist niemanden verwehrt, seine Meinung zur Haushaltsplanung der Gemeinde in Form von
Bedenken, Änderungswünschen und Anregungen mitzuteilen oder Einwendungen gegen den Entwurf der gemeind-
lichen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zu erheben. Eine solche Mitwirkung gebietet bereits die gewünschte
Bürgerfreundlichkeit der Gemeinde sowie das vorhandene Informationsinteresse der Adressaten der gemeindli-
chen Haushaltswirtschaft.
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen wird ausdrücklich den Einwohnern und Abgabepflichtigen zugestan-
den, weil dieser Personenkreis im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft unmittelbar betroffen ist. Es baut
auf der allgemeinen Regelung auf, dass in Angelegenheiten der Gemeinde jeder das Recht hat, sich einzeln oder
in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden (vgl. § 24 Absatz
1 Satz 1 GO NRW). Die Einwendungen im Sinne der haushaltswirtschaftlichen Regelungen können daher einen
unterschiedlichen Charakter haben und in vielfältigen Formen erhoben werden.
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Der Begriff „Einwendungen“ ist daher umfassend zu verstehen, denn Einwendungen können Wünsche von Ein-
wohnern und Abgabepflichtigen gegenüber der Gemeinde sein, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Sie
können dadurch ein bestimmtes Handeln der Gemeinde kritisieren bzw. bemängeln oder eine andere Behandlung
eines gemeindlichen Sachverhaltes verlangen. Die Einwendungen bei der Auslegung des Entwurfs der Haushalts-
satzung sollen sich regelmäßig auf die vorgesehene Haushaltswirtschaft im neuen Haushaltsjahr richten. Sie stellen
dann Äußerungen der Einwohner und Abgabepflichtigen dar, die aufzeigen, dass bei ihnen kein Einverständnis mit
den ausgelegten Haushaltsunterlagen der Gemeinde besteht.
Diese Zielrichtung muss erkennbar sein, unabhängig davon, ob sie im Rahmen ihrer Einwendung gleichzeitig eine
Alternative oder eine sonstige Änderung des angesprochenen Gegenstandes vorschlagen. Für die Erhebung von
Einwendungen kommt es deshalb nicht auf deren Entstehungsgrund an. Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob
der Einwender durch eine haushaltswirtschaftliche Maßnahme der Gemeinde unmittelbar selbst betroffen ist. Eine
Voraussetzung ist lediglich, dass ein Einwender ein Einwohner der Gemeinde oder ein Abgabepflichtiger gegen-
über der Gemeinde sein muss.
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen kann durch die Gemeinde nicht durch besondere Formvorgaben be-
schränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einwendung im haushaltsrechtlichen Sinne stellt zudem kein rechtli-
ches Mittel wie im allgemeinen Zivilrecht dar. Die Gemeinde kann sich bei den auf ihre Haushaltswirtschaft bezo-
genen Einwendungen daran orientieren, dass Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde
gegenüber dem Rat schriftlich vorzutragen sind (vgl. § 24 GO NRW).
Diese gesetzliche Vorschrift enthält zwar keinen Verweis auf die haushaltsrechtliche Vorschrift. Sie wirkt sich wegen
ihrer Allgemeingültigkeit aber auch auf die Einwendungen gegen die geplante Haushaltswirtschaft aus, ohne dass
dafür besondere Formvorgaben abgeleitet werden können. Der Landesgesetzgeber setzt insgesamt darauf, dass
die Kommunikation zwischen den Einwohnern sowie Abgabepflichtigen und der Gemeindeverwaltung in geeigne-
ten Formen erfolgt.
3.2.2 Die Einwendungsfrist
Der Rat der Gemeinde muss rechtzeitig vor seinem Beschluss über die gemeindliche Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen über die erhobenen Einwendungen informiert werden, damit er später in öffentlicher Sitzung darüber be-
raten und entscheiden kann. Deshalb wird in der Vorschrift bestimmt, dass in der öffentlichen Bekanntgabe des
Entwurfs der Haushaltssatzung mindestens auf eine Einwendungsfrist von 14 Tagen hinzuweisen ist. Für die Frist-
berechnung gelten gemäß § 31 Absatz 1 VwVfG NRW die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend, soweit nicht durch
§ 31 Absatz 2 bis 5 VwVfG NRW etwas Anderes bestimmt ist.
Der Rat der Gemeinde kann aber auch bei Bedarf eine längere Einwendungsfrist zu lassen. In diesen Zusammen-
hang gebietet das bürgerfreundliche Verhalten, ggf. auch Einwendungen zu berücksichtigen bzw. dem Rat mit
vorzulegen, die nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Eine solche Möglichkeit könnte auch bei Einwendungen
gelten, die nicht von den Einwohnern oder Abgabepflichtigen erhoben wurden. Es bleibt in diesen Fällen aber dem
Rat der Gemeinde überlassen, ob er über solche Einwendungen informiert werden will bzw. diese in seine Bera-
tungen einbeziehen will.
In solchen Fällen ist daher eine entsprechende vorherige Absprache zwischen dem Rat der Gemeinde und dem
Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung sinnvoll und sachgerecht. Es kann dadurch Klarheit geschaffen
werden kann, wie seitens der Gemeindeverwaltung mit solchen erhobenen Einwendungen umgegangen werden
soll. Die Anregungen und Beschwerden außerhalb der Einwendungsfrist sollte der Rat wie die fristbezogenen Ein-
wendungen behandeln, sofern ein Zusammenhang mit der gemeindlichen Haushaltswirtschaft besteht.
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3.2.3 Die Entgegennahme der Einwendungen
3.2.3.1 Die Annahme der Einwendungen
In der haushaltsrechtlichen Vorschrift wird zur Abgabe der Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen
bestimmt, dass in der öffentlichen Bekanntgabe des Entwurfs der Haushaltssatzung die Stelle anzugeben ist, bei
der die Einwohner und Abgabepflichtigen ihre Einwendungen gegen den Entwurf der gemeindlichen Haushaltssat-
zung entgegengenommen werden. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass die erhobenen Einwendungen ge-
sammelt und bewertet werden können. Der Rat der Gemeinde soll rechtzeitig vor seinem Beschluss über die ge-
meindliche Haushaltssatzung über die erhobenen Einwendungen informiert werden, damit er in öffentlicher Sitzung
darüber beraten und entscheiden kann.
3.2.3.2 Die Bewertungen der Einwendungen
Im Rahmen der Haushaltsplanung der Gemeinde muss eine Befassung des Rates mit den Ergebnissen der Bür-
gerbeteiligung zum Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen gesichert werden. Die erhobenen Einwendun-
gen sollen dabei nicht einfach gesammelt dem Rat zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden. Vielmehr sollte
der Bürgermeister entsprechend den darin angesprochenen Gegebenheiten und der örtlich bestehenden haus-
haltssystematischen Ordnung eine Zusammenfassung und Bewertung darüber erstellen.
Der Bürgermeister muss zudem das Ergebnis der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung im Rat darstellen.
Er sowie der Kämmerer können dabei aus ihrer Sicht als Verantwortliche für die Aufstellung des Entwurfs zu den
erhobenen Einwendungen eine Stellungnahme im Rahmen der Beratungen des Rates darüber abgeben. Sie sollten
dabei erkennen lassen, ob und in welchem Umfang aufgrund der Einwendungen ein Anpassungsbedarf bei Entwurf
der gemeindlichen Haushaltssatzung besteht.
3.2.4 Die Beantwortung der Einwendungen
Die Mitwirkung der Einwohner und Abgabepflichtigen an der gemeindlichen Haushaltswirtschaft durch die Möglich-
keit der Erhebung von Einwendungen soll die Gemeinde für sachgerechte Antworten ihnen gegenüber nutzen,
auch wenn dafür keine ausdrückliche haushaltsrechtliche Vorgabe besteht. Eine gesetzliche Vorgabe besteht be-
reits für Antragsteller in Angelegenheiten der Gemeinde, die über die Stellungnahme der zuständigen Gremien zu
ihrer Anregung oder Beschwerde von der Gemeinde zu unterrichten sind (vgl. § 24 Absatz 1 Satz 4 GO NRW). Sie
erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der gemeind-
lichen Haushaltssatzung erhoben werden. Eine solche Kommunikation stärkt das Verhältnis zwischen den Einwoh-
nern und Abgabepflichtigen und der Gemeindeverwaltung.
3.3 Zu Satz 3 (Bedingungen für die Fristsetzung):
3.3.1 Der gesetzliche Rahmen
In der haushaltsrechtlichen Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt worden, dass die Frist für die Erhebung von Ein-
wendungen von der Gemeinde so festzusetzen ist, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssat-
zung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann. Der Rat bekommt daher vor seiner Be-
schlussfassung über die Haushaltssatzung noch Informationen darüber, ob und zu welchen geplanten Vorhaben
keine Akzeptanz durch die Einwohner und Abgabepflichtigen besteht.
GEMEINDEORDNUNG 742