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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 81 GO NRW
Bezug der in der Nachtragssatzung getroffenen Festsetzungen zu den jeweiligen Festlegungen in der gemeindli-
chen Haushaltssatzung bestehen (vgl. Abbildung 110).
DIE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG
§ SATZUNGSINHALT Bisherige FESTSETZUNG Neue FESTSETZUNG
Ergebnisplan
Gesamtbetrag der Erträge Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag ... EUR
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Finanzplan
(Lfd. Verwaltungstätigkeit)
Gesamtbetrag der Einzahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
1
(Investitionstätigkeit
Gesamtbetrag der Einzahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Finanzierungstätigkeit)
Gesamtbetrag der Einzahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen
Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
2 der Kredite für Investitionen Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
3 der Verpflichtungsermächtigun- Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
gen für Investitionen
Jahresfehlbetrag im Ergebnisplan
Verringerung der Ausgleichsrücklage Bisher festgesetzter Neuer Betrag
Betrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
4
Verringerung der allgemeinen Rück- Bisher festgesetzter Neuer Betrag
lage Betrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Höchstbetrag Bisher festgesetzter Neuer Höchstbetrag
5 der Kredite zur Liquiditätssiche- Höchstbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
rung
Steuersätze Bisher festgesetzt … Neu festgesetzt …
6
für die Gemeindesteuern
Haushaltsausgleich Bisher festgesetzt bis … Neu festgesetzt …
7
wieder hergestellt bis ….
8
Örtliche haushaltswirtschaftliche (Örtlich auszugestalten) (Örtlich auszugestalten)
GEMEINDEORDNUNG 774
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§ 81 GO NRW
DIE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG
§ SATZUNGSINHALT Bisherige FESTSETZUNG Neue FESTSETZUNG
Sonderregelungen
Abbildung 110 „Die Gliederung der Nachtragssatzung“
Bei einer gemeindlichen Nachtragssatzung müssen nur die Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Gemein-
de geändert werden, für die sich aufgrund der Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushalts-
jahr ein Anpassungsbedarf ergeben hat. In solchen Fällen muss aus der Nachtragssatzung erkennbar sein, dass
bei bestimmten Festsetzungen der Haushaltssatzung keine Anpassung vorgesehen ist. An den entsprechenden
Stellen ist dann in der Nachtragssatzung ein „Alternativtext“ aufzunehmen (vgl. Beispiel 10)
BEISPIEL:
Alternativregelung für Kredite in der Nachtragssatzung
Die Gemeinde ist verpflichtet, eine Nachtragssatzung aufzustellen, weil sie im Haushaltsjahr noch nicht veranschlag-
te Investitionen beginnen will und damit rechnet, aufgrund dessen bereits im Haushaltsjahr Auszahlungen leisten zu
müssen. Sie hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass durch diese Auszahlungen voraussichtlich kein höherer
Bedarf an Krediten für Investitionen entsteht, weil es aufgrund der Witterungsverhältnisse zum Anfang des Jahres
bei größeren Baumaßnahmen zu Verzögerungen im zeitlichen Ablauf der Bauphase gekommen ist. In der geplanten
Nachtragssatzung soll daher die bestehende Kreditermächtigung nicht verändert werden.
Für die entsprechende Satzungsregelung in § 2 der Nachtragssatzung:
„Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für die Investitionen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen
Festsetzung in Höhe von ... EUR um ... EUR vermindert/erhöht und damit auf ... EUR festgesetzt.“
hat sie deshalb folgenden Regelungsinhalt vorgesehen:
„Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.“
Beispiel 10 „Alternativregelung für Kredite in der Nachtragssatzung“
Die Gemeinde nimmt dabei die örtliche Ausgestaltung der gemeindlichen Nachtragssatzung nach dem vom In-
nenministerium bekannt gegebenen und für verbindlich erklärten Muster vor, denn örtliche Besonderheiten liegen
in diesem Fall nicht vor (vgl. Anlage 2 zu Nummer 1.1.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Feb-
ruar 2005; SMBl. NRW. 6300).
1.2.1.2 Die alternative Gestaltung der Nachtragssatzung
Die örtliche Ausgestaltung der gemeindlichen Nachtragssatzung ist von der Gemeinde nach dem bekannt gege-
benen und für verbindlich erklärten Muster vorzunehmen (vgl. Nummer 1.1.2 des Runderlasses des Innenministe-
riums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300). Der Aufbau der gemeindlichen Nachtragssatzung muss danach
nach den im Muster aufgezeigten Bestimmungen aufgebaut werden.
Eine alternative Form ist dabei zulässig, sofern die mit der haushaltsrechtlichen Vorschrift vorgegebenen Inhalte
in der Satzung enthalten sind. Eine mögliche Alternative für die Gestaltung der Nachtragssatzung wird nachfol-
gend aufgezeigt (vgl. Abbildung 111).
GEMEINDEORDNUNG 775
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§ 81 GO NRW
DIE ALTERNATIVE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG
§ SATZUNGSINHALT Bisherige FESTSETZUNG Neue FESTSETZUNG
1. Teil: LAUFENDE HAUSHALTSWIRTSCHAFT
Ressourcen
im Haushaltsjahr
(Anpassung des Ergebnisplans)
Gesamtbetrag Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
der Erträge Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
der Aufwendungen Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
1, 2 Inanspruchnahme
und des Eigenkapitals
3 (Jahresfehlbetrag im Ergebnisplan)
Inanspruchnahme Bisher festgesetzter Neuer Betrag
der Ausgleichsrücklage Betrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Verringerung Bisher festgesetzter Neuer Betrag
der allgemeinen Rücklage Betrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Wiedererreichung
des Haushaltsausgleichs
Wieder hergestellt bis …. Bisher festgesetzt … Neu festgesetzt …
2. Teil: INVESTITIONSTÄTIGKEIT
Investitionstätigkeit
(Anpassung des Finanzplans)
Gesamtbetrag der Einzahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
4,5
Gesamtbetrag der Auszahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
und
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
6
Kreditermächtigung Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Verpflichtungsermächtigung Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
3. Teil: SONSTIGE ZAHLUNGSABWICKLUNG
Sonstige Zahlungen
(Anpassung des Finanzplans)
7
und Laufende Verwaltungstätigkeit
8 und Finanzierungstätigkeit
Gesamtbetrag der Einzahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen Bisher festgesetzter Neuer Gesamtbetrag
GEMEINDEORDNUNG 776
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§ 81 GO NRW
DIE ALTERNATIVE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG
§ SATZUNGSINHALT Bisherige FESTSETZUNG Neue FESTSETZUNG
Gesamtbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
Kredite Bisher festgesetzter Neuer Höchstbetrag
zur Liquiditätssicherung Höchstbetrag in … EUR festgesetzt auf … EUR
4. Teil: GEMEINDESTEUERN
9
Steuersätze Bisher festgesetzt … Neu festgesetzt …
für die Gemeindesteuern
5. Teil: SONSTIGE HAUSHALTSAUSFÜHRUNG
10
Örtliche Sonderregelungen (Örtlich zu gestalten) (Örtlich zu gestalten)
Abbildung 111 „Die alternative Gliederung der Nachtragssatzung“
Für die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite, deren Aufnahme für die Investitionen erforderlich ist, in der
gemeindlichen Haushaltssatzung würde dieses für den Fall, dass keine Anpassung erforderlich ist, zu der sat-
zungsrechtlichen Festlegung führen können „Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
wird nicht geändert“ (vgl. Nummer 1.1.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl.
NRW. 6300).
1.2.1.3 Der Ausweis der Veränderungen der Haushaltsermächtigungen
Zur Nachtragssatzung der Gemeinde gehört auch immer ein Nachtragshaushaltsplan, der alle Änderungen der im
Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden
Einzahlungen, die entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Ver-
pflichtungsermächtigungen bezogen auf die betroffenen Haushaltspositionen zu enthalten hat (vgl. § 10 GemHVO
NRW). Das nachfolgende Schema zeigt die Form der Festlegungen auf, die mit dem Nachtragshaushaltsplan
verändert werden können (vgl. Abbildung 112).
DIE FESTLEGUNGEN FÜR DEN NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
die und damit der
bisherigen erhöht vermindert Gesamtbetrag
festgesetzten um um des
Gesamt- Haushaltsplans
beträge einschl.
Nachträge
festgesetzt auf
EUR EUR EUR EUR
Ergebnisplan
Erträge
Aufwendungen
GEMEINDEORDNUNG 777
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§ 81 GO NRW
DIE FESTLEGUNGEN FÜR DEN NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN
Finanzplan
aus der laufenden
Verwaltungstätig-
keit:
Einzahlungen
Auszahlungen
aus Investitionstä-
tigkeit:
Einzahlungen
Auszahlungen
aus Finanzie-
rungstätigkeit:
Einzahlungen
Auszahlungen
Abbildung 112 „Die Festlegungen für den Nachtragshaushaltsplan“
Der Nachtragshaushaltsplan sollte bei unterjährigem Anpassungsbedarf aber auch die Veränderungen bei den im
Haushaltsplan abgebildeten Zielen und Leistungskennzahlen aufzeigen, soweit dazu Änderungen erforderlich
geworden sind.
1.2.1.4 Veränderungen bei den Anlagen zum Haushaltsplan
Dem gemeindlichen Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde sind zudem die in § 1 Absatz 2 GemHVO NRW vor-
gesehenen Anlagen beizufügen, um den notwendigen Überblick über das haushaltswirtschaftliche Geschehen
bzw. die wirtschaftliche Lage der Gemeinde zum Zeitpunkt des Erlasses einer Nachtragssatzung zu aktualisieren
und zu gewährleisten. Zu den Anlagen des Nachtragshaushaltsplans können ggf. alle Anlagen, die auch zum
Haushaltsplan gehören (vgl. Abbildung 113).
DIE ANLAGEN ZUM GEMEINDLICHEN HAUSHALTSPLAN
ANLAGENBEZEICHNUNG FUNDSTELLE
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 7
Vorbericht
GemHVO NRW
§ 79 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 1
Absatz 2 Nummer 2 und § 8 GemHVO
Stellenplan
NRW sowie Nummer 1.3 des Runder-
lasses vom 24. Februar 2005
Bilanz
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 GemHVO NRW
des Vorvorjahres
§ 85 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2
Übersicht Nummer 4 und § 13 GemHVO NRW
über die Verpflichtungsermächtigungen sowie Nummer 1.4.3 des Runderlasses
vom 24. Februar 2005
Übersicht
über die Zuwendungen § 56 Absatz 3 GO NRW i. V. m. § 1
an die Fraktionen, Gruppen Absatz 2 Nummer 5 GemHVO NRW
GEMEINDEORDNUNG 778
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§ 81 GO NRW
DIE ANLAGEN ZUM GEMEINDLICHEN HAUSHALTSPLAN
ANLAGENBEZEICHNUNG FUNDSTELLE
und einzelne Ratsmitglieder sowie Nummer 1.4.1 des Runderlasses
vom 24. Februar 2005
Übersicht § 91 Absatz 1 GO NRW i. V. m. § 1
über den voraussichtlichen Stand Absatz 2 Nummer 6 GemHVO NRW
der Verbindlichkeiten sowie Nummer 1.4.2 des Runderlasses
zu Beginn des Haushaltsjahres vom 24. Februar 2005
§ 78 Absatz 2 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 1
Übersicht
Absatz 2 Nummer 7 und § 41 Absatz 4
über die Entwicklung des Eigenkapitals
Nummer 1 GemHVO NRW
Übersicht über die Wirtschaftslage
und die voraussichtliche Entwicklung
§§ 97, 108 und 114 GO NRW i. V. m. §
der Unternehmen und Einrichtungen
1 Absatz 2 Nummer 8 GemHVO NRW
sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts
sowie weitere Rechtsvorschriften
und der Sondervermögen,
für die Sonderrechnungen geführt werden
Übersichten
§ 37 Absatz 3 und 4 GO NRW i. V. m. §
mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben
1 Absatz 2 Nummer 10 GemHVO NRW
(in kreisfreien Städten)
Abbildung 113 „Die Anlagen zum gemeindlichen Haushaltsplan“
In den Fällen, in denen die Gemeinde im Rahmen einer Nachtragssatzung neue Festlegungen trifft oder eine
Anpassung vornimmt, die sich auch auf die Anlagen zum Haushaltsplan auswirkt, sind die geänderten Anlagen in
ihrer neuen Form oder neue Anlagen dem Nachtragshaushaltsplan beizufügen.
1.2.2 Die Verfahrensschritte für den Erlass einer Nachtragssatzung
Für den Erlass der gemeindlichen Nachtragssatzung sind von der Gemeinde die gleichen Verfahrensschritte
vorzunehmen, wie sie für die jährliche Haushaltssatzung der Gemeinde gesetzlich bestimmt worden sind. Der
Entwurf der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen ist daher vom Kämmerer aufzustellen und zu unterzeichnen.
Anschließend hat der Kämmerer den aufgestellten Entwurf dem Bürgermeister zur Bestätigung vorzulegen. Der
Kämmerer bringt mit seiner Unterschrift zum Ausdruck, dass der aufgestellte Entwurf der gemeindlichen Nach-
tragssatzung mit ihren Anlagen aus seiner Verantwortung heraus richtig und vollständig ist, sofern er dazu keine
besonderen Einschränkungen gemacht hat.
Die Bestätigung des Entwurfs der gemeindlichen Nachtragssatzung durch den Bürgermeister wird durch seine
Unterschrift und die anschließende Zuleitung des Entwurfs an den Rat der Gemeinde abgeschlossen. Er bringt
wie der Kämmerer mit seiner Unterschrift zum Ausdruck, dass der aufgestellte Entwurf der gemeindlichen Nach-
tragssatzung mit ihren Anlagen aus seiner Verantwortung heraus richtig und vollständig ist, sofern er dazu keine
besonderen Einschränkungen gemacht hat.
Die Gemeinde hat nach Zuleitung des Entwurfs der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen an den Rat diese unver-
züglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar
zu halten. Sie hat in der öffentlichen Bekanntgabe eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der
Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der gemeindlichen Nachtragssatzung Einwendungen erhe-
ben können. Dazu ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Gemeinde hat zu-
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§ 81 GO NRW
dem die Frist für die Erhebung von Einwendungen so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über
die Nachtragssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann. Die vom Rat beschlos-
sene Nachtragssatzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Im Rahmen der Anzeige der Nachtragsatzung der Gemeinde soll sich die Aufsichtsbehörde auch über die Verfah-
rensschritte zur Aufstellung der Nachtragssatzung informieren. Das Nachhalten dieser Verfahrensschritte, die
terminlich bestimmt sein müssen, soll durch die nachfolgende Übersicht erleichtert werden. Sie zeigt die von der
Gemeinde einzuhaltenden Verfahrensschritte auf (vgl. Abbildung 114).
DAS VERFAHREN ZUM ERLASS DER NACHTRAGSSATZUNG
VERFAHRENSSCHRITT TÄTIGKEITEN
Aufstellung der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen
Aufstellung durch den Kämmerer und Bestätigung des Entwurfs
des Entwurfs der Nachtragssatzung durch den Bürgermeister (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 1
GO NRW).
Zuleitung Zuleitung der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen an
des Entwurfs der Nachtragssatzung den Rat (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW).
Bekanntgabe des Entwurfs der Nachtragssatzung mit
Öffentliche Bekanntgabe Festlegung einer Frist für die Erhebung von Einwen-
des Entwurfs der Nachtragssatzung dungen an mindestens 14 Tagen (§ 81 i. V. m. § 80
Absatz 3 GO NRW).
Beratung über die Nachtragssatzung mit ihren Anlagen
Beratung
in öffentlicher Sitzung des Finanzausschusses (§ 59
über die Nachtragssatzung
GO NRW).
Beratung und Beschlussfassung über die Nachtrags-
satzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung des
Beratung und Beschlussfassung
Rates (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 4 GO NRW), ggf. auch
über die Nachtragssatzung
Beschlussfassung über die erhobenen Einwendungen
(§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 GO NRW).
Anzeige der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen bei
Anzeige der Aufsichtsbehörde (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 5 GO
der Nachtragssatzung NRW; sie soll spätestens 1 Monat vor Beginn des
Hausjahres erfolgen).
Ablauf der Anzeigefrist,
bei der zu beachten ist:
1. Genehmigung der Verringerung der allgemeinen
Ablauf der Anzeigefrist
Rücklage (§ 75 Absatz 4 GO NRW)
2. Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes (§
76 Absatz 2 GO NRW).
Bekanntmachung Die Nachtragssatzung soll bis zum Ende der in § 96
und Verfügbarhalten Absatz 2 GO NRW benannten Frist verfügbar gehalten
der Nachtragssatzung werden (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 6 GO NRW).
Abbildung 114 „Das Verfahren zum Erlass der Nachtragssatzung“
Die gemeindliche Nachtragssatzung ist außerdem von der Gemeinde bekannt zu machen. Die Gemeinde ist
dabei nicht zu einer Neubekanntmachung der gesamten Haushaltssatzung verpflichtet. Die Nachtragssatzung mit
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ihren Anlagen ist der bestehenden Haushaltssatzung beizufügen, die für die Bürgerinnen und Bürger bis zum
Ende der Einsichtnahme in den gemeindlichen Jahresabschluss verfügbar zu halten ist. Dabei haben die Bürge-
rinnen und Bürger keinen Anspruch darauf, dass die geänderte Haushaltssatzung der Gemeinde ihnen in einer
Neufassung zur Verfügung gestellt wird. Das Zusammenführen von Haushaltsplan und Nachtragshaushaltsplan
zur Einsichtnahme erleichtert den vollständigen Überblick über die aktuelle Haushaltswirtschaft der Gemeinde im
laufenden Haushaltsjahr.
1.2.3 Nachtragssatzung bei einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre
1.2.3.1 Änderungsbedarf für das erste Haushaltsjahr
Eine gemeindliche Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre bedarf oftmals bereits im Laufe des ersten Haus-
haltsjahres einer Anpassung an die tatsächliche Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Bei einer
von der Haushaltsplanung abweichenden wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde, die ggf. den jahresbezoge-
nen Haushaltsausgleich gefährdet, können die in der Haushaltssatzung getroffenen Festsetzungen durch eine
Nachtragssatzung korrigiert werden.
Die gemeindliche Nachtragssatzung muss dann alle notwendigen gewordenen Änderungen sowie die neuen
Festsetzungen mindestens für das erste Haushaltsjahr enthalten, z.B. beim Gesamtbetrag der Erträge und der
Aufwendungen im Ergebnisplan, bei der Kreditermächtigung u.a. Sie ermächtigt die Verwaltung der Gemeinde,
die angepassten Ermächtigungen des gemeindlichen Haushaltsplans für die dort ausgewiesenen Zwecke in der
dann geltenden jahresbezogenen Form in Anspruch zu nehmen.
Für die gemeindliche Nachtragssatzung gelten die Vorschriften über die gemeindliche Haushaltssatzung entspre-
chend, auch wenn der Rat der Gemeinde eine Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre beschlossen hat (vgl. §
81 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). In diesen Fällen muss eine gemeindliche Nachtragssatzung, die auf einen Ände-
rungsbedarf für das erste Haushaltsjahr ausgerichtet ist, spätestens bis zum 31. Dezember des ersten Haushalts-
jahres vom Rat beschlossen worden sein.
Bei einem zusätzlichen örtlichen Bedarf für das zweite Haushaltsjahr muss von der Gemeinde keine weitere ge-
sonderte Nachtragssatzung aufgestellt werden. Sie kann eine Nachtragssatzung so gestalten, dass dadurch auch
Korrekturen oder Anpassungen für das zweite Haushaltsjahr vorgenommen werden. Eine Nachtragssatzung im
zweiten Haushaltsjahr kann sich dagegen nur noch auf das zweite Haushaltsjahr beziehen. Sie kann keine
Rückwirkung mehr auf das erste Haushaltsjahr entfalten.
1.2.3.2 Änderungsbedarf für das zweite Haushaltsjahr
Aus der Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft kann sich bei einer Haushaltssatzung für zwei Haus-
haltsjahre ein Änderungsbedarf im ersten Haushaltsjahr ergeben, der auch für das zweite Haushaltsjahr besteht
oder sich darauf auswirkt. Der Rat der Gemeinde kann, wenn die Anpassungen für beide Haushaltsjahre ermittelt
werden können, bereits im ersten Haushaltsjahr auch eine Änderung der für das zweite Haushaltsjahr getroffenen
Festsetzungen beschließen.
Soweit die Gemeinde mit ihrer Entscheidung über eine Nachtragsatzung jedoch das zweite Haushaltsjahr abwar-
tet, kann ggf. eine Pflicht zur Aufstellung einer Nachtragssatzung entstehen. Diese Sachlage ist insbesondere
dann gegeben, wenn örtliche Sachverhalte vorliegen, die unter der Vorschrift des § 81 Absatz 2 GO NRW sub-
sumiert werden können. In allen Fällen hat der Rat der Gemeinde eine Nachtragssatzung für das zweite Haus-
haltsjahr spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten Haushaltsjahres zu beschließen. Für diese gemeindliche
Satzung gelten die Vorschriften über die Haushaltssatzung entsprechend (vgl. § 81 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).
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§ 81 GO NRW
2. Zu Absatz 2 (Erlass der Nachtragssatzung):
2.1 Zu Satz 1 (Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung):
2.1.01 Allgemeine Grundlagen
Die Vorschrift enthält drei Sachverhalte, bei deren Auftreten die Gemeinde gesetzlich verpflichtet wird, eine Nach-
tragssatzung zu erlassen. Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt,
dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushalt-
sausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.
Die Gemeinde hat auch dann eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von der Gemeinde bisher nicht veran-
schlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im
Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müs-
sen. Eine Nachtragssatzung ist aber auch zu erlassen, wenn Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investi-
tionen geleistet werden sollen.
In diesen drei benannten Fällen werden die Veränderungen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft als so
schwerwiegend betrachtet, dass das Gesamtbild nicht mehr mit der beschlossenen Haushaltssatzung in Einklang
steht, sondern es unerlässlich ist, eine Nachtragssatzung zu beschließen. Die Gemeinde darf ohne Nachtrags-
satzung nicht die Aufwendungen entstehen lassen oder die Auszahlungen leisten, die als Ursache zur Pflicht der
Gemeinde zur Aufstellung einer Nachtragssatzung führen. Sie hat eine Nachtragssatzung unverzüglich aufzustel-
len, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass gegeben sind. Die Gemeinde kann diese nicht auf einen beliebi-
gen späteren Zeitpunkt verschieben.
2.1.02 Die Festlegung der Erheblichkeit
Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erheblich" in Bezug auf bisher nicht für das Haushaltsjahr ver-
anschlagte zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen des Haushaltsplans
ist von der Gemeinde eigenverantwortlich vorzunehmen. Diese Festlegung ermöglicht die unterschiedlichen ge-
meindlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Eigenverantwortung der Gemeinde für ihr haushaltswirtschaftli-
ches Handeln wird dadurch gestärkt.
In der Gemeinde soll die örtliche Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erheblich" in Abstimmung mit
dem Rat der Gemeinde erfolgen. Bereits die haushaltsrechtliche Regelung, dass geringe überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen sind, bedingt eine enge
Zusammenarbeit zwischen der gemeindlichen Verwaltung und dem Rat (vgl. § 83 GO NRW). Die Zusammenar-
beit mit dem Rat muss darauf hinauslaufen, dass es zu einer „gemeinsamen“ Entscheidung kommt.
Für die örtliche Festlegung der Erheblichkeit ist die Bezugsgröße und das Verhältnis wichtig, in deren Rahmen
eine Abwägung und Abgrenzung erfolgen soll. Die Gemeinde muss dazu beachten, dass in der haushaltsrechtli-
chen Vorschrift der Begriff einerseits auf den Jahresfehlbetrag bezogen worden ist (vgl. Absatz 2 Nummer 1 der
Vorschrift). Andererseits ist auf das Verhältnis von Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushalts-
positionen zu den gemeindlichen Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen abzustellen (vgl. Absatz 2
Nummer 2 der Vorschrift).
Für die Auslegung des Begriffs in Form der Festlegung einer Betragsgrenze bietet sich eine Regelung in der
Haushaltssatzung nach § 78 GO NRW an, weil dadurch das Budgetrecht des Rates berührt wird. Bei einer über-
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§ 81 GO NRW
jährigen Bedeutung kann auch eine Festlegung durch einen gesonderten Ratsbeschluss erfolgen. In einem sol-
chen Fall muss örtlich sichergestellt werden, dass ein Bezug eines solchen Beschlusses zur jährlichen Haus-
haltssatzung bzw. der Veranschlagung im Haushaltsplan eindeutig hergestellt wird.
Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ in § 81 GO NRW durch die Gemeinde in Form einer
wertmäßigen Abgrenzung durch einen konkreten Betrag vorzunehmen. Sie wirkt sich wegen des engen Zusam-
menhangs der Vorschriften über die gemeindliche Nachtragssatzung und den gemeindlichen Nachtragshaus-
haltsplan unmittelbar auch auf die Veranschlagung im Nachtragshaushaltsplan aus (vgl. Beispiel 11).
BEISPIEL:
Die Festlegung der Erheblichkeit für eine Nachtragssatzung
Die Gemeinde muss eine Nachtragssatzung aufstellen, wenn aufgrund von Maßnahmen im Haushaltsjahr ein erheb-
licher nichtgeplanter Jahresfehlbetrag oder ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen oder bisher
nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem
im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müs-
sen oder Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen.
Der Rat hat dazu folgende Abgrenzungen für verbindlich erklärt:
- Zu § 81 Absatz 2 Nummer 1 GO NRW:
Ein Jahresfehlbetrag gilt bis zu 5 v. H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplanes als unerheblich.
- Zu § 81 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW:
Zusätzliche Aufwendungen innerhalb einer Aufwandsart in einem Teilplan gelten bis zu 5 v. H. gegenüber
dem Betrag der Summe der Aufwendungen im Ergebnisplan als unerheblich.
- Zu § 81 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW:
Zusätzliche Auszahlungen innerhalb einer Auszahlungsart in einem Teilplan gelten bis zu 5 v. H. gegen-
über dem Betrag der Summe der Auszahlungen im Finanzplan als unerheblich.
- Zu § 81 Absatz 3 GO NRW:
Auszahlungen für Investitionen oder Instandsetzungen an Gebäuden gelten bis zu 5 v. H. der Summe der
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit als geringfügig.
- Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 GemHVO NRW:
Eine zusätzliche Investitionsauszahlung i. H. bis zu 50.000 Euro kann im Nachtragshaushaltsplan unbe-
rücksichtigt bleiben.
In diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde weiter festgelegt worden, dass der Rat in allen Einzelfällen zu
beteiligen ist, wenn die durch Ratsbeschluss festgelegten Wertgrenzen voraussichtlich überschritten werden müs-
sen. Die Sachlage ist unter Bereitstellung aller verfügbaren Sachinformationen ausreichend unter Beifügung nach-
vollziehbarer Unterlagen zu begründen. Diese Festlegung ersetzt nicht das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung
im Falle der Erhöhung einer Investitionsauszahlung einer Einzelmaßnahme (vgl. § 24 Absatz 2 GemHVO NRW).
Beispiel 11 „Die Festlegung der Erheblichkeit für eine Nachtragssatzung“
Der Begriff erheblich“ ist zudem nicht ohne Berücksichtigung des Begriffes „oberhalb der vom Rat festgelegten
Wertgrenzen“ in betragsmäßiger Hinsicht auszufüllen. Dabei besteht zudem ein Zusammenhang zu der vom Rat
der Gemeinde festzulegenden Wertgrenze für gemeindliche Investitionen (vgl. § 14 Absatz 1 GemHVO NRW),
denn die Pflicht der Gemeinde zum Erlass einer Nachtragssatzung kann auch durch geplante Auszahlungen für
bisher nicht im Finanzplan veranschlagte Investitionen entstehen (vgl. § 81 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW).
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