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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                              § 81 GO NRW


Bezug der in der Nachtragssatzung getroffenen Festsetzungen zu den jeweiligen Festlegungen in der gemeindli-
chen Haushaltssatzung bestehen (vgl. Abbildung 110).



                            DIE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG


       §          SATZUNGSINHALT                  Bisherige FESTSETZUNG            Neue FESTSETZUNG

            Ergebnisplan
            Gesamtbetrag der Erträge              Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag ... EUR
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR

            Gesamtbetrag der Aufwendungen         Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR
            Finanzplan
            (Lfd. Verwaltungstätigkeit)
            Gesamtbetrag der Einzahlungen         Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR

            Gesamtbetrag der Auszahlungen         Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR
       1
            (Investitionstätigkeit
            Gesamtbetrag der Einzahlungen         Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR

            Gesamtbetrag der Auszahlungen         Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR

            Finanzierungstätigkeit)
            Gesamtbetrag der Einzahlungen         Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR
            Gesamtbetrag der Auszahlungen
                                                  Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
                                                  Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR


            Gesamtbetrag                          Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
       2    der Kredite für Investitionen         Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR


            Gesamtbetrag                          Bisher festgesetzter          Neuer Gesamtbetrag
       3    der Verpflichtungsermächtigun-        Gesamtbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR
            gen für Investitionen


            Jahresfehlbetrag im Ergebnisplan
            Verringerung der Ausgleichsrücklage   Bisher festgesetzter          Neuer Betrag
                                                  Betrag in … EUR               festgesetzt auf … EUR
       4
            Verringerung der allgemeinen Rück-    Bisher festgesetzter          Neuer Betrag
            lage                                  Betrag in … EUR               festgesetzt auf … EUR


            Höchstbetrag                          Bisher festgesetzter          Neuer Höchstbetrag
       5    der Kredite zur Liquiditätssiche-     Höchstbetrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR
            rung


            Steuersätze                           Bisher festgesetzt …          Neu festgesetzt …
       6
            für die Gemeindesteuern


            Haushaltsausgleich                    Bisher festgesetzt bis …      Neu festgesetzt …
       7
            wieder hergestellt bis ….

       8
            Örtliche haushaltswirtschaftliche        (Örtlich auszugestalten)       (Örtlich auszugestalten)




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                              DIE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG


        §           SATZUNGSINHALT                   Bisherige FESTSETZUNG                Neue FESTSETZUNG
             Sonderregelungen

                                Abbildung 110 „Die Gliederung der Nachtragssatzung“

Bei einer gemeindlichen Nachtragssatzung müssen nur die Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Gemein-
de geändert werden, für die sich aufgrund der Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft im Haushalts-
jahr ein Anpassungsbedarf ergeben hat. In solchen Fällen muss aus der Nachtragssatzung erkennbar sein, dass
bei bestimmten Festsetzungen der Haushaltssatzung keine Anpassung vorgesehen ist. An den entsprechenden
Stellen ist dann in der Nachtragssatzung ein „Alternativtext“ aufzunehmen (vgl. Beispiel 10)



    BEISPIEL:
    Alternativregelung für Kredite in der Nachtragssatzung
    Die Gemeinde ist verpflichtet, eine Nachtragssatzung aufzustellen, weil sie im Haushaltsjahr noch nicht veranschlag-
    te Investitionen beginnen will und damit rechnet, aufgrund dessen bereits im Haushaltsjahr Auszahlungen leisten zu
    müssen. Sie hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass durch diese Auszahlungen voraussichtlich kein höherer
    Bedarf an Krediten für Investitionen entsteht, weil es aufgrund der Witterungsverhältnisse zum Anfang des Jahres
    bei größeren Baumaßnahmen zu Verzögerungen im zeitlichen Ablauf der Bauphase gekommen ist. In der geplanten
    Nachtragssatzung soll daher die bestehende Kreditermächtigung nicht verändert werden.


    Für die entsprechende Satzungsregelung in § 2 der Nachtragssatzung:
    „Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für die Investitionen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen
    Festsetzung in Höhe von ... EUR um ... EUR vermindert/erhöht und damit auf ... EUR festgesetzt.“
    hat sie deshalb folgenden Regelungsinhalt vorgesehen:
    „Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert.“


                        Beispiel 10 „Alternativregelung für Kredite in der Nachtragssatzung“

Die Gemeinde nimmt dabei die örtliche Ausgestaltung der gemeindlichen Nachtragssatzung nach dem vom In-
nenministerium bekannt gegebenen und für verbindlich erklärten Muster vor, denn örtliche Besonderheiten liegen
in diesem Fall nicht vor (vgl. Anlage 2 zu Nummer 1.1.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Feb-
ruar 2005; SMBl. NRW. 6300).



1.2.1.2 Die alternative Gestaltung der Nachtragssatzung

Die örtliche Ausgestaltung der gemeindlichen Nachtragssatzung ist von der Gemeinde nach dem bekannt gege-
benen und für verbindlich erklärten Muster vorzunehmen (vgl. Nummer 1.1.2 des Runderlasses des Innenministe-
riums vom 24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300). Der Aufbau der gemeindlichen Nachtragssatzung muss danach
nach den im Muster aufgezeigten Bestimmungen aufgebaut werden.

Eine alternative Form ist dabei zulässig, sofern die mit der haushaltsrechtlichen Vorschrift vorgegebenen Inhalte
in der Satzung enthalten sind. Eine mögliche Alternative für die Gestaltung der Nachtragssatzung wird nachfol-
gend aufgezeigt (vgl. Abbildung 111).




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                                             § 81 GO NRW




                 DIE ALTERNATIVE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG


      §          SATZUNGSINHALT                  Bisherige FESTSETZUNG       Neue FESTSETZUNG

                                   1. Teil: LAUFENDE HAUSHALTSWIRTSCHAFT

                     Ressourcen
                   im Haushaltsjahr
             (Anpassung des Ergebnisplans)

                      Gesamtbetrag               Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag
                       der Erträge               Gesamtbetrag in … EUR   festgesetzt auf … EUR

                     Gesamtbetrag                Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag
                   der Aufwendungen              Gesamtbetrag in … EUR   festgesetzt auf … EUR


     1, 2          Inanspruchnahme
     und            des Eigenkapitals
      3     (Jahresfehlbetrag im Ergebnisplan)

                   Inanspruchnahme               Bisher festgesetzter    Neuer Betrag
                 der Ausgleichsrücklage          Betrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR

                       Verringerung              Bisher festgesetzter    Neuer Betrag
                der allgemeinen Rücklage         Betrag in … EUR         festgesetzt auf … EUR



                  Wiedererreichung
               des Haushaltsausgleichs

                Wieder hergestellt bis ….        Bisher festgesetzt …    Neu festgesetzt …


                                            2. Teil: INVESTITIONSTÄTIGKEIT

                  Investitionstätigkeit
              (Anpassung des Finanzplans)

             Gesamtbetrag der Einzahlungen       Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag
                                                 Gesamtbetrag in … EUR   festgesetzt auf … EUR
     4,5
            Gesamtbetrag der Auszahlungen        Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag
     und
                                                 Gesamtbetrag in … EUR   festgesetzt auf … EUR
      6

                  Kreditermächtigung             Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag
                                                 Gesamtbetrag in … EUR   festgesetzt auf … EUR


              Verpflichtungsermächtigung         Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag
                                                 Gesamtbetrag in … EUR   festgesetzt auf … EUR


                                     3. Teil: SONSTIGE ZAHLUNGSABWICKLUNG

                  Sonstige Zahlungen
              (Anpassung des Finanzplans)
      7
     und      Laufende Verwaltungstätigkeit
      8         und Finanzierungstätigkeit

             Gesamtbetrag der Einzahlungen       Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag
                                                 Gesamtbetrag in … EUR   festgesetzt auf … EUR

            Gesamtbetrag der Auszahlungen        Bisher festgesetzter    Neuer Gesamtbetrag




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                   DIE ALTERNATIVE GLIEDERUNG DER NACHTRAGSSATZUNG


        §          SATZUNGSINHALT               Bisherige FESTSETZUNG                 Neue FESTSETZUNG
                                                Gesamtbetrag in … EUR             festgesetzt auf … EUR


                           Kredite              Bisher festgesetzter              Neuer Höchstbetrag
                  zur Liquiditätssicherung      Höchstbetrag in … EUR             festgesetzt auf … EUR


                                             4. Teil: GEMEINDESTEUERN
        9
                        Steuersätze             Bisher festgesetzt …              Neu festgesetzt …
                 für die Gemeindesteuern


                                   5. Teil: SONSTIGE HAUSHALTSAUSFÜHRUNG
       10
                Örtliche Sonderregelungen            (Örtlich zu gestalten)                (Örtlich zu gestalten)

                        Abbildung 111 „Die alternative Gliederung der Nachtragssatzung“

Für die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite, deren Aufnahme für die Investitionen erforderlich ist, in der
gemeindlichen Haushaltssatzung würde dieses für den Fall, dass keine Anpassung erforderlich ist, zu der sat-
zungsrechtlichen Festlegung führen können „Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
wird nicht geändert“ (vgl. Nummer 1.1.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom 24. Februar 2005; SMBl.
NRW. 6300).



1.2.1.3 Der Ausweis der Veränderungen der Haushaltsermächtigungen

Zur Nachtragssatzung der Gemeinde gehört auch immer ein Nachtragshaushaltsplan, der alle Änderungen der im
Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden
Einzahlungen, die entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Ver-
pflichtungsermächtigungen bezogen auf die betroffenen Haushaltspositionen zu enthalten hat (vgl. § 10 GemHVO
NRW). Das nachfolgende Schema zeigt die Form der Festlegungen auf, die mit dem Nachtragshaushaltsplan
verändert werden können (vgl. Abbildung 112).



                 DIE FESTLEGUNGEN FÜR DEN NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN


       Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

                                                   die                                          und damit der
                                               bisherigen     erhöht          vermindert       Gesamtbetrag
                                             festgesetzten      um               um                  des
                                                Gesamt-                                        Haushaltsplans
                                                beträge                                            einschl.
                                                                                                 Nachträge
                                                                                               festgesetzt auf
                                                 EUR            EUR             EUR                  EUR

                        Ergebnisplan
                        Erträge
                        Aufwendungen




GEMEINDEORDNUNG                                        777
777

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                DIE FESTLEGUNGEN FÜR DEN NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN


                       Finanzplan
                       aus der laufenden
                       Verwaltungstätig-
                       keit:
                       Einzahlungen
                       Auszahlungen

                       aus Investitionstä-
                       tigkeit:
                       Einzahlungen
                       Auszahlungen

                       aus Finanzie-
                       rungstätigkeit:
                       Einzahlungen
                       Auszahlungen

                      Abbildung 112 „Die Festlegungen für den Nachtragshaushaltsplan“

Der Nachtragshaushaltsplan sollte bei unterjährigem Anpassungsbedarf aber auch die Veränderungen bei den im
Haushaltsplan abgebildeten Zielen und Leistungskennzahlen aufzeigen, soweit dazu Änderungen erforderlich
geworden sind.



1.2.1.4 Veränderungen bei den Anlagen zum Haushaltsplan

Dem gemeindlichen Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde sind zudem die in § 1 Absatz 2 GemHVO NRW vor-
gesehenen Anlagen beizufügen, um den notwendigen Überblick über das haushaltswirtschaftliche Geschehen
bzw. die wirtschaftliche Lage der Gemeinde zum Zeitpunkt des Erlasses einer Nachtragssatzung zu aktualisieren
und zu gewährleisten. Zu den Anlagen des Nachtragshaushaltsplans können ggf. alle Anlagen, die auch zum
Haushaltsplan gehören (vgl. Abbildung 113).



                     DIE ANLAGEN ZUM GEMEINDLICHEN HAUSHALTSPLAN


                     ANLAGENBEZEICHNUNG                                   FUNDSTELLE

                                                                § 1 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 7
                                Vorbericht
                                                                GemHVO NRW


                                                                § 79 Absatz 2 GO NRW i. V. m. § 1
                                                                Absatz 2 Nummer 2 und § 8 GemHVO
                               Stellenplan
                                                                NRW sowie Nummer 1.3 des Runder-
                                                                lasses vom 24. Februar 2005


                                 Bilanz
                                                                § 1 Absatz 2 Nummer 3 GemHVO NRW
                            des Vorvorjahres


                                                                § 85 GO NRW i. V. m. § 1 Absatz 2
                                 Übersicht                      Nummer 4 und § 13 GemHVO NRW
                  über die Verpflichtungsermächtigungen         sowie Nummer 1.4.3 des Runderlasses
                                                                vom 24. Februar 2005

                                Übersicht
                         über die Zuwendungen                   § 56 Absatz 3 GO NRW i. V. m. § 1
                       an die Fraktionen, Gruppen               Absatz 2 Nummer 5 GemHVO NRW




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                                              § 81 GO NRW




                     DIE ANLAGEN ZUM GEMEINDLICHEN HAUSHALTSPLAN


                      ANLAGENBEZEICHNUNG                                     FUNDSTELLE
                       und einzelne Ratsmitglieder                sowie Nummer 1.4.1 des Runderlasses
                                                                  vom 24. Februar 2005


                                Übersicht                         § 91 Absatz 1 GO NRW i. V. m. § 1
                     über den voraussichtlichen Stand             Absatz 2 Nummer 6 GemHVO NRW
                           der Verbindlichkeiten                  sowie Nummer 1.4.2 des Runderlasses
                      zu Beginn des Haushaltsjahres               vom 24. Februar 2005


                                                                  § 78 Absatz 2 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 1
                                Übersicht
                                                                  Absatz 2 Nummer 7 und § 41 Absatz 4
                  über die Entwicklung des Eigenkapitals
                                                                  Nummer 1 GemHVO NRW


                     Übersicht über die Wirtschaftslage
                    und die voraussichtliche Entwicklung
                                                                  §§ 97, 108 und 114 GO NRW i. V. m. §
                    der Unternehmen und Einrichtungen
                                                                  1 Absatz 2 Nummer 8 GemHVO NRW
                sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts
                                                                  sowie weitere Rechtsvorschriften
                          und der Sondervermögen,
                 für die Sonderrechnungen geführt werden


                                 Übersichten
                                                                  § 37 Absatz 3 und 4 GO NRW i. V. m. §
                 mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben
                                                                  1 Absatz 2 Nummer 10 GemHVO NRW
                           (in kreisfreien Städten)

                        Abbildung 113 „Die Anlagen zum gemeindlichen Haushaltsplan“

In den Fällen, in denen die Gemeinde im Rahmen einer Nachtragssatzung neue Festlegungen trifft oder eine
Anpassung vornimmt, die sich auch auf die Anlagen zum Haushaltsplan auswirkt, sind die geänderten Anlagen in
ihrer neuen Form oder neue Anlagen dem Nachtragshaushaltsplan beizufügen.



1.2.2 Die Verfahrensschritte für den Erlass einer Nachtragssatzung

Für den Erlass der gemeindlichen Nachtragssatzung sind von der Gemeinde die gleichen Verfahrensschritte
vorzunehmen, wie sie für die jährliche Haushaltssatzung der Gemeinde gesetzlich bestimmt worden sind. Der
Entwurf der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen ist daher vom Kämmerer aufzustellen und zu unterzeichnen.
Anschließend hat der Kämmerer den aufgestellten Entwurf dem Bürgermeister zur Bestätigung vorzulegen. Der
Kämmerer bringt mit seiner Unterschrift zum Ausdruck, dass der aufgestellte Entwurf der gemeindlichen Nach-
tragssatzung mit ihren Anlagen aus seiner Verantwortung heraus richtig und vollständig ist, sofern er dazu keine
besonderen Einschränkungen gemacht hat.

Die Bestätigung des Entwurfs der gemeindlichen Nachtragssatzung durch den Bürgermeister wird durch seine
Unterschrift und die anschließende Zuleitung des Entwurfs an den Rat der Gemeinde abgeschlossen. Er bringt
wie der Kämmerer mit seiner Unterschrift zum Ausdruck, dass der aufgestellte Entwurf der gemeindlichen Nach-
tragssatzung mit ihren Anlagen aus seiner Verantwortung heraus richtig und vollständig ist, sofern er dazu keine
besonderen Einschränkungen gemacht hat.

Die Gemeinde hat nach Zuleitung des Entwurfs der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen an den Rat diese unver-
züglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar
zu halten. Sie hat in der öffentlichen Bekanntgabe eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der
Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf der gemeindlichen Nachtragssatzung Einwendungen erhe-
ben können. Dazu ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Gemeinde hat zu-




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dem die Frist für die Erhebung von Einwendungen so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über
die Nachtragssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann. Die vom Rat beschlos-
sene Nachtragssatzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Im Rahmen der Anzeige der Nachtragsatzung der Gemeinde soll sich die Aufsichtsbehörde auch über die Verfah-
rensschritte zur Aufstellung der Nachtragssatzung informieren. Das Nachhalten dieser Verfahrensschritte, die
terminlich bestimmt sein müssen, soll durch die nachfolgende Übersicht erleichtert werden. Sie zeigt die von der
Gemeinde einzuhaltenden Verfahrensschritte auf (vgl. Abbildung 114).



                   DAS VERFAHREN ZUM ERLASS DER NACHTRAGSSATZUNG


                 VERFAHRENSSCHRITT                                   TÄTIGKEITEN

                                                   Aufstellung der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen
                         Aufstellung               durch den Kämmerer und Bestätigung des Entwurfs
              des Entwurfs der Nachtragssatzung    durch den Bürgermeister (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 1
                                                   GO NRW).


                          Zuleitung                Zuleitung der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen an
              des Entwurfs der Nachtragssatzung    den Rat (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW).


                                                   Bekanntgabe des Entwurfs der Nachtragssatzung mit
                   Öffentliche Bekanntgabe         Festlegung einer Frist für die Erhebung von Einwen-
              des Entwurfs der Nachtragssatzung    dungen an mindestens 14 Tagen (§ 81 i. V. m. § 80
                                                   Absatz 3 GO NRW).


                                                   Beratung über die Nachtragssatzung mit ihren Anlagen
                           Beratung
                                                   in öffentlicher Sitzung des Finanzausschusses (§ 59
                  über die Nachtragssatzung
                                                   GO NRW).


                                                   Beratung und Beschlussfassung über die Nachtrags-
                                                   satzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung des
               Beratung und Beschlussfassung
                                                   Rates (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 4 GO NRW), ggf. auch
                 über die Nachtragssatzung
                                                   Beschlussfassung über die erhobenen Einwendungen
                                                   (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 GO NRW).


                                                   Anzeige der Nachtragssatzung mit ihren Anlagen bei
                          Anzeige                  der Aufsichtsbehörde (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 5 GO
                    der Nachtragssatzung           NRW; sie soll spätestens 1 Monat vor Beginn des
                                                   Hausjahres erfolgen).


                                                   Ablauf der Anzeigefrist,
                                                   bei der zu beachten ist:
                                                   1. Genehmigung der Verringerung der allgemeinen
                    Ablauf der Anzeigefrist
                                                   Rücklage (§ 75 Absatz 4 GO NRW)
                                                   2. Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes (§
                                                   76 Absatz 2 GO NRW).


                      Bekanntmachung               Die Nachtragssatzung soll bis zum Ende der in § 96
                     und Verfügbarhalten           Absatz 2 GO NRW benannten Frist verfügbar gehalten
                    der Nachtragssatzung           werden (§ 81 i. V. m. § 80 Absatz 6 GO NRW).

                        Abbildung 114 „Das Verfahren zum Erlass der Nachtragssatzung“

Die gemeindliche Nachtragssatzung ist außerdem von der Gemeinde bekannt zu machen. Die Gemeinde ist
dabei nicht zu einer Neubekanntmachung der gesamten Haushaltssatzung verpflichtet. Die Nachtragssatzung mit




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ihren Anlagen ist der bestehenden Haushaltssatzung beizufügen, die für die Bürgerinnen und Bürger bis zum
Ende der Einsichtnahme in den gemeindlichen Jahresabschluss verfügbar zu halten ist. Dabei haben die Bürge-
rinnen und Bürger keinen Anspruch darauf, dass die geänderte Haushaltssatzung der Gemeinde ihnen in einer
Neufassung zur Verfügung gestellt wird. Das Zusammenführen von Haushaltsplan und Nachtragshaushaltsplan
zur Einsichtnahme erleichtert den vollständigen Überblick über die aktuelle Haushaltswirtschaft der Gemeinde im
laufenden Haushaltsjahr.



1.2.3 Nachtragssatzung bei einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre

1.2.3.1 Änderungsbedarf für das erste Haushaltsjahr

Eine gemeindliche Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre bedarf oftmals bereits im Laufe des ersten Haus-
haltsjahres einer Anpassung an die tatsächliche Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Bei einer
von der Haushaltsplanung abweichenden wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde, die ggf. den jahresbezoge-
nen Haushaltsausgleich gefährdet, können die in der Haushaltssatzung getroffenen Festsetzungen durch eine
Nachtragssatzung korrigiert werden.

Die gemeindliche Nachtragssatzung muss dann alle notwendigen gewordenen Änderungen sowie die neuen
Festsetzungen mindestens für das erste Haushaltsjahr enthalten, z.B. beim Gesamtbetrag der Erträge und der
Aufwendungen im Ergebnisplan, bei der Kreditermächtigung u.a. Sie ermächtigt die Verwaltung der Gemeinde,
die angepassten Ermächtigungen des gemeindlichen Haushaltsplans für die dort ausgewiesenen Zwecke in der
dann geltenden jahresbezogenen Form in Anspruch zu nehmen.

Für die gemeindliche Nachtragssatzung gelten die Vorschriften über die gemeindliche Haushaltssatzung entspre-
chend, auch wenn der Rat der Gemeinde eine Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre beschlossen hat (vgl. §
81 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). In diesen Fällen muss eine gemeindliche Nachtragssatzung, die auf einen Ände-
rungsbedarf für das erste Haushaltsjahr ausgerichtet ist, spätestens bis zum 31. Dezember des ersten Haushalts-
jahres vom Rat beschlossen worden sein.

Bei einem zusätzlichen örtlichen Bedarf für das zweite Haushaltsjahr muss von der Gemeinde keine weitere ge-
sonderte Nachtragssatzung aufgestellt werden. Sie kann eine Nachtragssatzung so gestalten, dass dadurch auch
Korrekturen oder Anpassungen für das zweite Haushaltsjahr vorgenommen werden. Eine Nachtragssatzung im
zweiten Haushaltsjahr kann sich dagegen nur noch auf das zweite Haushaltsjahr beziehen. Sie kann keine
Rückwirkung mehr auf das erste Haushaltsjahr entfalten.



1.2.3.2 Änderungsbedarf für das zweite Haushaltsjahr

Aus der Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft kann sich bei einer Haushaltssatzung für zwei Haus-
haltsjahre ein Änderungsbedarf im ersten Haushaltsjahr ergeben, der auch für das zweite Haushaltsjahr besteht
oder sich darauf auswirkt. Der Rat der Gemeinde kann, wenn die Anpassungen für beide Haushaltsjahre ermittelt
werden können, bereits im ersten Haushaltsjahr auch eine Änderung der für das zweite Haushaltsjahr getroffenen
Festsetzungen beschließen.

Soweit die Gemeinde mit ihrer Entscheidung über eine Nachtragsatzung jedoch das zweite Haushaltsjahr abwar-
tet, kann ggf. eine Pflicht zur Aufstellung einer Nachtragssatzung entstehen. Diese Sachlage ist insbesondere
dann gegeben, wenn örtliche Sachverhalte vorliegen, die unter der Vorschrift des § 81 Absatz 2 GO NRW sub-
sumiert werden können. In allen Fällen hat der Rat der Gemeinde eine Nachtragssatzung für das zweite Haus-
haltsjahr spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten Haushaltsjahres zu beschließen. Für diese gemeindliche
Satzung gelten die Vorschriften über die Haushaltssatzung entsprechend (vgl. § 81 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).




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2. Zu Absatz 2 (Erlass der Nachtragssatzung):

2.1 Zu Satz 1 (Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung):

2.1.01 Allgemeine Grundlagen

Die Vorschrift enthält drei Sachverhalte, bei deren Auftreten die Gemeinde gesetzlich verpflichtet wird, eine Nach-
tragssatzung zu erlassen. Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn sich zeigt,
dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushalt-
sausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.

Die Gemeinde hat auch dann eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von der Gemeinde bisher nicht veran-
schlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im
Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müs-
sen. Eine Nachtragssatzung ist aber auch zu erlassen, wenn Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investi-
tionen geleistet werden sollen.

In diesen drei benannten Fällen werden die Veränderungen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft als so
schwerwiegend betrachtet, dass das Gesamtbild nicht mehr mit der beschlossenen Haushaltssatzung in Einklang
steht, sondern es unerlässlich ist, eine Nachtragssatzung zu beschließen. Die Gemeinde darf ohne Nachtrags-
satzung nicht die Aufwendungen entstehen lassen oder die Auszahlungen leisten, die als Ursache zur Pflicht der
Gemeinde zur Aufstellung einer Nachtragssatzung führen. Sie hat eine Nachtragssatzung unverzüglich aufzustel-
len, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass gegeben sind. Die Gemeinde kann diese nicht auf einen beliebi-
gen späteren Zeitpunkt verschieben.



2.1.02 Die Festlegung der Erheblichkeit

Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erheblich" in Bezug auf bisher nicht für das Haushaltsjahr ver-
anschlagte zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen des Haushaltsplans
ist von der Gemeinde eigenverantwortlich vorzunehmen. Diese Festlegung ermöglicht die unterschiedlichen ge-
meindlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Eigenverantwortung der Gemeinde für ihr haushaltswirtschaftli-
ches Handeln wird dadurch gestärkt.

In der Gemeinde soll die örtliche Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erheblich" in Abstimmung mit
dem Rat der Gemeinde erfolgen. Bereits die haushaltsrechtliche Regelung, dass geringe überplanmäßige und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen dem Rat zur Kenntnis zu bringen sind, bedingt eine enge
Zusammenarbeit zwischen der gemeindlichen Verwaltung und dem Rat (vgl. § 83 GO NRW). Die Zusammenar-
beit mit dem Rat muss darauf hinauslaufen, dass es zu einer „gemeinsamen“ Entscheidung kommt.

Für die örtliche Festlegung der Erheblichkeit ist die Bezugsgröße und das Verhältnis wichtig, in deren Rahmen
eine Abwägung und Abgrenzung erfolgen soll. Die Gemeinde muss dazu beachten, dass in der haushaltsrechtli-
chen Vorschrift der Begriff einerseits auf den Jahresfehlbetrag bezogen worden ist (vgl. Absatz 2 Nummer 1 der
Vorschrift). Andererseits ist auf das Verhältnis von Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushalts-
positionen zu den gemeindlichen Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen abzustellen (vgl. Absatz 2
Nummer 2 der Vorschrift).

Für die Auslegung des Begriffs in Form der Festlegung einer Betragsgrenze bietet sich eine Regelung in der
Haushaltssatzung nach § 78 GO NRW an, weil dadurch das Budgetrecht des Rates berührt wird. Bei einer über-




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jährigen Bedeutung kann auch eine Festlegung durch einen gesonderten Ratsbeschluss erfolgen. In einem sol-
chen Fall muss örtlich sichergestellt werden, dass ein Bezug eines solchen Beschlusses zur jährlichen Haus-
haltssatzung bzw. der Veranschlagung im Haushaltsplan eindeutig hergestellt wird.

Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ in § 81 GO NRW durch die Gemeinde in Form einer
wertmäßigen Abgrenzung durch einen konkreten Betrag vorzunehmen. Sie wirkt sich wegen des engen Zusam-
menhangs der Vorschriften über die gemeindliche Nachtragssatzung und den gemeindlichen Nachtragshaus-
haltsplan unmittelbar auch auf die Veranschlagung im Nachtragshaushaltsplan aus (vgl. Beispiel 11).



    BEISPIEL:
    Die Festlegung der Erheblichkeit für eine Nachtragssatzung
    Die Gemeinde muss eine Nachtragssatzung aufstellen, wenn aufgrund von Maßnahmen im Haushaltsjahr ein erheb-
    licher nichtgeplanter Jahresfehlbetrag oder ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen oder bisher
    nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem
    im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müs-
    sen oder Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen.


    Der Rat hat dazu folgende Abgrenzungen für verbindlich erklärt:
    -        Zu § 81 Absatz 2 Nummer 1 GO NRW:
             Ein Jahresfehlbetrag gilt bis zu 5 v. H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplanes als unerheblich.
    -        Zu § 81 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW:
             Zusätzliche Aufwendungen innerhalb einer Aufwandsart in einem Teilplan gelten bis zu 5 v. H. gegenüber
             dem Betrag der Summe der Aufwendungen im Ergebnisplan als unerheblich.
    -        Zu § 81 Absatz 2 Nummer 2 GO NRW:
             Zusätzliche Auszahlungen innerhalb einer Auszahlungsart in einem Teilplan gelten bis zu 5 v. H. gegen-
             über dem Betrag der Summe der Auszahlungen im Finanzplan als unerheblich.
    -        Zu § 81 Absatz 3 GO NRW:
             Auszahlungen für Investitionen oder Instandsetzungen an Gebäuden gelten bis zu 5 v. H. der Summe der
             Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit als geringfügig.
    -        Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 GemHVO NRW:
             Eine zusätzliche Investitionsauszahlung i. H. bis zu 50.000 Euro kann im Nachtragshaushaltsplan unbe-
             rücksichtigt bleiben.


    In diesem Zusammenhang ist von der Gemeinde weiter festgelegt worden, dass der Rat in allen Einzelfällen zu
    beteiligen ist, wenn die durch Ratsbeschluss festgelegten Wertgrenzen voraussichtlich überschritten werden müs-
    sen. Die Sachlage ist unter Bereitstellung aller verfügbaren Sachinformationen ausreichend unter Beifügung nach-
    vollziehbarer Unterlagen zu begründen. Diese Festlegung ersetzt nicht das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung
    im Falle der Erhöhung einer Investitionsauszahlung einer Einzelmaßnahme (vgl. § 24 Absatz 2 GemHVO NRW).


                     Beispiel 11 „Die Festlegung der Erheblichkeit für eine Nachtragssatzung“

Der Begriff erheblich“ ist zudem nicht ohne Berücksichtigung des Begriffes „oberhalb der vom Rat festgelegten
Wertgrenzen“ in betragsmäßiger Hinsicht auszufüllen. Dabei besteht zudem ein Zusammenhang zu der vom Rat
der Gemeinde festzulegenden Wertgrenze für gemeindliche Investitionen (vgl. § 14 Absatz 1 GemHVO NRW),
denn die Pflicht der Gemeinde zum Erlass einer Nachtragssatzung kann auch durch geplante Auszahlungen für
bisher nicht im Finanzplan veranschlagte Investitionen entstehen (vgl. § 81 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW).




GEMEINDEORDNUNG                                             783
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