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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen“
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 83 GO NRW
1.2.2.3 Bei investiven Auszahlungen
Eine wichtige Voraussetzung bei der gemeindlichen Entscheidung über die über- und außerplanmäßigen investi-
ven Auszahlungen ist, dass in jedem haushaltswirtschaftlichen Einzelfall eine „Deckung“ dafür im laufenden
Haushaltsjahr im Rahmen des Finanzplans bestehen muss. Dadurch wird dem wird dem Budgetrecht des Rates
Genüge getan und die Einhaltung des haushaltsrechtlichen Gebotes durch die Gemeinde, dass die Finanzierung
der Investitionen sicherzustellen ist, gewährleistet (vgl. § 75 Absatz 6 GO NRW). Es soll bei der Gemeinde keine
Liquiditätslage im Haushaltsjahr entstehen, sodass sie ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.
Die haushaltsrechtliche Regelung verlangt in Bezug auf die Herstellung der Deckung der zusätzlichen investiven
Auszahlungen ein flexibles haushaltswirtschaftliches Handeln der Gemeinde im gesamten durch die jahresbezo-
gene Haushaltssatzung festgelegten Rahmen. Für die Gemeinde besteht keine Begrenzung auf örtlich festgeleg-
te Deckungskreise oder auf einen einzelnen Teilplan in ihrem Haushaltsplan. Für die Deckung des Mehrbedarfs
bei den investiven Auszahlungen ist grundsätzlich vom gesamten gemeindlichen Finanzplan auszugehen.
Die Deckung der zusätzlichen investiven Auszahlungen kann von der Gemeinde auch durch Kredite für Investiti-
onen herbeigeführt werden, auch wenn diese Einzahlungen in der Finanzrechnung nicht unter der Investitionstä-
tigkeit nachzuweisen ist (vgl. § 3 GemHVO NRW). Eine Deckung setzt aber voraus, dass die Kreditermächtigung
in der Haushaltssatzung noch nicht vollständig in Anspruch genommen worden ist (vgl. §§ 78 und 86 GO NRW).
Für die haushaltsmäßige Deckung der investiven Auszahlungen kann es auch auf den im Finanzplan ausgewie-
senen Anfangsbestand der liquiden Mittel bei der Gemeinde ankommen, weil dieser Bestand, sofern er nicht
bereits verplant ist, zur Deckung herangezogen werden darf. Die Gemeinde verfügt i. d. R. über Finanzmittel in
unterschiedlichen Formen, die nicht in die Abwicklung des Haushalts einbezogen wurden und daher zur Deckung
dienen können, z. B. in Form von Bar- oder Buchgeld, über die von der Gemeinde als Kassenbestand oder auf
Bankkonten frei verfügt werden kann.
Die Einbeziehung der Finanzmittel zur Deckung setzt nicht voraus, dass die „zusätzlichen“ Finanzmittel durch
Dritte an die Gemeinde geleistet worden sind. Ein Bedarf während der Planung würde durch vorhandene (frei
verfügbare) Finanzmittel gedeckt, sodass auch ein Mehrbedarf während der Ausführung des jahresbezogenen
Haushalts entsprechend gedeckt werden kann.
Die örtliche Beurteilung ist dabei immer zum aktuellen Bedarfszeitpunkt vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die
Verstärkung der gemeindlichen Zahlungsmittel durch Kredite zur Liquiditätssicherung, die zur Sicherung der Zah-
lungsfähigkeit aufgenommen werden dürfen, keine haushaltsmäßigen Deckungsmittel darstellen, auch wenn
dadurch der Bestand an gemeindlichen Zahlungsmitteln erhöht wird (vgl. § 89 Absatz 2 GO NRW).
1.2.2.4 Bei einem Jahresfehlbetrag
Bei einem im gemeindlichen Ergebnisplan ausgewiesenen negativen Jahresergebnis darf das geplante Defizit
durch die im Haushaltsjahr entstehenden über- und außerplanmäßigen Aufwendungen grundsätzlich nicht ver-
größert werden (vgl. § 2 GemHVO NRW). Diese Vorgabe entspricht der Grundregel, dass das gesetzliche Gebot
über den jährlichen Haushaltsausgleich bei der Herstellung der Deckung für zusätzliche Aufwendungen nicht
außer Betracht bleiben darf (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW).
Die Gemeinde muss daher ggf. auf überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen verzichten, wenn
nicht durch einen Verzicht auf geplante Aufwendungen an anderer Stelle ihres Haushalts bzw. Ermächtigungen
oder durch Mehrerträge die Deckung des Mehrbedarfs hergestellt werden kann. Sofern Rechtspflichten der Ge-
meinde den Bedarf auslösen, ist die Behandlung des Mehrbedarfs bzw. seine jahresbezogene Deckung nicht
allein davon abhängig, ob ein geplanter Jahresfehlbetrag besteht oder ein nicht geplanter entsteht.
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1.2.2.5 Im Rahmen des Jahresabschlusses
Der Mehrbedarf in Form von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen kann noch nach Ablauf des Haushalts-
jahres im Rahmen der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses entstehen. In diesen Fällen muss eben-
falls die Vorgabe beachtet werden, dass die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein muss. aus-
gewiesen. Die notwendige Deckung muss daher dem abgelaufenen Haushaltsjahr zugerechnet werden können.
Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die vorgesehenen „Deckungsmittel“ tatsächlich verfügbar sind. Sie kann
die Deckung nicht erst im Folgejahr des abgelaufenen Haushaltsjahres herstellen.
Im Rahmen des gemeindlichen Jahresabschlusses kann die Deckung z. B. dadurch gegeben sein, dass in der
gemeindlichen Ergebnisrechnung ohne die Einbeziehung der außerplanmäßigen Aufwendungen ein Jahresüber-
schuss besteht. Das Erfordernis der haushaltsrechtlichen Zurechnung der Aufwendungen zum abgelaufenen
Haushaltsjahr lässt aber auch zu, eine „Deckung“ selbst dann anzunehmen, wenn in der gemeindlichen Ergebnis-
rechnung ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen wird.
Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung, das Jahresergebnis mit dem gemeindlichen Eigenkapital zu
verrechnen, kann im Rahmen des Jahresabschlusses das gemeindliche Eigenkapital als „Deckung“ für die zu-
sätzlichen Aufwendungen bzw. die Erhöhung des Jahresfehlbetrages gelten. In solchen Fällen ist die Unabweis-
barkeit der außerplanmäßigen Aufwendungen von der Gemeinde besonders sorgfältig zu prüfen. Die „Deckung“
der entstandenen Aufwendungen durch das Eigenkapital der Gemeinde kann dann haushaltsmäßig als vertretbar
angenommen werden, sofern die wirtschaftliche Zurechnung der Aufwendungen zum abgelaufenen Haushaltsjahr
einer gemeindlichen Verpflichtung gleichkommt.
Die Deckung bieten in solchen Fällen die Teile des gemeindlichen Eigenkapitals, mit denen der Jahresfehlbetrag
verrechnet wird, z. B. die Ausgleichsrücklage und/oder die allgemeine Rücklage. In den Fällen, in denen die „De-
ckung“ in Form einer Verringerung der allgemeinen Rücklage erfolgt, kann es ggf. zu einer Überschreitung der
Schwellenwerte für ein Haushaltssicherungskonzept mit den daraus entstehenden Konsequenzen für die künftige
gemeindliche Haushaltswirtschaft kommen (vgl. § 76 GO NRW).
Die Gemeinde sollte sich daher bemühen, bereits bei der Aufstellung ihrer Haushaltsplanung für das Haushalts-
jahr und die daran anschließenden drei Planungsjahre die bestehenden Risiken für ihre wirtschaftliche Lage mög-
lichst wirklichkeitsnah einzuschätzen. Es sind von der Gemeinde z. B. auch die Risiken bei ihren noch nicht erfüll-
ten Ansprüchen bzw. den Forderungen zu bewerten, z. B. Ausfall- und Beitreibungsrisiken. Soweit absehbar ist,
dass es ggf. im Jahresabschluss zu einem Verzicht auf gemeindliche Ansprüche bzw. Forderungen im Haushalts-
jahr kommen wird, sollten die daraus voraussichtlich entstehenden Aufwendungen bereits im gemeindlichen Er-
gebnisplan veranschlagt werden.
1.2.2.6 Keine Verschiebung ins Folgejahr
Bei einer ordnungsmäßigen Abwicklung und Entscheidung über die gemeindlichen Geschäftsvorfälle aufgrund
derer über- und außerplanmäßige Aufwendungen entstehen, kann die Herstellung der Deckung durch die Ge-
meinde nicht in eigener Verantwortung in die Zukunft verschoben werden. Sie muss vielmehr den Rahmen ein-
halten, der durch Ressourcengesichtspunkte und die Vorgabe der wirtschaftlichen Zurechnung von Erträgen und
Aufwendungen zum Haushaltsjahr gebildet wird (vgl. § 11 GemHVO NRW).
Die gesetzliche Regelung lässt es nicht zu, nach einer Deckung des absehbaren Mehrbedarfs erst im Rahmen
der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses zu suchen oder eine Deckung erst nach Ablauf des Haus-
haltsjahres herzustellen. Eine „Verschiebung“ der Deckung eines Mehrbedarfs wird daher durch die Gemeinde
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nur möglich, wenn der gesamte gemeindliche Geschäftsvorfall bzw. die Ermächtigung oder die möglichen Auf-
wendungen ins Folgejahr übertragen werden können, um dann die geplante Maßnahme auszuführen (vgl. § 22
GemHVO NRW).
Bei einem Mehrbedarf, der aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen bei der Gemeinde entsteht, und denen sie
sich nicht entziehen kann, stellt eine „Deckung“ im Jahresabschluss durch das gemeindliche Eigenkapital keine
Verschiebung in die Zukunft dar. Bei gleichrangigen Rechtsvorschriften kann die Gemeinde im Rahmen der Ab-
wägung i. d. R. der Erfüllung der Verpflichtung einen Vorrang vor der Herstellung der haushaltsmäßigen Deckung
einräumen. Die gesetzliche Ausnahme für Auszahlungen für mehrjährige Investitionen bleibt davon unberührt.
1.3 Zu Satz 3 (Entscheidungsbefugnisse):
1.3.1 Die Befugnis des Kämmerers
Die Regelungen über den Umgang mit überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlun-
gen bei der Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sollen zum flexiblen Handeln in der gemeindlichen
Verwaltung beitragen, aber auch bewirken, dass der Rat der Gemeinde nicht in allen Fällen einer dringenden
Abweichung vom gemeindlichen Haushaltsplan mit der Sache befasst wird. Die Vorschrift sieht daher für notwen-
dige Planabweichungen eine Entscheidungsbefugnis für den Kämmerer vor, weil solche Abweichungen im
Grundsatz immer finanzwirtschaftliche Auswirkungen haben.
Mit der Entscheidung des Kämmerers über die Leistung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwen-
dungen oder Auszahlungen wird die ansonsten notwendige Ermächtigung im gemeindlichen Haushaltsplan er-
setzt. Eine solche haushaltsmäßige Ermächtigung kann ggf. aber auch im Rahmen einer Nachtragssatzung durch
die Einbeziehung der bereits durch den Kämmerer ausgesprochenen Ermächtigungen in den Nachtragshaus-
haltsplan nachgeholt werden (vgl. § 81 GO NRW und § 10 GemHVO NRW). Im örtlichen Einzelfall kann die Ent-
scheidungsbefugnis aber auch dem Rat zu stehen.
1.3.2 Die Befugnis des Bürgermeisters
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift entscheidet über die Leistung von überplanmäßigen und außerplanmä-
ßigen Aufwendungen und Auszahlungen der Bürgermeister, wenn ein Kämmerer nicht bestellt ist, und der Rat
der Gemeinde keine andere Regelung getroffen hat. Nur in den kreisfreien Städten ist ein vom Rat gewählter
Beigeordneter zum Kämmerer zu bestellen (vgl. § 71 Absatz 4 GO NRW). Bei der Gemeinde kann aber auch ein
vom Bürgermeister beauftragter Kämmerer tätig sein.
Der Bürgermeister kann sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten
selbst übernehmen (vgl. § 62 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Er hat dadurch auch die Befugnis zu entscheiden, ob
ein Kämmerer "bestellt" oder "beauftragt" wird. Eine Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen ist dabei als eine organgleiche Handlung zu bewerten. Aus der Funktion
"Kämmerer" heraus bedarf es nicht zwingend einer Einschränkung seiner Rechte.
In der Gemeinde, in der vom Bürgermeister die Entscheidungsrechte des Kämmerers begrenzt wurden ("beauf-
tragter" Kämmerer) steht dem Bürgermeister das Recht zu, über die Leistung von überplanmäßigen und außer-
planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden. Der "beauftragte" Kämmerer darf dann im Rah-
men der Haushaltswirtschaft der Gemeinde nicht alle Aufgaben durchführen. Ihm stehen nur eingeschränkte
Entscheidungsbefugnisse zu.
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In der Gemeinde ist, soweit der Bürgermeister die Entscheidungsrechte des Kämmerers nicht begrenzt hat, re-
gelmäßig von der Bestellung eines Kämmerers auszugehen. Diese Sachlage zeigt auf, dass der Bürgermeister
von seinem Wahlrecht, wichtige haushaltsmäßige Entscheidungsbefugnisse nicht zu übertragen, keinen Ge-
brauch gemacht hat. Die Finanzverantwortung des Kämmerers ist dann für die Gemeinde so bedeutend und für
den Kämmerer so erheblich, dass eine Reduzierung der gesetzlichen Rechte des Kämmerers nicht geboten war.
Die Entscheidungsbefugnis kann sich der Bürgermeister jedoch nicht im Wege der Vertretung des Kämmerers
oder im Rahmen der Delegationsbefugnis des Kämmerers zurückholen. Diese Beschränkung gilt auch dann,
wenn der Bürgermeister einen Geschäftsbereich eigenverantwortlich führt oder in der Gemeinde ein beauftragter
Kämmerer tätig ist. Inwieweit dem Bürgermeister selbst eine Entscheidungsbefugnis in Finanzfragen obliegen
soll, muss in der Gemeinde bereits im Rahmen der Entscheidung über eine Bestellung oder eine Beauftragung
des Kämmerers geklärt werden.
1.3.3 Die Befugnis des Rates
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift hat der Rat der Gemeinde die Möglichkeit, die gesetzliche Zuständigkeit
des Kämmerers sowie des Bürgermeisters über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen zu entscheiden, an sich zu ziehen. Der Kämmerer oder der Bürgermeister sollen von ihrem
Recht der Entscheidungsbefugnis dann Gebrauch machen können, soweit der Rat keine andere Regelung dazu
getroffen hat. Dem Rat obliegt sowohl die Rechtsetzung in gemeindlichen Angelegenheiten als auch die Erledi-
gung von Verwaltungsaufgaben, auch wenn er wegen der Vielzahl der gemeindlichen Geschäftsvorfälle nicht in
allen Verwaltungsangelegenheiten selbst durch Beschluss entscheiden kann.
Die gesetzliche Regelung soll daher bewirken, dass das Budgetrecht des Rates im Rahmen der Ausführung der
gemeindlichen Haushaltswirtschaft so wenig wie möglich eingeschränkt wird. Außerdem hat der Rat im Rahmen
seiner Allzuständigkeit die grundsätzliche Zuständigkeit für die Entscheidungen über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h) GO NRW). Es ist deshalb örtlich zu ent-
scheiden, ob der Rat der Gemeinde statt der gesetzlichen Regelung (Kämmerer bzw. Bürgermeister) eine andere
Regelung zur Entscheidungsbefugnis über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen treffen soll.
Der Rat hat dabei zu berücksichtigen, dass er seine eigene Entscheidungsbefugnis nicht auf eine andere Stelle in
seinem Zuständigkeitsbereich übertragen kann, z. B. dem Finanzausschuss oder dem Bürgermeister. Ihm steht
es auch nicht zu, eine Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung als „andere Stelle“ im Sinne der Vorschrift zu
beauftragen. Er würde dann zudem in das Organisationsrecht des Bürgermeisters eingreifen (vgl. § 62 GO
NRW). Eine Beauftragungsbeschränkung besteht auch in dem Fall, dass der Rat in kreisfreien Städten den Ge-
schäftskreis des Kämmerers als Beigeordneter festzulegen hat (vgl. § 73 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).
Im Falle einer vom Rat zu treffenden anderen Regelung über die Entscheidungsbefugnis über die Leistung von
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bietet es sich an, diese als Satzungsregelung zu behandeln, denn
dieses stellt eine gemeindliche Angelegenheit dar, die in der gemeindlichen Hauptsatzung, die von der Gemeinde
zu erlassen ist, verankert werden kann (vgl. § 7 Absatz 3 GO NRW). Diese Abgrenzung ist sachgerecht und steht
in Einklang mit dem allgemeinen Übertragungsrecht des Rates (vgl. § 41 Absatz 2 GO NRW). Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen der Rat eine andere Regelung im Sinne der Vorschrift trifft, gleich-
zeitig dem Bürgermeister die ihm gesetzlich zugestandene Entscheidungsbefugnis entzogen wird.
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1.4 Zu Satz 4 (Delegationsbefugnis des Kämmerers):
1.4.1 Der Umfang der Befugnis
Nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift kann der Kämmerer mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates
der Gemeinde seine Entscheidungsbefugnis über die Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwen-
dungen und Auszahlungen auf andere Bedienstete übertragen. Die Flexibilität des verwaltungsmäßigen Handelns
sowie die eigenverantwortliche Haushaltsbewirtschaftung der Gemeinde werden durch die Delegationsbefugnis
des Kämmerers sachgerecht verstärkt. Die Verantwortlichkeiten für die gemeindliche Haushaltswirtschaft werden
dadurch transparent und nachvollziehbar gemacht.
Bei einer durchgängigen Budgetbildung im gesamten gemeindlichen Haushalt unter Einbindung der Verantwort-
lichkeiten in der Gemeindeverwaltung kann es sachgerecht sein, einen gesonderten Rahmen unter Einbeziehung
der Geschäftskreise der Beigeordneten für die Bewirtschaftungsbefugnisse festzulegen. Dieser örtliche Rahmen
wäre dann bei der Budgetbildung zur Ausführung der gemeindlichen Haushaltsbewirtschaftung und zur Aufga-
benerfüllung zu berücksichtigen (vgl. § 73 GO NRW).
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Auf-
wendungen und Auszahlungen vor Ort kann daher ein Teil der Budgetregeln der Gemeinde sein. Solche Regeln
könnten auch, wenn sie grundsätzlich für alle Budgets gelten sollen, auch in der Haushaltssatzung der Gemeinde
verankert werden. Die örtlichen Regelungen dürfen dabei nicht so gefasst werden, dass Einschränkungen der
gesetzlichen Befugnisse des Kämmerers entstehen können.
Der Kämmerer hat beim Gebrauch seiner Delegationsbefugnis zu beachten, dass er sich dadurch nicht aus sei-
ner Gesamtverantwortung für die Finanzen der Gemeinde entlassen kann. In den Fällen, in denen der Kämmerer
von seiner Delegationsbefugnis Gebrauch macht, dürfen dadurch nicht der gesetzlich bestimmte Haushaltsaus-
gleich sowie die Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung gefährdet werden. Er hat zudem für ausge-
wählte Sachverhalte zu prüfen, ob er sich ggf. eine Zustimmung vorbehalten muss und ob und wie unterjährige
Kontrollen der Ausübung der Delegation erfolgen sollen.
1.4.2 Keine Delegation auf den Bürgermeister
1.4.2.1 Nicht in allgemeiner Form
Die gesetzlich zugelassene Delegationsbefugnis erlaubt dem Kämmerer, seine Entscheidungsbefugnis auf ande-
re Bedienstete der Gemeinde übertragen. Zu dem Kreis der Berechtigten, die im Rahmen der Delegation ent-
scheidungsbefugt sein können, gehört aufgrund seiner besonderen Funktion jedoch nicht der Bürgermeister der
Gemeinde. Eine Delegation auf den Bürgermeister ist auch dann als unzulässig zu bewerten, wenn der Bürger-
meister innerhalb der Gemeindeverwaltung einen Geschäftsbereich eigenverantwortlich führt.
Die Frage, ob dem Bürgermeister eine eigene Entscheidungsbefugnis in bestimmten Finanzfragen obliegen soll,
muss in der Gemeinde im Rahmen der Entscheidung des Bürgermeisters über eine Bestellung oder eine Beauf-
tragung des Kämmerers geklärt werden. Im Rahmen seiner Verantwortung für die Gemeindeverwaltung muss der
Bürgermeister deshalb bereits bei der Einstellung eines Kämmerers beachten, ob er auch bestimmte haushalts-
wirtschaftlich relevante Entscheidungen dem Kämmerer überlassen will.
Bei einem „bestellten“ Kämmerer beinhaltet seine Finanzverantwortung auch die Entscheidungsbefugnis über
außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, über außer- und überplanmäßige Verpflichtungs-
ermächtigungen und auch über den Erlass einer Haushaltssperre (vgl. §§ 83 und 85 GO NRW und § 24 GemH-
VO NRW). Ihm obliegt auch die Aufsicht über die gemeindliche Finanzbuchhaltung (vgl. § 31 GemHVO NRW).
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Einem „beauftragten“ Kämmerer stehen dagegen diese Befugnisse sowie die benannte Aufsichtsfunktion nicht
zu. Diese Aufgaben obliegen dann von Anfang an dem Bürgermeister und nicht im Rahmen einer Delegation.
1.4.2.2 Nicht bei einer Verhinderung
Im Rahmen seiner Verantwortung für die Gemeindeverwaltung muss der Bürgermeister bereits bei der Einstel-
lung eines Kämmerers beachten, dass auch geklärt wird, wer bei einer Verhinderung des Kämmerers dessen
Vertretung wahrnehmen soll. Dem Kämmerer ist es im Rahmen seiner Delegationsbefugnis nicht erlaubt, für den
Fall seiner Verhinderung den Bürgermeister mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die Unzulässigkeit einer Be-
auftragung des Bürgermeisters besteht auch dann, wenn der Rat keine Bedenken gegen diese Vertretung hätte.
Die Frage der Vertretung des Kämmerers im Verhinderungsfall muss in der Gemeinde im Rahmen der Entschei-
dung des Bürgermeisters über eine Bestellung oder eine Beauftragung des Kämmerers geklärt werden. Unab-
hängig von der Bestellung oder Beauftragung des Kämmerers kann der Bürgermeister kein Verhinderungsvertre-
ter für den Kämmerer sein. Er muss sich bei der Einstellung eines Kämmerers entscheiden, ob er bestimmte
haushaltswirtschaftlich relevante Entscheidungen dem Kämmerer überlassen will („bestellter“ Kämmerer) oder
selber treffen möchte („beauftragter“ Kämmerer). Die getroffene Entscheidung ist an die Beschäftigung des
Kämmerers gebunden und weder allgemein noch im Einzelfall für den Bürgermeister rückholbar.
2. Zu Absatz 2 (Zustimmung des Rates bei Erheblichkeit)
2.1 Zu Satz 1 (Beteiligung des Rates):
2.1.1 Die Abgrenzung der „Erheblichkeit“
2.1.1.1 Die Festlegung einer betragsmäßigen Wertgröße
Die Regelung in der haushaltsrechtlichen Vorschrift, dass überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen der Gemeinde, wenn sie erheblich sind, der vorherigen Zustimmung des Rates bedürfen, stellt
eine Ausprägung des Budgetrechts des Rates der Gemeinde dar. Für diese Mitwirkungspflicht des Rates ist vom
Landesgesetzgeber kein allgemeingültiger Maßstab festgelegt, sondern der Begriff „erheblich“ als Abgrenzungs-
kriterium verwendet worden. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse näher auszugestalten.
Die in der haushaltsrechtlichen Vorschrift enthaltenen Regelungen stellen abstimmungsbedürftige Sachverhalte
dar. So erfordert z. B. die örtliche Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ die Zustimmung
des Rates der Gemeinde als auch der gemeindlichen Verwaltung. Die Notwendigkeit dazu wird auch dadurch
deutlich, dass die anderen geringeren überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlun-
gen dem Rat zur Kenntnis zu bringen sind.
Die Möglichkeit für die Gemeinde, die Abgrenzung des Begriffs „erheblich“ selbst vorzunehmen, stärkt die Eigen-
verantwortung der Gemeinde für ihr haushaltswirtschaftliches Handeln. Die abstimmungsbedürftigen Sachverhal-
te, einschließlich der Abgrenzung der örtlichen Erheblichkeit, erfordern eine „gemeinsame“ Entscheidung vom Rat
und der gemeindlichen Verwaltung. In diesem Zusammenhang kann z. B. auch eine gesonderte Festlegung in
der jährlichen Haushaltssatzung der Gemeinde sachgerecht sein, denn die örtliche Haushaltssatzung kann weite-
re Vorschriften enthalten, die sich auf gemeindliche Aufwendungen und Auszahlungen beziehen (vgl. § 78 Absatz
2 Satz 2 GO NRW).
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2.1.1.2 Der Begriff „Erheblich“
Aus dem haushaltsmäßigen Zusammenhängen ist dafür ableitbar, dass bei der Ausfüllung des Begriffs „erheb-
lich“ das Verhältnis der vorgesehenen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszah-
lungen zu der jeweils betroffenen Haushaltsposition als wichtigster Tatbestand zu berücksichtigen ist. Es ist daher
notwendig, diesen Begriff durch eine bestimmte Relation zu den betroffenen Haushaltspositionen oder in Form
einer Betragsgrenze bezogen auf die Haushaltspositionen betragsmäßig auszugestalten. Dadurch kann die Eine
Abgrenzung der Erheblichkeit dem Budgetrecht des Rates ausreichend gerecht werden.
Die zur Abgrenzung bestimmten Kriterien „erheblich“ und „unerheblich“ sind für die Gemeinde wertmäßige Maß-
größen, die von ihr entsprechend betragsmäßig festzulegen bzw. zu bemessen sind. Deren nähere Ausgestal-
tung durch die Gemeinde muss so vorgenommen werden, dass eine Anwendung auf gleiche gemeindliche Sach-
verhalte in gleicher Weise haushaltspositionenscharf möglich ist. Die Auslegung und Differenzierung des Kriteri-
ums „erheblich“ darf deshalb von der Gemeinde nicht allein unter Zugrundelegung einer zeitlichen oder sachli-
chen Ausrichtung erfolgen. Sie kann daher z. B. nicht festgelegen, dass Sachverhalte bezogen auf den Zeitpunkt
des gemeindlichen Jahresabschlusses oder Sachverhalte unabhängig von ihrer sachlichen Bedeutung oder ihrem
Zweck als unerheblich gelten.
Die Abgrenzung der Erheblichkeit darf daher von der Gemeinde nicht nur bezogen auf bestimmte Aufwands-
und/oder Auszahlungsarten vorgenommen werden. Die gemeindliche Festlegung darf auch nicht allein auf be-
stimmte gemeindliche Aufgaben ausgerichtet sein. Die Abgrenzung kann aber auch nicht auf mögliche Finanzie-
rungsformen des Mehrbedarfs bezogen werden, sodass z. B. ein Bezug der Abgrenzung auf den eigenen Anteil
als unzulässig anzusehen, weil der gesamte Mehrbedarf als über- oder außerplanmäßig gilt. Derartige örtliche
Festlegungen werden der besonderen Situation, von den Ermächtigungen im gemeindlichen Haushaltsplan ab-
zuweichen, nicht gerecht.
2.1.1.3 Kein zeitlicher Ausschluss der „Erheblichkeit“
Im Rahmen der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses kann sich oftmals erst ergeben, dass weitere
erhebliche Aufwendungen dem abgelaufenen Haushaltsjahr zuzurechnen sind. Sie stellen gleichermaßen wie im
Haushaltsjahr überplanmäßige und/oder außerplanmäßige Aufwendungen dar und bedürfen der vorherigen Zu-
stimmung des Rates. Dieses gesetzliche Zustimmungserfordernis kann vom Rat der Gemeinde grundsätzlich
nicht ausgeschlossen werden, denn er kann sich aus seiner Gesamtverantwortung für die gemeindliche Haus-
haltswirtschaft nicht selbst entlassen.
Der Rat kann daher keine Festlegung in der gemeindlichen Haushaltssatzung beschließen, nach der „als uner-
heblich im Sinne des § 83 GO NRW die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen ohne Einschränkungen
gelten, die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss entstehen“. Eine solche Satzungsregelung steht mit dem
gemeindlichen Haushaltsrecht nicht in Einklang. Für diese Sachlage ist dabei unerheblich, ob der Rat im Rahmen
seines Beschlusses über die Haushaltssatzung die besondere Regelung ausdrücklich mitgetragen hat (vgl. § 80
Absatz 5 GO NRW).
Der Rat kann die gesetzlich bestimmte Trennung zwischen erheblichen und nicht erheblichen überplanmäßigen
und/oder außerplanmäßigen Aufwendungen, die eine Ausgangslage für sein Zustimmungserfordernis darstellen,
nicht in eigener Verantwortung aufheben bzw. außer Kraft setzen. In der gemeindlichen Haushaltssatzung darf
nicht festgelegt werden, dass sämtliche Aufwendungen, die zusätzlich im Rahmen der Aufstellung des gemeindli-
chen Jahresabschlusses entstehen, als nicht erheblich für die gemeindliche Haushaltswirtschaft gelten. Die zur
Abgrenzung bestimmten Kriterien „erheblich“ und „unerheblich“ sind für die Gemeinde wertmäßige Maßgrößen,
die von ihr entsprechend betragsmäßig festzulegen bzw. zu bemessen sind.
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Die auf das Haushaltsjahr bezogenen Entscheidungsbefugnisse mit einer entsprechenden Festsetzung in der
gemeindlichen Haushaltssatzung, z. B. über die Erheblichkeit oder Nicht-Erheblichkeit von überplanmäßigen
und/oder außerplanmäßigen Aufwendungen, verlieren nicht mit dem letzten Tag des Haushaltsjahres vollständig
ihre Gültigkeit. Sie sind vielmehr im Folgejahr noch von der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des gemeindli-
chen Jahresabschlusses anzuwenden, wenn dabei weitere haushaltsmäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen um-
zusetzen sind. Die haushaltswirtschaftlichen Regelungen erstrecken sich immer auf den gesamten gemeindlichen
Haushalt, der auch den Jahresabschluss umfasst.
Die Abwicklung nach Ablauf des Haushaltsjahres als „Nachholung“ der periodengerechten Zuordnung von erst
dann endgültig feststehenden Aufwendungen zum abgelaufenen Haushaltsjahr stellt eine unmittelbar auf das
Haushaltsjahr bezogene Bewirtschaftungsmaßnahme der Gemeinde dar. Diese Maßnahme unterliegt dem glei-
chen Zustimmungsbedarf des Rates wie die Maßnahmen innerhalb des Haushaltsjahres. Durch eine auf den
Jahresabschluss bezogene Regelung kann die Gemeinde nicht die generelle „Nicht-Erheblichkeit“ von überplan-
mäßigen und/oder außerplanmäßigen Aufwendungen festlegen.
Die Gemeinde kann daher dadurch auch nicht die vorherige Zustimmung des Rates bei erheblichen überplanmä-
ßigen und/oder außerplanmäßigen Aufwendungen als entbehrlich ansehen bzw. als entbehrlich erklären. Eine
vom Rat getroffene allgemeine Festlegung, mit der eine Erheblichkeit von überplanmäßigen und/oder außer-
planmäßigen Aufwendungen und damit das vorherige Zustimmungserfordernis des Rates ausgeschlossen wird,
ist deshalb aus haushaltsrechtlicher Sicht als unzulässig einzustufen.
Diese Einordnung bedeutet nicht, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen des gemeindlichen Jahresab-
schlusses, die erhebliche überplanmäßige und/oder außerplanmäßige Aufwendungen betreffen, nicht mehr mög-
lich sind. Eine Alternative stellt die enge Verknüpfung des Zustimmungsverfahrens zu überplanmäßigen und/oder
außerplanmäßigen Aufwendungen mit dem Aufstellungsverfahren für den gemeindlichen Jahresabschluss dar,
sodass nicht zwei ratsbezogene Verfahren parallel bzw. getrennt voneinander durchgeführt werden müssen.
2.1.1.4 Kein sachlicher Ausschluss der „Erheblichkeit“
Im Rahmen der gemeindlichen Haushaltssatzung wird regelmäßig eine Festlegung über den Umgang mit erhebli-
chen und nicht-erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr getroffen. Dadurch werden
die Geschäftsvorfälle abgegrenzt, zu denen wegen der Erheblichkeit von überplanmäßigen und/oder außerplan-
mäßigen Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates erforderlich ist. Dieses gesetzli-
che Zustimmungserfordernis kann vom Rat der Gemeinde grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, denn er
kann sich aus seiner Gesamtverantwortung für die gemeindliche Haushaltswirtschaft nicht selbst entlassen.
Der Rat kann daher in der gemeindlichen Haushaltssatzung keine sachliche Festlegung treffen, nach der ohne
Einschränkungen in der Höhe die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinde
„als unerheblich im Sinne des § 83 GO NRW gelten, die wirtschaftlich durchlaufend sind“. Eine solche Regelung
steht mit dem gemeindlichen Haushaltsrecht nicht in Einklang. Es ist dabei unerheblich, ob der Rat im Rahmen
seines Beschlusses über die gemeindliche Haushaltssatzung die besondere Regelung ausdrücklich mitgetragen
hat (vgl. § 80 Absatz 5 GO NRW).
Der Rat kann die gesetzliche Trennung zwischen erheblichen und nicht erheblichen überplanmäßigen und/oder
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die eine Ausgangslage für sein Zustimmungserfordernis
darstellt, nicht in eigener Verantwortung dadurch aufheben, dass er sämtliche Aufwendungen und Auszahlungen,
die durch sachliche Kriterien abgegrenzt werden, als nicht erheblich für die gemeindliche Haushaltswirtschaft
erklärt. Die zur Abgrenzung bestimmten Kriterien „erheblich“ und „unerheblich“ sind für die Gemeinde wertmäßige
Maßgrößen, die von ihr entsprechend betragsmäßig festzulegen bzw. zu bemessen sind.
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Deren nähere Ausgestaltung durch die Gemeinde muss so vorgenommen werden, dass eine Anwendung auf
gleiche gemeindliche Sachverhalte in gleicher Weise haushaltspositionenscharf möglich ist. Die Auslegung und
Differenzierung des Kriteriums „erheblich“ darf deshalb von der Gemeinde nicht allein unter Zugrundelegung einer
sachlichen Ausrichtung erfolgen. Sie würde die Zweckbestimmung der jeweiligen Haushaltsposition beeinträchti-
gen, die von den überplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen betroffen ist. Durch die Gemeinde kann
daher z. B. nicht in allgemeiner Form festgelegt werden, dass im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
bestimmte Sachverhalte unabhängig von ihrer sachlichen Bedeutung oder ihrem Zweck als unerheblich gelten.
2.1.1.5 Die rechtliche Verpflichtung
Im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft können Sachverhalte und Gegebenheiten entstehen, bei
denen sich die Gemeinde ihrer Leistungsverpflichtung nicht entziehen kann. Derartige Sachlagen sind oftmals
nicht für das Haushaltsjahr planbar und die daraus erwachsenden Verpflichtungen muss die Gemeinde meistens
kurzfristig und vollständig in geeigneter Weise erfüllen.
Für die gemeindlichen Leistungen bedarf es grundsätzlich unter Bezug auf den Haushaltsplan als verbindlichen
Rahmen für die gemeindliche Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr veranschlagter Ermächtigungen. In den Fäl-
len, in denen rechtliche Verpflichtungen erst im Rahmen der Haushaltsausführung im Haushaltsjahr entstehen,
muss die Gemeinde grundsätzlich vor deren Eingehen die dafür notwendigen haushaltswirtschaftlichen Voraus-
setzungen schaffen. Die Sachlage kann deshalb zu zustimmungsbedürftigen überplanmäßigen und/oder außer-
planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen führen.
Bei einer erheblichen Eilbedürftigkeit und erheblichen Aufwendungen oder Auszahlungen kann es ggf. auch zu
einem Dringlichkeitsbeschluss kommen, weil die vorherige Zustimmung des Rates nicht eingeholt werden kann.
In Ausnahmefällen kann bei der Gemeinde aber auch eine Sachlage entstehen, dass rechtliche Verpflichtungen
umgehend von der Gemeinde zu erfüllen sind, weil natürliche Personen als Anspruchsberechtigte ohne die Leis-
tungen der Gemeinde in ihrer Existenz bedroht sind.
Die aus dieser Situation entstehenden Aufwendungen und Auszahlungen für die Gemeinde, z. B. durch Unter-
stützungsleistungen, müssen umgehend geleistet werden, auch wenn dafür eine haushaltsmäßige Ermächtigung
fehlt. Entsprechend wird die Leistungspflicht der Gemeinde auch bei erforderlichen überplanmäßigen und/oder
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht durch eine fehlende Zustimmung des Rates einge-
schränkt. In diesen Fällen bedarf es aber einer unverzüglichen Unterrichtung nach der Abwicklung derartiger
gemeindlicher Geschäftsvorfälle.
2.1.2 Die Zustimmung des Rates
2.1.2.1 Die vorherige Zustimmung
Die erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen tangieren oftmals
die Ziele und Zwecke der im Haushaltsplan enthaltenen und durch den Rat der Gemeinde erteilten Ermächtigun-
gen. Zu den gesetzlich festgelegten Pflichten gehört deshalb, dass vorgesehene überplanmäßige und außer-
planmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die erheblich im Sinne der gemeindlichen Haushaltswirtschaft
sind, der vorherigen Zustimmung des Rates bedürfen. Die Zustimmungspflicht ist allein wegen der entstehenden
Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr bestimmt worden.
Die Beteiligung des Rates bzw. dessen vorherige Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen ergänzt nicht die Beschlussfassung des Rates über die gemeindliche Haushalts-
satzung. Sie löst deshalb auch keine Änderung der im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagten Ermächti-
GEMEINDEORDNUNG 846
NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
§ 83 GO NRW
gungen aus. Im gemeindlichen Jahresabschluss sind deshalb die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen auch nicht unter dem „fortgeschriebenen Ansatz“ zu erfassen, sondern im Rah-
men des vorzunehmenden Plan-/Ist-Vergleiches (vgl. § 38 Absatz 2 GemHVO NRW).
Für das Zustimmungserfordernis des Rates ist in der haushaltsrechtlichen Vorschrift kein konkreter Maßstab
festgelegt worden. Es ist lediglich mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „erheblich“ verknüpft worden. Diese Bin-
dung gibt vor, dass dann eine sachgerechte Auslegung des Begriffs „erheblich“ im Sinne der Erforderlichkeit einer
Zustimmung des Rates erfolgt, wenn die Abgrenzung nach wertmäßigen Maßgrößen erfolgt, die betragsmäßig
bestimmt sein müssen.
Die Auslegung und Differenzierung des Kriteriums „erheblich“ durch die Gemeinde darf nicht allein unter Zugrun-
delegung einer sachlichen oder einer zeitlichen Ausrichtung erfolgen. Auf die Zustimmung des Rates zu über-
planmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann dadurch sowohl bei der Bewirt-
schaftung im Haushaltsjahr als auch bei deren Abrechnung im Jahresabschluss nicht verzichtet werden.
Die Gemeindeverwaltung soll eine geeignete Festlegung in gemeinsamer Verantwortung mit dem Rat treffen.
Dabei ist auch der Umgang mit den gemeindlichen Geschäftsvorfällen zu klären, die kaum konkret planbar sind,
weil die daraus entstehenden Aufwendungen und Auszahlungen für die Gemeinde nicht errechenbar sind. Die
Gemeinde muss grundsätzlich alle für das Haushaltsjahr erwarteten Aufwendungen und Auszahlungen in ihren
Haushaltsplan einbeziehen, aber wenn die einzelnen Beträge nur unter Schwierigkeiten abschätzbar sind. Ihr
steht deshalb nicht das Recht zu, auf eine Veranschlagung zu verzichten.
Die Gemeinde darf daher die Anwendung des Begriffs „erheblich“ nicht so ausgestalten, dass die haushaltsrecht-
lich gebotene Zustimmung des Rates „ins Leere läuft“. Das gesetzliche Zustimmungserfordernis kann vom Rat
der Gemeinde grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, denn er kann sich aus seiner Gesamtverantwortung
für die gemeindliche Haushaltswirtschaft nicht selbst entlassen. Er kann daher im Rahmen der Haushaltssatzung
der Gemeinde keine entsprechende Festlegung beschließen, nach der als erheblich geltende über- und außer-
planmäßige Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich gelten.
In diesem Zusammenhang ist auch die Einholung der vorherigen Zustimmung des Rates zu überplanmäßigen
und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Falle einer besonderen Dringlichkeit oder bei einem
Bedarf im Zeitraum der Aufstellung des gemeindlichen Jahresabschlusses zu klären. Außerdem kann die gesetz-
lich festgelegte vorherige Zustimmungspflicht des Rates nicht durch eine Regelung in der Haushaltssatzung au-
ßer Kraft gesetzt werden, durch die der Rat bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen nur über
die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zu informieren ist.
2.1.2.2 Die Zustimmung als Dringlichkeitsentscheidung
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Gemeinde unterliegen und bei denen die Entschei-
dung darüber nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile
oder Gefahren für die Gemeinde entstehen können, kann ggf. der Bürgermeister zusammen mit einem Ratsmit-
glied über die gemeindliche Angelegenheit entscheiden (vgl. § 60 Absatz 1 GO NRW). Eine derartige Dringlich-
keitsentscheidung kann für alle gemeindlichen Angelegenheiten in Betracht kommen, insbesondere als Entschei-
dung in Einzelfällen.
In Ausnahmefällen können auch erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-
lungen der Gemeinde so dringlich sein, dass für die Einholung der vorherigen Zustimmung des Rates seine
nächste Sitzung nicht abgewartet werden kann. In solchen eilbedürftigen Fällen bietet es sich an, dass der Bür-
germeister zusammen mit einem Ratsmitglied eine Entscheidung trifft, um das notwendig gewordene haushalts-
wirtschaftliche Handeln der Gemeinde zeitnah zu ermöglichen. Eine solche Entscheidung hat wie alle Dringlich-
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