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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 86 GO NRW


In diesen Fällen sollte die Konzeption insbesondere die gemeindlichen Ziele, die Methoden der Risikoidentifikati-
on, der Bewertung und der örtlichen Steuerung unter Berücksichtigung des gemeindlichen Haushaltsrechts sowie
der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, aber auch die Kontrollmöglichkeiten und Verantwortlichkeiten (Überwa-
chungsprozess) sowie die Darstellung nach außen, bezogen auf die Adressaten der gemeindlichen Haushalts-
wirtschaft, enthalten.

Die weitere Umsetzung in Form einer örtlichen Dienstanweisung für die Durchführung der gemeindlichen Finanz-
geschäfte kann sich dann daran anschließen. Eine solche örtliche Richtlinie sollte daher die zulässigen Finanzin-
strumente benennen, die örtliche Ziele und die Strategie für die gemeindlichen Finanzgeschäfte umfassen sowie
das Risikomanagement und die Risikostreuung der Gemeinde festlegen. Sie sollte aber auch Grundlegendes
über die Organisation und die Arbeitszuständigkeiten im Aufgabenbereich „Finanzmanagement“ enthalten.

Die Einführung eines Zinsrisikomanagements durch die Gemeinde kann daher dazu beitragen, Zinsrisiken zu
begrenzen, eine Optimierung von Kreditkonditionen und eine Senkung von Kapitalbeschaffungskosten zu errei-
chen und die gemeindliche Kreditbeschaffung insgesamt zu erleichtern. Das Zinsrisikomanagement erfordert eine
ausreichende Dokumentation der betreffenden gemeindlichen Geschäftsvorfälle sowie ein internes Berichtswe-
sen. Zudem müssen Informationen an die Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft möglich sein.



4.2.1.2 Die Beteiligung des Rates

Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines örtlichen Zinsrisikomanagements soll von der Gemeinde auch die
Beteiligung des Rates der Gemeinde beim Abschluss von Zinssicherungsgeschäften unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse festgelegt werden. Im Zweifel dürften z. B. die Entscheidungen über den Einsatz von
Zinsderivaten durch die Gemeinde als für die Gemeinde bedeutsame Geschäfte anzusehen sein, sodass eine
Ratsbeteiligung dazu zwingend geboten ist.

Für die Gemeinde ist daher eine Festlegung sachgerecht, ob und welche Zinssicherungsgeschäfte die Gemein-
deverwaltung als Geschäfte der laufenden Verwaltung abschließen darf (vgl. § 41 GO NRW). Je nach Umfang
und Wirkung von Derivatgeschäften muss eine Abstimmung darüber zwischen Rat und Verwaltung erfolgen, um
die Ermächtigungen zum Abschluss von Derivatgeschäften und die Verantwortlichkeiten dafür festzulegen. In der
Gemeinde muss daher entschieden werden, ob und ggf. wann bei solchen Geschäften ein Zustimmungsvorbehalt
des Rates besteht.

Ein solcher Vorbehalt kann z. B. ab einem bestimmten Geschäftsvolumen bestehen oder anhand einer Wertgren-
ze bestimmt werden, unterhalb derer von einer untergeordneten Bedeutung des Geschäftsvorfalls für die Haus-
haltswirtschaft der Gemeinde ausgegangen werden kann. Soweit die Gemeindeverwaltung eigenverantwortlich
auch Zinssicherungsgeschäfte abschließen kann, sollten mit dem Rat zeitnahe und sachgerechte Informations-
pflichten vereinbart werden. Für besondere Fälle kann sich der Rat eine vorherige Beteiligung vorbehalten.



4.2.2 Zinsoptionen

Eine Zinsoption ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, die der Gemeinde als einer der beiden
Parteien das Recht einräumt, ein bestimmtes Finanzinstrument zu einem vorher fixierten Preis zu einem be-
stimmten Datum oder nach oder in einer festgelegten Zeitspanne zu kaufen (Call Option) oder zu verkaufen (Put
Option). Sofern die Gemeinde der Käufer der Option ist, geht sie mit der Optionsvereinbarung keine Verpflichtung
ein, von diesem Recht auch Gebrauch machen zu müssen. Gleichwohl hat sie für dieses Recht dem Verkäufer
eine Optionsprämie zu zahlen. Der Verkäufer hat in solchen Geschäften keine Entscheidungsmöglichkeit über die
Ausübung des Optionsrechts durch die Gemeinde als Optionskäufer.




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In diesem Zusammenhang wird regelmäßig ein Basisinstrument bestimmt, das im Rahmen der Optionsvereinba-
rung und bei Ausübung der Option durch den Käufer mit dem vorher fixierten Preis oder Zinssatz zu kaufen oder
vom Verkäufer zu liefern ist. Die Ausübung der Option kann grundsätzlich an jedem Tag ihrer Laufzeit und spä-
testens am letzten Tag ihrer Laufzeit ausgeübt werden, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart worden ist.

Als Basisinstrumente bei Zinsoptionen kommen daher insbesondere Caps oder Floors zum Einsatz, die es er-
möglichen, die Auswirkungen von Veränderungen des Zinsniveaus über einen vorher bestimmten Rahmen hin-
aus zu begrenzen. Sie bieten einen Schutz gegen steigende oder fallende Zinsen und machen ggf. Kostenvorteile
und die Flexibilität einer variablen Verzinsung möglich. Vor der Entscheidung über deren Einsatz soll die Ge-
meinde möglichst umfassend die Risiken und Chancen sowie ihre Rechte und Pflichten prüfen.



4.2.2.1 Caps (Zinsobergrenze)

Ein Cap stellt ein Zinsbegrenzungsgeschäft dar. Er wird für einen bestimmten Zeitraum eine Zinsobergrenze
bezogen auf einen bestimmten Betrag vereinbart. Sofern der Zins während der Cap-Laufzeit über die vereinbarte
Obergrenze steigt, würde die Gemeinde als Inhaber des Caps die Differenz, bezogen auf den Nominalbetrag, von
ihrer Bank als Verkäufer erstattet bekommen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Caps muss i. d. R. von der Ge-
meinde jedoch eine Prämie für eine solche Zinssicherung gezahlt werden.

Ein solcher Cap kann aber auch mehrere hintereinanderliegende Optionsgeschäfte beinhalten. Der Cap ist ein
Vertrag, in dem gegen Zahlung einer Cap-Prämie (vom Käufer an den Verkäufer) das Steigen eines festgelegten
Marktzinssatzes, über eine Zinsobergrenze der Verkäufer dem Käufer den Differenzbetrag bezogen auf den ver-
einbarten Kapitalbetrag erstattet.



4.2.2.2 Floor (Zinsuntergrenze)

Von der Gemeinde können auch Finanzgeschäfte zur Begrenzung von Zinssenkungen abgeschlossen werden
(Floors). Diese Geschäfte kommen i. d. R. in Betracht, wenn die Verzinsung bei Finanzgeschäften nicht unter ein
bestimmtes Niveau sinken soll, z. B. bei einer variablen Verzinsung. Der Floor entspricht spiegelbildlich dem Cap,
d. h. unterschreitet der Referenzzins die vereinbarte Zinsuntergrenze, so ist von der Gemeinde als Floor-
Verkäufer die Zinsdifferenz, bezogen auf den Nominalbetrag, für die betreffende Zinsperiode nachträglich dem
Käufer auszuzahlen.



4.2.2.3 Collar (Zinskorridor)

Bei Finanzgeschäften der Gemeinde ist auch die Vereinbarung einer Kombination von Floors und Caps möglich,
die als Collar bezeichnet wird. In diesen Fällen werden beide Finanzgeschäfte gleichzeitig abgeschlossen und es
muss eine Übereinstimmung der beiden Finanzinstrumente hinsichtlich der Laufzeit, des Referenzzinssatzes und
des Bezugsbetrages geben. Durch den Cap soll eine Absicherung gegen steigende Zinsen erreicht und mit dem
Floor an Zinssenkungen bei variabel vereinbarten Zinsen profitiert werden.



4.2.3 Forward Rate Agreements (FRAs)

Für die Umschuldung eines bestehenden Festzinskredites kann die Gemeinde bereits im Vorfeld einen Zinssatz
für den zukünftigen Zeitraum vereinbaren, in dem die Umschuldung erfolgen soll (Forward Rate Agreements -
FRAs). Solche FRAs sichern ein Zinsniveau ab, ersetzen aber nicht die diesem Geschäft zugrundeliegende Kre-




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ditaufnahme. Sofern sich das Zinsniveau anders entwickelt, sind zwischen den Vertragspartnern die vereinbarten
Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Die Gemeinde erhält eine Ausgleichsleistung, wenn das Zinsniveau über der vereinbarten Zinslinie liegt. Sie
muss dann selbst eine Ausgleichsleistung zahlen, wenn das Zinsniveau unter der vereinbarten Zinslinie liegt,
sodass ihre Zinskosten höchstens dem vereinbarten Zinsniveau entsprechen. Ggf. kann beim Abschluss eines
FRAs eine Prämie zu zahlen sein. Damit ist das FRA ein Vertrag, in dem für einen bestimmten Kreditbetrag auf
gegenwärtiger Zinsbasis ein bestimmter Zinssatz (FRA-Zins), z. B. 6-Monats-EURIBOR, für eine bestimmte Lauf-
zeit (FRA-Periode) ab einem festgelegten Zeitpunkt vereinbart wird.



4.2.4 Zinsswaps

4.2.4.1 Allgemeine Sachlage

Im Rahmen von Zinsswaps werden künftige feste und variable Zinszahlungen auf einen nominellen Kreditbetrag
für einen bestimmten Zeitraum gegeneinander getauscht. Dabei muss kein effektiver Tausch der Zinszahlungen
erfolgen, wenn Ausgleichszahlungen zwischen festen und variablen Zinssatz geleistet werden. Die variablen
Zinssätze werden i. d. R. an einen Referenzzinssatz geknüpft, z. B. den Euribor. Dazu zwei Möglichkeiten:
-    Receiver- (Empfänger-)Swaps
     Bei diesen Swaps sind weiterhin die Festzinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich sind
     die variablen Zinsen im Zinsswap zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kreditnehmer den für die Laufzeit des
     Swaps vereinbarten Festzins (Swapsatz).
-    Payer-(Zahler-)Swaps
     Bei diesen Swaps sind weiterhin die variablen Zinsen für den aufgenommenen Kredit zu zahlen. Zusätzlich
     ist für die Laufzeit des Swaps ein vereinbarter Festzins (Swapsatz) zu zahlen. Im Gegenzug erhält der Kre-
     ditnehmer die variablen Zinsen im Zinsswap.

Die Geschäfte über Zinsswaps werden auf dem Kapitalmarkt in unterschiedlichen Formen angeboten. So kann
ausschließlich der Tausch variabler Zinsverpflichtungen gegeneinander zum Gegenstand einer Vereinbarung
gemacht werden. Auch kann ein Zinsswap mit einem Währungsswap kombiniert sein. Die Flexibilität der Ge-
meinde bei solchen Geschäften kann sich auch in der Höhe der Zahlungen bei Geschäftsabschluss auswirken.
Zu beachten ist dabei, dass durch diese Finanzgeschäfte keine Kapitalforderungen begründet werden.

Beim Abschluss eines Zinsswapgeschäftes durch die Gemeinde ist im bilanziellen Sinne von einem schweben-
den Geschäft auszugehen. Ein solches Geschäft der Gemeinde ist wegen einer Vermutung der Ausgeglichenheit
nicht in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen. Ggf. kann es auch zu Zahlungen zwischen den Vertragspartnern
kommen, z. B. Zahlung einer Prämie. Eine bilanzielle Ansatzpflicht kann aus solchen Finanzgeschäften für die
Gemeinde erst entstehen, wenn aufgrund der geschlossenen Vereinbarungen für die Gemeinde entweder Forde-
rungen oder Verpflichtungen begründet werden.

In Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen auch die Passivierung einer Rückstellung für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften durch die Gemeinde in ihrer gemeindlichen Bilanz vorzunehmen sein (vgl.
§ 36 Absatz 5 GemHVO NRW). Eine Passivierungspflicht oder auch ein Verzicht darauf entsteht jedoch nicht
alleine dadurch, dass die Gemeinde ein Zinsswapgeschäft abschließt. Es ist daher für die Gemeinde wichtig, alle
möglichen Aspekte und Gegebenheiten näher zu betrachten und haushaltswirtschaftlich und haushaltsrechtlich
sachgerecht zu beurteilen.




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4.2.4.2 Die Konnexität

Die Konnexität im Rahmen von Zinsderivatgeschäften der Gemeinde erfordert, dass von der Gemeinde im Rah-
men ihrer Bilanzierung eine Bewertungseinheit aus dem Grundgeschäft und dem Sicherungsgeschäft gebildet
wurde. Erst ein von der Gemeinde zu bilanzierendes Grundgeschäft ermöglicht es, eine Basis für Zinsderivatge-
schäfte als auch gemeindliche Sicherungsgeschäfte abzuschließen und in bilanzieller Hinsicht über einen „zu-
sammengefassten“ Ansatz in die gemeindliche Bilanz einzubeziehen. Bei der Gemeinde muss deshalb z. B. eine
Verbindlichkeit aufgrund einer Kreditaufnahme auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz angesetzt sein.

Im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften hat der BGH auch die relevante Frage der Konnexität in sein Urteil
vom 22. März 2016 einbezogen. Er hat dazu entschieden und ausgeführt, dass ein Zinssatz-Swap-Vertrag mit der
Bank geschlossen werden muss, die zugleich die Darlehensgeberin für die Gemeinde als Kunde ist. Der Betrag
des Zinssatz-Swap-Vertrags muss dem Rückzahlungsbetrag eines bereits bestehenden oder zeitgleich abge-
schlossenen Darlehensvertrags entsprechen. Die Laufzeit eines Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel ver-
zinslichen Darlehen zudem mit der Laufzeit des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen mit der Laufzeit der
Zinsbindung übereinstimmen.

Außerdem müssen sich die Zahlungspflichten der Bank mit dem von der Gemeinde im zugeordneten Darlehens-
vertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer Absicherung gegenläufiger Zinsrisi-
ken decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen
Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz der Gemeinde aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen
einen festen Zins übernehmen oder der Gemeinde den von ihr aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins
gegen einen variablen Zins zahlen.

Die Feststellung des BGH zu Konnexität enthält die grundsätzliche Feststellung und Abgrenzung, dass Zinssatz-
Swap-Verträge dann i. d. R. konnex sind, wenn diese Verträge wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entwe-
der ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein
synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umgewandelt werden. Mit dieser Abgrenzung soll neben der Risiko-
begrenzung die notwendige Konnexität bei der Gemeinde sichergestellt werden.

Die Gemeinde muss diese Gegebenheiten bei ihren Finanzgeschäften gewährleisten. Sie darf die Derivatge-
schäfte nicht zur "spekulativen" Ertragserzielung nutzen bzw. mit dieser Zwecksetzung abschließen. Die Gemein-
de darf wegen dieses Verbots auch nicht eigenständige Finanzgeschäfte tätigen, bei denen die Derivate als han-
delbare Finanzinstrumente unter Inkaufnahme von Verlustrisiken eingesetzt bzw. am Markt gehandelt werden.



4.2.5 Eigenverantwortlicher Einsatz

4.2.5.1 Die Informationspflichten

Die Gemeinde entscheidet über den Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten in eigener Verantwortung. Sie muss
sich deshalb über die Inhalte und Wirkungen sowie die haushaltsmäßigen Auswirkungen von Zinssicherungsin-
strumenten ausreichende Kenntnisse und Informationen verschaffen, bevor sie diese Instrumente im Rahmen
ihres Schuldenmanagements einsetzt. Die Gemeinde hat i. d. R. dann die Kenntnis erlangt, wenn von ihr alles in
Erfahrung gebracht wurde, was als notwendig angesehen wird, um als Grundlage für die gemeindliche Entschei-
dung über den Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten zu dienen.

Bei der Gemeinde müssen insbesondere Kenntnisse über das Risikopotential insgesamt, über das Verlustrisiko,
die Marktwerte und die Zahlungspflichten bestehen, bevor von ihr eine „Zinssicherung“ vereinbart werden soll. Im
Rahmen einer Beratung muss sich die Gemeinde zudem Klarheit über ihren Wissensstand verschaffen und ggf.
weitere Informationen über den realistischen Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten einholen. Ein Wertpapier-




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dienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einer Anlageberatung seinem Kunden kein Finan-
zinstrument empfehlen oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben,
sofern das Unternehmen nicht die erforderlichen Informationen vom Kunden erlangt.

Für den Vertragspartner der Gemeinde besteht eine Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht. Er muss von der Ge-
meinde als Kunde alle Informationen über ihre Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzin-
strumenten, über Anlageziele und finanzielle Verhältnisse einholen, um das jeweils geeignete Finanzinstrument
empfehlen zu können. Der Vertragspartner der Gemeinde ist außerdem i. d. R. verpflichtet, der Gemeinde recht-
zeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Ge-
meinde als Kunde nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihr angebotenen oder von ihr nachge-
fragten Arten von Finanzinstrumenten verstehen und auf dieser Grundlage ihre Entscheidung treffen kann.

Die Informationen müssen sich dabei z. B. auf das Unternehmen und seine Dienstleistungen, die Arten von Fi-
nanzinstrumenten und die vorgeschlagene Anlagestrategie einschließlich der damit verbundenen Risiken, aber
auch auf die Kosten und Nebenkosten beziehen (vgl. § 31 Absatz 3 WPHG). Das dazu vorgesehene Informati-
onsblatt darf sich dabei nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem
vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten. Es kann auch als elektronisches Dokument zur Verfü-
gung gestellt werden.

 Mit der Unterlage müssen nach § 5a WpDVerOV die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finan-
zinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise verfügbar sein, sodass für die Gemeinde eine Ver-
gleichsmöglichkeit für ihre Meinungsbildung besteht (vgl. Abbildung 127).



                     DIE PRODUKTINFORMATIONEN BEI FINANZINSTRUMENTEN


          -   über die Art des Finanzinstruments in Form wesentlicher Ausstattungsmerkmale.


          -   über die Funktionsweise in Form einer Produktbeschreibung.


          -   über die damit verbundenen Risiken und Chancen.


          -   über die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen.


          -   über die mit der Anlage verbundenen Kosten, ggf. auch zur Steuerpflicht.

                        Abbildung 127 „Die Produktinformationen bei Finanzinstrumenten“

Die Gemeinde kann mit den Zinssicherungsinstrumenten nicht die aus der Kreditwirtschaft der Gemeinde, beste-
henden Risiken vermeiden, sondern nur eine Optimierung dieser Risiken zur eigenen Minimierung der haus-
haltswirtschaftlichen Belastungen vornehmen. Auch können Derivate zunächst Aufwendungen bei der Gemeinde
verursachen. Die Gemeinde soll daher für ein nur die aus den örtlichen Gegebenheiten heraus geeigneten In-
strumente für ein Zinsrisikomanagement nutzen. Die allgemein verfügbaren Finanzinstrumente können dabei
vielfach im Sinne der Gemeinde auch eine Anpassung erfahren.

Die Gemeinde sollte dann eine Modifizierung verlangen, wenn es aus ihrer Sicht heraus der Zielerreichung der
Gemeinde dient. Nur dann wird eine geeignete Entscheidungsbasis für die Gemeinde geschaffen, auf der sie eine
Gesamtstrategie aufbauen und eine wirksame Risikosteuerung vornehmen kann. Zudem muss die haushalts-
rechtlich geforderte Bindung zwischen den Kreditgrundgeschäften und den Derivaten bzw. den Sicherungsin-




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strumenten immer erhalten bleiben. Ansonsten würden spekulative Finanzinstrumente bei der Gemeinde vorlie-
gen, die dem gesetzlichen Spekulationsverbot widersprechen.



4.2.5.2 Laufende Überwachung der Finanzgeschäfte

Die Gemeinde soll, wenn sie ein aktives Zinsmanagement betreibt, einen konkreten Handlungsrahmen hinsicht-
lich des Umgangs mit Zins- und Anlagerisiken festlegen, durch den u. a. Ziele, Grundsätze, Verantwortlichkeiten
und Prozesse bestimmt werden. Auch gehört dazu, zusätzlich zum Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten
und der Erfassung im doppischen Rechnungswesen der Gemeinde eine ständige Überwachung und Kontrolle im
Ablauf der abgeschlossenen Finanzgeschäfte sowie eine Markbeobachtung vorzunehmen.

Für die Gemeinde stellt dieses eine pflichtige Aufgabe dar, denn das Wissen über die Chancen und Risiken bzw.
Möglichkeiten des Einsatzes von haushaltsrechtlich zulässigen und vertretbaren Finanzinstrumenten ist ständig
weiter zu entwickeln. Eine einmalige Information über derartige Finanzgeschäfte reicht für eine Anwendung nicht
aus. Beim Abschluss von gemeindlichen Finanzgeschäften sollte nicht nur das Vier-Augen-Prinzip zur Anwen-
dung kommen. Derartige Geschäfte der Gemeinde sollten vielmehr ein örtlicher Anlass für den Aufbau eines
sachgerechten Risikomanagements sein.

Bei der Gemeinde sollte ein Konzept bestehen und festgelegt sein, welche Produkte des Marktes für die Gemein-
de in Betracht kommen und genutzt werden dürfen. Ein vorhandenes Konzept muss zudem ständig an den Markt
angepasst werden. Die Gemeinde könnte z. B. auch festlegen, dass neue Produkte nur nach einer Testphase
tatsächlich zum Einsatz kommen. Eine Optimierung der finanzwirtschaftlichen Abläufe der Geschäfte sowie ein
Zinsrisikomanagement können dazu beitragen, fehlerhafte oder riskante Einsätze von Derivaten zu vermeiden,
die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden bei der Gemeinde führen können.



4.2.6 Die Bilanzierung von Zinsderivaten

Für die Bilanzierung von gemeindlichen Finanzgeschäften hat die Gemeinde insbesondere den Grundsatz der
Einzelbewertung sowie das Vorsichtsprinzip zu beachten (vgl. § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 GemHVO NRW).
Sie hat auch zu berücksichtigen, dass Derivate als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte
oder Optionsgeschäfte sind, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind (vgl. § 1 Absatz 11 Nummer KWG). Der Wert
dieser Termingeschäfte leitet sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ab.

Die Gemeinde hat vor der Bilanzierung von Zinsderivaten eine sachgerechte Analyse der gegebenenfalls beste-
henden Sicherungsbeziehungen im Rahmen ihrer abgeschlossenen Finanzgeschäfte vorzunehmen. Die von der
Gemeinde abgeschlossenen Derivatgeschäfte stellen i. d. R. schwebende Geschäfte dar und sind daher nicht
von der Gemeinde in ihrer Bilanz anzusetzen bzw. zu bilanzieren. Für jeden Einzelfall ist von der Gemeinde zu
beurteilen, ob bereits vor Ablauf des Geschäftes ggf. Leistungen von der Gemeinde zu erbringen sind oder ob ihr
Ansprüche aus solchen Geschäften zustehen und abgewickelt werden, z. B. Ausgleichszahlungen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, einen Sicherungszusammenhang zwischen dem Grundgeschäft und dem Siche-
rungsgeschäft über die gesamte Laufzeit des abgeschlossenen Finanzgeschäftes herzustellen. Die Bilanzierung
von Zinsderivaten durch die Gemeinde setzt grundsätzlich voraus, dass von der Gemeinde eine Bewertungsein-
heit aus dem Grundgeschäft und dem Sicherungsgeschäft gebildet wurde. Als Grundgeschäft kann dabei das
gesamte Portfolio der Gemeinde gelten (Abstrakte Konnexität). Erst ein zu bilanzierendes Grundgeschäft der
Gemeinde, z. B. in Form von Verbindlichkeiten aus einer Kreditaufnahme, ermöglicht es, auch gemeindliche Ge-
schäfte über Zinsderivate in einen Ansatz in der gemeindlichen Bilanz einzubeziehen.




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Die Gemeinde muss über das gesamte Finanzgeschäft eine sachgerechte Transparenz herstellen. Sie hat bei der
Bewertung insbesondere den Grundsatz der Einzelbewertung sowie das Vorsichtsprinzip zu beachten (vgl. § 32
Absatz 1 Nummer 2 und 3 GemHVO NRW). Bei solchen Finanzgeschäften bietet es sich für die Gemeinde an, für
den Ansatz in der gemeindlichen Bilanz eine Bewertungseinheit zu bilden. Dafür müssen jedoch die nachfolgen-
den Voraussetzungen vorliegen (vgl. Abbildung 128).



                                  DIE BILANZIERUNG VON ZINSDERIVATEN



         Für die Bilanzierung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

         -     Beim Grund- und Sicherungsgeschäft muss aufgrund des diese Geschäfte beeinflussenden Risikopa-
               rameters eine gegenläufige Wertentwicklung vorliegen (Homogenität der Risiken).


         -      Der Sicherungszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Sicherungsgeschäft muss für den
               gesamten Zeitraum des abgeschlossenen Finanzgeschäftes der Gemeinde gegeben bzw. zu mindes-
               tens herstellbar sein (zeitliche Kongruenz).


         -     Das Volumen des Sicherungsgeschäftes darf das Volumen der Grundgeschäfte im Rahmen der abge-
               schlossenen Finanzgeschäfte übersteigen (abstrakte Konnexität).

                                 Abbildung 128 „Die Bilanzierung von Zinsderivaten“

Die Gemeinde hat bei der Bilanzierung von Zinsderivaten auf eine ausreichende und nachvollziehbare Dokumen-
tation zu achten und auch im Anhang im gemeindlichen Jahresabschluss sachgerechte Angaben über die Fi-
nanzgeschäfte zu machen. Zu den zu dokumentierenden Gegebenheiten gehört vor allem, die Art des Risikos,
die Ziele und Strategie der Sicherung festzuhalten, das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument zu benen-
nen. Eine Begründung zum Sicherungsgeschäft muss erkennen lassen, aus welchen Gründen mit gegenläufigen
Wertveränderungen oder Zahlungsströmen aus Sicht der Gemeinde zu rechnen ist.



4.2.7 Die Offenlegung der Zinssicherungsinstrumente

Im Anhang des gemeindlichen Jahresabschlusses sollen derivative Finanzinstrumente, z. B. Zinssicherungsin-
strumente, unabhängig davon, ob sie ein schwebendes Geschäft darstellen, das nicht bilanzierungsfähig ist,
angegeben werden. Die Gemeinde soll dabei möglichst die zinsbezogenen Finanzinstrumente von den wäh-
rungsbezogenen Instrumenten getrennt darstellen und wegen der Beachtung des Konnexitätsprinzips dazu die
betroffenen Bilanzposten angeben. Soweit vor Ort Mischformen bestehen, sind diese gesondert im Anhang im
gemeindlichen Jahresabschluss anzugeben. Eine Möglichkeit der Darstellung bietet die nachfolgende Übersicht
(vgl. Abbildung 129).



                             DIE DARSTELLUNG VON ZINSDERIVATGESCHÄFTEN


                Art des           Abschluss        Anfangsvolumen          Laufzeit in       Volumen zum
             Zinsderivates           am                                     Jahren          Abschluss des
                                                                                            Haushaltsjahres
                                                         Euro                                    Euro


                   …                … 2007                2.895.166,03          9                   …

                   …                                    25.000.000,00           30                  …
                                    … 2007




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                          DIE DARSTELLUNG VON ZINSDERIVATGESCHÄFTEN



                 …                 … 2008              9.876.543,21          21                  …


                 …                 … 2009             19.876.555,33           3                  …


                 …                 … 2011              5.594.610,66          15                  …


                 …                 … 2011             13.456.789,22          10                  …

                           Abbildung 129 „Die Darstellung von Zinsderivatgeschäften“

Die Geschäfte sind wichtige Angaben über das haushaltswirtschaftliche Handeln der Gemeinde im Sinne von
Anhangsangaben nach der haushaltsrechtlichen Vorschrift des § 44 Absatz 2 GemHVO NRW. Im Anhang im
gemeindlichen Jahresabschluss sollen deshalb zu derartigen Geschäften der Gemeinde die Arten und der Um-
fang der derivativen Finanzinstrumente angegeben sowie dazu die beizulegenden Werte, soweit sie bestimmt
werden können, und die angewandten Bewertungsmethoden aufgeführt werden.

Mit den Angaben im Anhang soll ein Überblick über den Umfang der eingesetzten Finanzinstrumente gegeben
werden, weil die Geschäfte der Gemeinde über Zinsswaps und Währungsswaps ein schwebendes Dauerschuld-
verhältnis darzustellen, das zunächst nicht bilanziert wird, wenn nicht bereits bei Vertragsabschluss dafür An-
schaffungskosten anfallen, z. B. wegen der Zahlung einer Prämie oder wegen entstandener Nebenkosten.



4.2.8 Die Unzulässigkeit spekulativer Finanzgeschäfte

Der Einsatz von Finanzinstrumenten durch die Gemeinde, insbesondere von Finanzderivaten, ist unter Berück-
sichtigung des örtlichen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist der Abschluss derartiger Finanzgeschäfte zu spekula-
tiven Zwecken grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Die beim Abschluss von Finanzgeschäften wegen der
notwendigen Zukunftsorientierung bestehenden Unsicherheiten können jedoch nicht als Spekulationen in diesem
Sinne betrachtet werden. Von der Gemeinde muss aber regelmäßig sowohl beim Abschluss von Finanzgeschäf-
ten als auch während der Laufzeiten überprüft werden, ob ein unzulässiger Sachverhalt vorliegt.

Das Vorliegen eines spekulativen Finanzgeschäfts kann ggf. gegeben sein, wenn ein Finanzderivat z. B. ohne
ausreichende inhaltliche Abgrenzung und ohne Verlustbegrenzung abgeschlossen wird oder ein nicht vorhande-
nes Risiko abgesichert werden soll, das Derivat ausschließlich der Gewinnerzielung dient oder keine nachweisba-
re Konnexität zu einem Kredit als Grundgeschäft besteht. Der Abschluss von Zinsderivatgeschäften, die nicht der
Absicherung von Zinsrisiken aus dem Grundgeschäft dienen, ist kein Geschäft, das der gemeindlichen Aufga-
benerfüllung zuzurechnen ist. Er stellt daher ein nicht zulässiges Spekulationsgeschäft dar.

Die Gliederung des örtlichen Zins- und Schuldenmanagements in getrennte eigenständige Verantwortungsberei-
che, z. B. „Geschäftsabschluss“, „Überwachung und Kontrolle“ und „Gesamtleitung“, sowie die getrennt davon
vorzunehmende buchungstechnische Erfassung in der gemeindlichen Finanzbuchhaltung unterstützt dabei ein
ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln in Bezug auf die zahlungswirksamen Finanzgeschäfte der Gemeinde und
soll einem Missbrauch entgegenwirken.




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4.3 Das Ausfallrisiko bei Krediten

Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbe-
sondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben
(vgl. § 10 Absatz 1 KWG). Sie dürfen interne Risikomessverfahren, insbesondere interne Ratingsysteme, zur
Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden, z. B. für die Schätzung von Risikopa-
rametern des Adressenausfallrisikos.

Die Ermittlung einer Eigenkapitalunterlegung für Adressenausfallrisiken kann dabei auf der Grundlage des Kre-
ditrisiko-Standardansatzes (KSA) erfolgen. Die Kreditkosten der Gemeinde sind daher u.a. auch davon abhängig,
ob und in welchem Umfang ein Ausfallrisiko für den Kreditgeber bei der Hingabe eines Kredites an die Gemeinde
besteht. Er muss die Gemeinde danach beurteilen, ob sie ihre Tilgungs- und Zinszahlungen vollständig und ter-
mingerecht erfüllen wird.

In diesem Zusammenhang ist von der EU bestimmt worden, dass Risikopositionen gegenüber regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in deren Hoheitsgebiet sie sich
befinden, behandelt werden, sofern kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen aufgrund der spe-
ziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen
Vorkehrungen besteht, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden (vgl. Artikel 115 Absatz 2 der
EU-Verordnung 575/2013).

Mit der Solvabilitätsverordnung wurden nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung der
Kreditinstitute erlassen. Zusätzlich ist eine Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung erlassen worden. In
dieser Verordnung ist bestimmt worden, dass die Gemeinde als örtliche Gebietskörperschaft für den KSA unter
Berücksichtigung bestimmter Gegebenheiten ein geringeres Risikogewicht als hundert Prozent zugerechnet wer-
den kann (vgl. §§ 18 WuSolvV). Durch diese Festlegung kann grundsätzlich unterstellt werden, dass durch die
Gemeinde kein Ausfallrisiko bei der Aufnahme von Fremdkapital besteht. Die Kreditgeber der Gemeinde werden
sich gleichwohl auch an der Leistungsfähigkeit der Gemeinde orientieren und diesem Kriterium eine stärkere
Gewichtung beimessen.



4.4 Die Transaktionsregistrierung

Für die EU ist es relevant, dass Marktteilnehmer sämtliche Einzelheiten zu den von ihnen eingegangenen Deri-
vatekontrakten an ein Transaktionsregister melden, um Informationen über die Risiken in Derivatemärkten für die
zuständigen Behörden zentral verfügbar zu haben (vgl. Art. 78 der EU-Verordnung 648/2012 - European Market
Infrastructure Regulation: EMIR). Der Abschluss von Derivategeschäften (OTC-Derivate) muss danach ab dem
12. Februar 2014 an ein Transaktionsregister gemeldet werden.

Einer Meldepflicht können auch frühere Derivategeschäfte unterliegen, selbst wenn der Kontrakt zum genannten
Datum ausgelaufen ist (vgl. Art. 9 EMIR). Die Derivate stellen dabei Finanzinstrumente dar, die im Rahmen einer
Börse (standardisiert) oder auch außerhalb von Börsen (Over-The-Counter = OTC) gehandelt werden können.
Die außerhalb von Börsen gehandelten OTC-Derivate werden i. d. R. individuell gestaltet.

Die Vereinbarungen können daher spezielle Leistungen, Kündigungen oder Sicherheiten enthalten. Durch die
EMIR-Richtlinie der EU werden die Vertragspartner verpflichtet, ihre außerbörslich gehandelten Derivatgeschäfte
über eine zentrale Gegenpartei (CCP) clearen zu lassen. In der Verordnung wird dazu weiter zwischen finanziel-
len Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien unterschieden (vgl. Art. 2 Nummer 8 und 9 EMIR).

Gleichzeitig ist für standardisierte OTC-Derivate eine Clearingpflicht eingeführt worden, die für finanzielle Gegen-
parteien gilt, die in der Europäischen Union beaufsichtigt werden. Die nichtfinanziellen Gegenparteien werden von




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der Clearingpflicht erfasst, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der
wirtschaftlichen Risiken ihrer Geschäftstätigkeit dienen. Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör-
de (ESMA) obliegt dabei die Aufsicht über die Transaktionsregister.

Nach Einschätzung der EU-Kommission ist auch die Gemeinde als Vertragspartner von Derivatgeschäften und
als Marktteilnehmer meldepflichtig, weil sie der Clearingpflicht unterfallen kann, eine Risikominimierung vorneh-
men muss und wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (vgl. Art. 4, 9 und 11 EMIR). Die BaFin teilt die Einschätzung der
EU-Kommission nicht. Sie hat in den FAQ auf ihrer Internetseite das Folgende zur Thematik „EMIR“ und Ge-
meinden ausgeführt (vgl. Beispiel 15):



      BEISPIEL:
      Die „EMIR“-Einschätzung der BaFin
      Bei der Prüfung, ob die Gemeinde in den Anwendungsbereich der EMIR fallen, stellt sich zunächst die Frage, ob
      die Tätigkeit der Gemeinde unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 4 a EMIR fällt. Hierzu soll Folgendes gelten:


      Die Gemeinde sowie ihre rechtlich unselbständigen Regie- und Eigenbetriebe fallen grundsätzlich unter die Aus-
      nahme des Art. 1 Absatz 4 Buchstabe a EMIR, da ihr die Verwaltung eigener Schulden, die als Schulden der
      öffentlichen Hand gelten, als Aufgabe obliegt. Sie hat insoweit keine Pflichten nach EMIR zu erfüllen. Die Ausnah-
      me des Art. 1 Absatz 4 Buchstabe a EMIR erstreckt sich allerdings nicht auf rechtlich selbstständige wirtschaftliche
      Betätigungen der Gemeinde, die in privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Handlungsformen erfolgen, z. B. in
      Form von Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände oder privatrechtliche juristische Personen. Für diese
      gemeindlichen Betriebe ist gesondert zu prüfen, ob sie die Merkmale einer nicht-finanziellen Gegenpartei gemäß
      Art. 2 Nummer 9 EMIR erfüllen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Ausübung von Hoheitsgewalt bzw. Hoheitsbe-
      fugnissen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Nummer 9 EMIR ausschließt.


                                   Beispiel 15 „Die „EMIR“-Einschätzung der BaFin“

Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten in Deutschland unmittelbar. Es müssen daher alle Derivate im
Sinne der Richtlinie an das Transaktionsregister gemeldet werden. Nichtfinanzielle Gegenparteien haben darüber
hinaus die Pflicht, zu überwachen, ob sie die in EMIR und den Technischen Standards der EU festgelegten Clea-
ringschwellen überschreiten und damit der Clearingpflicht und weiteren Anforderungen an das Risikomanage-
ment in Bezug auf bilateral gehandelte Kontrakte unterliegen.

Bei gemeindlichen Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben
die Vertragsparteien und damit auch die Gemeinde besondere festgelegte Anforderungen zu beachten. Die EU
hat zudem eine ergänzende Verordnung erlassen, um ein Umgehen von Vorschriften und Pflichten zu verhindern
(vgl. EU-Verordnung 285/2014).



4.5 Der Begriff „Negative Kreditzinsen“

Der Gemeinde kann bei der Aufnahme von Krediten das Angebot des Kreditgebers erhalten, nicht nur für die
aufgenommenen Kredite (positive) Zinsen zu zahlen, sondern zusätzlich eine „Prämie“ zu erhalten. Diese Prämie
stellt nicht wie die Zinsen ein Entgelt für die Nutzung des Fremdkapitals, sondern ein Entgelt für die Übernahme
des Kapitals des Kreditgebers durch den Kreditnehmer dar. Sie kann einmalig zu Beginn oder zum Ende der
Laufzeit des Kredites oder anteilig während der Zinsbindungsfrist gewährt werden.

Die finanzielle Zusatzleistung des Kreditgebers bei einer Kreditausnahme der Gemeinde wird als „Negativzinsen“
oder „Negative Kreditzinsen“ bezeichnet. Sie wird oftmals in einer mathematischen Größenordnung eines Zins-
satzes mit einem Betrag unter „Null“ angegeben. Der Gläubiger und nicht der Schuldner ist jedoch der Zahlungs-




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