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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „NKF-Handreichung für Kommunen

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NEUES KOMMUNALES FINANZMANAGEMENT
                                             § 86 GO NRW


8.2.2 Keine Erweiterung der Kreditlaufzeiten

Bei einer Umschuldung eines gemeindlichen Kredites soll von der Gemeinde regelmäßig keine Erweiterung der
Kreditlaufzeit über die ursprüngliche Laufzeit hinaus mit dem Kreditgeber vereinbart werden. Eine längere Kredit-
laufzeit führt i. d. R. zum Hinausschieben des Schuldenabbaus durch die Gemeinde und zu neuen finanzwirt-
schaftlichen Belastungen in der Zukunft. Die Gemeinde muss bereits bei einer Kreditaufnahme auch die Ange-
messenheit der Laufzeit des geplanten Kredites sachgerecht beurteilen und mit dem Kreditgeber den Tilgungs-
zeitraum bzw. die Laufzeit des Kredites in zeitlicher Hinsicht konkret vereinbaren.

Durch diese Festlegung besteht für die Gemeinde für eine Umschuldung in einem gewissen Umfang eine Selbst-
bindung in zeitlicher Hinsicht. Die Beurteilung einer Umschuldung durch die Gemeinde soll nicht nur an kredit-
technischen Gesichtspunkten gemessen werden. Die Gemeinde soll dabei möglichst auch die sogenannte „Fi-
nanzierungsregel“ im Blickpunkt haben. Deren mögliche Anwendung ist von der Gemeinde grundsätzlich bei
ihren Kreditgeschäften zu prüfen.

Die Berücksichtigung der „Finanzierungsregel“ im Rahmen einer Umschuldung setzt jedoch mindestens voraus,
dass von der Gemeinde die dafür zu vergleichenden Nutzungsdauern von gemeindlichen Vermögensgegenstän-
den sachgerecht bestimmt wurden. Es darf daher bei der Gemeinde nicht der Tatbestand vorliegen, dass, ggf.
auch aus anderen Gründen, die zu betrachtenden Nutzungsdauern von der Gemeinde grundsätzlich auf den
höchstmöglichen Zeitraum festgelegt wurden, z. B. 100 Jahre (nach der NKF-Rahmentabelle möglich bei Brücken
und Hochwasserschutzanlagen).

Für die Gemeinde ist es im Rahmen der Umschuldung von Krediten nicht zwingend geboten, den Zusammen-
hang zwischen der Fremdfinanzierung durch Dritte und der Nutzungszeit der gemeindlichen Vermögensgegen-
stände herzustellen bzw. nachzuholen. Eine Verlängerung einer Kreditlaufzeit soll auch unter den Gesichtspunk-
ten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung möglichst vermieden
werden. In diesem Zusammenhang ist auch die genannte „Finanzierungsregel“ allein nicht als ausreichende
Grundlage anzusehen, damit die Gemeinde bei ihren Verhandlungen mit den Kreditgebern die vereinbarten Til-
gungsleistungen durch eine Umschuldung weiter in die Zukunft verschieben darf.

Nur in besonderen Fällen kann ggf. eine Verlängerung der Kreditlaufzeit im Rahmen einer Umschuldung durch
die Gemeinde angezeigt sein. Bei der Gemeinde muss dafür ein besonderes örtliches Bedürfnis bestehen und
von ihr belegt werden können. Sie darf sich im Prinzip der Umsetzung einer zeitlichen Verlängerung - wie bei
einer Verpflichtung - nicht entziehen können. Die Veränderung einer Kreditlaufzeit erfordert daher, dass im Rah-
men der dafür vorzunehmenden Abwägung mehr Gründe für eine Verlängerung sprechen als dagegen.



8.3 Die Umwandlung kurzfristiger in langfristige Investitionskredite

Die Gemeinde hat oftmals zur vorläufigen bzw. vorübergehenden Finanzierung einer Investition einen kurzfristi-
gen Kredit aufgenommen (Zwischenfinanzierung), weil z. B. während der Herstellungsphase ein günstiges Kre-
ditangebot bestand oder die der Gemeinde gewährte Zuwendung nur in bestimmten Teilbeträgen zur Auszahlung
kam. Die Gemeinde kann dann am Ende der Laufzeit des aufgenommenen kurzfristigen Kredits diesen in einen
langfristigen Kredit oder einen Annuitätenkredit umwandeln.

Ein für gemeindliche Investitionen aufgenommener kurzfristiger Kredit stellt von Anfang an eine haushaltsrechtlich
zulässige Kreditaufnahme dar, denn die Einzahlungen daraus dienen der haushaltsmäßigen Deckung von inves-
tiven Auszahlungen der Gemeinde. Sie haben nicht lediglich den allgemeinen Zweck, die Leistung fälliger Aus-
zahlungen durch die Gemeinde zu ermöglichen. Diese Zwecksetzung kurzfristiger Kredite durch die Gemeinde
führt dazu, dass solche kurzfristigen Kredite unter die Regelungen der Kreditaufnahme für Investitionen fallen und




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daher auch unter die Kreditermächtigung in der gemeindlichen Haushaltssatzung enthalten sein müssen (vgl. §
78 Absatz 2 Nummer 1c GO NRW).

Ein für gemeindliche Investitionszwecke aufgenommener kurzfristiger Kredit ist zudem nur hinsichtlich seiner
Laufzeit, aber nicht wegen seines Zweckes mit einem Kredit zur Liquiditätssicherung vergleichbar (vgl. § 89 Ab-
satz 2 GO NRW). Die Aufnahme solcher kurzfristigen Kredite fällt deshalb nicht unter den jahresbezogenen
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, der in der gemeindlichen Haushaltssatzung festgesetzt sein
muss (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW). Für die tatsächlich von der Gemeinde aufgenommenen Kredite
zur Liquiditätssicherung folgt andererseits daraus, dass diese Kredite nicht in langfristige Kredite oder Annuitä-
tenkredite umgewandelt werden dürfen.

Ein solcher Vorgang steht nicht mit dem Begriff „Umschuldung“ im Sinne der Vorschrift in Einklang. Die kurzfristi-
gen Investitionskredite können zudem von der Gemeinde auch durch erhaltene Zuwendungen für Investitionen, z.
B. die Investitionspauschale des Landes, abgelöst werden. Eine solche Variante ist insbesondere dann sachge-
recht, wenn die gemeindliche Investition noch nicht abgeschlossen ist und noch Zahlungsverpflichtungen der
Gemeinde gegenüber Dritten bestehen. Die Gemeinde muss dabei jedoch beachten, ob eine solche Finanzierung
mit den Zweckvorgaben der erhaltenen Zuwendung in Einklang steht.



8.4 Umschuldungen und Forward-Darlehen

Die Gemeinde als Kreditnehmer kann sich mit Forward-Instrumenten für eine bestimmte Zeit im Voraus einen
bestimmten Zinssatz sichern (Forward Rate Agreements - FRAs). Solche FRAs sichern ein Zinsniveau ab, erset-
zen aber nicht die diesem Geschäft zugrundeliegende Kreditaufnahme oder binden die Gemeinde bereits an
einen neuen Kredit. Die Gemeinde muss dafür aber auch einen Aufschlag auf den zu sichernden Zinssatz hin-
nehmen, muss aber noch nicht ab dem Vertragsabschluss einen Zinsbetrag bezahlen. Im Rahmen einer Um-
schuldung kann die Gemeinde in gleicher Art und Weise auch ein Forward-Darlehen in Anspruch nehmen.

Für dessen Aufnahme besteht bei der Gemeinde ein grundsätzlicher Zahlungsbedarf, denn es gilt, zum Ende der
Laufzeit durch eine Umschuldung einen fälligen Kredit abzulösen. Zu diesem Zeitpunkt besteht für die Gemeinde
eine konkrete Zahlungsverpflichtung, auch wenn diese erst künftig tatsächlich zu erfüllen ist. Bei einer solchen
gemeindlichen Anschlussfinanzierung muss jedoch auch die grundsätzlich erforderliche Wirtschaftlichkeit einer
Kreditaufnahme gegeben sein.

Die Gemeinde hat bei Forward-Darlehen im Rahmen von Umschuldungen wie bei jeder anderen Kreditaufnahme
alle Vertragselemente eines solchen Angebotes sachgerecht zu beurteilen. Es muss daher von der Gemeinde
auch festgestellt worden sein, dass eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig
wäre (vgl. § 77 Absatz 3 GO NRW).



8.5 Keine Umwandlung in Kredite zur Liquiditätssicherung

Das Gebot der Sicherstellung der Finanzierung von gemeindlichen Investitionen, das sich auf den gesamten
Lebenszyklus einer Investition bzw. des dadurch angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstandes der
Gemeinde erstreckt, erfasst auch den Zeitraum, in dem die Gemeinde ihrer Rückzahlungsverpflichtung aus der
Aufnahme von Fremdkapital nachkommen muss. Dieser Zeitraum umfasst daher auch mögliche Umschuldung
beim Fremdkapital, auch wenn die einzelne Kreditaufnahme nicht einer bestimmten Investitionsmaßnahme zuzu-
rechnen ist bzw. nicht zugerechnet werden kann.

Die Gemeinde muss auch bei Umschuldungen die haushaltsrechtliche Abgrenzung zwischen den zulässigen
Zwecken für die Aufnahme von Krediten beachten. Sie darf daher einen Kredit für Investitionen nicht in einen




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Kredit zur Liquiditätssicherung umwandeln, auch nicht aus Gründen der Zinsoptimierung. Nicht nur die Kredite zur
Liquiditätssicherung sind von kurzfristiger Natur, auch die Kredite für Investitionen können einen solchen Charak-
ter haben. Die Kredite für Investitionen sind dadurch jedoch nicht den (kurzfristen) Krediten zur Liquiditätssiche-
rung gleichgestellt worden.

Bei Umschuldungen ist keine Änderung der Zwecksetzung der gemeindlichen Kreditaufnahme zulässig. Wäre
dies möglich, würde die haushaltsmäßige Deckung der umgewandelten Kredite für Investitionen entfallen, weil die
Gemeinde die Kredite zur Liquiditätssicherung lediglich zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen aufnehmen
darf (vgl. § 89 Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Die Kredite zur Liquiditätssicherung stellen keine haushaltsmäßigen
Deckungsmittel dar, auch wenn sie zum Nachweis der Zahlungen in der Finanzrechnung im gemeindlichen Jah-
resabschluss enthalten sein müssen. Diese Sachlage verbietet es der Gemeinde, im Rahmen einer Umschuldung
eine förmliche Änderung in der Zwecksetzung eines Kredites vorzunehmen.



9. Kredite und rückzahlbare Zuwendungen

9.1 Rückzahlbare Zuwendungen für investive Zwecke

Die Gemeinde wird in ihrer Aufgabenerfüllung vielfach durch Dritte unterstützt, die ihr rückzahlbare Zuwendungen
für investive Zwecke gewähren. Der Dritte als Kapitalgeber hat dafür i. d. R. ein "Förderprogramm" aufgestellt und
die von ihm beabsichtigten Zwecke in den Vordergrund seiner Hingabe von Finanzmitteln an die Gemeinde ge-
stellt. Durch einen gesonderten Bewilligungsbescheid oder im Rahmen der Vereinbarung über ein Darlehen wird
die besondere Zwecksetzung für die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Finanzmittel kann auch ein
besonderer Zeitraum festgelegt sein.

Eine solche unbedingte Rückzahlungsverpflichtung bedeutet, dass der Dritte sein Kapital nicht dauerhaft der
Gemeinde übertragen will. Der Dritte als Zuwendungsgeber stellt durch eine solche Zuwendung der Gemeinde
sein Kapital in Form einer „zeitraumbezogenen Finanzierungshilfe“ zur Verfügung. Eine solche Zuwendung kann
die Gemeinde auch in Form eines Bankdarlehens erhalten. Solche Darlehen für investive gemeindliche Zwecke
zählen dann nicht zu den Krediten nach dieser Vorschrift, auch wenn für die Gemeinde in diesen Fällen von An-
fang an eine langfristige Rückzahlungsverpflichtung besteht.

Ein programmbezogenes Darlehen stellt daher haushaltsrechtlich keine unmittelbare Kreditaufnahme der Ge-
meinde im Sinne der Vorschrift des § 86 GO NRW dar. Die Rückzahlungsverpflichtungen der Gemeinde sind
deshalb in der gemeindlichen Bilanz unter dem Bilanzposten "Verbindlichkeiten aus Transferleistungen" anzuset-
zen (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer 4.6 GemHVO NRW).



9.2 Rückzahlbare Zuwendungen für laufende Zwecke

Im Rahmen von "Förderprogrammen" wird die Gemeinde auch für Zwecke der laufenden Verwaltungstätigkeit mit
Kapital unterstützt, das sie ggf. im Rahmen eines mehrjährigen Zeitraumes wieder zurückzuzahlen hat. Derartige
Programme Dritter können grundsätzlich einer Landesförderung für laufende Zwecke der Gemeinde gleichgestellt
und entsprechend haushaltsmäßig betrachtet werden. Wegen der Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinde ist in
solchen Fällen jedoch regelmäßig die Absicht des Kapitalgebers zu beurteilen, ob die festgelegte Rückzahlbarkeit
innerhalb des Programms von nachrangiger Bedeutung ist. Eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung bedeutet,
dass der Dritte als Zuwendungsgeber sein Kapital nicht auf Dauer der Gemeinde übertragen will.

Die Förderprogramme für laufende Zwecke, z. B. für gemeindliche Sanierungsmaßnahmen, werden oftmals durch
Banken aufgestellt, die das Kapital aber nur darlehensweise der Gemeinde zur Verfügung stellen können. Die
Gemeinde darf nach den geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften keine Darlehen für Zwecke der laufenden




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Verwaltungstätigkeit aufnehmen. Bei den Programmen muss deshalb die Unterstützung der Gemeinde im Sinne
einer Zuwendungsgewährung im Vordergrund der Finanzierung mit Rückzahlungsverpflichtung stehen (vgl. z. B.
§ 5 der Satzung der NRW.BANK vom 16.03.2012; GV. NRW. S. 146).

Bei solchen Programmförderungen wird daher die Zahlungsform nur durch die vom Dritten verfolgte Absicht be-
stimmt. Die Gemeinde sollte gleichwohl prüfen, ob sie die bauliche Sanierung nicht so gestalten kann, dass Her-
stellungskosten entstehen und die Darlehensfinanzierung einen investiven Charakter erhält. Im Rahmen einer
aufgabenbezogenen und haushaltsmäßigen Gesamtsicht kann eine vom Programminhaber ausschließlich ange-
botene Zahlungsform "Darlehen" als nachrangig gegenüber der zweckbezogenen Unterstützung der Gemeinde
betrachtet werden.

Die Gemeinde kann daher das ihr gewährte Darlehen für Zwecke der laufenden Verwaltungstätigkeit nutzen,
auch wenn die zu fördernde Maßnahme haushaltsrechtlich der laufenden Verwaltungstätigkeit der Gemeinde
zuzurechnen ist. Eine haushaltsrechtliche Zulässigkeit kann auch dann als gegeben angesehen werden, wenn
aufgrund eines "Förderprogramms" oder im Fall einer Einzelförderung die Finanzmittel von der Gemeinde unmit-
telbar bei einer Bank oder einem Kreditinstitut abgerufen werden können.

Solche Möglichkeiten entbinden die Gemeinde nicht von ihrer Verpflichtung, die Haushaltsverträglichkeit dieser
zusätzlichen Finanzverpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer Verschuldung und der Bedingungen des "För-
derprogramms" zu prüfen und herzustellen. Die Finanzierung einer gemeindlichen Maßnahme für laufende Zwe-
cke in Form eines „Programmdarlehens“ ist dann regelmäßig als eine vom Zuwendungsgeber festgelegte Zah-
lungsform zu betrachten, die anhand der Ziele und Zwecke der Förderung haushaltsmäßig einzuordnen ist.

Bei der Gemeinde muss dabei ebenfalls die finanzielle Förderung durch Dritte im Vordergrund der Finanzierung
der geplanten Maßnahme der laufenden Verwaltungstätigkeit stehen. Ein programmbezogenes Darlehen für
laufende Zwecke der Gemeinde stellt dann haushaltsrechtlich keine investive Kreditaufnahme der Gemeinde im
Sinne der Vorschrift des § 86 GO NRW dar. Die Möglichkeit, dass der Gemeinde ohne diese Zahlungsform ggf.
keine Zuwendung gewährt werden würde, ist dabei für die haushaltsmäßige Behandlung unerheblich.



10. Die Kündigungsrechte bei Kreditverträgen

Die Gemeinde muss bei Aufnahme von Krediten sicherstellen, dass sie nicht von Kündigungsrechten ausge-
schlossen wird. Sie muss prüfen, inwieweit sie von den ihr im Einzelfall als Darlehensnehmer zustehenden Kün-
digungsrechten Gebrauch machen oder auch auf ein Kündigungsrecht verzichten will (vgl. § 489 BGB). Zu dieser
Prüfung gehört auch, dass bei der Gemeinde ausreichende Kenntnisse über die Kündigungsmöglichkeiten des
Kreditgebers und deren Auswirkungen auf die Gemeinde vorhanden sind. Es muss bei vereinbarten Kündi-
gungsmöglichkeiten für den Einzelfall sichergestellt sein, dass eine Kündigung als einseitige zugangsbedürftige
Willenserklärung eines Vertragspartners nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist erfolgen kann.

Die einer Kreditvergabe zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers machen oft-
mals bestimmte Sachverhalte auch zum Gegenstand des Kreditgeschäfts, die sich während der Laufzeit eines
Kredits ohne besondere Mitwirkung der Gemeinde verändern. Sofern diese Sachverhalte dann einen Teil der
Geschäftsgrundlage des Kreditgebers darstellen, kann es bei einer Veränderung einen Anlass des Kreditgebers
für eine Kündigung des Vertrages geben.

Bei aufgenommenen Darlehen mit einer vertraglichen Festzinsperiode darf jedenfalls von der Gemeinde kein
einseitiges Kündigungsrecht des Kreditgebers vereinbart werden. Für den Kreditgeber sollte i.d.R. ein vorzeitiges
Kündigungsrecht ausgeschlossen werden. Abgesehen von Änderungskündigungen zur Neuregelung der Konditi-
onen und für den Fall des Zahlungsverzugs oder sonstiger Vertragsverletzungen sollte der Kredit an die Gemein-
de für den Kreditgeber möglichst unkündbar sein.




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Bei zinsvariablen Darlehen muss außerdem ein beiderseitiges Kündigungsrecht für den Fall einer Anpassung des
Zinssatzes an veränderte Kapitalmarktbedingungen auf einen Zeitraum von drei Monaten in der vertraglichen
Vereinbarung beschränkt werden. Bei der Vereinbarung von sog. Zinsgleitklauseln (Anbindung der Zinssätze an
bestimmte Sätze, z. B. Diskont, Lombard oder Euribor, hat die Gemeinde eigenverantwortlich eine sorgfältige
Prognose der künftigen Zinsentwicklung (Zinsmeinung) vorzunehmen und sollte sich dabei ggf. durch eine spe-
zialisierte Fachberatung unterstützen lassen.



11. Die Unterrichtungspflichten des Kreditgebers

11.1 Allgemeine Sachlage

Die Gemeinde sollte sich im Rahmen ihrer Kreditwirtschaft bei den Kreditgebern nicht nur ausreichend über deren
Kreditvergabe und die damit verbundenen Kreditbedingungen informieren, sondern bei einer Beratung durch
Finanzmakler oder Banken neben den bankwirtschaftlichen Produktinformationen auch die Verhandlungen, so-
weit sachlich geboten, dokumentieren.

Soweit ein Kreditgeber die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde in seine Beurteilung der Kreditvergabe an eine Ge-
meinde einbezogen und zur Abgrenzung besondere Kriterien entwickelt hat, muss er gegenüber der Gemeinde
entsprechende umfangreiche und zutreffende Angaben machen, z. B. über eine Obergrenze für die von ihm an
eine Gemeinde zu vergebenden Kredite.

In den Fällen, in denen die Gemeinde im Darlehensvertrag mit dem Kreditgeber ein fester Zinssatz vereinbart
wurde und die Zinsbindung vor der für die Tilgung bestimmten Zeit endet, besteht eine Unterrichtungspflicht des
Kreditgebers gegenüber der Gemeinde als Kreditnehmer (vgl. § 492a BGB). Der Kreditgeber hat die Gemeinde
vor dem Ende der Zinsbindung darüber zu informieren, ob er zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Die
Unterrichtung muss dabei ein Angebot über den Zinssatz enthalten.

Eine Unterrichtungspflicht des Kreditgebers besteht auch vor Beendigung eines Kreditvertrages. Der Kreditgeber
hat den Kreditnehmer darüber zu unterrichten, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Diese
Unterrichtung muss dann die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492 Absatz 1 Satz 5
BGB enthalten.



11.2 Allgemeine Informationspflichten

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das eine Anlageberatung oder eine Finanzportfolioverwaltung vor-
nimmt, muss von seinem Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in
Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten, über Anlageziele und ihre finanziellen Verhältnisse, um dem Kun-
den das für ihn geeignete Finanzinstrument empfehlen zu können. Dazu gehört, dass der Kunde auch die mit
einem solchen Geschäft verbundenen Anlagerisiken versteht. Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nicht die erforderlichen Informationen, darf es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstru-
ment empfehlen oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben (vgl. die
Einzelvorschriften des o. a. Gesetzes).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2010 gegenüber den
Verbänden der für Finanzdienstleistungsunternehmen und der Kreditwirtschaft klargestellt, dass eine Gemeinde
als Privatkunde im Sinne des § 31a Absatz 3 WpHG des Wertpapierhandelsgesetzes anzusehen ist und nicht als
professioneller Kunde zu gelten hat. Somit muss sich das Ergebnis eines „Privatkunden-Auftrages“ am Preis und
an den Kosten des Finanzinstrumentes für die Gemeinde orientieren (vgl. § 33a Absatz 3 WpHG). Für ein Wert-




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papierdienstleistungsunternehmen besteht bei der Gemeinde als Privatkunde zudem die Pflicht, die Gemeinde
ggf. auch über mögliche Probleme zur Ausführung der gemeindlichen Aufträge unter Anwendung der Grundsätze
der bestmöglichen Ausführung zu unterrichten.

In den Fällen der Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde und nicht mehr als Privatkunde muss das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Gemeinde schriftlich darauf hinweisen, dass mit der Änderung dieser
Einstufung auch die Schutzvorschriften für Privatkunden nicht mehr gelten. Die Gemeinde muss dazu ihr Einver-
ständnis geben und diese Sachlage schriftlich bestätigen. Die Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde
steht einer späteren Rückstufung zum Privatkunden gem. § 31a Absatz 6 WpHG nicht entgegen, wenn dieses
von der Gemeinde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verlangt wird.



11.3 Besondere Informationspflichten

Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz vom 15. Juli 2013 ist die Honorar-Anlageberatung als zusätzliche Form
der Anlageberatung eingeführt worden. Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Anlageberatung dadurch,
dass der Honorar-Anlageberater gesteigerten Wohlverhaltenspflichten unterliegt und den Kunden informieren
muss, dass er die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringt. Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das eine Anlageberatung erbringt, ist verpflichtet, den Kunden vor Beginn der Beratung rechtzeitig und vor
Abschluss des Beratervertrages rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob die Anlagebe-
ratung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird oder nicht.

In den Fällen, in denen die Anlageberatung der Gemeinde nicht als Honorar-Anlageberatung erbracht wird, ist die
Gemeinde als Kunde darüber zu informieren, on im Zusammenhang mit der Anlageberatung von Dritten Zuwen-
dungen angenommen werden dürfen (vgl. § 31 Absatz 4b WpHG). Zusätzlich muss ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, das eine Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringt, weitere gesetzliche Pflichten
erfüllen und Informationen bieten.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss z. B. bei der Empfehlung von Geschäftsabschlüssen in Finan-
zinstrumenten, die auf einer Honorar-Anlageberatung beruhen, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu deren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbindung oder sonsti-
ge wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, den Kunden rechtzeitig vor der Empfehlung und in verständlicher
Form darüber informieren (vgl. §§ 31 Absatz 4c und 4d WpHG).



12. Die bankrechtliche Kundeneinstufung

12.1 Allgemeine Sachlage

Bei der Kreditaufnahme der Gemeinde am Kreditmarkt ist das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz nicht
unbeachtlich. Nach diesem Gesetz sind die Banken als Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, ihre
Kunden, also auch die Gemeinde, anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu klassifizieren. Diese Einstu-
fung hat nicht nur Auswirkungen auf die Bankleistungen gegenüber der Gemeinde, sondern grundsätzlich auch
auf die Stellung des Kreditgebers gegenüber dem Kreditnehmer. Sie dienen daher beiden Vertragsseiten, dem
Schutz der Gemeinde und der Verringerung der Risiken bei der Bank.

Die Bank hat bei Kundenwünschen das Anlegerschutzniveau und die Grundsätze für die Ausführung von Aufträ-
gen in Finanzinstrumenten zu beachten. Die Gemeinde hat dabei im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs
mit einer Bank die Möglichkeit, sich unter Berücksichtigung der gemeindlichen Kenntnisse und ihrer Bedürfnisse
als Privatkunde oder als professioneller Kunde einzustufen zu lassen. Der Ausgangspunkt ist jedoch immer der
Status "Privatkunde".




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Die bankrechtliche Einstufung der Gemeinde als Privatkunde oder professioneller Kunde wird dabei von jeder
Bank in Absprache mit der Gemeinde vorgenommen. Deshalb kann es bei den großen Städten im Einzelfall vor-
kommen, dass die Stadt bei der einen Bank als Privatkunde eingestuft ist, bei einer anderen Bank aber als pro-
fessioneller Kunde. Die Gemeinde hat jedenfalls einen Einfluss auf die einzelne bankrechtliche Einstufung zu
ihrem Kundenstatus.



12.2 Die Einstufung als professioneller Kunde

Als Kunden einer Bank, die Wertpapierleistungen in Anspruch nehmen und Anlageentscheidungen treffen, gelten
alle natürlichen und juristischen Personen und damit auch die Gemeinde. Es wird im Rahmen des Gesetzes über
den Wertpapierhandel jedoch ein abgegrenzter Personenkreis als professionelle Kunden eingestuft (vgl. § 31a
Absatz 2 WpHG). Dazu wird weiter bestimmt, dass Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes die Kunden sind, die
keine professionellen Kunden sind (vgl. § 31a Absatz 3 WpHG). Das WpHG lässt aber zu, dass Privatkunden,
also auch die Gemeinde, als professioneller Kunde eingestuft werden können.

Bei als professionell eingestuften Kunden wird bereits gesetzlich davon ausgegangen, dass solche Kunden über
ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen eigenverant-
wortlich zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen. Dieser Status gilt daher auch in
Bezug auf alle Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen (vgl. § 31a
Absatz 2 WpHG). Die Gemeinde kann sich jedoch unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch als
professioneller Kunde statt als Privatkunde einstufen lassen (vgl. Abbildung 130).



               DIE EINSTUFUNG DER GEMEINDE ALS PROFESSIONELLER KUNDE


     Die Einstufung eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31a Absatz 7 Satz 1 erste
     Alternative des Wertpapierhandelsgesetzes darf jedoch nur erfolgen, wenn der Kunde

                                       1. gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest in Text-
                                       form beantragt hat, generell oder für eine bestimmte Art von Geschäften,
                                       Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder für ein bestimmtes
                                       Geschäft oder für eine bestimmte Wertpapierdienstleistung als professioneller
                                       Kunde eingestuft zu werden,
              Einstufung
                  als
            professioneller
                                       2. vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf einem dauerhaften Daten-
                Kunde
                                       träger eindeutig auf die rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hinge-
                                       wiesen worden ist,


                                       3. seine Kenntnisnahme der nach Nummer 2 gegebenen Hinweise in einem
                                       gesonderten Dokument bestätigt hat.


     Soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen beabsichtigt, einen Kunden nach § 31a Absatz 7 Satz 1 zwei-
     te Alternative des Wertpapierhandelsgesetzes als professionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend
     mit der Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis zumindest in Textform erklären muss.

                     Abbildung 130 „Die Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde“

Zu einer Statusänderung des Kunden bedarf es eines Antrages und einer Festlegung eines Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens (vgl. § 31a Absatz 7 WpHG). Der Änderung der Einstufung hat dabei eine Bewertung durch
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorauszugehen, ob der Kunde aufgrund seiner Erfahrungen, seiner
Kenntnisse und seines Sachverstandes in der Lage ist, generell oder für eine bestimmte Art von Geschäften eine
Anlageentscheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen zu beurteilen.




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Eine Gemeinde, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als professioneller Kunde eingestuft ist,
hat gleichwohl die Möglichkeit, wieder den Status eines Privatkunden zu erlangen. Sie muss dann mit dem Wert-
papierdienstleistungsunternehmen eine Einstufung als Privatkunde bzw. eine Änderung ihres Status als professi-
oneller Kunde vereinbaren, die der Schriftform bedarf. In der Vereinbarung ist gleichzeitig festzulegen, welche
Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumente von der Änderung betrof-
fen sind (vgl. § 31a Absatz 6 WpHG).



12.3 Die Bonitätsprüfung

Im Rahmen einer gemeindlichen Kreditaufnahme erfolgt durch den Kreditgeber regelmäßig eine Bonitätsprüfung
seines Kreditnehmers. Die Gemeinde ist davon nicht ausgeschlossen, auch wenn bei ihr das Risikopotential für
den Ausfall der Tilgung eines aufgenommenen Kredits sehr gering ist und ihr ein KSA-Risikogewicht von null
Prozent beigemessen wurde (vgl. § 28 SolV). Mit einer bankmäßigen Bonitätsprüfung soll daher beurteilt werden,
ob die Gemeinde wirtschaftlich in der Lage ist, die aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen und ob sie auch die
Bereitschaft hat, die Schulden zurückzuzahlen.

Ein Kreditinstitut ist z. B. bankrechtlich verpflichtet, einen Kredit, der einen bestimmten Betrag oder einen festge-
legten Anteil des Eigenkapitals überschreitet, dem Kreditnehmer nur gewähren, wenn es sich von dem Kredit-
nehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt
(vgl. § 18 Absatz 1 KWG). Das Kreditinstitut kann ggf. davon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung
offensichtlich unbegründet wäre oder bestimmte Fallgestaltungen bestehen.

Zur Prüfung der Bonität der Gemeinde werden unterschiedliche Quellen genutzt. Der Umfang der notwendigen
Informationen wird dabei auch durch ein mögliches bestehendes Ausfallrisiko bestimmt. Die Kreditvergaben an
Gemeinden mit einem möglicherweise höheren Ausfallrisiko werden daher regelmäßig strenger und umfassender
geprüft. Die Kreditwürdigkeitsprüfung geht dabei nicht von einheitlichen Kriterien aus, weil auch bei den Gemein-
den unterschiedliche wirtschaftliche Situationen vorherrschen. Es besteht daher auch keine allgemein gültige
Regel zur Vorgehensweise.

Die Beurteilung der Bonität bzw. Kreditwürdigkeit der Gemeinde erfolgt dabei im Rahmen bankinterner Analyse-
verfahren bzw. eines „internen Ratings“. Die Einstufung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderungen des Kre-
ditinstituts gegenüber der Gemeinde soll dabei unter der Berücksichtigung gemeindlicher Besonderheiten als
Kreditnehmer. Neben möglichen Risikokriterien werden daher durch die Kreditinstitute vielfach auch Risikoge-
wichtungen vorgenommen, sodass eine Einstufung der Gemeinde i. d. R. nicht der Einstufung anderer (gleicher)
Gemeinden entsprechen muss. Die Bonitätsprüfung der Gemeinde ist daher ein gewichtiger Teil im Rahmen der
Kreditvergabe und der Kreditüberwachung eines Kreditgebers der Gemeinde.

Die Bonitätsprüfung hat daher auch Auswirkungen auf die Kreditkosten der Gemeinde. Die Gemeinde kann diese
Sachlage nutzen, um durch eine eigene Analyse örtliche Faktoren und Sachverhalte zu erkennen, aufgrund derer
sich negative Auswirkungen auf ihre Kreditwürdigkeit ergeben könnten. Ihre geschäftlichen Beziehungen zu Kre-
ditinstituten in Form ihrer Kontoführung und der Zahlungsmoral sind dabei ganz offensichtliche Kriterien, die in die
Beurteilung der Gemeinde einfließen dürften.



13. Das Verbot gemeindlicher Bankunternehmen

Im Zusammenhang mit den Kreditgeschäften der Gemeinde ist das Verbot von Bedeutung, dass die Gemeinde
kein Bankunternehmen errichten, übernehmen oder betreiben darf (vgl. § 107 Absatz 6 GO NRW). Diese beson-
dere gesetzliche Regelung schließt dabei das generelle Verbot zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des




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§ 1 Absatz 1 KWG ein. Die Gemeinde darf daher keine Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang
betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Für die Abwicklung von Bankgeschäften bedarf es dabei nicht zwingend eines Unternehmens, denn Bank- und
Finanzdienstleistungsgeschäfte werden, auch wenn der Umfang dieser Geschäfte objektiv keinen in kaufmänni-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bereits dann gewerbsmäßig von der Gemeinde betrieben,
wenn der gemeindliche Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Gemeinde mit dem Betrieb die Ab-
sicht der Gewinnerzielung verfolgt.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist z. B. dann als gegeben anzunehmen, wenn durch ein Geschäft höhere Zinsen
bei Kreditinstituten erspart werden sollen. Eine Beurteilung gemeindlicher Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 KWG bedarf daher regelmäßig der Kenntnisse im Einzelfall, denn beim Betreiben mehrerer Bank- oder
Finanzdienstleistungsgeschäfte durch die Gemeinde kann sich ein bankrechtlicher Geschäftsbetrieb der Gemein-
de bereits auch bei einem vergleichsweise geringen Umfang ergeben. Der Gemeinde ist aber anderseits gestattet
worden, eine Sparkasse zu errichten und zu betreiben (vgl. § 107 Absatz 7 GO NRW). Für diese öffentlich-
rechtliche Anstalt gelten die besonderen Vorschriften des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen.



14. Kreditaufnahme und gemeindlicher Haushalt

14.1 Kreditaufnahme und Haushaltssatzung

Die vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen der Gemeinde sind mit ihrem Gesamtbetrag in der Haus-
haltssatzung des Haushaltsjahres festzusetzen (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 1c GO NRW). Diese besondere
Festsetzung in der gemeindlichen Haushaltssatzung (Kreditermächtigung) ist sachlich erforderlich, um den Rat
der Gemeinde unmittelbar in die Entscheidung über das benötigte Fremdkapital einzubeziehen. Die Veranschla-
gung der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit allein
im Haushaltsplan ist allein nicht als ausreichend anzusehen.

Es ist notwendig, den Umfang des für die Anschaffung von Vermögensgegenständen der Gemeinde benötigten
Fremdkapitals zusammengefasst aufzuzeigen, um die sich auf mehrere Jahre verteilende und zu finanzierende
Rückzahlung beurteilen zu können. Diese Vorgehensweise führt nicht zu einer Doppelerfassung der Investitions-
kredite in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft. Durch die besondere Satzungsregelung wird außerdem ver-
deutlicht, dass die in der Rangfolge der zu beschaffenden Finanzmittel vor den Investitionskrediten liegenden
Finanzmittel nicht ausreichen, um die gemeindlichen Aufgaben im betreffenden Haushaltsjahr in ausreichendem
Maße zu erfüllen.

Diese Finanzmittel aber gleichwohl erforderlich sind, weil eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaft-
lich unzweckmäßig wäre (vgl. § 77 Absatz 3 GO NRW). Die satzungsmäßige Festsetzung für Investitionskredite
darf zudem nur den Bedarf für die jahresbezogene Aufgabenerfüllung der Gemeinde beinhalten, für die investive
Auszahlungen im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagt worden sind. Ihr darf von der Gemeinde kein Bedarf
zugerechnet werden, der ggf. bei den Betrieben der Gemeinde besteht. Die Kreditermächtigung umfasst zudem
nicht die Kredite zur Liquiditätssicherung. Für diese Kredite ist gesondert an anderer Stelle der gemeindlichen
Haushaltssatzung ein Höchstbetrag festzusetzen (vgl. § 78 Absatz 2 Nummer 3 GO NRW).



14.2 Kreditaufnahme und Finanzplan

Im gemeindlichen Finanzplan werden in der Gruppe „Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätig-
keit“ vorrangig die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen nach § 86 GO NRW sowie die
Auszahlungen für deren Tilgung getrennt voneinander ausgewiesen, weil deren Jahressummen in der Finanz-




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rechnung die betreffenden Passivposten in der gemeindlichen Bilanz verändern (vgl. § 41 Absatz 3 Nummer 4.2
GemHVO NRW). Auch die Gewährung von Darlehen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und die
daraus entstehenden Rückflüsse sind grundsätzlich unter der Finanzierungstätigkeit der Gemeinde zu erfassen,
auch wenn dafür in der Vorschrift keine gesonderte Haushaltsposition gefordert wird.

Von der Gemeinde ist örtlich abzuschätzen und zu entscheiden, ob für die Gewährung von Darlehen und ggf. ab
welchem Volumen eine gesonderte Haushaltsposition dafür im Finanzplan ausgewiesen wird. Es besteht aber
auch die Möglichkeit, die in der Vorschrift vorgesehene Haushaltsposition entsprechend zu erweitern und zu
bezeichnen. Das Muster für den gemeindlichen Finanzplan ist für die Gemeinde nicht für verbindlich erklärt, son-
dern ihr nur zur Anwendung empfohlen worden (vgl. Nummer 1.2.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom
24. Februar 2005; SMBl. NRW. 6300).



14.3 Kreditaufnahme und Ergebnisplan

Die Aufnahme und die Rückzahlung von gemeindlichen Krediten nach dieser Vorschrift ist nicht Gegenstand der
Veranschlagung im jährlichen Ergebnisplan der Gemeinde, denn die mit einem Kredit verbundenen Einzahlungen
und Auszahlungen stellen gleichzeitig keine gemeindlichen Erträge und Aufwendungen dar. Diese Sachlage gilt
allerdings nicht für die aus der Aufnahme der Kredite von der Gemeinde zu zahlenden Zinsen und Kreditbeschaf-
fungskosten (vgl. § 2 GemHVO NRW).

Die mit den Krediten der Gemeinde zusammenhängenden Zahlungen sind nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip
in dem Finanzplan des Haushaltsjahres zu veranschlagen, in dem diese erzielt oder zu leisten (vgl. § 11 Absatz 3
GemHVO NRW). Außerdem verändert die Aufnahme von Krediten und deren Tilgung durch die Gemeinde unmit-
telbar den Umfang der gemeindlichen Verbindlichkeiten in der gemeindlichen Bilanz (vgl. § 41 Absatz 4 Nummer
4 GemHVO NRW).



14.4 Kreditaufnahme und vorläufige Haushaltsführung

In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung sind von der Gemeinde bei einer Kreditaufnahme besondere Vorga-
ben zu beachten (vgl. § 82 Absatz 2 GO NRW). Die Gemeinde darf dann in dieser Zeit neue Kredite für Investiti-
onen nur bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kreditermächtigung auf-
nehmen, wenn ihre Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen
des Finanzplans nicht ausreichen.

Eine solche gemeindliche Kreditaufnahme bedarf außerdem noch der Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde (vgl.
§ 82 Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Die Gemeinde hat daher bei ihrem Antrag auf Genehmigung der vorgesehenen
Kreditaufnahmen eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitio-
nen beizufügen. Die Gemeinde muss deshalb bereits vor der Antragstellung prüfen, ob ihre Kreditverpflichtungen
insgesamt (alt und neu) mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen.

Die Bedarfsermittlung bzw. Prüfung ist dabei auch unter dem Kriterium vorzunehmen, ob eine andere Finanzie-
rung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist (vgl. § 77 Absatz 3 GO NRW). Die Gemeinde soll bei
ihren Finanzgeschäften zudem noch berücksichtigen, dass die Ermächtigungen für die Kreditaufnahme und die
Verpflichtungsermächtigungen aus der Haushaltssatzung des abgelaufenen Haushaltsjahres bis zum Erlass der
neuen Haushaltssatzung weiter gelten, jedoch nur in dem Umfang, der im abgelaufenen Haushaltsjahr noch nicht
in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 85 Absatz 2 und § 86 Absatz 2 GO NRW).




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