nebentaetigkeitsrecht
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten““
Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung der Dienstbehörde erfor-
derlichen. Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentä-
tigkeitsowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus (§ 99 Absatz 5 Satz 4
BBG). Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen
(§ 99 Absatz 5 Satz 5 BBG).
Das Antragsformular ist im Infosystem des BMJ abrufbar.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Nicht genehmigungspflichtig sind unentgeltliche Nebentätigkeiten – mit Ausnahme
b.
der in § 99 Absatz 1 Satz 2 BBG genannten (s. o. unter a) – sowie die in
§ 100 Absatz 1 BBG aufgeführten Tätigkeiten. Von praktischer Bedeutung sind hier
insbesondere die unter § 100 Absatz 1 Nummer 2 BBG genannten schriftstelleri-
schen, wissenschaftlichen, künstlerischen und Vortragstätigkeiten.
Eine „schriftstellerische Tätigkeit“ zeichnet sich durch eine eigenständige geistige
Leistung aus, die auch durch mehrere Personen gemeinsam erbracht werden kann.
Als nicht genehmigungspflichtige schriftstellerische Tätigkeit sind insbesondere Auf-
sätze in Fachzeitschriften oder die Mitarbeit an einem Kommentar anzusehen. So-
weit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Fachgebiet schreiben, mit dem sie
dienstlich befasst sind, müssen sie jedoch hinsichtlich der Mitteilung von Tatsachen,
die ihnen nur dienstlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit wahren
(§ 67 Absatz 1 BBG) oder eine Genehmigung nach § 67 Absatz 3 BBG einholen.
Allgemein ist die Pflicht zu einem Verhalten zu beachten, das der Achtung und dem
Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert (§ 61 Absatz 1 Satz 3 BBG). Diese
Pflicht wird bei politischen Äußerungen konkretisiert durch die Pflicht zur Mäßigung
und Zurückhaltung (§ 60 Absatz 2 BBG).
Als „wissenschaftliche Tätigkeit“ ist eine selbständige forschende oder lehrende Tä-
tigkeit anzusehen, einschließlich der schriftlichen oder mündlichen Mitteilung der
Forschungsergebnisse auf wissenschaftlicher Ebene. Neben einer schriftstelleri-
schen oder einer Vortragstätigkeit mit entsprechendem Inhalt werden auch frei ge-
staltete Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Lehrauftrags an einer wissenschaft-
lichen Hochschule erfasst. Hierunter können im Einzelfall auch Lehrveranstaltungen
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an einer Fachhochschule fallen, sofern sie wissenschaftlich ausgerichtet sind und
sich nicht auf die reine Wissensvermittlung beschränken. Keine wissenschaftliche
Tätigkeit und somit genehmigungspflichtig sind jedoch Lehrveranstaltungen an Wirt-
schafts- und Verwaltungsakademien, Fachschulen, Volkshochschulen sowie Institu-
tionen der beruflichen Weiterbildung, da sie primär nicht auf wissenschaftliche Me-
thoden und Lehrziele ausgerichtet sind. Nicht erfasst ist auch eine Prüfungstätigkeit
z. B. bei den juristischen Staatsexamina.
Unter den Begriff der „Vortragstätigkeit“ fallen nur einzelne Vorträge, ggf. auch in
Form einer Vortragsreihe, im Gegensatz zu einer in einen festen Unterrichtsplan
eingebundenen und daher genehmigungspflichtigen Lehr- oder Unterrichtstätigkeit
(z. B. als Repetitor).Die Vortragstätigkeit im Rahmen eines Lehrauftrags an einer
wissenschaftlichen Hochschule kann im Einzelfall als wissenschaftliche Tätigkeit der
Beamtin bzw. des Beamten genehmigungsfrei sein.
c. Anzeigepflicht
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten der genannten Art sind dann, wenn
hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor
ihrer Aufnahme anzuzeigen; etwaige Änderungen sind unverzüglich schriftlich mit-
zuteilen (§ 100 Absatz 2 BBG). Auch hierzu kann das im Infosystem abrufbare For-
mular verwendet werden.
Aus begründetem Anlass kann die Dienstbehörde verlangen, dass über eine
ausge-übte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über Art
und Um-fang der Tätigkeit, schriftlich Auskunft erteilt wird (§ 100 Absatz 3 BBG).
5. Genehmigungsfähigkeit und Untersagung der Ausübung einer Nebentätig-
keit
a) Maßstab für die Genehmigung einer Nebentätigkeit
Der Maßstab für die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit ergibt sich aus
§ 99 Absatz 2 Satz 1 BBG und wird in § 99 Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 BBG konkre-
tisiert. Danach ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn zu besorgen
ist, dass hierdurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist u. a. dann der
Fall, wenn die Nebentätigkeit
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a. die Beamtin oder den Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass eine ordnungsge-
mäße Erfüllung der Dienstpflichten behindert werden kann
(§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BBG),
b. sie oder ihn in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann
(§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BBG),
c. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der
Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer
3 BBG) oder
d. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflus-
sen kann (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BBG).
Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht, wenn bei verständiger
Würdigung der Umstände des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Nebentätigkeit Erfordernisse von einigem Gewicht beeinträchtigt werden, die unmittelbar die
dienstlichen Aufgaben betreffen oder mit den gesetzlichen Pflichten von Beamten oder Rich-
tern in Zusammenhang stehen.
Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten von insge-
samt einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gelten in der Regel die unter
a. genannten Voraussetzung als erfüllt und die Genehmigung ist zu versagen (§ 99 Absatz 3
Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BBG). Dabei sind genehmigungs- und anzeige-
pflichtige Nebentätigkeiten zusammenzurechnen (§ 99 Absatz 3 Satz 5 BBG).
Diese „Fünftelregelung“ wird durch eine Vergütungsgrenze ergänzt. Danach liegt ein Versa-
gungsgrund außerdem vor, wenn der Gesamtbetrag der Vergütung für die – genehmigungs-
und anzeigepflichtigen – Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes
der Beamtin oder des Beamten übersteigt (§ 99 Absatz 3 Satz 3, 5 BBG). Wird nachgewie-
sen, dass die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung im Einzelfall unangemes-
sen wäre, kann die Dienstbehörde ausnahmsweise eine Genehmigung erteilen (§ 99 Absatz
3 Satz 4 BBG).
Ist keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, hat die Beamtin oder der
Beamte einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung.
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Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erst nach Erteilung der Genehmi-
gung, ist diese von der Dienstbehörde zu widerrufen (§ 99 Absatz 4 Satz 3 BBG).
b) Untersagung der Ausübung einer Nebentätigkeit
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen,
wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt
(§ 100 Absatz 4 BBG).
Dienstliche Pflichten werden insbesondere verletzt, wenn
die Nebentätigkeit in einem solchen Umfang oder sonst in einer Weise ausgeübt
wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten (§ 61 Absatz 1
Satz 1 BBG) tatsächlich beeinträchtigt wird,
der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 BBG) unterliegende Angelegenheiten nach Au-
ßen mitgeteilt werden oder
schriftliche oder mündliche Äußerungen abgegeben werden, die dem Gebot ach-
tungs- und vertrauensgerechten Verhaltens (§ 61 Absatz 1 Satz 3 BBG) oder auch
dem Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 60 Absatz
2 BBG) zuwiderlaufen.
Ein unüblich hohes Honorar für eine Nebentätigkeit kann eine nach § 71 BBG verbotene
Annahme eines Geschenks oder einer Belohnung sein, wenn es von einer Person oder Insti-
tution gezahlt wird, die ein Interesse an der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Be-
amten hat, oder wenn die Nebentätigkeit von einer solchen Person vermittelt wird. Auch
wenn die Schwelle des § 71 BBG noch nicht erreicht wird, kann insoweit die Pflicht zu ach-
tungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Absatz 1 Satz 3 BBG) verletzt sein.
Eine teilweise Untersagung der Nebentätigkeit ist zulässig und auch geboten, wenn die Ver-
letzung dienstlicher Pflichten nur einen Teil oder nur bestimmte Umstände der Nebentätigkeit
betreffen, sie z. B. einen übermäßigen Umfang hat, der zu einem tatsächlichen Leistungsab-
fall im Dienst führt.
6. Ausübung der Tätigkeit während oder außerhalb der Arbeitszeit?
a) Ausübung der Tätigkeit während der Arbeitszeit
Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden
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(§ 101 Absatz 1 BBG). Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige wie auch für nicht ge-
nehmigungspflichtige Nebentätigkeiten.
Nebentätigkeiten können nach Maßgabe der konkreten zeitlichen Vorgaben durch die
Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten (Staatssekretärin oder Staatssekretär)
ausnahmsweise während der Arbeitszeit ausgeübt werden, wenn
a. die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit auf Verlangen der oder des Dienst-
vorgesetzten ausübt,
b. ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit durch die Beamtin
oder den Beamten besteht und dieses aktenkundig gemacht worden ist oder
c. die Dienstbehörde auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.
Die Anerkennung des dienstlichen Interesses an der Ausübung der Nebentätigkeit (oben b.
setzt voraus, dass die betreffende Nebentätigkeit selbst im dienstlichen Interesse liegt. Fer-
ner ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Interessen an der Ausübung der Nebentätigkeit
während der Arbeitszeit durch die Gesamtumstände eingeschränkt sein können. Die Aus-
übung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit kann nicht gestattet werden, wenn das
dienstliche Interesse daran, dass die Beamtin oder der Beamte während der Arbeitszeit aus-
schließlich die Aufgaben eines Hauptamtes wahr nimmt, das dienstliche Interesse an der
Übernahme der Nebentätigkeit überwiegt. So kann etwa eine hohe Arbeitsbelastung – sei es
der Behörde insgesamt oder der einzelnen Beamtin oder des einzelnen Beamten – der An-
erkennung eines dienstlichen Interesses an der Ausübung einer Nebentätigkeit im Sinne des
§ 101 Absatz 1 Satz 1 BGB entgegenstehen und zugleich ein dienstlicher Grund sein, der
eine Gestattung der Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit nach § 101 Ab-
satz 1 Satz 3 BBG ausschließt.
Ausnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 Satz 3 BBG (oben cc) dürfen nur in besonders
begründeten Fällen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse bejaht wird, zugelassen
werden. Außerdem dürfen dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und die versäumte Ar-
beitszeit muss nachgeleistet werden.
Die Zulassung solcher Ausnahmen steht im Ermessen der zuständigen Dienstbehörde. Im
BMJ geschieht dies beispielsweise regelmäßig für Prüfungstätigkeiten bei den juristischen
Staatsexamina und für die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften. Aufgrund der ein-
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geführten Gleitzeit führt die Zulassung einer Ausnahme nach § 101 Absatz 1 Satz 3 BBG für
den entsprechenden Zeitraum lediglich zur Befreiung von der Einhaltung der Kernarbeitszeit.
b) Ausübung der Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Sofern die Nebentätigkeit – wie im Regelfall – nicht während der Arbeitszeit ausgeübt
werden darf, bestehen folgende Möglichkeiten:
a. Erholungsurlaub
Es kann Erholungsurlaub beantragt werden. Der im Rahmen des Urlaubsanspruchs
beantragte Urlaub ist zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der
Dienstgeschäfte gewährleistet ist (§ 2 Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung).
b. Zeitausgleich
Es kann Zeitausgleich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung und § 12
Absatz 5 der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Bundesministerium der
Justiz in Anspruch genommen werden. Bei entsprechendem Zeitguthaben kann die
oder der Bedienstete in den dort genannten Höchstgrenzen dem Dienst fern blei-
ben. Die Tage, an denen der Zeitausgleich erfolgen soll, kann die oder der Bediens-
tete selbst festlegen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
c. Sonderurlaub
Nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) kann Urlaub unter Weg-
fall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstli-
che Gründe nicht entgegenstehen. Eine Vortragstätigkeit dürfte nur ausnahmsweise
einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellen können, insbesondere
bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 101 Absatz 1 Satz 3
BBG. § 13 Absatz 2 SUrlV ermöglicht die Bewilligung von Urlaub unter Fortzahlung
der Bezüge, wenn der Urlaub auch dienstlichen Zwecken dient. Es ist also nicht er-
forderlich, dass der Sonderurlaub ausschließlich, im Wesentlichen oder überwie-
gend dienstlichen Zwecken dient. Er darf allerdings auch nicht lediglich in einem un-
bedeuteten Umfang dienstliche Zwecke berühren. Soweit ein dienstliches Interesse
an einer Nebentätigkeit anerkannt ist, darf die Nebentätigkeit schon nach § 101 Ab-
satz 1 Satz 1 BBG innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden (vgl. die Ausführun-
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gen unter a). Das BMJ als oberste Dienstbehörde kann entsprechenden Sonderur-
laub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligen, für die sechs Wochen überschrei-
tende Zeit kann die Besoldung jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden.
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann beispielsweise für längere Einsät-
ze für die IRZ-Stiftung sowie die GIZ gewährt werden.
7. Wird Unfallfürsorge gewährt?
Unfälle, die eine Beamtin oder ein Beamter während der Ausübung einer Nebentätigkeit er-
leidet, sind grundsätzlich keine Dienstunfälle im Sinne des § 31 Absatz 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes (BeamtVG).
Dienstausübung im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BeamtVG ist eine Nebentä-
tigkeit ausnahmsweise nur dann, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme der
Nebentätigkeit nach § 98 BBG verpflichtet ist oder wenn die Wahrnehmung der Nebentätig-
keit im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird (vgl. auch Nummer 31.1.9
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVGVwV]).
Unfallfürsorge kann auch Beamtinnen und Beamten gewährt werden, die nach den §§ 9, 13
SUrlV beurlaubt sind, allerdings nur im Rahmen des § 31 Absatz 5 BeamtVG. Vorausset-
zung ist, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inte-
ressen dient. Förderliche Auswirkungen der Nebentätigkeit auf die eigentliche Tätigkeit der
Beamtin oder des Beamten genügen dagegen nicht. Die Entscheidung über die Gewährung
von Unfallfürsorge ist eine Ermessensentscheidung. Eine Zusicherung hinsichtlich der Ge-
währung von Unfallfürsorge auf der Grundlage dieser Vorschrift kann wirksam erst nach Ein-
tritt eines Versorgungsfalls abgegeben werden (§ 49 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG,
Nummer 31.5.3 BeamtVGVwV).
Im Übrigen scheidet nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BeamtVG eine Unfallfürsorge
aus, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Nebentätigkeit in der gesetzlichen Un-
fallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Es wird empfoh-
len, dass die Beamtin oder der Beamte sich im konkreten Einzelfall über die versicherungs-
und versorgungsrechtliche Situation informiert und gegebenenfalls selbst Vorsorge trifft.
8. Wie ist mit einer Vergütung zu verfahren?
a) Soweit die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit
ausgeübt hat, ohne die versäumte Arbeitszeit nachleisten zu müssen (§ 101 Absatz
11
1 Satz 1 BBG), darf keine Vergütung angenommen werden. Denn mit der Nebentä-
tigkeit erfüllt die Beamtin oder der Beamte in diesem Fall seine Dienstleistungs-
pflicht; dies ist durch seine Dienstbezüge abgegolten. Keine Vergütung ist allerdings
ein reiner Aufwendungsersatz (§ 4 Absatz 2 und 3 BNV).
b) Im Übrigen besteht bei Vergütungen für Nebentätigkeiten im Bundesdienst, also für
Nebentätigkeiten, die für den Bund, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 3 BNV) wahrgenommen werden, oder für
sonstige Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im öffentlichen Dienst
oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 2 BNV) oder auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, die Pflicht, diese Vergütun-
gen insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt, also das BMJ, abzuliefern, als sie für
die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten folgende Bruttobeträge überstei-
gen:
Für Bedienstete in den Euro (Bruttobetrag)
Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 3.700
A 9 bis A 12 4.300
A 13 bis A 16, B 1, R 1 und R 2 4.900
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5 5.500
ab B 6, ab R 6 6.100.
Allerdings können von der Vergütung vorab diejenigen Aufwendungen abgezogen
werden, für die die Beamtin oder der Beamte keinen Auslagenersatz erhalten hat.
Die Einzelheiten sind in § 6 Absatz 3 Satz 2 BNV geregelt.
Nach § 7 BNV sind die Vergütungen aus einigen Nebentätigkeiten von der in § 6
BNV festgelegten Ablieferungspflicht ausgenommen. Darunter fallen vor allem Ver-
gütungen für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten sowie Tätigkei-
ten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt
werden. Nach § 8 BNV ist von der Beamtin oder dem Beamten nach Ablauf eines
Kalenderjahres eine Abrechnung über die zugeflossenen Vergütungen im Sinne von
§ 6 BNV dem Dienstvorgesetzten vorzulegen, wenn sie 500 Euro (brutto) überstei-
gen.
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c) Bei sonstigen Nebentätigkeiten, also insbesondere privaten Nebentätigkeiten, kann
die Beamtin oder der Beamte die Vergütung grundsätzlich voll behalten. In diesem
Zusammenhang ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass ein unüblich hohes
Honorar für eine Nebentätigkeit eine nach § 71 BBG verbotene Annahme eines Ge-
schenks oder einer Belohnung sein kann, wenn es von einer Person oder Institution
gezahlt wird, die ein Interesse an der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des
Beamten hat, oder wenn die Nebentätigkeit von einer solchen Person vermittelt
wird. Auch wenn die Schwelle des § 71 BBG noch nicht erreicht wird, kann insoweit
die Pflicht zu achtungs-und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Absatz 1 Satz 3
BBG) verletzt sein. Wurde Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt (§
13 Absatz 2 SUrlV), ist nach § 17 Absatz 2 SUrlV die Besoldung entsprechend zu
kürzen, wenn die Beamtin oder der Beamte Zuwendungen von anderer Seite erhält,
es sei denn, der Wert der Zuwendung ist gering. Ist mit der Nebentätigkeit eine Rei-
se verbunden, so kann die Beamtin oder der Beamte zusätzlich den für eine ver-
gleichbare Dienstreise als Reisekosten erstattungsfähigen Betrag behalten.
9. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Verbrauchsmaterial
des Dienstherrn
Grundsätzlich dürfen für Nebentätigkeiten Einrichtungen (z. B. Kopierer, Zugänge zu Daten-
banken), Personal (z. B. Schreibkräfte, Sprachendienst) oder Verbrauchsmaterial (z. B. Pa-
pier) des Dienstherrn nicht in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme ist nur möglich,
wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit
besteht. Dies bedarf jedoch einer vorherigen schriftlichen Genehmigung, die vor der Inan-
spruchnahme vorliegen muss (§ 9 Absatz 1 BNV).
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Verbrauchsmaterial des Dienst-
herrn ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann
nach § 10 Absatz 1 BNV verzichtet werden,
a) bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
b) wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
c) wenn das angemessene Entgelt 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
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Die Bemessung des Entgelts ist in § 11 BNV geregelt und geschieht im Regelfall pauscha-
liert.
10. Hinweise zur Ausübung von Tätigkeiten bei Dritten als Dienstgeschäft
a) Soweit eine Tätigkeit, wie z. B. ein Vortrag bei einem Verband, für die Beamtin oder
den Beamten ein Dienstgeschäft darstellt, kann sie selbstverständlich während der
Arbeitszeit ausgeübt werden. Reisen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
anfallen, sind Dienstreisen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bundesreisekostengeset-
zes (BRKG).
b) Teilweise sind Veranstalter einer Tagung bereit, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern
des BMJ, die im Rahmen einer Dienstreise bei ihrer Veranstaltung einen Vortrag
halten, die Reisekosten zu erstatten. Dabei handelt es sich beamtenrechtlich um ei-
ne Zuwendung an die Beamtin oder den Beamten im Sinne des § 71 BBG, die der
Zustimmung der obersten Dienstbehörde bedarf.
In Anwendung des Rechtsgedankens in § 4 Absatz 2 BNV ist die Zuwendung aber
nicht als unzulässige Vergütung an die Beamtin oder den Beamten für ein Dienstge-
schäft, sondern als eine mittelbare Unterstützung des BMJ bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben im Sinne eines Sponsoring (Freistellung des BMJ von der Ver-
pflichtung zur Erstattung der Reisekosten) zu bewerten, soweit sie die Kosten nicht
übersteigt, die nach den Vorschriften des BRKG erstattungsfähig wären. Für Über-
nachtungen im Inland gilt dabei im Regelfall eine Obergrenze von 80 Euro, jedoch
können vom Veranstalter gebuchte Tagungshotels auch dann in Anspruch genom-
men werden, wenn diese Grenze überschritten wird. Bei Flügen innerhalb Europas
ist die Übernahme der Kosten für die Economy-Klasse zugelassen, bei Flügen ins
außereuropäische Ausland ist auch die Inanspruchnahme der Business-Klasse
möglich. Die Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen in der genannten Grö-
ßenordnung wird daher erteilt, wenn neben den vorstehenden Grenzen auch die im
Haus geltenden Grundsätze für Sponsoring- Leistungen (im Intranet bei „Infos Ver-
waltung“ unter dem Punkt „Organisation“ Unterpunkt „Korruptionsprävention“ einge-
stellt) eingehalten werden und die Erstattung von dritter Seite im Dienstreiseantrag
angegeben ist.
Zuwendungen, die über die bei Dienstreisen erstattungsfähigen Leistungen hinaus-
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