a1-271-4-8901-v4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-271/4-8901 „Lizensierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge““
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Grundsätzliche Bestimmungen A1-271/4-8901
2.16 Allgemeine Bedingungen zur Anrechnung von simulatorgestützten
Flugstunden, Anflügen und Verfahren
287. Für den Erwerb oder die Verlängerung von Berechtigungen können Flugstunden, Anflüge und
Verfahren, die in einem „Full Flight Simulator“ (FFS) erworben wurden, uneingeschränkt herangezogen
werden. Dies gilt nur für Berechtigungen im Abschnitt 4, bei denen dies ausdrücklich beschrieben ist.
Die FFS müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Nrn. 288 und 289 erfüllen.
288. FFS von Lfz, die über eine zivile Musterzulassung verfügen 8 müssen über eine Qualifikation
mindestens Level C gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 verfügen 9.
289. FFS von Lfz, die über keine zivile Musterzulassung verfügen, bedürfen eines Nachweises von
Leistungsdaten, der dem Level C der VO (EU) Nr. 1178/2011 entspricht. Auf Antrag des OrgBer
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übernimmt das LufABw Abt 4 II c für diese FFS die Qualifikation und Aufsichtsführung. Hierfür gelten
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grundsätzlich die Verfahren gemäß der AR „Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im
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Geschäftsbereich des BMVg“ A1-271/0-8900 und der AR „Qualifikation und Überwachung von
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Flugsimulatoren militärischer Luftfahrzeuge“ A1-271/0-8901. Über Abweichungen entscheidet das
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LufABw Abt 4 II c.
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290. Erfolgen Erwerb oder Verlängerung von MB oder IB ausschließlich durch Nutzung von FFS
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entsprechend den Nrn. 405, 407, 411, 416, ist vor Wiederaufnahme des realen Flugbetriebes ein
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„Linetraining“ 10 nach Maßgabe des fliegerischen Vorgesetzten zu absolvieren.
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2.17 Luftfahrzeugbesatzungsangehörige Simulator
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291. LFBA Simulator (Sim) 11 verlängern Berechtigungen ausschließlich durch die Nutzung von
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Flugsimulatoren (FSTD), die als FFS gemäß Abschnitt 2.16 qualifiziert sind oder durch das
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LufABw 4 II c bewertet/qualifiziert wurden.
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292. Bedingungen für die Verlängerung einer MB:
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• Es sind mindestens 30 Flugstunden als LFBA gemäß Flugzeitennachweis in der jeweils erlaubnis-
gemäßen Funktion auf dem betreffenden Lfz-Muster innerhalb des letzten Gültigkeitsjahres zu
erbringen.
8 Dies betrifft Lfz, die Bestandteil der „EASA type rating and licence endorsement list flight crew – all aircraft
excluding helicopters“ oder der „EASA type rating and licence endorsement list – helicopter“ (in der jeweils
gültigen Fassung) sind.
9 Qualifikation und Aufsichtsführung für diese FFS regelt die A1-271/0-8900.
10 Siehe Anlage 5.2 Begriffsbestimmungen.
11 Die Anwendung der Bedingungen „LFBA Sim“ im Sinne dieses Abschnittes ist nur für LFBA möglich, die als
Einsatzreserve der jeweiligen OrgBer für die Landes- und Bündnisverteidigung durch die zuständigen Stellen
vorgesehen sind.
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A1-271/4-8901 Grundsätzliche Bestimmungen
293. Bedingungen für die Verlängerung einer IB, zusätzlich zu den für die Verlängerung der MB:
• Es sind mindestens 10 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln (IFR) als LFBA (LfzFhr) gemäß
Flugzeitennachweis in der jeweils erlaubnisgemäßen Funktion auf dem betreffenden Lfz-Muster
innerhalb des letzten Gültigkeitsjahres zu erbringen.
294. Vor ihrem nächsten eigenverantwortlichen Einsatz im Realflug in der jeweils erlaubnis-
gemäßen Funktion auf dem betreffenden Lfz-Muster müssen LFBA Sim ein individuell angepasstes
Qualifizierungsprogramm absolvieren.
Nur bei ausschließlicher Nutzung von FFS unter den Bedingungen der Abschnitte 2.16 und 4 ist
stattdessen ein Linetraining gemäß der Nr. 290 durchzuführen.
295. Das Qualifizierungsprogramm ist im Realflug durchzuführen. Es ist in Art und Umfang
auszurichten an
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• dem durch das LufABw benannten Erfüllungsgrad der Flugstunden und einzelnen Verfahren im
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FSTD,
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• der fliegerischen Vorerfahrung des LFBA im Realflug auf dem betreffenden Lfz-Muster sowie
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• dem Zeitraum, in dem die Verlängerung der MB und IB ausschließlich durch die Nutzung des FSTD
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des betreffenden Lfz-Muster erfolgte.
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Das Qualifizierungsprogramm ist dem LufABw Abt 4 II a auf dem Dienstweg zur Genehmigung
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vorzulegen.
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296. Das Qualifizierungsprogramm in Verbindung mit der weiteren Teilnahme am Realflugbetrieb
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führt nachfolgend zum Berechtigungserhalt ausschließlich nach den Bedingungen des Abschnitts 4.
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Die Bedingungen gemäß der Nrn. 292 und 293 für die Verlängerung einer MB und IB für LFBA Sim
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finden dementsprechend in der Folge keine Anwendung mehr.
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297. LFBA Sim, die nicht mehr im Besitz einer MB und IB sind (ruhende Berechtigungen), können
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die MB und IB durch die ausschließliche Nutzung eines FSTD wieder erteilt werden.
Dafür ist ein entsprechendes Nachschulungsprogramm ausschließlich im Simulator zu absolvieren.
Das Nachschulungsprogramm ist dem LufABw Abt 4 II a auf dem Dienstweg zur Genehmigung
vorzulegen.
298. Im Übrigen müssen alle weiteren Bedingungen, die mit einer Verlängerung oder Wieder-
erteilung von Erlaubnissen/Berechtigungen gemäß dieser AR im Zusammenhang stehen, erfüllt
werden.
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Erlaubnisse A1-271/4-8901
3 Erlaubnisse
3.1 Allgemeines
301. Die Erlaubnis zum Führen oder Bedienen von Lfz der Bundeswehr wird durch die
Aushändigung eines MFS/MBS mit gültigem Beiblatt oder einer Sondererlaubnis erteilt. Der MFS/MBS
wird grundsätzlich für die Dauer der Zugehörigkeit des Inhabers bzw. der Inhaberin zum
Geschäftsbereich BMVg erteilt, das Beiblatt ist in seiner Gültigkeit zeitlich beschränkt. Die mit dem
Besitz eines MFS/MBS einhergehenden Rechte dürfen nur mit gültigem Beiblatt nach Erteilung/
Verlängerung/Wiedererteilung mindestens einer MB ausgeübt werden.
3.2 Militärluftfahrzeugführerschein
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302. Der MFS mit gültigem Beiblatt berechtigt
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• als Verantwortlicher Luftfahrzeugführer bzw. Verantwortliche Luftfahrzeugführerin (VLF) Flugzeuge
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(MFS/F) bzw. Hubschrauber (MFS/H) der im Beiblatt eingetragenen Muster bei Sichtflügen am Tage
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und bei Nacht sowie bei Flügen im Rahmen aller weiteren im Beiblatt eingetragenen Berechtigungen
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gemäß Abschnitt 4 zu führen, sofern für diese Muster keine KdtB gemäß Abschnitt 4.10 erforderlich
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ist,
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• zu einer Tätigkeit als LfzFhr auf Flugzeugen bzw. Hubschraubern der im Beiblatt eingetragenen
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Muster,
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• zu einer Tätigkeit als LfzFhr auf Flugzeugen bzw. Hubschraubern im Beiblatt nicht eingetragener
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Muster, jedoch nur zusätzlich zur gemäß Flughandbuch/Betriebsanleitung vorgeschriebenen
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Mindestbesatzung, sofern nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, wobei grundsätzlich die
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Steuerführung hiervon ausgeschlossen ist, sowie
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• zur Ausübung sonstiger Tätigkeiten an Bord von Lfz aufgrund einer vom zuständigen OrgBer
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festgelegten Aufgabenbeschreibung.
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303. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des MFS/F bzw. MFS/H sind
a) die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Flugzeugführer bzw. Flugzeugführerinnen oder
Hubschrauberführer bzw. Hubschrauberführerinnen in durchgehender Ausbildung entsprechend
den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen, bestehend aus
• der theoretischen Ausbildung in den Sachgebieten
+ Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich militärischer Flug-
betriebsvorschriften und Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes,
+ allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Technik,
+ Flugleistung und Flugplanung,
+ menschliches Leistungsvermögen,
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A1-271/4-8901 Erlaubnisse
+ Meteorologie,
+ Navigation,
+ betriebliche Verfahren,
+ Aerodynamik,
+ Sprechfunkverkehr, je nach Erfordernis, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln in
deutscher und englischer Sprache,
+ Verhalten in besonderen Fällen,
+ Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Human Factors Training),
• Flugsimulator-/Verfahrenstrainerausbildung und
• Realflugausbildung,
oder
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b) eine Lizenz für Berufspiloten bzw. Berufspilotinnen, Verkehrspiloten bzw. Verkehrspilotinnen
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(Flugzeug bzw. Hubschrauber) gemäß der VO (EU) Nr. 1178/2011 in der jeweils gültigen Fassung
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bzw. durch das LufABw anerkannte militärische Lizenz und die erfolgreiche Teilnahme an einer
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Zusatzausbildung entsprechend den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen.
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3.3 Militärluftfahrzeugbesatzungsschein
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304. Der MBS mit gültigem Beiblatt berechtigt LFBA zur Ausübung der im Beiblatt festgelegten
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Tätigkeit an Bord der im Beiblatt eingetragenen Muster einschließlich der waffensystemspezifischen
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Zusatzaufgaben sowie im Rahmen aller weiteren im Beiblatt eingetragenen Berechtigungen gemäß
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Abschnitt 4.
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305. Die Tätigkeiten an Bord eines Lfz müssen in Tätigkeitsstandards festgelegt sein. Als
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Tätigkeitsstandards für LFBA gelten solche, die nach Genehmigung durch das LufABw 4 II a von den
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dafür zuständigen Stellen erlassen werden.
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306. Fachliche Voraussetzung für die Erteilung der MBS ist die erfolgreiche Teilnahme an der
entsprechenden Ausbildung nach den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen.
3.4 Bedingungen für die Erhaltung einer Erlaubnis
307. Die Bedingungen für die Erhaltung einer Erlaubnis sind
• die Verlängerung mindestens einer MB gemäß Abschnitt 4,
• der Nachweis der Tauglichkeit gemäß Nr. 223 sowie
• für den Luftrettungsmeister bzw. die Luftrettungsmeisterin zudem der Nachweis der jährlich
vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Inübunghaltung als Rettungsassistent bzw.
Rettungsassistentin oder Notfallsanitäter bzw. Notfallsanitäterin.
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Erlaubnisse A1-271/4-8901
Können die Bedingungen für die Verlängerung nicht oder nur teilweise erbracht werden, ist das Beiblatt
mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig und die Erlaubnis ruht. Vor Wiederverwendung des
Inhabers bzw. Inhaberin des MFS/MBS ist eine Nachschulung mit abschließender Überprüfung nach
den jeweils gültigen Prüfungsbestimmungen durchzuführen.
3.5 Sondererlaubnis
308. Die Sondererlaubnis berechtigt den Inhaber bzw. die Inhaberin auf der Grundlage von zivilen
oder anderweitigen militärischen Erlaubnissen, welche nicht von einer Dienststelle der Bundeswehr
erteilt sind, zu einer Tätigkeit auf Lfz der Bundeswehr 12 gemäß Abschnitt 3.
Die Sondererlaubnis wird in Verbindung mit den entsprechenden Berechtigungen gemäß Abschnitt 4
erteilt.
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309. Voraussetzung für den Erwerb der Sondererlaubnis ist die Genehmigung durch das
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LufABw 4 II a. Der Antrag auf Erwerb ist schriftlich von der zuständigen Dienststelle oder dem
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Arbeitgeber, bei dem das Personal mit Sondererlaubnis eingesetzt werden soll, mit den
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entsprechenden Nachweisen über den zuständigen OrgBer gemäß den Nrn. 223 und 303 an das
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LufABw 4 II a zu richten. Vorhandene Berechtigungen gemäß Nr. 220 sind durch die Vorlage
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entsprechender ziviler oder anderweitiger militärischer Nachweise zu belegen.
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Für das Personal der vertraglich gebundenen Rüstungsindustrie, das im Rüstungsflugbetrieb auf Lfz
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der Bundeswehr eingesetzt werden soll, ist der Antrag auf Erteilung einer Sondererlaubnis der
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Bundeswehr vom Arbeitgeber über das BAAINBw zur Prüfung der dienstlichen Notwendigkeit und
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Weiterleitung an das LufABw 4 II a zu richten.
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310. Fachliche Voraussetzungen hierfür sind
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• der Besitz einer gültigen zivilen (EASA-konform oder vergleichbar; Comercial Pilot License (CPL)
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oder höher) oder militärischen Erlaubnis, die nicht von einer Dienststelle der Bundeswehr
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ausgestellt ist oder ein anderer geeigneter Nachweis über die Gültigkeit einer Erlaubnis
• die erfolgreiche Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung/Überprüfung auf dem
Lfz-Muster, für das die Sondererlaubnis erteilt werden soll, entsprechend den jeweils gültigen
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr sowie
• der schriftliche Nachweis des Bewerbers bzw. der Bewerberin, dass er bzw. sie die für den
Flugbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland und militärischen Flugbetrieb in der Bundeswehr
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
311. Für die Verlängerung einer Sondererlaubnis müssen die für die jeweilige Tätigkeit gemäß den
Abschnitten 3 und 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt sein.
12 Siehe Anlage 5.2 Begriffsbestimmungen „Führen ziviler Lfz mit mil. Erlaubnissen“.
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A1-271/4-8901 Berechtigungen
3.6 Ersatzerlaubnis
312. Eine Ersatzerlaubnis ist durch die zuständige Dienststelle auszustellen, wenn der MFS/MBS
nebst Beiblatt oder die Sondererlaubnis
• nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann oder
• abhandengekommen ist.
Das LufABw Abt 4 II a ist nachrichtlich zu beteiligen.
Gültigkeitsdauer und Berechtigungen bleiben von der Ausstellung einer Ersatzerlaubnis unberührt.
Sollte eine abhandengekommene Erlaubnis nicht wieder auffindbar sein, ist spätestens mit Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Ersatzerlaubnis unter Vergabe einer neuen Registriernummer ein neuer
MFS/MBS einschließlich eines neuen Beiblatts oder eine neue Sondererlaubnis zu erstellen.
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3.7 Ausnahmeregelungen
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313. LFBA der Bundeswehr in fliegerischen Austauschverwendungen/Verwendungen, die nach
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Vorschriften anderer Nationen durchgeführt werden, unterliegen für die Dauer der Verwendung
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hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Erhaltung des MFS/MBS, der Voraussetzungen zur
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Teilnahme am Flugdienst sowie hinsichtlich des Gültigkeitszeitraumes des MFS/MBS den
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Bestimmungen des Gastlandes, wenn den Bestimmungen dieser AR nicht oder nur zum Teil
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entsprochen werden kann. Mit Beendigung der Austauschverwendung/Verwendung sind MB von nicht
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durch die Bundeswehr zugelassenen bzw. betriebenen Lfz außer Kraft zu setzen. Dementsprechende
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MB werden aus dem Beiblatt entfernt, unabhängig vom Status ihrer Gültigkeit. Nach Ende der
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Austauschverwendung/Verwendung ist vor Wiedereinsatz im Flugbetrieb der Bundeswehr eine
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Nachschulung mit abschließender Überprüfung nach den jeweils gültigen Ausbildungs- und
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Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr durchzuführen.
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4 Berechtigungen
4.1 Musterberechtigung
401. Die MB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS, MBS oder in die Sondererlaubnis
erteilt.
Die MB berechtigt, Lfz der eingetragenen Muster gemäß den Rechten der zugrundeliegenden Erlaubnis
als VLF oder LfzFhr zu führen bzw. als LFBA zu bedienen. Sie beinhaltet keine taktischen Anteile und
gibt keine Auskunft über die taktische Qualifikation.
402. Zur Ausübung der (Fach-)Tätigkeit/Funktion an Bord von Lfz der Bundeswehr bedürfen LFBA
der entsprechenden MB.
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Berechtigungen A1-271/4-8901
403. Für LFBA kann die MB auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
404. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb einer MB ist die erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang entsprechend den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen, für LfzFhr
sowie Waffensystemoffiziere (WSO) und Luftfahrzeugoperationsoffiziere (LfzOpOffz) bestehend aus
der
• theoretischen Ausbildung über Aufbau, Ausrüstung, technische Funktionsweise, systembedingte
Grenzwerte und Notverfahren des betreffenden Lfz,
• Flugsimulator-/Verfahrenstrainerausbildung zur musterspezifischen Vermittlung von Verfahrens-
abläufen, Zusammenarbeit der Flugbesatzung und Durchführung von Notverfahren sowie
• Realflugausbildung zur musterspezifischen Vermittlung der sicheren Führung bzw. Bedienung des
betreffenden Lfz für den Normalflugbetrieb, in besonderen Flugzuständen und in Notfällen.
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Für andere LFBA ist zur Erlangung der jeweiligen MB der Nachweis über die vom zuständigen OrgBer
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festgelegten musterspezifischen Kenntnisse ausreichend.
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405. Eine Realflugausbildung zum Erwerb einer MB ist nicht notwendig, sofern ein mindestens dem
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European Aviation Safety Agency (EASA) Level C entsprechend qualifizierter FFS 13 im Rahmen der
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Ausbildung genutzt wird. Auf die damit verbundenen Vorgaben gemäß Nr. 290 wird hingewiesen.
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406. Bedingungen für die Verlängerung einer MB:
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• Es sind mindestens 50 Flugstunden als LfzFhr oder als LFBA gemäß Flugzeitennachweis in der
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jeweils erlaubnisgemäßen Funktion auf dem betreffenden Lfz-Muster innerhalb des letzten
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Gültigkeitsjahres zu erbringen. Davon können grundsätzlich bis zu 20 Flugstunden auf einem
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als „Sichtflugübungsgerät“ geeigneten Flugsimulator durchgeführt werden. Abweichungen hiervon
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bedürfen einer im Einzelfall durchzuführenden Prüfung und Bewertung durch das LufABw 4 II a auf
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Grundlage der A1-271/0-8901.
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• LfzFhr haben mindestens je 12 Starts und Landungen innerhalb des letzten Gültigkeitsjahres
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nachzuweisen.
• LFBA haben eine praktische und theoretische Überprüfung entsprechend den gültigen
Überprüfungsbestimmungen der Bundeswehr erfolgreich abzulegen.
• Für LFBA mit TB (Inhaber bzw. Inhaberinnen mehrerer MB) erstellt BAAINBw/der zuständige OrgBer
B ergänzende Regelungen, die dem LufABw 4 II a vor Herausgabe zur Genehmigung vorzulegen sind.
407. Flugstunden und Verfahren (einschließlich Starts und Landungen), die auf einem mindestens
dem EASA Level C entsprechend qualifizierten FFS13 erworben wurden, können uneingeschränkt zur
Verlängerung der MB herangezogen werden. Auf die damit verbundenen Vorgaben gemäß Nr. 290
wird hingewiesen.
13 Entsprechend Abschnitt 2.16.
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A1-271/4-8901 Berechtigungen
408. Das LufABw Abt 4 II a kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu der Nr. 406
Punktaufzählungen 1-2 zulassen.
In diesem Fall ist der Nachweis von mindestens 10 Flugstunden für LfzFhr gemäß Flugzeiten-
nachweis auf dem betreffenden Lfz-Muster innerhalb des letzten Gültigkeitsjahres für die Verlängerung
einer MB erforderlich. LfzFhr haben mindestens je 6 Starts und Landungen nachzuweisen. Dabei sind
für eine Tätigkeit als VLF mindestens 30 Flugstunden auf dem geflogenen Lfz-Muster nachzuweisen.
Sonstige LFBA haben mindestens 30 Flugstunden in der jeweils erlaubnisgemäßen Funktion
nachzuweisen.
Die übrigen Bestimmungen der Nr. 406 bleiben hiervon unberührt.
4.2 Instrumentenflugberechtigung
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409. LfzFhr bedürfen zur Durchführung von Flügen nach IFR der IB.
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410. Fachliche Voraussetzung für den Ersterwerb der IB ist die erfolgreich absolvierte Teilnahme
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an einem Lehrgang, entsprechend den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen,
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bestehend aus
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• theoretischer Ausbildung in dem für die Führung und Bedienung von Lfz bei Flügen nach IFR
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notwendigen Umfang der Sachgebiete gemäß Nr. 303,
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• Unterrichtung über leistungsbasierte Navigation (Performance-Based Navigation (PBN)) als
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Voraussetzung zum Erwerb der IB mit PBN–Rechten,
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• Flugsimulator-/Verfahrenstrainerausbildung sowie
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• Realflugausbildung.
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411. Eine Realflugausbildung zum Erwerb einer IB ist nicht notwendig, sofern ein mindestens dem
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EASA Level C entsprechend qualifizierter FFS 14 im Rahmen der Ausbildung genutzt wird. Auf die damit
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verbundenen Vorgaben gemäß Nr. 290 wird hingewiesen.
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412. Die IB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS oder in die Sondererlaubnis erteilt.
413. Die IB berechtigt, mit Lfz, für die eine MB gemäß Nr. 404 erteilt wurde, Flüge nach IFR und
Instrumentenab- und -anflüge durchzuführen. Dies schließt Präzisionsinstrumentenanflüge nach
Category I (CAT I) 15 mit ein.
Inhaber bzw. Inhaberinnen eines MFS/H sind zusätzlich berechtigt, Instrumentenanflüge gemäß
Copter-Verfahren durchzuführen.
Die Ausübung von PBN-Rechten setzt voraus, dass auf dem Lfz-Muster PBN-Verfahren gemäß
jeweiliger Zulassung möglich sind.
14 Entsprechend Abschnitt 2.16.
15 Entscheidungshöhe nicht weniger als 60 m (200 ft) und Sichtwerten gemäß AR „Sicht- und Instrumentenflüge“
A1-271/1-8906 VS-NfD.
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Stand: April 2021
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Berechtigungen A1-271/4-8901
414. Die IB kann nach erfolgreichem Abschluss einer mustergebundenen Zusatzausbildung auf
die Durchführung von Präzisionsinstrumentenanflügen nach CAT II 16 und CAT III 17 erweitert werden.
Die Erweiterung der IB wird für Präzisionsinstrumentenanflüge nach CAT II bzw. CAT III
mustergebunden von den gemäß Nr. 280 zuständigen Vorgesetzten durch Eintrag in das Beiblatt
erteilt.
Zur Verlängerung dieser Erweiterung der IB muss der Inhaber bzw. die Inhaberin die Befähigung zur
Durchführung von Präzisionsinstrumentenanflügen bis zu den CAT II bzw. CAT III Mindestbedingungen
im Rahmen der Überprüfung gemäß Nr. 415 mustergebunden erfolgreich nachgewiesen haben.
415. Die Bedingungen für die Verlängerung einer IB sind – zusätzlich zu den für die Verlängerung
der MB gemäß der Nrn. 406 bzw. 408 notwendigen Flugstunden
• die erfolgreich absolvierte praktische und theoretische Überprüfung entsprechend den gültigen
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Überprüfungsbestimmungen der Bundeswehr,
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• Überprüfung PBN-Verfahren (kann im Rahmen der praktischen Überprüfung mit erfolgen),
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• der Nachweis gemäß Flugzeitennachweis von mindestens 20 Flugstunden nach IFR,
• 12 Anflüge nach IFR, davon
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+ 6 Nicht-Präzisionsanflüge,
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+ 6 Präzisionsanflüge,
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+ 2 der geforderten Präzisions- oder Nicht-Präzisionsanflüge bei Nacht und
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+ 4 Nachtlandungen.
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Grundsätzlich können bis zu 50 % der geforderten Flugstunden und Verfahren auf einem als
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„Instrumentenflugübungsgerät“ geeigneten Simulator mit Sichtsystem durchgeführt werden.
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Abweichungen hiervon bedürfen einer im Einzelfall durchzuführenden Prüfung und Bewertung durch
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das LufABw 4 II a auf Grundlage der A1-271/0-8901.
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Für LFBA mit TB (Inhaber bzw. Inhaberinnen mehrerer IB) erstellt das BAAINBw/der zuständige OrgBer
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B
ergänzende Regelungen, die dem LufABw 4 II a vor Herausgabe zur Genehmigung vorzulegen sind.
Sofern ein Lfz über keine bzw. nur eingeschränkte (z. B. nur Streckennavigation) PBN-Zulassung
verfügt, werden bei einer Verlängerung der IB keine bzw. nur eingeschränkte PBN-Rechte zuerkannt.
Diese IB berechtigt dennoch zum militärischen Flugbetrieb nach IFR und es können entsprechend der
Einschränkung Strecken, An-/Abflugverfahren sowie Instrumentenanflüge ohne PBN-Anteile
durchgeführt werden.
16 Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft) aber nicht weniger als 30 m (100 ft) und Sichtwerten gemäß
A1-271/1-8906 VS-NfD.
17 Entscheidungshöhe von weniger als 30 m (100 ft) oder keiner Entscheidungshöhe und Sichtwerten gemäß
A1-271/1-8906 VS-NfD.
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Stand: April 2021
Offen
A1-271/4-8901 Berechtigungen
416. Flugstunden, Anflüge und Verfahren (einschließlich Starts und Landungen), die auf einem
mindestens dem EASA Level C entsprechend qualifizierten FFS18 erworben wurden, können
uneingeschränkt zur Verlängerung der IB herangezogen werden. Auf die damit verbundenen Vorgaben
gemäß Nr. 290 wird hingewiesen.
417. Soll die IB für mehrere Muster verlängert werden, so muss auf jedem Muster mindestens
die Hälfte der in Nr. 415 geforderten Flugstunden und Verfahren nachgewiesen werden.
418. Das LufABw 4 II a kann auf Antrag Ausnahmen zu Nrn. 414 und 415 zulassen.
4.3 Langstreckenflugberechtigung
419. Die LB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS, MBS oder in die Sondererlaubnis erteilt
und berechtigt zur Tätigkeit als LfzFhr, WSO oder LfzOpOffz für die in Nr. 420 definierten Flüge.
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420. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72N30E – 25N55E
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– 25N20W – 30N20W – 40N10W – 60N10W – 72N30E begrenzten Gebietes (Europa und
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Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als
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500 km beträgt. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der LB ist die erfolgreiche Teilnahme an
Än
einem Lehrgang, entsprechend den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen,
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bestehend aus
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• der theoretischen Ausbildung im zur Durchführung von Langstreckenflügen notwendigen Umfang in
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den Sachgebieten
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+ Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
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+ Navigation,
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+ Meteorologie und
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• der IB (nur für LfzFhr).
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421. Die Gültigkeitsdauer der LB richtet sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis und wird mit
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Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Nrn. 406, 408 und 414 bis 417 verlängert.
4.4 Luftfahrzeugführerüberprüfungsberechtigung
422. Die LÜB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS oder in die Sondererlaubnis erteilt.
Die LÜB berechtigt grundsätzlich entsprechend dem Umfang der gültigen Erlaubnisse und
Berechtigungen zur Überprüfung von LfzFhr sowie von WSO mit einer für das betreffende Lfz-Muster
gültigen MB.
18 Entsprechend Abschnitt 2.16.
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Stand: April 2021