a1-271-4-8901-v4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-271/4-8901 „Lizensierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge““
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A1-271/4-8901 Berechtigungen
428. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der FLB sind
• der Besitz eines gültigen MFS oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
• grundsätzlich der Besitz einer gültigen IB, sofern das Lfz-Muster für den Betrieb nach IFR
zugelassen ist,
• die praktische Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 700 Flugstunden, davon mindestens 200
Flugstunden als VLF auf dem Einsatzmuster, für das die FLB erstmals erworben werden soll (entfällt
beim Einsatz als Fluglehrer bzw. Fluglehrerin auf reinen Schulungsluftfahrzeugen) und
• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der FLB entsprechend den
jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen.
Ausnahmen zur vorherigen 3. Punktaufzählung können zulassen bei
• praktischer Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 500 Flugstunden das LufABw 4 II a sowie
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• praktischer Tätigkeit als LfzFhr von weniger als 500 Flugstunden und
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+ bei Erwerb der FLB in Erstverwendung beim EURO NATO JOINT JET PILOT TRAINING
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oder
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+ de
bei Erwerb der FLB in Erstverwendung am IntHubschrAusbZ Bückeburg im Rahmen der HGA
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der zuständige OrgBer.
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429. Gemäß Nr. 104 können Ausnahmeanträge insbesondere zu Nr. 427 zweiter Satz und zu
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Nr. 428 zweite Punktaufzählung mit Begründung über die zuständigen MilOrgBer bzw. über das
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BAAINBw oder vergleichbaren Dienststellen dem LufABw 4 II a vorgelegt werden. Einschränkungen
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(z. B. FLB beschränkt auf Sichtflugregeln) sind in das Beiblatt einzutragen.
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430. Während der Ausbildung zum Erwerb der FLB darf ein LfzFhr als VLF die Fluglehrtätigkeit
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unter Aufsicht eines entsprechend qualifizierten Fluglehrberechtigten im Realflug dann ausüben,
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wenn er die fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten hierzu – einschließlich der
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Beherrschung der Notsituationen – nachgewiesen hat. Bevor im Rahmen seiner Ausbildung zum
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Erwerb der FLB ein LfzFhr als VLF die Fluglehrtätigkeit unter Aufsicht ausüben darf, müssen folgende
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Bedingungen erfüllt sein:
• Die fachlichen Voraussetzungen gemäß der Nr. 428, 1. bis 3. und 5. Punktaufzählung;
• Im Rahmen des Lehrgangs zum Erwerb der FLB die
+ abgeschlossene Theorieausbildung mit erfolgreich abgelegter theoretischer Überprüfung,
+ Teilnahme an den gemäß Ausbildungsprogramm festgelegten Ausbildungsabschnitten der
Praxisausbildung zur bevorstehenden Ausübung der beaufsichtigten Fluglehrtätigkeit als VLF,
+ anschließende erfolgreich abgelegte praktische Überprüfung, aus der mittels eines
Bewertungsformblattes (Evaluation Report) hervorgeht, dass im Rahmen seiner weiteren
Ausbildung der LfzFhr als VLF die Fluglehrtätigkeit unter Aufsicht eines entsprechend
qualifizierten Fluglehrberechtigten ausüben kann und fortan mit einer „FLB unter Aufsicht“
(vorläufige Berechtigung zur Fluglehrtätigkeit unter Aufsicht) eingesetzt werden darf,
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Stand: April 2021
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Berechtigungen A1-271/4-8901
+ anschließende Aufnahme des Bewertungsformblattes (Evaluation Report) in die fliegerische
Akte als Nachweis der Erlangung der „FLB unter Aufsicht“.
Die „FLB unter Aufsicht“ ist befristet gültig bis zur Beendigung der Ausbildung zum Erwerb der „FLB“.
431. Sofern ein LfzFhr als VLF die Fluglehrtätigkeit unter Aufsicht eines entsprechend qualifizierten
Fluglehrberechtigten nach Nr. 430 ausübt (FLB unter Aufsicht), ist zusätzlich ein LFBA in der
Steuerführung notwendig,
• der sich mindestens in einer lehrgangsgebundenen Ausbildung zum Erwerb des MFS, bezogen auf
das gleiche Lfz-Muster, befindet,
• der entsprechenden Systemkenntnisse (Abschluss des entsprechenden theoretischen Ausbildungs-
abschnittes, sichere Grundbedienung des Lfz-Musters) nachgewiesen hat und
• dessen Eignung für den jeweiligen Ausbildungsflug durch den Flugauftragserteilenden bzw. die
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Flugauftragserteilende festgestellt wurde.
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432. Die Erweiterung der FLB auf andere Lfz-Muster ist nur innerhalb der jeweiligen
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Luftfahrzeugart (Flächenflugzeug oder Drehflügler) zulässig und setzt die erfolgreiche Teilnahme an
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einem musterbezogenen FLB-Lehrgang voraus.
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LfzFhr, die bereits eine entsprechende Berechtigung besitzen, können die dabei erworbenen und
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nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung auf andere Muster angerechnet
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bekommen.
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433. Die Bedingungen für die Verlängerung der FLB sind
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• der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin im Gültigkeitsjahr die Tätigkeit als FLB ausgeübt
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hat und
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• eine erfolgreich absolvierte praktische und theoretische Überprüfung entsprechend den jeweils
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gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr.
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FLB verbuchen bei der Ausübung von Lehrtätigkeiten FLB-Zeit und 1. LfzFhr-Zeit gemäß
Flugzeitennachweis.
4.6 Überprüfungs- und Lehrberechtigung
434. Die ÜLB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MBS oder in die Sondererlaubnis erteilt.
Die ÜLB berechtigt entsprechend dem Umfang der Erlaubnisse und Berechtigungen zur Ausbildung,
Schulung, Nachschulung, Einweisung und Überprüfung von Anwärtern bzw. Anwärterinnen und LFBA
der eigenen Fachtätigkeit.
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Stand: April 2021
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A1-271/4-8901 Berechtigungen
Als WSO strahlgetriebener Kampfflugzeuge berechtigt die Erteilung der ÜLB zusätzlich, entsprechend
dem Umfang der eigenen Erlaubnisse und Berechtigungen die waffensystemspezifische und taktische
Ausbildung, Schulung, Nachschulung und Überprüfung von Anwärtern bzw. Anwärterinnen und LfzFhr
durchzuführen.
435. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der ÜLB sind
• der Besitz eines gültigen MBS oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
• die praktische Fachtätigkeit von mindestens 2 Jahren als LFBA auf dem Einsatzmuster, für das die
ÜLB erworben werden soll,
• für WSO von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen die praktische Tätigkeit als WSO mit mindestens
700 Flugstunden, davon
+ mindestens 200 Flugstunden als WSO auf dem Einsatzmuster, für das die ÜLB erstmals
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erworben werden soll, sowie
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• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der ÜLB entsprechend den
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jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen.
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Ausnahmen zur Nr. 435, 3. Punktaufzählung kann das LufABw 4 II a genehmigen, wenn der WSO über
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eine praktische Tätigkeit als WSO von mindestens 500 Flugstunden verfügt.
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436. Die Bedingungen für die Verlängerung der ÜLB sind
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• der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin im Gültigkeitsjahr die Tätigkeit als ÜLB ausgeübt
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hat und
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• eine erfolgreich absolvierte praktische und theoretische Überprüfung entsprechend den jeweils
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gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr.
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ÜLB verbuchen bei der Ausübung von Lehrtätigkeiten ÜLB-Zeit und LFB-Zeit gemäß
Au
Flugzeitennachweis.
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437. Die Erweiterung der ÜLB auf andere Lfz-Muster ist nur innerhalb der jeweiligen
D
Luftfahrzeugart (Flächenflugzeug oder Drehflügler) zulässig und setzt die erfolgreiche Teilnahme an
einem musterbezogenen Lehrgang voraus.
LFBA, die bereits eine entsprechende Berechtigung besitzen, können die dabei erworbenen und
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung auf andere Muster angerechnet
bekommen.
4.7 Waffenlehrberechtigung
438. Die WLB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS/MBS oder in die Sondererlaubnis
erteilt.
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Stand: April 2021
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Berechtigungen A1-271/4-8901
Die WLB berechtigt entsprechend dem Umfang der Erlaubnisse, Berechtigungen und Befähigungen/
Qualifikationen zur Ausbildung, Schulung, Nachschulung, Einweisung und Überprüfung von LFBA im
Rahmen des taktischen Ausbildungsprogramms.
439. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der WLB sind
• der Besitz eines gültigen MFS/MBS oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
• der Besitz einer gültigen IB (falls erforderlich),
• mindestens 700 Flugstunden als VLF oder WSO, davon
+ mindestens 450 Flugstunden als VLF oder WSO auf dem Einsatzmuster, für das die WLB
erstmals erworben werden soll und
• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der WLB entsprechend den
jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen.
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n
Das LufABw 4 II a kann zur vorgenannten 4. Punktaufzählung Ausnahmen zulassen; für den
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Ersterwerb sind jedoch mindestens 600 Flugstunden als VLF oder WSO nachzuweisen.
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440. Die Erweiterung der WLB auf andere Lfz-Muster ist nur innerhalb der jeweiligen
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Luftfahrzeugart (Flächenflugzeuge oder Drehflügler) zulässig und setzt die erfolgreiche Teilnahme an
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einer gemäß Nr. 263 ff. festzulegenden musterbezogenen Nachschulung im Verband zur Erweiterung
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der WLB voraus.
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441. Bedingung für die Verlängerung der WLB ist der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die
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Inhaberin im Gültigkeitsjahr eine Tätigkeit auf dem entsprechenden Lfz-Muster ausgeübt hat.
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4.8 Nachprüfflugberechtigung
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442. Die NB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS, MBS oder die Sondererlaubnis erteilt.
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Sie berechtigt zur Durchführung von Nachprüfflügen und ist musterbezogen.
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443. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der NB sind
D
• der Besitz eines gültigen MFS, MBS oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
• der Besitz einer gültigen IB (falls erforderlich), sowie
• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der NB entsprechend den
jeweils gültigen Ausbildung- und Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr.
444. Bedingung für die Verlängerung der NB ist der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin
im Gültigkeitsjahr eine Tätigkeit mit NB ausgeübt hat.
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Stand: April 2021
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4.9 Testflugberechtigungen
4.9.1 Luftfahrzeugführer bzw. Luftfahrzeugführerinnen mit
Testflugberechtigung
445. LfzFhr benötigen als VLF zur Durchführung von Erprobungsflügen, bei denen das Flug- und
Betriebsverhalten eines Lfz festgestellt (Ersterprobung), der Flugbereich eröffnet oder zum Zwecke
der Prüfung Betriebsgrenzen überschritten werden sowie als LfzFhr bei sonstigen Erprobungs- und
Stückprüfflügen eine TB nach dieser AR.
Ersterprobung ist auch die Durchführung von Flügen, bei denen das Flug- und Betriebsverhalten
aufgrund einer Änderung des Lfz neu festgestellt werden, wenn durch die Änderung Merkmale,
Leistungen und Eigenschaften des Lfz wesentlich geändert wurden.
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446. Die TB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS, MBS oder die Sondererlaubnis durch
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das LufABw 4 II a erteilt. Die Verlängerung dieser Berechtigung liegt in der Verantwortung des
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LufABw 4 II a.
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Für das BAAINBw wird die Zuständigkeit hierbei grundsätzlich an den Präsidenten bzw. die Präsidentin
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delegiert.
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Der Präsident bzw. die Präsidentin des BAAINBw kann die TB beschränken oder erweitern,
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insbesondere auf bestimmte Tätigkeiten und Lfz-Muster, ebenso bezüglich Ersterprobung und Prüfung
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von Lfz-Mustern, die nur für Flüge nach Sichtflugregeln ausgerüstet sind. Das LufABw 4 II a ist zu
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beteiligen.
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447. Die TB Klasse 1 (TB 1) ist nicht mustergebunden und berechtigt zur Durchführung aller
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technischen Flüge als VLF. Technische Flüge sind
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• Prüfflüge (Stückprüfflüge, Nachprüfflüge),
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• Erprobungsflüge und
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• Funktionsprüfungen im Fluge.
448. Die TB 1 schließt die NB mit ein. Im Rahmen des Flugbetriebes des BAAINBw umfasst die
TB 1 ebenso die Ausübung der praktischen Rechte, die im Zusammenhang mit einer FLB und KdtB
stehen. Außerhalb des Flugbetriebes des BAAINBw in den Teilstreitkräften (TSK) beschränken sich
die Rechte gemäß Satz 2 auf die FLB und hierbei auf die Durchführung von
Ersteinweisungen/Erstschulungen auf neu eingeführten Lfz und neu eingeführter Ausrüstung sowie die
Durchführung damit verbundener Überprüfungsflüge 19.
19 Bei der Ausübung der Rechte der FLB ist insbesondere zur Durchführung dieser Überprüfungsflüge
sicherzustellen, dass die notwendigen Kenntnisse über ortsgebundene Verfahren sowie spezifische
Besonderheiten der jeweiligen TSK bei dem bzw. der Überprüfenden im notwendigen Umfang vorhanden sind.
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Stand: April 2021
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Berechtigungen A1-271/4-8901
449. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der TB 1 sind der
• Besitz eines gültigen MFS oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
• Besitz einer gültigen IB,
• Nachweis von mindestens 800 Gesamtflugstunden für LfzFhr auf Kampfflugzeugen, davon 500
Stunden als VLF auf Flugzeugen mit einem Höchstabfluggewicht von mehr als 2.000 kg oder
mindestens 1.200 Stunden auf Flugzeugen mit zwei Piloten bzw. Pilotinnen auf Multi Pilot Aircraft
(MPA), davon 150 als VLF, oder mindestens 750 als VLF auf mindestens 2 Hubschraubermustern
und mindestens 250 Flugstunden nach IFR,
• erfolgreiche Abschluss einer Ingenieurausbildung einschlägiger Fachrichtung an einer Hochschule
der Bundeswehr (Studiengang Aeronautical Engineering eingeschlossen) oder an einer Fachhoch-
schule oder Technischen Hochschule bzw. Universität sowie
!
• erfolgreiche Abschluss eines Lehrgangs für Testluftfahrzeugführer bzw. Testluftfahrzeugführerinnen
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an einer vom LufABw anerkannten Ausbildungseinrichtung.
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Das LufABw kann zur 3. und 4. Punktaufzählung Ausnahmen zulassen.
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450. de
Bedingung für die Verlängerung der TB 1 ist der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die
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Inhaberin im Gültigkeitsjahr eine Tätigkeit mit TB 1 ausgeübt hat.
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451. Die TB Klasse 2 (TB 2) ist mustergebunden und berechtigt zu einer Tätigkeit als VLF zur
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Durchführung aller technischen Flüge – mit Ausnahme der Erprobungsflüge und Ersterprobung –
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sowie als LfzFhr bei Erprobungsflügen auf Lfz, zu deren Führung und Bedienung eine MB und TB 2
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vorhanden sind. Der Präsident bzw. die Präsidentin des BAAINBw kann die TB 2 auf die Durchführung
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von Erprobungsflügen als VLF erweitern.
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452. Die TB 2 schließt im Rahmen des Flugbetriebes des BAAINBw die Berechtigung NB mit ein.
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453. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der TB 2 sind der
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• Besitz eines gültigen MFS oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
D
• Besitz der MB für das Lfz-Muster, für das die TB 2 erteilt werden soll,
• grundsätzlich der Besitz einer gültigen IB, sofern das Lfz-Muster für den Betrieb nach IFR
zugelassen ist,
• Nachweis von mindestens 1.000 Flugstunden als VLF auf Flugzeugen mit einem Höchstab-
fluggewicht von mehr als 2.000 kg oder mindestens 700 Stunden als VLF auf Hubschraubern,
• erfolgreiche Abschluss einer Ingenieurausbildung einschlägiger Fachrichtung an einer Hochschule
der Bundeswehr (Studiengang Aeronautical Engineering eingeschlossen) oder einer Fachhoch-
schule oder Technischen Hochschule bzw. Universität sowie
• erfolgreiche Abschluss eines Lehrgangs zum Erwerb der TB 2 an einer durch das LufABw
anerkannten Ausbildungseinrichtung.
Das LufABw kann zur 4. und 5. Punktaufzählung Ausnahmen zulassen.
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Stand: April 2021
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454. Die TB 2 kann für einzelne oder alle im Beiblatt zum MFS oder in der Sondererlaubnis
eingetragenen Lfz-Muster durch das LufABw zuerkannt werden. Die auf die Durchführung von
Erprobungsflügen erweiterte TB 2 bleibt hiervon unberührt.
455. Bedingung für die Verlängerung der TB 2 ist der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die
Inhaberin im Gültigkeitsjahr eine Tätigkeit mit TB 2 ausgeübt hat.
4.9.2 Waffensystemoffizier mit Testflugberechtigung
456. Die Berechtigung „Waffensystemoffizier mit Testflugberechtigung“ (TBW) ist muster-
gebunden und berechtigt zur Durchführung aller technischen Flüge als WSO.
457. Fachliche Voraussetzungen sind der
• Besitz eines gültigen MBS als WSO oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
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n
• Besitz der gültigen MB für das Lfz, für das die Berechtigung TBW erteilt werden soll,
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• Nachweis von mindestens 700 Flugstunden als WSO auf Flugzeugen mit einem Höchstabflug-
ng
gewicht von mehr als 2.000 kg,
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de
• erfolgreiche Abschluss einer Ingenieurausbildung einschlägiger Fachrichtung an einer Hochschule
Än
der Bundeswehr (Studiengang Aeronautical Engineering eingeschlossen) oder an einer Fachhoch-
em
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schule oder Technischen Hochschule bzw. Universität sowie
ch
• erfolgreiche Abschluss eines Lehrgangs für TBW oder Abschluss eines Lehrganges zum Erwerb
ni
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der TB 2 gemäß den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen an einer vom
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LufABw anerkannten Ausbildungseinrichtung.
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Das LufABw kann zur 3. bis 5. Punktaufzählung Ausnahmen zulassen.
ck
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sd
458. Die Berechtigung TBW wird für einzelne oder alle im Beiblatt zum MBS oder in der
Au
Sondererlaubnis eingetragenen Lfz-Muster durch das LufABw zuerkannt.
r
se
ie
459. Bedingung für die Verlängerung der Berechtigung TBW ist der Nachweis, dass der Inhaber
D
bzw. die Inhaberin im Gültigkeitsjahr eine Tätigkeit als TBW ausgeübt hat.
4.9.3 Bordtechniker/Ladungsmeister oder Bordtechnikerin/Ladungsmeisterin
mit Testflugberechtigung
460. Die Berechtigung „Bordtechniker/Ladungsmeister bzw. Bordtechnikerin/Ladungsmeisterin mit
Testflugberechtigung“ (TBB/TBL) berechtigt zur Durchführung aller technischen Flüge als Bord-
techniker/Ladungsmeister bzw. Bordtechnikerin/Ladungsmeisterin.
461. Fachliche Voraussetzungen sind der
• Besitz eines gültigen MBS als Bordtechniker/Ladungsmeister bzw. als Bordtechnikerin/Ladungs-
meisterin oder einer entsprechenden Sondererlaubnis,
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Stand: April 2021
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Berechtigungen A1-271/4-8901
• Besitz einer gültigen MB für das Lfz, für das die TB (TBB/TBL) erteilt werden soll,
• Besitz einer Berechtigung zum Absetzen/Abwerfen von Lasten und Absetzen von Fallschirm-
springern und Fallschirmspringerinnen aus Transportluftfahrzeugen (nur für Ladungsmeister bzw.
Ladungsmeisterin),
• Nachweis von mindestens 500 Flugstunden auf Flugzeugen mit einem Höchstabfluggewicht von
mehr als 2.000 kg oder auf mindestens zwei Hubschraubermustern als Bordtechniker bzw.
Bordtechnikerin sowie
• erfolgreiche Abschluss eines Lehrgangs zum Erwerb einer TB für Bordtechniker/Ladungsmeister
bzw. Bordtechnikerin/Ladungsmeisterin an einer vom LufABw anerkannten Ausbildungseinrichtung.
Das LufABw kann zur 3. und 4. Punktaufzählung Ausnahmen zulassen.
462. Die Berechtigung TBB/TBL wird für einzelne oder alle im Beiblatt zum MBS oder in der
!
st
Sondererlaubnis eingetragenen Lfz-Muster durch LufABw zuerkannt.
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463. Bedingung für die Verlängerung der TBB/TBL ist der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die
ng
Inhaberin im Gültigkeitsjahr eine Tätigkeit als TBB/TBL ausgeübt hat.
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4.10 Kommandantenberechtigung
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464. Grundsätzlich bedürfen LfzFhr zur Wahrnehmung der Funktion VLF auf Lfz-Mustern, für deren
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Führung zwei berechtigte LfzFhr vorgeschrieben sind, einer KdtB. Aus- und Weiterbildungsflüge
ni
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können von dieser Bestimmung durch Festlegung im jeweiligen Besatzungskonzept des Lfz-Musters
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ausgenommen werden.
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Die KdtB wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS erteilt. Sie berechtigt zum Einsatz als
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Kommandant bzw. Kommandantin und ist musterbezogen.
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Das LufABw kann Ausnahmen zu Satz 1 zulassen.
r
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465. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der KdtB sind
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• der Besitz eines gültigen MFS,
• ein Mindestmaß an Erfahrung, welche von den OrgBer in dem musterbezogenen Besatzungs-
konzept bzw. Flugbetriebshandbuch (FBH)/Operations Manual (OM) festzulegen ist und
• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einer Ausbildung zum Erwerb der KdtB gemäß den jeweils
gültigen Regelungen der jeweils zuständigen OrgBer.
466. Bedingung für die Verlängerung der KdtB ist der Nachweis einer erfolgreich absolvierten
praktischen Überprüfung als Kommandant bzw. Kommandantin entsprechend den jeweils gültigen
Ausführungsbestimmungen für die praktische und theoretische Überprüfung der LFBA gemäß
A1-271/5-8901 VS-NfD.
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Stand: April 2021
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A1-271/4-8901 Berechtigungen
4.11 Simulatorlehrberechtigung 1
467. Die SLB 1 wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS/den Berechtigungsnachweis erteilt.
Die SLB 1 berechtigt grundsätzlich zur Ausbildung, Schulung, Nachschulung, Einweisung und
Überprüfung von Flugschülern bzw. Flugschülerinnen und LfzFhr sowie von WSO auf synthetischen
Flugübungsgeräten (Flight Simulation Training Device (FSTD)).
468. Die SLB 1 gilt für ein Jahr und kann bei Erfüllung der Voraussetzungen um jeweils ein Jahr
verlängert werden. Die Gültigkeitsfrist ist in den Berechtigungsnachweis einzutragen.
Für Inhaber eines gültigen MFS richtet sich die Gültigkeitsdauer der SLB 1 nach den Regelungen des
Abschnitts 2.4 (Gültigkeitsjahr).
469. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der SLB 1 sind
!
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• der Besitz eines MFS oder einer Sondererlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erwerb der
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SLB 1,
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• der Besitz einer MB oder der Nachweis einer erfolgreich absolvierten vergleichbaren
de
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Musterschulung (Theorie- und Simulatorschulung) auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1
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erworben werden soll, innerhalb der letzten 6 Monate vor Erwerb der SLB 1,
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• grundsätzlich der Besitz einer IB oder der Nachweis einer erfolgreich absolvierten vergleichbaren
ni
Instrumentenflugschulung (Theorie- und Simulatorschulung) auf dem Einsatzmuster, für das die
gt
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SLB 1 erworben werden soll, innerhalb der letzten 6 Monate vor Erwerb der SLB 1, sofern das Lfz-
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Muster für den Betrieb nach IFR zugelassen ist,
ck
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• die praktische Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 700 Flugstunden,
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• die praktische Tätigkeit als VLF auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1 erstmals erworben werden
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soll,
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• die praktische Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 200 Flugstunden (nicht lehrgangsgebundene
Ausbildung) auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1 erstmals erworben werden soll, davon
maximal 100 Flugstunden in einem FSTD,
• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der SLB 1 im Umfang der
Berechtigung entsprechend den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
einschließlich der erfolgreich absolvierten praktischen Überprüfung durch LfzFhr mit gültiger FLB.
Abweichungen zur 4. und 5. Punktaufzählung kann zulassen
• bei praktischer Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 400 Flugstunden das LufABw 4 II a.
Einschränkung: Die SLB 1 berechtigt in diesen Fällen nicht zur Überprüfung gemäß Nr. 467. Die
Einschränkung ist in das Beiblatt/den Berechtigungsnachweis einzutragen.
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Stand: April 2021
Offen
Berechtigungen A1-271/4-8901
470. Gemäß Nr. 104 können Ausnahmeanträge insbesondere zu Nr. 467, zweiter Satz in
Verbindung mit Nr. 469, dritte Punktaufzählung mit Begründung über die zuständigen MilOrgBer bzw.
über das BAAINBw oder vergleichbaren Dienststellen des LufABw 4 II a vorgelegt werden.
Einschränkungen (z. B. SLB 1 beschränkt auf Sichtflugregeln) sind in das Beiblatt bzw. in den
Berechtigungsnachweis einzutragen.
471. Die Erweiterung der SLB 1 auf andere Lfz-Muster ist nur innerhalb der jeweiligen
Luftfahrzeugkategorie (Flächenflugzeug oder Drehflügler) zulässig und setzt die erfolgreiche Teilnahme
an einem musterbezogenen Lehrgang voraus.
SLB 1-Inhaber und SLB 1-Inhaberinnen können die für ein Lfz-Muster bereits erworbenen und
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung auf andere Lfz-Muster angerechnet
bekommen.
!
st
472. Die Bedingungen für die Verlängerung der SLB 1 sind
n
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sd
• der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin im Gültigkeitsjahr die Tätigkeit als Simulator-
ng
ru
lehrberechtigter bzw. Simulatorlehrberechtigte im Umfang von mindestens 50 Flugstunden 20
ausgeübt hat und
de
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em
• eine erfolgreich absolvierte Überprüfung entsprechend dem Umfang der Berechtigung gemäß den
td
jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr einschließlich der
ch
praktischen Überprüfung durch LfzFhr mit gültiger FLB.
ni
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473. Die SLB 1 ist in der FLB inbegriffen. Die FLB berechtigt zum Ausüben der Tätigkeit als
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te
Simulatorlehrberechtigter bzw. Simulatorlehrberechtigte gemäß Nr. 467 im Umfang der Erlaubnisse,
un
ck
Berechtigungen und Befähigungen/Qualifikationen. Eine Eintragung der SLB 1 in das Beiblatt zum MFS
ru
ist für den Gültigkeitszeitraum der FLB nicht erforderlich.
sd
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20 Davon mindestens 20 Flugstunden, in denen die Tätigkeiten eines bzw. einer LfzFhr ausgeübt werden, sofern
im Gültigkeitszeitraum kein Einsatz als LfzFhr im Rahmen der Verlängerung einer MB oder IB nachgewiesen
wird.
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Stand: April 2021