a1-271-4-8901-v4

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-271/4-8901 „Lizensierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge“

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A1-271/4-8901                               Berechtigungen


4.11       Simulatorlehrberechtigung 1
467.       Die SLB 1 wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS/den Berechtigungsnachweis erteilt.

Die SLB 1 berechtigt grundsätzlich zur Ausbildung, Schulung, Nachschulung, Einweisung und
Überprüfung von Flugschülern bzw. Flugschülerinnen und LfzFhr sowie von WSO auf synthetischen
Flugübungsgeräten (Flight Simulation Training Device (FSTD)).

468.       Die SLB 1 gilt für ein Jahr und kann bei Erfüllung der Voraussetzungen um jeweils ein Jahr
verlängert werden. Die Gültigkeitsfrist ist in den Berechtigungsnachweis einzutragen.

Für Inhaber eines gültigen MFS richtet sich die Gültigkeitsdauer der SLB 1 nach den Regelungen des
Abschnitts 2.4 (Gültigkeitsjahr).

469.       Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der SLB 1 sind




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• der Besitz eines MFS oder einer Sondererlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erwerb der




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   SLB 1,




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• der Besitz einer MB oder der Nachweis einer erfolgreich absolvierten vergleichbaren
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   Musterschulung (Theorie- und Simulatorschulung) auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1
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   erworben werden soll, innerhalb der letzten 6 Monate vor Erwerb der SLB 1,
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• grundsätzlich der Besitz einer IB oder der Nachweis einer erfolgreich absolvierten vergleichbaren
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   Instrumentenflugschulung (Theorie- und Simulatorschulung) auf dem Einsatzmuster, für das die
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   SLB 1 erworben werden soll, innerhalb der letzten 6 Monate vor Erwerb der SLB 1, sofern das Lfz-
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   Muster für den Betrieb nach IFR zugelassen ist,
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• die praktische Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 700 Flugstunden,
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• die praktische Tätigkeit als VLF auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1 erstmals erworben werden
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• die praktische Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 200 Flugstunden (nicht lehrgangsgebundene
   Ausbildung) auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1 erstmals erworben werden soll, davon
   maximal 100 Flugstunden in einem FSTD,

• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der SLB 1 im Umfang der
   Berechtigung entsprechend den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
   einschließlich der erfolgreich absolvierten praktischen Überprüfung durch LfzFhr mit gültiger FLB.

Abweichungen zur 4. und 5. Punktaufzählung kann zulassen

• bei praktischer Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 400 Flugstunden das LufABw 4 II a.

Einschränkung: Die SLB 1 berechtigt in diesen Fällen nicht zur Überprüfung gemäß Nr. 467. Die
Einschränkung ist in das Beiblatt/den Berechtigungsnachweis einzutragen.


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470.       Gemäß Nr. 104 können Ausnahmeanträge insbesondere zu Nr. 467, zweiter Satz in
Verbindung mit Nr. 469, dritte Punktaufzählung mit Begründung über die zuständigen MilOrgBer bzw.
über das BAAINBw oder vergleichbaren Dienststellen des LufABw 4 II a vorgelegt werden.
Einschränkungen (z. B. SLB 1 beschränkt auf Sichtflugregeln) sind in das Beiblatt bzw. in den
Berechtigungsnachweis einzutragen.

471.       Die Erweiterung der SLB 1 auf andere Lfz-Muster ist nur innerhalb der jeweiligen
Luftfahrzeugkategorie (Flächenflugzeug oder Drehflügler) zulässig und setzt die erfolgreiche Teilnahme
an einem musterbezogenen Lehrgang voraus.

SLB 1-Inhaber und SLB 1-Inhaberinnen können die für ein Lfz-Muster bereits erworbenen und
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung auf andere Lfz-Muster angerechnet
bekommen.




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472.       Die Bedingungen für die Verlängerung der SLB 1 sind




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• der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin im Gültigkeitsjahr die Tätigkeit als Simulator-



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     lehrberechtigter bzw. Simulatorlehrberechtigte im Umfang von mindestens 50 Flugstunden 20
     ausgeübt hat und
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• eine erfolgreich absolvierte Überprüfung entsprechend dem Umfang der Berechtigung gemäß den
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     jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr einschließlich der
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     praktischen Überprüfung durch LfzFhr mit gültiger FLB.
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473.       Die SLB 1 ist in der FLB inbegriffen. Die FLB berechtigt zum Ausüben der Tätigkeit als
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Simulatorlehrberechtigter bzw. Simulatorlehrberechtigte gemäß Nr. 467 im Umfang der Erlaubnisse,
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                                     ck




Berechtigungen und Befähigungen/Qualifikationen. Eine Eintragung der SLB 1 in das Beiblatt zum MFS
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ist für den Gültigkeitszeitraum der FLB nicht erforderlich.
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20   Davon mindestens 20 Flugstunden, in denen die Tätigkeiten eines bzw. einer LfzFhr ausgeübt werden, sofern
     im Gültigkeitszeitraum kein Einsatz als LfzFhr im Rahmen der Verlängerung einer MB oder IB nachgewiesen
     wird.

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                                          Stand: April 2021
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Offen
A1-271/4-8901                         Anlagen


5          Anlagen

5.1    Begriffsbestimmungen                                      41

5.2    Abkürzungsverzeichnis                                     44
5.3    Bezugsjournal                                             46

5.4    Änderungsjournal                                          47




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5.1       Begriffsbestimmungen

Begriff                     Erläuterung
Anerkennung                 Ist die amtliche Bescheinigung, dass die an die Organisation
                            gestellten Anforderungen erfüllt und in vorgegebener Art
                            nachgewiesen wurden.
Anforderungen               Legen Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsdauer
                            von Aufgaben bei Prüfungen/Überprüfungen fest. Sie dienen
                            gleichzeitig als Maßstab für die Bewertung einzelner Leistungen.
Anwärter bzw. Anwärterin    Beamter bzw. Beamtin, Soldat bzw. Soldatin während der
                            fliegerischen Ausbildung zum bzw. zur LfzFhr oder LFBA (siehe
                            auch Flugschüler bzw. Flugschülerin).
Ausbildung                  Vermittlung von fachlichem Wissen (Kenntnissen) und praktischem
                            Können (Fertigkeiten).




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Ausbildungseinrichtung      Schulen, Akademien, selbstständige Lehrgruppen, Ausbildungs-




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                            truppenteile mit lehrgangsgebundenen Ausbildungsaufträgen,




                                                           ng
                            Übungsplatzkommandos, Schiffe sowie Lehreinrichtungen, die der


                                                         ru
                            Ausbildung, der Fortbildung, der Waffen- oder Verbandsausbildung
                            dienen.                   de
                                                    Än

Ausführungsbestimmungen Enthalten Einzelheiten für die Durchführung der Prüfungen/
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                        Überprüfungen. Sie werden für die einzelnen Tätigkeitsbereiche
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                        der LFBA der Bundeswehr erstellt.
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Befähigung/Qualifikation    Nachweis der fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer
                                      gt
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                            bestimmten Tätigkeit, die nicht einer Erlaubnis/Berechtigung
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                            entspricht und nicht im Beiblatt zum MFS/MBS einzutragen sind
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                            (z. B. Gebirgsflugbefähigung, Rottenführer bzw. Rottenführerin).
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Beschränkung                Begrenzung einer Erlaubnis oder Berechtigung auf die Ausübung
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                            bestimmter Tätigkeiten.
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Einweisung                  Maßnahme, durch die LFBA in die Steuerführung und Bedienung
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                            eines Lfz, für das eine MB vorliegt, welches aber eine
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                            unterschiedliche Modellvariante darstellt, eingewiesen werden,
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                            oder eine Maßnahme durch die LFBA in die Bedienung (ohne
                            Steuerführung) eines Lfz für das keine MB vorliegt oder in eine
                            sonstige Tätigkeit auf einem Lfz eingewiesen werden. Eine
                            Einweisung ist durch Lehrpersonal durchzuführen. Diese ist nicht
                            lehrgangsgebunden und beinhaltet nicht den Erwerb der MB.
Erhaltung                   Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer bestehenden Erlaubnis um
                            eine weitere Gültigkeitsdauer. Die Erhaltung ist an die Erfüllung
                            aller für die zu verlängernde(n) Berechtigung(en) vorgegebenen
                            Voraussetzungen gebunden.
Erlaubnis/Berechtigung      Eine Erlaubnis ist eine grundsätzlich für die Dauer des
                            Dienstverhältnisses des Inhabers bzw. der Inhaberin erteilte
                            Genehmigung zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen der
                            Bundeswehr. Die Rechte einer Erlaubnis können nur bei Gültigkeit
                            entsprechender Berechtigungen ausgeübt werden.

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A1-271/4-8901                               Anlagen


 Begriff                      Erläuterung
 Erteilung                    Ausfertigung und Aushändigung einer Erlaubnis bzw. Eintragung
                              einer Berechtigung in das dazugehörige Beiblatt.
 Erweiterung                  Maßnahme, durch die eine Erlaubnis zur Ausübung einer
                              bestimmten Tätigkeit an Bord eines Lfz auf andere Lfz-Muster
                              ausgedehnt wird oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung
                              verfügt wird.
 Flugverbot                   Zeitlich befristetes Verbot der Ausübung der mit der Erteilung der
                              Erlaubnis/Berechtigung verbundenen Rechte.
 Flugschüler bzw.             Beamter bzw. Beamtin, Soldat bzw. Soldatin während der
 Flugschülerin                fliegerischen Ausbildung zum bzw. zur LfzFhr.
 Führen ziviler               Das Führen zivil zugelassener Lfz zu einem militärischen
 Luftfahrzeuge mit            Verwendungszweck auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung ist




                                                                           !
 militärischen Erlaubnissen   durch Angehörige der Bundeswehr mit einer entsprechenden




                                                                        nst
                              Erlaubnis/Berechtigung auf Basis dieser AR möglich.




                                                                     ie
                                                                   sd
                              Die Durchführung von Flügen zu militärischen




                                                                ng
                              Verwendungszwecken mit Lfz in ziviler Halterschaft und zivilen


                                                              ru
                              LfzFhr ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung nicht betroffen.
                                                            de
                                                         Än
 Lehrpersonal                 LFBA mit FLB, ÜLB, WLB oder SLB 1.
                                                      em



 Linetraining                 Fliegerische Professionalisierung im Realflug, zumeist nach
                                                   td




                              simulatorgestütztem Erwerb oder Verlängerung einer MB.
                                                ch




                              Linetraining von LFBA erfolgt mit Lehrpersonal und soll LFBA
                                              ni




                              befähigen, ihre vorgesehenen Aufgaben an Bord im
                                            gt
                                         lie




                              Realflugbetrieb vollumfänglich wahrnehmen zu können und
                                         r
                                      te




                              schließt mit einem Überprüfungsflug ab.
                                   un




 Luftfahrzeugbesatzung        Summe der LFBA eines Lfz.
                                ck
                              ru




 Luftfahrzeugbesatzungs-      Personal, welches über eine Lizenz (MFS/MBS) verfügt, um an
                             sd




 angehörige
                           Au




                              Bord eines Lfz die notwendigen flugbetrieblichen Aufgaben
                              wahrzunehmen. Diese flugbetrieblichen Tätigkeiten, die während
                         r
                      se




                              einer Flugdienstperiode erforderlich sind, definieren sich aus der
                     ie
                     D




                              jeweils genutzten Rolle des Lfz.
 Nachschulung                 Wiederholung von Teilen einer Ausbildung (Auffrischung von
                              Kenntnissen und Fertigkeiten); sie ist lehrgangsgebunden mit
                              Ausbildungsbefehl und Lehrplan durchzuführen. Für die
                              Nachschulung ist Lehrpersonal einzusetzen.
 Orientationflight            Dient dazu, LfzFhr aus Staatenbündnissen mit deutscher
                              Beteiligung, welche sich im Besitz einer gültigen Lizenz befinden,
                              Leistungsparameter und Einsatzmöglichkeiten eines Lfz am
                              Arbeitsplatz des Piloten bzw. der Pilotin im Fluge erfahren zu
                              lassen. Der bzw. die VLF eines Orientationflight muss Inhaber bzw.
                              Inhaberin einer FLB sein.
 Prüfung                      Siehe Überprüfung.
 Qualifikation                Siehe Befähigung.


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Begriff                   Erläuterung
Ruhen                     Eine Erlaubnis/Berechtigung ruht, wenn die Bedingungen zum
                          Erhalt/zur Verlängerung nicht erfüllt werden oder ein Ruhen
                          angeordnet ist. Für die Dauer des Ruhens der
                          Erlaubnis/Berechtigung dürfen die damit verbundenen Rechte nicht
                          ausgeübt werden.
Schulung                  Lehrgangsgebundene Ausbildung zum Erwerb einer
                          Erlaubnis/Berechtigung. In der Schulung ist Lehrpersonal
                          einzusetzen.
Überprüfung/Prüfung       Nachweis des praktischen Könnens und des theoretischen,
                          fachlichen Wissens gemäß den jeweils gültigen
                          Prüfungsbestimmungen.
Verlängerung              Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer bestehenden Berechtigung
                          um eine weitere Gültigkeitsfrist. Die Verlängerung ist an die




                                                                  !
                                                                st
                          Erfüllung aller für die zu verlängernde Berechtigung vorgegebenen




                                                                n
                                                             ie
                          Voraussetzungen gebunden.




                                                           sd
                                                        ng
Vorläufige Verlängerung   Erhalt der Gültigkeit einer bestehenden Erlaubnis/Berechtigung für


                                                      ru
                          bis zu drei Monate, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin einer
                                                    de
                          Erlaubnis aus von ihm bzw. ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht
                                                  Än

                          die Erfüllung aller für die zu verlängernde Erlaubnis vorgegebenen
                                             em



                          Voraussetzungen erfüllt.
                                           td
                                          ch




Widerruf                  Aufhebung einer erteilten Erlaubnis/Berechtigung nach Wegfall der
                                        ni




                          Erteilungsvoraussetzungen.
                                    gt
                                 lie




Wiedererteilung           Erneute Erteilung einer ruhenden, widerrufenen oder beschränkten
                                  r
                               te




                          Erlaubnis/Berechtigung.
                              un




Zusätzliche               Personen, die zur Durchführung des Flugauftrages erforderlich und
                          ck




Luftfahrzeugbesatzungs-   bestimmt sind, aber keine Tätigkeiten an Bord des Lfz
                          ru
                         sd




angehörige                wahrnehmen, die zum Betrieb des Lfz während einer
                       Au




                          Flugdienstperiode erforderlich sind (Additional Crewmember).
                     r
                  se
                  ie
                  D




                                                                                     Seite 43


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A1-271/4-8901                                 Anlagen


5.2        Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung          Bedeutung
AR                 Allgemeine Regelung
BAAINBw            Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
BDSG               Bundesdatenschutzgesetz
BMVg               Bundesministerium der Verteidigung
CAT                Category
DEMAR              German Military Airworthiness Requirements
EASA               European Aviation Safety Agency
EU                 Europäische Union
FBH                Flugbetriebshandbuch




                                                                         !
                                                                       stn
FFS                Full Flight Simulator




                                                                      ie
                                                                  sd
FLB                Fluglehrberechtigung




                                                                  ng
                                                              ru
FSTD               Flight Simulation Training Device; Flugsimulator
IB                 Instrumentenflugberechtigung
                                                             de
                                                          Än
                                                        em


IFR                Instrumentenflugregeln
                                                     td




KdtB               Kommandantenberechtigung
                                                   ch
                                                 ni




LB                 Langstreckenflugberechtigung
                                              gt
                                            lie




LFB                Luftfahrzeugbesatzung
                                             r
                                          te




LFBA               Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bzw. Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger
                                      un
                                  ck




Lfz                Luftfahrzeug
                                ru




LfzFhr             Luftfahrzeugführer bzw. Luftfahrzeugführerin
                            sd
                          Au




LfzOpOffz          Luftfahrzeugoperationsoffizier
                        r
                     se




LufABw             Luftfahrtamt der Bundeswehr
                    ie
                   D




LuftPersV          Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftVG             Luftverkehrsgesetz
LÜB                Luftfahrzeugführerüberprüfungsberechtigung
MB                 Musterberechtigung
MBS                Militärluftfahrzeugbesatzungsschein
MFS                Militärluftfahrzeugführerschein
MilOrgBer          Militärischer Organisationsbereich
MPA                Multi Pilot Aircraft
NATO               North Atlantic Treaty Organization
NB                 Nachprüfflugberechtigung
OrgBer             Organisationsbereich

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                                      Anlagen                              A1-271/4-8901


Abkürzung   Bedeutung
PBN         Performance-Based Navigation
Sim         Simulator
SLB 1       Simulatorlehrberechtigung 1
SollOrg     Sollorganisation
TB          Testflugberechtigung
TBB         Bordtechniker bzw. Bordtechnikerin mit Testflugberechtigung
TBL         Ladungsmeister bzw. Ladungsmeisterin mit Testflugberechtigung
TBW         Waffensystemoffizier mit Testflugberechtigung
TSK         Teilstreitkräfte
ÜLB         Überprüfungs- und Lehrberechtigung




                                                               !
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VLF         Verantwortliche Luftfahrzeugführerin bzw. Verantwortlicher Luftfahrzeugführer




                                                               n
                                                            ie
VVZ         Vorläufige Verkehrszulassung




                                                        sd
                                                     ng
WaSys       Waffensystem


                                                   ru
WFV         Wehrfliegerverwendungsfähigkeit      de
                                                Än
WLB         Waffenlehrberechtigung
                                           em



WSO         Waffensystemoffizier
                                          td
                                        ch




zLFBA       Zusätzliche Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bzw. zusätzlicher
                                      ni




            Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger
                                   gt
                                 lie
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                   sd
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            se
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                                                                                  Seite 45


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45

Offen
A1-271/4-8901                               Anlagen


5.3        Bezugsjournal

 (Nr.) Bezugsdokumente                                        Titel
 1. A-275/4                   Dauerhafte Flugfreigabe
 2. A1-221/1-4000             Flugphysiologische Ausbildung
                              Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im
 3. A1-271/0-8900
                              Geschäftsbereich des BMVg
                              Qualifikation und Überwachung von Flugsimulatoren militärischer
 4. A1-271/0-8901
                              Luftfahrzeuge
 5. A1-271/1-8901 VS-NfD      Flugbetrieb bemannter Luftfahrzeuge
                              Prüfungen des Personals bemannter und unbemannter
 6. A1-271/5-8901 VS-NfD
                              Luftfahrzeuge
 7. A1-831/0-4008             Tauglichkeitsbegutachtungen Luftfahrtpersonal
                              Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät
 8. A1-1525/0-8901




                                                                          !
                              Teil 1




                                                                        st
                                                                         n
                              Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät




                                                                      ie
 9. A1-1525/0-8902




                                                                      sd
                              Teil 2




                                                                 ng
 10. BDSG                     Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)


                                                               ru
 11. LuftPersV                                                de
                              Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
                                                         Än
 12. LuftVG                   Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
                                                        em



                              Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November
                                                   td




                              2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
                                                 ch




 13. VO (EU) Nr. 1178/2011    Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der
                                               ni




                              Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
                                            gt




                              Europäischen Parlaments und des Rates
                                          lie
                                          r




                              Datenschutz – Vorgaben zur Umsetzung der Europäischen
                                       te




 14. A-2122/4
                                     un




                              Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetz
                                  ck




 15. DEMAR                    German Military Airworthiness Requirements
                                ru
                               sd




 16. A1-271/8-8905 VS-NfD     Führen der fliegerischen Akte
                             Au




 17. A1-2630/0-9804           Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
                         r
                      se




 18. A1-271/1-8906 VS-NfD     Sicht- und Instrumentenflüge
                      ie
                      D




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Offen
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5.4     Änderungsjournal

      Version        Gültig ab                           Geänderter Inhalt


                                      •   Formale Überführung
        1           22.12.2015
                                      •   Erstveröffentlichung


                     Vorläufig
        2                             •   Vollständige Aktualisierung
                    28.06.2016



        3           22.02.2018        •   Vollständige Aktualisierung




                                                                      !
                                                                    st
                                      • Teilweise Aktualisierung




                                                                    n
                                                                 ie
                                         + Nr. 215 Flugphysiologie für Sanitätspersonal




                                                              sd
        3.1         24.08.2018
                                      • Abschnitt 4.2 Instrumentenflugberechtigung mit PBN-



                                                            ng
                                        Befähigung

                                                          ru
                                                       de
                                      • Vollständige Aktualisierung
                                                    Än
                                        + Seite 5, Nrn. 101, 103
                                        + Seite 6, Nrn. 202, 203
                                                em



                                        + Seite 7, Nrn. 208, 209, 211
                                               td




                                        + Seite 8, Nrn. 212, 213, 215
                                            ch




                                        + Seite 10, Nrn. 220, 223
                                          ni




                                        + Seite 11, Nrn. 229, 230, 232
                                          gt
                                    lie




                                        + Seite 12, Nrn. 236, 240
                                     r
                                  te




                                        + Seite 13, Nrn. 247, 248
                                 un




                                        + Seite 14, Nr. 253
                           ck




                                        + Seite 15, Nr. 254
                          ru




                                        + Seite 16, Nrn. 267, 268, 271, 273
                       sd




                                        + Seite 17, Nrn. 275, 276, 278, 280, 281
                     Au




                                        + Seite 18, Nr. 285
                   r
                se




        4            13.04.2021         + Seiten 19/20, Abschnitt 2.17
                ie




                                           Luftfahrzeugbesatzungsangehörige Simulator
                D




                                        + Seite 21, Nr. 301
                                        + Seiten 21/22, Nr. 303 b)
                                        + Seite 23, Nrn. 309, 310
                                        + Seite 24, Nr. 313
                                        + Seite 25, Nr. 406
                                        + Seite 26, Nr. 408
                                        + Seite 27, Nr. 415
                                        + Seite 29, Nrn. 423, 424, 427
                                        + Seite 30, Nrn. 428, 429, 430, 431
                                        + Seite 32, Nr. 437
                                        + Seite 34, Nr. 448
                                        + Seite 35, Nr. 453
                                        + Seiten 38/39, Abschnitt 4.11
                                           Simulatorlehrberechtigung 1




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