a1-271-4-8901-v4
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-271/4-8901 „Lizensierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge““
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A1-271/4-8901 Berechtigungen
4.11 Simulatorlehrberechtigung 1
467. Die SLB 1 wird durch Eintragung in das Beiblatt zum MFS/den Berechtigungsnachweis erteilt.
Die SLB 1 berechtigt grundsätzlich zur Ausbildung, Schulung, Nachschulung, Einweisung und
Überprüfung von Flugschülern bzw. Flugschülerinnen und LfzFhr sowie von WSO auf synthetischen
Flugübungsgeräten (Flight Simulation Training Device (FSTD)).
468. Die SLB 1 gilt für ein Jahr und kann bei Erfüllung der Voraussetzungen um jeweils ein Jahr
verlängert werden. Die Gültigkeitsfrist ist in den Berechtigungsnachweis einzutragen.
Für Inhaber eines gültigen MFS richtet sich die Gültigkeitsdauer der SLB 1 nach den Regelungen des
Abschnitts 2.4 (Gültigkeitsjahr).
469. Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der SLB 1 sind
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• der Besitz eines MFS oder einer Sondererlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erwerb der
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SLB 1,
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• der Besitz einer MB oder der Nachweis einer erfolgreich absolvierten vergleichbaren
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Musterschulung (Theorie- und Simulatorschulung) auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1
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erworben werden soll, innerhalb der letzten 6 Monate vor Erwerb der SLB 1,
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• grundsätzlich der Besitz einer IB oder der Nachweis einer erfolgreich absolvierten vergleichbaren
ni
Instrumentenflugschulung (Theorie- und Simulatorschulung) auf dem Einsatzmuster, für das die
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SLB 1 erworben werden soll, innerhalb der letzten 6 Monate vor Erwerb der SLB 1, sofern das Lfz-
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Muster für den Betrieb nach IFR zugelassen ist,
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• die praktische Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 700 Flugstunden,
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• die praktische Tätigkeit als VLF auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1 erstmals erworben werden
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soll,
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• die praktische Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 200 Flugstunden (nicht lehrgangsgebundene
Ausbildung) auf dem Einsatzmuster, für das die SLB 1 erstmals erworben werden soll, davon
maximal 100 Flugstunden in einem FSTD,
• die erfolgreich absolvierte Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der SLB 1 im Umfang der
Berechtigung entsprechend den jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
einschließlich der erfolgreich absolvierten praktischen Überprüfung durch LfzFhr mit gültiger FLB.
Abweichungen zur 4. und 5. Punktaufzählung kann zulassen
• bei praktischer Tätigkeit als LfzFhr von mindestens 400 Flugstunden das LufABw 4 II a.
Einschränkung: Die SLB 1 berechtigt in diesen Fällen nicht zur Überprüfung gemäß Nr. 467. Die
Einschränkung ist in das Beiblatt/den Berechtigungsnachweis einzutragen.
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Stand: April 2021
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Berechtigungen A1-271/4-8901
470. Gemäß Nr. 104 können Ausnahmeanträge insbesondere zu Nr. 467, zweiter Satz in
Verbindung mit Nr. 469, dritte Punktaufzählung mit Begründung über die zuständigen MilOrgBer bzw.
über das BAAINBw oder vergleichbaren Dienststellen des LufABw 4 II a vorgelegt werden.
Einschränkungen (z. B. SLB 1 beschränkt auf Sichtflugregeln) sind in das Beiblatt bzw. in den
Berechtigungsnachweis einzutragen.
471. Die Erweiterung der SLB 1 auf andere Lfz-Muster ist nur innerhalb der jeweiligen
Luftfahrzeugkategorie (Flächenflugzeug oder Drehflügler) zulässig und setzt die erfolgreiche Teilnahme
an einem musterbezogenen Lehrgang voraus.
SLB 1-Inhaber und SLB 1-Inhaberinnen können die für ein Lfz-Muster bereits erworbenen und
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung auf andere Lfz-Muster angerechnet
bekommen.
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472. Die Bedingungen für die Verlängerung der SLB 1 sind
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• der Nachweis, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin im Gültigkeitsjahr die Tätigkeit als Simulator-
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lehrberechtigter bzw. Simulatorlehrberechtigte im Umfang von mindestens 50 Flugstunden 20
ausgeübt hat und
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• eine erfolgreich absolvierte Überprüfung entsprechend dem Umfang der Berechtigung gemäß den
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jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen der Bundeswehr einschließlich der
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praktischen Überprüfung durch LfzFhr mit gültiger FLB.
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473. Die SLB 1 ist in der FLB inbegriffen. Die FLB berechtigt zum Ausüben der Tätigkeit als
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Simulatorlehrberechtigter bzw. Simulatorlehrberechtigte gemäß Nr. 467 im Umfang der Erlaubnisse,
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Berechtigungen und Befähigungen/Qualifikationen. Eine Eintragung der SLB 1 in das Beiblatt zum MFS
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ist für den Gültigkeitszeitraum der FLB nicht erforderlich.
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20 Davon mindestens 20 Flugstunden, in denen die Tätigkeiten eines bzw. einer LfzFhr ausgeübt werden, sofern
im Gültigkeitszeitraum kein Einsatz als LfzFhr im Rahmen der Verlängerung einer MB oder IB nachgewiesen
wird.
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A1-271/4-8901 Anlagen
5 Anlagen
5.1 Begriffsbestimmungen 41
5.2 Abkürzungsverzeichnis 44
5.3 Bezugsjournal 46
5.4 Änderungsjournal 47
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Anlagen A1-271/4-8901
5.1 Begriffsbestimmungen
Begriff Erläuterung
Anerkennung Ist die amtliche Bescheinigung, dass die an die Organisation
gestellten Anforderungen erfüllt und in vorgegebener Art
nachgewiesen wurden.
Anforderungen Legen Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsdauer
von Aufgaben bei Prüfungen/Überprüfungen fest. Sie dienen
gleichzeitig als Maßstab für die Bewertung einzelner Leistungen.
Anwärter bzw. Anwärterin Beamter bzw. Beamtin, Soldat bzw. Soldatin während der
fliegerischen Ausbildung zum bzw. zur LfzFhr oder LFBA (siehe
auch Flugschüler bzw. Flugschülerin).
Ausbildung Vermittlung von fachlichem Wissen (Kenntnissen) und praktischem
Können (Fertigkeiten).
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Ausbildungseinrichtung Schulen, Akademien, selbstständige Lehrgruppen, Ausbildungs-
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truppenteile mit lehrgangsgebundenen Ausbildungsaufträgen,
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Übungsplatzkommandos, Schiffe sowie Lehreinrichtungen, die der
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Ausbildung, der Fortbildung, der Waffen- oder Verbandsausbildung
dienen. de
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Ausführungsbestimmungen Enthalten Einzelheiten für die Durchführung der Prüfungen/
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Überprüfungen. Sie werden für die einzelnen Tätigkeitsbereiche
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der LFBA der Bundeswehr erstellt.
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Befähigung/Qualifikation Nachweis der fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer
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bestimmten Tätigkeit, die nicht einer Erlaubnis/Berechtigung
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entspricht und nicht im Beiblatt zum MFS/MBS einzutragen sind
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(z. B. Gebirgsflugbefähigung, Rottenführer bzw. Rottenführerin).
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Beschränkung Begrenzung einer Erlaubnis oder Berechtigung auf die Ausübung
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bestimmter Tätigkeiten.
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Einweisung Maßnahme, durch die LFBA in die Steuerführung und Bedienung
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eines Lfz, für das eine MB vorliegt, welches aber eine
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unterschiedliche Modellvariante darstellt, eingewiesen werden,
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oder eine Maßnahme durch die LFBA in die Bedienung (ohne
Steuerführung) eines Lfz für das keine MB vorliegt oder in eine
sonstige Tätigkeit auf einem Lfz eingewiesen werden. Eine
Einweisung ist durch Lehrpersonal durchzuführen. Diese ist nicht
lehrgangsgebunden und beinhaltet nicht den Erwerb der MB.
Erhaltung Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer bestehenden Erlaubnis um
eine weitere Gültigkeitsdauer. Die Erhaltung ist an die Erfüllung
aller für die zu verlängernde(n) Berechtigung(en) vorgegebenen
Voraussetzungen gebunden.
Erlaubnis/Berechtigung Eine Erlaubnis ist eine grundsätzlich für die Dauer des
Dienstverhältnisses des Inhabers bzw. der Inhaberin erteilte
Genehmigung zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen der
Bundeswehr. Die Rechte einer Erlaubnis können nur bei Gültigkeit
entsprechender Berechtigungen ausgeübt werden.
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A1-271/4-8901 Anlagen
Begriff Erläuterung
Erteilung Ausfertigung und Aushändigung einer Erlaubnis bzw. Eintragung
einer Berechtigung in das dazugehörige Beiblatt.
Erweiterung Maßnahme, durch die eine Erlaubnis zur Ausübung einer
bestimmten Tätigkeit an Bord eines Lfz auf andere Lfz-Muster
ausgedehnt wird oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung
verfügt wird.
Flugverbot Zeitlich befristetes Verbot der Ausübung der mit der Erteilung der
Erlaubnis/Berechtigung verbundenen Rechte.
Flugschüler bzw. Beamter bzw. Beamtin, Soldat bzw. Soldatin während der
Flugschülerin fliegerischen Ausbildung zum bzw. zur LfzFhr.
Führen ziviler Das Führen zivil zugelassener Lfz zu einem militärischen
Luftfahrzeuge mit Verwendungszweck auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung ist
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militärischen Erlaubnissen durch Angehörige der Bundeswehr mit einer entsprechenden
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Erlaubnis/Berechtigung auf Basis dieser AR möglich.
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Die Durchführung von Flügen zu militärischen
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Verwendungszwecken mit Lfz in ziviler Halterschaft und zivilen
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LfzFhr ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung nicht betroffen.
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Lehrpersonal LFBA mit FLB, ÜLB, WLB oder SLB 1.
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Linetraining Fliegerische Professionalisierung im Realflug, zumeist nach
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simulatorgestütztem Erwerb oder Verlängerung einer MB.
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Linetraining von LFBA erfolgt mit Lehrpersonal und soll LFBA
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befähigen, ihre vorgesehenen Aufgaben an Bord im
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Realflugbetrieb vollumfänglich wahrnehmen zu können und
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schließt mit einem Überprüfungsflug ab.
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Luftfahrzeugbesatzung Summe der LFBA eines Lfz.
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Luftfahrzeugbesatzungs- Personal, welches über eine Lizenz (MFS/MBS) verfügt, um an
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angehörige
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Bord eines Lfz die notwendigen flugbetrieblichen Aufgaben
wahrzunehmen. Diese flugbetrieblichen Tätigkeiten, die während
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einer Flugdienstperiode erforderlich sind, definieren sich aus der
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jeweils genutzten Rolle des Lfz.
Nachschulung Wiederholung von Teilen einer Ausbildung (Auffrischung von
Kenntnissen und Fertigkeiten); sie ist lehrgangsgebunden mit
Ausbildungsbefehl und Lehrplan durchzuführen. Für die
Nachschulung ist Lehrpersonal einzusetzen.
Orientationflight Dient dazu, LfzFhr aus Staatenbündnissen mit deutscher
Beteiligung, welche sich im Besitz einer gültigen Lizenz befinden,
Leistungsparameter und Einsatzmöglichkeiten eines Lfz am
Arbeitsplatz des Piloten bzw. der Pilotin im Fluge erfahren zu
lassen. Der bzw. die VLF eines Orientationflight muss Inhaber bzw.
Inhaberin einer FLB sein.
Prüfung Siehe Überprüfung.
Qualifikation Siehe Befähigung.
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Anlagen A1-271/4-8901
Begriff Erläuterung
Ruhen Eine Erlaubnis/Berechtigung ruht, wenn die Bedingungen zum
Erhalt/zur Verlängerung nicht erfüllt werden oder ein Ruhen
angeordnet ist. Für die Dauer des Ruhens der
Erlaubnis/Berechtigung dürfen die damit verbundenen Rechte nicht
ausgeübt werden.
Schulung Lehrgangsgebundene Ausbildung zum Erwerb einer
Erlaubnis/Berechtigung. In der Schulung ist Lehrpersonal
einzusetzen.
Überprüfung/Prüfung Nachweis des praktischen Könnens und des theoretischen,
fachlichen Wissens gemäß den jeweils gültigen
Prüfungsbestimmungen.
Verlängerung Aufrechterhaltung der Gültigkeit einer bestehenden Berechtigung
um eine weitere Gültigkeitsfrist. Die Verlängerung ist an die
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Erfüllung aller für die zu verlängernde Berechtigung vorgegebenen
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Voraussetzungen gebunden.
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Vorläufige Verlängerung Erhalt der Gültigkeit einer bestehenden Erlaubnis/Berechtigung für
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bis zu drei Monate, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin einer
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Erlaubnis aus von ihm bzw. ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht
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die Erfüllung aller für die zu verlängernde Erlaubnis vorgegebenen
em
Voraussetzungen erfüllt.
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Widerruf Aufhebung einer erteilten Erlaubnis/Berechtigung nach Wegfall der
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Erteilungsvoraussetzungen.
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Wiedererteilung Erneute Erteilung einer ruhenden, widerrufenen oder beschränkten
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Erlaubnis/Berechtigung.
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Zusätzliche Personen, die zur Durchführung des Flugauftrages erforderlich und
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Luftfahrzeugbesatzungs- bestimmt sind, aber keine Tätigkeiten an Bord des Lfz
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angehörige wahrnehmen, die zum Betrieb des Lfz während einer
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Flugdienstperiode erforderlich sind (Additional Crewmember).
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A1-271/4-8901 Anlagen
5.2 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Bedeutung
AR Allgemeine Regelung
BAAINBw Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
BMVg Bundesministerium der Verteidigung
CAT Category
DEMAR German Military Airworthiness Requirements
EASA European Aviation Safety Agency
EU Europäische Union
FBH Flugbetriebshandbuch
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FFS Full Flight Simulator
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FLB Fluglehrberechtigung
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FSTD Flight Simulation Training Device; Flugsimulator
IB Instrumentenflugberechtigung
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IFR Instrumentenflugregeln
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KdtB Kommandantenberechtigung
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LB Langstreckenflugberechtigung
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LFB Luftfahrzeugbesatzung
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LFBA Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bzw. Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger
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Lfz Luftfahrzeug
ru
LfzFhr Luftfahrzeugführer bzw. Luftfahrzeugführerin
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LfzOpOffz Luftfahrzeugoperationsoffizier
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LufABw Luftfahrtamt der Bundeswehr
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LuftPersV Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftVG Luftverkehrsgesetz
LÜB Luftfahrzeugführerüberprüfungsberechtigung
MB Musterberechtigung
MBS Militärluftfahrzeugbesatzungsschein
MFS Militärluftfahrzeugführerschein
MilOrgBer Militärischer Organisationsbereich
MPA Multi Pilot Aircraft
NATO North Atlantic Treaty Organization
NB Nachprüfflugberechtigung
OrgBer Organisationsbereich
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Anlagen A1-271/4-8901
Abkürzung Bedeutung
PBN Performance-Based Navigation
Sim Simulator
SLB 1 Simulatorlehrberechtigung 1
SollOrg Sollorganisation
TB Testflugberechtigung
TBB Bordtechniker bzw. Bordtechnikerin mit Testflugberechtigung
TBL Ladungsmeister bzw. Ladungsmeisterin mit Testflugberechtigung
TBW Waffensystemoffizier mit Testflugberechtigung
TSK Teilstreitkräfte
ÜLB Überprüfungs- und Lehrberechtigung
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VLF Verantwortliche Luftfahrzeugführerin bzw. Verantwortlicher Luftfahrzeugführer
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VVZ Vorläufige Verkehrszulassung
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WaSys Waffensystem
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WFV Wehrfliegerverwendungsfähigkeit de
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WLB Waffenlehrberechtigung
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WSO Waffensystemoffizier
td
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zLFBA Zusätzliche Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bzw. zusätzlicher
ni
Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger
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Stand: April 2021
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A1-271/4-8901 Anlagen
5.3 Bezugsjournal
(Nr.) Bezugsdokumente Titel
1. A-275/4 Dauerhafte Flugfreigabe
2. A1-221/1-4000 Flugphysiologische Ausbildung
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im
3. A1-271/0-8900
Geschäftsbereich des BMVg
Qualifikation und Überwachung von Flugsimulatoren militärischer
4. A1-271/0-8901
Luftfahrzeuge
5. A1-271/1-8901 VS-NfD Flugbetrieb bemannter Luftfahrzeuge
Prüfungen des Personals bemannter und unbemannter
6. A1-271/5-8901 VS-NfD
Luftfahrzeuge
7. A1-831/0-4008 Tauglichkeitsbegutachtungen Luftfahrtpersonal
Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät
8. A1-1525/0-8901
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Teil 1
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Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät
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9. A1-1525/0-8902
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Teil 2
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10. BDSG Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
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11. LuftPersV de
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Än
12. LuftVG Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
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Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November
td
2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von
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13. VO (EU) Nr. 1178/2011 Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der
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Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
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Europäischen Parlaments und des Rates
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Datenschutz – Vorgaben zur Umsetzung der Europäischen
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14. A-2122/4
un
Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetz
ck
15. DEMAR German Military Airworthiness Requirements
ru
sd
16. A1-271/8-8905 VS-NfD Führen der fliegerischen Akte
Au
17. A1-2630/0-9804 Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
r
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18. A1-271/1-8906 VS-NfD Sicht- und Instrumentenflüge
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Anlagen A1-271/4-8901
5.4 Änderungsjournal
Version Gültig ab Geänderter Inhalt
• Formale Überführung
1 22.12.2015
• Erstveröffentlichung
Vorläufig
2 • Vollständige Aktualisierung
28.06.2016
3 22.02.2018 • Vollständige Aktualisierung
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• Teilweise Aktualisierung
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+ Nr. 215 Flugphysiologie für Sanitätspersonal
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3.1 24.08.2018
• Abschnitt 4.2 Instrumentenflugberechtigung mit PBN-
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Befähigung
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• Vollständige Aktualisierung
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+ Seite 5, Nrn. 101, 103
+ Seite 6, Nrn. 202, 203
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+ Seite 7, Nrn. 208, 209, 211
td
+ Seite 8, Nrn. 212, 213, 215
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+ Seite 10, Nrn. 220, 223
ni
+ Seite 11, Nrn. 229, 230, 232
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lie
+ Seite 12, Nrn. 236, 240
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+ Seite 13, Nrn. 247, 248
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+ Seite 14, Nr. 253
ck
+ Seite 15, Nr. 254
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+ Seite 16, Nrn. 267, 268, 271, 273
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+ Seite 17, Nrn. 275, 276, 278, 280, 281
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+ Seite 18, Nr. 285
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se
4 13.04.2021 + Seiten 19/20, Abschnitt 2.17
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Luftfahrzeugbesatzungsangehörige Simulator
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+ Seite 21, Nr. 301
+ Seiten 21/22, Nr. 303 b)
+ Seite 23, Nrn. 309, 310
+ Seite 24, Nr. 313
+ Seite 25, Nr. 406
+ Seite 26, Nr. 408
+ Seite 27, Nr. 415
+ Seite 29, Nrn. 423, 424, 427
+ Seite 30, Nrn. 428, 429, 430, 431
+ Seite 32, Nr. 437
+ Seite 34, Nr. 448
+ Seite 35, Nr. 453
+ Seiten 38/39, Abschnitt 4.11
Simulatorlehrberechtigung 1
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