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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten“

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Das Personalreferat ist gern bereit, bei eventuellen Unklarheiten entsprechende Auskünfte zu
erteilen. Da ein Verstoß dieser allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze eine Nichtbeachtung
arbeitsrechtlicher Verpflichtungen darstellen würde, sollte diese Klärung unbedingt vor Auf-
nahme der Nebentätigkeit erfolgen.




        D. Hinweise für besondere Personengruppen

1.     Gibt es besondere Regelungen für Teilzeitbeschäftigte ?
Für Teilzeitbeschäftigte (auch Altersteilzeitbeschäftigte) gelten grundsätzlich keine abweichen-
den Regelungen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ist jedoch folgendes zu beachten:


Beamtinnen/ Beamte in Teilzeitbeschäftigung dürfen Nebentätigkeiten nur in dem Umfang aus-
üben, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist (vgl. § 72 a Abs. 2 BBG), d.h. rund 8 Stunden
wöchentlich.


Tarifbeschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigun-
gen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die den Umfang der geringfügigen Beschäftigung
nach
§ 8 SGB IV (regelmäßig 400 € monatlich) übersteigen (§ 5 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz sowie § 8
Abs. 3 Tarifvertrag zur Reglung der Altersteilzeitarbeit). Diese Einschränkung gilt dann nicht,
wenn die Beschäftigten eine derartige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt haben.


Werden Tarifbeschäftigte von mehreren Arbeitgebern auf Grund eines Arbeitsvertrages be-
schäftigt, so dürfen deren/ dessen Arbeitszeiten weder einzeln noch zusammen genommen die
nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit überschreiten.



2.     Was gilt während der Elternzeit ?
Die Wahrnehmung der elterngeldunschädlichen Teilzeitarbeit (derzeit bis maximal. 30 Stun-
den/Woche) bei einem anderen Arbeitgeber/Dienstherren oder als Selbständige/r bedarf der Zu-


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stimmung des Arbeitgebers/Dienstherrn. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus drin-
genden dienstlichen Gründen ablehnen.



3.   Darf ich während eines Sonderurlaubs Nebentätigkeiten ausüben ?
Auch während eines Sonderurlaubs ist die Ausübung einer Nebentätigkeit zulässig, soweit Inte-
ressen des Arbeitgebers/Dienstherrn nicht verletzt werden und die Tätigkeit dem Zweck der Be-
urlaubung nicht zuwiderläuft. Die Regelungen zur Anzeige- und Genehmigungspflicht gelten
dabei ohne Abweichungen.



        E. Verfahrenshinweise zur Anzeige einer Nebentätigkeit
Jede anzeigepflichtige/ genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor ihrer Aufnah-
me dem Personalreferat mittels Formular „Ausübung von Nebentätigkeiten“ (siehe Anhang und
Formularsammlung im Intranet) über den/die Dienstvorgesetzte(n) mitzuteilen.


Im Rahmen der Anzeige/des Antrags sind alle Angaben zu erbringen, die eine schnelle Prüfung
und Bearbeitung der Anzeigen/ Anträge auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ermög-
lichen. Es ist wichtig, dass alle diese Auskünfte vollständig erteilt und mit entsprechenden
Nachweisen belegt werden (§ 65 Abs. 6 BBG). Wenn abschließende Angaben (insbesondere zur
zeitlichen Inanspruchnahme oder zum erwarteten Entgelt) zum Zeitpunkt des Antrages noch
nicht möglich sind, können diese zunächst geschätzt mitgeteilt werden und sind dann bei Abwei-
chungen später nachzureichen. Sollten sich spätere Änderungen bei den o.a. Mitteilungspflichten
ergeben, müssen diese unverzüglich schriftlich nachgereicht werden (§ 65 Abs. 6 ; § 66 Abs. 2
BBG).


Die Anzeige/ der Antrag soll rechtzeitig, d. h. möglichst vier Wochen vor Aufnahme der Neben-
tätigkeit, schriftlich mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an das Personalreferat
gerichtet werden. Nach Prüfung Ihrer Anzeige/ Ihres Antrags erfolgt in jedem Fall eine schriftli-
che Mitteilung/ Genehmigung.


Bitte beachten Sie, dass die Übernahme jeder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit der vor-
herigen Genehmigung bedarf und anzeigepflichtige/ entgeltliche Nebentätigkeiten rechtzeitig


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vor Tätigkeitsaufnahme anzuzeigen sind. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften stellt ein
Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar.




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