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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten“

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  Der TV ATZ geht ausdrücklich von zwei verschiedenen Formen für den Regelfall
  aus; er schließt aber Kombinationsmöglichkeiten aus diesen Modellen oder sons-
  tige Formen der Verteilung nicht aus. Nicht zulässig sind solche Verteilformen, in
  denen die Freistellungsphase vorweg genommen wird; dies schließt § 3 Abs. 2
  Buchst. a TV ATZ aus.

  Es besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf ein bestimmtes Modell der Ar-
  beitszeitverteilung (§ 3 Abs. 3 TV ATZ).


5. Welches Entgelt steht während der Altersteilzeitarbeit zu?

  Das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit setzt sich aus zwei Bestandteilen zusam-
  men:
  1. Die Beschäftigten erhalten Bezüge (§ 4 TV ATZ), wie sie für entsprechende
     Teilzeitkräfte bezahlt werden, also nur noch die Hälfte des bisherigen Entgelts.
     Andere tarifliche Leistungen (z. B. Beihilfe) werden ebenfalls grundsätzlich in
     hälftiger Höhe gezahlt. Nur bestimmte Bezügebestandteile (z. B. Erschwernis-
     zuschläge oder Überstundenentgelte) werden nicht halbiert, sondern im Um-
     fang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (§ 4 Abs. 1 TV ATZ).

  2. Die Bezüge werden um einen Aufstockungsbetrag erhöht, der in zwei Re-
     chenschritten ermittelt wird.
     Erster Rechenschritt:
     Die sich aus der Halbbeschäftigung ergebenden Nettobezüge werden um
     20 % der halbierten Bruttobezüge aufgestockt (§ 5 Abs. 1 TV ATZ).
     Zweiter Rechenschritt:
     Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Beschäftigten zusam-
     men mit dem Nettobetrag der Bezüge insgesamt 83 % eines pauschalierten
     Nettobetrages erhalten, der sich aus der „83 % - Tabelle“ ergibt (§ 5 Abs. 2 TV
     ATZ). Diese „83 % - Tabelle“ berücksichtigt bestimmte Abzüge vom Bruttoent-
     gelt nur in pauschalierter Form. Der anhand dieser Tabelle errechnete pau-
     schalierte 83 % - Betrag entspricht also in der Regel nicht exakt 83 % des
     jeweiligen individuellen Nettoentgelts des Arbeitnehmers.

  Das nachfolgende Beispiel gibt einen allgemeinen Überblick zur Berechnung des
  Entgelts für die Altersteilzeitarbeit.

      Beispiel - in vereinfachter Form -

      (Basisjahr 2002, Steuerklasse III, Bruttobetrag des bisherigen Arbeitsentgelts 2.500 €)

      Bruttoentgelt bei Altersteilzeit (Teilzeitbezüge)                                         1.250 €
      Nettoentgelt (individuell)                                                                  975 €
      Aufstockung 20 % vom Altersteilzeit-Brutto                                                  250 €
      Zwischensumme (975 €+250 €)                                                               1.225 €
      Mindestnettobetrag nach der 83 % - Tabelle bei einer
      Bemessungsgrundlage von 2.500 € = 1.485,26 €
      Zusatzaufstockung auf mindestens 83 % des pauschalierten
      bisherigen Nettoentgelts (Differenz von 1.225 € zu 1.485,26 €)                        260, 26 €
      Altersteilzeit-Nettoentgelt insgesamt
      (975 €+250 €+260,26 €)                                                               1.485,26 €
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  Zu beachten ist, dass hinsichtlich bestimmter Entgeltbestandteile (z. B. Überstun-
  denentgelte, Rufbereitschafts- oder Bereitschaftsdienstvergütungen) Besonder-
  heiten gelten. Soweit in diesem Zusammenhang weitere Fragen zu Einzelheiten
  der Entgeltberechnung bestehen, steht Ihre zuständige Personalstelle als An-
  sprechpartner zur Verfügung.


6. Wie werden die Aufstockungsbeträge steuerrechtlich behandelt?

  Die Aufstockungsleistungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungs-
  frei. Nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen besteht jedoch die Be-
  sonderheit, dass u. a. auch bei den Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ
  der sogenannte Progressionsvorbehalt zu beachten ist. Im Rahmen des soge-
  nannten steuerrechtlichen Progressionsvorbehalts wirken sich die Aufstockungs-
  leistungen in der Weise aus, dass sie bei der Bestimmung des Steuertarifs mit be-
  rücksichtigt werden. In der Regel wird es aufgrund dieser steuerrechtlichen Re-
  gelung auch zu Steuernachforderungen kommen. Zu den steuerrechtlichen Aus-
  wirkungen, die sich beim einzelnen Arbeitnehmer ergeben können, wird ggf. ange-
  regt, sich an einen Steuerberater, eine Beratungsstelle des Finanzamtes oder ei-
  nen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden.


7. Welche Besonderheiten sind bei einer längeren Erkrankung zu beachten?
   Die Beschäftigten erhalten bei einer Erkrankung während der Altersteilzeitarbeit
   eine Entgeltfortzahlung, die sich nach den tarifvertraglichen Vorschriften richtet
   (vgl. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-0; § 42 Abs. 2 MTArb/MTArb-O). Entsprechend dieser
   Regelungen haben sie einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe von 83 %
   des bisherigen Nettoentgelts für die Dauer von sechs Wochen („Sechs-Wochen-
   Frist“). D. h., dass während dieser sechs Wochen neben den Altersteilzeitbezü-
   gen nach § 4 TV ATZ auch die Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ weiter-
   hin gezahlt werden.

  Für Angestellte, die zum Tarifbereich West gehören und deren Arbeitsverhältnis
  über den 30. Juni 1994 hinaus fortbestanden hat, enthält § 71 BAT eine Über-
  gangsvorschrift. Danach ist in Abhängigkeit zur verbrachten Dienstzeit (§ 20 BAT)
  ein Anspruch auf Krankenbezüge längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Be-
  ginn der Krankheit gegeben. D. h., dass bis zu 26 Wochen neben den Altersteil-
  zeitbezügen nach § 4 TV ATZ auch die Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ
  weiterhin gezahlt werden.

  Nach Ablauf der „Sechs-Wochen-Frist“ erhalten die Beschäftigten von ihrer Kran-
  kenversicherung ein Krankengeld auf der Basis der Altersteilzeitbezüge. Dabei
  werden die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 und 2 TV
  ATZ und die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung nach
  § 5 Abs. 4 TV ATZ nicht berücksichtigt, da sie nicht sozialversicherungspflichtig
  sind. Zu diesem Krankengeld leistet der Arbeitgeber einen Krankengeldzu-
  schuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleis-
  tungen der Krankenversicherung und der Nettourlaubsvergütung (§ 37 Abs. 3 und
  4 BAT/BAT-0 ; § 42 Abs. 3 und 4 MTArb/MTArb-O). Je nach Dauer der Beschäfti-
  gungszeit (§ 19 BAT/BAT-0; § 6 MTArb/MTArb-0) wird der Krankengeldzuschuss
  längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Krankheit gezahlt. Für
  diesen Zeitraum (ab der siebten Woche) werden den Altersteilzeitbeschäftigten e-
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  benfalls Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ gezahlt, jedoch
  kein zusätzlicher Rentenbeitrag nach § 5 Abs. 4 TV ATZ (vgl. Nr. 8). Nach Ablauf
  dieser Fristen erhalten die Beschäftigten nur noch Krankengeld, es sei denn, dass
  die Bundesanstalt für Arbeit im Fall einer förderungsfähigen Stellenwiederbeset-
  zung noch für einen längeren Zeitraum Leistungen erbringt.

  Sind Beschäftigte im Blockmodell über die Entgeltfortzahlungsfristen
  („Sechs-Wochen-Frist“ gem. § 37 Abs. 2 BAT/BAT-0; § 42 Abs. 2
  MTArb/MTArb-O bzw. bis zu 26 Wochen gem. § 71 Abs. 2 BAT) hinaus er-
  krankt, verschiebt sich beim Blockmodell der Endzeitpunkt ihrer Arbeits-
  phase um die Hälfte dieses Zeitraumes nach hinten (§ 8 Abs. 2 TV ATZ). Die-
  se Regelung dient dazu, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Ar-
  beitnehmer zu vermeiden.

  Beispiel 1:

  Mit einem Arbeitnehmer, der unter § 37 BAT/BAT-0 bzw. § 42 MTArb/MTArb-O fällt, ist Altersteil-
  zeitarbeit im Blockmodell vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 (insgesamt 4 Jahre) verein-
  bart worden. Der Übertritt von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase soll am 1. Januar 2002
  erfolgen. Der Arbeitnehmer ist vom 3. Mai bis 27. Juni 2000 (= 8 Wochen ) und vom 7. Februar bis
  20. August 2001 (= 28 Wochen) arbeitsunfähig erkrankt.

  Der über den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinausgehende Zeitraum von insgesamt
  24 Wochen (2 Wochen + 22 Wochen) führt zu einer Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte
  dieses Zeitraums, also um 12 Wochen, und damit zu einem Übertritt in die Freistellungsphase erst
  am 26. März 2002. Der Beendigungszeitpunkt für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt mit dem
  31. Dezember 2003 unverändert.

  Beispiel 2:

  Wie Beispiel 1, jedoch handelt es sich um eine Angestellte, die unter § 71 BAT fällt und Anspruch
  auf Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit hat.

  Da nur die zweite Erkrankung den Entgeltfortzahlungszeitraum um 2 Wochen übersteigt, verlängert
  sich die Arbeitsphase um eine Woche, so dass der Übertritt in die Freistellungsphase am 8. Januar
  2002 erfolgt.



8. Wie wirkt sich die Altersteilzeitarbeit auf die Altersversorgung aus?

  In der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung im öffentli-
  chen Dienst werden die Beschäftigten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis so gestellt,
  als hätten sie mit 90 % ihres bisherigen Arbeitsentgelts weiter gearbeitet. Soweit
  hierfür höhere Beiträge erforderlich sind als die, die auf das hälftige Arbeitsentgelt
  entfallen, trägt der Arbeitgeber diese allein (§ 5 Abs. 4 TV ATZ). Bei längerer Er-
  krankung gelten Besonderheiten (vgl. Nr. 7 Abs. 3).


9. Welche Zusatzleistung wird bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
   gewährt?

  Beschäftigte, die nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit eine Rentenkürzung in
  der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer
  Rente zu erwarten haben, erhalten hierfür eine gestaffelte Abfindung gemäß § 5
  Abs. 7 TV ATZ von höchstens drei Monatsgehältern.
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10. Welche Einschränkungen bestehen für die Ausübung von Nebentätigkeiten
    bzw. Mehrarbeit und Überstunden?

  Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dürfen keine Beschäftigungen
  oder selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Umfang der geringfügi-
  gen Beschäftigung nach § 8 SGB IV (regelmäßig 400 € monatlich) übersteigen
  (§ 5 Abs. 2 AtG sowie § 8 Abs. 3 TV ATZ). Diese Einschränkung gilt dann nicht,
  wenn die Beschäftigten eine derartige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre
  vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt haben. Die übrigen allgemei-
  nen Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit (z. B. Genehmigung) sind zu be-
  achten.

  Solange Beschäftigte eine wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze un-
  zulässige Nebentätigkeit ausüben, ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen.
  Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht auch dann, wenn Beschäftigte ü-
  ber den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze hinaus Mehrarbeit und Überstunden
  leisten (§ 8 Abs. 3 TV ATZ). Hier ist die Verdienstgrenze bei geringfügiger Be-
  schäftigung von 400 € zu beachten.

  Hat der Anspruch auf Aufstockungsleistungen 150 Tage geruht, erlischt er; meh-
  rere Ruhenszeiträume werden zusammen gerechnet.


11. Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten?

  Änderungen, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind,
  sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (z. B. Ausübung einer Nebentätig-
  keit). Zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehe-
  nen Leistungen übersteigen, müssen dem Arbeitgeber zurückerstattet werden,
  wenn eine unrechtmäßige Zahlung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten
  beruht (§ 10 TV ATZ).


12. Wann endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis?

  Das Arbeitsverhältnis des Altersteilzeitbeschäftigten endet gemäß § 9 TV ATZ

  - zu dem von den Arbeitsvertragsparteien in der Altersteilzeitvereinbarung fest-
    gelegten Zeitpunkt (wird in der Regel zwischen der Vollendung des 60. und des
    65. Lebensjahres sein),

  - wenn bereits vor Erreichen des in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten
    Zeitpunktes eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
    vergleichbare Leistung tatsächlich bezogen wird,

  - wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleich-
    bare Leistung ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden könn-
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  - nach den allgemeinen tarifvertraglichen Voraussetzungen (z.B. §§ 53 bis 60
    BAT/BAT-O; §§ 56 bis 63 MTArb/MTArb-0).


  Neben den in § 9 TV ATZ genannten Voraussetzungen endet das Arbeitsverhält-
  nis auch dann, wenn eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung gemäß § 27
  Abs. 5 SGB III (Arbeitsförderung) vorliegt, d. h., wenn ein Arbeitnehmer zwar we-
  niger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, jedoch mehr als 400 € verdient und
  sich beim Arbeitsamt arbeitslos meldet.


13. Was ist von der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer im Einzelnen vor
    Abschluss einer Altersteilzeitarbeitsvereinbarung zu tun?

  Bevor ein Antrag auf Altersteilzeitarbeit gestellt wird, sollte Folgendes erfragt bzw.
  geklärt werden:

  - beim zuständigen Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt
    für Angestellte bzw. zuständige Landesversicherungsanstalt bei Arbeitern), ab
    welchem Zeitpunkt eine Rente ohne Abschläge bezogen werden kann und wie
    hoch voraussichtlich die Rentenleistung sein wird bzw. wie hoch die Abschläge
    bei einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente sein
    würden,

  - bei der Zusatzversorgungskasse, welche voraussichtliche Höhe die Leistun-
    gen der Zusatzversorgung haben wird,

  - mit der Krankenkasse, ob sich Auswirkungen hinsichtlich der Versicherungs-
    pflicht ergeben,

  -   mit einem Steuerberater, einer Beratungsstelle des Finanzamtes oder einem
      Lohnsteuerhilfeverein die möglichen steuerrechtlichen Auswirkungen.

  Da sich die Klärung bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und der
  Zusatzversorgungskasse über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, wird eine
  frühzeitige Anfrage empfohlen.

  Vonseiten des Arbeitgebers können zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversi-
  cherungs- und steuerrechtlichen Fragen keine verbindlichen Auskünfte gegeben
  werden.
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