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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Qualität der externen Gutachter bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit/Antrag auf EM-Rente“
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Bedarf ist die direkte Verlegung in eine Einrichtung zur Rehabilitation bei Abhängigkeitserkran-
kungen möglich. Nahtlosverfahren, Entwöhnungsbehandlung
Ergonomie
Die Ergonomie ist die Wissenschaft, die sich mit dem Zusammenwirken von Mensch, Arbeit
und Technik beschäftigt.
Im Kern geht es um die Anpassungen der Arbeitsbedingungen, also der Arbeitsmittel, der Ar-
beitsorganisation sowie der Arbeitsumgebung an den Menschen und nicht umgekehrt. Anpas-
sungen des Arbeitsplatzes durch eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sind aufgrund
einer Vielzahl individueller Faktoren des Menschen wie körperliche Merkmale (z. B. Körper-
größe und -gewicht), körperliche und geistige Fähigkeiten (z. B. Kräfte, Geschicklichkeit, Infor-
mationsaufnahme und -verarbeitung) sowie individuelle Gegebenheiten (z. B. Geschlecht,
Alter, Gesundheitszustand, Erfahrung) erforderlich.
Die Pflicht zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung ist in der Arbeitsschutzgesetzgebung
verankert (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, PSA38 Benutzungs-
verordnung). Als Anregung für die Arbeitsgestaltung und als praktische Hilfe bei der Umset-
zung gesetzlicher Vorgaben stellen sowohl die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin als auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und einzelne Berufs-
genossenschaften Publikationen zur Verfügung.39
Ermüdung
Ermüdung ist die reversible Herabsetzung der Funktionsfähigkeit eines Organs oder eines
Organismus, die als Folge von Tätigkeiten oder durch Ermüdungsreize auftritt.40 Die Herab-
setzung der Funktionsfähigkeit bedeutet auch eine Verringerung der Anpassungsbereitschaft
in der Reaktion von Organen oder Organsystemen. Ermüdung kann sowohl bei rein körper-
licher Arbeit als auch bei geistiger Arbeit auftreten.
Ermüdung am Arbeitsplatz kann unter anderem zu einer erhöhten Verletzungsgefährdung füh-
ren. Sie kann zudem bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Er-
werbsleben den entscheidenden Aspekt für die Feststellung zeitlicher Leistungseinschrän-
kungen darstellen.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit einer versicherten Person, sich unter Ausnutzung aller Ar-
beitsgelegenheiten, die sich ihr nach ihren gesamten Kenntnissen, körperlichen und geistigen
Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten, einen Erwerb zu erzielen (hierzu zählt
nicht der sog. besondere Arbeitsmarkt, z. B. WfbM).
38PSA = Persönliche Schutzausrüstung
39Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin/TÜV Media 16. Auflage,https://sites.google.com,weitere Publikationen
der Gesetzlichen Unfallversicherungen DGUV über www.dguv.de und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeits-medizin BAuA unter https://www.baua.de.
40 Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ermuedung-32704.
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 43 Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 43 Erwerbsfähigkeit bedeutet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) die phy- sische und psychische Leistungsfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedin- gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben zu können.41 Nach § 8 SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedin- gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei den Versicherungsfällen Arbeitsunfall und Be- rufskrankheit die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf ihre Minderung beurteilt. Diese richtet sich nach dem Umfang der sich aus den Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leis- tungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 SGB VII). Erwerbsfähigkeit, Abwenden einer wesentlichen Verschlechterung „Abwenden einer wesentlichen Verschlechterung“ ist eine der in § 10 SGB VI genannten per- sönlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe bei bereits gemin- derter Erwerbsfähigkeit. Im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet dies: Durch die Leistungen zur Teil- habe kann eine weitere, nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person verhindert werden. Erwerbsfähigkeit, erhebliche Gefährdung Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 10 SGB VI eine der persön- lichen Voraussetzungen zur Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die gesetzliche Rentenversicherung. Sie liegt vor, wenn durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktions- einschränkungen ohne die Leistungen zur Teilhabe innerhalb von drei Jahren mit einer Min- derung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Erwerbsfähigkeit, Minderung Dieser Begriff wird in verschiedenen Sozialleistungsbereichen unterschiedlich definiert. Den Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gibt es in der gesetzlichen Unfallversiche- rung (SGB VII) und in der Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). MdE bezeichnet den Umfang einer Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens, soweit die Beeinträchtigung kausal auf ein schädigendes, nach dem je- weiligen Gesetz geschütztes Ereignis zurückzuführen ist. MdE ist hier auf verloren gegangene Fähigkeiten bezogen. Im Unterschied hierzu ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die MdE, sondern das verbliebene individuelle Leistungsvermögen festzustellen. Aus der prozentualen Höhe einer 41 Vgl. DRV-Schriften Band 96, S. 67.
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MdE kann folglich kein Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben oder auf das
Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe im Rahmen von
SGB VI gezogen werden.
Erwerbsminderung
In der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) ist Erwerbsminderung eine rentenrechtlich
relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des seit 01.01.2001 geltenden § 43
SGB VI.
Danach sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert
sind Versicherte, die in gleichem Sinne nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig
sein können.
Hiervon ist zu unterscheiden der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach
dem SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung). Davon abzugrenzen sind außerdem der
Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS), die gemäß
SGB IX von den zuständigen Behörden festgestellt werden.
Erwerbsminderung, Eintritt
Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkre-
tes Datum für den Beginn einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt
der Erwerbsminderung) zu bestimmen. Leistungsfall
Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.
ein akutes Ereignis (Schlaganfall, Herzinfarkt, Unfall) oder
eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes sein.
Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die
vorliegenden Daten keine sichere zeitliche Einschätzung zulassen, z. B. bei chronischen oder
schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.
Gutachterinnen und Gutachter müssen dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen
wie:
den Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung
bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat,
das Datum der Aufgabe oder zeitlichen Reduzierung der Berufstätigkeit aus Krank-
heitsgründen,
das Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.
Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn – ggf. nach
weiteren Ermittlungen – keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen
werden muss, dass die Versicherten sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem
Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt haben.
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 45
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 45
Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus
dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) dar. Danach sind Leistungen be-
reits bei einer „drohenden“ Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung
der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann. Reichen
vorbeugende Maßnahmen nicht aus, können Versicherte zur Aufgabe der gefährdenden Tätig-
keit aufgefordert werden; wird der Aufforderung nachgekommen, besteht ein Anspruch auf
Übergangsleistungen. Berufskrankheit
Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente kann in zwei Rentenarten geleistet werden, wenn die versiche-
rungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) be-
steht, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch
weniger als 6 Stunden pro Tag (innerhalb einer Fünftagewoche) arbeiten können und
wenn Leistungen zur Teilhabe nicht erfolgversprechend sind.
Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
6 Stunden pro Tag arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert und erhält auch keine
Rente.
Teilweise Erwerbsgeminderte (Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag)
erhalten keinen vollen Lohnersatz, weil sie mit dem ihnen verbliebenen Restleistungsver-
mögen grundsätzlich noch das zur Ergänzung der Rente notwendige Einkommen erar-
beiten können. Deshalb ist der Auszahlungsbetrag bei einer Rente wegen teilweiser Er-
werbsminderung nur halb so hoch wie bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Gelingt es den teilweise Erwerbsgeminderten nicht, einen ihrem Restleistungsvermögen
entsprechenden (Teilzeit-) Arbeitsplatz zu erlangen, bzw. ist der Teilzeitarbeitsmarkt für
sie verschlossen, erhalten sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Rente,
arbeitsmarktbedingte
Sonderregelungen bestehen bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(§ 240 SGB VI) und verminderter Berufsfähigkeit für Bergleute im Bergbau (§ 45 SGB VI).
2. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) besteht,
wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur noch weni-
ger als 3 Stunden pro Tag (innerhalb einer Fünftagewoche) erwerbstätig sein können.
Berufsfähigkeit im Bergbau, verminderte, Rente, arbeitsmarktbedingte, Vorausset-
zungen, versicherungsrechtliche
Erwerbsunfähigkeit
Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit gehört zum Rentenrecht bis 31.12.2000 und wurde mit dem
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EMReformG) durch den
Begriff der Erwerbsminderung ersetzt.
Der Begriff Erwerbsunfähigkeit war maßgebend für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht gemäß § 44 SGB VI. Erwerbsunfähig sind danach
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
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sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitseinkommen
von mehr als 450 Euro (im Jahr 2000: über 630 DM) monatlich zu erzielen oder die wegen Art
oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (also z. B. nur in aner-
kannten Werkstätten für behinderte Menschen [WfbM]) tätig sein können. Ausgenommen von
diesem Rentenanspruch sind Versicherte, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so
galt das frühere Recht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die für die
Bewilligung maßgebenden medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorlagen. Seit dem
01.07.2017 gelten die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 gel-
tenden Recht als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen Erwerbsunfähig-
keit ist danach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung zu leisten, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht
oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Dies bedeutet auch, dass die Aufnahme einer selbst-
ständigen Tätigkeit nicht mehr automatisch zum Wegfall des Rentenanspruchs führt.
Evidenzbasierte Medizin (EbM)
Evidenzbasierte Medizin (Evidence based Medicine) ist der gewissenhafte, ausdrückliche und
vernünftige Gebrauch der gegenwärtig besten externen, wissenschaftlichen Evidenz für Ent-
scheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten. Die Praxis der EbM be-
deutet die Integration individueller klinischer Expertise mit der bestverfügbaren externen Evi-
denz aus systematischer Forschung.42
Unter Evidenzbasierter Medizin oder evidenzbasierter Praxis im engeren Sinne versteht man
eine Vorgehensweise des medizinischen Handelns, individuelle Patienten auf der Basis der
besten zur Verfügung stehenden Daten zu versorgen. Diese Technik umfasst die systemati-
sche Suche nach der relevanten Evidenz in der medizinischen Literatur für ein konkretes klini-
sches Problem, die kritische Beurteilung der Validität der Evidenz nach klinisch-epidemiologi-
schen Gesichtspunkten, die Bewertung der Größe des beobachteten Effekts sowie die Anwen-
dung dieser Evidenz auf konkrete Patienten mithilfe der klinischen Erfahrung und der Vor-
stellungen der Patienten.
Fähigkeitsprofil
Ein Fähigkeitsprofil ist die strukturierte Darstellung aller tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten einer
Person. Für die Belange der gesetzlichen Rentenversicherung muss ein individueller Abgleich
mit dem tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofil dieser Person erfolgen.
Familienorientierte Rehabilitation (FOR)
Bei der Familienorientierten Rehabilitation (FOR) handelt es sich um eine Leistung zur medi-
zinischen Rehabilitation für ein schwerst chronisch krankes Kind, bei der das Kind von seinen
Familienangehörigen, in der Regel den Eltern und ggf. den Geschwistern, begleitet wird. Die
Einbeziehung der Eltern und ggf. der Geschwister in den Rehabilitationsprozess ist notwendig
42 Definition gemäß David Sackett, 1997 zitiert nach MMW Originalia Editorial Münch. med. Wschr. 139 (1997) Nr. 44 S. 644–
645; siehe auch: https://ebm-netzwerk.de/de/service-ressourcen/ebm-glossar.
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Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 47
für den Rehabilitationserfolg und die langfristige und nachhaltige Sicherung des Behandlungs-
erfolges insgesamt. Ausschlaggebend für die Entscheidung über die Mitaufnahme der Fami-
lienangehörigen ist die Auswirkung der Krankheit des Kindes auf die gesamte Familiensitu-
ation. Die FOR beinhaltet eine ganzheitliche Behandlung durch ein multiprofessionelles Team,
um das Familiensystem als Ganzes zu rehabilitieren.43
Feuchtarbeit
Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im
feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte (okklusive) Handschuhe tragen oder häufig
oder intensiv ihre Hände reinigen, werden als Feuchtarbeit bezeichnet (z. B. Arbeiten, die von
medizinischem Personal oder Reinigungskräften ausgeführt werden).
Frührehabilitation
Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist die frühzeitig einsetzende reha-
bilitationsmedizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten, die wegen eines akuten
Gesundheitsproblems mit schwerer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit krankenhausbe-
handlungsbedürftig sind. Entscheidendes Abgrenzungskriterium der Frührehabilitation zur
medizinischen Rehabilitation ist also der zu diesem Zeitpunkt noch erforderliche akutstationäre
Behandlungsbedarf.44
Frührehabilitation wird in der Regel multiprofessionell in der Zusammenarbeit von verschiede-
nen Fachkräften erbracht. Sie wird in der Praxis nicht einheitlich gegliedert. In der Regel wird
zwischen geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung, neurologisch-neurochirurgi-
scher Frührehabilitation und fachübergreifender Frührehabilitation unterschieden. Phasen-
modell der neurologischen Rehabilitation
Früh-/Spätschicht
Die Früh- und Spätschichten sind als Organisationsformen der Schichtarbeit Bestandteile
von Zweischichtsystemen bzw. Wechselschichtsystemen mit kontinuierlicher oder diskonti-
nuierlicher Arbeitszeit am Tage. Je nach Branche und Produktionsbedingungen gibt es viele
Varianten von Organisationsformen der Schichtarbeit. Arbeiten innerhalb eines Zeitrahmens
von 6 bis 18 Uhr werden üblicherweise als Normalschicht bezeichnet.
Funktionsdiagnose
Die medizinische Diagnose wird ergänzt um die Beschreibung des zugehörigen Funktionszu-
standes, z. B. koronare Herzerkrankung mit guter Herzleistungsfähigkeit oder Gelenkver-
schleiß ohne Bewegungseinschränkung oder schizophrene Erkrankung mit schwerer Wahn-
symptomatik.
43 Vgl. auch Verfahrensabsprache zu Anträgen der FOR zwischen DRV Bund und GKV Spitzenverband vom 01.10.2009.
44 Vgl. auch Rehabilitationsrichtlinie des G-BA: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1630/RL-Reha_2018-05-17_iK-2018-
08-04.pdf.
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Funktionsfähigkeit
Eine Person gilt im Sinne der ICF als „funktional gesund, wenn – vor dem Hintergrund ihrer
Kontextfaktoren – :
1) ihre körperlichen Funktionen (einschließlich des mentalen Bereiches) und Körperstruk-
turen allgemein anerkannten (statistischen) Normen entsprechen (Konzepte der Kör-
perfunktionen und -strukturen),
2) sie all das tun kann, was von einem Menschen ohne Gesundheitsproblem (ICD) erwar-
tet wird (Konzept der Aktivitäten),
3) sie ihr Dasein in allen Lebensbereichen, die ihr wichtig sind, in der Weise und dem
Umfang entfalten kann, wie es von einem Menschen ohne Beeinträchtigung der Kör-
perfunktionen oder -strukturen oder der Aktivitäten erwartet wird (Konzept der Teilhabe
an Lebensbereichen).“ 45
Gebrauchsfähigkeit der Hand
Für die sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben haben Aus-
sagen zur Gebrauchsfähigkeit der Hand bzw. der Hände besondere Bedeutung. Neben der
Angabe der Gebrauchshand muss differenziert werden, ob beispielsweise ein Spitzgriff, eine
kräftige Opposition des Daumens und ein vollständiger Faustschluss möglich sind und in wel-
chem Ausmaß Kraftentwicklung, Feinmotorik, Koordination und Tastsinn vorhanden sind.
Gebrechlichkeit
Der Begriff für „körperliche oder geistige Gebrechen“ von Kindern im Sinne der Reichsver-
sicherungsordnung (wo es um Waisenrenten ging) ist im SGB VI nicht mehr gültig und durch
den Begriff Behinderung ersetzt worden.
Gehstrecke
Um die Gehfähigkeit zu bewerten, ist es unabdingbar, mittels Anamnese und Befund die mög-
liche Gehstrecke in der dafür benötigten Zeit mitsamt ggf. vorliegenden Einschränkungen
und/oder genutzten Hilfsmitteln zu beschreiben. Dies ist eine der Grundlagen für die juristische
Bewertung der Wegefähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für die Gehfähig-
keit im sozialen Entschädigungsrecht. Soziales Entschädigungsrecht (SER), Wegefähig-
keit
Gelegentlich
Dieser Begriff findet Anwendung bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsver-
mögens im Erwerbsleben. Er beschreibt, wie lange aus ärztlicher/sozialmedizinischer Sicht
eine Körperhaltung (Gehen, Stehen, Sitzen) bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ein-
genommen werden kann.
45 Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (2004), Einführung.
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 49 Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 49 Er umfasst insgesamt einen Zeitumfang von bis zu 5 % der täglichen Arbeitszeit. Wird in einem Gutachten „gelegentlich“ angegeben, muss zumindest eine andere Körperhal- tung als „überwiegend“ oder „ständig“ für möglich angesehen und entsprechend angegeben werden. Ständig, Überwiegend, Zeitweise, siehe Anhang Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig wirksame rechtsgeschäftliche Willens- erklärungen abgeben zu können oder zu empfangen. Geschäftsunfähig nach § 104 BGB sind Minderjährige unter sieben Jahren und Personen, die sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit be- finden, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Für geschäftsunfähige Personen, die kei- ne gesetzliche Vertreterin oder keinen gesetzlichen Vertreter haben, bestellt das Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine Betreuerin oder einen Betreuer. Betreuung Gesundheit, auf Kosten der Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Recht der Renten wegen ver- minderter Erwerbsfähigkeit ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die- oder derjenige, die oder der eine Arbeit tatsächlich verrichtet, dazu auch gesundheitlich in der Lage ist. Dies bedeutet, dass der tatsächlichen Berufsausübung ein höherer Beweiswert zukommt als den medizinischen Befunden. Ein höherer Beweiswert ergibt sich ausnahmsweise dann nicht, wenn die tatsächliche Berufs- ausübung unter unzumutbaren Schmerzen, unter einer unzumutbaren Anstrengung der Wil- lenskraft oder auf Kosten der Gesundheit unter der unmittelbaren und konkreten Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit der oder des Versicherten ausgeübt wird. Dies muss von der Gutachterin oder dem Gutachter, die oder der dies feststellt, sehr sorgfältig und nachvoll- ziehbar begründet werden. Gesundheitsbildung Gesundheitsbildung umfasst alle Anstrengungen, durch Informationen, Aufklärung und Kom- petenzbildung die Themenbereiche Gesundheit und Heilung von Krankheiten bzw. den Um- gang mit Krankheiten zu vermitteln. Durch Schulungen zur Gesundheitsbildung soll auch ein wichtiger Beitrag zur Vorbeugung von Krankheiten geleistet werden. Prävention Gesundheitsförderung Gesundheitsförderung ist ein Prozess, der Menschen dazu in die Lage versetzen soll, mehr Einfluss auf ihren Gesundheitszustand zu entwickeln und ihre Gesundheit aktiv zu verbessern. Prävention
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Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts (SGB IX, Teil 3)
kennzeichnet das Ausmaß einer bestehenden Behinderung mit den daraus für den Menschen
mit Behinderungen in sämtlichen Lebensbereichen resultierenden Funktionsbeeinträchtigun-
gen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. In diesem Zu-
sammenhang ist von dem Behinderungsbegriff des § 2 SGB IX auszugehen.
Der Begriff des GdB bezieht sich auf die Summe aller vorliegenden Gesundheitsstörungen,
unabhängig von ihrer Ursache (finale Betrachtungsweise). Für die Ermittlung des GdB werden
alle Auswirkungen einer länger als sechs Monate andauernden Funktionsbeeinträchtigung be-
messen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beru-
hen. Regelwidrig ist ein Zustand dann, wenn er von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht. Physiologische Veränderungen im Alter werden nicht berücksichtigt.
Der Grad der Behinderung wird nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (ab einem GdB von
20 bis zu einem GdB von 100). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, wird der
Gesamt-GdB unter Würdigung der Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer ggf. wechselseitigen Beziehungen zuein-
ander gebildet (keine rechnerische Summenbildung). Schwerbehinderung46
Aus dem GdB ist nicht auf Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete, z. B. das Aus-
maß einer Minderung des Leistungsvermögens für das Erwerbsleben im Sinne der gesetz-
lichen Rentenversicherung, zu schließen.
Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
GdS bezeichnet den Grad der Schädigungsfolgen. Als Schädigungsfolge wird im sozialen Ent-
schädigungsrecht (SER), das zurzeit noch vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) so-
wie Nebengesetzen wie dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Zivildienstgesetz
(ZDG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt ist, jede Gesundheitsstörung bezeich-
net, die im ursächlichen Zusammenhang (kausale Betrachtungsweise) mit einer Schädigung
steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist. GdS und GdB werden
nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch,
dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheits-
störungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Zum sozialen Entschädi-
gungsrecht zählen heute insbesondere die Ansprüche der Soldaten der Bundeswehr und der
Zivildienstleistenden, der Opfer von Gewalttaten und der Menschen, die in Folge einer staatlich
empfohlenen Impfung gesundheitliche Schädigungen erlitten haben. Die Auswirkungen der
Schädigungen werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach Zehnergraden von
10 bis 100 bemessen (§ 30 BVG). Der GdS ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seeli-
schen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesund-
heitsschadens.47
46 Siehe auch „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
10.12.2008, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Schwerbehinderung. Zuletzt
geändert am 17.7.2017.
47 Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wurde am 19.12.2019 verkündet und wird zum 01.01.2024 als
neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, in Kraft treten. Derzeit ist das Soziale Entschädigungsrecht (SER) vor allem im
Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt. (BMAS Meldung: „Soziales Entschädigungsrecht neu geregelt und deutlich
verbessert“ sowie „Fürsorgerische Leistungen der sozialen Entschädigung“).
Vgl. https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2020/neue-gesetze-soziales-entschaedigungsrecht.html sowie
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 51
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 51
Aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß des Leistungsvermögens im Erwerbsleben oder auf
die Bewertungen auf anderen Gebieten des Sozialrechts zu schließen. Soziales Entschädi-
gungsrecht
Grundsicherung
Der Begriff Grundsicherung wird verwendet bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung (im Rahmen des SGB XII Sozialhilfe) sowie bei der Grundsicherung für Arbeit-
suchende (im Rahmen des SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann nach den Regelungen der §§ 41-46
des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen SGB XII Sozialhilfe geleistet werden.
Es gilt der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Leistungen nach dem SGB XII erhält nicht,
wer sich vor allem mittels seiner Arbeitskraft, seines Einkommens oder Vermögens selbst hel-
fen kann oder die erforderliche Leistung von anderen (insbesondere Angehörigen, Träger an-
derer Sozialleistungen) erhält. Verpflichtungen anderer bleiben unberührt. Bis zu einem Jah-
reseinkommen von 100.000 Euro wird auf Einkommen und Vermögen von Eltern und Kindern
nicht zurückgegriffen.
Grundsicherung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunter-
haltes, die Personen auf Antrag erhalten können, die
die Altersgrenze erreicht haben (seit 2003 erfolgt eine Anhebung der Altersgrenze ana-
log zur Erhöhung der Altersgrenze für das reguläre Renteneintrittsalter von 65 auf
67 Jahre) oder
das 18. Lebensjahr vollendet haben und die unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen es unwahr-
scheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII prüft nach § 45 Abs. 1
SGB XII auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe der nach § 109a SGB VI zu-
ständige Träger der Rentenversicherung. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversiche-
rung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend.
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 1 Abs. 3 SGB II umfasst Leistungen u. a.
zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Einglie-
derung in Ausbildung oder Arbeit und
zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist das Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II).
Leistungsberechtigt sind, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen, Personen, die das 15. Le-
bensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, wenn sie er-
werbsfähig und hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 SGB II).
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstan-
de ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stun-
den täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Fuersorgerische-Leistungen/fuersorgerische-leistungen-der-
sozialen-entschaedigung.html