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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Qualität der externen Gutachter bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit/Antrag auf EM-Rente

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Die Feststellung, ob in diesem Sinne Erwerbsfähigkeit vorliegt, obliegt der zuständigen Agen-
tur für Arbeit, ggf. unter Einbeziehung ihres Ärztlichen Dienstes.



Gutachten
Allgemein sind Gutachten das dokumentierte Ergebnis einer Begutachtung durch Sachver-
ständige, in dem die Fragen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers begründend beant-
wortet werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber selbst verfügt nicht über die spezi-
fischen Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen, die sie oder er für ihre oder seine Aufgaben-
erfüllung benötigt, und beauftragt deshalb zur Sachverhaltsklärung eine entsprechende
 Sachverständige oder einen entsprechenden Sachverständigen. Wesentliches gemeinsa-
mes Merkmal eines jeden Gutachtens ist, dass es eine wissenschaftlich begründete Schluss-
folgerung enthält, sodass es auch überprüft und nachvollzogen werden kann.
Ein (sozial-)medizinisches Gutachten ist insofern das Ergebnis der Anwendung medizinischer
Erkenntnisse und Erfahrungen durch (sozial-)medizinische Sachverständige im individuellen
Einzelfall. Vgl. auch  gutachtliche Stellungnahme
Im Bereich der Rentenversicherung sind besondere Qualitätskriterien des Gutachtens im Ein-
zelnen formale und inhaltliche Gestaltung, medizinisch-wissenschaftliche Grundlagen, Ver-
ständlichkeit, Vollständigkeit und Transparenz und übergeordnet Plausibilität und Schlüssig-
keit, Nachvollziehbarkeit und Neutralität. Mit diesen Vorgaben wurde im Jahr 2013 ein gemein-
sames Peer Review-Verfahren aller Träger der Deutschen Rentenversicherung eingeführt.
 Peer Review-Verfahren



Gutachterinnen und Gutachter
Gutachterinnen bzw. Gutachter sind  Sachverständige, die für eine Auftraggeberin oder
einen Auftraggeber  Gutachten erstellen, mit denen sie Kenntnisse und Erfahrungen vermit-
teln, über die die Auftraggeberin oder der Auftraggeber selber nicht verfügt und die diese oder
dieser für ihre oder seine Aufgabenerfüllung (Entscheidungsfindung) benötigt. Aus der Natur
der Sache heraus können nur Gutachterinnen und Gutachter und ggf. andere Sachverständige
kraft ihrer Sachkompetenz beurteilen, welche Ermittlungen erforderlich sind, um die ihnen
gestellten Fragen zu beantworten. Ärztliche Gutachterinnen und ärztliche Gutachter haben
den Anspruch, der an unabhängige, unparteiische und objektive Sachverständige gestellt wird,
zu erfüllen.



Gutachtliche Stellungnahme
Bei einer gutachtlichen Stellungnahme geht es wie bei einer Begutachtung darum, die spezi-
fischen Kenntnisse von Expertinnen und Experten zu einer Fragestellung zu nutzen, um eine
fachkundige Bewertung eines Sachverhaltes zu erlangen. Hierbei ist die Bewertung allerdings
nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf konkrete Einzel- oder Kernpunkte der Frage-
stellung.
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Hautbelastungen, besondere
Berufliche Tätigkeiten können zu besonderen Hautbelastungen führen. Dazu gehören Tätig-
keiten unter Einwirkung von Schmutz, toxischen Substanzen oder Lösungsmitteln sowie Tätig-
keiten, die zu Hautirritationen führen, eine häufige Hautreinigung erfordern oder im feuchten
Milieu stattfinden.
Bei einzelnen dermatologischen Krankheitsbildern sollten die zu Hautirritationen führenden
Arbeitshandlungen und Arbeitsstoffe differenziert beschrieben und bei der Beurteilung des
Leistungsvermögens im Erwerbsleben bewertet werden.



Heben und Tragen
Der Begriff Heben und Tragen bezeichnet das Bewegen von Lasten in vertikaler (Heben und
Senken) und horizontaler (Tragen) Richtung ohne technische Hilfsmittel. Dabei spielt die Kör-
perhaltung eine besondere Rolle.  Arbeitsschwere,  Hilfsmittel,  Körperhaltung



Heilmittel
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel, die nur von Ärztinnen und Ärz-
ten, und unter der Voraussetzung, dass das Heilmittel hilft, verschrieben werden dürfen. Unter
Heilmittel werden ärztlich verordnete Maßnahmen z. B. der physikalischen Therapie, der Ergo-
therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der podologischen Therapie verstan-
den. Die Verordnung von Heilmitteln, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und In-
halte der Verordnungsmöglichkeiten, ist in der sog. Heilmittel-Richtlinie geregelt. Bestandteil
der Richtlinie ist u. a. ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Heilmittelkatalog).



Hilfsmittel
Hilfsmittel (im Sinne von § 47 SGB IX) umfassen die Hilfen, die unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um den Erfolg einer Rehabilitation zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht
als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Zu Hilfsmitteln
zählen z. B. Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke sowie orthopädische Hilfsmittel. Die Trä-
gerzuständigkeit für die Hilfsmittelversorgung48 im Rahmen der medizinischen Rehabilitation
richtet sich – entsprechend der sonstigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – nach
der Ursache der Behinderung, nach dem Versicherungsstatus und nach dem Bedarf. So
können die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Versorgungsträger und der Jugendhilfe bzw.
Sozialhilfeträger zuständig sein. Probleme entstehen häufig bei der Abgrenzung zwischen den
Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
sicherung. Die Abgrenzung orientiert sich in diesen Fällen danach, ob das begehrte Hilfsmittel
dem unmittelbaren bzw. mittelbaren Behinderungsausgleich dient (dann Leistungspflicht der



48   Kommentar: Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, § 47 SGB IX (Stand: 21.04.2020).
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Krankenversicherung) oder ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchs-
vorteile bietet (dann Leistungspflicht der Rentenversicherung).



Hinterbliebenenrente
Der Begriff Hinterbliebenenrente beinhaltet insbesondere die Waisenrenten und Witwen-/
Witwerrenten.

Waisenrente
Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, werden die Kinder, Jugendlichen und jun-
gen Erwachsenen mittels Waisenrenten unterstützt. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn
noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Dafür muss der
verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben
oder zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine
Rente bezogen haben.

Anspruch auf eine Waisenrente haben:
          leibliche oder adoptierte Kinder der/des Verstorbenen,
          Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt der/des Verstorbenen lebten,
          Enkel und Geschwister, die im Haushalt der/des Verstorbenen lebten oder von ihr/ihm
           überwiegend unterhalten wurden.
Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.
Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die Halbwai-
senrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der Versichertenrente, auf die die verstorbe-
ne Person Anspruch gehabt hätte oder die sie bereits bezogen hat. Die Waise kann diese
Rente längstens bis zum 27. Lebensjahr erhalten, wenn sie
          sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (bei Unterbrechung oder Verzögerung
           durch Wehr- oder Zivildienst auch über den 27. Geburtstag hinaus),
          einen Freiwilligendienst leistet,
          behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann,
          sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwi-
           schen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbil-
           dungsbeginn.49

Witwen- oder Witwerrente
Grundsätzlich besteht Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn man bis zum Tod
der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners miteinander verheiratet
war oder eine Lebenspartnerschaft bestand und die Ehe- oder Lebenspartnerschaft minde-
stens ein Jahr bestanden hat. Ausnahme: Stirbt die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der Ehe-
oder Lebenspartner beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer oder
Lebenspartnerschaft ein Rentenanspruch.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie jünger als 47 Jahre
sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 %
der Rente, die die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt

49   § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI.
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des Todes bezogen hat oder hätte. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird höchstens zwei
Jahre nach dem Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. dem Ehe- oder Lebenspartner ge-
zahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Hinterbliebenen nach dieser Übergangszeit
selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen können. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen
und ist eine Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. ein Ehe- oder Lebenspartner vor dem 02.01.1962
geboren, gilt das „alte Recht“ und die oder der Hinterbliebene bekommt die kleine Witwen-
oder Witwerrente unbegrenzt.
Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie 47 Jahre oder älter
sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind der oder des Verstorbenen
erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich
sorgen, bekommt die oder der Hinterbliebene diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes.
Verstirbt die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der Ehe- oder Lebenspartner vor dem
01.01.2029, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt, bei einem Todesfall im Jahr
2020 zum Beispiel ab 45 Jahren und 9 Monaten. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt
grundsätzlich 55 % der Rente, die die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der Ehe- oder Lebens-
partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Wurde die Ehe vor 2002 geschlos-
sen und ist eine Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. ein Ehe- oder Lebenspartner vor dem
02.01.1962 geboren, gilt das „alte Recht“ und die große Witwen- oder Witwerrente beträgt
60 % statt 55 % der Rente, die die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. der Ehe- oder Lebens-
partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.50



Hitze
Hitze ist eine störend hoch empfundene oder schädigende Temperatur. Die Einwirkung hängt
von der Dauer und Art der Wärme (insbesondere Luftfeuchtigkeit), der Luftbewegung und der
muskulären Belastung ab. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind für
kurzzeitige Belastungen ab 35 Grad CNET (CNET: korrigierte normale Effektiv-Temperatur)
bei körperlich leichter Arbeit, 33 Grad CNET bei körperlich mittelschwerer Arbeit, 30 Grad
CNET bei körperlich schwerer Arbeit vorgeschrieben. Bei Dauerbelastung liegt die Grenze bei
32 Grad CNET für körperlich leichte Arbeit, bei 30 Grad CNET für körperlich mittelschwere
Arbeit und bei 28 Grad CNET für körperlich schwere Arbeit.  Klimatische Bedingungen



Hochgradig
Hochgradig ist ein häufig benutzter Begriff z. B. zur Beschreibung der Ausprägung von Krank-
heitsfolgen und Funktionsstörungen.
Der Begriff ist ebenso wie leicht- und mittelgradig allein nicht aussagefähig. Er ist bei der so-
zialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben nur zu verwenden
und verständlich, wenn eine exakte Beschreibung von Funktionsstörungen oder Krankheits-
folgen vorliegt bzw. ein Bezug zu Messwerten hergestellt wird. Nur in Einzelfällen ist „hoch-
gradig“ festgelegt, z. B. liegt bei hochgradiger Sehbehinderung eine Sehschärfe von nicht
mehr als 1/20 vor.  Mittelgradig,  Leichtgradig




50   § 48 SGB VI.
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Im Freien
Dieser Begriff findet Anwendung bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsver-
mögens im Erwerbsleben in Verbindung mit Tätigkeiten, die außerhalb von temperierten Räu-
men oder Werkhallen und auch in ungeheizten (offenen) Hallen verrichtet werden.



Integrierte Versorgung
Krankenkassen können Verträge über eine Versorgung ihrer Versicherten abschließen, die
verschiedene Leistungssektoren umfasst und die eine interdisziplinär-fachübergreifende Ver-
sorgung beinhaltet (§ 140a Abs. 1 SGB V).51 In den §§ 140a–d SGB V sind seit 2004 die Ver-
tragspartner und die Vertragsgestaltung, die Vergütung und die Finanzierung neu geregelt, mit
dem Ziel, eine bessere Versorgungsqualität zu gewährleisten. Vertragspartner sind auf der
einen Seite die Krankenkassen und auf der anderen Seite die Leistungserbringer. Sie können
Integrierte Versorgung (IV) vereinbaren, die entweder verschiedene Leistungssektoren um-
fasst (zum Beispiel Akutbehandlung/Rehabilitation/Nachsorge) oder interdisziplinär-fachüber-
greifend (Hausärztin oder Hausarzt/Fachärztin oder Facharzt/Akutkrankenhaus/Apothekerin
oder Apotheker) gestaltet ist.
Davon abzugrenzen ist die Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung, die bei
einer sektorenübergreifenden Versorgung eine wichtige Rolle spielt. Oft zeigt sich bei einer
ambulanten oder stationären Akutversorgung der Bedarf für eine anschließende medizinische
Rehabilitation durch die Rentenversicherung. In diesen Fällen bedeuten integrierte, also auf-
einander abgestimmte Versorgungsformen eine deutliche Verbesserung der Versorgungs-
qualität.



InternationaI Classification of Diseases (ICD)
ICD ist die Abkürzung für Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und ver-
wandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related
Health Problems) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dient der Verschlüsselung von
Diagnosen, Symptomen, abnormen Laborbefunden, Verletzungen und Vergiftungen, äußeren
Ursachen von Morbidität und Mortalität sowie von Faktoren, die den Gesundheitszustand be-
einflussen. Die ICD dient außerdem weltweit als Basis für eine vergleichende Todesursachen-
statistik.
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erstellt im Auf-
trag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die deutsche Ausgabe (German Modifi-
cation-GM) und gibt die jeweils aktuelle ICD-GM Version in Buchform bzw. zum Download aus
dem Internet heraus.52 Wesentlich für die notwendige Evaluation der ICD-11 für einen mög-
lichen Einsatz in Deutschland sind das Vorliegen einer deutschen Übersetzung der ICD-11
sowie die Erstellung einer Überleitung zwischen ICD-10-GM und ICD-11. Erste Vorarbeiten in
Bezug auf die Übersetzung wurden bereits in Angriff genommen, sich anschließen werden
Phasen der Validierung der Übersetzung. Die Arbeiten zur Erstellung einer Überleitungstabelle
als Basis für weitergehende Analysen in den jeweiligen Anwendungsbereichen haben gerade
begonnen.

51   https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__140a.html
52 https://www.dimdi.de
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Insgesamt wird der notwendige Evaluationsprozess und eine mögliche Einführung der ICD-11
in Deutschland mehrere Jahre in Anspruch nehmen.53



InternationaI Classification of Functioning, Disability
and Health (ICF)
ICF ist die Abkürzung für Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health); sie wurde im
Jahr 2001 von der WHO verabschiedet.
Die ICF ist eine Klassifikation, mit der ein Zustand der Funktionsfähigkeit eines Menschen
beschrieben und kodiert werden kann. Außerdem können mögliche Barrieren, die die Leistung
oder Teilhabe erschweren oder unmöglich machen, oder Förderfaktoren, die die Leistung oder
Teilhabe trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen wiederherstellen oder unter-
stützen, standardisiert dokumentiert werden. Ein wichtiges Ziel der ICF ist es, eine gemeinsa-
me Sprache für die Beschreibung der Funktionsfähigkeit zur Verfügung zu stellen, um die
Kommunikation zwischen Fachleuten im Gesundheits- und Sozialwesen sowie den Menschen
mit Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit zu verbessern.
Die ICF besteht aus verschiedenen Komponenten. Dazu gehören  Körperfunktionen,  Kör-
perstrukturen,  Aktivitäten und  Teilhabe sowie  Kontextfaktoren, die sich wiederum aus
Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren zusammensetzen. Die personbezogenen
Faktoren sind wegen der weltweit großen soziokulturellen Unterschiede bislang weder klassi-
fiziert noch kodiert. ICF-Codes sind nur in Verbindung mit einem Beurteilungsmerkmal voll-
ständig, das das Gesundheitsniveau angibt. Standardisierte Verfahren zur Operationalisierung
der Beurteilungsmerkmale werden von der WHO derzeit jedoch noch nicht zur Verfügung ge-
stellt. Bei der Entwicklung des SGB IX wurde die ICF besonders berücksichtigt, beispielsweise
fand der Begriff der Teilhabe Eingang in die Sozialgesetzgebung. Für die Rehabilitation ist die
ICF bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, bei der funktionalen Diagnostik, dem
Reha-Management, der Interventionsplanung und der Evaluation rehabilitativer Leistungen
nutzbar.
Die ICF fördert mit der Verwendung des  bio-psycho-sozialen Modells der funktionalen Ge-
sundheit die Einbeziehung der individuell wichtigen Kontextfaktoren in den Prozess der Reha-
bilitation und auch der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens.
Für die Sozialmedizin von besonderer Bedeutung sind insbesondere noch folgende Aspekte:
        Die ICF ist keine krankheitsspezifische Klassifikation, sondern mit ihr können auf die
         Funktionsfähigkeit bezogene Befunde und Symptome angegeben werden.
        Die ICF ist kein Assessmentinstrument, dazu bedarf es anderer standardisierter Metho-
         den und Instrumente zur Beschreibung und Beurteilung der Körperfunktionen/-struktu-
         ren, der Aktivitäten und der Teilhabe.
        Die ICF berücksichtigt grundsätzlich keine Krankheitsprognosen.
        Die ICF definiert die Begriffe Leistung und Leistungsfähigkeit für eine weltweit mögliche
         Vergleichbarkeit anders, als sie in der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungs-
         vermögens Verwendung finden.



53 https://www.dimdi.de/dynamic/de/das-dimdi/aktuelles/meldung/ICD-11-von-der-WHO-verabschiedet/
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58                                                                                            DRV-Schriften Band 81
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Die deutsche Übersetzung der ICF steht auf der Internetseite des Deutschen Institutes für
Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur Verfügung (http://www.dimdi.de).54
 Bio-psycho-soziales Modell (siehe Anhang)



Kälte
Kälte ist eine störend niedrig empfundene oder schädigende Temperatur. An Arbeitsplätzen
mit stärkerer Luftbewegung und/oder hoher Luftfeuchtigkeit wird dem Körper in hohem Maße
Wärme entzogen und der Kälteeffekt verstärkt. Bereits bei Temperaturen unterhalb von
15 Grad Celsius ist von Kälteeinwirkung auszugehen.
Die Möglichkeit Schutzkleidung zu tragen, ist bei der sozialmedizinischen Beurteilung des
Leistungsvermögens im Erwerbsleben zu berücksichtigen. Spezielle arbeitsmedizinische Vor-
sorgeuntersuchungen sind an „tiefkalten“ Arbeitsplätzen (ab minus 30 Grad Celsius) erforder-
lich.55  Klimatische Bedingungen



Kinderrehabilitation
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Re-
habilitation für Kinder von Versicherten, falls hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefähr-
dung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beein-
trächtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Ein-
fluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann (vgl. § 15a SGB VI Leistungen zur Kinder-
rehabilitation). Die Vorschrift wurde im Rahmen des sog. Flexirentengesetzes eingeführt, wo-
durch die Kinderrehabilitation Pflichtleistung der Rentenversicherung wurde (zuvor § 31
SGB VI).



Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL)
Die Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) ist eine wichtige Grundlage für die Quali-
tätssicherung der Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung. Durch eine rehabilitan-
denbezogene Leistungsdokumentation mit definierten Qualitätsmerkmalen erlaubt sie eine
umfassende Abbildung der in der medizinischen Rehabilitation erbrachten Leistungen mit An-
gabe ihrer Häufigkeit und Dauer. Auf Basis der nach der Klassifikation dokumentierten thera-
peutischen Leistungen können Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ihre Prozess-
gestaltung darlegen. Einrichtungsbezogene Berichte der Reha–Qualitätssicherung ermög-
lichen eine Gegenüberstellung mit den therapeutischen Leistungen vergleichbarer Einrichtun-
gen. Auf dieser Grundlage können interne Prozesse und Konzepte der Einrichtungen weiter
optimiert werden.
Neben der Nutzung der KTL-Daten zur Dokumentation der Praxis der rehabilitativen Versor-
gung bildet die KTL die Basis für die fachliche Ausgestaltung der Reha-Therapiestandards.

54 Seit   26.05.2020 ins BfArM eingegliedert – alte Links funktionieren einstweilen noch –
       https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICF/struktur.html
55   https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Gd45.html, Bux, K.: Klima am Arbeitsplatz. Stand arbeitswissen-
       schaftlicher Erkenntnisse – Bedarfsanalyse für weitere Forschungen; 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeits-
       schutz und Arbeitsmedizin 2006.
60

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Die KTL bietet so zusammen mit den Vorgaben der Reha-Therapiestandards die Möglichkeit,
die therapeutischen Prozesse transparent zu gestalten und die rehabilitative Versorgung evi-
denzorientiert durchzuführen. Anders als bei den Reha-Therapiestandards ist Evidenz kein
Kriterium für die Aufnahme von Leistungen in die KTL. Vielmehr hat sie das Ziel, die therapeu-
tischen Prozesse möglichst vollständig abzubilden.
Die KTL wurde gleichermaßen für alle Bereiche der medizinischen Rehabilitation konzipiert.
Sie ist sowohl in der stationären als auch in der ambulanten Rehabilitation anzuwenden. Sie
bildet die Basis der Leistungserfassung sowohl in der Rehabilitation von Erwachsenen als
auch der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen. Grundsätzlich können mit den Doku-
mentationscodes zukünftig auch die Inhalte von präventiven und Nachsorgeleistungen abge-
bildet und damit für die Qualitätssicherung genutzt werden. Die Dokumentation der therapeu-
tischen Leistungen erfolgt verbindlich für alle Rentenversicherungsträger auf Basis der KTL
und fließt in die Reha-Statistik-Datenbasis ein.56



Klimatische Bedingungen
Klimatische Bedingungen werden bestimmt durch Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftge-
schwindigkeit und Wärmestrahlung. Die Beurteilung der am Arbeitsplatz auftretenden thermi-
schen Belastung ist weiterhin abhängig von der körperlichen Arbeitsschwere (Wärmeerzeu-
gung durch Muskelarbeit und Erhöhung des Grundumsatzes), der Expositionsdauer und der
getragenen Kleidung.
Der Mensch ist in der Lage, durch verschiedene Regulationsmechanismen seine Körperinnen-
temperatur geänderten Klimabedingungen anzupassen. Diese Thermoregulation erfolgt über
Veränderung und Anpassung der Durchblutung der Körperoberfläche, Leistung des Herz-
Kreislauf-Systems, Schweißproduktion und Muskelarbeit. Eine Belastung durch Klima ergibt
sich, wenn die Wärmebilanz der Menschen durch die Thermoregulation nicht mehr ausge-
glichen werden kann.
Klimatische Bedingungen und Tätigkeit sollten aufeinander abgestimmt sein. Die Arbeitsstät-
tenverordnung (ArbStättV vom 12.08.2004, Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3
Abs. 1, Abschnitt 3.5 Raumtemperatur) enthält den Begriff „gesundheitlich zuträgliche Raum-
temperatur“, ohne diesen bisher genauer definiert zu haben.
Die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien nennen folgende Mindesttemperaturwerte:
           bei überwiegend sitzender Tätigkeit 19 Grad Celsius,
           bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 17 Grad Celsius,
           bei schwerer körperlicher Arbeit 12 Grad Celsius,
           in Büroräumen 20 Grad Celsius,
           in Verkaufsräumen 19 Grad Celsius.
Die Raumtemperatur soll 26 Grad Celsius nicht überschreiten.  Hitze,  Kälte




56   DRV Bund (Hrsg.): Klassifikation therapeutischer Leistungen in der medizinischen Rehabilitation, 6. Auflage 2015; vgl. auch
      https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Einrichtungen/Klassifikationen-und-
      Dokumentationshilfen/klassifikationen_dokumentationshilfen.html.
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60                                                                   DRV-Schriften Band 81
 60                                                                      DRV-Schriften Band 81



Körperfunktionen
Körperfunktionen sind im Sinne der  ICF die physiologischen (einschließlich der psycholo-
gischen) Funktionen von Körpersystemen.



Körperhaltungen, wechselnde
Der Begriff wechselnde Körperhaltungen bezeichnet bei der sozialmedizinischen Beurteilung
des Leistungsvermögens im Erwerbsleben die Möglichkeit, zwischen den Körperhaltungen
Sitzen, Gehen, Stehen bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit wechseln zu können.
 Arbeitshaltungen



Körperstrukturen
Körperstrukturen sind im Sinne der  ICF anatomische Teile des Körpers wie Organe, Glied-
maßen und ihre Bestandteile.



Kompensation
Kompensation bedeutet Ausgleich. In der Medizin wird der Begriff insbesondere für den Aus-
gleich einer mangelhaften Organfunktion durch Mobilisierung eigener funktioneller Reserven,
durch Training oder Förderfaktoren wie z. B. Hilfsmittel und Medikamente verwendet.  Hilfs-
mittel



Kontextfaktoren
Kontextfaktoren sind im Sinne der  ICF alle Gegebenheiten des Lebenshintergrundes einer
Person. Sie gliedern sich in sog. personbezogene Faktoren und in sog. Umweltfaktoren. Sie
können positiv ( Förderfaktoren) oder negativ ( Barrieren) wirken.57
Personbezogene Faktoren sind die Faktoren, die sich auf die betrachtete Person selbst be-
ziehen und den spezifischen Hintergrund des Lebens und der Lebenserfüllung eines Men-
schen ausmachen. Sie umfassen Gegebenheiten, die nicht Bestandteil des Gesundheitspro-
blems oder Gesundheitszustandes sind. Die ICF sieht für diese Faktoren bisher keine Klassi-
fikation vor.
Umweltfaktoren bilden die materielle, soziale und einstellungsbezogene Umwelt ab, in der
Menschen leben und ihr Leben gestalten.
In der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens ist zu prüfen, inwieweit Kon-
textfaktoren einen Einfluss auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben haben.




57   Siehe auch Einführung in die ICF, S. 23.
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Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                                                         61
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Kraftfahreignung
Die Begriffe Kraftfahreignung, Kraftfahrereignung und Kraftfahrtauglichkeit werden synonym
verwendet.
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vor-
schriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG).58
Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung-FeV vom 18.08.1998) regelt – entsprechend europäischem Recht – die Einteilung
der Fahrerlaubnisklassen sowie deren Geltungsdauer und enthält detaillierte Mindestanforde-
rungen an die Tauglichkeit der Personen, die sich um eine Fahrerlaubnis bewerben oder eine
solche innehaben.59 Für die Beurteilung liegen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung
vor, herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST, Stand 31.12.2019).60



Kraftfahrtauglichkeit
 Kraftfahreignung



Kraftfahrzeughilfe
Die Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die darauf zielt, gesund-
heitsbedingte Beeinträchtigungen der Mobilität auszugleichen. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst
finanzielle Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, die Übernahme der Kosten für die
behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattung sowie zum Erlangen der Fahrerlaubnis.
In besonderen Fällen können auch Zuschüsse für Beförderungsdienste geleistet werden.
Versicherte haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn sie wegen Art oder Schwere ihrer
Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen
sind, um ihren Arbeitsort oder den Ort der beruflichen und schulischen Ausbildung zu errei-
chen.61 Die tatsächlichen Gegebenheiten des öffentlichen Verkehrs wie z. B. schlechte Ver-
kehrsanbindungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Kraftfahrzeughilfe wird z. B. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der ge-
setzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit als
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX) nach Maßgabe der Kraft-
fahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) erbracht.




58 https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/
59 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl198s2214.pdf%27%5D#__bgbl__
      %2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl198s2214.pdf%27%5D__1636020605715
60 https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/U1-BLL/Begutachtungsleitlinien.pdf?__blob=publication
      File&v=20
61 § 3 Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfZHV).
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