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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Qualität der externen Gutachter bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit/Antrag auf EM-Rente“
62 DRV-Schriften Band 81 62 DRV-Schriften Band 81 Krankenbehandlung Der Begriff Krankenbehandlung wird für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in § 27 SGB V definiert. Er umfasst ambulante und stationäre Leistungen, die von der Kranken- versicherung erbracht werden: 1. ärztliche Behandlung inklusive Psychotherapie, 2. zahnärztliche Behandlung, 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, 5. Krankenhausbehandlung, 6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens für die gesetzliche Renten- versicherung ist zu prüfen, ob eine Krankenbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Kran- kenversicherung ausreichend oder vordringlich ist. Lärm Lärm ist störender Schall, der zu Belästigung und Gesundheitsstörungen führt. Bei der Beurteilung von Lärm sind insbesondere zwei unterschiedliche Aspekte zu berücksich- tigen. Während sich die Arbeitsmedizin präventiv sowohl bei Gesunden als auch bei bereits Hörgeschädigten um den Gesundheitsschutz kümmert, ist in der Sozialmedizin die Wirkung von Lärm oder störenden Geräuschen unterhalb der Lärmschwelle auf Kranke oder Menschen mit Behinderung von Bedeutung. Es ist Aufgabe der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes die Arbeitgeber bezüglich technischer, organisatorischer Maßnahmen zur Lärmminderung und bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Gehörschutz) zu beraten. Hierbei müssen auch die individuellen gesundheitlichen Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht wird bei der Abschätzung des Risikos eines Gehör- schadens davon ausgegangen, dass ein solches Risiko in der Regel bei Einhaltung eines Beurteilungspegels von < 80 dB (ein äquivalenter Dauerschallpegel für den 8-Stunden-Arbeits- tag) nicht gegeben ist. Da ab 80 dB bereits eine Schädigung des Gehörs eintreten kann, sind Arbeitgeber verpflichtet, einen geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei um ein Angebot an die Beschäftigten. Ab 85 dB sind die Beschäftigten verpflichtet, Gehörschutz zu verwenden.62 Lärmschwerhörigkeit kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Leichtgradig Leichtgradig ist ein häufig benutzter Begriff z. B. zur Beschreibung der Ausprägung von Krank- heitsfolgen und Funktionsstörungen. Der Begriff ist ebenso wie hoch- und mittelgradig allein nicht aussagefähig. Er ist bei der sozial- medizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben nur zu verwenden und verständlich, wenn eine exakte Beschreibung von Funktionsstörungen oder Krankheitsfolgen vorliegt bzw. ein Bezug zu Messwerten hergestellt wird. Mittelgradig, Hochgradig 62 Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 06.07.2007.
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 63 Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 63 Leistung In Abhängigkeit vom Zusammenhang der Verwendung bezeichnet das Wort Leistung ver- schiedene Sachverhalte. Für die Sozialmedizin ist die von einer Person erbrachte Leistung unter den derzeitig üblichen Lebens- und Arbeitsbedingungen ( Kontextfaktoren) von besonderem Interesse ( Leis- tungsfähigkeit). Für die sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbs- leben ist aber nicht die tatsächlich erbrachte oder unter optimalen oder standardisierten Bedin- gungen maximal erbringbare Leistung von entscheidender Bedeutung, sondern das krank- heits- oder behinderungsbedingte mögliche Leistungsvermögen im Erwerbsleben, bei dem z. B. auch krankheitsbedingte Gefährdungs- und Belastungsfaktoren im Arbeitsalltag ent- sprechend zu berücksichtigen sind. Leistung im Sinne der ICF ist eine tatsächliche, real durchgeführte Aktivität und bezieht sich auf die Art und den Umfang ihrer Durchführung. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung be- drohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um Behinderungen ein- schließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflege- bedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern und eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (§ 42 SGB IX). Vom Gesetzgeber sind für die Leistungsträger jeweils trägerspezifische Rehabilitationsziele festgelegt worden. Für die Zuständigkeit der Sozialleistungsträger siehe Anhang Leistungen zur Teilhabe. Eine vorzeitige Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB VI ist eine Leistung, die vor Ablauf von vier Jahren nach Ende der letzten durchgeführten medi- zinischen Rehabilitationsleistung erbracht werden soll. Sie wird nur erbracht, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Die sozialmedizinische Prüfung der individuellen Voraussetzungen umfasst den Rehabilita- tionsbedarf, die Rehabilitationsfähigkeit sowie die Rehabilitationsprognose. Leistungen zur Nachsorge Nachsorgeleistungen (§ 17 SGB VI im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) sind alle Leistungen zur Sicherung und Stabilisierung des Rehabilitationsergebnisses im Zusammen- hang mit einer durchgeführten Leistung zur Teilhabe. Am 01.07.2018 ist die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge in Kraft getreten, wodurch eine einheit- liche Rechtsanwendung durch alle Träger gewährleistet wird. Die Richtlinie beschreibt die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen.
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Nachsorgeleistungen kommen zeitnah im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Reha-
bilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in stationärer oder ambulanter Form in Betracht.
Leistungen zur Teilhabe
Der Begriff Leistungen zur Teilhabe ist durch das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX
– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – eingeführt worden und ersetzt den
Begriff Leistungen zur Rehabilitation.
Das in § 10 SGB I normierte soziale Recht auf Hilfe zur Selbstbestimmung und Teilhabe
behinderter Menschen und von Behinderung bedrohter Menschen ist als Leitgedanke in das
SGB IX und die für die Rehabilitationsträger geltenden Einzelgesetze eingegangen und somit
deren integraler Bestandteil. Das soziale Recht behinderter Menschen auf Sozialleistungen
nach § 10 SGB I wird durch die Vorschrift des § 4 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe) mit den
Ansprüchen im SGB IX und den für den Rehabilitationsträger geltenden besonderen Leis-
tungsgesetzen verknüpft.63
Die Leistungen zur Teilhabe nach § 4 Abs. 1 SGB IX umfassen die notwendigen Sozialleistun-
gen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu ver-
hüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu über-
winden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug
anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft
zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen oder zu erleichtern.
Nach den in § 5 SGB IX definierten Leistungsgruppen werden zur Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft erbracht:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvor-
schriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass
Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2
SGB IX). Bundesteilhabegesetz
Die Rehabilitationsträger sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Zusammenarbeit der Rehabili-
tationsträger)64 im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwal-
63 Gesetzesbegründung laut Kommentar: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand: 19.11.2018).
64 Die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger ist seit dem 01.01.2018 in § 25 SGB IX geregelt, zuvor bis 31.12.2017 in
§ 12 SGB IX.
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 65 Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 65 tungsvorschrift getroffenen Regelungen dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforder- lichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausfüh- rung einheitlich erbracht werden. Den Leistungen zur Teilhabe wird mit § 9 SGB IX (vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe) ein gesetzlicher Vorrang vor Rentenleistungen eingeräumt; dies gilt auch während des Bezuges einer Rente. Dieser Vorrang besteht auch, wenn durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit vermieden, überwunden oder gemindert werden oder eine Verschlimme- rung verhütet werden kann. Sind im Einzelfall Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) oder mehrerer Leistungsträger (§ 6 SGB IX) erforderlich, so ist der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungs- träger für die Koordinierung der Leistungen verantwortlich (§ 19 SGB IX Teilhabeplan). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (siehe Anhang). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen den Bereich der Leistungen zur Teilhabe dar, der die Leistungen zur Erhaltung oder zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur beruflichen An- passung, Berufsvorbereitung, Fort- und Weiterbildung, Ausbildung und Qualifizierung sowie finanzielle Hilfen umfasst. In einer Übersichtstabelle ist die Zuständigkeit der Leistungsträger dargestellt (siehe Anhang). Leistungsbehinderung, schwere spezifische Schwere spezifische Leistungsbehinderung ist (ebenso wie Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, vgl. Leistungseinschränkungen, Summierung ungewöhnlicher) ein unbestimmter Rechtsbegriff aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 19.12.1996).65 Nach § 43 SGB VI besteht bei einem quantitativen Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für eine Erwerbstätigkeit zu üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- marktes grundsätzlich kein Rentenanspruch. Trotz eines verbliebenen quantitativen Leis- tungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich kann aber ein denkbarer Einsatz zu ar- beitsmarktüblichen Bedingungen zweifelhaft sein. Können selbst leichteste Tätigkeiten nur noch mit vielfältigen Einschränkungen verrichtet wer- den, sind Zweifel angebracht, ob dieses Leistungsvermögen noch zu den üblichen Bedingun- gen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar ist. Eine solche Fallgestaltung liegt z. B. bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder bei einer Summierung ungewöhnli- 65 DRV-Schriften Band 96, S. 72 ff., S. 83 ff, S. 135 ff., vgl. auch BSG-Urteil vom 11.12.2019, Az. 13 R 7/18 R.
66 DRV-Schriften Band 81 66 DRV-Schriften Band 81 cher Leistungseinschränkungen vor. Auch sonstige Einschränkungen wie das Erfordernis zu- sätzlicher Pausen können eine Beschäftigung unter Arbeitsbedingungen, wie sie in Betrieben regelmäßig üblich sind, ausschließen. In diesem Zusammenhang stellt die schwere spezifische Leistungsbehinderung einen von der Rechtsprechung definierten Sonderfall dar, in dem der allgemeine Arbeitsmarkt möglicherwei- se keine Arbeitsstelle bereithält. Mit dem Begriff schwere spezifische Leistungsbehinderung werden gemäß der Rechtsprechung des BSG die Fälle erfasst, in denen bereits eine schwer- wiegende Leistungseinschränkung ein weites Feld von Einsatzmöglichkeiten versperrt und be- rechtigte Zweifel daran bestehen, ob betroffene Versicherte – trotz Erwerbsvermögens für körperlich leichte Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens 6 Stunden täglich – in einem Betrieb einsetzbar sind. In diesen Fällen muss der Rentenversicherungsträger eine kon- kret ausführbare Tätigkeit benennen. Für eine solche Verweisungstätigkeit müssen Arbeits- plätze in nennenswertem Umfang vorhanden sein. Die in zeitlicher Hinsicht erhaltene Erwerbs- fähigkeit darf nicht an Tätigkeiten gemessen werden, die es nur sehr selten oder gar nicht gibt bzw. die nur bestimmten Personengruppen vorbehalten sind (z. B. Arbeitsplätze in Werkstät- ten für behinderte Menschen). Ist dies nicht möglich, so ist volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) anzunehmen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung ist nach der Rechtsprechung z. B. in Betracht zu ziehen bei Einäugigkeit oder Einarmigkeit, Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit einer Hand, Anfallsleiden. Für die Prüfung, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich folgende Vorgehensweise: Ausgehend vom sozialmedizinisch beschriebenen Leis- tungsvermögen prüft die Verwaltung, ob ggf. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist. Ist das nicht möglich, liegt volle Erwerbsminderung vor. Leistungsbeurteilung Bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben wurde bis- lang auch verkürzt von Leistungsbeurteilung gesprochen. Leistungsbild Bei der vollständigen sozialmedizinischen Beurteilung, die sowohl das qualitative als auch das quantitative Leistungsvermögen im Erwerbsleben erfasst, wurde bisher üblicherweise auch verkürzt von Leistungsbild gesprochen. Dieser Begriff soll nicht mehr verwendet werden. Leistungseinschränkungen, Summierung ungewöhnlicher Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist (ebenso wie schwere spezifische Leistungsbehinderung, Leistungsbehinderung, schwere spezifische) ein unbestimmter Rechtsbegriff aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 19.12.1996).
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 67 Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 67 Nach § 43 SGB VI besteht bei einem quantitativen Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für eine Erwerbstätigkeit zu üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- marktes grundsätzlich kein Rentenanspruch. Trotz eines verbliebenen quantitativen Leis- tungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich kann aber ein denkbarer Einsatz zu ar- beitsmarktüblichen Bedingungen zweifelhaft sein. Können selbst leichteste Tätigkeiten nur noch mit vielfältigen Einschränkungen verrichtet wer- den, sind Zweifel angebracht, ob dieses Leistungsvermögen noch zu den üblichen Bedingun- gen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar ist. Eine solche Fallgestaltung liegt z. B. bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leis- tungsbehinderung vor. Auch sonstige Einschränkungen wie das Erfordernis zusätzlicher Pau- sen können eine Beschäftigung unter Arbeitsbedingungen, wie sie in Betrieben regelmäßig üblich sind, ausschließen. Die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen stellt dabei einen von der Rechtsprechung definierten Sonderfall dar, in dem der allgemeine Arbeitsmarkt für Versicherte trotz eines Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täg- lich möglicherweise keine Arbeitsstelle bereithält. An eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist dann zu denken, wenn sich bei Versicherten mehrere Einschränkungen ergeben, die jeweils nur einzelne Verrich- tungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen aber das noch mögliche Ar- beitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Die Bandbreite der Einsatzfähig- keit der Versicherten kann sich so sehr verengen, dass fraglich sein kann, ob betroffene Ver- sicherte – trotz eines Leistungsvermögens für körperlich leichte Tätigkeiten im zeitlichen Um- fang von mindestens 6 Stunden täglich – z. B. noch in einem Betrieb einsetzbar sind. Außer- dem ist eine mögliche Addierungs- und Verstärkungswirkung mehrerer verschiedener Leis- tungseinschränkungen, die nur auf den ersten Blick als „gewöhnlich“ erscheinen, zu berück- sichtigen. In manchen Fällen bedarf es also eines zweiten Blicks, um den tatsächlichen Schweregrad einer Leistungseinschränkung erkennen zu können. Nur mit einer Vielzahl von Einschränkungen und Diagnosen leichterer Art kann eine Summierung ungewöhnlicher Leis- tungseinschränkungen aber nicht begründet werden. Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich folgende Vorgehensweise: Ausgehend vom sozialmedizinisch be- schriebenen Leistungsvermögen prüft die Verwaltung, ob ungewöhnliche Leistungseinschrän- kungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken einen Arbeitseinsatz zu üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheinen lassen. Unter die- sen Voraussetzungen wird die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich. Ist das nicht möglich, ist volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) anzunehmen.66 Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit ist abhängig vom Zusammenhang der Verwendung unterschiedlich defi- niert. 66 DRV-Schriften Band 96, S. 72ff.; vgl. auch BSG-Urteil vom 11.12.2019, Az. 13 R 7/18 R.
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Die Leistungsfähigkeit im Sinne der ICF bezeichnet das maximale Leistungsvermögen einer
Person bezüglich Aktivitäten und Teilhabe67 unter Test-, Standard-, Ideal- oder Optimalbedin-
gungen. Dies soll eine weltweite Vergleichsmöglichkeit z. B. im Rahmen der Gesundheits-
berichterstattung schaffen.
Der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben liegt die
Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen durch Krank-
heits- oder Behinderungsfolgen vor dem Hintergrund der beruflichen Belastungs- und Gefähr-
dungsfaktoren und deren Kompensationsmöglichkeiten zugrunde.
Leistungsfall
Der Begriff Leistungsfall bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeit-
punkt des Eintritts der Erwerbsminderung.68 Erwerbsminderung, Eintritt
Leistungsminderung
Bei der sozialmedizinischen Beurteilung wurde bisher üblicherweise bei einer entsprechenden
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben auch verkürzt von Leistungs-
minderung gesprochen.
Wegen der notwendigen Abgrenzung zur Bedeutung der Leistung im Sinne der ICF ist Leis-
tungsminderung ein nicht mehr zeitgemäßer Begriff für die Minderung des Leistungsver-
mögens bzw. der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Leistungsvermögen im Erwerbs-
leben
Leistungsvermögen im Erwerbsleben
Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben wird in einen qualitativen und quantitativen Anteil
aufgeteilt.
Das qualitative Leistungsvermögen ist die Zusammenfassung der festgestellten positiven und
negativen Fähigkeiten, d. h. der festgestellten Ressourcen im Hinblick auf die aus ärztlicher
Sicht leistbare körperliche Arbeitsschwere, Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation (positives
qualitatives Leistungsvermögen) und der Fähigkeiten, die krankheits- oder behinderungs-
bedingt nicht bestehen oder wegen der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlimmerung nicht
abzufordern sind (negatives qualitatives Leistungsvermögen).
Das quantitative Leistungsvermögen gibt den zeitlichen Umfang an, in dem eine Erwerbstä-
tigkeit unter den festgestellten/beurteilten Bedingungen des qualitativen Leistungsvermögens
arbeitstäglich ausgeübt werden kann.
Für die Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung wird bei dem quantita-
tiven Leistungsvermögen die Angabe aus den drei möglichen Kategorien 6 Stunden und mehr,
3 bis unter 6 Stunden, unter 3 Stunden arbeitstäglich benötigt. Die früheren Kategorien voll-
schichtig (= übliche ganztägige Arbeitszeit), halb- bis unter vollschichtig (= mindestens die
67 „Dieses Konstrukt zielt darauf ab, das höchstmögliche Niveau der Funktionsfähigkeit, das ein Mensch in einer bestimmten
Domäne zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen kann, zu beschreiben.“ ICF (2004), S. 17.
68 Vgl. DRV-Schriften Band 96, S. 35.
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 69 Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 69 Hälfte der üblichen Arbeitszeit) und zwei Stunden bis unter halbschichtig und aufgehobenes Leistungsvermögen sind nur noch in Fällen zugrunde zu legen, in denen das Leistungsver- mögen nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht der §§ 43, 44 SGB VI zu beurteilen ist. Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben ist für die gesetzliche Rentenversicherung gleichbedeu- tend mit dem Begriff Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Bei der privaten Rentenversicherung (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung) ergeben sich mit diesen Begriffen in der Regel andere leistungsrechtlich relevante Inhalte. Leitlinien Leitlinien in der Medizin sind systematisch entwickelte Entscheidungshilfen über eine ange- messene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen. Sie stellen den nach einem definierten, transparent gemachten Vorgehen erzielten Konsens mehrerer Expertinnen und Experten aus ggf. unterschiedlichen Fachbereichen und Arbeitsgruppen zu bestimmten Vorgehensweisen dar. Sie sind wissenschaftlich begründete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von Handlungs- und Entscheidungskorridoren, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss. Sie werden regelmäßig auf ihre Aktualität hin geprüft und ggf. fortgeschrieben. Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) Rehabilitandinnen und Rehabilitanden mit ausgeprägten beruflichen oder arbeitsplatzbezoge- nen Problemen, deren Leistungsvermögen, Arbeitsfähigkeit und/oder Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt ist, benötigen in der medizinischen Rehabilitation Behandlungskonzepte, die da- rauf ausgerichtet sind, ihre Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern. Um Rehabilitan- dinnen und Rehabilitanden bei der Bewältigung dieser Problemlagen zu unterstützen, wurden in den letzten Jahren unter der Bezeichnung Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation gezielt diagnostische und therapeutische Konzepte entwickelt und eingesetzt. Um der indivi- duellen Problematik gerecht zu werden, wurde ein Stufenmodell eingeführt (Stufe A bis C), (siehe Anhang). Meldepflicht (Infektionsschutzgesetz) Meldepflicht (im Sinne des Infektionsschutzgesetzes) ist die Pflicht insbesondere der behan- delnden oder feststellenden Ärztin oder des behandelnden oder feststellenden Arztes (auch der Gutachterin oder des Gutachters) zur Meldung von bestimmten Krankheiten und/oder nachgewiesenen Krankheitserregern. Meldepflichtige Krankheiten sind gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz IfSG, Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) vom 20.07.2000, definiert als Infektionskrankheiten, bei denen Krankheitsver- dacht, Erkrankung sowie Tod an das Gesundheitsamt zu melden sind. Die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern sind in § 7 IfSG aufgeführt. Anzeigepflicht (Berufskrank- heit)69 69 https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html
70 DRV-Schriften Band 81 70 DRV-Schriften Band 81 Menschen mit Behinderungen Das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 hat das SGB IX – u. a. bei seinem Behinderungs- begriff70 unter Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention – weitreichenden Änderun- gen unterzogen. So wurde in § 2 SGB IX ein erweiterter Behinderungsbegriff eingeführt, der die Behinderung in Anlehnung an Art. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention unter dem As- pekt einer Wechselwirkung zwischen der individuellen Beeinträchtigung und Umweltfaktoren definiert. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX wird der Begriff folgendermaßen definiert: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin- nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbeding- ten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrschein- lichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.71 Merkzeichen Merkzeichen sind spezielle Kennungen, die Menschen mit Schwerbehinderungen zusätzlich zum Grad der Behinderung anerkannt bekommen können und die in den Schwerbehinderten- ausweis eingetragen werden, wenn bei ihnen bestimmte besondere Beeinträchtigungen vor- liegen. Sie können in verschiedenen Rechtsbereichen zu Nachteilsausgleichen führen.72 Nachteilsausgleich Mittelgradig Mittelgradig ist ein häufig benutzter Begriff z. B. zur Beschreibung der Ausprägung von Krank- heitsfolgen und Funktionsstörungen. Der Begriff ist ebenso wie leicht- und hochgradig allein nicht aussagefähig. Er ist bei der sozial- medizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben nur zu verwenden und verständlich, wenn eine exakte Beschreibung von Funktionsstörungen oder Krankheitsfolgen vorliegt bzw. ein Bezug zu Messwerten hergestellt wird. Leichtgradig, Hochgradig Mitwirkung Unter Mitwirkung im sozialrechtlichen Sinne ist vor allem zu verstehen, dass die- oder der- jenige, die oder der eine Sozialleistung beantragt oder bereits erhält, sich aktiv bei der Klärung des Sachverhalts beteiligt, wenn im Verwaltungsverfahren die Leistungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Damit die Leistungsberechtigten ihre Rechte verwirklichen können und der Sozial- versicherungsträger die Sozialleistungen erbringen kann, ist es erforderlich, dass Leistungs- berechtigte und Sozialleistungsträger zusammenwirken. Deshalb sehen die §§ 60 ff. SGB I 70 Kommentar: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, § 2 SGB IX (Stand: 09.11.2018). 71 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html 72 https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/ausweis/die-merkzeichen
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 71
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung 71
Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten vor. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht erge-
ben sich aus § 65 SGB I.
Für den Bereich Sozialmedizin besonders von Bedeutung ist die Vorschrift des § 62 SGB I.
Danach haben diejenigen, die eine Leistung beantragen oder erhalten, sich ärztlichen und
psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entschei-
dung über die Leistung erforderlich sind (siehe unten).
Aufseiten der Antragstellenden gilt auch in diesem Zusammenhang das Recht der freien
Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass
Antragstellende im Einzelfall über Notwendigkeit und Risiken einer diagnostischen
Maßnahme aufzuklären sind,
vorgesehene diagnostische Maßnahmen oder Untersuchungen nur durchgeführt wer-
den können, wenn diesen zugestimmt wurde.
Behandlungen und Untersuchungen können abgelehnt werden, bei denen im Einzelfall ein
Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-
den kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff
in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. Die unberechtigte Verweigerung erforderlicher Mit-
wirkungshandlungen kann – wenn die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich er-
schwert wird – zur Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen führen, bis die Mitwirkung
nachgeholt wird (§ 66 SGB I). Kommen die Leistungsberechtigten später ihrer Mitwirkungs-
pflicht nach, kann der Sozialleistungsträger grundsätzlich die versagte oder entzogene Leis-
tung nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I).
Nachgehende Leistung
Leistungen zur Nachsorge
Nachtarbeit
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stun-
den der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Die Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in
Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Arbeitszeit (siehe
Anhang)
Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich ist ein Begriff aus dem SGB IX (Teil 3, § 152 Abs. 4, § 209). Ziel ist ein
Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen oder Mehraufwendungen. Nachteilsausglei-
che können in verschiedenen Bereichen geltend gemacht werden:
gesetzlich (wie z. B. Kündigungsschutz, vorzeitiger Rentenbezug, Steuerermäßigung),
nach Landesvorschriften (z. B. Befreiung/Ermäßigung der Rundfunkgebühr, Wohn-
geld, Sonderfahrdienst in Berlin),
privat (z. B. Flug-/Reiseunternehmen, Versicherungen, Eintritt öffentlicher/privater In-
stitutionen oder Veranstaltungen).