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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Qualität der externen Gutachter bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit/Antrag auf EM-Rente

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Menschen mit Behinderungen
Das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 hat das SGB IX – u. a. bei seinem Behinderungs-
begriff70 unter Anlehnung an die UN-Behindertenrechtskonvention – weitreichenden Änderun-
gen unterzogen. So wurde in § 2 SGB IX ein erweiterter Behinderungsbegriff eingeführt, der
die Behinderung in Anlehnung an Art. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention unter dem As-
pekt einer Wechselwirkung zwischen der individuellen Beeinträchtigung und Umweltfaktoren
definiert.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX wird der Begriff folgendermaßen definiert:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sin-
nesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbeding-
ten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrschein-
lichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor,
wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1
zu erwarten ist.71



Merkzeichen
Merkzeichen sind spezielle Kennungen, die Menschen mit Schwerbehinderungen zusätzlich
zum Grad der Behinderung anerkannt bekommen können und die in den Schwerbehinderten-
ausweis eingetragen werden, wenn bei ihnen bestimmte besondere Beeinträchtigungen vor-
liegen. Sie können in verschiedenen Rechtsbereichen zu Nachteilsausgleichen führen.72
 Nachteilsausgleich



Mittelgradig
Mittelgradig ist ein häufig benutzter Begriff z. B. zur Beschreibung der Ausprägung von Krank-
heitsfolgen und Funktionsstörungen.
Der Begriff ist ebenso wie leicht- und hochgradig allein nicht aussagefähig. Er ist bei der sozial-
medizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben nur zu verwenden und
verständlich, wenn eine exakte Beschreibung von Funktionsstörungen oder Krankheitsfolgen
vorliegt bzw. ein Bezug zu Messwerten hergestellt wird.  Leichtgradig,  Hochgradig



Mitwirkung
Unter Mitwirkung im sozialrechtlichen Sinne ist vor allem zu verstehen, dass die- oder der-
jenige, die oder der eine Sozialleistung beantragt oder bereits erhält, sich aktiv bei der Klärung
des Sachverhalts beteiligt, wenn im Verwaltungsverfahren die Leistungsvoraussetzungen zu
prüfen sind. Damit die Leistungsberechtigten ihre Rechte verwirklichen können und der Sozial-
versicherungsträger die Sozialleistungen erbringen kann, ist es erforderlich, dass Leistungs-
berechtigte und Sozialleistungsträger zusammenwirken. Deshalb sehen die §§ 60 ff. SGB I

70 Kommentar: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, § 2 SGB IX (Stand: 09.11.2018).
71 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
72 https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/ausweis/die-merkzeichen
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Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                                 71
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                                 71


Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten vor. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht erge-
ben sich aus § 65 SGB I.
Für den Bereich Sozialmedizin besonders von Bedeutung ist die Vorschrift des § 62 SGB I.
Danach haben diejenigen, die eine Leistung beantragen oder erhalten, sich ärztlichen und
psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entschei-
dung über die Leistung erforderlich sind (siehe unten).
Aufseiten der Antragstellenden gilt auch in diesem Zusammenhang das Recht der freien
Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass
      Antragstellende im Einzelfall über Notwendigkeit und Risiken einer diagnostischen
       Maßnahme aufzuklären sind,
      vorgesehene diagnostische Maßnahmen oder Untersuchungen nur durchgeführt wer-
       den können, wenn diesen zugestimmt wurde.
Behandlungen und Untersuchungen können abgelehnt werden, bei denen im Einzelfall ein
Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-
den kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff
in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. Die unberechtigte Verweigerung erforderlicher Mit-
wirkungshandlungen kann – wenn die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich er-
schwert wird – zur Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen führen, bis die Mitwirkung
nachgeholt wird (§ 66 SGB I). Kommen die Leistungsberechtigten später ihrer Mitwirkungs-
pflicht nach, kann der Sozialleistungsträger grundsätzlich die versagte oder entzogene Leis-
tung nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I).



Nachgehende Leistung
 Leistungen zur Nachsorge



Nachtarbeit
Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stun-
den der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Die Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in
Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).  Arbeitszeit (siehe
Anhang)



Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich ist ein Begriff aus dem SGB IX (Teil 3, § 152 Abs. 4, § 209). Ziel ist ein
Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen oder Mehraufwendungen. Nachteilsausglei-
che können in verschiedenen Bereichen geltend gemacht werden:
       gesetzlich (wie z. B. Kündigungsschutz, vorzeitiger Rentenbezug, Steuerermäßigung),
       nach Landesvorschriften (z. B. Befreiung/Ermäßigung der Rundfunkgebühr, Wohn-
        geld, Sonderfahrdienst in Berlin),
       privat (z. B. Flug-/Reiseunternehmen, Versicherungen, Eintritt öffentlicher/privater In-
        stitutionen oder Veranstaltungen).
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Beruht die Behinderung auf Folgen von Arbeitsunfall/Berufskrankheit oder wird sie nach dem
Sozialen Entschädigungsgesetz ( Soziales Entschädigungsrecht [SER])73 anerkannt, kön-
nen Nachteilsausgleiche durch den anerkennenden Behördenbescheid geltend gemacht
werden, eine Anerkennung nach dem Schwerbehindertenrecht ist dann nicht Voraussetzung.
 Merkzeichen



Nachtschicht
Die Nachtschicht ist im System der  Schichtarbeit die Arbeitsschicht, die die Kriterien der
Nachtarbeit gemäß § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG (mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23 bis
6 Uhr bzw. 22 bis 5 Uhr) erfüllt (siehe Anhang). Die Nachtschicht kann dabei sowohl ein Be-
standteil permanenter Schichtsysteme als auch Element eines Wechselschichtsystems sein.
Die Lage, Dauer und Frequenz von Nachtschichten kann in Tarifverträgen unterschiedlich
geregelt sein.  Arbeitszeit  Nachtarbeit



Nässe
Nässe wird als ein physikalischer Umwelteinfluss definiert, der sich messtechnisch erfassen
lässt und dessen Auswirkungen auf die Menschen quantitativ bewertet werden können.
Nässe spielt überwiegend bei Tätigkeiten im Freien und bei  Feuchtarbeit eine Rolle. Unter
Arbeit  im Freien lassen sich u. a. Berufe aus der Bau-, Stein- und Erdindustrie sowie der
Land-, Tier- und Forstwirtschaft zusammenfassen.
Der Begriff Nässe ist im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermö-
gens allein nicht aussagefähig. Die sozialmedizinische Bedeutung muss im Einzelfall geklärt
werden.



Nahtlosigkeitsregelung
Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man im Rahmen der Rente wegen Erwerbsminderung
den Anspruch auf Arbeitslosengeld einer nicht nur vorübergehend leistungsgeminderten Per-
son, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann – somit nicht verfüg-
bar ist – , bei der aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die
Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen
Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.
§ 145 Abs. 1 SGB III gibt Arbeitslosen, die nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit
wegen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit mehr als sechs Monate nicht mehr in der Lage sind
oder voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein werden, 15 Stunden wöchentlich unter
arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die
Agentur für Arbeit hat die betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines
Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Wird ein entsprechender Antrag fristgemäß ein-
gereicht, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als

73 https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/soziale-entschaedigung.htmlbzw.
      https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Gesetze-und-Verordnungen/gesetze-und-verordnungen-art.html
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Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                                                             73
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                                                             73


gestellt. Andernfalls ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist
bis zu dem Tage, an dem der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben nachgeholt, bzw. ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
gestellt wird. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III).  Dispositions-
recht
Die Verwaltungsvereinbarung vom 14.12.2001 zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (heute:
Bundesagentur für Arbeit) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR –
seit 2005 aufgegangen im trägerübergreifenden Grundsatzbereich der DRV Bund) hat zum
Ziel, in Bezug auf die Nahtlosigkeitsregelung die Kooperation zwischen den beiden Sozialleis-
tungsträgern zu verbessern, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und bei unterschiedlicher
Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben eine einvernehmliche Klärung herbei-
zuführen.  Divergenzverfahren



Nahtlosverfahren
Das Nahtlosverfahren beschreibt einen schnellen Zugang zu einer Rehabilitation für abhän-
gigkeitserkrankte Menschen. Nach Durchführung eines qualifizierten Entzuges soll eine naht-
lose, unverzügliche, effiziente und bedarfsgerechte Versorgung abhängigkeitskranker Men-
schen sichergestellt werden. Das Krankenhaus, in dem der Entzug durchgeführt wird, bean-
tragt mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten die Rehabilitation, der zuständige Ren-
tenversicherungsträger entscheidet hierüber. Näheres regeln die „Handlungsempfehlungen
der Deutschen Rentenversicherung (DRV), der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für die Verbesserung des Zugangs nach quali-
fiziertem Entzug in die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker“ vom 01.08.2017.74



Normalleistung
Normalleistung ist die Leistung, die von geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
nach genügender Übung und ausreichender Einarbeitung auf Dauer in der vorgegebenen
Arbeitszeit erreicht werden kann.



Pausen
Pausen werden im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als Ruhepausen definiert. Sie sind Unterbre-
chungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, in denen Beschäftigte von jeder Dienstver-
pflichtung freigestellt sind, sich erholen und grundsätzlich frei über diese Zeit verfügen können.
Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und werden daher nicht bezahlt. Nur im Bergbau unter
Tage zählen sie zur Arbeitszeit. Nach § 4 ArbZG umfassen Ruhepausen bei einer Arbeitszeit
von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als
neun Stunden 45 Minuten täglich. Eine Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens
15 Minuten ist zulässig. Bei einer Tätigkeit bis zu sechs Stunden am Tag steht Beschäftigten


74 https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struktur/2.3.8._Psychiatrie-Pyschosomatik/
   2.3.8.4._Nahtlosverfahren_qualifizierter_Entzug-Suchtrehabilitation/2017_HE_Nahtlosverfahren_2017-08-01_final.pdf,
   s. auch https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Sucht-Reha/sucht-reha.html
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keine Ruhepause zu. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können Regelungen, die
über das ArbZG hinausgehen, getroffen werden, z. B. zusätzliche oder längere (bezahlte)
Arbeitsunterbrechungen oder Ruhepausen aus arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht.
Betriebspausen sind Arbeitsunterbrechungen, die aus technischen, organisatorischen oder
sonstigen betriebsbedingten Gründen eintreten. Die Betriebspause entspricht nicht einer Ru-
hepause, sondern ist der Arbeitszeit zuzurechnen, während derer Beschäftigte weiterhin zur
arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet sind und von Arbeitgebern eine
andere Arbeit zugewiesen bekommen können.
Betriebsunübliche Pausen ist ein Begriff aus der Rechtsprechung zur Bezeichnung von Un-
terbrechungen der Arbeitszeit, die das in einem Betrieb übliche Maß überschreiten.
Die Feststellung, ob im Hinblick auf § 43 SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-
keit – aufgrund der medizinisch für erforderlich gehaltenen Arbeitsunterbrechungen noch eine
Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt
werden kann, ist eine Rechtsfrage, die der Leistungsbereich der Rentenversicherungsträger
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) beantwortet.
Die Sozialmedizinerin oder der Sozialmediziner gibt an, zu welchem Zweck, wie häufig, wie
lange und aufgrund welcher gesundheitlichen Störungen Arbeitsunterbrechungen erforderlich
sind und stellt dieses nachvollziehbar dar.  Leistungseinschränkungen, Summierung unge-
wöhnlicher,  Leistungsbehinderung, schwere spezifische
Verteilzeiten (Begriff der REFA-Methodenlehre) unterscheiden sich ebenfalls von Ruhepau-
sen. Unterschieden wird zwischen sachlichen (z. B. Rüstzeiten für das tägliche Einrichten und
Aufräumen des Arbeitsplatzes, Materialbeschaffung, Datensicherung) und persönlichen Ver-
teilzeiten (z. B. Besprechungen oder Rücksprachen in persönlichen Angelegenheiten wie Ur-
laub, Krankheit, Zeit für persönliche Verrichtungen wie Gang zum Waschraum oder zur Tee-
küche). Ermittlung und Umfang von Verteilzeiten können in Tarifverträgen und Betriebsverein-
barungen festgelegt werden. Auf die Inanspruchnahme von persönlichen Verteilzeiten besteht
kein Rechtsanspruch. Die Akzeptanz dieser (bezahlten) Kurzpausen, die über die Zeit zur Ver-
richtung der persönlichen Bedürfnisse deutlich hinausgeht, ist u. a. vom Wirtschaftsbereich
und betrieblichen Faktoren abhängig.75
Inwieweit Ruhepausen oder persönliche Verteilzeit ausreichen, um krankheitsbedingt notwen-
dige Verrichtungen wie z. B. häufigere Toilettengänge oder Zwischenmahlzeiten vornehmen
zu können, muss dem Einzelfall entsprechend beurteilt werden. Sollte die sozialmedizinische
Gutachterin oder der sozialmedizinische Gutachter Arbeitsunterbrechungen für erforderlich
halten, so muss dies begründet werden, gleichzeitig mit nachvollziehbaren Angaben zu Zweck,
Häufigkeit und Dauer der für erforderlich gehaltenen Pausen.



Peer Review-Verfahren
Peer Review-Verfahren sind Instrumente der  Qualitätssicherung und dienen der Qualitäts-
entwicklung. In Peer Review-Verfahren beurteilen Fachkolleginnen und Fachkollegen mit
gleichwertiger Ausbildung und Qualifikation wechselseitig ihre Arbeit im kollegialen Austausch.
Das kann mehr oder weniger formalisiert geschehen.



75   Vgl. auch Organisationshandbuch, Veröffentlichung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
      https://www.orghandbuch.de/OHB/DE/Organisationshandbuch/node.html
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Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                                                          75
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                                                          75


In der Deutschen Rentenversicherung sind zwei verschiedene Peer Review-Verfahren eta-
bliert. Bei diesen Verfahren wird anhand festgelegter Prüfkriterien eine Bewertung durch Peers
vorgenommen, die zuvor an konkreten Beispielen geschult worden sind.
Im Peer Review-Verfahren Rehabilitation wird die Qualität des individuellen Rehabilitations-
prozesses anhand anonymisierter Reha-Entlassungsberichte und zugehöriger Therapiepläne
durch erfahrene Rehabilitationsklinikerinnen und Rehabilitationskliniker des jeweiligen Fach-
gebietes bewertet.76 77 78 Alle von der Deutschen Rentenversicherung federgeführten Rehabi-
litationseinrichtungen sind daran beteiligt. Die bewertenden Peers sind Ärztinnen und Ärzte in
leitender Position dieser Rehabilitationseinrichtungen.
Im Peer Review-Verfahren der sozialmedizinischen Begutachtung wird die Qualität von
Gutachten aller 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Antragsverfahren auf
Erwerbsminderungsrente erstellt worden sind, bewertet. Peers sind erfahrene Sozialmedizi-
nerinnen und Sozialmediziner der sozialmedizinischen Dienste aller Träger der Deutschen
Rentenversicherung. Wichtigstes Prüfkriterium in diesem Verfahren ist die Nachvollziehbarkeit
der Gutachten im Hinblick auf die schlüssige Darstellung des beschriebenen Leistungsver-
mögens der untersuchten Personen.79



Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Unter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wird die Ausrüstung verstanden, die eine Person
als Schutz gegen Risiken trägt oder hält, die ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit gefährden.
Zur PSA gehören zum Beispiel: Schutzhelme, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmit-
tel, Atemschutzgeräte, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Auffanggurte,
Rettungswesten, Stechschutzkleidung, aber auch Hautschutzmittel. Der Arbeitgeber muss
den Beschäftigten die geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und diese müssen
sie bestimmungsgemäß benutzen. Die PSA muss den ergonomischen Anforderungen und den
gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. So muss beispielsweise eine
Schutzbrille mit Korrektionsgläsern zur Verfügung gestellt werden, wenn Beschäftigte auf-
grund einer Sehschwäche korrigierte Gläser benötigen. Die PSA ist grundsätzlich für den Ge-
brauch durch eine Person bestimmt (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit [PSA-Benutzungsverordnung]
04.12.1996).80



Pflegegrad
Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden 2017 fünf Pflegegrade eingeführt, die die
bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Regelungen zur Überleitung finden sich in § 140



76 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Einrichtungen/Grundlagen-und-
     Anforderungen/Reha-Qualitaetssicherung/peer_review.html
77 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/quali_peer_
     review/PRV_2015_Checkliste_Manual_Somatisch_Indikation.html
78 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/quali_peer_
     review/PRV_2015_Checkliste_Manual_Psych_Sucht.html
79 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/begutachtung/
     manual_peer_review.html
80 https://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/PSA-BV.pdf
77

76                                                                   DRV-Schriften Band 81
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SGB XI. Aus dem Pflegegrad ist nicht auf das Ausmaß des Leistungsvermögens im Erwerbs-
leben oder auf die Bewertungen auf anderen Gebieten des Sozialrechts zu schließen.81



Phase-II-Einrichtung
Bei der medizinisch-beruflichen Rehabilitation werden Leistungen zur medizinischen Rehabili-
tation mit berufsorientierten Leistungen wie  Arbeitserprobung und beruflichem Training
kombiniert.
Die Durchführung der medizinisch-beruflichen Rehabilitation erfolgt in sog. Phase-II-Einrich-
tungen, die die Verknüpfung zwischen medizinischer Akutbehandlung und Rehabilitation (Pha-
se I) und beruflicher Eingliederung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Phase III)
sicherstellen.
Die medizinisch-berufliche Rehabilitation ist insbesondere für Personen sinnvoll, bei denen
z. B. schwere Leistungseinschränkungen, Lernstörungen (einschließlich Lernentwöhnung),
Störungen des Sozialverhaltens oder des Arbeitsverhaltens vorliegen. Neben der Abklärung
der Wiedereingliederung besteht für die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden ein hoher Be-
darf an medizinischer und therapeutischer Unterstützung während des gesamten Leistungs-
zeitraumes. Die Hauptindikationen sind schwere neurologische und psychische Erkrankungen
sowie Mehrfachbehinderungen.  Rehabilitation für psychisch kranke und behinderte Men-
schen (RPK)



Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation
Das Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation stellt eine Einteilung der Behandlung
und Rehabilitation von erwachsenen Patientinnen und Patienten mit neurologischen Erkran-
kungen in den sechs Phasen A bis F dar: Die Intensiv- und akutmedizinischen Behandlungs-
phasen einschließlich der  Frührehabilitation, die Phasen der medizinischen Rehabilitation,
die Phase nachgehender und beruflicher Rehabilitationsleistungen sowie die Phase, in der
unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden.
Ein chronologischer Ablauf wird durch das Neurologische Phasenmodell nicht vorgegeben,
wesentlich ist vielmehr eine regelmäßige (Neu-)Ausrichtung der Leistungen auf den indivi-
duellen Bedarf des betroffenen Menschen. Der Übergang von einer Phase in eine andere ist
abhängig von der individuellen Symptomatik, also von bestimmten Patientencharakteristika
sowie von Behandlungs-/Rehabilitationszielen, -aufgaben und -leistungen, die für jede Phase
definiert sind. Vgl. auch  Barthel-Index
Die intensiv- und akutmedizinische Behandlung und die Rehabilitation entsprechend dem Pha-
senmodell finden in dafür fachlich, personell und strukturell geeigneten Einrichtungen statt.
Das Phasenmodell bildet auch die Grundlage für die leistungsrechtliche Zuordnung der Sozial-
leistungsträger (siehe Anhang).




81   https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html
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Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                               77
Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung                               77


Prävention
In der Medizin bedeutet Prävention, dem Auftreten von Krankheiten zuvorzukommen (Primär-
prävention), auftretende Krankheiten möglichst frühzeitig zu erkennen und ihr Fortschreiten zu
verhindern (Sekundärprävention), die Verschlimmerung bereits aufgetretener Krankheiten zu
vermeiden und die Krankheitsfolgen zu kompensieren (Tertiärprävention) sowie Pflegebedürf-
tigkeit zu vermeiden.
Prävention kann in unterschiedlichen Handlungs- und Themenfeldern erfolgen wie beispiels-
weise Bekämpfung des Bewegungsmangels, Ernährungsschulung, Vermeiden gesundheitlich
riskanter Verhaltensweisen, Drogenprävention, Arbeitsplatzhygiene und Impfungen. Wenn es
bereits zu Erkrankungen gekommen ist, sind Sekundär- und Tertiärprävention erforderlich,
z. B. im Rahmen der medizinischen Rehabilitation.
Bisher richteten sich diese medizinischen Leistungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
an Versicherte der Rentenversicherung, die eine gesundheitsgefährdende Beschäftigung aus-
üben, welche ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst. Mit dem Inkrafttreten des „Flexiren-
tengesetzes“ (2017) wurden diese Leistungen zur Prävention nach § 14 SGB VI eine Pflicht-
leistung für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen (keine manifesten Er-
krankungen) aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Mithilfe dieser Leistun-
gen sollen die Versicherten die Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, eigenverantwortlich
einen gesünderen Lebensstil im Alltag und im Beruf zu entwickeln und langfristig umzusetzen.
Die Rentenversicherung trägt durch diese Leistungen wesentlich zur Umsetzung des Präven-
tionsgesetzes bei.82
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt folgende Präventionsleistungen: medizinische
Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für ihre Versicherten sowie Leistungen für
Arbeitgeber („Firmenservice“). Die medizinischen Leistungen für die Versicherten (Programm
„RV Fit“) laufen in vier Phasen ab: Startphase, Trainingsphase, Eigenaktivitätsphase und Auf-
frischungsphase. Der Firmenservice besteht vor allem aus Informationen für Arbeitgeber zu
medizinischer und beruflicher Rehabilitation, betrieblichem Eingliederungs- und Gesundheits-
management, jeweils mit Einbeziehen von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Werks-
ärztinnen und Werksärzten.



Präventionsgesetz
Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz –
PrävG) ist am 27.07.2015 in Kraft getreten, nachdem erste Eckpunkte bereits im September
2004 von Bund und Ländern vorgelegt worden waren. Im Mittelpunkt steht eine zielgerichtete
Kooperation und Koordination der Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenversiche-
rung, soziale Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) mit weiteren Ak-
teuren auf Bundes- und Landesebene, die finanzielle Stärkung von Prävention und Unfallver-
sicherung in Lebenswelten sowie die Koordinierung und Verknüpfung der betrieblichen Ge-
sundheitsförderung mit dem Arbeitsschutz. Erklärtes Ziel ist die Verminderung von sozial- und
geschlechtsbedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen. Für die weitere Befassung mit
dem Thema wurden drei verschiedene Zeitspannen mit den zugehörigen Zielen im Leben ei-
nes Menschen festgelegt: gesund aufwachsen, gesund leben und arbeiten, gesund im Alter.



82   Zitiert nach Reha-Bericht 2016, S. 11.
79

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Mit dem Präventionsgesetz wurde die Nationale Präventionskonferenz (NPK) mit einer Ge-
schäftsstelle bei der Bundeszentrale für gesundheitlichen Aufklärung (BZgA) eingeführt. Die
Nationale Präventionskonferenz, zu der die Deutsche Rentenversicherung gehört, besteht aus
stimmberechtigten Mitgliedern (Gesetzliche Krankenversicherung, Deutsche Rentenversiche-
rung, Gesetzliche Unfallversicherung, Gesetzliche Pflegeversicherung, Private Krankenver-
sicherung) und beratenden Mitgliedern (Bund und Länder, Kommunale Spitzenverbände,
Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
Bundesagentur für Arbeit, Patientenvertretung, Präventionsforum). Sie entwickelt gemäß
§§ 20d und 20e SGB V eine Präventionsstrategie und schreibt diese auch zukünftig fort83
(siehe Anhang).



Publikumsverkehr
Das Arbeitsplatzmerkmal Publikumsverkehr ist durch den direkten und/oder häufig wechseln-
den Kontakt mit persönlicher Begegnung mit Personen, die nicht der Arbeitsstätte zuzuordnen
sind, geprägt. Bestimmte Erkrankungen und Behinderungen (z. B. Kommunikations- und Inter-
aktionsstörungen infolge von Hör- oder Sprachstörungen, seelischen Störungen wie z. B.
Autismus-Spektrum-Störungen oder Persönlichkeitsstörungen, unästhetisch erscheinende
Hauterkrankungen oder Narben im Gesichtsbereich, Infektionsgefährdung bei Immun-
schwäche) können diesbezüglich das qualitative Leistungsvermögen im Erwerbsleben ein-
schränken.



Qualitätssicherung
Unter Qualitätssicherung werden alle Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, eine nach
dem gegenwärtigen Kenntnisstand erreichbare Qualität und eine Optimierung von Leistungen
oder Produkten zu erlangen und sicherzustellen.
Unterschieden wird zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
Strukturqualität bezeichnet die notwendigen Rahmenbedingungen wie räumliche, sächliche
und personelle Ausstattung, inklusive Qualifikation, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitar-
beitenden, Leistungsangebote und Konzepte, um die geforderten Standards der Prozess- und
Ergebnisqualität erreichen zu können (Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung: Visi-
tationen der Reha-Einrichtungen durch für sie zuständige Beschäftigte der Rentenversiche-
rungsträger).
Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, die Strukturierung und den Ablauf der Leistungs-
erbringung (Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung: Reha Peer-Review).
Ergebnisqualität bezieht sich darauf, in welchem Ausmaß angestrebte individuelle und gene-
relle Ziele erreicht wurden (Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung: Peer Review-
Verfahren der sozialmedizinischen Begutachtung).
Vgl. auch  Peer Review-Verfahren




83   Zitiert nach: rehanews24.de/wp-content/uploads/2017/02/DRV_Reha-Bericht-Update_2016.pdf, S. 9–10,
       vgl. auch Präventionsbericht 2019.
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Reaktionsvermögen
Reaktionsvermögen ist die Fähigkeit, visuelle, akustische oder andere Wahrnehmungen rasch
und in zweckmäßiger Weise zu beantworten, z. B. durch Handbewegungen, Fußbewegungen
oder Ausweichen des Körpers.



REFA-Klassifizierung
REFA ist die Bezeichnung für den früheren Reichsausschuss für Arbeitsstudien, heute Ver-
band für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e. V.
Die REFA-Klassifizierung ist eine Klassifizierung u. a. zur körperlichen Arbeitsschwere,
Arbeitshaltung, Arbeitsorganisation sowie auch zu Zeit- und Frequenzvorgaben. Sie ist weit-
gehend abgestimmt mit häufig verwendeten Auslegungen aus der Arbeitsmedizin und der
Arbeitsverwaltung und berücksichtigt in besonderem Maße Obergrenzen der Belastbarkeit bei
der körperlichen Arbeitsschwere.84  Arbeitsschwere, körperliche,  Arbeitshaltung



Regress
Die Rentenversicherungsträger prüfen im Falle einer Schädigung von Versicherten, ob ggf.
Ansprüche gegenüber Dritten bestehen (Schädigende, beteiligte Versicherungen). In diesem
Zusammenhang können Kosten für von der Rentenversicherung erbrachte Leistungen bei den
Schädigenden regressiert werden. Außerdem werden den Schädigenden Ausgleichzahlungen
für niedrigere Rentenbeiträge in Rechnung gestellt, wenn für Versicherte aufgrund der Schädi-
gung und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit niedrigere Beiträge
entrichtet wurden (sog. Beitragsregress).
Davon abzugrenzen ist der Erstattungsanspruch, der z. B. für erbrachte Reha-Leistungen ge-
genüber der Berufsgenossenschaft gestellt wird.



Rehabilitation
Rehabilitation als Aufgabe der Sozialleistungsträger schließt alle Leistungen ein, die darauf
ausgerichtet sind, eine drohende Beeinträchtigung der Teilhabe abzuwenden bzw. eine bereits
eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe zu beseitigen, zu vermindern oder deren Ver-
schlimmerung zu verhüten. Ziel ist die selbstbestimmte und möglichst dauerhafte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft insgesamt. Das schließt alle Lebensbereiche ein. Unterschieden
werden medizinische, schulische, berufliche und soziale Rehabilitation.
In Deutschland regelt das am 01.07.2001 in Kraft getretene SBG IX, inzwischen in Form des
Bundesteilhabegesetzes, die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
 Bundesteilhabegesetz (BTHG),  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,  Leistun-
gen zur Teilhabe am Arbeitsleben,  Medizinisch beruflich-orientierte Rehabilitation (MBOR),
 Phase-II-Einrichtung  Rehabilitation für psychisch kranke und behinderte Menschen
(RPK)



84   https://www.baua.de/
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