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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes

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01.12.21




      Vorfahrtstraße VZ 306

      • Wer ein Fahrzeug führt,
        darf außerhalb
        geschlossener Ortschaften
        auf Fahrbahnen von
        Vorfahrtstraßen nicht
        parken.
      • Sichtbarkeitsgrundsatz
        beim Einfahren von einer
        untergeordneten Straße
        eingeschränkt.
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      Andreaskreuz VZ 201


      • Laut Anlage 2 lfd. Nr. 1 Ziffer 2 zu
        § 41 Abs. 1 ist das das Parken vor
        oder hinter dem Andreaskreuz
        ist verboten
             • 5 m innerorts
             • 50 m außerorts



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      Haltestelle
      • Anlage 2 lfd. Nr. 14 zu § 41 Abs. 1 StVO
      • Parken 15 m vor und hinter der Haltestelle
        unzulässig
      • Die Strecke des Parkverbotes wird am dem
        Haltestellenschild gemessen.
      • Einmündende Straßen beenden jedoch die
        Zone, wie jedes Parkverbot.
      • Das Parken ist sowohl am rechten
        Straßenrand als auch auf ggf. Vorhandenen
        Seitenstreifen verboten
      • Verbot zeitlich unbegrenzt
             • Ausnahme:Schulbusshaltestellen

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      Bußgelder
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      Unzulässig auf Bussonderfahrstreifen und an   55 €    15 € (Sonderfahrstreifen) / 10 € Haltestelle
      Bushaltestellen geparkt

      ... mit Behinderung                           70 €    - / 15 €
      ... mit Gefährdung                            80 €    -/-
      ... mit Sachbeschädigung                      100 €   -/-

      ... über 3 Stunden                            70 €    - / 20 €
      ... über 3 Stunden mit Behinderung            80 €    - / 30 €

      ... über 3 Stunden mit Gefährdung             80 €    -/-

      ... über 3 Stunden mit Sachbeschädigung       100 €   -/-




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      Tabellen-Nr.: 741027                 Sie parkten in einem Abstand von
                                           weniger als 15 Metern von einem
                                           Haltestellenschild
                                           (Zeichen 224).
      Tatbestand                           BKat                               TBNR     FaP-Pkt   Euro
      Parken                               54.4                               141402   0         55,00
      - mit Behinderung                    54.4.1                             141818   0         70,00
      - mit Gefährdung                     54.4.2                             141819   0         80,00
      -mit Unfall                          54.4.3                             141820   0         100,00
      - länger als 3 Stunden               54.4.4                             141821   0         70,00
      - länger als 3 Stunden mit           54.4.4.1                           141822   0         80,00
      Behinderung
      - länger als 3 Stunden mit Gefährung 54.4.4.2                           141823   0         80,00

      - länger als 3 Stunden mit Unfall    54.4.4.3                           141824   0         100,00

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      Zeichen 299



      • Es verlängert oder verkürzt ein
        bestehendes Parkverbot.




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      Fahrbahnbegrenzung VZ 295


      • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf
        der Fahrbahn nicht parken,
        wenn zwischen dem
        abgestellten Fahrzeug und der
        Fahrstreifenbegrenzungslinie
        kein Fahrstreifen von mindestens
        3 m mehr verbleibt.


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      Parkflächenmarkierungen
      • Anlage 2 lfd. Nr. 74 zu § 41 Abs.
        1 StVO
      • Mit VZ 314 und 315
      • Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO ist
        parken unzulässig, wenn es die
        Benutzung gekennzeichneter
        Parkflächen verhindert
      • Parkflächen mit weißer Linie
        oder anderen Abgrenzungen
        möglich
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      § 13 StVO
      Einrichtungen zur Parkzeitüberwachung




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      Einrichtungen zur Parkzeit-
      überwachung
      • Parkuhr, Parkscheinautomat, Parkscheibe gem. § 13 StVO
      • Zum Ein- oder Aussteigen bzw. zum Be- und Entladen sind die
        Einrichtungen und Vorrichtungen zur Parkzeitüberwachung gemäß § 13
        Abs. 4 StVO nicht zu betäDgen.
      • KostenpflichDge Zeit kann eingeschränkt sein
      • Fahrzeugführer muss passendes Geld mit sich führen
      • Mehrere aufeinander folgende Parkscheine bis zur Höchstparkdauer
        möglich
      • Auch Motorräder brauchen einen Parkschein
      • bei defekten Geräten Parkscheibe bis zur Höchstparkdauer
             • bei abgedeckten oder fehlenden Geräten keine Parkscheibe notwendig


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      Einrichtungen zur Parkzeit-
      überwachung
      • Das Parken mit Parkscheibe kann
        gemäß § 13 Abs. 2 StVO in
        eingeschränkten
        Halteverbotszonen (Z 290.1 und
        290.2) oder in einer
        Parkraumbewirtschaftungszone
        (Z 314.1 und 314.2) oder bei den
        Zeichen 314 oder 315 durch ein
        ZZ (Bild 318) vorgeschrieben
        werden.
      • gilt auch für Motorräder

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      Einrichtungen zur Parkzeit-
      überwachung
      • Die Parkscheibe muss dem
        Muster von Bild 318 der Anlage
        3 lfd. Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO
        entsprechen.
      • gut sichtbar auslegen
      • Der Zeiger ist auf den nächsten
        Strich der halben Stunde
        einzustellen, die auf das
        Anhalten folgt.


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      Einrichtungen zur Parkzeit-
      überwachung
      • Typengenehmigung muss erteilt sein,
      • nach dem Abstellen des Fahrzeugs (Abstellen des
        Fahrzeugmotors oder Erkennung per
        Bewegungssensoren und GPS) muss sie sich selbscäJg
        auf die nächste halbe Stunde stellen
      • nach AkJvierung darf sie ihre Einstellung nicht ändern
        und sie muss gegen jegliche Eingriffe gesichert sein
        (ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Verstellung
        nach AkJvierung des Motors durch eine
        Fernbedienung)
      • auf der Vorderseite trägt sie eine Abbildung des
        Verkehrszeichens 314,
      • über dem Display steht das Wort „Ankunhszeit“,
      • im Display ist eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer
        Zahlenhöhe von mindestens 2 cm und
      • sie muss von außen gut und zweifelsfrei lesbar sein.


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      Parkzeiteinrichtungen Tatbestand

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      Ohne Parkscheibe oder Parkschein       20 €                10 €
      geparkt bzw. Überschreiten der
      Parkdauer um ...
      ... bis zu 30 Minuten                  20 €                10 €
      ... bis zu 1 Stunde                    25 €                15 €
      ... bis zu 2 Stunden                   30 €                20 €
      ... bis zu 3 Stunden                   35 €                25 €
      ... über 3 Stunden                     40 €                30 €




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      Umweltzone
      • Die Plakette ist im unteren rechten
        Bereich der Windschutzscheibe
        anzukleben.
      • Ein bloßes Auslegen reicht nicht.
      • Die Plakette ist nur zusammen mit
        dem Fahrzeug gültig, dessen
        Kennzeichen auf der Plakette
        eingetragen ist.
      • Wird in der Umweltzone ohne
        Plakette oder mit einer nicht
        zugelassenen Farbe geparkt, so nimmt
        das Fahrzeug verbotswidrig am
        Verkehr in einer Umweltzone teil.
      • Halterhaftung möglich

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      Umweltzone Ausnahmen
      • mobile Maschinen und Geräte,
      • Arbeitsmaschinen,
      • land- und forstwirtschaftliche
        Zugmaschinen,
      • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
      • Krankenwagen, Arztwagen mit
        entsprechender Kennzeichnung „Arzt
        Notfalleinsatz“ nach § 52 Abs. 6 StVZO,
      • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen
        fahren oder gefahren werden, die
        außergewöhnlich gehbehindert, hilflos
        oder blind sind und dies durch
        Schwerbehindertenausweis oder -
        bescheid nachgewiesen werden kann.


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      Verkehrsrecht
      Umweltzone Ausnahmen
      • Fahrzeuge, für die Sonderrechtenach § 35 StVO in
        Anspruch genommen werden können.
      • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von
        Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich
        im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in
        Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus
        dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
      • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr
        genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare
        Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der
        Bundeswehr handelt.
      • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 FZV), die ein Kennzeichen
        nach § 9 Abs. 1 oder 17 der FZV führen, sowie
      • Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU,
        einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
        den EWR oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie
        gleichwertige Anforderungen erfüllen.




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      E-Fahrzeuge und Carsharing


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      E-Fahrzeuge


      • Elektromobilitätsgesetzes (EMOG)
      • § 2 EMOG
             • reine Batterie-Elektrofahrzeuge (BEV),
             • Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) und
             • von außen aufladbare Plugin-Hybridfahrzeuge (PHEV)




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      E-Fahrzeuge Bevorrechtigungen
      • ParkbevorrechDgungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder
        Wegen
      • die Freigabe der Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die
        besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren) für Elektrofahrzeuge
      • Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtsbeschränkungen oder
        Durchfahrtverboten für Elektrofahrzeuge
      • (Teil- oder vollständige) Befreiung der Elektrofahrzeuge von den Gebühren
        bei der öffentlichen ParkraumbewirtschaHung
      • Voraussetzung für die Inanspruchnahme von BevorrechDgungen, ist eine
        deutliche sichtbare Kennzeichnung der Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge
        gemäß EmoG.

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