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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes“
01.12.21
Vorfahrtstraße VZ 306
• Wer ein Fahrzeug führt,
darf außerhalb
geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von
Vorfahrtstraßen nicht
parken.
• Sichtbarkeitsgrundsatz
beim Einfahren von einer
untergeordneten Straße
eingeschränkt.
2020 213
213
Andreaskreuz VZ 201
• Laut Anlage 2 lfd. Nr. 1 Ziffer 2 zu
§ 41 Abs. 1 ist das das Parken vor
oder hinter dem Andreaskreuz
ist verboten
• 5 m innerorts
• 50 m außerorts
2021 214
214
100
01.12.21
Haltestelle
• Anlage 2 lfd. Nr. 14 zu § 41 Abs. 1 StVO
• Parken 15 m vor und hinter der Haltestelle
unzulässig
• Die Strecke des Parkverbotes wird am dem
Haltestellenschild gemessen.
• Einmündende Straßen beenden jedoch die
Zone, wie jedes Parkverbot.
• Das Parken ist sowohl am rechten
Straßenrand als auch auf ggf. Vorhandenen
Seitenstreifen verboten
• Verbot zeitlich unbegrenzt
• Ausnahme:Schulbusshaltestellen
2021 215
215
Bußgelder
neu bislang
Unzulässig auf Bussonderfahrstreifen und an 55 € 15 € (Sonderfahrstreifen) / 10 € Haltestelle
Bushaltestellen geparkt
... mit Behinderung 70 € - / 15 €
... mit Gefährdung 80 € -/-
... mit Sachbeschädigung 100 € -/-
... über 3 Stunden 70 € - / 20 €
... über 3 Stunden mit Behinderung 80 € - / 30 €
... über 3 Stunden mit Gefährdung 80 € -/-
... über 3 Stunden mit Sachbeschädigung 100 € -/-
2021 216
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01.12.21
Tabellen-Nr.: 741027 Sie parkten in einem Abstand von
weniger als 15 Metern von einem
Haltestellenschild
(Zeichen 224).
Tatbestand BKat TBNR FaP-Pkt Euro
Parken 54.4 141402 0 55,00
- mit Behinderung 54.4.1 141818 0 70,00
- mit Gefährdung 54.4.2 141819 0 80,00
-mit Unfall 54.4.3 141820 0 100,00
- länger als 3 Stunden 54.4.4 141821 0 70,00
- länger als 3 Stunden mit 54.4.4.1 141822 0 80,00
Behinderung
- länger als 3 Stunden mit Gefährung 54.4.4.2 141823 0 80,00
- länger als 3 Stunden mit Unfall 54.4.4.3 141824 0 100,00
2020 217
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Zeichen 299
• Es verlängert oder verkürzt ein
bestehendes Parkverbot.
2021 218
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102
01.12.21
Fahrbahnbegrenzung VZ 295
• Wer ein Fahrzeug führt, darf auf
der Fahrbahn nicht parken,
wenn zwischen dem
abgestellten Fahrzeug und der
Fahrstreifenbegrenzungslinie
kein Fahrstreifen von mindestens
3 m mehr verbleibt.
2021 219
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Parkflächenmarkierungen
• Anlage 2 lfd. Nr. 74 zu § 41 Abs.
1 StVO
• Mit VZ 314 und 315
• Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO ist
parken unzulässig, wenn es die
Benutzung gekennzeichneter
Parkflächen verhindert
• Parkflächen mit weißer Linie
oder anderen Abgrenzungen
möglich
2021 220
220
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01.12.21
§ 13 StVO
Einrichtungen zur Parkzeitüberwachung
2021 221
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Einrichtungen zur Parkzeit-
überwachung
• Parkuhr, Parkscheinautomat, Parkscheibe gem. § 13 StVO
• Zum Ein- oder Aussteigen bzw. zum Be- und Entladen sind die
Einrichtungen und Vorrichtungen zur Parkzeitüberwachung gemäß § 13
Abs. 4 StVO nicht zu betäDgen.
• KostenpflichDge Zeit kann eingeschränkt sein
• Fahrzeugführer muss passendes Geld mit sich führen
• Mehrere aufeinander folgende Parkscheine bis zur Höchstparkdauer
möglich
• Auch Motorräder brauchen einen Parkschein
• bei defekten Geräten Parkscheibe bis zur Höchstparkdauer
• bei abgedeckten oder fehlenden Geräten keine Parkscheibe notwendig
2021 222
222
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01.12.21
Einrichtungen zur Parkzeit-
überwachung
• Das Parken mit Parkscheibe kann
gemäß § 13 Abs. 2 StVO in
eingeschränkten
Halteverbotszonen (Z 290.1 und
290.2) oder in einer
Parkraumbewirtschaftungszone
(Z 314.1 und 314.2) oder bei den
Zeichen 314 oder 315 durch ein
ZZ (Bild 318) vorgeschrieben
werden.
• gilt auch für Motorräder
2021 223
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Einrichtungen zur Parkzeit-
überwachung
• Die Parkscheibe muss dem
Muster von Bild 318 der Anlage
3 lfd. Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO
entsprechen.
• gut sichtbar auslegen
• Der Zeiger ist auf den nächsten
Strich der halben Stunde
einzustellen, die auf das
Anhalten folgt.
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01.12.21
Einrichtungen zur Parkzeit-
überwachung
• Typengenehmigung muss erteilt sein,
• nach dem Abstellen des Fahrzeugs (Abstellen des
Fahrzeugmotors oder Erkennung per
Bewegungssensoren und GPS) muss sie sich selbscäJg
auf die nächste halbe Stunde stellen
• nach AkJvierung darf sie ihre Einstellung nicht ändern
und sie muss gegen jegliche Eingriffe gesichert sein
(ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Verstellung
nach AkJvierung des Motors durch eine
Fernbedienung)
• auf der Vorderseite trägt sie eine Abbildung des
Verkehrszeichens 314,
• über dem Display steht das Wort „Ankunhszeit“,
• im Display ist eine 24-Stunden-Zeitangabe mit einer
Zahlenhöhe von mindestens 2 cm und
• sie muss von außen gut und zweifelsfrei lesbar sein.
2021 225
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Parkzeiteinrichtungen Tatbestand
Neu Bislang
Ohne Parkscheibe oder Parkschein 20 € 10 €
geparkt bzw. Überschreiten der
Parkdauer um ...
... bis zu 30 Minuten 20 € 10 €
... bis zu 1 Stunde 25 € 15 €
... bis zu 2 Stunden 30 € 20 €
... bis zu 3 Stunden 35 € 25 €
... über 3 Stunden 40 € 30 €
2021 226
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01.12.21
Umweltzone
• Die Plakette ist im unteren rechten
Bereich der Windschutzscheibe
anzukleben.
• Ein bloßes Auslegen reicht nicht.
• Die Plakette ist nur zusammen mit
dem Fahrzeug gültig, dessen
Kennzeichen auf der Plakette
eingetragen ist.
• Wird in der Umweltzone ohne
Plakette oder mit einer nicht
zugelassenen Farbe geparkt, so nimmt
das Fahrzeug verbotswidrig am
Verkehr in einer Umweltzone teil.
• Halterhaftung möglich
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Umweltzone Ausnahmen
• mobile Maschinen und Geräte,
• Arbeitsmaschinen,
• land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen,
• zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
• Krankenwagen, Arztwagen mit
entsprechender Kennzeichnung „Arzt
Notfalleinsatz“ nach § 52 Abs. 6 StVZO,
• Kraftfahrzeuge, mit denen Personen
fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich gehbehindert, hilflos
oder blind sind und dies durch
Schwerbehindertenausweis oder -
bescheid nachgewiesen werden kann.
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01.12.21
Verkehrsrecht
Umweltzone Ausnahmen
• Fahrzeuge, für die Sonderrechtenach § 35 StVO in
Anspruch genommen werden können.
• Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von
Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich
im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in
Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus
dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
• Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr
genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare
Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der
Bundeswehr handelt.
• Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 FZV), die ein Kennzeichen
nach § 9 Abs. 1 oder 17 der FZV führen, sowie
• Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU,
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
den EWR oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie
gleichwertige Anforderungen erfüllen.
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E-Fahrzeuge und Carsharing
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01.12.21
E-Fahrzeuge
• Elektromobilitätsgesetzes (EMOG)
• § 2 EMOG
• reine Batterie-Elektrofahrzeuge (BEV),
• Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) und
• von außen aufladbare Plugin-Hybridfahrzeuge (PHEV)
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E-Fahrzeuge Bevorrechtigungen
• ParkbevorrechDgungen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder
Wegen
• die Freigabe der Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die
besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren) für Elektrofahrzeuge
• Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtsbeschränkungen oder
Durchfahrtverboten für Elektrofahrzeuge
• (Teil- oder vollständige) Befreiung der Elektrofahrzeuge von den Gebühren
bei der öffentlichen ParkraumbewirtschaHung
• Voraussetzung für die Inanspruchnahme von BevorrechDgungen, ist eine
deutliche sichtbare Kennzeichnung der Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge
gemäß EmoG.
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