2021-ruhenderverkehr-online-skript
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisungen und Schulungsunterlagen des Ordnungs- und Verkehrsdienstes“
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Elektrofahrzeug
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Elektrofahrzeug VZ 365-65
• Nur Hinweisschild auf eine
Elektro- oder Wasserstoff-
tankstelle
• Keine Ge- oder Verbote zur Folge
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Elektrofahrzeug ZZ 1026-60 / 1026-
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• Durch das Zusatzzeichen zu
Zeichen 286 wird das Parken für
elektrisch betriebene Fahrzeuge
innerhalb der gekennzeichneten
Flächen erlaubt.
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Fall
• Kann man ein E-Auto das auf einem Parkplatz für E-Autos parkt und
einen Parkschein gelöst hat, aber nicht auflädt, verwarnen? Wenn ja
wie?
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Ahndung
• TBNR 142284
• Sie parkten unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (Zeichen 314/315 *)) mit Zusatzzeichen.
• § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 55a BKat
• 55,00 Euro
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Carsharing
• Bevorrech`gungen sind möglich
• für das Parken auf öffentlichen
Straßen oder Wegen,
• im Hinblick auf das Erheben von
Gebühren für das Parken auf
öffentlichen Straßen oder Wegen.
• Carsharinggesetz – CsgG seit
2017
• Neue StVO neues Schild
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Plakette
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Carsharing Tatbestand
• TBNR 142290
• Sie parkten unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge
(Zeichen 314/315 *)) mit Zusatzzeichen. Eine Carsharingplakette war nicht
deutlich sichtbar angebracht.
• § 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 55b BKat
• 55,00 Euro
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Sonderrechte
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Sonderrechte
• § 35 StVO
• Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der
Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst sind von den
Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung von
hoheitlichen Tätigkeiten dringend geboten ist.
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hoheitliche Täagkeit
• Hoheitliche Tätigkeiten müssen bei der Inanspruchnahme der
Sonderrechte vorliegen.
• Darunter fallen alle Handlungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet
werden und unmittelbar dann staatlichen Zwecken dienen.
• Dies sind u.a. Einsatzfahrten und sich daraus ergebende Aufenthalte.
• Die Aufgabe kann dabei die Verfolgung von
• Ordnungswidrigkeiten,
• Verkehrskontrollen oder
• Geschwindigkeitsmessungen sein
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dringend Geboten
• Bei dieser Entscheidung ist immer Ermessen auszuüben.
• Dabei liegt der Fokus auf der Frage, ob die Aufgabe bei Beachtung der
Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell, wie
es zum allgemeinen Wohl erforderlich ist, wahrgenommen werden
kann
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Sonderrechte Rebungsdienst
• höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu regen oder
schwere gesundheitliche
Schäden abzuwenden.
• Problem Krankentransporte
Quelle: Homepage DRK Freiburg
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Sonderrechte
Straßenunterhaltung / Müll
• Fahrzeuge,
• die dem Bau,
• der Unterhaltung
• oder Reinigung der Straßen und
Anlagen im Straßenraum
• oder der Müllabfuhr dienen
• und durch weiß-rot-weiße
Warneinrichtungen gekennzeichnet
sind,
• dürfen auf allen Straßen und
Straßenteilen und auf jeder
Straßenseite in jeder Richtung zu
allen Zeiten fahren und halten,
soweit ihr Einsatz dies erfordert.
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Sonderrechte Messfahrzeug
• § 35 Abs. 7 StVO
• Selbe Rechte wie Straßenunterhaltfzg nach Abs. 6
• Messfahrzeuge im Einsatz der Bundesnetzagenturen für
• Elektrizität,
• Gas,
• Telekommunikation,
• Post und
• Eisenbahn
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Sonderrechte
Universaldienstleister Post
• § 35 Abs. 7a StVO
• Für Fahrzeuge der Deutschen Post AG oder ihren Subunternehmer
gibt es eine Erlaubnis
• zur Befahrung von Fußgängerzonen, wenn die Leerung von Briefkästen oder
das Abholen von Briefen aus stationären Läden erschwert wäre.
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Sonderrechte
Universaldienstleister Post
• Diese Fahrzeuge dürfen entgegen
• § 12 Abs. 4 Satz 1 und Anlage 2 Nr. 62 (Zeichen 283),
• Nr. 63 (Zeichen 286) und
• Nr. 64 (Zeichen 290.1)
• in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briexasten auf der
Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfris`g parken,
• soweit dies mangels geeigneter anderwei`ger Parkmöglichkeiten in
diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briexästen erforderlich
ist.
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Elektrokleinstfahrzeuge -
Verordnung
eKFV
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§ 1 Abs. 2Merkmale
• Kra\fahrzeuge mit elektrischem Antrieb zw. 6 km/h – 20 km/h bbH
• Zusätzlich folgende Merkmale
• Ohne Sitz oder sebstbalacierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
• Lenk- und Haltestang von mind. 500 mm bei Sitz und mind. 700 mm ohne Sitz
• Nenndauerleistung bis zu 500 Wa7 oder bis zu 1400 Wa7, wenn davon 60 %
der Leistung für die Selbstbalace verwendet wird
• Gesamtbreite max. 700 mm, Gesamthöhe max. 1400 mm, Gesamtlänge max.
2.000 mm
• Max. Fahrzeugmasse ohne Fahrer 55 kg
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