Weisung SenINN vom 20. August 2019 an die Polizeipräsidentin
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Weisungslage zu Direktabschiebungen aus Wohnheimen seit Inkrafttreten des Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“
Senatsverwaltung für Inneres und Sport be Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin Geschäftszeichen (bitte angeben) III D 11 03036-2/2019-3 Der Staatssekretär Per E-Mail Ä DerPolizeipräsident in Berlin Frau Polizeipräsidentin - N Dr. Barbara Slowik ° IH Bearbeiten: HE Dienstgebäude Berlin-Mitte Klosterstraße 47, 10179 Berlin Sn) Zu on Pr Vermittlung + nu +49 30 90223 -0. intern 9223 2325 PC-Fax E-Mail +49 30 9028 4403 IIID1@SenInnDS.berlin.de Elektronische Zugangsöffnung gemäß $ 3a Abs. 1 VwVfG: poststelle@seninnds.berlin.de. Internet j, oO www.berlin.de/sen/inneres .08.2019 ı un, Zertifikat seit 2009 audit berutundtarnilie Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen bei Direktabschiebungen Sehr geehrte Frau Dr. Slowik, anlässlich des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreise- pflicht und der darin enthaltenen neuen Regelungen des 8 58 AufenthG hebeich die Weisung vom 27.05.2019 zum Betreten von Unterkünften des LAF durch die Polizei Berlin im Rahmen von Rückführungen und Abschiebungen vollständig auf. Es wird im Ergebnis zur Weisungslage vom 21.12.2015 zurückgekehrt. Rechtsgrundlage für das Betreten der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweckseiner Ergreifung ist nunmehr $ 58 Absatz 5 AufenthG. Rechtsgrundlage für eine Durch- suchung ist $ 58 Absatz 6 AufenthG. Ein Durchsuchungsbeschlussist bei Vorliegen der Vo- raussetzungen beim Verwaltungsgericht Berlin zu beantragen. Zuständig für die Beantragung ist die Polizei. Zur Klärung der weiteren Abläufe wird von meinem Haus auf Arbeitsebenezeitnah zu einer Be- sprechung geladen werden. Mit freundlichen Grüßen ee Torsten Akmann
