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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zuwendungsbescheid an FGZ

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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P)
Stand: 04.11.2016

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungs-
bescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1    Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2    Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3    Vergabe von Aufträgen
Nr. 4    Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5    Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6    Nachweis der Verwendung
Nr. 7    Prüfung der Verwendung
Nr. 8    Erstattung der Zuwendung, Verzinsung


1.       Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1      Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2      Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendun-
         gen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungs-
         mittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
         Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen
         um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entspre-
         chende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Über-
         schreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere
         im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finan-
         zierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Fest-
         betragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3      Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben ge-
         leistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend
         aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Be-
         schäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach
         dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) sowie sonstige über- und außertarifliche
         Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4      Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen
         Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren
         nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendung darf nur insoweit
         und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen
         benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs
         erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch ge-
         nommen werden:
1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
      Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungs-
      empfängers,
1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwen-
      dungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch
      mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zu-
      wendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5      Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit
         dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.6      Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft
         zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.



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2.    Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1   Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamt-
      ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue De-
      ckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den
      vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.2   Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben
      Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt
      um mehr als 500 Euro ändern.



3.    Vergabe von Aufträgen
3.1   Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zu-
      wendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind anzuwenden
      - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 des Teil A der Vergabe- und
        Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
      - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 des
        Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A).
3.2   Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß dem vierten Teil des
      Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt



4.    Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1   Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
      sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungs-
      empfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bin-
      dung nicht anderweitig verfügen.
4.2   Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegen-
      stände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt,
      zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die
      Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.



5.    Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
      Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen,
      wenn
5.1   er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises -
      weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von
      ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,
5.2   der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Um-
      stände sich ändern oder wegfallen,
5.3   sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
      zu erreichen ist,
5.4   die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zah-
      lungen verbraucht werden können,
5.5   zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend
      dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6   ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
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6.    Nachweis der Verwendung
6.1   Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-
      dungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgen-
      den Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwen-
      dungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten
      nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischen-
      nachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 6.3 dürfen mit
      dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haus-
      haltsjahr drei Monate nicht überschreitet.
6.2   Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach-
      weis.
6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Ein-
      zelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf
      die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwen-
      digkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und
      voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der
      Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwen-
      dungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine ta-
      bellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfol-
      ge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler
      sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfän-
      ger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur
      die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist
      zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren
      worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
6.3   Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßi-
      gen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben ent-
      sprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.
6.4   Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die
      Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zah-
      lungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege
      ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.
6.5   Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die
      Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der För-
      derung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Ver-
      wendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vor-
      schriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild-
      oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den
      Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allge-
      mein zugelassenen Regelung entsprechen.
6.6   Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiter-
      leiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs-
      und Zwischennachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.



7.    Prüfung der Verwendung
7.1   Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen an-
      zufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder
      durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unter-
      lagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind
      diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2   Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Ver-
      wendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu be-
      scheinigen.
7.3   Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen
      (§§ 91, 100 BHO).
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8.    Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1   Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrens-
      recht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die
      Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2   Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
      Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).
8.3   Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zu-
      wendungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver-
      wendet oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschrie-
      benen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht
      rechtzeitig nachkommt.
8.4   Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über
      dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
8.5   Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungs-
      zwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen,
      so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls
      Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich ver-
      langt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl
      andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige
      Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach
      Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.
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