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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zu Vollsanktionen

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-3-           Bearbeitungsstand: 20.12.2023 16:01


Referentenentwurf der Bundesregierung
          Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

                    (Beitrag BMAS Abteilung II "Arbeitsmarkt")

                                              Vom ...

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



                                          Artikel 1

              Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

     Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt
durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16j wie folgt gefasst:

„§ 16j (weggefallen)“.

2.   In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „16f bis 16k“ durch die Angabe „16f bis 16i und 16k“
     ersetzt.

3.   § 16j wird aufgehoben.

4.   § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Re-
gelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen Ableh-
nung einer zumutbaren Arbeit nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits gemindert ist,
sich weiterhin willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Die Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen. Absatz 1 Satz 6, Absatz 2
und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

5.   § 31b wird wie folgt geändert:

     a)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Mög-
lichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines
Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind ent-
sprechend anzuwenden.“

     b)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6.   In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1
     und 4“ ersetzt.
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                                        Artikel 2

             Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … (BGBl. I S.
…) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   § 352 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „ (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maß-
     gabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäfti-
     gungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen,
     dass die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden, so-
     fern die Bundesagentur eine Rücklage nach § 366 Absatz 1 in Höhe von mindestens
     0,8 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt gebildet hat.“

2.   § 363 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „ (3) Zum teilweisen Ausgleich der Finanzierungsbeteiligung des Bundes in den
     Jahren 2020 und 2021 leistet die Bundesagentur zum Ende der Jahre 2024 und 2025
     jeweils Zahlungen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und zum Ende der Jahre 2026 und
     2027 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,1 Milliarden Euro an den Bund.“



                                        Artikel 3

                                     Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Begründung


A. Allgemeiner Teil


I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

BMF: Bitte die haushälterische Zielsetzung des Entwurfs insgesamt ergänzen.


II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Leistungsentzug bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung

Aus den Jobcentern gibt es Praxisberichte, dass einige wenige Beziehende von Bürgergeld
zumutbare Arbeitsaufnahmen beharrlich verweigern und somit bewusst ihre Hilfebedürftig-
keit aufrechterhalten beziehungsweise nicht vermindern. Der soziale Rechtsstaat ist darauf
angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder be-
stimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit
vorliegt. Über die mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neu-
regelung hinaus, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvL 7/16, Randziffer 209)
auch einen vollständigen Wegfall der Leistungen in bestimmten Fallkonstellation als mög-
lich erachtet. Diese Möglichkeit wird mit dieser Regelung nunmehr gesetzlich ausgestaltet.

Abschaffung des Bürgergeldbonus

Der Bürgergeldbonus, der mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführt wurde, wird abgeschafft.
Der Kerngedanke des Bürgergeld-Gesetzes, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeits-
marktintegrationen zu erreichen, bleibt unverändert erhalten. Die finanziellen Anreize Wei-
terbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsab-
schlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten
den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme (§ 66 Absatz 1 SGB II).

Teilweise Erstattung der Finanzierungsbeteiligung durch die BA

Zum teilweisen Ausgleich der Finanzierungsbeteiligung des Bundes in den Jahren 2020
und 2021 leistet die BA zum Ende der Jahre 2024 und 2025 jeweils Zahlungen in Höhe von
1,5 Milliarden Euro und zum Ende der Jahre 2026 und 2027 jeweils Zahlungen in Höhe von
1,1 Milliarden Euro an den Bund. Die Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen auf vier Jahre
ist erforderlich, um der BA in jedem dieser Jahre einen positiven Finanzierungssaldo zu
ermöglichen.

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung: Ergänzung der Verordnungsermächtigung

Zudem werden die Voraussetzungen ergänzt, unter denen die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmen kann, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zeit-
weise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. Eine Absenkung durch die
Bundesregierung ist danach nur zulässig, wenn die BA eine Rücklage in Höhe von 0,8 Pro-
zent des Bruttoinlandsproduktes gebildet hat. Dies erhöht die Rechtssicherheit für die BA
und die Beitragszahlenden.
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III.     Alternativen

Keine.


IV.      Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen im SGB II aus Artikel
74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Ab-
satz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der
Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamt-staatlichen Interesse mit einer
bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Ge-
setzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der
Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau
erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Be-
reich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB III) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes
(Arbeitsvermittlung, Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung).


V.       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
         Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver-
trägen vereinbar.


VI.      Gesetzesfolgen

1.     Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Rechtsänderungen zum SGB III bewirken keine relevanten Rechts- und Verwaltungs-
vereinfachungen für den Bund. Im SGB II bewirkt die Streichung des Bürgergeldbonus eine
Entlastung von Aufgaben bei den Jobcentern, für die mit dem Bonus zusammenhängende
Beratung und Zahlbarmachung.

2.     Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetz steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie-
rung. Die Regelungen zielen unter anderem darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu redu-
zieren, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und Schnittstellen zu reduzieren sowie
steigende Ausgaben, etwa beim Bürgergeld, zu bremsen. Somit trägt das Gesetz zur Errei-
chung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 8.2) der Deutschen Nachhaltig-
keitsstrategie bei.

3.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen durch die Regelung des Leistungs-
entzugs bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung Minderausgaben beim Bürgergeld in Höhe
von rund 170 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen rund 150 Millionen Euro auf den Bund
und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen. Für den Bürgergeldbonus, der mit diesem
Gesetz abgeschafft wird, wurde bei seiner gesetzlichen Einführung schätzungsweise von
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Mehrausgaben in Höhe von rund 100 Millionen Euro ausgegangen, die innerhalb des
budgetierten Eingliederungstitels SGB II erbracht wurden und die daher nicht haushalts-
wirksam zusätzlich zur Verfügung standen. Daher wird dieser Mittelansatz mit der Abschaf-
fung des Bürgergeldbonus nicht reduziert.

Die zu leistenden Zahlungen der BA führen beim Bund zu Mehreinnahmen in Höhe von
jeweils 1,5 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2025 und in Höhe von jeweils 1,1 Milliar-
den Euro in den Jahren 2026 und 2027. Im Haushalt der BA entstehen durch die zu leis-
tenden Zahlungen Mehrausgaben in Höhe von jeweils 1,5 Milliarden Euro in den Jahren
2024 bis 2025 und in Höhe von jeweils 1,1 Milliarden Euro in den Jahren 2026 und 2027.

4.     Erfüllungsaufwand

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich durch die Streichung des Bürger-
geldbonus Einsparungen beim laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 Millionen
Euro jährlich. Nach § 46 Absatz 3 SGB II trägt der Bund 84,8 Prozent der Gesamtverwal-
tungskosten der Jobcenter; 15,2 Prozent tragen die Kreise und kreisfreien Städte.

Für den Bund und die BA entstehen für die Administration der Zahlungen einmaliger Erfül-
lungsaufwand in geringfügiger Höhe.

5.     Weitere Kosten

Durch die Gesetzesänderungen entstehen keine weiteren Kosten; Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Siche-
rungssysteme sind nicht zu erwarten.

6.     Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.


VII.     Befristung; Evaluierung

Es ist keine Befristung vorgesehen. Die Regelungen sind auf Dauer angelegt. Die Zahlun-
gen der BA an den Bund sind bis zum Ende des Jahre 2027 vorgesehen.

Die zeitnahe Untersuchung der Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leis-
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie
der Wirkungen der Arbeitsförderung ist nach § 55 Absatz 1 SGB II sowie nach § 280 in
Verbindung mit § 282 SGB III gesetzlich normiert und ständige Aufgabe der BA. Eines ge-
sonderten Evaluationsauftrages für die Regelungen des Artikels 1 und 2 bedarf es daher in
diesem Gesetz nicht.


B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2 (§ 5)
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Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 3 (§ 16j)

Der Bürgergeldbonus, der mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführt wurde, wird abgeschafft.
Der Kerngedanke des Bürgergeld-Gesetzes, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeits-
marktintegrationen zu erreichen, bleibt unverändert erhalten. Die finanziellen Anreize Wei-
terbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsab-
schlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten
den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme (§ 66 Absatz 1 SGB II).

Zu Nummer 4 (§ 31a)

Das SGB II sieht bei wiederholten Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel der Weigerung,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung zu verhindern,
Leistungsminderungen von bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes für einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten vor. Aus den Jobcentern gibt es Praxisberichte, dass
einige wenige Beziehende von Bürgergeld zumutbare Arbeitsaufnahmen beharrlich verwei-
gern und somit bewusst ihre Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten beziehungsweise nicht ver-
mindern. Hier bedarf es einer Regelung, die insbesondere auch präventiv wirkt, um die
Sicherung der menschenwürdigen Existenz insbesondere durch Erzielung von Einkommen
in der Verantwortung der Menschen zu belassen.

Der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe
für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden,
in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in sei-
nem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass der Staat grundsätzlich
Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten einsetzen darf. Über die
mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung hinaus, hat
das Bundesverfassungsgericht auch einen vollständigen Wegfall der Leistungen in be-
stimmten Fallkonstellation als möglich erachtet: „Wird eine solche tatsächlich existenzsi-
chernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund
im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die
Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzu-
bringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist
daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.” (BVerfG 1 BvL 7/16, Randziffer
209). Diese Möglichkeit wird mit dieser Regelung nunmehr wahrgenommen und gesetzlich
umgesetzt.

Nach § 31a Absatz 7 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes,
wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen Ablehnung einer zu-
mutbaren Arbeit nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits gemindert ist, sich weiterhin
willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder aufzunehmen. Voraussetzung
für den Wegfall des Leistungsanspruchs ist somit, dass die Leistungen bereits gemindert
sind. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Feststellung die Leistungen wegen einer
Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gemindert sind. Der Wegfall der
Leistungen ist auf den Regelbedarf begrenzt. Eine Kürzung der Kosten der Unterkunft und
Heizung wäre mit dem im Urteil besonders hervorgehobenen Schutz vor einem Wohnungs-
verlust nicht zu vereinbaren. Es widerspräche dem Zweck des SGB II, wenn die Betroffenen
die Grundlagen dafür verlören, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen (BVerfG 1 BvL 7/16,
Randziffer 202, 203.). Ebenso ist eine Minderung der für bestimmte Zwecke vorgesehenen
Mehrbedarfe nach § 21 ausgeschlossen.

Nach § 31a Absatz 7 Satz 2 muss die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und
unmittelbar bestehen. Das bedeutet, es muss sich um ein konkretes Arbeitsangebot han-
deln, dass von der bürgergeldbeziehenden Person jederzeit angenommen werden kann.
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Keine Voraussetzung für den Wegfall des Regelbedarfes ist es, dass die angebotene Arbeit
zu einer unmittelbaren Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt. Andernfalls wäre der Leis-
tungsentzug von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und den dort zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Einkommensverhältnissen abhängig. Dies erscheint im Hinblick auf Artikel 3
Absatz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich bedenklich.

Nach § 31a Absatz 7 Satz 3 finden die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ele-
mente der Verhältnismäßigkeit auch im Falle des vollständigen Wegfalls der Leistungen
Anwendung. Dies beinhaltet die Möglichkeit der nachträglichen Mitwirkung (§ 31a Absatz 1
Satz 6), die in diesem Fall ausschließlich in der Annahme des konkret zur Disposition ste-
henden Arbeitsangebotes bestehen kann, die Möglichkeit der persönlichen Anhörung
(§ 31a Absatz 2) und die Härtefallprüfung (§ 31a Absatz 3). Ebenso ist zu prüfen, ob die
Leistungsberechtigten einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen
(§ 31 Absatz 1 Satz 2). Betroffene müssen die Möglichkeit haben, etwaige Besonderheiten
der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrach-
tung entgegengestanden haben.

Zu Nummer 5 (§ 31b)

Buchstabe a (Absatz 3)

Nach § 31b Absatz 3 Satz 1 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von
zwei Monaten. Die Aufhebung hat unmittelbar mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeits-
aufnahme zu erfolgen.

Nach § 31b Absatz 3 Satz 2 sind § 31b Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden.

Buchstabe b (Absatz 4)

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 6 (§ 32)

Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 352)

Die Voraussetzungen, unter denen die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestim-
men kann, dass die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben wer-
den, werden ergänzt. Eine Absenkung durch die Bundesregierung ist danach nur zulässig,
wenn die BA eine Rücklage nach § 366 Absatz 1 in Höhe von 0,8 Prozent des Bruttoin-
landsproduktes gebildet hat. Nach Ergebnissen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufs-
forschung entspricht dieser Wert dem mittleren konjunkturbedingten Defizit des Haushalts
der BA in den vier Rezessionen seit der Wiedervereinigung und der Covid-19-Pandemie
(1993, 2002 bis 2004, 2008 bis 2009 sowie 2020 bis 2021). Ohne eine Rücklage in dieser
Höhe wäre die BA zum Ausgleich ihres Haushalts in einer typischen Rezession ausschließ-
lich auf Darlehen und/oder Zuschüsse des Bundes angewiesen. Insbesondere Rückzah-
lungsansprüche des Bundes könnten die Handlungsfähigkeit der BA einschränken. Der
Wert bezieht sich dabei auf deutliche Rezessionen mit stark erhöhten Ausgaben bezie-
hungsweise verringerten Einnahmen der BA.
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Die Bundesregierung hat für eine zeitweise Absenkung weiterhin die Finanzlage der BA
und deren voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen. Durch die zusätzliche Voraus-
setzung wird verhindert, dass eine positive Beurteilung und Prognose für eine zeitweise
Beitragssatzsenkung ausreichend ist, wenn die BA nicht zuvor eine erhebliche Rücklage
gebildet hat. Dies erhöht die Rechtssicherheit für die BA und die Beitragszahlenden.

Zu Nummer 2 (§ 363)

Zur Erhaltung der Liquidität der BA stellte der Bund dieser in den Jahren 2020 und 2021
unterjährig umfangreiche Liquiditätshilfen zur Verfügung, wovon ein Betrag von insgesamt
rund 23,8 Milliarden Euro von der BA am Jahresende zum Haushaltsausgleich benötigt
wurde und abweichend von § 365 SGB III nicht an den Bund zurückgeführt werden musste.
Der Bund hat sich damit in dieser Höhe in den Jahren 2020 und 2021 direkt an der Finan-
zierung des Haushalts der BA beteiligt. Dies war während der Covid-19-Pandemie von be-
sonderer Bedeutung. Denn die BA hat insbesondere mit der Leistung des Kurzarbeitergel-
des in erheblichem Maße dazu beigetragen, die Folgen der Covid-19-Pandemie auf dem
Arbeitsmarkt und für die Wirtschaft abzumildern. Die Nutzung von Kurzarbeit erreichte in
der Corona-Pandemie einen zuvor nie dagewesenen Umfang und hat sich erneut als zent-
rale Maßnahme der Krisenbewältigung für den Arbeitsmarkt bewährt. Die Entstehung weit-
reichender Arbeitslosigkeit mit deutlichen finanziellen Folgen auch für den Beitragshaushalt
konnte so verhindert werden.

Die Leistungen des Bundes kamen den Beitragszahlenden unmittelbar zugute. Durch die
Finanzierungsbeteiligung des Bundes konnte sich der Haushalt der BA konsolidieren. Die
BA wird im Jahr 2023 aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rück-
lage bilden können. Damit ist es der BA möglich, in den Jahren 2024 bis 2027 gegenüber
dem Bund einen teilweisen Ausgleich für die erheblichen Zuschüsse der Jahre 2020 und
2021 zu leisten. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags in vier Jahrestranchen ist so be-
messen, dass sie die Beitragssatzstabilität nicht gefährdet und die BA nach den aktuellen
Finanzschätzungen weiterhin Rücklagen aufbauen kann, wenn auch in geringerem Umfang
als bisher geplant.

In den Jahren 2020 bis 2022 hat die BA insgesamt rund 18,6 Milliarden Euro für die Erstat-
tung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber während des Bezugs von Kurzar-
beitergeld verausgabt. Diese Leistung gehört nicht zu den sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit ergibt sich eine Differenz von
rund 5,2 Milliarden Euro zu den in den Jahren 2020 und 2021 geleisteten Zahlungen des
Bundes in Höhe von insgesamt rund 23,8 Milliarden Euro. Diese Mittel wurden von der BA
nicht für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitgeber während des
Bezugs von Kurzarbeitergeld benötigt. Es ist entsprechend sachgerecht, dass die BA diese
über die Ausgaben für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge hinausgehenden
Zahlungen dem Bund erstattet.

Die Erstattung soll in den Jahren 2024 bis 2027 in vier Tranchen in Höhe von insgesamt
5,2 Milliarden an den Bund gezahlt werden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des
Zeitraums von 2020 bis 2027 besteht mithin weiterhin ein deutlich positiver Saldo zugunsten
der BA und damit der Beitragszahlenden.

Die Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen auf vier Jahre ist erforderlich, um der BA in
jedem dieser Jahre einen positiven Finanzierungssaldo zu ermöglichen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Es wird das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung geregelt.
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