geileszeug-com-nnamemer-1060-2022-geschwaerzt.nnamemedf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Alle Nichtindizierungen des Jahres 2023“
3
Sachverhalt
Das Multimediawerk „https://www.geileszeug.com“ hält einen deutschsprachigen Online-Ver-
sandhandel namens „geileszeug“ bereit, der sogenannte „Aromaschnupfpulver“ zum Kauf anbie-
tet.
Die Kommission für Jugendmedienschutz hat mit Schreiben vom 13.09.2022 beantragt, das aufge-
führte Internetangebot in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen:
Kurzbeschreibung des Angebots:
Bei dem deutschsprachigen Telemedienangebot http://www.geileszeug.com handelt es sich um ei-
nen Online-Versandhandel namens „geileszeug“, der sogenannte „Aromaschnupfpulver“ zum Kauf
anbietet.
Das Angebot setzt sich aus den folgenden beispielhaft aufgeführten Bestandteilen zusammen:
Beispiel 1:
Beim Öffnen der Website erscheint auf der Startseite ein großformatiges Hintergrundbild, auf wel-
chem zwei Personen kleine Tütchen mit der Aufschrift „geiles Zeug“ in die Kamera halten.
Mittig auf dieser Startseite befindet sich im Vordergrund der statische Schriftzug „geileszeug“. Das
Wort „zeug“ ist dabei mit einer weißen „Line“ unterstrichen. Unterhalb der Schrift „einfach geil für“
werden abwechselnd die folgenden Begriffe eingeblendet:
„partymäuse. expresslerner. highscorejunkies. schweinehundkiller. hartarbeiter. partynimmer-
satte.“
Darunter befindet sich ein Button mit der Bezeichnung „jetzt lossniffen“.
Beispiel 2:
Auf der Startseite gelangt man im oberen Bereich mit Klick auf den Button „jetzt lossniffen“ auf eine
interne Unterseite mit der URL http://www.geileszeug.com/shop/. Dort sind zwei Produkte mit den
Namen „geileszeug“ und „geileszeug – firstdose“ mit Produktbildern zu sehen. Mit Klick auf „ZUM
PRODUKT“ in der Produktkategorie „geileszeug“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der
URL http://www.geileszeug.com/produkt/geiles-zeug-jetzt-erst-recht/. In der Produktbeschrei-
bung ist zu lesen:
„also … es ist kein schnupftabak und enthält selbstverständlich keine illegalen substanzen. dafür ist
geileszeug aber ein aroma-pulver zum schnupfen, das richtig erfrischt und pusht. enthalten sind
koffein, taurin und ein speziell von uns entwickelter aroma-aminosäure komplex.
einfach geil für schweinehundkiller, hartarbeiter, highscorejunkies, expresslerner, partynimmer-
satte und alle die’s wissen wollen.
genaue angaben zu den inhaltsstoffen von geileszeug findest du hier.
eine packung geileszeug beinhaltet 3g geileszeug. das sind in etwa 30 sniffs für eine geile zeit!“
Mit Klick auf das Wort „hier“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL http://www.gei-
leszeug.com/inhaltsstoffe/. Dort ist die folgende Inhaltsbeschreibung zu lesen:
„inhaltsstoffe
1+1= 3! einige unserer inhaltsstoffe sind bekannte zutaten für energy drinks, aber unsere einzigar-
tige formel macht geileszeug erst so richtig geil!
was ist eigentlich geileszeug?
geileszeug ist ein aromapulver zum schnupfen. enthalten sind unter anderem koffein, taurin und
ein speziell von uns entwickelter aroma-aminosäure komplex. die genaue rezeptur von geileszeug
wird nicht verraten, das bleibt unser geheimnis!“
Beispiel 3:
Auf der Startseite gelangt man im oberen Bereich mit Klick auf den Button „jetzt lossniffen“ auf eine
interne Unterseite mit der URL http://www.geileszeug.com/shop/. Dort sind zwei Produkte mit den
Namen „geileszeug“ und „geileszeug – firstdose“ mit Produktbildern zu sehen. Mit Klick auf „ZUM
PRODUKT“ in der Produktkategorie „geileszeug – firstdose“ gelangt man auf eine interne Unterseite
4 mit der URL http://www.geileszeug.com/produkt/geiles-zeug/. In der Produktbeschreibung ist zu lesen: „deine firstdose geileszeug! du kennst unser produkt noch nicht? kein problem: firstdose ist der perfekte start in eine geile zeit. pro käufer:in ist nur eine bestellung möglich. du bist eine geübte nase? dann bestelle direkt hier unser 3er pack geileszeug. was ist eigentlich geileszeug? also … es ist kein schnupftabak und enthält selbstverständlich keine illegalen substanzen. dafür ist geileszeug aber ein aroma-pulver zum schnupfen, das richtig erfrischt und pusht. enthalten sind koffein, taurin und ein speziell von uns entwickelter aroma-aminosäure komplex. einfach geil für schweinehundkiller, hartarbeiter, highscorejunkies, expresslerner, partynimmer- satte und alle die’s wissen wollen. genaue angaben zu den inhaltsstoffen von geileszeug findest du hier. eine packung geileszeug – firstdose beinhaltet 1g geileszeug. das sind in etwa 10 sniffs für eine geile zeit!“ Beispiel 4: Scrollt man auf der Startseite weiter nach unten, erscheint der Schriftzug „das zeug hier ist einfach geil für: ALLE DIE’S WISSEN WOLLEN“. Unterhalb dieses Schriftzugs ist ein nach links und rechts bewegliches Banner, bestehend aus mehreren Abbildungen von Personen zu sehen. Die Personen agieren vor farbigem Hintergrund mit weißen Effekten. Bewegt man den Mauszeiger auf ein solches Foto, erscheint ein korrespondierender Text, zum Beispiel: „samantha expresslernerin ‚bis zur prüfung büffeln? kein problem mit geileszeug‘“ Mit Klick auf das Foto öffnet sich ein eingebettetes YouTube-Video mit dem Titel „geileszeug - #sniffface samantha“. Mit Klick auf den Play-Button startet das Video mit ca. 15 Sekunden Spiel- dauer. Zu sehen ist eine weibliche Person die sich in Zeitlupe vom unteren Bildrand aufrichtet, die Haare schüttelt und mit offenem Mund in die Kamera schaut. Beispiel 5: Scrollt man auf der Startseite weiter nach unten, erscheint der Schriftzug „das zeug hier ist einfach geil für: ALLE DIE’S WISSEN WOLLEN“. Unterhalb dieses Schriftzugs ist ein nach links und rechts bewegliches Banner, bestehend aus mehreren Abbildungen von Personen zu sehen. Unterhalb die- ses Banners ist die folgende Beschreibung zu lesen: „was bitte ist geileszeug also … es ist kein schnupftabak, aber ein pulver zum schnupfen. einfach geil für einen schnellen energieschub. viele nehmen es zum feiern, gamen, arbeiten, studieren und auch zum trainieren. o- der auch einfach nur so zum spaß. und unter #geileszeug findest du sicher leute, die dir mehr dar- über sagen. ZUM SHOP“ Beispiel 6: Scrollt man auf der Startseite nach unten, ist unter dem Schriftzug „how to sniff“ folgender Text zu lesen: „wir haben für dich eine step-by-step anleitung erstellt. egal ob anfänger oder vollprofi. wir verraten dir wie du dein geiles zeug richtig geil zu dir nimmst.“ Darunter befindet sich ein Button mit der Bezeichnung „HOW TO SNIFF“. Mit Klick auf „HOW TO SNIFF“ gelangt man auf eine interne Unterseite mit der URL http://www.geileszeug.com/how-to- sniff/ auf der die folgende Anleitung zum Konsum erfolgt: „01 DOSAGE eine packung geileszeug enthält 10 sniffs. also 10x energie für eine geile zeit. wir empfehlen nicht mehr als 1g pro tag. TOOLTIME 02 für den schnellen sniff zwischendurch gibt es die mitgelieferten kartonlöffel. ein röhrchen, oder ein strohhalm eignen sich dazu bestens. 03 SNIFF IT
5 jetzt einfach ein nasenloch zu halten und durch das andere geileszeug fest und zügig aufziehen. und nicht ausatmen sonst fällt dir geileszeug aus der nase, statt in die nase. STORAGE 04 verschließe die packung nach dem gebrauch. oder fülle dein geileszeug in einen gut verschließbaren behälter. 05 SAFER USE verwende immer dein eigenes sauberes röhrchen und sniffe von einer sauberen oberfläche. in un- serem spot wurde ein desinfizierter geldschein zur plakativen veranschaulichung verwendet. geld- scheine sind für die sichere einnahme nicht geeignet. normalerweise würden wir dir jetzt erklären was geileszeug ist … aber weil wir das schon erledigt haben und du genau weißt wie geil unser zeug ist, bleibt nur die frage. worauf wartest du noch? mach dir eine geile zeit mit geileszeug.“ Der Text ist mit großformatigen Fotos hinterlegt, die den entsprechenden Handlungsschritt illust- rieren. Beispiel 7: Scrollt man auf der Startseite bis an das untere Ende, ist unter der Schrift „noch fragen?“ ein Button „FAQ“. Mit Klick auf diesen Button gelangt man zu der internen Unterseite mit der URL https://www.geileszeug.com/faq/. Unter der Rubrik „geileszeug und deine gesundheit“ wird unter der Frage „wird es meine Nase gut überstehen?“ der folgende Text angezeigt: „deine nase wird sich an geileszeug so richtig erfreuen. etwas kribbeln inklusive. bei schnupfen kann das näschen auch etwas brennen. dafür spürst du dann den schnupfen nicht mehr! 😉 jedenfalls ist das schnupfpulver ungefährlich. und übung macht den meister!“ Beispiel 8: Scrollt man auf der Startseite bis an das untere Ende, ist unter der Schrift „noch fragen?“ ein Button „FAQ“. Mit Klick auf diesen Button gelangt man zu der internen Unterseite mit der URL https://www.geileszeug.com/faq/. Unter der Rubrik „geileszeug und das gesetz“ wird unter der Frage „bekomme ich probleme, wenn ich geileszeug in der öffentlichkeit einnehme? Ist es legal?“ mit Klick auf „mehr“ auf eine weitere interne Unterseite mit der URL https://www.geiles- zeug.com/faq/bekomme-ich-probleme-wenn-ich-geileszeug-in-der-oeffentlichkeit-einnehme- ist-es-legal/ verlinkt. Dort wird der folgende Text angezeigt: „geileszeug ist ein aromaschnupfpulver und natürlich nicht verboten und völlig legal. für aufmerk- samkeit sorgst du aber wahrscheinlich. das muss ja jetzt nichts schlechtes sein, so kommst du gleich mit allen ins gespräch ;). sollte die polizei vorbeikommen, kannst du ihnen natürlich eine line an- bieten, das aroma ist ja vollkommen legal. wir geben hier allerdings keine empfehlung ab und ver- trauen ganz auf deinen gesunden menschenverstand. 😉“ Beispiel 9: Scrollt man auf der Startseite bis an das untere Ende, ist unter der Schrift „noch fragen?“ ein Button „FAQ“. Mit Klick auf diesen Button gelangt man zu der internen Unterseite mit der URL https://www.geileszeug.com/faq/. Unter der Rubrik „inhaltsstoffe von geileszeug“ wird unter der Frage „warum stehen so viele warnhinweise auf geileszeug, wenn es nur ein aroma ist?“ der folgende Text angezeigt: „man kann halt auch mit aromen viel blödsinn anstellen. und es wird von uns erwartet, dass wir auf alles mögliche hinweisen.“ Es wurde der frei zugängliche Bereich geprüft. Begründung für den Indizierungsantrag: Das Angebot http://www.geileszeug.com ist nach Auffassung der KJM gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, da es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön- lichkeit zu gefährden. Das Angebot ist mindestens als jugendgefährdend einzustufen. Das Internetangebot bewirbt den Konsum einer pulverförmigen Substanz. Im Rahmen eines inte- grierten Onlineshops wird diese Substanz zum Verkauf angeboten.
6 Das Angebot präsentiert sich äußerst jugendaffin. Werbetexte und Bildgestaltung sind stark auf ju- gendliche Lebenswelten zugeschnitten. Es wird gezielt der Eindruck erweckt, dass das Leben eines jungen Menschen durch den Konsum der angebotenen Substanz bereichert wird: „einfach geil für partymäuse. expresslerner. highscorejunkies. schweinehundkiller. hartarbeiter. partynimmersatte.“ (Beispiel 1) Der Konsum wird als durchweg positiv, erstrebenswert, sozial förderlich und als universelles Mittel zur Leistungssteigerung dargestellt. Dabei wird diese leistungssteigernde Wirkung in vielfältigen ju- gendnahen Lebensbereichen angepriesen: „einfach geil für einen schnellen energieschub. viele nehmen es zum feiern, gamen, arbeiten, stu- dieren und auch zum trainieren. oder auch einfach nur so zum spaß. und unter #geileszeug findest du sicher leute, die dir mehr darüber sagen.“ (Beispiel 5) Verschiedene Charaktere werden auf Fotos und in Videos inszeniert und bieten so für Heranwach- sende individuelle Identifikationsmöglichkeiten (siehe Beispiel 4). Das Angebot richtet sich sowohl an Einsteiger, als auch an erfahrene Konsumenten. Wobei die Aufmachung des gesamten Angebots einen Fokus auf potentielle Erstkonsumenten nahelegt. Deutlich wird dies anhand der nieder- schwellig formulierten Konsumanleitung: „wir haben für dich eine step-by-step anleitung erstellt. egal ob anfänger oder vollprofi. wir verraten dir wie du dein geiles zeug richtig geil zu dir nimmst.“ (Beispiel 6) Darüber hinaus bietet der Shop für Neukunden ein „Probier-Produkt“ mit weniger Inhalt für einen geringeren Kaufpreis an und schafft so einen zusätzlichen Anreiz zum Erwerb: „deine firstdose geileszeug! du kennst unser produkt noch nicht? kein problem: firstdose ist der perfekte start in eine geile zeit. pro käufer:in ist nur eine bestellung möglich. du bist eine geübte nase? dann bestelle direkt hier unser 3er pack geileszeug.“ (Beispiel 3) Konkrete Hinweise auf mögliche negative Folgen oder gesundheitliche Schäden für den Konsu- menten der angebotenen Substanz enthält das Angebot nicht. Stattdessen wird neben dem leis- tungssteigernden Effekt auch der legale Erwerb, Besitz und Konsum des Produktes an mehreren Stellen betont. Dadurch wird insgesamt ein risikoloser und unbedenklicher Konsum vermittelt (siehe Beispiele 2, 4, 5, 7, 8). Zudem wird es jugendlichen Nutzern nahegelegt, etwaige knappe Warn- hinweise nicht mehr ernst, sondern nur noch als ironische, pauschale Schutzbehauptung zu erken- nen (siehe Beispiel 9). „man kann halt auch mit aromen viel blödsinn anstellen. und es wird von uns erwartet, dass wir auf alles mögliche hinweisen.“ Eine transparente und abschließende Auflistung der Inhaltsstoffe enthält das Angebot nicht. Es wird der Eindruck einer vermeintlich harmlosen Zusammensetzung von Inhaltsstoffen vermittelt (siehe Beispiel 2). Dabei handelt es sich bei dem angebotenen „Aromaschnupfpulver“ um eine Zusammen- setzung von Inhaltsstoffen, zu deren Wirkungsweise, besonders unter Berücksichtigung der Kon- sumform bzw. des Wirkortes (Nasenschleimhaut), kaum Erkenntnisse vorliegen. Sittliche Wert- und Normvorstellungen bilden sich bei Jugendlichen zwischen 13 und 18 Jahren. Vor diesem Hintergrund ist der Bezug zu dem Thema Drogenkonsum bei dem vorliegenden Ange- bot als sehr problematisch einzustufen. Die Konsumierbarkeit der Substanz wird ausdrücklich in die Nähe von bekannten Drogen gerückt (siehe Beispiel 8). Dadurch besteht die Gefahr, dass die Hemmschwelle, illegale Substanzen in gleicher Form zu konsumieren, bei Kindern und Jugendli- chen deutlich herabgesetzt wird. Weiterhin wird der Konsum hier sowohl als Mittel zur gesellschaft- lichen Anerkennung innerhalb der Peer-Group als auch zur Verbesserung der eigenen Lebensqua- lität präsentiert. Jugendliche mit psychischen Belastungen und Jugendliche, die sich in ihrem sozi- alen Umfeld zurückgesetzt oder ausgegrenzt fühlen, können zudem den Konsum als Problemlö- sungsstrategie verstehen. Daher ist durch das vorliegende Angebot eine sozialethische Desorientie- rung von Heranwachsenden zu befürchten. Zu beachten sind die Meinungs- und Informationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG. Eingriffe in diese verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten können gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend gerechtfertigt sein. Vorliegend
7
ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Güterabwägung festzustellen, dass unter Berücksichti-
gung der oben detailliert ausgeführten Inhalte die Belange des Jugendschutzes gegenüber den in
Artikel 5 Abs. 1 GG garantierten Rechten deutlich überwiegen: Insgesamt kann festgestellt werden,
dass die jugendaffine Idealisierung und Verharmlosung einer psychoaktiv wirkenden Zusammen-
setzung in Verbindung mit einer Konsumform, die bekanntermaßen für den Konsum illegaler Sub-
stanzen steht, im vorliegenden Angebot die Gefahr eine sozialethische Desorientierung sowie kör-
perlicher und psychischer Schädigung darstellt. Im Ergebnis sind daher Einschränkungen der Mei-
nungs- und Informationsfreiheiten gerechtfertigt.
Fazit:
Laut § 7 Abs. 4 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz
(GVO-KJM) erfolgen Anträge der KJM auf Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien ge-
mäß § 18 Abs. 6 JuSchG durch den Vorsitzenden. Eine Aufnahme des Angebots in die Liste ju-
gendgefährdender Medien wird demgemäß befürwortet.
Die Verfahrensbeteiligte nach § 21 Abs. 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) wurde form- und fristge-
recht darüber benachrichtigt, dass die Prüfstelle beabsichtige, über die Indizierung des Internetan-
gebotes im 12er-Gremium am 14.09.2023 zu entscheiden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat sich
dazu wie folgt schriftlich geäußert: Die Ausführungen der Kommission seien inkorrekt und wür-
den bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ein inkorrektes Bild über den Internetauftritt der Be-
treiberin geben. Auf der Startseite sei kein großformatiges Hintergrundbild eingebettet, sondern
ein Video. Die von der Antragstellerin angeführte Textzeile „…partymäuse, expresslerner, highscore-
junkies, schweinehundkiller, hartarbeiter, partynimmersatte…“ scheine auf der Startseite nicht auf,
da diese durch das Videoupdate ebenfalls entfernt worden sei. Bei dem Beispiel 3 der KJM handele
es sich um das Shopfenster der Website. So oder so ähnlich finde der Warenverkauf auf vielen
Millionen anderen Websites im Internet auch statt. Die Beispiele 4 und 5 seien von der Website
entfernt worden. Das Beispiel 6 stelle eine Anleitung der korrekten Konsumation des Produktes
der Betreiberin dar. Die Antragstellerin suggeriere, dass es sich beim Inhalieren von Substanzen
um eine Praxis aus dem Drogenmilieu handele, doch sei das Schnupfen von Schnupftabak bereits
seit dem 17. Jahrhundert in Europa legale Praxis. Die Antragstellerin trägt weiterhin vor, dass di-
verse von der Kommission gerügte Textbausteine auf der Website abgeändert wurden. Des Weite-
ren sei der Antrag der Antragstellerin generell als tendenziös zu bezeichnen. Er suggeriere an meh-
reren Stellen, dass es sich bei dem verkauften Produkt um eine drogenähnliche Substanz handele,
die einen potentiell körperlichen Schaden beim Konsumenten hervorrufen könne und die deut-
sche Jugend zum Drogenkonsum animiere. Das Produkt der Betreiberin sei auf ihre Schädlichkeit
überprüft worden und im Sinne des österreichischen Produktsicherheitsgesetz 2004 als ungefähr-
lich eingestuft. Es berge einen bloß stimulierenden Effekt und wirke anregend auf die Konsumen-
ten. Die Antragstellerin führe aus, dass es sich bei dem Produkt um „…psychoaktiv wirkende…“ Sub-
stanz handele, was nicht der Tatsache entspreche. Ebenso wenig glorifiziere oder fördere die Be-
treiberin die Konsumation von illegalen Substanzen, eine Verbindung zwischen Suchtgiften und
dem Produkt der Betreiberin bestehe bloß in der Vorstellung der Antragstellerin. Auch die Form
der Konsumation, wenn auch ungewöhnlich, sei nicht inhärent mit dem Drogenmilieu zu verbin-
den. Inwiefern der Konsument zwangsläufig durch die Verwendung des Produktes auf sozialethi-
sche Abwege gerate, sei nicht nachvollziehbar. Zielpublikum des Produktes seien Studenten und
junge Erwachsene. Dies sei bereits aus dem Videospot der Startseite ersichtlich, wo zwei Mittzwan-
ziger bei der Konsumation des Produktes dargestellt würden. Zudem sei auf allen Cardboards der
Produktverpackung der Warnhinweis „ab 18 Jahren“ aufgedruckt. Auch seien die Ausführungen
der Antragstellerin zur Probierpackung nicht nachvollziehbar.
Auf Nachfrage wurde das Ergebnis der Sicherheitsbewertung des Produkts übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und
auf den der Website Bezug genommen. Die Mitglieder des 12er-Gremiums haben das Internetan-
gebot „online“ gesichtet.
8
Gründe
Das Multimediawerk „https://www.geileszeug.com“ war nicht in die Liste der jugendgefährden-
den Medien aufzunehmen.
Das 12er-Gremium der Prüfstelle hat sich intensiv mit dem Inhalt der Website sowie mit den Ar-
gumenten der Antragstellerin, des Verfahrensbevollmächtigen und der Verfahrensbeteiligten aus-
einandergesetzt. Im Ergebnis war das Gremium nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des
Mediums nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Auffassung, dass eine Indizierung
zu erfolgen hatte.
Nach § 18 Abs. 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kin-
dern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-
fähigen Persönlichkeit zu gefährden, in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu
den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG insbesondere Medien,
die unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen
sowie solche Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft
und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung
der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
Über die gesetzlich genannten Jugendgefährdungstatbestände hinaus nimmt die Prüfstelle nach
ihrer – auch durch die Rechtsprechung bestätigte - Spruchpraxis solche Medien in die Liste ju-
gendgefährdender Medien auf, die den Drogenkonsum propagieren, verherrlichen oder verharm-
losen (BPjM-Entsch. Nr. 5311 vom 01.09.2005, bestätigt durch VG Köln, Urt. v. 17.02.2006, Az. 27 K
6557/05, ZUM 2006, 501 – Die Maske). Grund für die Annahme einer Jugendgefährdung bei der
Verharmlosung oder Verherrlichung von Drogenkonsum ist, dass solche Medieninhalte geeignet
sein können, bei Kindern und Jugendlichen die Bereitschaft zum Drogenkonsum zu erhöhen.
Ein Verherrlichen oder Verharmlosen von Drogen liegt nach der Spruchpraxis der Prüfstelle vor,
wenn die angeblich positiven Wirkungen des Drogenkonsums auf die Erfahrungswelt von Jugend-
lichen herausgestellt werden und gleichzeitig die damit verbundenen negativen Folgen, wie z.B.
Gesundheitsschäden durch Abhängigkeit, bewusst oder unbewusst ausgeblendet werden. Es darf
somit kein positives Bild von Drogen und Drogenkonsum vermittelt werden, etwa durch das Auf-
zeigen der Möglichkeit der Flucht aus dem Alltag (OVG Münster, 05.07.2007 - 20 A 1561/06). Hin-
reichend ist bereits die Förderung der bloßen Konsumbereitschaft von Kindern und Jugendlichen,
so dass auch Anleitungen zum Anbau, zu sonstiger Herstellung in Verbindung mit der Aufforde-
rung zum Gebrauch von Cannabinoiden den Indizierungstatbestand erfüllen können.
Vorliegend kam das Gremium zu dem Ergebnis, dass auf der Website der Drogenkonsum nicht
propagiert, verherrlicht oder verharmlost wird.
Im Gremium wurde intensiv die Frage diskutiert, ob die Präsentation der Website und des Aro-
maschnupfpulvers dazu führen kann, dass die Hemmschwelle für Kinder und Jugendliche gesenkt
wird, harte Drogen wie Kokain auszuprobieren. Der Konsum durch die Nase und gerade die Prä-
sentation der Konsumation mithilfe einer Kreditkarte erinnere sehr an Kokain. Dadurch dass Kin-
der und Jugendliche durch das Schnupfen des Aromapulvers grundsätzlich den Schritt der Auf-
nahme einer Substanz durch die Nase bewältigt hätten, könnte die Zuwendung zu härteren Dro-
gen einfacher fallen.
Dagegen spricht jedoch, dass bis zum echten Drogenkonsum noch viele Hürden bestehen, wie
etwa die Beschaffung und das Aufbringen der finanziellen Mittel. Selbst gefährdungsgeneigte Ju-
gendliche, die in ihrer Vergangenheit schon mit Drogen in Berührung gekommen sind oder auf
der Suche nach einer Substanz sind, die sie für kurze Zeit ihre Probleme vergessen lassen, müssten
sich bei der Substanz fragen, warum sie Geld für ein recht teures Produkt aufbringen sollten, wel-
ches jedoch gerade keine Droge ist und nicht berauschend wirkt. Zwar wirkt die Darbietung der
Website auf den ersten Blick jugendaffin. Das Gremium war jedoch zu einem erheblichen Teil der
9 Auffassung, dass gefährdungsgeneigte Jugendliche sich von der Website nicht angesprochen füh- len dürften. Das Video auf der Website zeige „brave“ junge Erwachsene auf dem heimischen Sofa, die schon fast bieder wirkten und wenig die Lebenswirklichkeit von Jugendlichen widerspiegelten. Dass es sich gerade nicht um eine Droge handele, werde deutlich und die an Kokainkonsum ange- lehnte Konsumform wirke zwar anbiedernd an Kokainkonsum, aber eben auch nur das. Das Gremium hat eine Drogenverherrlichung und hierdurch begründete Jugendgefährdung vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Mehrheit festgestellt. Über eine möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung hatte das Gremium nicht zu entscheiden. Rechtsbehelfsbelehrung: Eine Klage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, er- hoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elekt- ronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundeszentrale für Kin- der- und Jugendmedienschutz zu richten (§ 25 JuSchG; § 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.