bg-bw-2010
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten““
Titel Gültig ab
§ 62 - Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 01.01.2011
§ 63 - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 01.01.2011
§ 64 - Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten 01.08.2023
§ 65 - Ausführungsverordnung 01.01.2011
§ 66 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 01.01.2011
3. Abschnitt - Arbeitszeit und Urlaub 01.01.2011
§ 67 - Arbeitszeit 01.08.2017
§ 68 - Fernbleiben vom Dienst, Krankheit 01.01.2016
§ 69 - Teilzeitbeschäftigung 11.12.2018
§ 70 - Altersteilzeit 01.01.2011
§ 71 - Urlaub 01.11.2020
§ 72 - Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge 01.01.2011
§ 73 - Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub 05.12.2015
§ 74 - Pflegezeiten 05.12.2015
4. Abschnitt - Fürsorge und Schutz 01.01.2011
§ 75 - Benachteiligungsverbot 01.01.2011
§ 76 - Mutterschutz, Elternzeit 01.01.2011
§ 77 - Arbeitsschutz 11.03.2017
§ 78 - Beihilfe 01.01.2023
§ 78a - Pauschale Beihilfe 01.01.2023
§ 79 - Heilfürsorge 01.11.2020
§ 80 - Ersatz von Sachschaden 01.01.2024
§ 80a - Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte 11.12.2018
§ 81 - Übergang des Schadenersatzanspruchs 05.12.2015
§ 82 - Dienstjubiläum 01.01.2011
5. Abschnitt - Personalaktendaten 01.01.2011
§ 83 - Verarbeitung 21.06.2018
§ 84 - Vollständig automatisierte Entscheidungen 21.06.2018
§ 85 - Übermittlung 01.03.2020
§ 85a - Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag 21.06.2018
§ 86 - Löschung 21.06.2018
§ 87 - Auskunft, Anhörung 21.06.2018
- Seite 4 von 70 -
Titel Gültig ab
§ 88 - Gliederung von Personalaktendaten, Zugriff auf Personalaktendaten 05.12.2015
Siebter Teil - Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der 01.01.2011
kommunalen Landesverbände
§ 89 - Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände 11.03.2017
§ 90 - Beteiligung der kommunalen Landesverbände 01.01.2011
Achter Teil - Besondere Beamtengruppen 01.01.2011
§ 91 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte 01.08.2023
§ 92 - Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte 01.08.2023
Neunter Teil - Schlussbestimmung 11.12.2018
§ 93 - Übergangsvorschriften 01.11.2020
Anhang - Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter 26.06.2020
INHALTSÜBERSICHT
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich
§2 Dienstherrnfähigkeit
§3 Begriffsbestimmungen
§4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz
§5 Zustellung
Zweiter Teil
Beamtenverhältnis
§6 Beamtenverhältnis auf Probe
§7 Beamtenverhältnis auf Zeit
§8 Führungsfunktionen auf Probe
§9 Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung
§ 10 Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe
§ 11 Auswahlverfahren, Stellenausschreibung
§ 12 Rücknahme der Ernennung
§ 13 Verfahren und Rechtsfolgen der Rücknahme oder bei Nichtigkeit der Ernennung
Dritter Teil
Laufbahnen
§ 14 Laufbahn
§ 15 Bildungsvoraussetzungen
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 17 Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung
§ 18 Einstellung
§ 19 Probezeit
§ 20 Beförderung
§ 21 Horizontaler Laufbahnwechsel
§ 22 Aufstieg
- Seite 5 von 70 -
§ 23 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beam-
tinnen und Beamten
Vierter Teil
Versetzung, Abordnung und Umbildung von Körper-
schaften innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 24 Versetzung
§ 25 Abordnung
§ 26 Umbildung einer Körperschaft
§ 27 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 28 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 29 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen
§ 30 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Fünfter Teil
Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Abschnitt:
Entlassung
§ 31 Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung
§ 32 Rechtsfolgen der Entlassung
2. Abschnitt:
Verlust der Beamtenrechte
§ 33 Folgen des Verlusts der Beamtenrecht
§ 34 Gnadenerweis
§ 35 Weitere Folgen eines Wiederaufnahmeverfahrens
3. Abschnitt:
Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit
§ 36 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 37 Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wegen Ablaufs der Amtszeit
§ 38 Ruhestand von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten wegen Ablaufs der
Amtszeit
§ 39 Hinausschiebung der Altersgrenze
§ 40 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 41 Altersgrenzen für die Verabschiedung
§ 42 Einstweiliger Ruhestand
§ 43 Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung
§ 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
§ 45 Form, Zuständigkeit
§ 46 Beginn des Ruhestands und des einstweiligen Ruhestands
Sechster Teil
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Abschnitt:
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 47 Diensteid
§ 48 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 49 Anträge, Beschwerden, Vertretung
§ 50 Fortbildung
§ 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
- Seite 6 von 70 -
§ 52 Befreiung von Amtshandlungen
§ 53 Ärztliche Untersuchungen, Genetische Untersuchungen und Analysen
§ 54 Wohnung, Aufenthaltsort
§ 55 Dienstkleidung, Kennzeichnungspflicht
§ 56 Amtsbezeichnung
§ 57 Verschwiegenheitspflicht
§ 58 Nichterfüllung von Pflichten
§ 59 Pflicht zum Schadenersatz
§ 59a Rückforderung von Leistungen
2. Abschnitt:
Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 60 Nebentätigkeit
§ 61 Nebentätigkeiten auf Verlangen
§ 62 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 63 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 64 Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 65 Ausführungsverordnung
§ 66 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
3. Abschnitt:
Arbeitszeit und Urlaub
§ 67 Arbeitszeit
§ 68 Fernbleiben vom Dienst, Krankheit
§ 69 Teilzeitbeschäftigung
§ 70 Altersteilzeit
§ 71 Urlaub
§ 72 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
§ 73 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub
§ 74 Pflegezeiten
4. Abschnitt:
Fürsorge und Schutz
§ 75 Benachteiligungsverbot
§ 76 Mutterschutz, Elternzeit
§ 77 Arbeitsschutz
§ 78 Beihilfe
§ 78a Pauschale Beihilfe
§ 79 Heilfürsorge
§ 80 Ersatz von Sachschaden
§ 80a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte
§ 81 Übergang des Schadenersatzanspruchs
§ 82 Dienstjubiläum
5. Abschnitt:
Personalaktendaten
§ 83 Verarbeitung
§ 84 Vollständig automatisierte Entscheidungen
§ 85 Übermittlung
- Seite 7 von 70 -
§ 85a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
§ 86 Löschung
§ 87 Auskunft, Anhörung
§ 88 Gliederung von Personalaktendaten, Zugriff auf Personalaktendaten
Siebter Teil
Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsver-
bände sowie der kommunalen Landesverbände
§ 89 Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände
§ 90 Beteiligung der kommunalen Landesverbände
Achter Teil
Besondere Beamtengruppen
§ 91 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 92 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
Neunter Teil
Schlussbestimmung
§ 93 Übergangsvorschrift
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindever-
bände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§2
Dienstherrnfähigkeit
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverord-
nung oder Satzung die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)
verliehen werden. Wird die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen, bedarf diese der Genehmi-
gung der Landesregierung.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Dienstherrnfähigkeit.
(2) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in
deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt oder bei Beendigung des
Beamtenverhältnisses zuletzt wahrgenommen hat.
(3) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persön-
lichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig sind. Die
Dienstvorgesetzten werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt. Sie können Beamtinnen
oder Beamte ihrer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten beauftra-
gen.
- Seite 8 von 70 -
(4) Vorgesetzte sind diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten be-
stimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
(5) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz oder
das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind die in § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensge-
setzes sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes genannten Personen.
(6) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen dieses Gesetz
oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(7) Als Grundgehalt im Sinne dieses Gesetzes und der auf das Grundgehalt Bezug nehmenden Vor-
schriften des Beamtenstatusgesetzes gilt das Grundgehalt, in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden
Gehältern das Grundgehalt der höchsten Stufe, mit Amtszulagen und der Strukturzulage nach dem
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW); Stellenzulagen gelten nicht als Bestandteil
des Grundgehalts.
§4
Allgemeine Zuständigkeit,
Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz
(1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beam-
tenstatusgesetzes, dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ergehen, zu der dieses Gesetz oder
das Beamtenstatusgesetz ermächtigen. Die übergeordneten Dienstvorgesetzten können entsprechen-
de Verfahren im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten
des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Dienstvorgesetzte durch Rechtsverordnung über-
tragen.
(2) Besteht der letzte Dienstvorgesetzte nicht mehr, entscheidet an seiner Stelle die oberste Dienst-
behörde. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Behörde nicht bestimmt,
so entscheidet an ihrer Stelle das Finanzministerium.
(3) Zuständig für die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 BeamtStG ist die Behörde, die
über die Ernennung der Beamtin oder des Beamten entscheidet.
(4) Zuständig für die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 BeamtStG ist die oberste
Dienstbehörde; für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sons-
tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-
chen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde oder die von
ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
(5) Für die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet die Landesregierung
über die Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber, über die Abkür-
zung der Probezeit und über Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften.
(6) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver-
treten. Diese kann die Zuständigkeit zur Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
übertragen.
- Seite 9 von 70 -
(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erlassen das Innenministerium und das Fi-
nanzministerium im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderli-
chen Verwaltungsvorschriften.
§5
Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfängern nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind, so-
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird
oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger berührt werden.
Zweiter Teil
Beamtenverhältnis
§6
Beamtenverhältnis auf Probe
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzu-
wandeln, wenn die Beamtin oder der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
§7
Beamtenverhältnis auf Zeit
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die
Vorschriften des Dritten Teils finden keine Anwendung.
§8
Führungsfunktionen auf Probe
(1) Ämter mit leitender Funktion im Sinne dieser Vorschrift sind die im Anhang genannten oder da-
nach bestimmten Ämter, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenver-
hältnis auf Zeit übertragen werden oder die Amtsträger richterliche Unabhängigkeit besitzen.
(2) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die re-
gelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als
Probezeit. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestpro-
bezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen Beamtinnen oder Beamten die leitende Funktion nach Satz 1
bereits übertragen worden ist, sowie unmittelbar vorangegangene Zeiten, in denen Beamtinnen oder
Beamten ein vergleichbares Amt mit leitender Funktion nach Satz 1 erfolgreich übertragen worden
war, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit
befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt,
das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterver-
- Seite 10 von 70 -
hältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Be-
amtStG) und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42
BeamtStG); das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht
fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis
auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als
stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis
auf Lebenszeit.
(4) Die Beamtin oder der Beamte ist, außer in den Fällen des § 22 Abs. 5 BeamtStG, mit Beendigung
des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder Beamtenver-
hältnisses auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG oder Richterverhältnisses auf Probe nach
§§ 10, 12 und 22 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 2
entlassen. § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 30 Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit lei-
tender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen; eine erneute Berufung
der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes in-
nerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer verliehen, endet der Anspruch
auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) Die Beamtinnen und Beamten führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung
des ihnen nach Absatz 2 übertragenen Amtes; nur diese darf auch außerhalb des Dienstes geführt
werden. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer über-
tragen, darf die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf
Probe nicht weitergeführt werden.
(7) Sofern zwingende dienstliche Gründe dies erfordern, darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 in ein
Amt mit leitender Funktion ausnahmsweise auch berufen werden,
1. wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG oder in ei-
nem Richterverhältnis auf Probe nach §§ 10, 12 und 22 des Deutschen Richtergesetzes befin-
det,
2. wer nach Art, Dauer und Wertigkeit dem Amt mit leitender Funktion vergleichbare Tätigkeiten
bereits wahrgenommen hat und
3. wem nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit nach Absatz 2 und der Probezeit nach
§ 19 dieses Gesetzes oder §§ 10, 12 und 22 des Deutschen Richtergesetzes dieses Amt durch
Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden kann.
Absatz 3 Satz 2 gilt für das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Probe nach Satz 1 Nr. 1 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass auch die Probezeit nach § 19 dieses Gesetzes oder §§ 10, 12 und 22
des Deutschen Richtergesetzes vom Ruhen des Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf
Probe ausgenommen ist.
§9
Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen
einer Ernennung
- Seite 11 von 70 -
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(2) Ernennungen werden mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn
nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum
Dienstherrn.
§ 10
Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe
Einer Ernennung bedarf es neben den in § 8 Abs. 1 BeamtStG aufgeführten Fällen zur Verleihung ei-
nes anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
§ 11
Auswahlverfahren, Stellenausschreibung
(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der frei-
en Stellen zu ermitteln.
(2) Freie Beförderungsdienstposten sollen, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben werden, inner-
halb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden können Art und
Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung regeln. Von einer Ausschreibung kann all-
gemein oder im Einzelfall abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des
Personaleinsatzes entgegenstehen.
(3) Die Pflicht zur Ausschreibung gilt nicht
1. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
2. für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, ausgenommen die Besoldungsgruppen A 10
und A 10 mit Amtszulage,
3. für die Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden
und der diesen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
4. für die Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeinde-
verbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 12
Rücknahme der Ernennung
Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn eine vorgeschriebene
Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
§ 13
Verfahren und Rechtsfolgen der Rücknahme oder
bei Nichtigkeit der Ernennung
- Seite 12 von 70 -
(1) Die Nichtigkeit einer Ernennung ist von der Behörde festzustellen, die für die Ernennung zustän-
dig wäre. Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist die Nichtigkeit von der obersten
Dienstbehörde festzustellen. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der oder dem Ernannten bekannt zu
geben. Ist eine Ernennung nichtig, ist dem oder der Ernannten unverzüglich jede weitere Führung der
Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot ist erst auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stel-
len es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen oder eine Ausnahme von § 7 Abs. 3 BeamtStG
nachträglich zuzulassen.
(2) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der Behörde, die für die Ernennung zuständig wäre, er-
klärt. Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, so ist die Rücknahme von der obers-
ten Dienstbehörde zu erklären. Soweit Ämter der Besoldungsgruppen W 3, C 3 oder C 4 im Geschäfts-
bereich des Wissenschaftsministeriums betroffen sind, bedarf die Rücknahme der vorherigen Zustim-
mung des Wissenschaftsministeriums. Die Ernennung kann nur innerhalb einer Frist von sechs Mo-
naten zurückgenommen werden, nachdem die für die Rücknahme zuständige Behörde Kenntnis vom
Grund der Rücknahme erlangt hat. Die Rücknahme ist der Beamtin, dem Beamten oder den versor-
gungsberechtigten Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(3) Vor Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Beam-
tStG hat die für die Entlassung zuständige Behörde Ermittlungen durchzuführen; § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1,
§ 10 Abs. 1 und 3, §§ 12, 15 bis 18, 22 bis 24 und 39 des Landesdisziplinargesetzes gelten entspre-
chend. Satz 1 gilt entsprechend für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf
wegen eines Dienstvergehens im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG.
(4) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu dem Verbot der
Weiterführung der Dienstgeschäfte oder bis zur Bekanntgabe der Erklärung der Rücknahme vorge-
nommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beam-
ter ausgeführt hätte. Gewährte Leistungen können belassen werden; die Entscheidung trifft die Stelle,
welche die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.
Dritter Teil
Laufbahnen
§ 14
Laufbahn
(1) Die Laufbahnen umfassen alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung.
Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des
mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
(2) Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der
wahrzunehmenden Dienstaufgaben, dem Grad der Selbständigkeit und der Verantwortung, den Bil-
dungsvoraussetzungen und der Ausbildung. Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie
folgt zugeordnet:
1. Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 8 bis A 10,
2. Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
3. Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Ämter der Landesbesoldungsordnung
B.
- Seite 13 von 70 -