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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten““
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Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten (§ 100 BBG)
Für bestimmte genehmigungsfreie Nebentätigkeiten gilt eine schriftliche Anzeige-
pflicht für den Fall, daß sie entgeltlich ausgeübt werden; dazu gehören:
- eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätig-
keit des Beamten,
- die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Be-
rufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
Vor der Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit ist im Regelfall anzuzeigen:
- die Art der Nebentätigkeit,
- der zeitliche Umfang,
- die Person des Auftrag- bzw. Arbeitgebers und
- die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils.
Nach Erfüllung der Anzeigepflicht darf die genehmigungsfreie Nebentätigkeit auf-
genommen werden; einer schriftlichen Bestätigung des Dienstvorgesetzten bedarf
es nicht.
2. Tarifbeschäftigte
Gemäß § 3 Abs. 3 TVöD haben Beschäftigte Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem
Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Mitteilung sind Anga-
ben zu machen über Art, den zeitlichen Umfang, die Person des Auftrag- bzw.
Arbeitgebers und die zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile. Der Arbeit-
geber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese
geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder
berechtigte Interessen des Arbeitsgebers zu beeinträchtigen.
3. Spätere Änderungen in Bezug auf die anzeigepflichtigen Umstände sind unverzüglich
dem Personalreferat mitzuteilen.
4. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalreferates zur
Verfügung.