bbg-2009
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten““
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des
§ 17 keine Anwendung.
Fußnoten
§ 18 Überschrift: IdF d. Art. 7 Nr. 2 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 18 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 7 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. aa G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 u. d.
Art. 1 Nr. 5 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 18 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 7 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012
§ 18 Abs. 1 Nr. 3: Eingef. durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. cc G v. 6.12.2011 I 2515 mWv
1.4.2012; idF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 18 Abs. 3 (früher Abs. 4): IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 29.11.2018 I 2232 mWv 7.12.2018, früherer Abs. 3
aufgeh., früherer Abs. 4 jetzt Abs. 3 gem. u. idF d. Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv
1.10.2019
§ 18 Abs. 4 (früher Abs. 5): Eingef. durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. c G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012;
idF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016, früherer Abs. 5 jetzt Abs. 4 gem. Art. 3
Abs. 3 Nr. 3 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2019
§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer
die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufser-
fahrung erworben hat.
§ 20 Einstellung
1
Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden
beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruf-
lichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wur-
2
den. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Fußnoten
§ 20 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
1
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, min-
2
destens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstli-
chen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurtei-
lungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen
von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
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3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von
Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit
abzuweichen,
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
Fußnoten
§ 21: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 22 Beförderungen
1 2
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der
Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt
der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens
sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht über-
sprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die
Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Fußnoten
§ 22 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 4 G v. 15.3.2012 I 462 mWv 22.3.2012
§ 22 Abs. 5: früherer Abs. 5 aufgeh., früherer Abs. 6 jetzt Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a u. b G v.
28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung
(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifi-
kation durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und
zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
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2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall
einer Entlassung fest.
Fußnoten
§ 22a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 8 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
1
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder
die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag
oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeit-
punkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
2
und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1
gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
Fußnoten
§ 23 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 24 Führungsämter auf Probe
1 2
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die
3
regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulas-
sen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen wird oder die Funktion als
ständige Vertretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsächlich
4 5
wahrgenommen wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Angerechnet werden können Zeiten,
in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamtin oder Beamter der Bun-
desbesoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C oder entspre-
6
chender Landesbesoldungsordnungen oder als Richterin oder Richter bereits übertragen war. Eine
Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobe-
7
zeit nicht geleistet werden. Bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit ab-
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gesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden.
1
(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden
könnte.
2
Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Be-
amtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit
3
und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Das Beam-
4
tenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis
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auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als
stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
1
(3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bun-
2
desregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht nur ein Beamtenverhältnis auf Probe
3
nach Absatz 1, beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die Mindestprobezeit zwei Jahre. Die
für die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinarge-
setzes bleiben unberührt.
1
(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenver-
2
hältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe
3
zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer
4
übertragen, erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche beste-
hen nicht.
1
(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bun-
desbehörden sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter der
übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
2
des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen. Ausgenommen sind
das Amt der Direktorin und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie die den Funktionen
der stellvertretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates zugeordneten
Ämter.
1
(6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des
2
ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen.
3
Wird ihnen das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach
Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
Fußnoten
§ 24 Abs. 1 Satz 5: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015 u. d. Art. 1 Nr. 5 G v.
19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016
§ 25 Benachteiligungsverbote
1
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen
2
Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte
Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Lauf-
bahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 all-
gemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vor-
schriften über
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2. den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung
gleichwertiger Abschlüsse,
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3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6. die Festlegung von Altersgrenzen,
7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8. die Voraussetzungen für Beförderungen.
1
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbeson-
dere Vorschriften über
1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
2
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehör-
den übertragen.
Fußnoten
§ 26: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung
§ 27 Abordnung
1
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Be-
amten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienst-
2
herrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz
oder teilweise erfolgen.
1
(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bishe-
rigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund
2
der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit
zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
1
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
2
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit ei-
nem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als
fünf Jahre dauert.
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1
(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit
2
dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklä-
ren.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeinde-
verband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwi-
schen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienst-
herrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entspre-
chend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von
Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung er-
folgt ist.
Fußnoten
§ 2/ Abs. $ Satz 2: IdF d. Art. 9 Nr. 2 G v. 29.3.2017 I 626 mWv 5.4.2017
§ 27 Abs. 6: Früherer Abs. 6 aufgeh., früherer Abs. 7 jetzt Abs. 6 gem. Art. 2 Nr. 5 G v. 15.3.2012 I
462 mWv 22.3.2012
§ 28 Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen
Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne
ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt ver-
bunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung
zumutbar ist.
1
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behör-
de oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet
davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Lauf-
bahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn ei-
2
ne dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss
mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt
3
wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum
Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
1
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit
2
dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklä-
ren.
Fußnoten
§ 28 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 9 Nr. 2 G v. 29.3.2017 I 626 mWv 5.4.2017
§ 29 Zuweisung
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1
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ih-
rem Amt entsprechende Tätigkeit
1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen
Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
2
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte
Stelle.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich or-
ganisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der
öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechen-
de Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1 Entlassung
§ 30 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Aus-
nahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur
Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt
werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben
und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit er-
nannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeam-
tenverhältnis eintritt oder
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2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses an-
geordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem
anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Be-
amtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
1
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
2
vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbe-
hörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Fußnoten
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 19.10.2016 I 2362 mWv
28.10.2016 u. d. Art. 1 Nr. 13 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 1 Nr. 10
Buchst. a DBuchst. aa G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015; idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb G
v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. cc G v. 19.10.2016 I 2362 mWv
28.10.2016
§ 31 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. bb G v. 6.3.2015 I 250 mWv
14.3.2015
§ 31 Abs. 2 Satz 1: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. u. idF d. Art. 1
Nr. 10 Buchst. b DBuchst. aa u. bb G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015; jetzt wieder Satz 1 gem. Art. 1
Nr. 6 Buchst. b G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016
§ 31 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016
§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine ver-
sorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Man-
dat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments
waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist
ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Ei-
genschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlie-
ren.
Fußnoten
§ 32 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 33 Entlassung auf Verlangen
1
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schrift-
2
lich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zu-
gegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenom-
men werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
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1 2
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszuspre-
3
chen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr
oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
1
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außer-
dem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienst-
bezüge zur Folge hätte,
2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbe-
hörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufga-
bengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
2
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Num-
mer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
1
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
2
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im
Bereich derselben obersten Dienstbehörde.
1 2
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis
29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie
die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
Fußnoten
§ 34 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 10 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Be-
amten in Führungsämtern auf Probe
1
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
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5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in
dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
2
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unbe-
3
rührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen
auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befin-
den, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf
Widerruf und Beamten auf Widerruf
1 2
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Ent-
3
lassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
1
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit ge-
2
geben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf
des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
§ 38 Verfahren der Entlassung
1
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt,
2
die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zu-
stellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beam-
tin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
§ 39 Folgen der Entlassung
1
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts
2
anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung
mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen
3
Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frü-
4
here Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach
den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Fußnoten
§ 39 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 12 G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
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(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäi-
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schen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für
Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind
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