bbg-2009
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien, Leitfäden und Ähnliches zum Thema „Nebentätigkeiten““
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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den
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Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in
der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich
eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind,
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit
und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgren-
ze wie folgt angehoben:
Anhebung Altersgrenze
Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
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(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr tre-
2
ten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt
auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehr-
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technischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte
im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Le-
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bensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im
Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
folgt angehoben:
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Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze
Geburtsmonat um Monate Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
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(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat,
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darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu
entlassen.
Fußnoten
(+++ § 51 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. 104 Satz 2 SVG +++)
§ 52 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können
auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2
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des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die
Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze
Geburtsmonat um Monate Jahr Monat
1952
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni-Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
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(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre
hinausgeschoben werden, wenn
1. dies im dienstlichen Interesse liegt und
2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
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Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den glei-
chen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis
zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
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(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
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b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgren-
ze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
2
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im
Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienst-
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herrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens
um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit
hinausgeschoben werden.
(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere
dann entgegen, wenn
1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2. Planstellen eingespart werden sollen,
3. die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip un-
terliegt,
5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.
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(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten
um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können
und
2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Ar-
beitszeit beträgt.
2
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
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(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines
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dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für ei-
nen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelal-
tersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeit-
3
beschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach
der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein.
4 5
Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitver-
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6
ordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu
dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
1
(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich
verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beam-
tenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Ne-
2
bentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenver-
3
hältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftig-
4
te auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilli-
gung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
1
(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die
Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht
2
mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze
oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem En-
3
de des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften
über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der be-
grenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.
Fußnoten
§ 53 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 3.7.2013 I 1978 mWv 11.7.2013
§ 53 Abs. 1 bis 1b: Früher Abs. 1 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 3.7.2013 I 1978 mWv
11.7.2013
§ 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a DBuchst. aa G v. 19.10.2016 I 2362 mWv
28.10.2016
§ 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. a G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015 u. d. Art. 1
Nr. 8 Buchst. a DBuchst. bb G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016
§ 53 Abs. 1a Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b G v. 19.10.2016 I 2362 mWv 28.10.2016
§ 53 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c G v. 3.7.2013 I 1978 mWv 11.7.2013
§ 53 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 16 Buchst. b G v. 6.3.2015 I 250 mWv 14.3.2015
§ 53 Abs. 4: Eingef. durch Art. 11 Nr. 1 G v. 19.11.2010 I 1552 mWv 1.1.2011
§ 53 Abs. 4 Satz 4: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 21.11.2016 I 2570 mWv 1.3.2016, d. Art. 8 Nr. 1 G v.
8.11.2018 I 1810 mWv 1.1.2019 u. d. Art. 2 Nr. 1 G v. 18.3.2021 I 353 mWv 25.3.2021
§ 53 Abs. 5 u. 6: Eingef. durch Art. 11 Nr. 1 G v. 19.11.2010 I 1552 mWv 1.1.2011
§ 54 Einstweiliger Ruhestand
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(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten poli-
tischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Be-
amtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirekto-
ren,
2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besol-
dungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgrup-
pe A 16,
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3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bun-
desamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungs-
gruppe B 6 an aufwärts,
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder
dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Spre-
cher der Bundesregierung,
5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6. (weggefallen)
7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bun-
deswehr,
10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik
und Nutzung der Bundeswehr,
11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr,
12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-
nik.
2
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem
das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme
einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Fußnoten
§ 54 Abs. 1 Satz 1: Früher einziger Text gem. Art. 5 Nr. 4 G v. 17.7.2023 I Nr. 190 mWv 21.7.2023
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 3: IdF d. Art. 7 G v. 17.11.2015 I 1938 mWv 21.11.2015
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 6: Aufgeh. durch Art. 13 G v. 28.4.2011 I 687 mWv 3.5.2011
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 7: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 21.7.2012 I 1583 mWv 26.7.2012
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 8: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 21.7.2012 I 1583 mWv 26.7.2012
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 9: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 21.7.2012 I 1583 mWv 26.7.2012
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 10: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 21.7.2012 I 1583 mWv 26.7.2012; idF d.
Art. 2 Nr. 1 G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 11: Eingef. durch Art. 4 Nr. 3 G v. 21.7.2012 I 1583 mWv 26.7.2012; idF
d. Art. 2 Nr. 2 G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 u. d. Art. 5 Nr. 1 G v. 17.7.2023 I Nr. 190 mWv
21.7.2023
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 12: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016; idF d.
Art. 5 Nr. 2 G v. 17.7.2023 I Nr. 190 mWv 21.7.2023
§ 54 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 13 u. 14: Eingef. durch Art. 5 Nr. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190 mWv 21.7.2023
§ 54 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 5 Nr. 4 G v. 17.7.2023 I Nr. 190 mWv 21.7.2023
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§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
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Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Be-
hörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
benszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B
wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Än-
derung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich
2
ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und
Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
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Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweili-
ge Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin
oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der
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auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückge-
nommen werden.
§ 57 Erneute Berufung
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer er-
neuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbe-
reich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen wer-
den soll.
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der
Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
1
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit
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gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beam-
3
ten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 60 Grundpflichten
1 2
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben
3
unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen
und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
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(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung
zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die
Pflichten ihres Amtes ergeben.
Fußnoten
§ 60 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 4 G v. 29.11.2018 I 2232 mWv 7.12.2018
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.
2 3
Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr
Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht wer-
den, die ihr Beruf erfordert.
1
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmit-
telbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entge-
2
gengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken,
Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht
können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktions-
fähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfor-
3
dert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ih-
re über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche
4
Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschau-
lich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder un-
tersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Be-
5
amtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4
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durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder
gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Er-
haltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
Fußnoten
§ 61 Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 61 Abs. 1: Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 61 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. c G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 61 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 11 Buchst. d G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 62 Folgepflicht
1 2
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind ver-
pflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.
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Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an
Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
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(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu
leisten.
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung.
1
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte
2
unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an
3
die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung
bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwor-
4
tung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder
strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und
5
Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
1
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil
Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig her-
2
beigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anord-
nende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Be-
amte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
Fußnoten
§ 63 Abs. 3 Satz 1: Früher einziger Text, jetzt Satz 1 gem. u. idF d. Art. 2 Nr. 5 Buchst. a G v.
29.11.2018 I 2232 mWv 7.12.2018
§ 63 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. b G v. 29.11.2018 I 2232 mWv 7.12.2018
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz
und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. “
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des
vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder ei-
ne andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
1
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuge-
2
lassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich nichts ande-
res bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amts-
pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Fußnoten
§ 64 Abs. 4 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 28.6.2021 I 2250 mWv 7.7.2021
§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
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(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder An-
gehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafver-
fahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen
ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
1
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Be-
2
amten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Diszi-
plinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamten-
verhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 67 Verschwiegenheitspflicht
1
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
2
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch
über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
1
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-
haltung bedürfen,
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder ei-
ner von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen
Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis
337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständi-
ge Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
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Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die
Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
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(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 we-
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der vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung er-
teilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte
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Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-
ren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
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(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen
der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch
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soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebe-
nen und Erben.
Fußnoten
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